Neue Leistung im SGB V
Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) werden die bisherigen Regelungen zur Erbringung medizinischer Behandlungspflege für Versicherte mit intensivpflegerischem Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege überführt (§ 37c SGB V neu).
Versicherte mit außerklinischen, intensivpflegerischen Versorgungsbedarfen erhalten künftig die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege auf Grundlage des § 37c SGB V; Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden in diesen Fällen nicht mehr nach § 37 SGB V erbracht. Der anspruchsberechtigte Personenkreis nach § 37c SGB V ist im Wesentlichen der Personenkreis, der nach bisherigem Recht aufgrund eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege auch bei Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen ausnahmsweise Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V hatte. Insoweit wird auf die bestehende, bewährte Abgrenzung des Anwendungsbereichs zurückgegriffen. Die Eigenanteile, die die Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen zu leisten haben, werden erheblich reduziert.
G-BA beginnt Beratungen
Damit Patientinnen und Patienten, die auf eine außerklinische Intensivpflege angewiesen sind, künftig besser versorgt werden, soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die entsprechenden Rahmenbedingungen definieren. Diesen Arbeitsauftrag aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) hat der G-BA heute aufgegriffen und das Beratungsverfahren eingeleitet. So die Pressemitteilung des G-BA vom 15.10.2020.
Um den Betroffenen eine Pflegesituation zu bieten, die möglichst viel Selbstbestimmung eröffne und zugleich eine gute Versorgung biete, werde es qualitätssichernde Anforderungen geben. Diese würden sich insbesondere auf die Zusammenarbeit der Leistungserbringer beziehen, auf die besondere Qualifikation der verordnenden Ärztinnen und Ärzte sowie auf die Aufgabe, das patientenindividuelle Therapieziel festzustellen. Teil des neuen Leistungsanspruchs sei es beispielsweise auch, dass bei den künstlich beatmeten Patientinnen und Patienten zukünftig mit jeder Verordnung geprüft werde, ob eine Entwöhnung von der Beatmung möglich sei oder nicht, um bestehende Potenziale besser zu erkennen und auf die Entwöhnung gezielter hinzuwirken.
Stellungnahmen der Fachöffentlichkeit
Sobald in den Gremien des G-BA ein Regelungsentwurf vorliegt, soll eine breite Fachöffentlichkeit sich in einem strukturierten Stellungnahmeverfahren zu den geplanten Details äußern. Zu hoffen ist, dass auch wirklich Betroffene zu Wort kommen und ihre Sicht der Dinge darlegen können.
Auf dem Prüfstand steht hier auch, ob das viel beschworene Bekenntnis zur Behindertenrechtskonvention in der Praxis umgesetzt wird, oder ob es wieder nur bei Lippenbekenntnissen bleibt.
Über das Gesetzgebungsverfahren des Intensivpflegegesetzes, die Kontroversen und Befürchtungen haben wir hier mehrfach berichtet:
- August 2019: Intensivpflegestärkungsgesetz beschneidet Wahlmöglichkeiten
- Januar 2020: Diskussion um Versorgung von Intensivpatienten
- Februar 2020: Intensivpflege – überarbeitete Kabinettsvorlage
- Mai 2020: Intensivpflege – Gesetz weiter in der Kritik
- Juli 2020: Intensivpflegegesetz – keine Rechtssicherheit
- September 2020: Intensivpflegegesetz mit Bedenken zugestimmt
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA, Fokus Sozialrecht
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