Keine telefonische Krankschreibung mehr

Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Nach Auffassung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) lässt es die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu, zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen.

Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Entlassmanagement

Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25. November 2022 zu verlängert werden. Das bedeutet, dass die Sonderregelungen beim Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt weiter gelten. Krankenhausärztinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel könnten weiterhin flexibler verordnet werden.

Quelle: G-BA

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Beiträge zur Pflegeversicherung

Jedem ist klar, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Zukunft steigen werden. Vor allem, wenn die Pflegeversicherung weiter ausgebaut werden soll in Richtung Vollversicherung, wie es viele Sozialverbände seit langem fordern. Selbst wenn dabei der Staat aus Steuermitteln zuschießt, werden wir um einen höheren Pflegeversicherungsbeitrag nicht herumkommen.

Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden, dass dabei nicht nur – wie bisher – der Umstand berücksichtigt werden muss, ob der Versicherte Kinder hat oder nicht, sondern auch, wie viele Kinder vorhanden sind.

es geht um wenige Euro

Der Unterschied in der Beitragshöhe zwischen Kinderlosen und Familien mit Kindern ist nicht sehr groß. Er beträgt bei einem Durchschnittseinkommen etwa 7 Euro im Monat. So wird es bei der Staffelung nach Anzahl der Kinder, die laut Gesundheitsminister bis Mitte 2023 umgesetzt werden wird, auch nur um geringe Euro-Beiträge gehen, letztlich für eine Familie mit mehr als einem Kind auch nur ein Tröpfchen auf dem heißen Stein. Oder eine halbe Pizza mehr im Monat.

Ableitungen aus Artikel 3

Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung mit dem „Belastungsgleichheitsgebot“ und mit dem „Differenzierungsgebot“, dass aus Artikel 3, Absatz 1 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) abzuleiten sei.

Wirkten sich staatlich geforderten Abgaben, wie Beiträge zur Sozialversicherung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so müsse der Staat den besonderen Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

Differenzierung im Sozialversicherungsrecht

Eine Gleichbehandlung für alle sei nur dann rechtens, wenn nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung tatsächlich für alle eine gleiche relative Belastung erfolge. Eine daraus folgende differenzierende Regelung zugunsten von Benachteiligten sei dann möglich, das angestrebte Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreicht werden kann. Im Sozialversicherungsrecht müsse eine Differnzierung eben dort festgelegt werden. Die sei beispielsweise in der Krankenversicherung durch die Familienversicherung der Fall.

Mehr Kinder – mehr Belastung

Bei der Pflegeversicherung reicht den Verfassungsrichtern aber nicht die einfache Differenzierung nach Kinder oder nicht Kinder. Hier führe die die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Daraus folgt, dass es eine Differenzierung auch nach der Anzahl der Kinder geben muss.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Wann Bubatz legal?

Neulich konnte man, sofern man sich Twitter antut, dort folgenden Tweet von Finanzminister Christian Lindner lesen: „Eine Frage, die mir viele immer wieder stellen: „Wann Bubatz legal?“. Ich würde sagen: Bald.“ Auch ein bekannter Kinderarzt und Buchautor überraschte dort mit der beruhigenden Antwort auf Erziehungsprobleme einer Mutter: „Später kifft ihr mal zusammen. Ist doch auch schön.“

Koalitionsvertrag

Tatsächlich ist die Legalisierung von Cannabis, also Bubatz (sagt man wohl so in der Hip-Hop-Szene – ich kann mich an gefühlt noch 100 andere Bezeichnungen aus meiner Jugenzeit daran erinnern) eines der Projekte aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition.

Allerdings ist das Thema ein wenig untergegangen – kein Wunder bei den aktuellen Krisen, Kriegen, Katastrophen und drohenden Katastrophen.

Positionspapier

Trotzdem hat der Paritätische Gesamtverband, damit das Ganze nicht vollends in Vergessenheit gerät, nun ein Positionspapier veröffentlicht mit dem programmatischen Titel: „Neuorientierung der Cannabispolitik: Cannabisabgabe, Jugendschutz und Entkriminalisierung“.

Verbote wirken nicht

Darin wird festgestellt, dass die Verbotspolitik nicht zu einer Konsumreduktion von Cannabis in der Gesellschaft geführt hat. Der Schwerpunkt der Drogenpolitik liege aktuell im Bereich der Repression und Angebotsreduzierung. Allerdings habe die Abschreckung durch Strafverfolgung nicht zu einer nachhaltigen Konsumreduktion in der Gesellschaft geführt. Sie halte weder Jugendliche und Erwachsene davon ab Cannabis zu konsumieren, noch sei sie in der Lage, den Handel von Drogen auf dem Schwarzmarkt nachhaltig zu unterbinden, heißt es in dem Papier.

Die Forderungen sind:

  • Der Anbau von Genusscannabis soll reguliert erlaubt werden.
  • Der Verkauf von Cannabisprodukten soll ausschließlich in lizenzierten Fachgeschäften mit dafür ausgebildetem Personal erfolgen.
  • Bei der Schaffung eines neuen Marktes mit potenziellen Suchtmitteln müssen Marktgestaltung und Preise staatlich reguliert werden.
  • Es muss ein vollständiges Werbeverbot für Cannabisprodukte gelten.
  • Cannabisprodukte zu Genusszwecken dürfen ausschließlich an Volljährige mit Vollendung des 18. Lebensjahres abgegeben werden.
  • Die maximale Cannabis-Besitzmenge für Privatpersonen soll auf der Grundlage des THC-Gehaltes festgelegt werden.
  • Der maximale THC-Gehalt soll auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegt werden.
  • Die Entstehung und Entwicklung von Schwarzmärkten sollen im Rahmen des Möglichen verhindert und bekämpft werden.

Besteuerung

Damit sich die positiven Effekte eines Cannabisregulierungsgesetzes entfalten können und problematischer Konsum verhindert wird, muss der Gesetzgeber aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Angebote der Aufklärung, Suchtprävention, Frühintervention und Suchtberatung flächendeckend auch mit Steuereinnahmen durch Cannabisverkauf ausgebaut werden.

Aufgrund der vielen Regelungsfragen bei der gesetzlichen Umsetzung setzt sich der Paritätische für die Beteiligung der Suchthilfe und Suchtselbsthilfe in einer Begleitkommission ein.

Hanf – Pflanze mit Zukunft

Es gäbe interessante Nebeneffekte, würde hierzulande wieder mehr Hanf angebaut (Hanffasern werden vor allem aus China importiert). Und zwar nicht um genügend Bubatz herzustellen, sondern zum Beispiel einen Anschub zu schaffen für leichteren Zugang zu medizinischem Cannabis mit seinen erstaunlichen Effekten bei der Schmerzbekämpfung.

Ein weites Feld mit vielen Möglichkeiten auch im Sinne von Umwelt- und Klimaschutz wäre die Produktion von Nutzhanf etwa für Kleidung. Beim Hanfanbau werden fast keine Düngemittel und Pestizide gebraucht, der Wasserverbrauch im Vergleich zu Baumwolle ist minimal. Hanffasern lassen sich vielfach einsetzen, so auch als Dämmaterial. Wie gesagt, ein weites Feld.

Quellen: Koalitionsvertrag. Paritätischer Gesamtverband

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Entlastungspakete – Zusammenfassung

Schon im Jahr 2021 zogen die Preise, vor allem für Energie deutlich an. Die Situation hat sich seit dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 erheblich verschärft.

Im Krisenmodus

Auch der schon durch die Corona-Krise arg gebeutelte weltweite Handel wird durch den Krieg noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Lieferketten sind unterbrochen, Rohstoffe werden knapp, die Lebensmittelpreise gehen durch die Decke. In den armen Ländern der Südhalbkugel drohen verheerende Hungersnöte.

Auch hierzulande sind gerade die Menschen in prekären Lebensverhältnissen besonders von hohen Lebensmittelpreisen und Energiekosten betroffen. Die Bundesregierung hat daher, um die Folgen abzumildern, eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Es handelt sich oft um Steuererleichterungen, manche dauerhaft, andere für einen begrenzten Zeitraum. Dazu kommen Einmalzahlungen und Zuschläge für diverse Sozialleistungsempfänger.

Alle Maßnahmen

Hier werden alle Maßnahmen aufgezählt und beschrieben, sowie auf die entsprechenden SOLEX-Texte verwiesen, wenn es sich um für SOLEX relevante Themen aus dem Sozialleistungsrecht handelt. Vielfach berechtigte Kritik an der einen oder anderen Maßnahme kommt hier nicht vor. Kritisch beleuchtet werden sie in anderen Beiträgen auf FOKUS-Sozialrecht.


Steuererleichterungen – dauerhaft

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) :

  • erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer,
  • erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag
  • erhöht die Entfernungspauschale

Das Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher sieht eine vorzeitige Absenkung der EEG-Umlage vor. (Entwurf)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten pauschal anerkannt. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Steuerlicher Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist der Verdienst, der noch steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

§ 9 Abs. 1 EStG

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Beschäftigte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Pauschale beträgt pro Kilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie seit 2021 0,35 Euro, Seit Anfang 2022 0,38 Euro.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis Ende 2026.

Relevant unter anderem für schwerbehinderte Menschen beim behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Zukünftig sollen Erneuerbaren Energien über den Energie- und Klimafonds finanziert werden. Deswegen sollte die EEG-Umlage schrittweise abgebaut werden. Die neue Regelung sieht eine Streichung der EEG-Umlage schon ab 1.7.2022 vor, mit der Vorgabe, dass die Stromanbieter verpflichtet werden, die Kostensenkung an die Endverbraucher weiterzugeben.

Gilt ab 1.7.2022.

Steuererleichterungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Das schon erwähnte Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) führt eine einmalige Energiepreispauschale ein.

Mit dem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG – Entwurf) werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 für drei Monate reduziert.

Durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Entwurf übernimmt der Bund die Kosten für das 9-Euro-Ticket. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets erfolgt in der Zuständigkeit der Länder.

Energiepreispauschale

§ 112 bis § 122 EStG

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Einmalige Zahlung im September 2022.

Senkung der Energiesteuer

§ 68 Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz besteuert den Verbrauch aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse. Die Höhe der Steuer beruht auf einer EU-weiten Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

9-Euro Ticket

§ 8 Regionalisierungsgesetz

Bürgerinnen und Bürger können mit ermäßigten Tickets im Nahverkehr in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

Sozialleistungen – dauerhaft

Die einzige Regelung, die in den Sozialleistungsgesetzen auf Dauer angelegt ist, ist der Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für von Armut betroffene Kinder und Jugendliche. Eingeführt wurde dies mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf)

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die dazu beitragen soll, Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern.

Sofortzuschlag

§ 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 16 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88f BVG, § 6a Abs. 2 BKGG.

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.

Gültig ab 1. Juli 2022.

Sozialleistungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf) bekommen Bezieher von Sozialleistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen einen Zuschlag von 100 Euro.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) gibt es für jedes einen einmaligen Bonus zum Kindergeld.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG (BGBl. I S. 698 Nr. 15), seit 29.4.2022 in Kraft, gewährt Empfängern von Wohngeld einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Anspruchsberechtigt sind außerdem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Einmalzahlung

§ 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 17 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88d BVG, § 421d SGB III

Die Regelung schafft einen Anspruch auf eine weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung von 200 Euro zum Regelbedarf als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Diese entstehen beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation. Die Zahlung erhählt, wer im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung hat. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, bei SGB XII und BVG – Empfängern auch nach Stufe 3. Bis auf diesen kleinen Unterschied sind die Regelungen für alle Sozialleistungen inhaltsgleich.
Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Auszahlung im Juli 2022.

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • SGB II – Leistungen,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Bundesversorgungsgesetz),
  • Leistungen für Asylbewerber.

Kinderbonus

§ 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Er wird dort nicht als Einkommen zu berücksichtigt.

Auszahlung im Juli 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von Kindergeld.

Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschussgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens in einem Monat eine entsprechende Leistung bezogen hat.

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 270 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 350 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 70 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 230 Euro.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Auszahlung ab Juni 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • Aufstiegs-BAföG

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Sanktionsmoratorium auf ein Jahr verlängert

Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Mai 2022, für eine Aussetzung der Hartz-IV-Sanktionen gestimmt. Ein entsprechender Entwurf der Bundesregierung für ein elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (20/1413) wurde in einer vom Ausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Sanktionsmoratorium bis Mitte 2023

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am Mittwoch, 18. Mai, den Gesetzentwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des SGB II der Koalitionsfraktionen geändert. Damit soll nun das Sanktionsmoratorium nicht zum Ende des Jahres 2022 auslaufen, sondern erst ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes. Die Leistungsminderungen sollen mit der im Koalitionsvertrag vereinbarten Einführung des Bürgergeldes neu geregelt werden.

Meldeversäumnisse werden weiter sanktioniert

Für das Moratorium gilt: Pflichtverletzungen (zum Beispiel die Weigerung, eine zumutbare Arbeit/Ausbildung aufzunehmen oder sich darum zu bewerben; Ablehnung oder Abbruch einer Weiterbildung) werden bis auf Weiteres nicht mit Kürzungen des Regelsatzes sanktioniert. Sanktionen bei Meldeversäumnissen oder Terminverletzungen sollen aber beibehalten werden. Jedoch sollen erst ab dem zweiten Meldeversäumnis Leistungen gemindert werden, beschränkt auf maximal zehn Prozent des Regelsatzes.

Weniger als das Existenzminimum?

Die Grundlage der Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019, das eine Kürzung der Leistungen auf maximal 30 Prozent begrenzt hat. Damit war die Totalsanktionierung, die es vorher durchaus gegeben hat, nicht mehr möglich. Aber auch das Verfassungsgericht musste einen gedanklichen Spagat vollziehen: Einerseits hält erklärt es, dass ein Existenzminimum unabdinbar ist, um ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Andererseits erlaubt es, wenn auch eingeschränkt, die Verletzung des eigentlich unantastbaren Rechts auf Menschenwürde mittels Sanktionen, als gäbe es unter dem Existenzminimum eine noch minimalere Existenzebene.

Scheinbar haben die heimlichen Anhänger der schwarzen Pädagogik in der Regierung deswegen erleichtert die Sanktionen für Meldeversäumnisse festgeschreiebn. Daran wird auch ein Bürgergeld nichts ändern.

Unterstützung statt Bestrafung

Rund 80 Prozent der Sanktionen gehen auf „Meldeversäumnisse“ zurück, also dem unangekündigten Fernbleiben bei Meldeterminen im Jobcenter. Sie treffen besonders Menschen mit psychischen Erkrankungen, fehlenden Sprachkenntnissen und mangelnder Behördenkompetenz. Diese Menschen verdienen eher Unterstützung statt Sanktionen. Eigentlich war auch das SGB II als Leistungsgesetz für unterstützungsbedürftige Menschen gedacht. Und nicht als Strafgesetzbuch.

„Bürgergeld“ kommt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will im Sommer einen Gesetzentwurf für das angekündigte Bürgergeld vorlegen, das das heutige Hartz-IV-System ersetzen soll. Das teilte der SPD-Politiker am Mittwoch in der Regierungsbefragung im Bundestag mit. In der zweiten Jahreshälfte solle die «sehr große» Reform im Parlament beraten und beschlossen werden, sagte Heil vor den Abgeordneten.

Quelle: Bundestag

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Notfall-BAFöG

Am kommenden Freitag, den 20. Mai, wird über die 27. BAFöG-Reform im Bundesrat entschieden. Bildungsministerin legte nun einen Entwurf für eine 28. Änderung nach.

Notfallmechanismus

Mit dieser Änderung, die am Mittwoch im Kabinett beschlossen wurde, will die Regierung das BAföG um einen dauerhaften Notfallmechanismus ergänzen. Damit können künftig in einer Krisensituation wie der Corona-Pandemie Schüler und Studierende vorübergehend BAföG bekommen, auch wenn sie dazu eigentlich nicht berechtigt sind. So soll verhindert werden, dass junge Menschen ihre Ausbildung oder ihr Studium etwa wegen eines verlorenen Nebenjobs abbrechen müssen. 

Lehren aus der Pandemie

Eine solche Notlage muss dann der Deutsche Bundestag feststellen. Die Corona-Pandemie habe deutlich gemacht, so die Bildungsministerin, wie schnell junge Menschen finanziell in Schwierigkeiten geraten könnten. Die Pandemie sei ohnehin eine große Belastung für sie gewesen. Deshalb sei der neue Mechanismus auch das klare Signal, dass sie gesehen würden und wie schon durch den Heizkostenzuschuss unsere Unterstützung erhielten.

Verordnungsermächtigung

Mit dem 28. BAföGÄndG wird eine Verordnungsermächtigung ins BAföG aufgenommen, die vorsieht, dass im Falle einer vom Bundestag zu beschließenden Notlage auch ein normalerweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossener Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten kann.

Dies betrifft beispielsweise Studierende, die zu häufig oder zu spät die Fachrichtung ihres Studiums gewechselt haben, über die Regelstudienzeit hinaus studieren, die Altersgrenze überschritten haben, ihren Studienfortschritt nicht nachweisen konnten oder deren Eltern ein zu hohes Einkommen haben.

Zwei Instrumente

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schülerinnen und Schülern, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum andern kann der Verordnungsgeber ohne einen solchen Nachweis die Möglichkeit zum Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens eröffnen.

Verlängerung der Förderungshöchstdauer

In der jetzt dem Bundesrat vorliegenden BAFöG-Änderungsgesetz ist im neuen § 15a Abs. 1b BAFöG schon eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.

Quellen: Bundesrat, BMBF, FOKUS-Sozialrecht

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Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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Häusliche Pflege am Limit

Mehr als 80 Prozent der 4,1 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause von nahestehenden Menschen versorgt, entweder von diesen allein oder mit Hilfe von ambulanten Pflegediensten (3,3 Millionen). Nach einer vom Sozialverband VdK in Auftrag gegebene Studie ziehen auch in Zukunft die meisten Deutschen die Pflege zu Hause der in einem Pflegeheim vor. Nur zehn Prozent können sich vorstellen in einem Pflegeheim versorgt zu werden, bei den Pflegebedürftigen sind es sogar nur 2,3 Prozent.

12 Milliarden nicht genutzt

Zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sieht das SGB XI eine Reihe Leistungen vor, von Pflegesachleistungen über Pflegegeld bis Pflegehilfsmittel. Nun ergab die erwähnte Online-Befragung des VDK mit 56.000 Teilnehmern, dass weniger als die Hälfte der Leistungen, auf die sie Anspruch hätten, überhaupt abgerufen wird, je nach Art der Leistung zwischen 63 und 93 Prozent. Damit werden Pflegeleistungen in Höhe von 12 Milliarden Euro nicht genutzt.

Die Studie zeigt auch, woran das liegt. Beklagt werden

  • zu wenig Kapazitäten
  • zu viel Bürokratie
  • zu hohe Zuzahlungen

Beispiel Hilfe im Haushalt:

Demnach stehen monatlich 125 Euro für die Unterstützung im Haushalt zur Verfügung. 80 Prozent der Pflegebedürftigen rufen diesen Betrag nicht ab, damit entgehen ihnen jährlich knapp vier Milliarden Euro. Für die Inanspruchnahme muss den Angaben zufolge insbesondere nachgewiesen werden, dass anerkannte Dienstleister im Haushalt helfen. Jedes Bundesland regele das allerdings unterschiedlich. Hilfen in Baden-Württemberg etwa müssen eine bis zu 120-stündige Fortbildung nachweisen.

Beispiel Kurzzeitpflege:

Kurzzeitpflege, die Angehörigen bei Krankheit oder zur Erholung eine Auszeit ermöglichen soll, von 86 Prozent noch nie beantragt worden sei. Die Voraussetzungen, die pflegende Angehörige erbringen müssten, um Leistungen abzurufen, seien „teilweise absurd und unangebracht“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele der „Welt am Sonntag“. Ihr Verband fordert, einige der Leistungen in einem Budget zusammenzufassen und dieses Pflegebedürftigen unkompliziert zur Verfügung zu stellen.

zu wenig Plätze

Nicht genügend Kapazitäten gibt es bei den Plätzen für Tagespflege. Der VDK fordert daher einen Rechtsanspruch auf einen Tagespflegeplatz, so wie es einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz gebe.

Wann kommt das flexibel einsetzbare Entlastungsbudget?

Sinnvoll sei ein einheitliches Budget, in das alle Ansprüche einfließen. Dann würden nicht genutzte Leistungen auch nicht mehr verfallen. Man nutzt das Geld für die Leistung, die einem was bringt. Zudem muss es möglich sein, dass damit auch die Personen bezahlt werden, die die Betroffenen schnell und verlässlich unterstützen und entlasten können: die Nachbarin, jemand aus dem Freundeskreis, Ehrenamtliche. Es würde das System zudem übersichtlicher machen und vereinfachen. Schon 2020 gab es dazu ein Diskussionspapier des Pflegebeauftragten der Bundesregierung

Bessere Beratung

Nötig sei auch ein verbessertes und unabhängiges Beratungsangebot.  Denn die Studie zeige auch: Erhält ein pflegender Angehöriger keine Beratung, werden deutlich weniger Pflegeleistungen in Anspruch genommen. Wird beraten, steigt die Wahrscheinlichkeit eine Pflegeleistung zu nutzen um ein Vielfaches – etwa bei der Tagespflege von 17 auf 83 Prozent.

Pflegende am Limit

Die Befragung zeigt auch, dass den pflegenden Angehörigen selbst durch die Pflege und vor allem durch mangelnde Unterstützung gesundheitlicher Schaden droht. Die Mehrheit der Pflegenden sind weiblich (72 Prozent), Die Hälfte der Pflegenden ist selbst im Rentenalter. 59 Prozent gaben an, wegen der Pflege die eigene Gesundheit zu vernachlässigen.

Kampagne des VDK

Um auf die Missstände aufmerksam zu machen und dringende Reformen zu fordern, startete der VDK am 9.5.2022 eine Kampagne unter der Überschrift „Nächstenpflege braucht Kraft und Unterstützung“. Die Forderungen des VdK, die Studienergebnisse, weitere Hintergrundinformationen und Bildmaterial gibt es auf der Kampagnen-Seite des VDK, ebenso Informationen für die Presse.

Quellen: VDK, Tagesschau, T-Online, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Sofortzuschlag und Einmalzahlung – Update

Das „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ – Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz wird am kommenden Donnerstag, den 12. Mai 2022 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag behandelt.

Änderungsantrag

Dazu gibt es einen Änderungsantrag der Koalitionsparteien. Zunächst wird schon mal die Überschrift geändert. Sie lautet nun: „Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze“. Das deutet darauf hin, dass in den Gesetzentwurf noch einiges hineingepackt wurde.

Zuschlag bleibt – Einmalzahlung verdoppelt

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf bleibt es bei dem Zuschlag von 20 Euro beim Kinderzuschlag – der Höchst-Kinderzuschlag steigt damit von 209 auf 229 Euro ab Juli -, die Einmalzahlung für Leistungsempfänger Grundsicherungen wird auf 200 Euro verdoppelt. Die Zahlung soll im Juli 2022 erfolgen.

Rechtskreiswechsel für Ukraine-Flüchtlinge

Mit ihm Gesetzespaket ist der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Wechsel von hilfebedürftigen geflüchteten Menschen aus der Ukraine vom AsylbLG in das SGB II oder SGB XII . Die Regelung tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.

Voraussetzung ist, dass sie einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, im Ausländerzentralregister erfasst wurden und die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Sofern Betroffene in Deutschland eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähige Ausbildung absolvieren, können sie unter den gleichen Voraussetzungen Leistungen nach dem BAföG erhalten.

Durch den Rechtskreiswechsel werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Die aus der Ukraine geflüchteten Menschen werden damit den im Asylverfahren anerkannt Schutzberechtigten leistungsrechtlich gleichgestellt. Dem entsprechend werden zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration der Arbeitsmarktzugang klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, Bundestag

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Mobilitätsprämie

In einer kleinen Anfrage der Linksfraktion und in der Antwort der Bundesregierung dazu geht es unter anderem um die Mobilitätsprämie.

Was ist das?

Eingeführt wurde die Mobiltätsprämie noch von der letzten Regierungkurz vor den Wahlen. Weil das Bundesverfassungsgericht das ursprünglich Klimaschutzgesetz gründlich verrissen hatte, bedurfte es einer umfassenden Nachbesserung.

Das Gesetz sah unter anderem eine Erhöhung der Pendlerpauschale vor, die aber Menschen mit geringen Einkommen gar nichts brachte. Es handelt sich schließlich um eine Steuerentlastung. Arbeitnehmer*innen, die unterhalb der Steuerfreigrenze liegen, profitieren nicht davon, müssen aber nichtsdestotrotz genauso die aufgrund des steigenden CO2-Preises höheren Kosten für Fahrten zur Arbeit stemmen.

Um hier einen Ausgleich zu schaffen, wurde im Einkommenssteuergesetz die Mobilitätsprämie eingeführt (§§ 101 EStG).

Ausgleich für wenig Verdienende

Die Bundesregierung wollte damit für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitäts-prämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 Prozent entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent.

Fakten zur Mobilitätsprämie

  • Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.
  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
  • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, muss eine (komplette) Steuererklärung abgegeben werden.
  • Von der Mobilitätsprämie profitieren, wer die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreitet.
  • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.
  • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag). 

Antwort auf die kleine Anfrage

In der der oben erwähnten parlamentarischen Anfrage ging es darum, in wie vielen Fällen die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen wurde und wird und wie hoch die daraus resultierenden Mindereinnahmen geschätzt werden.

Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 250.000 Pendler*innen Anspruch auf eine Mobilitätsprämie haben und diese auch beantragen. Die Zahl der Steuerpflichtigen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie geltend gemacht haben, werde zwar statistisch erfasst. Allerdings liege die Aufbereitung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für den Veranlagungszeitraum 2021 erst mit einem Zeitverzug von mehreren Jahren vor. Nach bisherigen Schätzungen könnten die Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2021 bis 2023 pro Jahr rund 40 Millionen Euro betragen.

Quellen: Bundestag, Bundesfinanzministerium

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