Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2021

Hier finden Sie die Werte für 2021 im Vergleich zum Vorjahr.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20202021
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,10%1,30%
KV insgesamt15,70%15,90%
davon Arbeitgeberanteil7,85%7,95%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,40%2,40%
Insolvenzgeldumlage0,06%0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,05%3,05%
Beitragssatz für Kinderlose3,30%3,30%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20202021
OstWestOstWest
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich36.120,00 €38.220,00 €37.380,00 €39.480,00 €
Bezugsgröße – monatlich3.010,00 €3.185,00 €3.115,00 €3.290,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag100,33 €106,17 €103,83 €109,67 €
– Woche702,33 €743,17 €726,83 €767,67 €
– Monat3.010,00 €3.185,00 €3.115,00 €3.290,00 €
– Jahr36.120,00 €38.220,00 €37.380,00 €39.480,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20202021
– Tag106,17 €109,67 €
– Woche743,17 €767,67 €
– Monat3.185,00 €3.290,00 €
– Jahr38.220,00 €39.480,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20202021
Allgemeine62.550,00 €64.350,00 €
Besondere56.250,00 €58.050,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20202021
OstWestOstWest
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag215,00 €230,00 €223,33 €236,67 €
– Woche1.505,00 €1.610,00 €1.563,33 €1.656,67 €
– Monat6.450,00 €6.900,00 €6.700,00 €7.100,00 €
– Jahr77.400,00 €82.800,00 €80.400,00 €85.200,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat7.900,00 €8.450,00 €8.250,00 €8.700,00 €
– Jahr94.800,00 €101.400,00 €99.000,00 €104.400,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20202021
– Tag156,25 €161,25 €
– Woche1.093,75 €1.128,75 €
– Monat4.687,50 €4.837,50 €
– Jahr56.250,00 €58.050,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20202021
– allgemein1.061,67 €1.096,67 €
– Existenzgründer1.592,50 €1.096,67 €
– hauptberuflich Selbstständige2.388,75 €1.096,67 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige4.687,50 €4.837,50 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20202021
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze450,00 €450,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat450,00 €450,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat455,00 €470,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahr44.590,00 €46.060,00 €
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr44.590,00 €46.060,00 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
20202021
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag15,00 €15,00 €
– Woche105,00 €105,00 €
– Monat450,00 €450,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Gleitzone
Gleitzonenbeginn (monatlich)450,01 €450,01 €
Gleitzonenende (monatlich)1300,00 €1.300,00 €
Gleitzonenfaktor F0,75470,7509
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,12885882 x AE – 167,5164711,131876471*AE – 171,439411765

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20202021
OstWestOstWest
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)602,00 €637,00 €623,00 €658,00 €
Rentenversicherung2.408,00 €2.548,00 €2.492,00 €2.632,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)30,10 €31,85 €31,15 €32,90 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20202021
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld367,97 €384,58 €
ohne Anspruch auf Krankengeld353,91 €370,07 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich71,48 €73,77 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen48,05 €49,58 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
20202021
Krankenversicherung (KV)76,04 €76,04 €
Pflegeversicherung (PV)22,69 €22,69 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose24,55 €24,55 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20202021
OstWestOstWest
in Prozent18,60%18,60%18,60%18,60%
ergibt monatlich559,86 €592,41 €579,39 €611,94  €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20202021
Freie Verpflegung258,00 €263,00 €
Freie Unterkunft235,00 €237,00 €
Gesamtsachbezugswert493,00 €500,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20202021
pro Stunde9,35 €9,50 €
ab 01.07.2021: 9,60 €

Quelle: SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

2021: Änderungen und Neuregelungen im Arbeitsrecht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht veröffentlicht über das, was sich ab 1.1.2021 im Arbeits- und Sozialrecht ändert oder neu eingeführt wird. Das meiste davon war hier schon Thema, deswegen werden dort entsprechende Links auf die Beiträge in FOKUS-Sozialrecht und/oder auf die Veröffentlicheung im Bundesgesetzblatt gesetzt.

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld: Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, zum Zuverdienst und zu Weiterbildung während der Kurzarbeit werden bis 31.12.20 2021 verlängert.

Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 Prozent festgelegt.

Arbeitslosengeld: Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes: Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung: Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträgen, und der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021, zusammengefasst hier.

Beschäftigungsverordnungen

Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung: („Westbalkanregelung„) Die Regelung wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

Brexit (Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in die Liste der Staaten in § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang.

Hartz IV

Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

Weiterbildung

Arbeit-von-morgen-Gesetz: Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agenturen für Arbeit. Mehr dazu hier.

Arbeitsrecht, Mindestlohn

Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen: Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Mehr dazu hier.

Sozialrechtsänderungen im Beitrag Änderungen und Neuregelungen im Sozialrecht

Quellen: BMAS, Bundesgesetzblatt-online, FOKUS-Sozialrecht

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Impfen und Verschwörungen

Pünktlich zum geplanten Start der von den meisten Menschen lang ersehnten Impfungen gegen SarsCov2-Erreger machen die Impfgegner noch einmal mobil.

Widerlegte Lügen

Wieder meldet sich Wolfgang Wodarg zu Wort. Seine Thesen wurden und Voraussagen haben sich bisher als völlig falsch herausgestellt. Jetzt bekämpft er die Impfung, behauptet etwa, der mRNA-Impfstoff könne unfruchtbar machen und in die DNA eingreifen. Wieder wurde alles gründlich widerlegt.

Nun stellt er unter Beweis, dass er offensichtlich auch nicht rechnen kann oder zumindest krasse Denkfehler begeht.

95 Prozent Wirksamkeit

Biontec/Pfizer, die Hersteller des mRNA-Impfstoffs, der zunächst zum Einsatz kommt, geben die Wirksamkeit ihres Impfstoffs mit etwa 95% an. Nachzulesen in den STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung des Robert-Koch Instituts unter Punkt 8.2.3.

Zusammengefasst: In der Test-Phase III

  • bekamen 17.411 Probanden den Impfstoff. 8 von ihnen erkrankten trotzdem an Covid19,
  • bekamen 17.511 Probanden ein Placebo. 162 von ihnen erkrankten an Covid19.

Von den insgesamt 170 Erkrankten waren also knapp 5% geimpft und ca. 95% nicht geimpft.

Denkfehler beim Querdenker-Star

Wodarg rechnet nun vor, 162 Erkrankte Placeboempfänger minus 8 Erkrankte Impfstoff-Empfänger seien 154 durch die Impfung geschützte. Das bezieht er auf die Gesamtzahl der Teinmehmer und schließt daraus, dass ja nur weniger als 1 Prozent durch die Impfung geschützt seien.

Am besten veranschaulicht man den Fehlschluss durch ein Beispiel: Nehmen wir 40.000 Häuser, die Hälfte ist durch verbesserten Brandschutz geschützt. In den Häusern mit verbesserten Brandschutz bricht innerhalb einer gewissen Zeitspanne 8 mal ein Feuer aus. In den Häusern ohne den verbesserten Brandschutz dagegen 162 mal. Kein Mensch würde daraus folgern, dass der Brandschutz unnötig sei, weil er ja nur in weniger als 1% der Häuser Brände verhindert habe.

Wodarg versteift sich auch noch zu der Drohung von rechtlichen Konsequenzen gegen Ärzte und Ärztinnen, die bei der Impfaufklärung die vom Hersteller und vom RKI bestätigte 95%ige Erfolgschance der Impfung übernehmen.

Strafandrohungen gegen Impfende…

Strafandrohungen kommen auch von dubiosen Anwälten. Es wird rechtlichen Betreuern von Heimbewohnern ein Musterschreiben empfohlen, in dem denjenigen, die eine Impfung durchführen, mit Klagen gedroht wird wegen Körperverletzung über Mißhandlung bis hin zu Mordversuch. Begründet wird dies mit falschen Behauptungen über den Impfstoff, zum Beispiel, der Impfstoff sei angeblich vorklinisch nicht getestet worden oder er sei im Wege des Notfalls zugelassen, was beides falsch ist.

…oder geht der Schuss nach hinten los?

Falls es Betreuer geben sollte, die dieses Musterschreiben tatsächlich benutzen, kann der Schuss aber auch nach hinten losgehen. Wer als Betreuer das Musterschreiben verwendet, dokumentiert damit schriftlich, dass er für die Impfentscheidung seines Betreuten nicht einmal grundlegende Recherchen und Überlegungen angestellt hat.
Natürlich kann sich ein Betreuer gegen die Impfung entscheiden. Er muss aber die verkehrsübliche Sorgfalt anwenden. Kommt der Betreute durch die Entscheidung des Betreuers zu einem abwendbaren Schaden und der Betreuer hat sich nachweislich schlecht informiert, so muss er für den Schaden haften. (Die Bewertung des Musterschreibens stammt von Rechtsanwalt Chan-Jo Jun auf Twitter).

Quellen: ZDF, RKI, Volksverpetzer, Chan-Jo Jun

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Corona-Teilhabe-Fond

Ein Corona-Teilhabe-Fonds soll Einrichtungen der Behindertenhilfe und gemeinnützige Sozialunternehmen vom Jahreswechsel an in der Krise unterstützen.

100 Millionen

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren. Der Deutsche Bundestag hat daher beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundes–ländern getroffen.

Ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen:

  • Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX
    (Inklusionsbetriebe sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.)
  • Unternehmen, bei denen als Unternehmenszweck die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, die soziale Teilhabe, einschließlich der Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Kindern oder die Teilhabe an Bildung nach im Vordergrund stehen sowie Unternehmen, die Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des SGB IX betreiben (Einrichtungen der Behindertenhilfe).
  • Nicht gewinnorientierte Läden oder Verkaufsstellen, deren Hauptzweck es ist, bedürftige Menschen mit für sie erschwinglichen Waren des täglichen Gebrauchs zu versorgen (Sozialkaufhäuser).
  • Steuerbegünstigte Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft am Markt tätig sind (Sozialunternehmen) und die Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Gegenstand ihrer unternehmerischen Tätigkeit ist.

Eckpunkte

Eckpunkte der Förderung sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
  • Antragsformulare stehen ab dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Quelle: BMAS

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Impfplan

Wenn ab 27.12.2020 die Impfungen gegen gegen SarsCov2 beginnen, geschieht das in einer festgelegten Reihenfolge.

Die Reihenfolge der Impfungen ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums festgelegt, die auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) aufbaut. Diese Rechtsverordnung soll rückwirkend ab 15. Dezember 2020 in Kraft treten. Eine Priorisierung ist notwendig, weil zunächst nicht ausreichend Impfstoff zu Verfügung steht, um alle Menschen zu impfen, die das wünschen.

Anspruch

Anspruch auf eine Impfung haben alle,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  • die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die in den in der Verordung genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.

Vier Gruppen

Es gibt 4 Gruppen, aufgeteilt nach

  • höchster Priorität
  • hoher Priorität
  • erhöhter Priorität
  • alle anderen

Höchste Priorität

Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:

  • Über 80-Jährige
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
  • Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit hohem Expositionsrisiko wie Intensivstationen, Notaufnahmen, Rettungsdienste, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,  SARS-CoV-2-Impfzentren und in Bereichen mit infektionsrelevanten Tätigkeiten
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, die Menschen mit einem hohen Risiko behandeln, betreuen oder pflegen. (v.a. Hämato-Onkologie und  Transplantationsmedizin. 

Hohe Priorität

  • Über 70-Jährige
  • Personen mit  Trisomie 21, mit Demenz oder geistiger Behinderung, nach einer Organtransplantation
  • Enge Kontaktpersonen von über 80-Jährigen oder Bewohnern von Alten- Pflegeheimen und Heimen für geistig Behinderte
  • Kontaktpersonen von Schwangeren
  • Personen, die in stationären Einrichtungen für geistig behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,
  • Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren
  • Polizei- und Ordnungskräfte, die  im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
  • Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in relevanten Positionen der Krankenhausinfrastruktur
  • Personen, die in Flüchlings- und Obdachloseneinrichtungen leben oder tätig sind 

Erhöhte Priorität

  • Über 60-Jährige
  • Personen mit folgenden Krankheiten: Adipositas, chron. Nierenerkrankung, chron. Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Diabetes mellitus, div. Herzerkrankungen, Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma, Autoimmunerkrankungen und Rheuma
  • Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko (Labore) und ohne Betreuung von Patienten mit Verdacht auf Infektionskrankheiten
  • Personen in relevanter Position in Regierungen, Verwaltungen und den Verfassungsorganen, in Streitkräften, bei der Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und THW, Justiz
  • Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, im Apotheken und Pharmawirtschaft, öffentliche Versorgung und Entsorgung, Ernährungswirtschaft, Transportwesen, Informationstechnik und Telekommunikation
  • Erzieher und Lehrer
  • Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen 

Die letzte Gruppe besteht aus den Personen, die nicht unter die Prioritätskriterien fallen. Sie können sich danach impfen lassen. Vermutlich wird das nicht vor dem Sommer 2021 der Fall sein.

Auffrischimpfung

Der Biontec/Pfizer-Impfstoff wird in zwei Dosen innerhalb von drei Wochen verimpft, um sicherzugehen, dass eine vollständige Immunität gegen das Virus erreicht wird. Bei den Auffrischungsimpfungen gilt die gleiche Prioritäts-Reihenfolge. Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine erste Schutzimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.

Impfzentren und mobile Impfteams

Geimpft wird in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind. Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. Die Impfzentren sind mittlerweile betriebsbereit.

Wer impft?

Die Impfaufklärung ist zwingend von Ärzten vorzunehmen. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden. Die Länder und Kommunen müssen sicherstellen, dass ausreichend Personal vorgehalten wird, um die Impfzentren zu betreiben. Dabei werden sie insbesondere von niedergelassenen Ärzten und medizinischem Personal aus Krankenhäusern vor Ort unterstützt. Aber auch Hilfsorganisationen, die Bundeswehr oder Logistikunternehmen können bei der Organisation und den Betrieb vor Ort helfen.

Termine

Die Impfberechtigten werden informiert. Damit es nicht zu langen Warteschlangen vor Impfzentren kommt, wird  es ein einheitliches Terminmanagement geben. Das BMG hat  gemeinsam  mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis des bestehenden Systems der Terminvergabe der Terminservicestellen mit der bundeseinheitlichen Telefonnummer 116117 ein standardisiertes Modul erarbeitet. Dieses Modul wird voraussichtlich von allen Bundesländern genutzt.

Nachweis der Impfberechtigung

Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung gelten laut Impfverordung:  der Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis. Für Bewohner von Pflege- und anderen Einrichtungen legen die Einrichtungen bzw. Unternehmen eine Bescheinigung vor. Menschen mit chronischen Erkrankungen erhalten ein ärztliches Zeugnis. Kontaktpersonen benötigen eine entsprechende Bestätigung der betreuten Person.

Personen in Einrichtungen, die unter gesetzlicher Betreuung leben brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Impfung, incl. einer ärztlichen Aufklärung. Das stellt viele Einrichtungen zur Zeit vor große Probleme, weil die erforderlichen Einwilligungen über Weihnachten oft schwer zu beschaffen sind.

Weitere Informationen gibt es beim Bundesgesundheitsministerium, aber auch auf vielen Interneseiten, etwa beim Deutschlandfunk.

Quellen: BMG, DLF

Noch mehr Informationen dazu seit heute Nachmittag unter tagesschau.de

Abbildung: Pixabay.com white-male-1743470_1280.jpg

Entschädigung für Eltern

Nach einem Kabinettsbeschluss vom 16.12.2020 sollen Eltern auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. 

Anspruch 10, bzw. 20 Wochen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt bisher, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).

auch tageweise

Die Lohnfortzahlung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder zum Beispiel nur einen oder zwei Tage in der Woche gewährleistet ist. Der Gesamt anspruch verlängert sich dadurch dementsprechend.

Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Mehr Informationen dazu gibt das Bundesinnenministerium auf ifsg-online.de.

Ergänzung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Quelle: Bundeskabinett

Abbildung: Pixabay.com kids-2985782_1280.jpg

Künstlersozialabgabe steigt doch nicht

Im ersten Entwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung vom Oktober 2020 war eine Steigerung der Abgabe von 4,2 auf 4,4 Prozent vorgesehen. Und dies auch nur, weil ein noch höherer Abgabesatz mit 23 Millionen Euro Bundeszuschuss verhindert werden sollte.

Nun wurde im Haushaltsgesetz für 2021 ein Zuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro eingestellt. Damit kann der Abgabesatz auch im Jahr 2021 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies sieht nun die endgültige Fassung der Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 27.11.2020 vor.

Künstlersozialkasse

Nach § 26 Absatz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) durch Rechtsverordnung den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs der Künstlersozialkasse. Dieser Bedarf berechnet sich aus den für die Versicherten an die Deutsche Rentenversicherung sowie an die Kranken- und Pflegekassen zu entrichtenden Beiträgen, aus den Zuschüssen für von der Versicherungspflicht Befreite zu ihren Aufwendungen für ihre Kranken- und Pflegeversicherung, aus dem Betrag, der nach § 44 Absatz 2 KSVG den Betriebsmitteln zuzuführen ist, sowie aus etwaigen Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

Entlastungszuschuss

Durch den Entlastungszuschuss in Höhe von 32,5 Millionen Euro werden die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der CoronaPandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2021 ausgeglichen.

Schätzung für 2021

Die Ausgaben für Beiträge, Zuschüsse und das Auffüllungssoll werden für das Jahr 2021 auf rund 1 142 Millionen Euro geschätzt. Grundlage der Schätzung sind die Ausgaben für das Jahr 2019 (vorläufiges Rechnungsergebnis) und die zu erwartende Veränderung der Zahl der Versicherten und Zuschussempfänger sowie der Arbeitseinkommen. Von den Ausgaben (Beiträge, Zuschüsse und Auffüllungssoll) werden die Beitragseinnahmen sowie der Bundeszuschuss und der Entlastungszuschuss abgezogen. Der verbleibende Rest ist durch die Künstlersozialabgabe von den Abgabepflichtigen aufzubringen, wobei auch Überschüsse des Jahres 2019 berücksichtigt werden. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe wird ermittelt, indem der Abgabebedarf ins Verhältnis zu der zu erwartenden Honorarsumme gestellt wird.

Ministerverordnung

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS

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FFP2-Masken auch für Obdachlose?

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 9.12.2020 den Referentenentwurf einer  „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ veröffentlicht hat, herrscht Unsicherheit, ob denn von Obdachlosogkeit Betroffene mitgemeint sind.

Auch für Nicht-Krankenversicherte

Klar ist, dass die ersten drei Schutzmasken jeder erhalten kann mit der Vorlage seines Ausweises oder mit der Selbstauskunft, dass er zu den gefährdetem Personenkreis gehört. Für die Abgabe ab Januar aber ist vorgesehen, dass die Krankenkassen aufgrund ihrer Daten jedem Anspruchsberechtigten eine Coupon ausstellen sollen. Zwar ist in der Verordnung in § 1 Absatz 2 festgelegt, dass auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen Anspruch auf die Schutzmasken haben, wenn sie über 60 Jahre alt sind oder zu einer Risikogruppe gehören. Aber wie sollen Leute, die nicht krankenversichert sind, an einen solchen Coupon kommen?

Schwierig könnte für Obdachlose auch die geforderte Angabe eines festen Wohnsitzes werden.

Organisatorische Gründe?

Benjamin Laufer vom Hamburger Strassenmagazin „Hinz&Kunzt“ hat diesbezüglich beim BMG nachgefragt und die Antwort bekommen, dass Obdachlose aus „organisatorischen Gründen“ nicht mit gedacht sind. Die Krankenkassen hätten Daten über die Erkrankungen ihrer Mitglieder, dies sei hinsichtlich einer möglichen Obdachlosigkeit ihrer Mitglieder aber nicht der Fall. (Keine kostenlosen FFP2-Masken für Obdachlose)

Keine Erkenntnisse über Obdachlose

Offensichtlich sind allgemein die Lebensumstände Obdachloser nur schwer einzuschätzen. In einer kleinen Anfrage fragte die FDP-Fraktion des Bundestags nach der Situation Obdachloser, insbesondere im Zeichen der Corona-Pandemie. Gefragt wurde unter anderem

  • nach der Anzahl der Obdachlosen,
  • nach der durchschnittlichen Dauer von Obdachlosigkeit,
  • nach Ursachen,
  • nach chronischen und psychischen Erkrankungen sowie Suchterkrankungen,
  • nach der Anzahl von Opfern von Gewalttaten unter den Obdachlosen,
  • nach der Anzahl der Personen ohne Krankenversicherung
  • nach der Anzahl der Notunterkünfte,
  • wieviele Obdachlose seit 2015 erforen sind.

Zu kaum einer der Fragen konnte die Bundesregierung Auskunft geben, da ihr „gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen“. Bei der Frage nach der Anzahl der Personen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, verweist die Antwort auf Zahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W). Danach leben etwa 41.000 Mensche auf der Strasse. Ob die Zahl stimmt, sei aber ungewiss, auch, ob die Zahl durch die Corona-Pandemie gestiegen ist.

Impfung ja – Maske nein?

Noch ist die Verordnung über die Vergabe der Schutzmasken nicht in Kraft. Offensichtlich ist es möglich, dass Odachlose bei der zukünftigen Impfung berücksichtigt werden. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat Obdachlose in die dritthöchste Prioritätsgruppe (von 6 Gruppen) bei der Impfung einsortiert. Da sollte es organisatorisch auch möglich sein, dass die Betroffenen an die Schutzmasken kommen.

Quellen: BMG, Hinz&Kunzt, RKI, Bundetag

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Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Mit einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ sollen alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten, im ersten Durchgang noch im diesem Dezember.

Drei im Dezember

Die Ausgabe startet bereits im Dezember, um gerade in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern – etwa bei Besuchen oder Einkäufen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, dass sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen können. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Risikogruppen. Diese Regelung gilt für die Festwochen und ist bis 31. Dezember gültig.

Zwei mal sechs ab Januar

Für die Zeit danach erhalten alle Berechtigten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Vermutlich sechs Stück ab 1. Januar 2021 plus sechs Stück ab 16. Februar 2021. Die Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die übrigen Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz,
  • Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende
    oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Risikoschwangerschaft.

Auch Nicht-Versicherte

Den Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Definition Risikogruppen durch G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat in seiner am 24. November 2020 beschlossenen Stellungnahme, um die das BMG gebeten hatte, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegung von Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Der G-BA stellt fest, dass das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit Covid-19 ab einem Alter über 60 Jahren sprunghaft zunimmt. Darüber hinaus hat der G-BA verschiedene Vorerkrankungen und Prädispositionen identifiziert, die einen schweren Krankheitsverlauf begünstigen.

Arztbesuche vermeiden

Um notwendige ärztliche Kapazitäten – insbesondere vor dem Hintergrund der von den Ärztinnen und Ärzten vorzunehmenden Testungen auf einen Erregernachweis des Coronavirus – nicht unnötig zu binden und erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche von Risikogruppen zu minimieren, werden Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 60jährigen durch praktisch umsetzbare Regelungen ermittelt. Die aufgeführten Risikogruppen können von den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Daten grundsätzlich administrativ ermittelt werden.

Apotheken dürfen „auseinzeln“

Sollte in der Apotheke keine Packungseinheit mit der jeweils abzugebenden Menge an Masken verfügbar sein, ist das Personal zur „Neuverpackung“, wie es in der Verordnung heißt, berechtigt.
Bei jeder Abgabe muss den Masken eine Gebrauchsanleitung des Herstellers beiliegen.

Start 15. Dezember (?)

Angestrebt wird nach Angaben des BMG, dass am 15. Dezember die Ausgabe der Masken beginnen kann.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird.

Quellen: BMG, G-BA

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Einschränkung der Flexibilität von Verhinderungspflege

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Darüber berichteten wir am 17. November.

Vor allem ein Absatz aus diesem Eckpunktepapier sorgt für Aufregung und wird in einem in einem Brief der Fachverbände für Menschen mit Behinderung an Jens Spahn scharf kritisiert.

Worum geht es?

Unter Punkt II der BMG-Eckpunkte steht im dritten Absatz:
Verhinderungspflege zielgenau ausgestalten: Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinderungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.

Damit soll die der größte Teil der Verhinderungspflege künftig einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Nur noch weniger als die Hälfte steht dann für kurzzeitige oder stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

Jetztige Regelung

Ist eine vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegeperson verhindert, die Pflege durchzuführen, und hat diese Pflegekraft den Pflegebedürftigen, der zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein muss, 6 Monate vorher in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse für 6 Wochen (= 42 Kalendertage) die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft (vgl. § 39 Abs. 1 SGB XI, sog. Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege). Hier ist unabhängig von der Pflegestufe eine Obergrenze der jährlichen Aufwendungen für die Ersatzkraft in Höhe von 1.612 EUR vorgesehen.

Kombinieren von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Macht der pflegende Angehörige bzw. die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie anderweitig (z.B. durch Krankheit) vorübergehend verhindert, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Seit 01.01.2016 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Jahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (das sind bis zu 806 EUR) zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt. Die Leistungen für die Verhinderungspflege lassen sich somit auf maximal 2.418 EUR ausdehnen. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Diese Möglichkeit besteht folglich nur, wenn für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Flexibel einsetzbar

Anders als die Kurzzeitpflege, die nur in bestimmten stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden darf, ist die Verhinderungspflege sehr flexibel einsetzbar. So kann sie beispielsweise durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, wie Angehörige oder Nachbarn oder Familienunterstützende Dienste, erbracht werden. Sie kann mehrere Wochen am Stück, aber auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Aufgrund ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeiten ist die Verhinderungspflege die wichtigste Entlastungsleistung in der Pflegeversicherung für Familien mit behinderten Kindern.

Einschränkung der Flexibilität

Würde die Möglichkeit zur stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auf 40 Prozent begrenzt, bedeute dies eine drastische Einschränkung der Flexibilität, so die Fachverbände.

Gerade die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen, sei für Familien mit behinderten Kindern von besonderer Bedeutung, da hierdurch kurzfristige Auszeiten von der Pflege im nicht immer planbaren Pflege- und Familienalltag realisiert werden könnten. Für viele Familien sei die stundenweise Inanspruchnahme auch die einzige Möglichkeit, Verhinderungspflege geltend zu machen, da insbesondere für Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf nicht genügend geeignete Ersatzpflegeangebote für längere Zeiträume zur Verfügung stünden.

Entlastungsbudget?

Im Konzeptpapier zum Entlastungsbudget 2.0 des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus wurde vorgschlagen, nahezu alle Leistungen bei häuslicher Pflege in zwei flexibel abrufbaren Budgets, dem Pflege- und Entlastungsbudget, zusammenzufassen. Im Eckpunktepapier des BMG ist davon als „Entlastungsbudget“ nur noch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit einem Jahresbudget von 3.300 Euro geblieben, das von pflegebedürftigen Klienten und deren Angehörigen flexibel eingesetzt werden könne. Was dabei „flexibel“ bedeutet, wird nicht weiter erklärt.
Schon heute können bis zu 3.224 € pro Kalenderjahr eingesetzt werden (1.612 € nach § 42 SGB XI und 1.612 € aus unverbrauchten Mitteln für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI). Bei der Verhinderungspflege sind bisher 806 € weniger möglich, also 2.418 Euro, da hier nur bis zu 50 % der unverbrauchten Mittel für Kurzzeitpflege zusätzlich verwendet werden können.

Das Eckpunktepapier erschafft also ein Entlastungsbudget, in dem Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst werden. Aber offensichtlich nicht so richtig, denn im nächsten Punkt des Papiers existiert die Verhinderungspflege wieder, von der nur die von den Verbänden kritisierten 40 Prozent tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Es scheint also noch eine Menge Diskussionsstoff zu geben. Gespannt kann man auf den ersten Referentenentwurf sein.

Nicht verbrauchte Beträge aus 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind im laufenden Jahr 2020 viele Ersatzpflegeangebote aus Gründen des Infektionsschutzes und wegen angeordneter Kontaktbeschränkungen entfallen. Zahlreiche Familien konnten deshalb ihren diesjährigen Betrag für Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418 Euro nicht oder nicht vollständig nutzen. Mangels Übertragbarkeit würden die nicht in Anspruch genommenen Beträge Ende des Jahres verfallen.

Die Fachverbände fordern in ihrem Schreiben den Minister auf, sicherzustellen, dass nicht verbrauchte Beträge der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden können.

Quellen: Lebenshilfe, BMG, SOLEX

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