Agentur für Arbeit, Nürnberg

Digitalisierung bei der Arbeitsagentur

Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ (21/7870). Es handelt sich hierbei um eine leicht überarbeitete Version des von der Ampelregierung schon 2024 beschlossene „SGB III – Modernisierungsgesetz„, was aber wegen des Endes der Koalition nicht in Kraft treten konnte.

Mit dem Entwurf soll – damals wie heute – die Handlungsfähigkeit des Staates durch entbürokratisierte und schnellere Verwaltungsverfahren gestärkt werden. Das bislang geltende Schriftformerfordernis im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Arbeitsuchenden und privaten Arbeitsvermittlern führe zu einem Aufwand, der in Zeiten zunehmender Digitalisierung vermeidbar sei, heißt es in der Vorlage. Zudem soll die Vermittlung in Erwerbsarbeit als zentrale Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit gestärkt werden, womit auch eine Anpassung einzelner Instrumente der Arbeitsförderung einhergeht.

Recht der Arbeitslosenversicherung vereinfachen

Konkret ist unter anderem geplant, den Vermittlungsprozess weiterzuentwickeln, das Recht der Arbeitslosenversicherung zu vereinfachen und vorhandene Förderinstrumente zielgerichtet anzupassen. Anträge sowie die für die im SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben sollen künftig vorrangig digital gestellt werden. Die derzeit noch im SGB III vorhandenen Schriftformerfordernisse sollen abgeschafft werden.

Textform statt Schriftform

„So wird bei der Vermittlung durch Dritte unter anderem das Schriftformerfordernis bei Verträgen mit privaten Arbeitsvermittlern durch ein Textformerfordernis ersetzt. Regelungen, die ein persönliches Erscheinen vor Ort erfordern, werden durch die Möglichkeit der Videotelefonie ersetzt und die Verbindlichkeit der Terminwahrnehmung wird erhöht. Durch eine Experimentierklausel werden zusätzliche Räume für innovatives Verwaltungshandeln und moderne Ansätze geschaffen.“

Das Gesetz soll zudem Erleichterungen für Unternehmen bringen, indem der Arbeitsschutz digitalisiert und modernisiert wird. Dabei geht es insbesondere um die Herabstufung von Schriftformerfordernissen auf die Textform nach Paragraf 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). „Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen. Durch das Gesetz sollen Abläufe vereinfacht werden, ohne dabei Schutzstandards in Frage zu stellen“, bekräftigt die Regierung.

Weitere Änderungen im SGB III (Arbeitsförderung)

  • Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld werden Pflichtleistungen.
  • Die Berufsberatung wird stärker auf die wirtschaftliche Eigenständigkeit und Geschlechtersensibilität ausgerichtet.
  • Die Ausschlussfrist für den Antrag auf Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wird von drei auf sechs Monate verlängert.
  • Die Potenzialanalyse wird auf individuelle Stärken ausgeweitet.
  • Einführung eines Kooperationsplans als neues, rechtlich unverbindliches Instrument zur Eingliederungsplanung (ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung).
  • Neu: Die Agentur für Arbeit kann Mitwirkungspflichten per Verwaltungsakt verbindlich festlegen. 
  • Vermittlungssperren für junge Menschen und bei Ausbildungsplatzsuche werden abgeschafft.
  • Die Gutscheinvariante für Maßnahmen bei Arbeitgebern entfällt, die Zuweisung bleibt erhalten. 

Inkrafttreten

Die meisten Regelungen treten gestaffelt zwischen 2027 und 2029 in Kraft, um technische und organisatorische Umstellungen zu ermöglichen. 

Quellen: Bundestag, BMAS, bundestagszusammenfasser.de, FOKUS-Sozialrecht

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