Krankentransport-Richtlinie

Die überarbeiteten Richtlinien über die Verordnung von
Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind am 5.3.2020 in Kraft getreten. Eine Änderung wurde nötig aufgrund der Erweiterung des Entlassmanagements durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), sowie der eingeführten Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG).

Entlassmanagement

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz erhalten auch Ärzte und Psychotherapeuten in Krankenhäusern die Möglichkeit, bei Entlassung von Patientinnen und Patienten eine Krankenbeförderungsleistung zu verordnen, sofern die Beförderung des Patienten aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bislang durften nur Vertrags(zahn)ärzte sowie Vertragspsychotherapeuten eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen.

Genehmigungsfiktion

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonals-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 1. Januar 2019 gilt für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Personen eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Bei anerkannter Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5) gilt die Genehmigung der Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen mit Ausstellung der Verordnung als erteilt. Diese gesetzliche Regelung wurde nun in der Krankentransport-Richtlinie nachvollzogen.

Fahrten bei Rehamaßnahmen

Fahrten im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen bislang keiner ärztlichen Verordnung. Hieran ändert die aktualisierte KT-RL nichts. Daher müssen sich Betroffene zur Klärung ihrer An- und Abreise weiterhin mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Muster 4

Die Anlage I der KT-RL regelte bisher sehr kleinteilig die Inhalte der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4). Dies wurde mit der Anpassung der KT-RL dahingehend geändert, dass die Anlage nur noch die wesentlichen Inhalte des Musters 4 vorgibt. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Richtlinien.

Quellen: G-BA, Haufe

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Zu früh gefreut – das Wiederholungsrezept

Mit dem Masernschutzgesetz, das zum 1.März in Kraft getreten ist, wurde Ärzten gleichzeitig gesetzlich erlaubt, Wiederholungsrezepte auszustellen geebnet.

Was ist das Wiederholungsrezept?

Vertragsärzte können für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Das heißt, mit einem Rezept kann ein chronisch kranker Patient viermal im Jahr in der Apotheke die Medikamente abholen, die er benötigt. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleichbleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Patienten, die nun hofften, sie könnten durch das Wiederholungsrezept Zeit und Mühe sparen, weil sie nicht mehr für jedes Rezept in der Arztpraxis warten müssen, haben sich zu früh gefreut. Vorläufig werden Wiederholungsrezepte erst mal nicht ausgestellt, beziehungsweise lassen sich in der Apotheke nicht einlösen.

Verhandlungen nicht abgeschlossen

Grund dafür ist, dass die Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Ärzte und der Apotheken noch nicht abgeschlossen sind. Unklar ist noch unter anderem

  • wie Wiederholungsrezepte aussehen sollen,
  • wie damit umgegangen werden soll und
  • wie das Abrechnungsverfahren laufen soll.

Zurzeit wird die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten so gehandhabt, dass der Kunde das Rezept in der Apotheke abgibt und das Medikament erhält. Das Rezept bleibt in der Apotheke und wird von ihr bei der Krankenkasse zur Abrechnung eingereicht. Bis die Kasse zahlt, tritt die Apotheke also in Vorleistung.

Bei einem Wiederholungsrezept dürfte die Apotheke das Rezept allerdings erst nach etwa einem Jahr zur Abrechnung einreichen, nämlich erst dann, wenn alle vier Verordnungen auf dem Rezept sozusagen aufgebraucht sind. Bei teuren Medikamenten können da schon mal einige tausend Euro zusammenkommen, die zunächst die Apotheke bezahlen muss, bevor sie die Kosten nach über einem Jahr endlich erstattet bekommt.

Für den Patienten läuft es darauf hinaus, dass er seine Medikamente auf jeden Fall immer in der Apotheke abholen muss, bei der er das Wiederholungsrezept abgegeben hat. Das könnte beispielsweise in Urlaubszeiten schwierig werden.

Appell der Apotheker

Bis diese Fragen nicht geklärt sind und solange die Verhandlungen darüber laufen, appelliert deswegen der Deutsche Apothekerverband (DAV) an alle Mediziner, kein wie auch immer geartetes Wiederholungsrezept auszustellen. Denn solange unklar ist, wie Apotheker die Mehrfachabgabe dokumentieren und ihren Abrechnungsanspruch einlösen sollen, werde nur unnötig Chaos und Verärgerung bei den Patienten provoziert.

Quellen: BMA, Deutscher Apothekerverband (DAV), SOLEX

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Adoptionshilfegesetz

Bessere Hilfen für Familien bei einer Adoption stehen am Montag, 2. März 2020, im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die geladenen Sachverständigen sollen sich zum Entwurf der Bundesregierung für ein sogenanntes Adoptionshilfe-Gesetz (19/16718) äußern.

Ziel der Neuregelungen ist es, die Anforderungen der Vermittlung bei In- und Auslandsadoptionen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Adoptionsbewerber, der Herkunftseltern, der Adoptiveltern und der Adoptivkinder auszurichten, um so zu gewährleisten, dass Adoptionen gelingen und zuvörderst dem Kindeswohl dienen.

Bessere Beratung und Unterstützung

Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption.

Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.

Unterstützung eines offeneren Umgangs mit Adoptionen

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben.

Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.

Eindämmung unbegleiteter Adoptionen aus dem Ausland

Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden.

Die Anerkennung einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist. Auslandsadoptionen, die begleitet, d.h. unter Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland wie im Heimatstaat des Kindes, erfolgen, bieten gute Schutzstandards für die Kinder. Problematisch sind die unbegleiteten Auslandsadoptionen, also Adoptionen, die ohne Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle, stattfinden. Unbegleitete Auslandsadoptionen bergen erhebliche Risiken, weil bspw. nicht sichergestellt werden kann,
dass die Adoption tatsächlich dem Kindeswohl dient, dass Kinderhandel ausgeschlossen ist und dass die Adoptiveltern mangels Eignungsprüfung ausreichend auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet sind. Diese Faktoren begünstigen ein Scheitern unbegleiteter  Auslandsadoptionen, was zum Wohl des Kindes unbedingt zu vermeiden ist.

Um unbegleitete Adoptionen aus dem Ausland zu verhindern, sollen Auslandsadoptionen immer von einer Fachstelle begleitet werden und unbegleitete Auslandsadoptionen untersagt werden, Außerdem sollen Schutzstandards nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption angewandt werden.

Quelle: BMFSFJ, Bundestag

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Arbeit von morgen – Referentenentwurf

Angekündigt im letzten Sommer, legte das Bundesarbeitsministerium Mitte Februar den Referententwurf des „Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“, kurz „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ vor.

Rechtzeitige Vorbereitung

Mit dem Gesetz, so das BMAS, sollen die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiterentwickelt werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Angesichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.

Ausbau der Weiterbildungsförderung

Anknüpfen soll das neue Gesetz an das Qualifizierungschancengesetz, das zu Beginn des Jahres 2019 in Kraft trat und die Weiterbildungsförderung der Bundesanstalt für Arbeit, die bis dahin auf Ältere und Geringqualifizierte zugeschnitten war, für alle Beschäftigten öffnete. Die Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere.

Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind unter anderem:

Erhöhte Zuschüsse bei Qualifizierungsvereinbarungen und bei besonderen Weiterbildungsbedarfe (82 SGB III). Für Betriebe, die vor gravierenden betrieblichen Veränderungen stehen und in denen kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten umfänglich nachqualifiziert werden muss, soll dies mit erweiterten Fördermöglichkeiten unterstützt werden. Die bestehenden, mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden um 10 Prozentpunkte erhöht, wenn bei mindestens einem Fünftel der Belegschaft eines Betriebes qualifikatorische Anpassungen erforderlich sind. Die Erhöhung der Zuschüsse erfolgt sowohl für die Lehrgangskosten als auch die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt.

Die Qualifizierungsmöglichkeiten in einer Transfergesellschaft (§ 111a SGB III) sollen ausgebaut werden. Insbesondere soll die Qualifizierung aller Beschäftigten unabhängig von Alter und bisheriger Qualifikation gefördert werden können.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses (§ 81 SGB III). Geringqualifizierte sollen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Förderung einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung durch Agenturen für Arbeit und Jobcenter erhalten. Damit wird eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt.

Assisitierte Ausbildung (§ 75 und 75a SGB III). Auch die Ausbildungsförderung soll weiter gestärkt werden: die Assistierte Ausbildung soll verstetigt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung zusammengeführt werden. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen künftig im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit, während einer betrieblichen Berufsausbildung mit der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung zu fördern, soll auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Berufsausbildung in Deutschland absolvieren, geöffnet werden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung wird eine Fahrkostenförderung geschaffen.

Kurzarbeit (§ 109 SGB III) Um für etwaige längere Zeiten der Kurzarbeit gewappnet zu sein und einen verstärkten Anreiz für Weiterbildung der davon betroffenen Beschäftigten setzen zu können, soll eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung in das Gesetz aufgenommen werden. So soll Betrieben, die ihre Beschäftigten bei länger anhaltendem Arbeitsausfall beruflich qualifizieren, unter erleichterten Voraussetzungen eine längere Zahlung des Kurzarbeitergeldes ermöglicht werden können. Zudem soll geregelt werden können, dass den Betrieben die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge teilweise erstattet werden können.

Pauschalierte Nettoentgelte (§ 106 SGB III) Mit der vorgesehenen Ergänzung der Regelungen zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenzen, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes sind, entfällt die Notwendigkeit, jährlich eine Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld zu erlassen. Mit der Änderung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, den Programmablaufplan zur Berechnung der pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung des Programmablaufplans bleiben die Arbeitgeber in der Lage, das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten maschinell zu berechnen. Die BA wird auch in Zukunft die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf ihrer Internetseite veröffentlichen, um Arbeitgebern, die keine IT-gestützte Berechnung des Kurzarbeitergeldes nutzen, eine Arbeitshilfe zur manuellen Berechnung zur Verfügung zu stellen.

Quelle: BMAS

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Elterngeld – Reform 2021

Das Familienministerium (BMFSFJ) legte einen ersten Entwurf zum Ausbau, zur Flexibilisierung und Vereinfachung des Elterngeldes vor. Dieser Entwurf wurde Mitte Februar an Länder und Verbände versandt, um ihnen die Möglichkeit zu Stellungnahmen zu geben.

Ziele

Ziele der Reform sei es, so das Ministerium, sind:

  • Stärkung der Familien,
  • bessere Vereinbarung von Familienleben und Beruf,
  • Familien sollen mehr Freiräume erhalten,
  • die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen soll weiter unterstützt werden,
  • Verwaltungsvereinfachungen und rechtliche Klarstellungen.

Folgende Änderungen sind geplant:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus – Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist.

Wegfall der Regelungen zum Betreuungsgeld

Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli
2015 – 1 BvF 2/13 – (BGBl. I S. 1565), dass das Betreuungsgeld mit dem Grundgesetz für unvereinbar und nichtig erklärt wurde, sind die Vorschriften dazu im Gesetz immer noch vorhanden. Diese sollen nun mit der Reform endgültig gestrichen werden.
Das umstrittene Betreuungsgeld, für Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, wurde im August 2013 eingeführt und musste im Sommer 2015 wieder abgeschafft werden.

Familiengeld in Bayern

Der Freistaat Bayern verordnete sich daraufhin als einziges Bundesland ein eigenes Betreuungsgeld. Dies ging dann ab Sommer 2018 zusammen mit dem Landeserziehungsgeld in das Familiengeld auf. Darauf haben Eltern kleiner Kinder unabhängig von der Betreuungsform in Bayern Anspruch.

Quellen: BMFSFJ, elterngeld.de

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Impflicht und weitere Regelungen

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention tritt zum 1.März 2020 in Kraft. Das Gesetz ändert im Wesentlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes.

Wer muss Masernschutz haben?

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

Nachweis

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Kinder, die schon jetzt im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein.

Sanktionen

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Geldbuße kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte. (§ 73 Infektionsschutzgesetz)

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Impfprävention

Um die Impfprävention generell zu stärken, sieht das Gesetz u. a. vor, dass künftig alle Ärzte (ausgenommen Zahnärzte) Schutzimpfungen durchführen dürfen. Fachärztinnen und Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit durchführen.

Außerdem soll der Öffentliche Gesundheitsdienst wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen durchführen. Daher werden die Krankenkassen verpflichtet, mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten für diese Impfungen zu treffen.

Weitere Regelungen

  • Krankenkassen müssen die sogenannte vertrauliche Spurensicherung bei Verdacht auf Misshandlungen oder auf sexualisierte Gewalt erstatten. Damit wird z. B. eine frühzeitige Beweissicherung bei Verdacht auf Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch verbessert. Beispielsweise können Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, vertraulich einen Arzt, ein Krankenhaus oder eine darauf spezialisierte Einrichtung aufsuchen und Spuren sicherstellen lassen, bevor sie sich an die Polizei wenden. Die Leistungen der Krankenkassen umfassen die Sicherung von Spuren (z.B. Spermaspuren), Laborleistungen, beispielsweise Untersuchungen auf K.O.-Tropfen und Alkohol, sowie Dokumentation, Transport und Lagerung der Beweismittel. (§ 27 Abs.1 SGB V)
  • Verbot von Werbung für Schönheits-OPs gegenüber Jugendlichen und Kindern. Jeder operative Eingriff birgt Gefahren für die Gesundheit. Gerade Kinder und Jugendliche, die sehr empfänglich für Themen wie Schönheitsideal und Aussehen sind, sollen vor Werbemaßnahmen geschützt werden, die Veränderungen mittels operativer plastisch-chirurgischer Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit zum Gegenstand haben. Deshalb wird entsprechende Werbung, die sich überwiegend oder ausschließlich an Personen unter 18 Jahren richtet, verboten. Dies gilt für jegliche Werbemaßnahmen, auch solche in sozialen Netzwerken. (Änderung des § 11 Abs.1 des Heilmittelwerbegesetzes)
  • Apothekerinnen und Apothekern können in Zukunft im Rahmen von regionalen Modellvorhaben Erwachsene gegen Grippe impfen. Damit sollen sich mehr Menschen gegen eine Grippe impfen lassen. Die Apothekerinnen und Apotheker werden hierfür vorher von Ärztinnen und Ärzten geschult. (§ 132j SGB V)

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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Häusliche Pflege entbürokratisieren

Dies ist das Ziel des Pflegebeauftragten der Bundesregierung Andreas Westerfellhaus. Mit seinem Diskussionspapier will er den „Leistungsdschungel in der häuslichen Pflege auflösen“.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben die Wahl zwischen vielen verschiedenen Leistungsangeboten in der Pflegeversicherung. Hier geht oft der Überblick verloren und zustehende Leistungen werden erst gar nicht beantragt. Zu viele Antragsformulare, komplizierte Regelungen erschweren das Ganze noch. Mögliche Leistungen der Pflegeversicherung sind

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Hilfsmittel auf Rezept
  • Hausnotruf
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Staatssekretär Andreas Westerfellhaus: „Über die Jahre wurden die Leistungen der Pflegeversicherung ausgebaut, vielfältiger und komplexer – zu einem Leistungsdschungel. Man muss heute Expertin oder Experte sein, um etwa zu wissen, wann Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege eingesetzt oder Pflegesachleistungen in zusätzliche niedrigschwellige Betreuungsleistungen umgewidmet werden können. Selbstbestimmte Pflege lässt sich so nicht erreichen. Sie braucht statt eines engen Leistungskorsetts flexible Budgets, die den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Menschen gerecht werden.“

Laut Konzept des Pflegebeauftragten der Bundesregierung sollen künftig Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege zwei Budgets zur Verfügung stehen: ein Pflegebudget und ein Entlastungsbudget. Die Höhe des Pflegebudgets bemisst sich demnach am Pflegegrad und umfasst die bisherigen Pflegesachleistungen beziehungsweise das Pflegegeld. Zusätzlich fließen der Entlastungsbetrag von 125 Euro, die 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und ein Teil des für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags in das Budget. Das Entlastungsbudget umfasst die bisherigen Beträge der Kurzzeit- sowie der Tages- und Nachtpflege. Ebenso wird der übrige Teil des für Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Betrags dem Entlastungsbudget zugeordnet.

Quellen: Pflegebevollmächtigter der Bundesregierung, SOLEX

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Intensivpflege – überarbeitete Kabinettsvorlage

Nach massiven Protesten von Betroffenen und Verbänden ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG noch einmal überarbeitet worden und im Kabinett beschlossen.

Neuer Entwurf

In den ursprünglichen Fassungen sollte die heimische Intensivpflege zur Ausnahme werden, weil dort in der Regel keine bestmögliche Versorgung gewährleistet werde. Der neue Entwurf enthält nun keine strikte Vorgabe mehr, wonach die außerklinische intensivmedizinische und pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten im Regelfall in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgen muss, lässt es den Spielraum für Krankenkassen und Medizinischen Dienst dennoch weit offen, über den Lebensort der Betroffenen – auch gegen deren Wünsche – zu entscheiden.

Missbrauchsfälle in Intensiv-Pflege-WGs

Betroffene und deren Versorgungsort sollen aber jährlich durch den Medizinischen Dienst begutachtet werden. Begründet wird dies mit tatsächlich aufgedeckten Missbrauchsfällen in Intensiv-Pflege-WGs. Darauf beruft sich das Gesundheitsministerium in der Gesetzesbegründung. So habe beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten
Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rund-um-die-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht gewesen sei. Es seien beispielsweise Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transkutane Sauerstoffsättigungsmessung seien nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung seien nicht durchgeführt worden. Immer wieder gibt es auch Berichte, dass Patienten wegen der finanziellen Anreize länger künstlich beatmet worden seien als unbedingt nötig.

Pflege zu Hause – unter MD-Beobachtung

Insofern macht eine regelmäßige Überprüfung von Intensiv-Pflege-WGs im Interesse der Betroffenen wohl Sinn. „Weshalb jedoch der Medizinische Dienst künftig auch über die Situation von Menschen in ihrer Häuslichkeit beurteilen muss, und die Kasse anschließend entscheiden kann, ob diese Menschen weiterhin zuhause leben dürfen oder nicht, ist nicht plausibel“, schreibt der Paritätische Gesamtverband. In der Häuslichkeit gelte auch für Menschen mit Intensivpflege-Bedarf zunächst das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Meist seien es in der Häuslichkeit Angehörige, z. B. Ehepartnerinnen und Ehepartner, Mütter und Väter, die sich um das bestmögliche Versorgungssetting der betroffenen Menschen kümmerten, sich den bürokratischen Herausforderungen stellten und darüber hinaus persönlich sehr um das körperliche und seelische Wohl der Betroffenen bemüht seien. Es sei nicht begreifbar, weshalb in diesem Setting künftig die Kasse über die Verlegung der Betroffenen in ein stationäres Pflegeheim entscheiden dürfe.

Weitere wesentliche Regelungen

Bei der Diskussion um diesen Gesetzes-Knackpunkt sollten die anderen wichtigen Punkte des Gesetzes nicht vergessen werden:

  • Es wird ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das SGB V (§ 37c) aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte dürfen außerklinische Intensivpflege verordnen.
  • Eigenanteile der Pflegebedürftigen von bis zu 3000 Euro im Monat in stationären Einrichtungen sollen weitgehend von den Kassen übernommen werden.
  • Krankenhäusern und Heimen wird für die Entwöhnung von der künstlichen Beatmung eine spezielle Vergütung in Aussicht gestellt. Beim Verzicht auf einen Entwöhnungsversuch drohen hingegen Abschläge.
  • Der Zugang zu einer geriatrischen Rehabilitation soll nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse erfolgen können um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen.
  • Anschlussrehabilitationen sollen in bestimmten, vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu definierenden Fällen ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband

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Mehr Geld für Frühe Hilfen

Nach dem Willen der Länder soll der Bund seine Finanzmittel für die Bundesinitiative Frühe Hilfen in diesem Jahr von 51 auf 65 Millionen Euro anheben und in den Folgejahren an die Entwicklung der Geburtenrate und des Verbraucherpreisindexes anpassen.

Gesetzentwurf des Bundesrats

Dies geht aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (19/17036) zur Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz hervor. Der Bundesrat begründet seine Gesetzesinitiative unter anderem mit dem Anstieg der Geburtenrate um 16,9 Prozent und dem Anstieg der Tariflöhne um über zehn Prozent seit 2012 sowie dem erhöhten Unterstützungsbedarf im Bereich der Frühen Hilfen aufgrund der Häufung von psychischen Belastungen und Erkrankungen von Eltern. Die Länderkammer weist in ihrem Gesetzentwurf zudem darauf hin, dass die Bundesmittel trotz der gestiegenen Anforderungen an die Frühen Hilfen seit 2014 unverändert bei 51 Millionen Euro liegen. Obwohl die Konferenz der Jugend- und Familienminister und die Konferenz der Gesundheitsminister wiederholt eine Erhöhung und Dynamisierung des finanziellen Anteils des Bundes gefordert habe, sei die Bundesregierung dem nicht nachgekommen.

Was sind Frühe Hilfen?

„Frühe Hilfen“ gelten als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Indem Frühe Hilfen so auch dazu dienen, insbesondere in belastenden Lebenslagen (z. B. auf Grund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen, sind sie Bestandteil eines weiten und umfassenden Verständnisses von Kinderschutz. Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von ca. drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter.

Kenntnis der Angebote

Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme präventiver Leistungen zur Förderung der Entwicklung des Kindes und damit zur Vermeidung von Nachteilen, die einen schädigenden Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen entfalten können, ist die Kenntnis des örtlich verfügbaren Angebotsspektrums, das von den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, von Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens, der Schwangerenkonfliktberatung, des Müttergenesungswerks und anderen Organisationen vorgehalten wird. Da nicht alle Eltern selbst aktiv werden, ist es die Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft, (werdende) Eltern über dieses Angebot zu informieren und für die Inanspruchnahme der Leistungen im Interesse und zum Wohl des Kindes zu werben.

Gesetzesgrundlage der Frühen Hilfen ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).

Quellen: Bundesrat, SOLEX

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Heizkostenentlastung im Bundesrat

Der Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im
Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung (Wohngeld-CO2-
Bepreisungsentlastungsgesetz – WoGCO2BeprEntlG) steht am 14.2.2020 in der ersten Plenarsitzung 2020 im Bundesrat auf der Tagesordnung.

CO2-Komponente

Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eine nach der Haushaltsgröße gestaffelte CO2-Komponente im Wohngeld einzuführen. Damit sollen Wohngeldempfängerinnen und -empfänger gezielt bei den Heizkosten entlastet und das Entstehen sozialer Härten im Kontext der CO2-Bepreisung vermieden werden. Die CO2-Komponente soll in die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigende Miete oder Belastung einbezogen werden und so zu einem höheren Wohngeld führen.

Anpassung an steigenden CO2-Preis

Die federführenden Ausschüsse, für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Darin wird unter anderem gefordert, dass das Wohngeld auch bei zukünftigen Anhebungen der CO2-Bepreisung angemessen angepasst wird.

Die Entlastung der Wohngeldhaushalte soll zeitgleich mit dem Beginn der CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme ab dem 1. Januar 2021 erfolgen. Zu diesem Zweck werden die Mittel für Wohngeld, die von Bund und Ländern jeweils zur Hälfte getragen werden, aufgestockt. Ab 2021 stehen hierfür jährlich 120 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Monatliche Beträge

Als monatliche Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sollen folgende Werte für die jeweilige Haushaltsgröße gelten:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60

Reinvestieren oder Entlasten

Mit dem am 20. Dezember 2019 in Kraft getretenen Brennstoffemissionshandelsgesetz wird ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme eingeführt. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Klimaschutzfördermaßnahmen reinvestiert oder in Form einer Entlastung an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben werden.

Quellen. Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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