Kriminalisierung der Seenotrettung?

Am Mittwoch, 18. Januar 2024, wird im Bundestag das „Rückführungsverbesserungsgesetz“ verabschiedet.

Gesetzesinhalt

Das Gesetz sieht vor, dass Abschiebehaft und Abschiebegewahrsam verschärft werden und Wohnungen auch ohne richterlichen Beschluss durchsucht werden können. Abschiebungen in der Nacht sollen vereinfacht werden, Behörden dürfen demnach Mobiltelefone und Datenträger auslesen, ohne dass die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme geprüft werden muss. Des Weiteren eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, humanitäre Hilfe fortan als Schleusertätigkeit zu verfolgen.

Strafbarkeit von altruistischer Hilfe möglich

Gerade der letzte Punkt sorgte für große Aufregung. Sollten etwa Seenotrettungen künftig strafbar sein? Das Innenministerium bestreitet dies Absicht: Zur Bekämpfung der Schleusungskriminalität sei eine Verschärfung der bisherigen Strafandrohungen für entsprechende Delikte vorgesehen. Zugleich werde klargestellt, dass die Rettung Schiffbrüchiger auch künftig nicht strafbar sei.

Rechtsgutachten

Ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Aziz Epik und Prof. Dr. Valentin Schatz der Universitäten Hamburg und Lüneburg bestätigt aber die Befürchtung, dass eine Kriminalisierung bei entsprechender Auslegung unklarer Begriffe zumindest nicht ausgeschlossen ist.

Gefahr einer Kriminalisierung

Die vom BMI vorgeschlagene Ausweitung des § 96 Abs. 4 AufenthG auf Fälle
uneigennütziger Hilfeleistung zur unerlaubten Einreise berge potenziell die Gefahr einer Kriminalisierung ziviler Seenotrettung, so das Gutachten. Nach der hier vertretenen Auffassung sei das Verhalten ziviler Seenotretter*innen beim Rettungsvorgang und bei der Verbringung in einen Ausschiffungshafen zwar nach § 34 StGB gerechtfertigt. Diese Position ist jedoch weder unstreitig noch ist die künftige Rechtspraxis insoweit hinreichend antizipierbar.

Keine tragfähige Begründung

Das Gutachten bemängelt, dass es bislang keine tragfähige Begründung für die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausweitung der Strafbarkeit gebe. Daher bleibe im Dunkeln, welchen legitimen Zweck die neue Strafvorschrift erfüllen solle. Sofern zu Beginn der Diskussion auf die Erfassung von bewaffneten Grenzdurchbrüchen in altruistischer Motivation an der kroatischen Außengrenze abgestellt worden sei, ließe sich die vermeintlich bestehende Schutzlücke ohne Weiteres durch eine Ausweitung des § 96 Abs. 4 AufenthG auf Taten nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (Beisichführen einer Schusswaffe) schließen.

Empfehlung der Gutachter

Die geplante Gesetzesänderung berge die Gefahr eines chilling effects auf die vor allem aus Deutschland koordinierte zivile Seenotrettung im Mittelmeer. Dem Gesetzgeber empfehlen die Autoren, von der geplanten Ausweitung der Strafbarkeit Abstand zu nehmen. Mindestens aber sei ein Tatbestandsausschluss für Fälle humanitärer Unterstützung vorzusehen, wie er den Mitgliedstaaten der EU ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90/EG für alle Formen
humanitärer Unterstützung ermöglicht werde. Ein solcher könnte unter Rückgriff auf den Wortlaut der Richtlinie erfolgen. Dementsprechend könnte ein möglicher § 96 Abs. 6 AufenthG lauten: „Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Hilfeleistung mit dem Ziel der humanitären Unterstützung der betroffenen Person erfolgt.“ Ein solcher Tatbestandsausschluss müsste – ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie – konsequenterweise auch auf die Beihilfe zur unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 27 StGB erstreckt werden.

Quellen: Bundestag, demokratieteam.org, A. Epik und V. Schatz, Kriminalisierung der Seenotrettung? Gutachten zur geplanten Neufassung des § 96 Abs. 4 AufenthG, 2023, EUR-Lex, wikipedia

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Einschränkung der Seenotrettung durch das Verkehrsministerium

Verkehrsminister Wissing macht dort weiter, wo sein Vorgänger Scheuer aufgehört hat. Bei der massiven Einschränkung der Seenotrettung.

Schon 2020 gab es unter Verkehrsminister Andreas Scheuer den Versuch die zivile Seenotrettung einzuschränken. Der gesetzliche Hintergrund ist, dass es für Schiffe technischen Anforderungen gibt, die ein Schiff erfüllen muss, abhängig von der Größe des Schiffes und für welchen Zweck es eingesetzt wird. Diese Regeln sollten so verschärft werden, dass auch Schiffe der zivilen Seenotrettung in Deutschland höhere technische Anforderungen vorweisen müssen. Dazu wird den Seenotrettungsschiffen per Verordnung unterstellt, dass sie in kommerzieller Absicht unterwegs seien.

Nicht kommerziell und ehrenamtlich

Natürlich ist Seenotrettung nicht kommerziell. Es werden keine Tickets an die Geretteten verkauft und die gesamte Crew arbeitet ehrenamtlich. Würden die höheren Anforderungen gelten, kämen auf die Seenotretter Kosten zu, die sie nicht stemmen können. Letztlich müsste die Rettung aufgegeben werden.

In einem Gespräch auf der Homepage von Mission Lifelline erläutert Jan Rosiwal von Mission Lifeline die Problemlage ausführlich und zeigt, dass ihre Schiffe auch ohne Verordnung sehr sicher sind.

2020 konnte die Verordnung vor Gericht wegen eines Formfehlers noch gestoppt werden. Jetzt startet das Verkehrsministerium einen neuen Versuch, die Verordnung durchzudrücken. Volker Wissing von der Porsche-Partei führt also die menschenverachtende Abschottungspolitik weiter und nimmt billigend noch mehr Opfer an den EU-Grenzen in Kauf.

Widerspruch zum Koalitionsvertrag

Die Pläne stehen auch im Widerspruch zum Koalitionsvertrag der Ampelkoalition. Darin heißt es: „Die zivile Seenotrettung darf nicht behindert werden.“ Der grüne EU-Parlamentarier Erik Marquardt kritisiert das Vorhaben scharf. Diese Schiffe zu behindern sei ein ganz klarer Angriff auf die zivile Seenotrettung.

Europa verschärft

Die geplante Verschärfung fügt sich ein in die immer rigidere Politik, die in Europa gegen die Seenotrettung gemacht wird. Ein aktuelles Beispiel ist ein italienisches Dekret, das jetzt vom Parlament in Rom bestätigt wurde und Gesetz wird. Es ist ein laut Völkerrechtlern europarechtswidriges Gesetz, welches die Seenotrettung empfindlich behindert und die EU-Kommission als Hüterin der Verträge auf den Plan rufen müsste. 

2022: Zweieinhalbtausend Tote im Mittelmeer

Demnach müssen zivile Seenotrettungsschiffe nach einer Seenotrettung unverzüglich den ihnen zugewiesenen Hafen ansteuern, auch wenn es nicht der nächstgelegene Hafen ist. Auf dem Weg darf es außerdem keine weiteren Rettungen geben. Die zugewiesenen Häfen sind oft weit entfernt. Eine schnelle Rückkehr in das Such- und Rettungsgebiet ist damit kaum möglich. Die Folge: Weniger Menschen können gerettet werden.​

Insgesamt sind im vergangenen Jahr nach UN-Angaben mindestens 2406 Menschen bei ihrer Flucht über das Mittelmeer gestorben oder werden vermisst.

Quellen: Mission Lifeline, Tagesschau, Monitor

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Aktuelle Urteile des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Heute, am 1.8.2022, wurden zwei Urteile veröffentlicht, die hier in FOKUS-Sozialrecht behandelte Themen betreffen.

Kindergeld für EU-Ausländer

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen.

3 Monat kein Kindergeld

Eine Familienkasse lehnte es ab, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland Kindergeld an eine nach Deutschland gezogene Unionsbürgerin für ihre drei Kinder zu zahlen. Die Klage dagegen wurde abgewiesen, das Gericht forderte aber Klärung beim EuGH.

Jeder hat drei Monate Aufenthaltsrecht

Der EuGH weist darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

Kindergeld ist keine Sozialleistung

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern. Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Rettungsschiffe dürfen nicht grundlos kontrolliert werden

Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden Festhaltemaßnahmen kann der Hafenstaat jedoch nur im Fall einer eindeutigen Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt treffen. In den konkreten Fällen ging es um das Festsetzen von Rettungsbooten von Seawatch in Italien. Der EuGH betont, dass die Pflicht besteht, Personen in einer Gefahren- oder Notlage auf See Hilfe zu leisten. Das heißt auch, dass die Flüchtlinge nicht auf dem Schiff festgehalten werden dürfen. Sollte es konkrete Anhaltspunkt wegen Sicherheitsmängeln oder sonstiges geben, könne anschließend eine Sicherheitsüberprüfung stattfinden.

Quellen: EuGH, FOKUS-Sozialrecht

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Mare Liberum – Erfolgreiche Klage

Mare Liberum ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung u.a. die Förderung der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr zum Ziel gesetzt hat.

Durch eine Änderung der Schiffssicherheitsverordnung hatte das Bundesverkehrsministerium es dem Verein nahezu unmöglich machen wollen, weiterhin Schiffbrüchige im Mittelmeer zu retten. Wir berichteten darüber Anfang Juni 2020.

Mit Beschluss vom 2. Oktober hat das Verwaltungsgericht Hamburg einem Eilantrag des Vereins Mare Liberum stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für die Schiffe Mare Liberum und Sebastian K erlassenen Festhalteverfügungen angeordnet (Az. 5 E 3819/20).

„Erholung“ statt „Freizeit“

Im Rahmen der Änderung der Verordnungslage durch die Neunzehnte Schiffsicherheitsanpassungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I, S. 412) fasste das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Begriff des Sportbootes und Kleinfahrzeuges nunmehr so, dass darunter nur noch Schiffe fallen, die zu Erholungs- und Sportzwecken genutzt werden. Mit Festhalteverfügungen vom 4. September 2020 untersagte die Antragsgegnerin daraufhin das Auslaufen und die Weiterfahrt der Schiffe Sebastian K und Mare Liberum und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Für den vom Antragsteller verfolgten Zweck der Beteiligung an der Suche und Rettung Schiffbrüchiger sowie der Beobachtung der menschenrechtlichen Lage auf der Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland benötigten die Schiffe nach Auffassung der Antragsgegnerin ein Schiffsicherheitszeugnis. Das Zertifikat sei nicht entbehrlich, weil weder die Mare Liberum noch die Sebastian K für Sport- und Erholungszwecke verwendet werde.

Verordnung widerspricht europäischem Recht

Mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag war der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts sind die streitgegenständlichen Festhalteverfügungen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schiffe des Antragstellers benötigten unter der geltenden Rechtslage kein Schiffssicherheitszeugnis. Die mit der Neunzehnten Schiffsicherheitsanpassungsverordnung geänderte Begriffsbestimmung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen bleibe im vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie gegen Europarecht verstoße. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur habe die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach der Notifizierungsrichtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Die vorgenommene Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen stelle eine technische Vorschrift in diesem Sinne dar. Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht führe zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften. 

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quellen: Justiz-Portal Hamburg, FOKUS-Sozialrecht

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Verkehrsminister und Rassismus

Am 9. Juni wurde hier darüber berichtet, wie das Verkehrsministerium mittels einer Verordnungsänderung zur Schiffsicherheit verhindern will, dass private Seenotretter Flüchtlingen im Mittelmeer das Leben retten.

Die Verordnung bestimmt, dass Schiffe ein Schiffsicherheitszeugnis brauchen, wenn sie nicht zu „Sport- und Erholungszwecken“ benutzt werden. Ursprünglich hieß es in der Verordnung „Sport- und Freizeitzweck“. Damit hatte das Rettungsschiff „Mare Liberum“ vor einem Jahr beim Oberverwaltungsgericht Hamburg durchsetzen können, dass der Begriff „Freizeit“ auch die „der persönlichen Entfaltung dienende politische Tätigkeiten, was gemeinnützige und humanitäre Tätigkeiten ohne weiteres einschließt, beinhaltet.“ 

Freizeit oder Erholung

In der Verordnung wurde nun der Begriff „Freizeit“ durch „Erholung“ ersetzt. Dass es dabei nicht um die Schiffsicherheit ging, wie offiziell begründet, sondern darum, Seenotrettung zu verhindern, belegt jetzt die Veröffentlichung der internen Schreiben des Bundesverkehrsministeriums und des Innenministeriums durch FragDenStaat.de, ein gemeinnütziges Projekt des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.

Empfehlung zur Rechtsänderung

Kurz nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kommt folgende Empfehlung von Ministerialdirektor Dr. Norbert Salomon, Abteilungsleiter Schifffahrt im Bundesverkehrsministerium:

„Möglichkeit einer Rechtsänderung prüfen (Klarstellung, was unter den Begriff des Sport- und Freizeitzwecks zu subsumieren) entweder zu weiter laufendem Hauptsacheverfahren oder nach Abhilfe des Widerspruchs, d.h. ohne Hauptsacheverfahren und ohne weitere Festhalteverfügung gegen vergleichbare Schiffe.
Für die Prüfung einer Rechtsänderung ist anzuführen, dass ohne eine Änderung ein Betrieb bestimmter Schiffe zur Verfolgung professionalisierter Vereinszwecke (z.B. der Flüchtlingsrettung oder dem Umweltschutz) ohne Schiffssicherheitszeugnisse und damit faktisch ohne staatliche Kontrolle möglich wäre.
Dem ließe sich durch eine Änderung der Schiffssicherheitsverordnung entgegen wirken….“
„Eine solche Rechtsänderung sollte nur aus Sicherheitserwägungen heraus erfolgen
Eine Spezialregelung nur für Boote, die zur Beobachtung und Rettung von Flüchtlingen eingesetzt werden, würde das BMVI (Verkehrsministerium, JL) in den Fokus der allgemeinpolitischen Flüchtlingsdebatte ziehen und würde auch weit über den Zuständigkeitsbereich des BMVI hinausgehen.“ (Seite 44)

Formulierungsvorschlag mit Begründung

Eine konkrete Formulierung wird vom Ministerialrat Jan Reche vom Referat WS23 vorgeschlagen:

„Die Wörter ‚für Sport-und Freizeitzwecke‘ werden durch die Wörter ‚und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke‘ ersetzt.“
Begründung: Eine Befreiung von Schiffssicherheitszeugnissen soll nur noch ausgestellt werden, „wenn der alleinige Einsatzzweck dieprivste sportliche Betätigung oder Erholung ist. In diesen Fällen kann von einem geringeren Risikoprofil ausgegangen werden….“
Bei der Verfolgung anderer Zwecke, auch wenn diese in der Freizeit erfolgt, kann ein geringeres Risikoprofil nicht generell angenommen werden. Dies gilt insbesondere auch für die von Vereinen zu anderen Zwecken professionalisiert eingesetzten Schiffe, zum Beispiel im Umweltschutz oder zur Flüchtlingsrettung.“ (Seite 86)

Keine Anhörung

Das Auswärtige Amt schlug vor, NGOs bei der Änderung der Verordnung anzuhören und zu beteiligen – sonst wolle es den Entwurf nicht mitzeichnen. Das BMVI lehnte dies ab und behauptete gegenüber dem AA, dass Seenotrettung nicht behindert werden solle. Eine Anhörung fand nicht statt. (Seite 679)

Rassismus

Aus den veröffentlichten Unterlagen geht hervor, dass die Verordnungsänderung eindeutig das Ziel hat, private Seenotrettung zu verhindern, in dem sie Sicherheitsvorgaben verlangt, die in absehbarer Zeit nicht zu erfüllen sind und finanziell für die Seenotretter kaum tragbar sind.
Da staatlicherseits keine Seenotrettung stattfindet, ist davon auszugehen, dass der Tod von Flüchtlingen billigend in Kauf genommen wird. Das ist Rassismus.

Die Fraktionen im Bundestag – inklusive Grüne, Linke – hatten keine Einwände gegen das Gesetz, falls sie es überhaupt zur Kenntnis genommen haben (die Tragweite der Änderung des Begriffs „Freizeit“ in „Erholung“ wurde vielleicht nicht erfasst?), der Bundesrat war nicht zustimmungspflichtig.

Quellen: fragdenstaat.de, mission-lifeline, FOKUS-Sozialrecht, Deutschlandfunk

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