Heizkostenentlastung im Bundesrat

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im
Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-
Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG) steht am 14.2.2020 in der ersten Plenarsitzung 2020 im Bundesrat auf der Tagesordnung.

CO2-Komponente

Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente im Wohngeld einzuführen. Damit sollen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten entlastet und das Entstehen sozialer Härten im Kontext der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die CO2-Komponente soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen.

Anpassung an steigenden CO2-Preis

Die federführenden Ausschüsse, für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Darin wird unter anderem gefordert, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird.

Die Entlastung der Wohngeldhaushalte soll zeitgleich mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Zu diesem Zweck werden die Mittel für Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Monatliche Beträge

Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sollen folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Reinvestieren oder Entlasten

Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden.

Quellen. Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Ganztagsfinanzierungsgesetz

Hinter diesem Wort-Ungetüm verbirgt sich das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Das Gesetz wurde im Kabinett beschlossen und wird am 14.2. erstmals im Bundesrat behandelt.

Mit dem Gesetzentwurf soll ein Sondervermögen zur Gewährung von Finanzhilfen an die Länder für den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter errichtet werden. Der Gesetzentwurf dient damit der Vorbereitung der Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode vereinbarten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter.

Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Kinder ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Schulklasse ab 2025 erfüllt werden kann, ist vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Die Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) in den hierfür notwendigen quantitativen und qualitativen investiven Ausbau benötigen einen längeren Vorlauf. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen errichtet und diesem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je einer Milliarde Euro zuführt.

Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen heben hervor, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung von Kindern im Grundschulalter, der nach dem Koalitionsvertrag für die laufende 19. Legislaturperiode ab dem Jahr 2025 wirksam werden soll, für Länder und Kommunen erhebliche und dauerhafte Kosten in Milliardenhöhe mit sich bringen würde. Bei der vorgeschlagenen Ausstattung des Sondervermögens mit zwei Milliarden Euro könne es sich deshalb nur um einen ersten Schritt handeln. Vor der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur Schaffung des Rechtsanspruchs müsse im Einvernehmen mit den Ländern die dauerhafte Finanzierung geklärt werden.

Quellen: Familienministerium, Bundesrat

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Krebsberatungsstellen und Suche nach Blutstammzellspender

Seit dem 1.1.2020 existiert der neue § 65e im SGB V gleich zweimal. Beide 65e’s sind im Bundesgesetzblatt erschienen und somit rechtskräftig, zumindest so lange, bis durch eine weitere Gesetzesänderung einer der beiden Paragrafen umbenannt wird, vielleicht in 65f.

§ 65e (1) stammt aus dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung und hat den Titel: „Ambulante Krebsberatungsstellen“.
§ 65e (2) stammt aus dem Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und heißt: „Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut“.

Später eingeschleust

Beide 65e’s waren in den ersten Entwürfen in den Gesetzen nicht vorgesehen und haben auch nicht unbedingt mit den ursprünglichen Anliegen der Gesetze etwas zu tun. Aber wie es häufiger in den Gesetzgebungsverfahren vorkommt, werden politische Vorhaben durch Änderungs- und Ergänzungsvorschläge seitens des zuständigen Ministeriums selber, der Ausschüsse, des Bundesrats oder Anträge der Parteien während des Gesetzgebungsverfahrens „eingeschleust“. Damit kann man natürlich Zeit sparen, weil es für diese „eingeschleusten“ Vorschriften nicht noch mal extra die ganze Prozedur mit 1, 2, und 3. Lesung, Beratungen im Bundestag und Bundesrat und in den zuständigen Ausschüssen geben muss.

Da kann es schon mal vorkommen, dass Fehler passieren, so wie der mit dem doppelten Paragraphen. Manchmal wird das „Einschleusen“ aber auch bewusst genutzt, in der Hoffnung, dass bei der Debatte um den eigentlichen Inhalt eines Gesetzes der Kuckucks-Paragraph gar nicht groß auffällt und gleich mit verabschiedet wird, beispielsweise hier.

Worum geht es nun in den 65e (1) und (2)?

Ambulante Krebsberatungsstellen: Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante psychosoziale Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich mit einem Anteil von sieben Prozent an diesem Förderbetrag. Dies entspricht dem derzeitigen Versichertenanteil an der Gesamtzahl der gesetzlich und privat Krankenversicherten – abzüglich des Beihilfeanteils – und bedeutet nach derzeitigem Stand eine Fördersumme von jährlich bis zu 1,47 Millionen Euro durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöhen sich die Beträge für die GKV und PKV entsprechend der Veränderung der jährlichen Bezugsgröße.

Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen: Mit der Neuregelung wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine bereits bestehende Vereinbarung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche und Auswahl nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut maßgeblichen Organisationen geschaffen. Die in der Neuregelung enthaltenen Vorgaben geben im Wesentlichen den Inhalt der bereits bestehenden Vereinbarung wieder, stellen diese nunmehr auf eine explizite Rechtsgrundlage und schaffen damit auch eine rechtssichere Grundlage für deren Weiterentwicklung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Altenpflege – höhere Mindestlöhne

Am 28.11.2019 wurde das Pflegelöhneverbesserungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Am Tag danach trat es in Kraft.
Aufgrund des Gesetzes hat eine aus acht Mitgliedern bestehende Kommission begonnen Vorschläge für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche auszuarbeiten. Damit soll vor allem der Pflegeberuf attraktiver gemacht werden.

Pflegekommission

Die Pflegekommission ist ein achtköpfiges Gremium aus Vertreterinnen und Vertretern der privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen. Die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite sind paritätisch vertreten. Ihr Vorschlag bildet die Grundlage für die Festsetzung von Mindestlöhnen in der Pflegebranche.

Empfehlungen

Die Empfehlungen der Pflegekommission liegen seit Ende Januar vor.

  • Für Pflegehilfskräfte sollen ab 1. Juli 2020 die Mindestlöhne in vier Schritten bis zum 1. April 2022 auf im Osten und im Westen einheitliche 12,55 Euro pro Stunde steigen. Bereits ab dem 1. September 2021 soll es keine regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne mehr geben.
  • Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal einen Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt: Für qualifizierte Hilfskräfte – mit einer einjährigen Ausbildung –  soll bereits ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten) gelten. Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West dann 13,20 Euro.
  • Pflegefachkräfte – mit dreijähriger Ausbildung – sollen ab dem 1. September 2021 bundesweit mindestens 15 Euro erhalten, ab dem 1. April 2022 soll der Mindestlohn auf 15,40 Euro steigen.

Mehr Urlaub

Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch soll es für alle Beschäftigte in der Pflege weitere bezahlte Urlaubstage geben: bei Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf jeweils sechs Tage steigen.

Über die Einzelheiten und die Ausgestaltung der Erhöhungsschritte informiert das BMAS hier.

Tarifvertrag könnte mehr Verbesserungen bringen?

Laut einem Artikel der FAZ sieht das Gesetz sieht allerdings auch vor, dass eine möglicher Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und Arbeitgebern den Kommissionsbeschluss noch verbessern oder zumindest aushebeln kann. Zurzeit verhandelt diesbezüglich die Gewerkschaft ver.di mit der Arbeiterwohlfahrt. Allerdings muss ein Tarifvertrag „repräsentativ und wirkmächtig“ sein, damit er die Ergebnisse der Kommission ersetzen könnte. Dies sehen zum Beispiel die Caritas-Dienstgeber als nicht gegeben an. Ver.di wertete nur etwa 5 % der Arbeitnehmer in der Pflegebranche.

Quellen: BMAS, FAZ, FOKUS-Sozialrecht

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Betriebsrentner müssen warten

Am 30.12.2019 wurde das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, konnte daher rechtzeitig zum 1.1.2020 in Kraft treten. Mit diesem Gesetz verbessert sich die Lage der Ruheständler, die bereits eine Betriebsrente beziehen oder beziehen werden.

Freibetrag für alle

Sofern Rentner eine monatliche Betriebsrente von brutto mehr als 159,25 € erhalten, wird sich ab dem Jahreswechsel die Netto-Rentenauszahlung deutlich erhöhen. Danach wird für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Freibetrag von monatlich einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung (in 2020: 159,25 €) gelten. Das heißt: Erst ab dieser Rentenhöhe werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente fällig. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist der Freibetrag aber nur einmal zu berücksichtigen. Liegt die Brutto-Betriebsrente unter dem oben genannten Schwellenwert, der sich Jahr für Jahr leicht erhöht, werden (wie bisher) keine Krankenkassenbeiträge fällig. Liegt die Brutto-Betriebsrente darüber, greift der Freibetrag sofort. Dadurch erhöht sich der netto ausgezahlte Rentenbetrag bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und einem angenommenen Zusatzbeitrag von 1 % um monatlich 24,84 € (159,25 € x 15,6 %).

Umstellung dauert noch Monate

Bei der ersten Monatsabrechnung im Jahr 2020 haben sich vielleicht einige Betriebsrentner verwundert die Augen gerieben: Von Entlastung keine Spur. Das wird sich auch in den nächsten Monaten nicht ändern. Der Grund ist, dass die Umstellung bei den Versorgungskassen noch bis mindestens Mitte 2020 dauern wird, ehe die neue Berechnung wirksam wird. Irgendwann sollen dann auch die fehlenden Beträge rückwirkend zum 1.1.2020 nachgezahlt werden.

Zur Umsetzung der Neuregelung müssen zunächst die Krankenkassen das Meldeverfahren ändern, was frühestens ab dem 01.07.2020 der Fall sein wird; anschließend müssen die technischen Verfahren bei den Krankenkassen und bei den Betriebrenten- und Versorgungskassen angepasst werden. Nach erfolgter Umsetzung werden in der zweiten Jahreshälfte 2020 der Einbehalt der Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2020 überprüft und ggf. zu viel einbehaltene Beiträge nachgezahlt. Da die mit der erforderlichen Umsetzung einhergehende Beitragsnachberechnung nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der Beitragszahler gehen soll, sind solche Rückberechnungen nicht zu verzinsen.

keine Änderung bei der Pflegeversicherung

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin die Freigrenze von einem Zwanzigstel der allgemeinen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Es sind auch künftig aus der kompletten Betriebsrente die Beiträge für die Pflegeversicherung (3,05 % bzw. 3,30 % für Kinderlose) zu entrichten, wenn die Betriebsrente über dem Schwellenwert liegt.

keine Änderung bei freiwilligen Mitgliedern

Die neue Regelung gilt nicht für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher müssen freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgungsbezüge, in voller Höhe verbeitragen, auch wenn deren Höhe die Freigrenze nicht übersteigt. Sie bleiben auch von der Einführung des Freibetrags ausgenommen.

Quellen: Rheinische Versorgungskassen, FOKUS-Sozialrecht

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Rente und Prozente

Der Rentenversicherungsbericht 2019 der Bundesregierung verheißt den Rentnern zum 1. Juli eine Erhöhung von 3,15 % in den alten Bundesländern und 3.92 % in den neuen Bundesländern.

Ein Euro oder zwei Euro am Tag

Nun bedeutet das für einen Rentner mit einer nicht so hohen Rente von, sagen wir mal 1.000 Euro im Monat, dass er etwa einen Euro am Tag mehr zur Verfügung hat.
Für Rentner, die besser gestellt sind, vielleicht 2.000 Euro im Monat haben, bedeutet die gleiche Rentenerhöhung, dass er ca. 2 Euro am Tag mehr ausgeben kann.

Warum immer Prozente?

Prozentuale Erhöhungen von Löhnen, Gehältern und auch Renten sind hierzulande „normal“. Selten gibt es Ausnahmen, selten wird dieses Verfahren in Frage gestellt. Deswegen ist es aber noch lange nicht gerecht. Warum dürfen sich ärmere Rentner nach der Rentenerhöhung 3 Brötchen mehr leisten, diejenigen, die sowieso schon mehr haben, aber 6 Brötchen?

Rechnung mit Prozenten

Machen wir mal eine fiktive Rechnung auf mit – zugegeben – grob geschätzten Zahlen und fangen im Jahr 1990 an.
1990: Rentner A bekommt 600 Euro (DM-Werte umgerechnet), Rentner B 1.600 Euro. Nach 30 Jahren Rentenerhöhung um jeweils 2 Prozent bekommt Rentner A im Jahr 2020 1.131 Euro Rente, Rentner B bekommt 3.015 Euro. Der Unterschied ist von 1.000 Euro auf fast 2.000 Euro gewachsen.

Rechnung mit Festbetrag

Gäbe es seit 1990 keine prozentuale Rentenerhöhung, sondern jeweils eine Erhöhung um einen Festbetrag, wäre folgendes passiert: (Der Festbetrag beginnt bei 20 Euro und erhöht sich jedes Jahr um 70 Cent, sodass er im Jahr 2020 bei 41 Euro liegt.)

Rentner A bekommt 2020 1.558 Euro Rente, Rentner B 2.578 Euro. Der Unterschied beträgt weiterhin 1.000 Euro.
Aber es gäbe weniger Rentner, die von Altersarmut bedroht wären.

Quelle: BMAS

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Budget für Arbeit – Bilanz nach 2 Jahren

Seit dem 01.01.2018 ist das Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX eine bundesweite Regelleistung.

Alternative zur WfbM

Mit dem Budget für Arbeit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine weitere Alternative zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geboten. Die Alternative besteht darin, dass ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss nebst Anleitung und Begleitung (Arbeitsassistenz) ermöglicht wird, der einen Arbeitgeber dazu bewegt, mit dem Menschen mit Behinderungen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Arbeitsvertrag zu schließen.

Voraussetzungen:

  • Teilnehmen können die Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter haben. Anspruch heißt, dass man nicht zuvor in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. v. § 60 SGB IX beschäftigt gewesen sein muss. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung mit Hilfe eines Budgets für Arbeit muss allerdings eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bestehen.
  • Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.
  • Die Beschäftigung wird tariflich oder ortsüblich entlohnt, so dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch sein Einkommen bestreiten kann. Die Beschäftigung kann in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt werden.

Lohnkostenzuschuss

Das Budget für Arbeit umfasst

  • einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und
  • die Aufwendungen für die eventuell wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75% des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (entspricht 1.274 Euro – im Jahr 2020). Die Höchstgrenze (75%) kann somit nur bis zu einem Bruttoverdienst von monatlich 1.699 Euro (im Jahr 2020) ausgeschöpft werden. Diese Begrenzung schließt Menschen mit Behinderung aus, die eine Beschäftigung in einem qualifizierten Arbeitsverhältnis anstreben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erwartete beim Gesetzentwurf, dass im Jahr 2018 ca. 1% (etwa 3 000) der Beschäftigten in WfbM Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer sind, im Jahr 2019 ca. 2% (etwa 6 000) und im Jahr 2020 ca. 3% (etwa 9 000).

zu wenig Budgetnehmer

Bisher gibt es noch keinen systematischen Gesamtüberblick über die Anzahl der bewilligten Budgets für Arbeit. In einigen Bundesländern gibt es schon seit mehreren Jahren Modellprojekte dazu. Im August 2019 veröffentlichte der Spiegel dazu Zahlen und kam insgesamt auf knapp 1000 Teilnehmer im Budget für Arbeit. Das zeigt zumindest tendentiell, dass die Ziele des BMAS bei weitem nicht erreicht wurden.

Bürokratie und Deckelung

Viele Verbände beklagen, dass der Zugang zum Budget für Arbeit viel zu bürokratisch sei. Außerdem wird die Deckelung der Zuschusshöhe kritisiert. Damit würden höchstens Arbeitsverhältnisse gefördert, die auf dem Mindestlohnniveau sind. So würden in den WfbM auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen arbeiten, die teilweise sehr hoch qualifiziert seien und sich vor ihrer Erkrankung in hoch vergüteten Beschäftigungsverhältnissen befanden. Für die Arbeitgebenden dieser Personengruppe sei der Lohnkostenzuschuss wenig attraktiv, weshalb eine Erhöhung der Obergrenze von 40 auf 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gefordert wird.

Spielraum der Bundesländer

Allerdings haben die Länder die Möglichkeit von dem kritisierten Prozentsatz (40 % der Bezugsgröße) nach oben abzuweichen. Diese Möglichkeit nutzen bisher insgesamt drei Bundesländer: In Bayern liegt der Prozentsatz der Bezugsgröße bei 48 %, in Rhein­land-Pfalz und Bremen bei 60 %.

Quellen: Mattern: Das Budget für Arbeit – Diskussionsstand und offene Fragen: Ausgestaltung des Budgets für Arbeit, Auswirkungen auf die Rente und das Rückkehrrecht; Beitrag D6-2020 unter www.reha-recht.de; 24.01.2020, Der Spiegel vom 28.8.2019

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Stromsperren

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen von 2010 und 2014 festgestellt, dass die Versorgung mit Energie als Teil des „menschenwürdigen Existenzminimums“ anzusehen ist (1 BvL 1/09; 1 BvL 10/12). Gleichzeitig ist Energiearmut ein zunehmendes Problem in Deutschland geworden. Dies zeigt sich insbesondere an der Anzahl der Stromsperren in deutschen Haushalten. Im Jahr 2017 haben sich die Stromsperren auf insgesamt 343.865 erhöht (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion, Bundestagsdrucksache 19/8879).

Folgen einer Sperrung des Stroms

Eine Stromsperre hat für die Betroffenen oft weitreichende Folgen:

  • Unter Umständen kann nicht mehr geheizt werden.
  • Warme Mahlzeiten fallen aus.
  • Hausaufgaben werden im Dunkeln oder bei Kerzenlicht erledigt.
  • Lebensmittel können nicht mehr im Kühlschrank gelagert werden.
  • Oft sind besonders Schutzbedürftige wie Kinder, alte, behinderte oder pflegebedürftige Menschen betroffen. Diese haben außerdem oft einen überdurchschnittlich hohen Energiebedarf, ohne dass dies ausreichend berücksichtigt wird.
  • Stromsperren können dazu führen, dass Betroffene durch die anfallenden Gebühren für die Mahnung, Sperrung und Entsperrung in eine Verschuldungsspirale geraten, die das Risiko, erneut mit einer Energiesperre belegt zu werden, weiter erhöht.

Betroffen sind Menschen mit geringem Einkommen

Menschen mit geringem Einkommen sind besonders häufig von Stromsperren betroffen. Bei Beziehenden von Grundsicherungsleistungen gilt dies sogar überproportional. Häufig kommt es zu Stromsperren, wenn eine einschneidende Veränderung im Lebensumfeld, z. B. der Übergang in Rente oder Erwerbslosigkeit, eine Trennung, die Geburt eines Kindes oder Erkrankungen hinzukommen (Pressemitteilungen des Bundeswirtschaftsministerium)

EU – Vorgaben ignoriert

Die Europäische Union hat die Problematik der Energiearmut erkannt und das Problem bereits 2009 in einer Richtlinie aufgegriffen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, „nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern“ und damit „[…] in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige Kunden gewährleisten“ (2009/72/EG, Nr. 53). Eine entsprechende Umsetzung in deutsches Recht ist bislang nicht erfolgt. Die Bundesregierung sperrt sich sogar dagegen, das Ausmaß der Energiearmut genauer zu messen (Der Spiegel am 26.5.2018).

Forderungen

Der Sozialverband VdK fordert nun, genau wie die Fraktion der Grünen in einer Gesetzesinitiative,

  • den Stromanteil im Hartz IV-Regelsatz deutlich zu erhöhen mit einer aus dem Regelsatz der Grundsicherung ausgelagerten Stromkostenpauschale, welche jährlich an die Entwicklung der Stromkosten angepasst wird.
  • Mehrbedarfe aus gesundheitlichen Gründen (z. B. für elektrisch betriebene Hilfsmittel) oder bei einer dezentralen Warmwasserversorgung müssen kostendeckend bemessen werden.
  • Unterstützung beim Energiesparen, indem zielgenauer und verlässlicher Bedarfe durch Leistungen außerhalb des Regelsatzes abgedeckt werden. Hierzu zählen einmalige Leistungen wie Anschaffung oder Reparatur von weißer Ware wie Waschmaschine und Kühlschrank. Dabei soll sichergestellt werden, dass bevorzugt besonders energieeffiziente Geräte angeschafft werden.
  • eine Verlängerung der Mahn- und Sperrfristen, eine moderate Anhebung des Grenzbetrags bei ausstehenden Zahlungsverpflichtungen sowie eine Deckelung der Mahn- und Folgekosten.
  • Etablierung eines frühzeitigen Hilfesystems im Fall von sich abzeichnenden Energieschulden zwischen Energieversorgern und Jobcentern bzw. Sozialämtern unter Einwilligung der Leistungsbeziehenden, um Stromsperren zu verhindern.

Auch im Wohngeld müssen die Kosten für Warmwasser, Heizung und Strom als Energiekostenpauschale berücksichtigt werden.

Quellen: VDK, Bundestagsfraktion der Grünen, Spiegel, Bundesverfassungsgericht, EU-Richtlinien

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Diskussion um Versorgung von Intensivpatienten

Mit dem Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (RISG) wollte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Missbrauch und Fehlanreize bei der Versorgung von Intensivpatienten, insbesondere bei Beatmungs- und Wachkomapatienten verhindern. Der dazu vorgelegte Referentenentwurf erntete massiv Kritik von Betroffenen und Fachverbänden.

Kritik am ersten Referentenentwurf

Vor allem die neue Regelung, dass viele behinderte Menschen gegen ihren Willen in vollstationäre Heime oder spezielle Beatmungs-Einheiten verbracht werden können, wurde angegriffen. Ausgenommen von dieser Regel sind nur Kinder und Jugendliche, die bei ihren Eltern und ihrem Zuhause bleiben dürfen. Alle anderen können nur dann in der eigenen Wohnung bleiben, wenn eine andere Unterbringung schlicht unmöglich oder für sie unzumutbar ist.

Kritik am zweiten Referentenentwurf

Seit Dezember 2019 gibt es eine Neufassung des Referentenentwurfs. Das Gesetz heißt nun „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG). Aber auch unter dem neuen Namen IPREG besteht das alte Problem weiter. Wieder gibt es Kritik von den Verbänden und von Betroffenen.  Der Referentenentwurf  wird nun am 22.1.2020 nicht wie ursprünglich geplant im Bundeskabinett diskutiert, sondern noch einmal überarbeitet.

Knackpunkt

Knackpunkt ist weiterhin der neue § 37c im SGB V, insbesondere der Absatz 2. Hier heißen die Sätze 1 bis 3: „Wünschen der Versicherten, die sich auf den Ort der Leistung nach Satz 1 richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind und die medizinisch-pflegerische Versorgung an diesem Ort sichergestellt ist. § 104 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches gilt entsprechend.“

Im § 104 SGB IX steht, was unter „angemessen“ zu verstehen ist:

„Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,

  1. wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
  2. wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.“

Selbstbestimmung oder Kostenabwägung

Weiter heißt es im Gesetzentwurf in Satz 4 des § 37c Abs.2: „Die Feststellung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt durch die Krankenkasse nach persönlicher Begutachtung des Versicherten und des Leistungsorts durch den Medizinischen Dienst.“

Im Klartext bedeutet das, das Patienten gegen ihren Willen aus Kostengründen woanders als zu Hause untergebracht werden können. Die Entscheidung darüber liegt bei den Krankenkassen, die sich an das Gutachten des Medizinischen Dienstes halten werden.

Erklärung der Verbände

In der Erklärung der Verbände zur Ablehnung auch dieses Referentenentwurfs werden folgende Gründe aufgeführt:

  • „Alle Menschen haben die gleichen Rechte, unabhängig ihres Gesundheitszustandes und einer Behinderung.
  • Das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen hat bei der Entscheidung bezüglich des Versorgungsortes höchste Priorität.
  • Finanzielle Interessen dürfen nicht über den persönlichen Wünschen der Betroffenen stehen.
  • Es darf nicht im Ermessen des Medizinischen Dienstes oder der Krankenkassen liegen, gegen den Willen des Betroffenen über den Wohnort zu entscheiden.
  • Eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts verstößt gegen die Vorschriften zur Teilhabe der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 3 Buchst. c UN-BRK, Art. 19 Buchst. A UN-BRK, Art. 26 Abs. 1 UN-BRK), des Grundgesetzes (Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 GG) sowie gegen die entsprechenden Vorgaben des SGB V (§ 2a SGB V), des SGB IX (§ 1 SGB IX) und den im SGB V und SGB XII verankerten Grundsatz „ambulant vor stationär“ (§ 37 Abs. 1 und 2 SGB V, § 13 SGB XII).
  • Es ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand und den damit verbundenen Einschränkungen in der Bewältigung des Alltags insbesondere für intensiv-medizinisch betreute Patientinnen und Patienten wichtig, über die Wahl des Lebensmittelpunktes selbst bestimmen zu können, unabhängig ihres Alters.
  • Menschen mit einem intensivmedizinischen Pflegebedarf, wie z. B. invasiver Beatmung, sind bereits aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation stark in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Diesen Betroffenen nun auch noch ihr freies Wunsch- und Wahlrecht in Bezug auf ihren Lebensmittelpunkt zu nehmen, bedeutet für die Betroffenen einen tiefgreifenden persönlichen Einschnitt in ihre Selbstbestimmung und nimmt ihnen jegliche Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilhabe. Es ist damit zu rechnen, dass die Umsetzung dieser Reform bei den Betroffenen und deren Angehörigen zu psychischen Traumatisierungen, Depressivität oder gar Suizidalität führen wird.“

Die Forderung lautet daher, den Referentenentwurf zum IPREG zu überarbeiten, und das einschränkende Kriterium der Angemessenheit in § 37c Abs. 2 SGB V sowie den Verweis auf § 104 SGB IX zu streichen.

Quellen: BMG – Stellungnahmen, Paritätischer Gesamtverband, AbilityWatch, FOKUS-Sozialrecht

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Ausnahmen von der Leistungstrennung im BTHG

Die mit dem BTHG eingeführte Personenzentrierung führt ab 2020 zur sog. Trennung der Leistungen im Vertragsrecht zwischen Leistungserbringern und  Leistungsträgern.

Keine Trennung der Leistungen

Für minderjährigen Leistungsberechtigte und junge Volljährige, soweit Leistungen zur Teilhabe an Bildung in besonderen Ausbildungsstätten erbracht werden, erfolgt mit der Sonderregelung des § 134 ausnahmsweise keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt. Demzufolge richtet sich das Vertragsrecht für den genannten Personenkreis nach wie vor nach den Regelungen des SGB XII, es bleibt also beim bisherigen System mit Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag.

Der Grund ist wohl, dass eine umfassende Reform des SGB VIII angestrebt wird, in der alle Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung im Leistungssystem des SGB VIII zuammengeführt werden sollen. Dementsprechend ist in der Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer nicht nur die Erbringung der Fachleistung, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu regeln.

Leistungs und Vergütungsvereinbarung

In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

  1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
  2. die Vergütung der Leistung ( Vergütungsvereinbarung).

In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
2. der zu betreuende Personenkreis,
3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,
4. die Festlegung der personellen Ausstattung,
5. die Qualifikation des Personals sowie
6. die erforderliche sächliche Ausstattung.

Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus:
1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
2. der Maßnahmepauschale sowie
3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).

Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.

Volljährige in Internatsschulen

Die Sonderregelung für Kinder und Jugendliche ohne Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt wird auf Volljährige ausgedehnt, die eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Menschen.

Der Gesetzgeber hat damit die Notwendigkeit erkannt, dass es im Einzelfall sinnvoll und pädagogisch notwendig sein kann, über das 18. Lebensjahr hinaus in der Wohngruppe zu verbleiben, insbesondere um Brüche im Leistungsgeschehen zu vermeiden, die bei jungen Menschen gravierende Folgen haben können. Dem wird in Bezug auf das Leistungserbringungsrecht mit der Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 4 SGB IX teilweise Rechnung getragen. Danach gilt die Sonderregelung des § 134 Abs. 1 bis 3 SGB IX auch über die Volljährigkeit hinaus, wenn Leistungsberechtigte eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderung besuchen.

In allen übrigen Fällen, insbesondere also auch in den bisher und auch zukünftig stationären Wohneinrichtungen für minderjährige Leistungsberechtigte, sollte hingegen ab 01.01.2020 innerhalb einer Wohnform strikt zwischen minderjährigen und volljährigen Bewohnern unterschieden werden. Der Leistungserbringer, der in seiner Wohngruppe für Minderjährige die Trennung der Leistungen gem. § 134 SGB IX nicht vollzogen hat, müsste dies ab dem Tag der Volljährigkeit für diese einzelnen Leistungsberechtigten, die noch übergangsweise verbleiben, vollziehen. D. h. er müsste zwei völlig unterschiedliche Systeme der Vertragsgestaltung, Leistungserbringung und -abrechnung in einer Wohngruppe vorhalten und organisieren. Dieser Aufwand wäre für Leistungserbringer in der Regel nicht leistbar, zumal die Wohngruppen dem jungen Alter der Menschen angepasst in der Regel klein sind, bestehend oftmals aus 6-8 Bewohner/innen.

Volljährige in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

Dieser Problematik soll zum 1.1.2020 mit Hilfe einer durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz eingebrachten Ergänzung des Absatz 4 entsprochen werden.

Danach müssen jedoch kumulativ folgende Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein:

  • Das Konzept des Leistungserbringers muss auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet sein. Bezieher der Leistungen des  Leistungserbringers sind daher primär Minderjährige und nur vereinzelt Volljährige.
  • Der Leistungsberechtigte hat von diesem Leistungserbringer vor Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Leistungen über Tag und Nacht erhalten und erhält diese ohne zeitliche Unterbrechung mit dem Erreichen der Volljährigkeit weiter.
  • Der volljährige Leistungsberechtigte bezieht die Leistungen für eine kurze Zeit und grundsätzlich nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter.

Gründe dafür, dass ein Wechsel zu einem Leistungserbringer, dessen Konzept auf Volljährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist, unmittelbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können sein:

  • Die kontinuierlich von demselben Leistungserbringer erbrachten Leistungen dienen dazu, dass der Leistungsberechtigte Teilhabeziele, die er bereits als Minderjähriger anvisiert hat, zeitnah erreichen kann. Hierzu zählt insbesondere, dass eine bereits begonnene Schulausbildung mithilfe der Leistungen abgeschlossen werden soll.
  • Neben Leistungen der Eingliederungshilfe werden auch weiterhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII benötigt, die durch den Verbleib bei dem Leistungserbringer weiterhin gemeinsam mit den Leistungen der Eingliederungshilfe aus einer Hand erbracht werden können.
  • Der Umzug zu einem Leistungserbringer, dessen Konzept auf Erwachsene als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist, ist beabsichtigt, aber aus tatsächlichen Gründen unmittelbar mit Vollendung des 18. Lebensjahres nicht realisierbar (z.B. hat der ausgewählte und geeignete Leistungserbringer erst ein paar Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres Kapazitäten frei).

Kostenbeteiligung

Die ursprünglich geplante Kostenbeteiligung der Eltern volljähriger Kinder, die Internatsschulen speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Kinder, wurde aufgrund des des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gestrichen.
Für minderjährige Leistungsberechtigte werden bei einer Unterbringung beispielsweise in Internaten die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung zur Kasse gebeten, soweit es ihnen zumutbar ist. Das soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

Quelle: Bundestag, Thomas Knoche: Bundesteilhabegesetz Reformstufe 3: Neue Eingliederungshilfe, Walhalla-Verlag

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