Beratungspflicht pausiert

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst.

Ergänzung im Gesetz

Mit einem Zusatz in § 148 SGB XI wird nun bestimmt, dass die „die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen“ darf, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“

Auch telefonische oder digitale Beratung weiterhin möglich

Nach Satz 1 des § 148 kann die Beratung während der COVID-19-Pandemie telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. Damit findet einerseits Berücksichtigung, dass die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden dient. Sie hat somit eine wichtige Bedeutung sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden. Andererseits bestehen aber auch Ängste vor einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld gemäß § 37 Absatz 6 angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Um das vorhandene Pflegekräfteangebot in der aktuellen Situation der sich schnell verbreitenden Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konzentrieren, soll das Pflegegeld in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss. Kürzungen und Entziehungen des Pflegegeldes erfolgen somit nicht. Danach werden die Beratungsbesuche im ursprünglichen Rhythmus wieder aufgenommen und durchgeführt.

Bekanntmachen der Ausnahmeregelung

Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig in geeigneter Form bekannt zu machen. Gleichzeitig sollte den Pflegegeldbeziehern mitgeteilt werden, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung selbstverständlich weiterhin besteht und insbesondere im Fall von Unterstützungsbedarf auch genutzt werden sollte. Dies gilt sowohl für eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit als auch für eine Beratung in telefonischer oder digitaler Form oder per Videokonferenz.

Beschlussempfehlung

Diese Änderung hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales als Empfehlung in das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ eingebaut. Das Gesetz wurde so am letzten Freitag vom Bundesrat verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen, wie schon berichtet, die Akuthilfen in der Pflege sowie die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert werden.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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