Beratungen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege

Neue Leistung im SGB V

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt (§ 37c SGB V neu).

Versicherte mit außerklinischen, intensivpflegerischen Versorgungsbedarfen erhalten künftig die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf Grundlage des § 37c SGB V; Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden in diesen Fällen nicht mehr nach § 37 SGB V erbracht. Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 37c SGB V ist im Wesentlichen der Personenkreis, der nach bisherigem Recht aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege auch bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen ausnahmsweise Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V hatte. Insoweit wird auf die bestehende, bewährte Abgrenzung des Anwendungsbereichs zurückgegriffen. Die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, werden erheblich reduziert.

G-BA beginnt Beratungen

Damit Patientinnen und Patienten, die auf eine außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, künftig besser versorgt werden, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die entsprechenden Rahmenbedingungen definieren. Diesen Arbeitsauftrag aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) hat der G-BA heute aufgegriffen und das Beratungsverfahren eingeleitet. So die Pressemitteilung des G-BA vom 15.10.2020.

Um den Betroffenen eine Pflegesituation zu bieten, die möglichst viel Selbstbestimmung eröffne und zugleich eine gute Versorgung biete, werde es qualitätssichernde Anforderungen geben. Diese würden sich insbesondere auf die Zusammenarbeit der Leistungserbringer beziehen, auf die besondere Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie auf die Aufgabe, das patientenindividuelle Therapieziel festzustellen. Teil des neuen Leistungsanspruchs sei es beispielsweise auch, dass bei den künstlich beatmeten Patientinnen und Patienten zukünftig mit jeder Verordnung geprüft werde, ob eine Entwöhnung von der Beatmung möglich sei oder nicht, um bestehende Potenziale besser zu erkennen und auf die Entwöhnung gezielter hinzuwirken.

Stellungnahmen der Fachöffentlichkeit

Sobald in den Gremien des G-BA ein Regelungsentwurf vorliegt, soll eine breite Fachöffentlichkeit sich in einem strukturierten Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Details äußern. Zu hoffen ist, dass auch wirklich Betroffene zu Wort kommen und ihre Sicht der Dinge darlegen können.

Auf dem Prüfstand steht hier auch, ob das viel beschworene Bekenntnis zur Behindertenrechtskonvention in der Praxis umgesetzt wird, oder ob es wieder nur bei Lippenbekenntnissen bleibt.

Über das Gesetzgebungsverfahren des Intensivpflegegesetzes, die Kontroversen und Befürchtungen haben wir hier mehrfach berichtet:

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA, Fokus Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com walk-2708122_1280.jpg

Künstlersozialabgabe steigt

Trotz des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie muss der Abgabesatz von derzeit 4,2 Prozent nur geringfügig auf 4,4 Prozent angehoben werden. Dies sieht der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung für das 2021 vor.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

23 Millionen Zuschuss

Ein höherer Anstieg kann aber nur dadurch vermieden werden, dass zusätzliche Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. Euro eingesetzt werden. Damit soll, so dass BMAS in seiner Pressemitteilung, eine in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen vermieden werden, gleichzeitig werde die Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen und künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.  

Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Abbildung: pixabay.com books-1183051_1280.jpg

Schnelltests in Einrichtungen

Die neue Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde am 14.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin wird u.a. der Anspruch auf Testungen konkretisiert und die Möglichkeit zur Durchführung von Antigen-Tests geschaffen.

Einrichtungen

Pflegeheime und Krankenhäuser können Antigen-Schnelltests nutzen, um Personal, Besucher sowie Patienten und Bewohner regelmäßig auf das Corona-Virus zu testen. Antigentests bieten die Möglichkeit, mehr zu testen und schneller Infektionen zu erkennen. Deswegen eignen sie sich besonders für Besucher, Beschäftigte, Bewohner und Patienten von Pflegeheimen und Krankenhäuser und anderen medizinischen Einrichtungen. Ihr Einsatz soll verhindern, dass sich alte und kranke Mitbürgerinnen und Mitbürger mit dem Coronavirus anstecken. Zu den Einrichtungen, in denen asymptotische Personen einen Anspruch auf Tests haben gehören neben Pflegeinrichtungen und Krankenhäusern unter anderem auch

  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen

Anspruch auf Testung

Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 der TestVo Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus. Der Anspruch umfasst dabei das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, die Entnahme von Körpermaterial, die nach der Teststrategie des BMG empfohlene Diagnostik, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus. Einen Anspruch auf Testungen auf den Coronavirus haben auch Personen, die nicht in der GKV versichert sind.

Kontaktpersonen

Kontaktpersonen haben Anspruch auf Testung, Kontaktpersonen sind:

  • Personen, die in den letzten 10 Tagen insbesondere in Gesprächssituationen mind. 15 Min. ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
  • Personen, die mir einer mit dem Coronavirus infizierten Person in demselben Haushalt leben oder in den letzten 10 Tagen gelebt haben,
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die räumliche Nähe zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen auch bei größerem Abstand ausgesetzt waren (z. B. Feiern, gemeinsames Singen, Sporttreiben in Innenräumen)
  • Personen, die sich in den letzten 10 Tagen mit einer Coronavirus infizierten Person für eine Zeit von über 30 Minuten in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation aufgehalten haben (z.B. Schulklasse, Gruppenveranstaltungen),
  • Personen, die in den letzten 10 Tagen durch die Corona Warn App des RKI eine Warnung erhalten haben,
  • Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten,
    – die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandeln, betreuen oder pflegen oder in den letzten 10 Tagen behandelt, betreut oder gepflegt haben oder
    – von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus infizierten Person behandelt, betreut oder in den letzten zehn Tagen gepflegt werden oder wurden.

Häufigkeit von Testungen

estungen von Kontaktpersonen und Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen sowie Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus (hier lediglich die Testungen von Personen die in Einrichtungen behandelt, betreut gepflegt oder untergebracht werden sollen und asymptomatische Reiserückkehrer aus Risikogebieten) können einmal pro Person wiederholt werden.

Testungen von Personen die in den genannten Einrichtungen tätig werden sollen oder tätig sind und Personen, die in oder von Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind oder Besucher dieser Personen können für jeden Einzelfall einmal pro Woche wiederholt werden.

Teststrategie

PCR-Tests bleiben aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit weiterhin essentieller Bestandteil der Teststrategie. Die Nationale Teststrategie legt fest, in welchen Situationen PCR-Tests angezeigt sind und in welchen Antigen-Schnelltests. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht eine Übersicht zur Teststrategie.

Antigen-Tests müssen die Mindestkriterien für Antigen-Tests, die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem RKI festgelegt wurden, erfüllen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt eine Liste der Hersteller, deren Schnelltests im Rahmen der Nationalen Teststrategie des Bundes erstattet werden.
Der Test basiert auf dem Nachweis von SARS-CoV-2-Eiweißen. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Die einfachere Auswertung eines Antigentests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtungen und Arztpraxen ohne Diagnostiklabor. Alle zurzeit auf dem Markt befindlichen Antigen-Schnelltests müssen von geschultem, medizinischem Personal durchgeführt werden.

Quellen: BMG, Paritätischer Gesamtverband

Abbildung:AdobeStock_331442777-scaled.jpg

Wieder da: Telefonische Krankschreibung

Telefonische Krankschreibungen wegen Erkältungsbeschwerden sind ab Montag bundesweit wieder möglich. Auf diese Sonderregelung, die zunächst bis zum Jahresende gelten soll, hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss verständigt – wie schon einmal in der Anfangsphase der Coronavirus-Pandemie bis Ende Mai. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung gibt es für bis zu sieben Tage, eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich.

Steigende Infektionszahlen

Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt. Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

In der Pressemitteilung des G-BA heißt es dazu:
„Wir haben aktuell eine sich beschleunigende Infektionsdynamik mit dem COVID-19-Virus, zeitgleich aber auch vermehrt grippale Infekte. Diese parallele Entwicklung ist besorgniserregend. Wir müssen sie unbedingt unterbrechen, ohne dass die Versorgung der Patientinnen und Patienten darunter leidet. Hier brauchen wir eine bundesweite robuste Lösung, um Vertrauen aufzubauen. Klar ist: Wir erleben eine erschreckende Entwicklung der Neuinfektionen. Wenn wir in dieser ernsten Situation eines nicht brauchen, sind es volle Wartezimmer. Denn allein durch mögliche Kontakte auf dem Weg in die Praxis oder beim Warten in geschlossenen Räumen steigt das Risiko, sich anzustecken. Mit der Krankschreibung per Telefon gibt es für Menschen mit leichten Atemwegserkrankungen eine gute Alternative zum Praxisbesuch. Die Erfahrungen aus dem Frühjahr mit der Krankschreibung per Telefon haben gezeigt, wie umsichtig Versicherte damit umgehen. Von der räumlichen Trennung der Fälle werden vor allem auch viele ältere und multimorbide Risikopatienten ohne Atemwegsprobleme profitieren: Ihnen wollen wir die Angst nehmen. Sie können notwendige Arztbesuche und Behandlungen trotz eines aktiven Pandemiegeschehens nutzen, ohne sich einer erhöhten Ansteckungsgefahr auszusetzen oder Krankheiten zu verschleppen. Und diesen älteren und kranken Risikopatientinnen und Risikopatienten können wir nicht zumuten, täglich die 7-Tage-Inzidenz zu überprüfen, um eine Entscheidung über einen Arztbesuch zu treffen. Hier würden regional unterschiedliche Regelungen nur Verunsicherung schaffen. Als Verantwortliche in der Gesundheitsversorgung müssen wir uns daran messen lassen, wie wir jene Menschen schützen, die besonders hilfebedürftig sind. Das muss der Gradmesser unseres Handelns sein, natürlich auch in der Pandemie“, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Durch die zeitlich befristete Regelung, erst einmal bis zum Jahresende, berücksichtigen wir zudem die dynamische Entwicklung der Pandemie. Der G-BA wird rechtzeitig vor dem Auslaufen über eine Anpassung der zeitlichen Befristung beraten. Wie schnell Entscheidungen im Pandemiefall überholt sein können und angepasst werden müssen, haben wir alle in diesem Jahr gelernt.“

Quellen: Bundesregierung, Gemeinsamer Bundesausschuss

Abbildung:AdobeStock_331442777-scaled.jpg

Krankenhauszukunftsgesetz

Der Bundesrat hat am 9.10.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. Mit dazu gehören auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen.

Drei Milliarden

Kern des Gesetzes ist die Unterstützung von Kliniken für eine bessere und modernere Ausstattung. Ein neuer Krankenhauszukunftsfonds ermöglicht Investitionen, zum Beispiel in moderne Notfallkapazitäten und in bessere digitale Infrastrukturen der Krankenhäuser. Gefördert werden sollen Maßnahmen zur Digitalisierung der Ablauforganisation und Kommunikation, der Telemedizin, Robotik und Hightech-Medizin. Auch Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser und die regionalen Versorgungsstrukturen können Unterstützung erhalten.

Das Gesetz verlängert die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet worden war, um zwei Jahre bis 2024.

Pandemie-bedingte Maßnahmen

Kinderkrankengeld: Der Leistungszeitraum für das Kinderkrankengeld wird ausgedehnt. Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Dazu wird im § 45 SGB V ein Absatz 2a eingefügt, der zum 1.1.2021 aber wieder verschwindet.

Kinderzuschlag: die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag wird bis 31.12.2020 verlängert. (neuer Absatz 6a in § 20 BKGG)

Pflegeunterstützungsgeld: Ebenfalls bis 31.12. verlängert wird die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld. Beides kann bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt. (§ 150 SGB XI, neu: § 4a und § 9 PflegeZG, neu: § 16 FPfZG)

Corona-Prämie für Pflegepersonal in Krankenhäusern: Krankenhäuser, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, können ihren Beschäftigten eine Prämie bis zu 1000 Euro zahlen – als Anerkennung für deren Leistungen bei der Bewältigung der Krise. Dafür stehen insgesamt 100 Millionen Euro bereit.

Bundesrat fordert weitere Änderungen

In einer begleitenden Entschließung setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass die Länder Anträge auf Förderung von Investitionsmaßnahmen aus dem Krankenhauszukunftsfonds noch bis Ende des Jahres 2022 stellen können. Außerdem weist er auf die besondere Situation der Universitätskliniken hin und fordert, die Ausgleichsregelungen für Corona-bedingte Ausfälle bis mindestens 31. März 2021 zu verlängern.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob und wann sie die Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quellen: Bundesrat, BMG, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com night-view-767852_1280.jpg

Aufenthaltsrecht durch Schulbesuch

Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland. So steht es im § 7 Absatz 1 des SGB II, explizit nach der Verschärfung dieser Vorschrift Ende 2016.

EUGH – Urteil

In einem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 6. Oktober 2020 wird deutlich, dass die Europa-Richter das anders sehen. In dem aktuellen Fall stellte der Gerichtshof klar, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden kann.

EU – Verordnung

Wichtig in dem Zusammenhang ist die  Verordnung (EU) Nr. 492/2011. Danach haben die Kinder von in Deutschland beschäftigten, oder früher beschäftigten Unionsbürger*innen das Recht, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilzunehmen.

Aus diesem „Schulbesuchsrecht“ der Kinder ergibt sich nach der Rechtsprechung des EuGH zwingend auch ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt, das unabhängig von einem gesicherten Lebensunterhalt besteht. Dieses Aufenthaltsrecht überträgt sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf den Elternteil (oder beide Elternteile), der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt.

Somit ist § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2c SGB II europarechtswidrig. Dort werden gerade die Personen ausgeschlossen.

Urteilsbegründung

Begründet hat der Gerichtshof das Urteil damit, dass das Aufenthaltsrecht, das Kindern zuerkannt wird, um ihnen Zugang zum Unterricht zu gewährleisten, ursprünglich aus der Arbeitnehmereigenschaft dieses Elternteils folgt. Ist dieses Recht einmal erworben, erwächst es jedoch zu einem eigenständigen Recht und kann über den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft hinaus fortbestehen. Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass Personen, denen ein solches Aufenthaltsrecht zusteht, auch das in der Verordnung Nr.492/20115 vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern im Bereich der Gewährung sozialer Vergünstigungen genießen, und zwar selbst dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Arbeitnehmereigenschaft berufen können, aus der sie ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht hergeleitet haben. Diese Auslegung verhindert somit, dass eine Person, die beabsichtigt, gemeinsam mit ihrer Familie ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, dem Risiko ausgesetzt ist, bei Verlust ihrer Beschäftigung den Schulbesuch ihrer Kinder unterbrechen und in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, weil sie nicht die nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, die den Lebensunterhalt der Familie in diesem Mitgliedstaat sicherstellen würden.

Verweis auf andere Urteile

Die Einschränkungen der Leistungen für Ausländer, die 2016 ganz offensichtlich auf Druck einer rechten Öffentlichkeit mit heißer Nadel gestrickt wurden, waren schon mehrmals Gegenstand von Verhandlungen vor den Sozialgerichten. Einen guten Überblick dazu gibt es von Stefan Sell in aktuelle-sozialpolitik.de.

Quellen: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs, LGO (Legal Tribune Online), Paritäischer Wohlfahrtsverband

Abbildung: Fotolia_91457673_M.jpg

Reform des SGB VIII – neuer Versuch

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ soll nun nach mehreren Anläufen die Reform des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) gelingen. Dabei berücksichtigt werden die Ergebnisse des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten„,

Mitreden – Mitgestalten

Über ein Jahr lang sind Expertinnen und Experten, die auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, in Fachverbänden und Fachorganisationen, in Wissenschaft und Forschung, bei öffentlichen oder freien Trägern, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Behindertenhilfe und in der Gesundheitshilfe Verantwortung für ein gutes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen übernehmen, der Frage nach notwendigen Verbesserungen für junge Menschen und ihre Familien nachgegangen. Der Abschlussbericht liegt seit Ende 2019 vor.

SGB VIII – Die Kinder- und Jugendhilfe

Das Sozialgesetzbuch VIII regelt die Leistungen und Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe. Dazu gehören unter anderem die Jugendarbeit und die Jugendsozialarbeit, die Familienbildung und -beratung, die Kindertagesbetreuung, die so genannten „Hilfen zur Erziehung“, die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder auch die Hilfe für junge Volljährige. Auch der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, die Inobhutnahme durch das Jugendamt, die Heimaufsicht oder die Amtsvormundschaft werden im Sozialgesetzbuch VIII geregelt. Der Reformbedarf im SGB VIII ist lange erkannt.

Ziele der Reform

Die wichtigsten Ziele bei der Erarbeitung des neuen Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes sind:

  1. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien
  2. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  3. Stärkung von Pflege- und Heimkindern
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen

Neuerungen im Entwurf

Unter anderem soll es folgende Neuerungen geben:

  • Förderung selbstorganisierter Zusammenschlüsse zur Unterstützung, Begleitung und Förderung von Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4a SGB VIII-neu). Sie sollen in Entscheidungsprozesse einbezogen werden.
  • Verbindliche Schaffung von unabhängiger, fachlich nicht weisungsgebundener Ombudsstellen (§ 9a SGB VIII – neu).
  • Verbindlichere Gewährung von Leistungen an junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr (§ 41 SGB VIII). Die Kostenheranziehung junger Volljähriger im SGB VIII wird von 75% auf 25% abgesenkt.
  • In vielen Vorschriften werden die Beratungsrechte für Kinder, Jugendliche aber auch Eltern und Pflegeeltern gestärkt. So soll es ein umfassendes Beratungsrecht der Kinder und Jugendlichen ohne Kenntnis der Eltern in § 8 Abs.3 SGB VIII geben.
  • Für die Zielgruppe der Kinder psychisch und suchterkrankter Eltern soll, wie dem Bundestag über eine bundesweite Arbeitsgruppe empfohlen, ein antragsunabhängiger Leistungsanspruch auf Betreuung und Versorgung in Notsituationen in §28 a SGB VIII – neu eingeführt werden.

Kinderschutz

Dieses Ziel soll durch schärferer Regeln bei der Betriebserlaubnis von Einrichtungen, verschärfte Anforderungen an die Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen, über Änderungen im Kinderschutzgesetz (KKG) oder die Regelungen zum Zusammenwirken von Jugendamt und Jugendgericht, Familiengericht und Strafverfolgungsbehörden erreicht werden.

Inklusion wird vertagt

Ein großes Ziel der SGB VIII – Reform war es, dass auch Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderungen vorrangig der Kinder- und Jugendhilfe zugeordnet werden. Dies kann aber, laut Gesetzentwurf erst dann geschehen, wenn gesetzlich festgelegt ist, welche konkrete Regelungen es zum leistungsberechtigten Personenkreis, zu Art und Umfang der Leistung und zur Kostenbeteiligung geben soll.  Die Ausgestaltung dieses Bundesgesetzes soll sich insbesondere nach den Ergebnissen einer prospektiven Gesetzesevaluation richten.

Zunächst soll ab 2024 der Anspruch auf einen „Verfahrenslotsen“ durch eine Fachkraft im Jugendamt eingeführt werden. Er soll junge Menschen mit Behinderungen und ihre Familien durch das gesamte Verfahren – vom Antrag bis zur Leistungsgewährung – begleiten und damit eine zeitnahe und auf den individuellen Bedarf abgestimmte Leistungsgewährung ermöglichen.

Ab 2027 soll dann endgültig ein inklusives SGB VIII in Kraft treten, die Ausgestaltung ist aber noch völlig offen. Alle Verbände und Vertreter der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Behindertenhilfe sollten diesen Prozess begleiten und mitgestalten.

Quellen: Bundesfamilienministerium, Paritätischer Wohlfahrtsverband

Abbildung: pixabay.com cheryholt.jpg

Mare Liberum – Erfolgreiche Klage

Mare Liberum ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung u.a. die Förderung der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr zum Ziel gesetzt hat.

Durch eine Änderung der Schiffssicherheitsverordnung hatte das Bundesverkehrsministerium es dem Verein nahezu unmöglich machen wollen, weiterhin Schiffbrüchige im Mittelmeer zu retten. Wir berichteten darüber Anfang Juni 2020.

Mit Beschluss vom 2. Oktober hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe Mare Liberum und Sebastian K erlassenen Festhalteverfügungen angeordnet (Az. 5 E 3819/20).

„Erholung“ statt „Freizeit“

Im Rahmen der Änderung der Verordnungslage durch die Neunzehnte Schiffsicherheitsanpassungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I, S. 412) fasste das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Begriff des Sportbootes und Kleinfahrzeuges nunmehr so, dass darunter nur noch Schiffe fallen, die zu Erholungs- und Sportzwecken genutzt werden. Mit Festhalteverfügungen vom 4. September 2020 untersagte die Antragsgegnerin daraufhin das Auslaufen und die Weiterfahrt der Schiffe Sebastian K und Mare Liberum und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Für den vom Antragsteller verfolgten Zweck der Beteiligung an der Suche und Rettung Schiffbrüchiger sowie der Beobachtung der menschenrechtlichen Lage auf der Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland benötigten die Schiffe nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Schiffsicherheitszeugnis. Das Zertifikat sei nicht entbehrlich, weil weder die Mare Liberum noch die Sebastian K für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde.

Verordnung widerspricht europäischem Recht

Mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag war der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts sind die streitgegenständlichen Festhalteverfügungen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schiffe des Antragstellers benötigten unter der geltenden Rechtslage kein Schiffssicherheitszeugnis. Die mit der Neunzehnten Schiffsicherheitsanpassungsverordnung geänderte Begriffsbestimmung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bleibe im vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie gegen Europarecht verstoße. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach der Notifizierungsrichtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Die vorgenommene Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen stelle eine technische Vorschrift in diesem Sinne dar. Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften. 

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quellen: Justiz-Portal Hamburg, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com: city-736807_1280.jpg

2021: Sachbezugswerte und Versicherungsbeiträge

Nach de Bekanntwerden der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen für 2021 liegen nun auch die mutmaßlichen Sachbezugswerte vor. Die Sozialversicherungsbeiträge für 2021 stehen noch nicht fest. Es gibt aber eindeutige Tendenzen.

Sachbezugswerte

Im Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Sachbezugswerte bekannt gegeben:

  • Der Sachbezugswert für Verpflegung soll bundeseinheitlich auf 263 Euro monatlich steigen (2020: 258 Euro).
  • für ein Frühstück 1,83 Euro (2020: 1,80 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro (2020: 3,40 Euro)
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich auf 237 Euro monatlich (2020: 235 Euro). (Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre).

Für die Sachbezüge 2021 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist um 2,1 Prozent gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,0 Prozent.

Der Entwurf zur Änderung der SvEV muss noch vom Bundeskabinett beschlossen und im Bundesrat verabschiedet werden. Dass sich die Werte noch ändern, ist erfahrungsgemäß nicht zu erwarten.

Beiträge zur Sozialversicherung

Nach einer Vereinbarung von Gesundheitsminister Jens Spahn und Finanzminister Olaf Scholz soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent steigen.

Vor allem wegen der Corona-Pandemie klagen die Krankenkassen über Milliarden – Defizite. Auf der anderen Seite hatte sich die große Koalition mit der „Sozialgarantie 2021“ verpflichtet die Beiträge von Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt unter 40 Prozent zu halten. Bewerkstelligen sollen das

  • die Krankenkassen mit acht Milliarden aus ihren Finanzreserven
  • der Bund mit einer Erhöhung des schon geplanten Bundeszuschusses von 14,5 Milliarden um weitere 5 Milliarden Euro und
  • mit einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Der neue durchschnittliche Zusatzbeitrag errechnet sich aus der verbleibenden Finanzierungslücke von drei Milliarden Euro.

Somit werden die Beitragssätze weitgehend stabil bleiben, bis auf den Zusatzbeitrag, der kassenindividuell unterschiedlich ausfallen kann:

  • Krankenversicherung: 14,6 Prozent
  • (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,3 Prozent)
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent

Quellen: BMAS, Ärztezeitung, FOKUS-Sozialrecht, Haufe.de

Abbildung: pixabay.com dues-2731627_960_720.jpg

Anhörung zu Pauschbeträgen

Am 9.Juli berichteten wir über den Referentenentwurf des Finanzministeriums zur Erhöhung der Be­hin­der­ten-Pausch­be­trä­ge und An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (Be­hin­der­ten-Pausch­be­trags­ge­setz). Am 30.9.2020 fand im Bundestag eine Anhörung zum Gesetzentwurf statt.

Übereinstimmend wurde die Anhebung von allen Sachverständigen und Fachverbänden begrüßt. Trotzdem gab es auch Kritik und Verbesserungsvorschläge.

Keine Dynamisierung vorgesehen

Bemängelt wird vor allem, dass diese Anhebung der Pauschbeträge die erste seit 45 Jahren ist:

  • Der Bund der Steuerzahler wies darauf hin, dass die Anpassung von Pauschbeträgen grundsätzlich regelmäßig erfolgen sollte, um ihrer Vereinfachungsfunktion gerecht zu werden, damit es nicht wieder 45 Jahre dauere, bis es zur nächsten Anhebung komme. Zwar werde nun die Anhebung der Pauschbeträge auf ein angemessenes Niveau nachgeholt. Dies ersetze aber nicht die Überprüfung und die Anpassung in den nächsten Jahren.
  • Auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe schlug eine gesetzlich verankerte Dynamisierung vor. So könnte der Behindertenpauschbetrag auch in Zukunft seinen Zweck erfüllen.
  • Vom deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband hieß es dazu in dessen Stellungnahme, wäre seit 1975 eine jährliche Anpassung an die Inflationsrate vorgenommen worden, wären die Beträge heute mehr als doppelt so hoch. Es handele sich bei Pauschbeträgen gerade nicht um Steuerentlastungen, sondern schlicht um eine Vereinfachung im Steuerrecht.

Übertragbarkeit des Pauschbetrages

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine machte die Übertragbarkeit des Pauschbetrages zum Thema. Nach geltendem Recht könne ein Pauschbetrag für behinderte Menschen vom Kind auf die Eltern übertragen werden, wenn der Pauschbetrag vom Kind nicht selbst in Anspruch genommen werde. Vorgeschlagen wurde eine Erweiterung dahingehend, dass ein Pauschbetrag der Eltern auch von deren Kindern geltend gemacht werden könne, wenn sie ihre Eltern persönlich betreuen würden.

taubblinde Menschen

Der deutsche Gehörlosen-Bund wies darauf hin, dass in dem Gesetzentwurf das für taubblinde Menschen vergebene Merkzeichen TBI fehle. Wegen ihres hohen Hilfebedarfs sei die Gruppe der taubblinden Menschen aber ebenso auf den für bestimmte Betroffenengruppen vorgesehenen erhöhten Pauschbetrag angewiesen, wenn nicht sogar auf einen noch höheren Betrag. Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Behinderten, nannte die Forderung nach einer steuerrechtlichen Gleichberechtigung taubblinder und blinder Menschen in seiner Stellungnahme berechtigt.

Pflege-Pauschbetrag

Der Gesetzentwurf sieht auch eine Erhöhung des seit 1990 unveränderten Pflegepauschbetrags vor. Der Pflegepauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflegepauschbetrag soll künftig auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums ‚hilflos‘ bei der zu pflegenden Person“ geltend gemacht werden können.
Dies wurde vom Sozialverband VdK ausdrücklich begrüßt, der darauf hinwies, dass gerade in der Corona-Krise für viele Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zahlreiche ambulante Unterstützungsstrukturen und andere Hilfen weggebrochen seien.

Quellen: Bundestag, Finanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_63831114_Subscription_XXL.jpg