Drittes Sozialschutzpaket

In der nächsten Kabinettsitzung will die Bundesregierung über das neueste Sozialschutzpaket entscheiden. Dazu liegt eine Formulierungshilfe des BMAS vor. In Kraft treten soll es am 1. April.

Wesentliche Inhalte sind:

1. Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen

Die im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Im Einzelnen betrifft dies:

  • die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von erheblichem Vermögen und
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen.

Nicht verlängert wird die Regelung zur Nichtabrechnung vorläufig erbrachter Leistungen. Sie ist nicht mehr erforderlich, weil die voraussichtlichen Einnahmen im Bewilligungszeitraum wieder besser prognostiziert werden können.

2. Verlängerung der Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus Sozialschutz-Paket II

Die bis zum 31. März 2021 befristeten Regelungen im SGB II, dem SGB XII und dem BVG zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

3. Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden. Berechtigt sind alle erwachsenen Personen, die im festgelegten Auszahlungsmonat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder nach dem AsylbLG sind, oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach dem BVG beziehen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf gilt als vom Haupt- bzw. Weiterbewilligungsantrag umfasst bzw. wird von Amts wegen erbracht. Auch auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall kann wegen der derzeitigen Lebensumstände verzichtet werden. Von einem allgemeinen pandemiebedingten Zusatzbedarf ist auszugehen. Eine Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfe in Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften nach den Maßstäben des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II erfolgt nicht.

4. Verlängerung des Sicherstellungsauftrags nach dem SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG durch die Auszahlung von monatlichen Zuschüssen. Im Gegenzug sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Der Sicherstellungsauftrag wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

5. Aussetzen der jährlichen Mindesteinkommensgrenze nach § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz im Jahr 2021 sowie Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes für das Jahr 2022

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat und ein krisenbedingter Anstieg der Künstlersozialabgabe durch einen Entlastungszuschuss an die Künstlersozialkasse ausgeschlossen wird.

Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband, BMAS

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Fortgeltung der epidemischen Lage

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen sollten spätestens am 31.03.2021 enden; oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Nun sieht es so aus, dass trotz Impfbeginn und zur Zeit sinkender Fallzahlen die Pandemie noch lange nicht überwunden ist. Das liegt nicht nur an dem langsamen Impftempo, sodern vor allem an der Bedrohung durch einige Virus-Mutationen, die durch das höhere Ansteckungsrisiko im März/April eine dritte Welle auslösen können.

Verlängerung für jeweils drei Monate

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll sichergestellt werden, dass auch über den 31. März 2021 hinaus notwendige Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz getroffen werden können.

Wichtigster Punkt ist somit, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht außer Kraft tritt. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

Weitere wesentliche Inhalte:

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert. Das betrifft den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Rückwirkend zum 01.01.2021 wird der Absatz 2a des 87b SGB V (Vergütung der Ärzte) nicht aufgehoben. Damit wird sicherbestellt, dass bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Fallzahlrückgang in Folge eines Ereignisses, das der vertragsärztliche Leistungserbringer nicht zu verantworten hat, wie eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis, die Vergütung entsprechend angepasst wird.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

Zu dem Gesetzentwurf gibt es bereits eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)

Quellen: Bundestag, Paritätischer Wohlfahrtsverband, FOKUS-Sozialrecht.

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Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit sieht vor, Kosten für digitale Endgeräte durch die Jobcenter zu bezuschussen, wenn diese für das Homeschooling benötigt, aber nicht von den Schulen bereitgestellt werden.

Auch bei einmaligem Bedarf

Aufgrund des „Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020“ (BGBl. I-S. 2855) wurde u. a. der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II angepasst. Daher ist nun unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen ein Zuschuss möglich.

Pandemiebedingt

Digitale Endgeräte sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu beschaffen (oder gegebenenfalls über ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II). Doch war es bislang nicht erforderlich, dass jedem Schüler und jeder Schülerin ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Aufgrund der aktuellen Beschlusslage auf Landesebene findet derzeit Schulunterricht flächendeckend nahezu ausschließlich digital statt.

zu viel für ein Darlehen

Soweit den betreffenden Schülerinnen und Schülern von ihrer jeweiligen Schule digitale Endgeräte nicht zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über ein Darlehen nach § 21 Absatz 6 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 1 SGB II zu decken. Der Bedarf ist daher in diesen Fällen durch einen Zuschuss zu decken.

Berechtigte

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Rückwirkend zum 1.1.2021

Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs kommt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Betracht.

Höhe

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schülerinnen und Schüler nach Köpfen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden.

Urteile zum Mehrbedarf

In der Vergangenheit hat es schon mehrfach Urteile von Sozialgerichten gegeben, die den Mehrbedarf für digitale Endgeräte anerkannt haben.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag beschließt Elterngeldreform

Der Bun­des­tag hat am 29.01.2021 die Re­form des Bun­des­el­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­set­zes be­schlos­sen. Über den Entwurf berichteten wir hier im September letzten Jahres.

Der Regierungsentwurf wurde noch durch einige Änderungsvorschläge aus den Ausschüssen ergänzt.

Wesentliche Inhalte des Regierungsentwurfs:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Um Eltern zu ermöglichen, auch während des Bezugs des Partnerschaftsbonus auf mögliche betriebliche oder persönliche Belange zu reagieren, wird der Stundenkorridor auf 24 bis 32 Wochenstunden erweitert, mit der Folge, dass Eltern im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten können.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus-Monate. (Weitere Änderung dazu siehe unten.)
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Neu in der Beschlussfassung:

Keine Reduzierung durch Ersatzleistungen

Die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern verändert sich auch dann nicht, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Krankengeld. Bisher hat sich dadurch die Höhe des Elterngeldes reduziert.
Diese Regelung wurde schon als Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in § 27 Abs. 4 BEEG festgelegt und soll nun in § 3 Absatz 1 Satz 4 dauerhaft gelten.

Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate

Eltern besonders frühgeborener Kinder erfahren künftig dauerhaft mehr Rücksicht. Wird ein Kind mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin geboren, erhalten die Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Das sah schon der Regierungsentwurf vor. Neu ist: Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier. So erhalten Eltern die Zeit, Ruhe und Sicherheit, die sie in ihrer besonderen Situation brauchen.

Corona-Sonderregelung zum Partnerschaftsbonus werden verlängert

Eltern, die den Partnerschaftsbonus beziehen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten konnten, müssen den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen. Damit wird das Elterngeld krisenfester und stärkt Familien den Rücken. Diese Corona-Sonderregelung wurde zum 1. März 2020 eingeführt und wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Quellen: Bundestag, Bundesfamilienministerium

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11. SGB II – Änderungsgesetz

Es gibt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit etwa zwei Wochen einen Gesetzentwurf eines „Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Ziele des Gesetzes sind:

  • die Verstetigung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (Sanktionen) sollen im SGB II umgesetzt werden,
  • weitere Anpassungen und Klarstellungen zur Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses.

Vereinfachter Zugang

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird verstetigt. Insbesondere wird eine Karenzzeit von zwei Jahren eingeführt, innerhalb derer

  • die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden,
  • selbstgenutztes Wohneigentum nicht als Vermögen berücksichtigt wird und
  • weiteres Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, wird die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall geprüft.

Regelungen zur Mittagsverpflegung bis Ende 2021

Außerdem werden die befristeten Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket II zur Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen bis Ende 2021 verlängert.

Sanktionen

Der Neuregelung liegt der durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige Mitwirkungspflichten durchsetzbar ausgestalten darf. Die Neuregelung enthält die folgenden Kernelemente:

  • Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse dürfen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs betragen.
  • Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllen.
  • Die bisherigen Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen.
  • Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie persönlich anhören.

Anpassungen und Klarstellungen

Eingliederungsvereinbarung

Das bisherige Instrument der Eingliederungsvereinbarung solle durch einen nicht rechtsverbindlichen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser dokumentiere die gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie und diene damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Im Hinblick auf vereinbarte Eigenbemühungen werde die Selbstverantwortung und die Vertrauensbeziehung zur Integrations- bzw. Vermittlungsfachkraft gestärkt. Erst wenn die Absprachen zu Eigenbemühungen nicht eingehalten würden, würden diesbezügliche Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt. Die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie an Integrationskursen und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung könnten dagegen unverändert auch weiterhin von Beginn an verbindlich eingefordert werden.

Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit

Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit solle auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im SGB II klargestellt werden.

Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu öffnen, sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 75 Euro erhalten. Zudem wird in beiden Rechtskreisen ermöglicht, eine dreijährige Ausbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern.

SGB XII, Bundesversorgungsgesetz

Die Verstetigung des vereinfachten Zugangs sowie die Verlängerung der Maßnahmen bei der Mittagsverpflegung werden entsprechend auch im SGB XII und im BVG übernommen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen ab 1. April 2021 gelten.

Quelle: BMAS

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Kinderrechte im Grundgesetz

Heute (27.1.2021) hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden.

Ergänzt wird Artikel 6 Absatz 2. Er lautet zurzeit:

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Angefügt werden sollen die Sätze:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.

Diskussionsprozess

Vorausgegangen ist dem Gesetzentwurf ein breit angelegter Diskussionsprozess, über den hier mehrfach berichtet wurde:

Vier Elemente

Die angestrebte Gesetzesänderung enthält vier Elemente:

  • Der Entwurf stellt klar, dass Kinder Träger von Grundrechten sind, die zu achten und zu schützen sind. Dies umfasst insbesondere das Recht der Kinder, sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu entwickeln.
  • Das Kindeswohl ist angemessen zu berücksichtigen. Damit wird das Kindeswohlprinzip auf Verfassungsebene verankert. Gleichwohl wird durch die Formulierung „angemessen“ sichergestellt, dass auch die Interessen anderer Grundrechtsträger berücksichtigt werden, indem diese gegebenenfalls widerstreitende Interessen mit dem Kindeswohl in einen verhältnismäßigen Einklang zu bringen sind.
  • Des Weiteren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör bekräftigt. Denn das Kindeswohl kann bei Entscheidungen nur dann angemessen berücksichtigt werden, wenn vorher ermittelt wurde, wie die konkreten Interessen des betroffenen Kindes aussehen.
  • Weder an der Erstverantwortung der Eltern noch am staatlichen Wächteramt bei Gefährdungen des Kindeswohls – die beide schon im Grundgesetz geregelt sind – ändert der Gesetzentwurf etwas.

UN-Kinderrechtskonvention

Die Bundesregierung stellt bei der neuen Formulierung einen Bezug zur UN-Kinderrechtskonvention her. Der nun vorliegende Regelungstext greift die Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere aus den Artikeln 3 und 12 UN-Kinderrechtskonvention, aber nur unzureichend auf. Damit besteht die Gefahr, dass nationales Recht hinter das völkerrechtlich vereinbarte Recht der UN-Kinderrechtskonvention sowie hinter die geltende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurückfällt.

angemessen – vorrangig

Nach dem Gesetzentwurf soll das Kindeswohl „angemessen“ zu berücksichtigen sein, während das Kindeswohl nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK als „vorrangig“ zu berücksichtigen gilt. Würde das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als vorrangig berücksichtigt, wären Verantwortliche in Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen verpflichtet, Erwägungen im Sinne des Kindeswohls immer zuerst in den Blick zu nehmen und bei allen Entscheidungen und Handlungen zu berücksichtigen. Andere Interessen würden nicht automatisch dahinter zurückgestellt, es müsste aber genau begründet werden, wenn sie das Kindeswohl beieinträchtigen könnten.
Die Begründung der Bundesregierung für das Wort „angemessen“, die getroffene Wortwahl füge sich besser in die Sprache des Grundgesetzes ein, klingt nicht besonders überzeugend. 

rechtliches Gehör

Die in Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention ebenfalls geregelte Berücksichtigung der Meinung des Kindes wird nicht aufgegriffen. Der Artikel sieht eine weitergehende Beteiligungsmöglichkeit als nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, indem die Kinder alters- und reifeangemessen in allen sie berührenden Angelegenheiten beteiligt werden sollen. Zudem schließt Art. 12 UN-KRK andere Angelegenheiten ein, die für ein Kind oder Gruppen von Kindern von Bedeutung sein können. Im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 14.10.2019 findet man die Formulierung: „Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“ Dies würde den Ansprüchen der UN-Kinderrechtskonvention eher genügen.

Elternrechte

Im Grunde bedeutet der Satz: „Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“ nichts anderes als der schon in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 stehenden Formulierung, ist also überflüssig. Die Bundesregierung hat die Elternrechte damit dennoch noch einmal betont, weil, wie sie mitteilt, ein Kernanliegen dieser Grundgesetzänderung sei, das Elternrecht und die Elternverantwortung nicht zu beschränken.
Bei dem Anliegen der Initiativen, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern, war jedoch nicht der Schutz und die Stärkung der Elternrechte im Fokus, sondern die Beteiligungsrechte und die Rolle von Kindern und Jugendlichen als handelnde Subjekte. Es geht nicht darum, das Elternrecht zu schwächen, sondern die Kinderrechte zu stärken.

Quellen: Bundeskabinett, Deutscher Bundesjugendring, Kompetenzzentrum Jugend-Check

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Patente auf Impfstoff

Die Impfungen gegen Cov19 laufen weltweit seit etwa einem Monat. Einige Länder sind schon recht weit, in anderen Ländern hakt und rumpelt es. Trotzdem muss in den westlichen Industrieländern keiner fürchten, dass er keine Impfung bekommt, wenn er sich impfen lassen will. Und zwar noch in diesem Jahr.

Die Mehrheit muss noch Jahre warten

Anders sieht es aus in den Ländern des globalen Südens. Hier werden die Menschen – und das ist die große Mehrheit der Weltbevölkerung – noch Jahre auf einen Schutz gegen das Corona-Virus warten müssen.

Das bedeutet nicht nur, dass die ohnehin wirtschaftlich abgehängten Staaten noch weiter wirtschaftlichen Schaden nehmen, was in vielen Ländern zu Hungersnöten führen wird. Dazu kommen noch weitere Hundertausende Tote durch die Pandemie.

Gefahr für alle

Auch für die Minderheit in den reichen Industrieländern kann das böse enden. Je länger die Krankheit grassiert, desto wahrscheinlicher werden Mutationen, die irgendwann nicht nur noch ansteckender sind, wie die jetzt neu aufgetretenen Mutationen, sondern auch tödlicher. Oder, was noch schlimmer wäre, Mutationen, gegen die die Impfstoffe ihre Wirksamkeit verlieren.

Dazu kommt, dass der Migrationsdruck steigt. Laut Migrationsagentur International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) lockt die Verfügbarkeit von Impfstoffen und allgemein die Versorgung von Patienten mehr Migranten an. Hinzu kommt noch die globale Wirtschaftskrise.

Patentschutz

Eine Lösung wäre, den Patentschutz auf die Impfstoffe aufzuheben. Dies forden Länder wie Indien und Südafrika schon seit Monaten. Mehrere Wissenschaftler und Nichtregierungsorganisationen fordern, den Patentschutz auf die Mittel auszusetzen, damit auch andere Unternehmen die Impfstoffe herstellen können und dadurch schneller mehr zur Verfügung steht. Das berichtet die Tagesschau am 21.1.2021.

Die Pharmaindustrie wehrt sich natürlich dagegen und droht, dass es keine Impstoffe geben würde, wenn sie nicht für die Entwicklung der Impfstoffe soviel Zeit und Geld investiert hätten, natürlich mit der Aussicht, dies dann durch die Gewinne wieder herein zu holen.

Öffentliche Gelder – privater Gewinn

Allerdings wurden die Kosten der Impfstoffentwicklung hauptsächlich aus öffentlichen Geldern bezahlt. Die jahrelangen Forschungen, die die Grundlage für die Impfstoffentwicklung waren, fanden an öffentlichen Universitäten und Institutionen statt. Die Ausbildung der Forscher wurde mit öffentlichen Mitteln bezahlt. Dies beschreibt auch Daniel Loick in seinem Beitrag im Deutschlandfunk am 10.1.2021.

Angela Merkel sagte im April vergangenen Jahres, es handele sich „um ein globales öffentliches Gut, einen Corona-Impfstoff zu produzieren und ihn dann auch in alle Teile der Welt zu verteilen“. Mittlerweile hält die Bundesregierung den Schutz geistiger Eigentumsrechte für einen wichtigen marktbasierten Anreiz für die Entwicklung von Medikamenten und Impfstoffen durch private Unternehmen. Und das, obwohl die Bundesregierung und die EU ja die öffentlichen Gelder für die Entwicklung der Impfstoffe bewilligt hat.

Die Regierung verweist auch auf die Zahlungen von 700 Millionen Euro an Covax, eine Organisation, die einen weltweit gleichmäßigen und gerechten Zugang zu COVID-19-Impfstoffen gewährleisten will. Wenn man allein an die 9 Milliarden für die Lufthansa denkt, relativiert sich das aber schnell wieder.

Patentschutz kann aufgehoben werden

In einem Antrag der Fraktion „Die Linke“ im Bundestag vom 12.1.2021 („Patente für Impfstoffe freigeben – Weder wirtschaftliche noch nationale Interessen dürfen die Bekämpfung der Pandemie beeinträchtigen“) wird darauf verwiesen, dass das Infektionsschutzgesetz in der durch das erste Bevölkerungsschutzgesetz geänderten aktuell geltenden Fassung dem Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit bietet, Ausnahmen von den Regelungen des Arzneimittelgesetzes und anderen Gesetzen vorzusehen (§ 5 Abs. 2 Nummer 4 Buchstaben a und b) sowie Regelungen zur Preisgestaltung zu treffen (§ 5 Abs. 2 Nummer 4 Buchstabe f). Nummer 5 des gleichen Absatzes ermöglicht es, im öffentlichen Interesse anzuordnen, dass eine Erfindung gemäß § 13 Absatz 1 Patentgesetz ungeachtet eines bestehenden Patentschutzes benutzt werden soll.

Das bedeutet, dass die Bundesregierung die Hersteller von Impfstoffen ausnahmsweise im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt veranlassen kann, Lizenzen an andere Firmen zu vergeben, um die Produktionskapazitäten zu erhöhen und dass sie die Preise für die Impfstoffe festlegen kann.

Im Interesse aller sollte das möglichst schnell umgesetzt werden.

Ein Beispiel

Im Deutschlandfunk erzählt Daniel Loick zur Verdeutlichung des Problems folgendes Beispiel:
Eine Gemeinschaft stellt einer Privatperson Holz und Feuerzeug zur Verfügung. Diese macht damit ein Feuer, das sie dann einzäunt. Von allen, die sich an dem Feuer wärmen wollen, verlangt sie ein hohes Entgelt. Nicht nur teilt sie das Wissen, wie man am besten Feuer macht, mit niemandem, sondern sie verklagt auch alle, die nach derselben Methode ein Feuer anzünden, auf Unterlassung und Schadensersatz. Diejenigen, die kein Geld haben, das Feuer zu kaufen, erfrieren.

Quellen: Bundestag, Tagesschau, Deutschlandfunk, Handelsblatt

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Home-Office verpflichtend

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021 wurde unter Punkt 8 der Beschluss bekanntgegeben, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen.

Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Sie soll zunächst bis 15. März 2021 gelten. Fünf Tage nach Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger soll sie in Kraft treten. Also für die Arbeitgeber fünf Tage Zeit für die Umsetzung.

Wesentliche Punkte der Verordnung:

  • Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

Arbeitsschutzregeln gelten weiter

Weiterhin gelten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vom August 2020 in allen Punkten, die nicht durch die neue Verordnung verändert wurden. (Aktuelle Fassung der Arbeitsschutzregeln bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA))

Fragen und Antworten

Viele Fragen, die sich direkt aus der Arbeitsschutzverordnung ergeben, versucht das BMAS schon im Vorfeld zu beantworten: „FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung„. Etwa die wichtige Frage, welche zwingende betriebsbedingte Gründe dem Homeoffice entgegenstehen könnten.

Hier wird deutlich gemacht, dass logischerweise viele Tätigkeiten in Produktion, Dienstleistung, Handel, Logistik nicht im Homeoffice durchgeführt werden können.

Auch Tätigkeiten, die sich grundsätzlich für die Ausführung im Homeoffice eignen, die aber aus belegbaren und nachvollziehbaren betriebstechnischen Gründen nicht dorthin verlagert werden können, werden aufgeführt, wenn dadurch der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann.

Technische oder organisatorische Gründe und Versäumnisse, wie z. B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i. d. R. allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.

Antworten versucht das BMAS auch auf folgende Fragen zu geben:

  • Wie wird die Co­ro­na-ArbSchV kon­trol­liert? Wel­che Be­fug­nis­se ha­ben die Auf­sichts­be­hör­den?
  • Kön­nen Be­schäf­tig­te ver­pflich­tet wer­den, Ho­me­of­fi­ce zu ma­chen?
  • Was sind zwin­gen­de be­triebs­be­ding­te Grün­de, die ge­gen die Er­le­di­gung von Ar­bei­ten im Ho­me­of­fi­ce sprechen?
  • Was macht man als Ar­beit­neh­mer, wenn nach ih­rer Ein­schät­zung Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist, aber der Ar­beit­ge­ber sagt, es sei nicht mög­lich? An wen kön­nen sich Be­schäf­tig­te wen­den, wenn sie sich bei der Ar­beit nicht aus­rei­chend ge­schützt se­hen?
  • Was wenn Hom­of­fi­ce theo­re­tisch mög­lich ist, aber die tech­ni­sche Aus­stat­tung fehlt? Muss der Ar­beit­ge­ber dann die Be­schäf­tig­ten mit Lap­tops etc. aus­stat­ten?
  • Sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, Be­schäf­tig­te ins Ho­me­of­fi­ce zu sen­den? Wer ent­schei­det, ob Ho­me­of­fi­ce mög­lich ist?
  • Er­hal­te ich we­ni­ger Lohn, wenn ich zu­hau­se ar­bei­te?
  • Wie lan­ge muss ich im Ho­me­of­fi­ce ar­bei­ten?
  • Was sind ver­gleich­ba­re Tä­tig­kei­ten zur Bü­ro­ar­beit?
  • Was ist un­ter Tä­tig­kei­ten zu ver­ste­hen, die kei­nen Min­destab­stand bzw. das Ein­hal­ten der Flä­chenan­for­de­run­gen nicht er­lau­ben?
  • Ste­hen aus­rei­chend Mas­ken zur Ver­fü­gung?
  • Muss der Ar­beit­ge­ber Kos­ten für Mas­ken über­neh­men?
  • Sind Aus­nah­me­re­ge­lun­gen vom Tra­gen des Mund-Na­sen-Schut­zes für Be­schäf­tig­te mit „me­di­zi­ni­scher Be­frei­ung“ mög­lich?
  • Wird mit den Re­ge­lun­gen in der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung der SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­stan­dard, der ei­gent­lich dau­er­haf­ten Mas­ken­schutz for­dert, aus­ge­he­belt bzw. in wel­chem Ver­hält­nis ste­hen die Re­ge­lun­gen zu­ein­an­der?
  • Gel­ten al­le Re­geln un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße? Al­so auch für ein Un­ter­neh­men mit z. B. nur zwei An­ge­stell­ten?
  • Ab wann und wie häu­fig wird kon­trol­liert wer­den, dass die Un­ter­neh­men sich an die Ver­ord­nung hal­ten?
  • Bis wann muss der Ar­beit­ge­ber die Maß­nah­men um­ge­setzt ha­ben?
  • Was droht, wenn der Ar­beit­ge­ber die­se Maß­nah­men nicht er­greift?
  • Kann mehr Ho­me­of­fi­ce da­zu bei­tra­gen, die In­fek­ti­ons­zah­len zu sen­ken?

Quelle: BMAS

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Update: Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 22.1.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Teilhabestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vorgelegt. Wesentliche Inhalte sind:

  • Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe
  • Gewaltschutz
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Ausweitung des Budgets für Ausbildung
  • Assistenzhunde
  • Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Leistungsberechtigte

Die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises im Recht der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) wird an die Fassung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ angepasst. Dadurch werden die überkommenen und von Betroffenen vielfach als diskriminierend empfundenen gesetzlichen Formulierungen des § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 31. Dezember 2019, auf die in der geltenden Fassung verwiesen wird, durch Formulierungen, die sich an der UN-BRK und der ICF orientieren, abgelöst. Eine Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ist damit nicht verbunden. Zudem wird vorgesehen, dass die Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2019 bis zum Erlass einer anderen § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch konkretisierenden Rechtsverordnung weiterhin Anwendung finden.

Gewaltschutz

Die Leistungserbringer sollen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt treffen. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird. (§ 37a SGB IX – neu)

Digitale Gesundheitsanwendungen

Durch eine Ergänzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen. (§ 47a SGB IX – neu)

Ausweitung des Budgets für Ausbildung

Der § 61a SGB IX wird dahingehend ergänzt, dass über das Budget für Ausbildung auch Menschen mit Behinderungen gefördert werden können, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden. Liegt die Zuständigkeit für das Budget für Ausbildung bei einem anderen Rehabilitationsträger als der Bundesagentur für Arbeit, soll die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausbildungsplatzsuche mit ihren umfangreichen Kenntnissen im Bereich der beruflichen Bildung und ihren engen Kontakten zu Arbeitgebern unterstützen.

Assistenzhunde

Die vorgesehene Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes (BGG) von Menschen durch die §§ 12e bis 12j schafft für Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde einen Anspruch auf Begleitung durch einen Assistenzhund zu bestimmten öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst neben Trägern öffentlicher Gewalt auch private Eigentümer, Besitzer und Betreiber. Darüber hinaus legt der Gesetzesentwurf fest, welche Anforderungen Assistenzhunde und Mensch-Tier-Gespanne erfüllen müssen, damit ihnen Zutritt zu gewähren ist.

Betreuung in der Reha

Vorgesehen sind verschiedene Anpassungen im Bereich der Leistungserbringung und -koordinierung für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll verbessert werden, indem den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt wird, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Die von den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern zu erbringenden Leistungen sind verbindlich zu koordinieren und abzustimmen. Der notwendige Austausch von Sozialdaten wird sichergestellt.

In Kraft treten

Geplant ist das Inkraftreten zum 1.1.2022, teilweise aber schon direkt nach Verkündung des Gesetzes (Gewaltschutz, Digitale Gesundheitsanwendungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung)

Quelle: BMAS

Abbildung: fotolia.com: group-418449_1280.jpg

Mehr Details zum Kinderkrankengeld

Regelung für 2021

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Videoschaltkonferenz mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, für 2021 eine erweiterte Regelung zum Bezug von Kinderkrankengeld zu ermöglichen.

Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie könne der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb werde der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werde. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Formulierungshilfe

Die Bundesregierung veröffentlichte am 13.1. eine Formulierungshilfe für ein Gesetz, das die Verlängerung des Kindergeldanspruchs regeln soll. Der Gesetzentwurf soll noch diese Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der heutigen (14.1.) Bundestagssitzung steht der Entwurf allerdings nicht. Morgen findet keine Bundestagssitzung statt. Angeblich haben die großen Nachrichtenagenturen den Entwurf vorliegen. Wir müssen uns mit der Mitteilung der Bundesregierung und des BMG begnügen.

Details

Rückwirkend zum 5.1.2021

Egal, wann das Gesetz letztlich beschlossen wird, es gilt rückwirkend zum 5.1.2021.

Anspruch

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Krankentage

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.

Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Was ist mit Schul/Kita-Schließungen?

Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Auch wenn nur die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Nachweise

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Home-Office

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Höhe des Kinderkrankengelds

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Antrag

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Lohnersatzleistungen nach § 56 IfSG

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Finanzierung

Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschusses tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.

Quelle: Bundesregierung

Abbildung: pixabay.com cold-1972619_1280.jpg

Nachtrag:
Der Bundestag hat heute (14.1.2021) die Verdopplung von Kinderkrankentagen beschlossen. Das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz wurde kurzfristig um die Regelungen zum Kinderkrankengeld ergänzt. Der Bundesrat soll am Montag, (18.1.) in einer Sondersitzung noch zustimmen.