Tagesstationäre Behandlung

Ab Januar 2023 sollen sogenannte tagesstationäre Behandlungen in den Krankenhäusern möglich sein. Diese entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, allerdings ohne Übernachtung. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 25 Prozent aller Behandlungen im Krankenhaus tagesklinisch erbracht werden könnten. Geregelt wird dies im neuen § 115e SGB V, eingeführt im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG).

tagesstationäre Behandlung entspricht vollstationärer Behandlung

Mit der Änderung wird die tagesstationäre Behandlung in die Definition der Krankenhausbehandlung aufgenommen und in die bestehende Systematik vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, ambulant eingeordnet.

Die tagesstationäre Behandlung entspricht einer vollstationären Behandlung.
Das bedeutet, dass Versicherte nur dann einen Anspruch auf vollstationäre oder tagesstationäre Behandlung durch ein Krankenhaus haben, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

6 Stunden im Krankenhaus täglich

Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden. Wenn weniger als 6 Stunden benötigt werden, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.

Entlastung der Krankenhäuser

Mit der Einführung der tagesstationäre Behandlung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.

Vorteil für Patient*innen ist, dass sie für die Dauer der stationären Behandlung weiterhin einen großen Teil des Tages, bzw. der Nacht in ihrem häuslichen Umfeld verbringen können. Nachteil ist, dass sie oft zwischen zu Hause und Krankenhaus pendeln müssen, was die Frage nach den Fahrtkosten aufwirft.

Fahrtkosten werden in der Regel nicht erstattet

§ 115e Absatz 2 regelt, dass die Fahrkosten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nicht in die finanzielle Verantwortung der Kostenträger fallen. Die Patienten müssen sie also selber tragen. Eine Ausnahme besteht für außerplanmäßige Rettungsfahrten, wenn also in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht auch, wenn die Fahrtkosten auch bei einer ambulanten Behandlung übernommen würden. Dazu gehören Fahrten zu Behandlung mit einem vorgegebenen Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an deren Leib und Leben unerlässlich ist. Dies wird regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie erfüllt. 

Zudem haben dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3) einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. 

Quellen: Bundestag, Haufe.de

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eAU ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung digital. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich umstellen – ganz verschwindet der papierne gelbe Schein aber nicht.

Geplant war, dass Arztpraxen bereits ab dem 01.01.2022 an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln. Da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen nicht flächendeckend sichergestellt war, gelang dieser Umstieg zu diesem Datum aber nicht. 

Bisher

Bisher erhält der Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung den „gelben Schein“ in dreifacher Ausführung:

  • eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse,
  • eine Bescheinigung für den Arbeitgeber,
  • eine Bescheinigung für sich selbst als Versicherter.

ab Januar

Dies Verfahren soll nun vereinfacht werden. Arbeitgeber rufen ab dann nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann weder an die Krankenkasse noch an ihren Arbeitgeber übermitteln.

Die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung) gilt vorerst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Bei Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Auch für Minijobber in Privathaushalten gibt es keine Möglichkeit der eAU. Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer*innen erfolgt auch weiterhin in Papierform.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten also nur noch einen Papierausdruck der Krankmeldung für ihre Unterlagen.

Papiermeldung weiterhin möglich

Die allermeisten Arztpraxen und Krankenhäuser sind mittlerweile technisch so ausgerüstet, dass sie die eAU nutzen können. Aber es sind wahrscheinlich noch nicht alle Arbeitgeber technisch und organisatorisch dafür ausgerüstet. In diesen Fällen kann auch weiterhin die Krankmeldung in Papierform benutzt werden. Gleiches gilt bei technischen Problemen oder bei Problemen mit der Datenübermittlung. Die Daten können dann durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden. 

Eine ausführliche Erläuterung zu der eAU gibt es bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: Verbraucherzentrale, FOKUS-Sozialrecht,

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Gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehepartner

Ab 1. Januar 2023 gilt ein gegenseitiges Vertretungsrecht von Ehegatten in einer gesundheitlichen Notfallsituation. Bislang war eine Vertretung nur erlaubt, wenn der Ehepartner eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten erstellt hat, die Regelungen zur Gesundheitssorge enthielt. War dies nicht der Fall musste der Ehegatte vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden.

Der nun ab 1. Januar 2023 in Kraft tretende § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Akutfall ein gesetzliches gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge. Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht mehr alleine regeln, so darf der andere Ehegatte künftig für ihn tätig werden.

Dieses Notvertretungsrecht ist allerdings an enge Voraussetzungen gebunden und gilt nur maximal sechs Monate. Das Notvertretungsrecht kommt zudem auch nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelungen zur Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.

Preisbremse für Gas und Strom

Zwei Gesetze mit Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom sollen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie kleine, mittlere Unternehmen entlasten, aber auch größere Verbraucher, die nicht von den Dezember-Soforthilfen profitiert haben. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge soll spätestens im März 2023 erfolgen – rückwirkend auch für Januar und Februar. Dies haben Bundestag und Bundesrat in der letzten Woche im Eilverfahren beschlossen.

Die Preisbremsen sind wesentlicher Bestandteil des Dritten Entlastungspakets, das Kanzler Scholz Anfang September als „Doppelwumms“ angekündigt hatte.

Gaspreisbremse

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden, was als Anreiz zum Energiesparen dienen soll.

Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Hier wird ab Januar 2023 der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Diese Regelung gilt auch für Krankenhäuser.

Strompreisbremse

Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Auch sie zahlen für den darüber liegenden Verbrauch den regulären Marktpreis.

Ab wann gelten die Preisbremsen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023.

Die Gas- und Wärmepreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar.

Was ist mit Öl, Pellets und Flüssiggas?

Dafür hat der Bundestag hat die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für solche Haushalte geschaffen. Dazu stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds insgesamt maximal 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel dann für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Hier muss man sich also an die zuständigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Quelle: Bundesregierung

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Rentenversicherungsbericht 2022

Die Bundesregierung hat den „Bericht der Bundesregierung über die gesetzliche Rentenversicherung, insbesondere über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenversicherungsbericht 2022)“ vorgelegt.

gesetzlicher Auftrag

Die Bundesregierung hat gemäß § 154 Absatz 1 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) den gesetzgebenden Körperschaften jährlich bis zum 30. November einen Rentenversicherungsbericht vorzulegen.

Der Rentenversicherungsbericht liefert ausgehend von den aktuellen Daten auf Basis geltenden Rechts einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und beschreibt mittels Modellrechnungen die zukünftige Entwicklung der Rentenfinanzen über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren.

Ausgangslage, Berechnungs-Grundannahmen

Der Bericht beschreibt zunächst die Ausgangslage,die geprägt ist durch eine Reihe von Krisen: Pandemie, Krieg, Inflation, Energieknappheit. Dann werden die demografischen und ökonomischen Grundannahmen für die Berechnungen vorgestellt.

Löhne

Für das Jahr 2022 wird ein Lohnzuwachs in Höhe von 4,5 % angenommen, der sich im Jahr 2023 mit 5,0 % und im Jahr 2024 mit 4,7 % fortsetzt. Für die Folgejahre wird von einem Zuwachs von 3,0 % ausgegangen.

Beschäftigte

Bei der Zahl der Beschäftigten erfolgen annahmegemäß Zuwächse in Höhe von 1,5 % im Jahr 2022, 0,4 % im Jahr 2023 und 0,2 % im Jahr 2024. Danach wird bis zum Jahr 2027 mit einem jahresdurchschnittlichen Rückgang von -0,4 % im Zuge der demografischen Entwicklung gerechnet.

Lebenserwartung, Geburten, Zuwanderung

Die mittlere fernere Lebenserwartung 65-Jähriger beträgt demnach im Jahr 2035 bei Männern 19,1 Jahre und bei Frauen 22,2 Jahre. Die zusammengefasste Geburtenziffer beträgt langfristig 1,55. Bezüglich der Außenwanderung wird für die Vorausberechnung von einem positiven langfristigen Wanderungssaldo in Höhe von
250.000 Personen jährlich ausgegangen.

Ergebnisse

  • Im Jahr 2022 sind die gesamten Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bis September gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum um rund 4,9 % gestiegen. Für das Jahresende 2022 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 41,7 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht knapp 1,7 Monatsausgaben.
  • In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2026 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil. Die bis zum Jahr 2025 geltende Haltelinie gemäß dem RV-Leistungsverbesserungsund -Stabilisierungsgesetz, wonach der Beitragssatz den Wert von 20 % nicht überschreiten darf, greift nicht. Nach 19,3 % im Jahr 2027 steigt der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 auf 20,2 % und bis zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036 auf 21,3 %.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,1 % und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 %. Im Jahr 2025 greift die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau und der aktuelle Rentenwert wird soweit angehoben, dass das Mindestsicherungsniveau in Höhe von 48 % eingehalten wird. Längerfristig sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern über 46,6 % im Jahr 2030 bis auf 44,9 % zum Ende
    des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2036.
  • Bis zum Jahr 2036 steigen die Renten um insgesamt gut 43 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 % pro Jahr.
  • Gemäß § 154 Absatz 3 SGB VI hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der Vorausberechnungen bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 % überschreitet und wenn das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2030 den Wert von 43 % unterschreitet. In der mittleren Variante werden diese Vorgaben eingehalten.

gesetzliche Rente reicht nicht

Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern macht deutlich, dass für die Versicherten Handlungsbedarf besteht, die Einkommen im Alter zu verbessern. Es ist daher ratsam, frühzeitig die finanziellen Spielräume des Alterseinkünftegesetzes und die staatliche Förderung zu nutzen, um eine zusätzliche Vorsorge aufzubauen. Zentral für die Altersversorgung wird aber auch weiterhin die gesetzliche Rente bleiben.

Quelle: Bundesregierung

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Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Dezember die Richtlinien für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) um weitere komplexe, schwer therapierbare und/oder seltene Erkrankungen erweiert. Diesmal geht es um Multiple Sklerose sowie um Knochen- und Weichteiltumore.

Was bedeutet ASV?

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer und/oder seltener Erkrankungen. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden. Spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen arbeiten dabei in einem Team zusammen und übernehmen gemeinsam und koordiniert die Diagnostik und Behandlung. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

rechtliche Grundlage

Nach dem Gesetz ( § 116b SGB V) ist eine ASV grundsätzlich möglich für Patientinnen und Patienten mit

  • Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen,
  • seltenen Erkrankungen und Erkrankungszuständen mit geringen Fallzahlen sowie für
  • hochspezialisierte Leistungen.

Richtlinien

Der G-BA legt in der Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) Näheres zu diesem Versorgungskonzept fest. Er definiert generelle Anforderungen, die für alle ASV-Angebote gelten sowie erkrankungsspezifische Anforderungen. Die erkrankungsspezifischen Anforderungen betreffen beispielsweise die Qualifikation des ASV-Teams und den diagnostischen und therapeutischen Leistungsumfang.

um welche Krankheiten geht es?

Bislang liegen erkrankungsspezifische ASV-Anforderungen für folgende Leistungsbereiche vor:

  • ausgewählte seltene Lebererkrankungen
  • chronisch-entzündliche Darmerkrankungen
  • gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
  • Gehirntumoren und Tumoren an peripheren Nerven
  • gynäkologische Tumoren
  • Hämophilie
  • Hauttumoren
  • Kopf-Hals-Tumoren
  • Lungentumoren und Tumoren des Thorax
  • Marfan-Syndrom
  • Morbus Wilson
  • Mukoviszidose
  • Neuromuskuläre Erkrankungen
  • pulmonale Hypertonie
  • rheumatologische Erkrankungen bei Erwachsenen
  • rheumatologische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
  • Sarkoidose
  • Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
  • urologische Tumoren

Informationen für Patient*innen

Patientinnen und Patienten, die an einer Behandlung durch ein ASV-Team interessiert sind, finden auf der Website der ASV-Servicestelle ein Verzeichnis von berechtigten ASV-Teams.

geplant für 2023

Der G-BA legte auch die beiden Erkrankungen fest, für die er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie) sowie Tumoren des Auges. Die Beschlüsse werden voraussichtlich im Dezember 2023 gefasst.

Quelle: G-BA

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Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.

Begründung

Zur Begründung teilt die Bundesregierung auf ihrer Homepage mit, dass sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt dazu ermächtigt sei, die oben genannten Zugangserleichterungen zu regeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland.

Die Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten sei mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Noch sei das gesamte Ausmaß nicht absehbar. Viele Unternehmen hätten aber negative Erwartungen geäußert. Der Arbeitsmarkt entwickele sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seien erkennbar. So seit die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen.

Mit der Verordnung solle sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden würden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschaffe den Betrieben Planungssicherheit und trage zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Verordnungsermächtigung

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

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Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt.

Richtlinie

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung besteht, und Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung festzulegen. Ein rechtlicher Zweitmeinungsanspruch besteht aktuell bei den folgenden Eingriffen:

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln (Tonsillektomie, Tonsillotomie)
  • Eingriff an der Wirbelsäule
  • Gebärmutterentfernung (Hysterektomie)
  • Gelenkspiegelungen an der Schulter (Schulterarthroskopie)
  • Herzkatheteruntersuchung und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  • Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • Implantation einer Knieendoprothese

Neu ab Januar

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nun mitteilte, haben Patienten ab 1. Januar 2023 die Möglichkeit bei einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie) auf Kosten der Krankenkasse eine ärtliche Zweitmeinung einzuholen.

Der G-BA ist gesetzlich verpflichtet, jährlich mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren aufzunehmen. 

Liste wird länger

Weitere Indikationen für das Zweitmeinungsverfahren werden folgen. Unabhängig von der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren bieten viele gesetzlichen Krankenkassen eine Zweitmeinung bei weiteren Eingriffen als Zusatzleistung.

Die Inanspruchnahme der Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Der G-BA bietet ein Patientenmerkblatt – auch in Leichter Sprache – mit den wichtigsten Informationen zum Leistungsumfang des Verfahrens und zur Inanspruchnahme.

Quelle: G-BA

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Nachträgliche Änderungen im SGB IV- Gesetz

Das „Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ bringt vor allem die Erleichterungen bei den Hinzuverdienstgrenzen für Rentner. Es ist ein sehr umfangreiches Gesetzespaket mit über 30 Artikeln und Änderungen in fast allen Sozialgesetzbüchern. Im Wesentlichen geht es um Datenaustausch und Digitalisierung in der Sozialversicherung.

Bevor das Gesetz endgültig im Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet wird, hat die Regierungskoalition aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit noch zwei wichtige Änderungen eingebaut. Zum einen wurde eine Regelung aufgenommen, mit der gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine neue Bemessungsgrundlage beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger geschaffen wird, sofern die Entgeltersatzleistung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerinnen und Grenzgänger besteuert wird. Zum anderen enthält das Gesetz nun eine Regelung zur Entfristung des erleichterten Zugangs zum Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte.

Doppelbesteuerung

Mit der neuen Bemessungsregelung wird gesetzlich klargestellt, dass für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in den Fällen, in denen das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistungen Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens dem Wohnsitzstaat zugebilligt wurde und dieser Staat das Besteuerungsrecht ausübt, das Kurzarbeitergeld bzw. Arbeitslosengeld ohne Abzug einer fiktiven deutschen Lohnsteuer zu berechnen ist.

Diese Regelung schreibt eine bereits aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderte Rechtsanwendung der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich fest. Damit werden Doppelbelastungen der betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger verhindert.

Sonderreglung entfristet

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird der erleichterte Zugang zum Arbeitslosengeld festgeschrieben. Damit wird die bisher bis zum Ende des Jahres 2022 befristete Sonderreglung entfristet. Nach dieser Regelung kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus. Ansonsten müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld Versicherungszeiten von 12 Monaten innerhalb des genannten Zeitraums vorliegen. Die Sonderregelung trägt den Besonderheiten von überwiegend kurz befristet Beschäftigten Rechnung. Dies sind oftmals Kunst- und Kulturschaffende.

Quelle: BMAS

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