Entgeltsystem in Werkstätten

In Deutschland arbeiten mehr als 300.000 Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). WfbM sollen unterschiedliche Funktionen erfüllen (§ 219 SGB IX, rehabilitative Funktion, soziale Funktion, wirtschaftliche Funktion, Inklusionsfunktion), die auch in einem Spannungsverhältnis zueinanderstehen können. In der Diskussion stehen insbesondere die Vergütung der Tätigkeiten in WfbM und deren Öffnung zum allgemeinen Arbeitsmarkt. 

Auftrag des Bundestags

Schon 2019 hat der Deutsche Bundestag die Bundesregierung aufgefordert, „innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der BAG WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure zu prüfen, wie ein transparentes, nachhaltiges und zukunftsfähiges Entgeltsystem entwickelt werden kann.“

Studie des ISG

Dazu hat das BMAS das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) beauftragt eine entsprechende Studie zu erstellen. Begleitet wird die Studie von einer Steuerungsgruppe, die bei den wesentlichen Weichenstellungen des Projekts und bei der Erstellung der Berichte einbezogen werden soll. Die Steuerungsgruppe besteht aus Vertretern der Ministerien, der Freien Wohlfahrtspflege, des Deutschen Behindertenrats, Werkstatträten, Trägervertretern und Vertretern der Werkstätten für behinderte Menschen (u. a.).

Vierte Sitzung der Steuerungsgruppe

Mitte Mai fand die vierte  Sitzung der Steuerungsgruppe statt. Beratungsgegenstand der vierten Sitzung war der Entwurf eines Fragebogens, der an ca. 1800 Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich und ca. 600 Teilnehmer im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich versendet werden soll. Er enthält vor allem Aspekte zur Einschätzung der aktuellen Einkommenssituation sowie zu Wünschen und Vorstellungen hinsichtlich Veränderungsmöglichkeiten.

Wie ist die Situation?

Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften Menschen mit Behinderung im Berufsbildungsbereich leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung der Menschen mit Behinderung, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.

  • Grund-Betrag: Der Grund-Betrag beträgt seit Januar 2021 mindestens 99 Euro monatlich. Jede Person im Arbeits-Bereich bekommt den gleichen Grund-Betrag.
  • Steigerungs-Betrag: Der Steigerungs-Betrag für Werkstatt-Beschäftigte ist unterschiedlich hoch. Es gibt verschiedene Modelle, die mit dem jeweiligen Werkstatt-Rat abgestimmt werden.
  • Arbeits-Förderungs-Geld: Das Arbeits-Förderungs-Geld heißt kurz auch: AFöG. Viele Beschäftigte bekommen im Arbeits-Bereich ein zusätzliches Arbeits-Förderungs-Geld von derzeit 52 Euro monatlich.

Unterhalb des Mindestlohns

Selbst mit dem Steigerungsbetrag liegt das Entgelt in einer WfbM weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Die meisten Beschäftigten dort sind auf Leistungen der Grundsicherung oder auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung angewiesen. Renten- und Krankenkassen-Beiträge müssen sie nicht bezahlen.

Neues Entgeltsystem

Anlässlich des Europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung am 5. Mai forderte die Bundesvereinigung Lebenshilfe ein neues System der Entlohnung für Menschen mit Beeinträchtigung, die in Werkstätten beschäftigt sind. Einkommensmodelle sollten so weiterentwickelt werden, dass Werkstattbeschäftigte von ihrem Entgelt leben können und nicht auf weitere existenzsichernde Leistungen angewiesen sind. Auch soll das Entgeltsystem gut verständlich und transparent sein.

Quelle: eu-schwerbehinderung.eu, Lebenshilfe, ISG, BMAS

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BAföG-Bedarfssatz vor Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.5.2021 entschieden, dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des Bedarfssatzes mit den Bestimmungen des Grundgesetzes zur Entscheidung vorzulegen.

Anspruch auf Existenzminimum

Die Regelung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG), nach der im Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 ein monatlicher Bedarf für Studierende in Höhe von 373 Euro galt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG), verstößt nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten folgenden Anspruch auf Gewährleistung des ausbildungsbezogenen Existenzminimums (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG). 

Soziale Gegensätze ausgleichen

Dieses Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung in einer Weise zu ermöglichen, die den Zugang zur Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht, sondern ihn so gestaltet, dass soziale Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird.

Ermittlung des Bedarfssatzes

Konkret geht es um die Ermittlung des Bedarfssatzes. Somit hat die Vorlage des BVerwG eine grundsätzliche Bedeutung, auch wenn es im konkreten Fall um eine Berechnung aus dem Jahr 2016 ging.

Das Deutsche Studentenwerk erklärt dazu, dass es seit Jahren die Bundesregierung auffordert, den Bedarfssatz der Studierenden empirisch sauber festzustellen und nicht einfach von Jahr zu Jahr fortzuschreiben. Nach den Berechnungen einer Anfang 2019 vom DSW vorgestellten Studie zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden hätte der BAföG-Grundbedarf bereits im Jahr 2016 zwischen 500 und 550 Euro im Monat betragen müssen.

Das BVerwG führt dazu aus, dass dem Gesetzgeber dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe und dass das tatsächliche Gebrauchmachen von dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht nicht an einer unzureichenden finanziellen Ausstattung von Ausbildungswilligen scheitert. 

Kein taugliches Berechnungsverfahren

Die Ermittlung des Bedarfssatzes unterliegt der Prüfung, ob der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Dieser Prüfung hält der streitige Bedarfssatz nicht stand. Eine den vorgenannten Anforderungen gerecht werdende Festsetzung kann unter anderem deshalb nicht nachvollzogen werden, weil das gewählte Berechnungsverfahren im Unklaren lässt, zu welchen Anteilen der Pauschalbetrag auf den Lebensunterhalt einerseits und die Ausbildungskosten andererseits entfällt und diese abdecken soll. Zudem fehlt es an der im Hinblick auf die Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten gebotenen zeitnahen Ermittlung des entsprechenden studentischen Bedarfs. Hier lag der Festsetzung aus dem Jahre 2010, die bis 2016 galt, eine Erhebung aus dem Jahr 2006 zugrunde.

Strukturelle BAföG-Reform

Die BAföG-Novellierungen der vergangenen Jahre holten nicht auf, so das DSW, was man in der Vergangenheit versäumt habe. 2012 gab es 671.000 BAföG-geförderte Studierende; 2019 waren es noch 489.000. Deshalb fordert das DSW, die Elternfreibeträge so schnell wie möglich um weitere 15 Prozent zu erhöhen.

Das DSW fordert eine grundlegende, strukturelle BAföG-Reform:

  • BAföG an die Lebens- und Studienrealität anpassen
  • die Förderungshöchstdauer nicht mehr an die Regelstudienzeit koppeln
  • Altersgrenzen weg
  • Förderung in Richtung Vollzuschuss.

Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Quellen. Bundesverwaltungsgericht, DGB, Deutsches Studentenwerk

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Kein Ende des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz ist mittlerweile 40 Jahre alt. Seitdem hat das Bundesverfassungsgericht einzelne Vorschriften des Gesetzes bereits sechs Mal für verfassungswidrig erklärt. Auch weitere Vorschriften des TSG stehen verfassungsrechtlich in der Kritik, wie der psycho-pathologisierende Begutachtungszwang.

Verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2017 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts auf den Weg zu bringen, eine dritte Option beim Geschlechtseintrag einzuführen oder gänzlich auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017, 1 BvR 2019/16). In seiner Urteilsbegründung wird die Selbstbestimmung als Persönlichkeitsrecht eines Menschen klar in den Vordergrund gestellt.

Die CDU/SPD Koalition ist bisher an dem Vorhaben gescheitert. Dafür legten FDP und Grüne jeweils einen Gesetzentwurf vor.

Gesetzentwurf der FDP

Die FDP-Fraktion will mit ihrem Gesetzentwurf „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“ (19/20048) das aktuelle Transsexuellengesetz und den Paragrafen 45b des Personenstandsgesetzes abschaffen und durch ein „Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität“ ersetzen. Wie die Fraktion ausführt, haben Menschen, deren Geschlechtsmerkmale nicht mit ihrer Geschlechtsidentität übereinstimmen, in Deutschland die Möglichkeit, sich medizinisch und juristisch einer Transition zu unterziehen.

Das juristische Änderungsverfahren werde durch das 1981 in Kraft getretene Transsexuellengesetz normiert, das zwei Optionen für Menschen vorsehe, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt: die Änderung des Namens sowie die formelle Änderung der Geschlechtszugehörigkeit über den Personenstand. Voraussetzung für die Änderung des Namens seien nach derzeitiger Rechtslage zwei Gutachten von Sachverständigen, die mit diesem Gebiet ausreichend vertraut und voneinander unabhängig tätig sind.

Zugleich verweisen die Abgeordneten darauf, dass es seit 2018 Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Deutschland möglich sei, über den Paragraf 45 b des Personenstandsgesetzes Vornamen und Geschlechtseintrag der eigenen Geschlechtsidentität entsprechend anzupassen. Laut Bundesregierung und Urteil des Bundesgerichtshofs (XII ZB 383/19) sei die Anwendung dieses Paragrafen jedoch auf intergeschlechtliche Personen beschränkt.

Gesetzentwurf der Grünen

Wie die Fraktion ausführt, hat das Parlament mit der Änderung des Personenstandsgesetzes Anfang 2019 eine dritte Option beim Geschlechtseintrag („divers“) geschaffen, doch sei beanstandet worden, dass „die Entscheidung über den Geschlechtseintrag von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht wird“. Zudem bleibe unklar, „ob das Gesetz transsexuelle, transgeschlechtliche und transidente Menschen ausschließt, die sich immer noch durch das unwürdige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz quälen müssen“.

Das Transsexuellengesetz stelle für die Änderung der Vornamen und die Berichtigung des Geschlechtseintrages entsprechend der selbst bestimmten Geschlechtsidentität „unbegründete Hürden auf, die das Selbstbestimmungsrecht in menschenunwürdiger Weise beeinträchtigen“. Darüber hinaus verweisen die Abgeordneten darauf, dass in Deutschland an intergeschlechtlichen Kindern immer noch genitalverändernde Operationen vorgenommen würden, „die medizinisch nicht notwendig sind“.

Dem Entwurf (19/19755) zufolge soll das Transsexuellengesetz durch das Selbstbestimmungsgesetz ersetzt und im Personenstandsgesetz klargestellt werden, „dass alle Menschen eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei einem Standesamt abgeben können“. Zudem soll das Selbstbestimmungsgesetz genitalverändernde chirurgische Eingriffe bei Kindern verbieten sowie unter anderem „einen Anspruch auf Achtung des Selbstbestimmungsrechts bei Gesundheitsleistungen“ statuieren, Bund, Länder und Kommunen zum Ausbau der bisherigen Beratungsangebote verpflichten und eine „Regelung für trans- und intergeschlechtliche Eltern“ einführen.

Es bleibt alles beim Alten

Beide Gesetzentwürfe wurden von CDU, SPD und der AfD abgelehnt. Von der AfD, die in der Bundestagssitzung wieder eindringlich ihre Pöbelqualität unter Beweis stellte, und der CDU war nichts anderes zu erwarten. Die CDU glänzt dabei wieder mit ihrer Blockadehaltung, mit dem Hinweis, der politische Meinungsbildungsprozess sei „noch nicht abgeschlossen“. Vierzig Jahre nach der ersten und fünf Jahre nach der letzten Klatsche durch das Bundesverfassungsgericht.

Koalitionszwang, Fraktionszwang

Die SPD beruft sich auf den Koalitionszwang. Ihr sei es nicht gelungen mit der CDU einen guten Entwurf auszuhandeln. Das werde sie in der nächsten Legislaturperiode nachholen. Zwar seien die Gesetzentwürfe von FDP und Grüne schon Verbesserungen, aber es sei halt noch nicht gut genug. Also werde sie lieber aus Koalitionsgründen eine Verbesserung ablehnen.

Viele SPD-Abgeordnete würden wohl liebend gerne in diesem Punkt mit FDP/Grüne stimmen; das ist wegen des Fraktionszwangs und um eine Koalition, die faktisch sowieso am Ende ist, zu unterstützen, wohl nicht möglich.

GG Artikel 38

Der Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes scheint in Vergessenheit geraten zu sein. Er lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Antrag auf Entschädigung

Der Antrag der Linksfraktion, dass Entschädigungszahlungen an trans- und intergeschlechtliche Menschen gezahlt werden, an denen fremdbestimmte normangleichende Genitaloperationen durchgeführt wurden, wurde dagegen angenommen. In ihrem Antrag (19/17791) fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Zudem solle die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit einem Gutachten zur Aufarbeitung menschenrechtswidriger medizinischer Eingriffe aufgrund des Transsexuellengesetzes beauftragt werden.

Die Linksfraktion verweist darauf, dass im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum „Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“ die fremdbestimmte Durchführung von normangleichenden Genitaloperationen nun weitgehend verboten werden soll. Im Zusammenhang mit diesem geplanten Verbot sei es notwendig, begangenes Unrecht aufzuarbeiten und zu entschädigen. So seien zwischen 1981 und 2011 gemäß des Transsexuellengesetzes operative Eingriffe an den äußeren Geschlechtsmerkmalen sowie Sterilisationen vorgenommen worden. Nach Schätzungen des Bundesverbandes Trans* seien mehr als 10.000 Menschen in Deutschland zwangsweise sterilisiert worden.

Quelle: Bundestag

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Lieferketten und Kinderrechte

Am 17. Mai fand eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über ein „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ statt.

Ziel

Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substanzielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene verfügt. Die Unternehmen werden verpflichtet, eine menschenrechtliche Risikoanalyse durchzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und über ihre Aktivitäten zu berichten.

Freiwillige Selbstverpflichtung reicht nicht

In den vergangenen Jahrzehnten ist die Bedeutung der Unternehmensverantwortung bei transnationalen Aktivitäten stetig gestiegen. 2011 hat die Weltgemeinschaft mit den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte erstmals einen globalen Verhaltensstandard für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte in Lieferketten geschaffen. Die dort verankerten, rechtlich nicht bindenden Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte sind in die wesentlichen Rahmenwerke der ILO und der OECD zur verantwortungsvollen Unternehmensführung eingeflossen. Gleichzeitig bilden sie die Grundlage für den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und
Menschenrechte (Nationaler Aktionsplan), den die Bundesregierung 2016 beschlossen hat. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ist deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreicht, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Deshalb ist eine gesetzliche Verankerung mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten.

Nur Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten

Das Lieferkettengesetz sieht vor, ab 2023 Unternehmen ab 3000 Beschäftigten zu verpflichten, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu analysieren, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und über ihre Aktivitäten zu berichten. Der Anwendungsbereich soll dabei schrittweise auf Unternehmen ab 1000 Beschäftigten ausgeweitet werden.

Nicht die ganze Lieferkette betroffen

Der aktuelle Regierungsentwurf verpflichtet Großunternehmen lediglich dazu, menschenrechtliche Risiken in ihren eigenen Betrieben und bei ihren direkten Zulieferern zu bewerten und auf solche Risiken zu reagieren. Bei Zulieferern, die weiter unten in der Lieferkette angesiedelt sind, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen nur eine „anlassbezogene“ menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchführen müssen, sobald sie „substantiierte Kenntnisse“ von potenziellen Menschenrechtsverletzungen haben. Damit fällt der Entwurf hinter die Empfehlungen der EU-Kommission zur Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht für Unternehmen zurück, in denen auch die Berücksichtigung branchenspezifischer Leitlinien gefordert wird.

Kinderarbeit am Beginn der Kette

Unicef und andere Kinderrechtsorganisationen (Kindernothilfe, Plan International Deutschland, Save the Children) betonen in einem gemeinsamen Appell, die Größe eines Unternehmens sei nicht in jedem Fall aussagekräftig. Auch kleinere Unternehmen in Risikobranchen, wie dem Textilsektor oder in der Landwirtschaft, können zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden beitragen. Daher ist aus kinderrechtlicher Sicht ein risikobasierter Ansatz zielführender als die ausschließliche Konzentration auf die Größe der Unternehmen.

Die meisten der Rechtsverletzungen, darunter auch Kinderarbeit, finden am Beginn der Wertschöpfungskette statt, wie in Minen und in der Landwirtschaft. Deshalb sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung und deren umfassende Wertschöpfung einbeziehen.

Quelle: Bundestag, Unicef

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Armuts- und Reichtumsbericht

Das Bundeskabinett hat den Sechsten Armuts- und Reichtumsbericht (6. ARB) beschlossen. Damit kommt die Bundesregierung dem Auftrag des Deutschen Bundestags nach, in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Entwicklung von Armut und Reichtum vorzulegen.

Stabile soziale Lage

Das Bundesarbeitsministerium schreibt dazu, der Bericht zeige, dass der überwiegende Teil der Menschen in stabilen sozialen Lagen lebe. Es bestünden gute Aufstiegschancen aus der Mitte nach Oben. Problematisch sei die Verfestigung in den unteren sozialen Lagen, aus denen es im Zeitablauf immer weniger Personen gelungen sei, aufzusteigen.

Armutsquote kaum verändert

Nachdem die Armut in Deutschland lange Zeit zunahm, hat sie sich mittlerweile um 16 Prozent der Bevölkerung eingependelt. Dabei gibt es allerdings unterschiedliche Befunde zur Entwicklung seit 2014. Einigen Statistiken zufolge sinkt die Armutsquote, ein anderer Indikator weist aufwärts. 

Dass die Armut seit dem Jahr 2000 zunahm, lag unter anderem an den Hartz-Gesetzen. Die Trendwende basiert nicht zuletzt auf der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. 

Arm und reich

Auch die Kluft zwischen arm und reich ist gewaltig. So besitzen 1 Prozent der Deutschen 35 Prozent des privaten Vermögens. Das sind 3,6 Billionen Euro. Zum Vergleich: Finanzminister Scholz schätzt die Folgekosten der Corona-Pandemie auf 1,5 Billionen Euro.

Pandemie-Folgen

Hinsichtlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie deuten die vorliegenden Befragungs- bzw. erste Forschungsergebnisse darauf hin, dass die Sozialschutzpakete bislang negative Verteilungseffekte weitgehend vermieden haben und durch die Regelungen des Kurzarbeitergeldes die Beschäftigung gesichert werden konnte. Langfristig gilt es aber, die Bereiche Bildung und Betreuung besonders im Blick zu behalten, da sich hier in den Belastungen sozioökonomische Unterschiede gezeigt haben.

Überprüfen und Anregen

Der Bericht dient dazu, die Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger zu analysieren, die Wirksamkeit der bisherigen Politikansätze zu überprüfen und neue Maßnahmen anzuregen. Die soziale Lage in Deutschland wird dafür ausführlich beschrieben. Zugrunde liegen die vorliegenden Statistiken und eigens für den Bericht in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben. Die aktuellen Daten bewertet der Bericht mit Blick auf die Entwicklung der sozialen Aufstiegschancen und Abstiegsrisiken innerhalb der Biographie und – soweit möglich – auch im Vergleich zu früheren Alterskohorten und Generationen.

Quelle: BMAS, Frankfurter Rundschau

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Dritter Teilhabebericht

Am Freitag, den 30. April 2021, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen veröffentlicht. Mit dem Teilhabebericht geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Frage nach, wie Menschen mit Beeinträchtigungen in ihrer sozialen Teilhabe gefördert oder beeinträchtigt werden. Der Bericht zeigt, wie sich die Teilhabe von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen unterscheidet und welche Entwicklungen im Zeitlauf zu beobachten sind.

Positive Ergebnisse:

  • Die Arbeitslosenquote von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung ist von 2015 bis 2019 um 13 Prozent gesunken.
  • Die Wahlbeteiligung von Menschen mit Behinderungen ist von 78,2 Prozent im Jahr 2013 auf 84,2 Prozent im Jahr 2017 gestiegen.
  • Mehr Menschen als zuvor leben in ambulant betreuten Wohnformen.
  • Es wurden viele Verbesserungen im öffentlichen Personenverkehr erzielt.

Nachholbedarf bei der Inklusion

  • Die soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist nach wie vor eingeschränkt.
  • 33 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen leben allein, bei Menschen ohne Beeinträchtigungen beträgt dieser Anteil lediglich 18 Prozent.
  • Einsam fühlen sich 33 Prozent der Menschen mit Beeinträchtigungen; bei Menschen ohne Beeinträchtigungen sind dies nur 16 Prozent.
  • Auch bei der Bildung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen fehlen nach wie vor wichtige Inklusionsfortschritte.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Im dritten Teilhabebericht konnten Entwicklungen über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren miteinander verglichen werden. Erstmals fließen auch Erkenntnisse aus der noch bis Ende 2021 laufenden, vom BMAS beauftragten Repräsentativbefragung von Menschen mit Behinderungen mit ein. Besonders hervorzuheben ist, dass dieser 800 Seiten starke Bericht bereits erste Daten und Erkenntnisse über die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Menschen mit Beeinträchtigungen beinhaltet.

Grundlage für Verbesserungen

Der Bericht erschien 2013 zum ersten Mal und muss seitdem einmal in jeder Wahlperiode veröffentlicht werden.

Anhand der Daten des Teilhabeberichtes werden Politik, Verwaltung und Gesellschaft in die Lage versetzt, Fortschritte bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu beurteilen. Auf dieser Grundlage sollen dann geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden.

Der Teilhabebericht in verschiedenen Formaten

Auf der Website des BMAS steht der Dritte Teilhabebericht zum Download zur Verfügung – als PDF-Datei sowie in weiteren barrierefreien Formaten: in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache. Eine gedruckte Version in Braille sowie der Bericht als Hörbuch können bestellt werden.

Hier finden Sie die direkten Links zu den verschiedenen Versionen:

Quelle: BMAS, Kobinet-Nachrichten.org, Bundesfachstelle Barrierefreiheit, AWO

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Barrierefreiheitsgesetz

Große Enttäuschung bei Betroffenen und deren Verbänden herrscht über das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz„, das in der Bundestagssitzung am 20. Mai in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden soll. Nachzulesen etwa bei barrierefreiheitsgesetz.org. Hier unser Beitrag vom 2. April 2021 zum Referentenentwurf.

Noch kein Gesetz

Deutschland gehört zu den wenigen OECD-Staaten, die noch keine allgemeingültige Gesetzgebung zur Barrierefreiheit hat, insbesondere für wirtschaftliche Akteur/innen. Alltägliche Barrieren begegnen Menschen mit Behinderung immer wieder: Stufen vor Geschäften, fehlende zugängliche WC-Anlagen oder zugestellte Leitstreifen. Ein gutes Barrierefreiheitsstärkungsgesetz könnte diesen Zustand erheblich verbessern.

Umsetzung von EU-Vorgaben

Das Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz ist Umsetzungsgesetz einer EU-Richtlinie, die bis 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Richtline gibt Dinge vor, die geregelt werden müssen (Shortlist) und Dinge, die geregelt werden sollten (Longlist).

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt allerdings nur die Shortlist um, also das Minimum. Das führt beispielsweise dazu, dass ein Ticketautomat barrierefrei sein muss, aber nicht das Gebäude, in dem er steht.

Verschlechterungen

Darüber hinaus enthält der jetzt vorliegende Gesetzentwurf laut BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege) gegenüber dem ersten Referentenentwurf auch noch einige Verschlechterungen.

  • Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass Dienstleistungen nicht die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, fordert sie den anbietenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Kommt der Dienstleistungserbringer der Aufforderung nicht nach, kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Nichtkonformität der Dienstleistung abzustellen. Zur Durchsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ist hier aus Sicht der BAGFW eine Kann-Vorschrift nicht ausreichend, vielmehr ist eine Soll-Vorschrift erforderlich.
  • Anstatt die Übergangsbestimmungen zu kürzen, wurden sie für den Einsatz von Selbstbedienungsterminals noch einmal um fünf Jahre auf nun 15 Jahre nach Inbetriebnahme 2025 verlängert. Dies führt in Zeiten rasanten technischen Fortschritts zu einer nicht akzeptablen weiteren Verzögerung bei der Herstellung von Barrierefreiheit und führt dazu, dass Menschen mit Behinderungen in einem wichtigen Themenfeld unangemessen benachteiligt werden. Die Übergangsfristen für die Dienstleistungserbringer sollten verkürzt werden.

Größere Barrierefreiheit gefordert

Die BAGFW fordert den Gesetzgeber in seiner Stellungnahme auf, noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens durch folgende Maßnahmen für eine größere Barrierefreiheit ernsthaft Sorge zu tragen:

  • Die BAGFW schlägt vor, Anforderungen an die bauliche Umwelt der Produkte und Dienstleistungen analog zu § 8 BGG aufzunehmen.
  • Der Geltungsbereich der Barrierefreiheit sollte auch regionale, städtische, vorstädtische Verkehrsdienste und Fahrzeuge umfassen.
  • Der Anwendungsbereich des Gesetzes sollte auf beruflich genutzte Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet werden.
  • Den Rechten von Verbraucher/innen, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren kommt durch § 32 eine besondere Rechtsstellung zu. Der vorliegende Regierungsentwurf ermächtigt bisher nur Menschen mit Hör- und Sprachbeeinträchtigungen ihre Verbraucherrechte zu nutzen. Menschen mit anderen Sinnesbeeinträchtigungen oder Menschen mit Lernschwierigkeiten werden so vom Genuss ihrer Verbraucherrechte ausgeschlossen.
  • Gemäß § 7 BGG ist die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen eine Benachteiligung. Die BAGFW fordert daher ausdrücklich, dass die Kosten für barrierefreie Information und Kommunikation in wahrnehmbarerer Form einheitlich geregelt werden. Die Rechte auf barrierefreie Dokumente gemäß § 10 BGG, auf Leichte Sprache gemäß § 11 BGG im Verwaltungsverfahren und angemessene Vorkehrungen gemäß § 7 BGG sind gesetzlich zu normieren. Die Kosten hierfür sind ebenfalls von den Marktüberwachungsbehörden zu tragen.
  • Die Definition von Barrierefreiheit sollte vollumfänglich im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz erfolgen, ohne jedwede inhaltliche Kürzungen.

Darüber hinaus schlägt die BAGFW vor, begleitende Investitionen in Barrierefreiheit z. B. durch ein Bundesprogramm zu fördern. Dieses sollte vor allem auf Kleinstunternehmen ausgerichtet werden, die bisher von den EAA-Verpflichtungen weitestgehend ausgenommen sind.

Detaillierte Änderungsbedarfe

Hinsichtlich der detaillierten Änderungsbedarfe aus Sicht der BAGFW wird auf die weiterhin bestehenden Kritikpunkte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2021 zum Referentenentwurf des Barrierefreiheitsgesetzes verwiesen.

Quellen: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BADFW, dieneuenorm.de

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Arbeitsmarktrente

Vor ein paar Tagen gab es die Meldung, die DRV (Deutsche Rentenversicherung) habe eine Klage beim Bundessozialgericht zurückgenommen, in der es um ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen ging. Damit bleibt das Urteil des LSG Hessen vom 16. Oktober 2019 gültig. Es ging um eine Arbeitsmarktrente.

Was ist eine Arbeitsmarktrente?

Bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung kann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte Arbeitsmarktrente gewährt werden, wenn der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt als verschlossen gilt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte länger als ein Jahr keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehat oder ihm kein solcher angeboten werden kann. Der Rentner hat dann Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

§ 43 SGB VI

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden arbeiten kann.

Ob jemand teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, hat für die rentenversicherte Person erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da eine Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch wie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist.

Teilzeit nicht beantragt

In dem Fall, den das hessische Sozialgericht verhandelte, ging es darum, dass ein Arbeitnehmer nach Eintreten einer teilweisen Erwerbsminderung beim Arbeitgeber keinen Teilzeitarbeitsplatz beantragt habe. Er habe stattdessen gleich Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt und sich auf die Aussage des Arbeitgebers verlassen, dass ihm eine Teilzeitstelle nicht angeboten werden könne.

Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt

Die Rentenversicherung verwies darauf, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse. Das Sozialgericht gab aber dem Rentenversichten recht. Versicherte hätten einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz eines nur teilweise geminderten Restleistungsvermögens, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei, der Versicherte also praktisch nicht damit rechnen könne, dass sich ihm eine Gelegenheit zur entgeltlichen Nutzung seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit biete.

Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liege nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. In der Praxis sähen die Rentenversicherungsträger allerdings bislang wegen der geringen Vermittlungschancen grundsätzlich von einer Prüfung im Einzelfall ab.

Keine Mitwirkungspflicht

Nicht verschlossen sei der Arbeitsmarkt, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz tatsächlich innehabe und daraus Arbeitsentgelt beziehe. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das konkrete Arbeitsverhältnis ruhe. Auch sei dem Versicherten von seinem Arbeitgeber kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten worden.
Dass der Versicherte eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht beantragt habe, stehe dem Anspruch auf Vollzeitrente nicht entgegen. Zwar kämen gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf Teilzeitbeschäftigung in Betracht, soweit eine solche für den Arbeitgeber zumutbar sei bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Auf diese arbeitnehmerrechtlichen Ansprüche könne sich die Rentenversicherung jedoch nicht berufen. Dem Versicherten obliege weder eine gesetzliche noch eine ungeschriebene Mitwirkungspflicht, diese Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Das Verhalten des Versicherten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Quellen: Haufe.de, Hessisches Landessozialgericht

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Aufholen nach Corona

So heißt das 2-Milliarden-Euro-Paket, dem Kinder, Jugendliche und ihre Familien nach den Lockdown-Zeiten unterstützt werden sollen. Dies hat die Bundesregierung am letzten Mittwoch, 5.5.2021, beschlossen. Ende April war die Entscheidung verschoben worden, weil die SPD einen einmaligen Bonus von 100 Euro in das Paket hineinverhandelt haben wollte, der im Herbst an Kinder gehen soll, die im Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) bezugsberechtigt sind. Der Bonus ist nun Teil des Pakets.

Vier Säulen

Das Aktionsprogramm steht auf vier Säulen:

  1. Lernrückstände abbauen
  2. Frühkindliche Bildung fördern
  3. Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote ermöglichen
  4. Aktion Zukunft – Kinder und Jugendliche im Alltag und in der Schule begleiten und unterstützen

Lernrückstände

  • Der Bund stellt den Ländern hierfür 1 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit zusätzlichen Förderangeboten sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützt werden, die durch die Coronavirus-Pandemie entstandenen Lernrückstände aufzuholen. Mit den vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln führen die Länder in den Sommerferien Sommercamps und Lernwerkstätten durch. Und ab dem neuen Schuljahr gibt es unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen in den Kernfächern.

Frühkindliche Bildung

  • Sprachförderung in Kitas
    Hierfür wird das Bundesprogramm Sprach-Kitas um 100 Mio. Euro aufgestockt. Bundesweit werden rund 1.000 zusätzliche Kitas in das Bundesprogramm „Sprach-Kitas“ aufgenommen.
  • Unterstützung von Eltern mit kleinen Kindern
    Hierfür erhält die Bundesstiftung Frühe Hilfen 50 Mio. Euro zusätzlich. Es geht um niedrigschwellige Unterstützungsangebote für besonders belastete Familien mit Kindern unter drei Jahren.

Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote

  • Angebote für Ferienfreizeiten, Begegnungen und Bewegung
    Dafür wird der Kinder- und Jugendplan um 50 Mio. Euro erhöht. Angedacht sind etwa mehr vergünstigte Ferienfreizeit-, Begegnungs- und Bewegungsangebote.
  • Familienferienzeiten für Familien mit kleinen Einkommen
    Hierfür werden die Familienferienstätten mit 50 Mio. Euro zusätzlich unterstützt. Gemeinnützige Familienferienstätten erhalten einen Zuschuss für den Aufenthalt von Familien für eine Woche (Festbetrag pro Familienmitglied/Nacht).
  • Kinder- und Jugendfreizeiten in den Ländern
    Dafür werden den Ländern 70 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Länder erhalten Mittel, um günstige Ferien- und Wochenendfreizeiten sowie Jugendbegegnungen zu ermöglichen. Diese können von freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, von öffentlichen Trägern, von Jugendherbergen und von nichtkommerziellen Reiseveranstaltern angeboten werden.
  • Außerschulische Angebote
    Die Projektförderung wird um 50 Mio. Euro aufgestockt. Gemeint ist das Programm „Kultur macht stark„. Damit soll der Abbau von Lernrückständen durch außerschulische Angebote flankiert werden. Über das Netzwerk der Schülerlabore in Deutschland und des Bundesverbands der Schülerlabore – Lernort Labor (LeLa) soll es zusätzliche außerschulische Lernangebote z. B. in den Bereichen Naturwissenschaften und Technik, Sprachen, Wirtschafts- und Politikwissenschaften geben.
  • Bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt
    Dafür werden der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt 30 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt.
  • Mehrgenerationenhäuser
    Das Bundesprogramm „Mehrgenerationenhaus. Miteinander – Füreinander
    wird um 10 Mio. Euro aufgestockt.
  • Kinderfreizeitbonus für bedürftige Familien mit kleinen Einkommen
    Hierfür sind 270 Mio. Euro vorgesehen. Kinder und Jugendliche sollen dabei unterstützt werden, Freizeitangebote insbesondere in den Ferien wahrzunehmen, um Versäumtes nachzuholen. Dafür erhalten Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien und Familien mit geringem Einkommen im August 2021 einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von einmalig 100 Euro je Kind. Dieser kann für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden.
  • Individuelle Lernförderung in der Grundsicherung
    Im Bildungs- und Teilhabepaket stehen die individuellen Hilfen zur Lernförderung weiter zur Verfügung. Damit sie besser zugänglich sind, muss bis zum 31. Dezember 2023 kein gesonderter Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt werden.

Aktion Zukunft

Die „Aktion Zukunft“ hat einen Gesamtumfang von 320 Mio. Euro. Sie hat zwei Schwerpunkte:

  • Unterstützung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen vor Ort
    z. B. durch Mentorinnen und Mentoren, beispielsweise durch den Einsatz von Lehramtsstudierenden, für die Lernförderung oder beim sozialen Lernen. Hierfür stellt der Bund 100 Mio. Euro für die in allen Bundesländern tätige Deutsche Kinder- und Jugendstiftung 2021/2022 zur Verfügung.
  • Kinder und Jugendliche mit Freiwilligendienstleistenden (Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)) und zusätzliche Sozialarbeit an Schulen unterstützen und fördern. Im Rahmen der Aktion Zukunft wird zusätzlichen Lasten der Länder durch eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder in Höhe von 220 Mio. Euro Rechnung getragen.
    Um den Einsatz von Bundesfreiwilligen in Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erleichtern, sollen die administrativen Verfahren zur Einsatzstellen-Anerkennung und zur Erhöhung der Zahl der Plätze in den Einsatzstellen vorübergehend erheblich vereinfacht und beschleunigt werden.
    Schulsozialarbeit wird zukünftig stärker im SGB VIII verankert (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG). Die Kommunen werden schon jetzt durch die Länder dabei unterstützt, diese Aufgabe besser zu schultern – in der Regel durch Personalkostenförderung.

Quellen: Bundesregierung, Bundesministerium für Bildung und Forschung

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Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

So lautet die Überschrift des Artikels 20a Grundgesetz. Wortlaut: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Einschränkungen der Freiheitsrechte

Die Klimapolitik der Bundesregierung bedroht die Freiheitsrechte vor allem von Kindern und Jugendlichen. Wird hier nicht erheblich nachgebessert, droht ab 2030 eine unverhältnismäßig große Belastung der jüngeren Generationen, weil dann nur unter massiven Einschränkungen der Freiheitsrechte das Schlimmste verhindert werden kann.

Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29. April 2021.

Verfassungsrang für Pariser Ziele

Die Pariser Klimaziele haben jetzt Verfassungsrang und sind justiziabel. Damit müssen nun weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Es hat inakzeptable Konsequenzen, wenn die in Deutschland bis 2030 zugelassenen Emissionen nicht reduziert werden. Dann wäre das deutsche CO2-Budget nämlich schon 2030 weitgehend aufgebraucht und es müsste zu weitgehenden Beschränkungen von Freiheitsrechten kommen.

CO2-Budget wird zu schnell aufgebraucht

Grundrechte sind dadurch verletzt, dass die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

Sozialverträglichkeit

Insbesondere auch ein möglichst sozialverträglicher Wandel zu einer Null-Emissions-Gesellschaft ist durch das Klimaschutzgesetz von 2019 gefährdet. Sozialverträglichkeit ist eine Voraussetzung für eine möglichst breite Zustimmung der Gesellschaft, ohne die die nötigen Schritte kaum durchsetzbar sind.

Wahlkampfthema

Wirtschaftsminister Altmaier beeilte sich nach dem Urteil, Änderungen am Klimaschutzgesetz anzukündigen. Sein wichtiges Ziel ist allerdings, das Thema aus dem Bundestagswahlkampf möglichst herauszuhalten. Keine gute Vorraussetzung für eine effektive Lösung.

Hört auf die Wissenschaft

Greta Thunberg und Fridays For Future mahnen immer wieder auf die Wissenschaft zu hören. Und die Wissenschaft hat schon geliefert.

Hermann Scheer
Kurz vor seinem Tod, 2010, hat Dr. Hermann Scheer in seinem Buch „Der energethische Imperativ – 100 % jetzt“ dargelegt, wie der Wechsel zu Erneuerbaren Energien innerhalb von 25 Jahren bewerkstelligt werden kann. Seitdem sind über ein Jahrzehnt Zeit verschwendet worden, in dem Deutschland vom Vorreiter in Sachen Klimaschutz zum Nachzügler geworden ist. Ein großer Erfolg der Klimaschmutzlobby, wie Politiker und Wirtschaftslenker die Zukunft unseres Planeten verkaufen.

Fraunhofer-Institut
Das Fraunhofer-Institut zeigt im Februar 2020 „Wege zu einem klimaneutralen Energiesystem„. Dabei wurde die Energiewende insbesondere im Kontext gesellschaftlicher Verhaltensweisen untersucht.

Wuppertal-Institut
Das Wuppertal-Institut legte im Oktober 2020 eine Studie mit möglichen Eckpunkten vor, die helfen können, das 1,5-Grad-Ziel bis 2035 zu erreichen. Die Studie zeigt, dass ein klimaneutrales Energiesystem bis 2035 zwar sehr ambitioniert, aber grundsätzlich machbar ist; sofern alle aus heutiger Sicht möglichen Strategien gebündelt werden. Notwendig dafür ist vor allem ein Vorziehen und Intensivieren von Maßnahmen, die in vielen Studien als notwendig beschrieben werden, um Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen.

Erste Eckpunkte

Am 5. Mai wurde bekannt, dass es einen ersten Entwurf der Klimaschutzgesetznovelle gebe. Die Eckpunkte enthalten eine Erhöhung der Reduktionsziele bis 2030 und eine Treibhausgasneutralität bis 2045, also fünf Jahre früher als bisher geplant. Die geplanten Maßnahmen scheinen den höheren Klimaschutzambitionen aber nicht gerecht zu werden. So sollen die CO2-Einsparziele für einzelne Wirtschaftssektoren erst ab 2024 verschärft werden. Für die Zeit nach 2031 wurden weiterhin keine konkreten Jahresziele ausgelobt. Und ein beschleunigter Kohleausstieg ist bisher gar nicht Thema.

Die Vorlage zur Novelle stammt offenbar von Agora Energiewende, einer Denkfabrik, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, nach mehrheitsfähigen Kompromiss-Lösungen beim Umbau des Stromsektors innerhalb der Energiewende zu suchen.

Einordnung der Eckpunkte

Hans-Josef Fell, Initiator und Präsident der Energy Watch Group, schreibt dazu: „Ebenso unzulänglich und irreführend sind die neu vorgelegten Eckpunkte zur Reformierung des Klimaschutzgesetzes von Agora Energiewende. In ihrem Papier wird der Regierung empfohlen, die Emissionen bis 2030 um 65 % zu reduzieren, anstatt 55 % um die Klimaneutralität schon 2045, also 5 Jahre früher als bisher geplant, zu erreichen. Dass solche Ziele nicht nur unzureichend und grob fahrlässig sind, sondern schlichtweg nicht verfassungskonform, wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Zwar hätten führende Vertreter*innen in der Union, wie Kanzlerkandidat Laschet, Bayerischer Ministerpräsident Söder oder Wirtschaftsminister Altmaier, auf das Urteil des Verfassungsgerichts reagiert und strebten nun Klimaneutralität bis 2045 oder 2040 an. Doch genau das bedeute, dass auch noch nach 2030 weiterhin große Mengen Treibhausgase emittiert würden, obwohl dies zu einer schnellen Überschreitung von 2° C Erderwärmung führt, wie die neuesten Forschungen, zusammengefasst von Breakthrough, einem australische Think-Tank, eindringlich belegen.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Hermann Scheer, Fraunhofer-Institut, Wuppertal-Institut, Spiegel, Hans-Josef Fell, Agora-Energiewende, Breakthrough

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