Sozialgericht Karlsruhe legt nach

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte am 11.02.2021 entschieden, dass das Jobcenter einem Arbeitssuchenden zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken zuschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen müsse.

In der Folge gab es gegenteilige Urteile vom

Arroganz der Gutprivilegierten

Die Begründungen ähneln sich. Masken seien billig, können wiederverwendet werden, es reichten ja auch OP-Masken (die Gesundheit von Hartz IV-Empfängern ist demnach nicht so wichtig), 10 Euro im Monat würden ausreichen, das könne bei Lebensmitteln oder durch weniger gesellschaftliche Teilhabe, die sei ja sowieso eingeschränkt, eingespart werden. Harald Thome von Tacheles e. V. schreibt dazu in seinem Newsletter treffend: „Mit der Arroganz der Gutprivilegierten werden die Anträge auf pandemische Zuschläge durch die Bank weggewischt.“

Das Sozialgericht Karlsruhe hat nun in einem weiteren Urteil klargemacht, dass der Corona-Zuschuss aus dem Sozialschutzpaket III zu gering und verfassungswidrig ist.

Leitsatz

Im Leitsatz des Urteils schreibt das Gericht, der mit dem Sozialschutzpaket III eingeführte § 70 SGB II sei unbeachtlich, da er gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoße. § 70 SGB II komme sowohl nach dem subjektiven Willen des Bundesgesetzgebers als auch nach Maßgabe einer objektiven Auswertung der durch das Coronavirus SARS-Cov-2 bedingten Veränderungen der Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte eine existenzsichernde
Funktion zu.

  • Im Widerspruch zu den verfassungsgerichtlich erkannten Beurteilungsmaßstäben ist den BT-Drucksachen zu § 70 SGB II in verfassungswidriger Weise nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmalzahlung für den Monat Mai 2021 in Höhe von 150,- € den Mehrbedarf aufgrund der COVID-19-Epidemie für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 decken sollte.
  • Ferner werde das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG auch verletzt, weil § 70 SGB II n. F. in seiner künftigen Gestalt ohne hinreichenden Grund für die bereits in den Leistungsmonaten Januar 2021 bis April 2021 gegebenen Mehrbedarfe lediglich eine nachträgliche Leistungsgewährung im Mai 2021 vorsehe, obgleich es sodann wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs evidenter Maßen schon zu spät sein werde, die Leistungen noch zweckentsprechend einzusetzen.
  • Des Weiteren verletze § 70 SGB II n. F. den Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die Monate Januar 2021 bis April 2021 sowie Juni 2021 auch deswegen, weil in aus einem nicht verfassungslegitimen Grund die Leistungsgewährung existenzsichernder Mittel nicht nur vom Ausmaß der aktuellen Hilfebedürftigkeit abhängen solle, sondern auch davon, ob diese zu einem späteren bzw. früheren Zeitpunkt – nämlich: im Mai 2021 – vorliegen werde.
  • Schließlich verletze § 70 SGB II n. F. auch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht, da kein Grund solcher Art und solchen Gewichts ersichtlich ist, der eine Diskriminierung von Grundsicherungsempfänger:innen rechtfertigt, welche im Mai 2021 aufgrund irgendwelcher Zufälligkeiten nicht im grundsicherungsrechtlichen Sinne hilfebedürftig sind und infolgedessen vom Schutzbereich der Norm nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut auch in den übrigen Kalendermonaten der ersten Jahreshälfte des Jahres 2021 gänzlich ausgeschlossen würden.

27 Seiten Begründung

Auf einer 27 Seiten langen Begründung benennt das Gericht weitere Belastungen, die die Leistungsempfänger zur Zeit zu tragen haben. Die aktuelle Pandemie führt zu höheren und längeren Bedarfsspitzen, die Hilfebedürftige nicht durch Minderausgaben in anderen Bereichen kompensieren können und für die keine Vorsorge betrieben werden konnte. Mehrkosten entstehen nicht nur durch Masken, sondern auch durch

  • Homeschooling,
  • teurere Lebensmittel,
  • Wegfall von Lebensmittelausgaben der Tafel,
  • ausgefallenes Schulessen,
  • gestiegene Stromkosten,
  • gestiegene Spritpreise
  • die Verringerung des verfügbaren Einkommens durch Jobverluste und Kurzarbeit,
  • Wegfall von Einnahmequellen „auf der Straße“ für darauf angewiesene Menschen (ob durch den Verkauf von Straßenzeitungen, Straßenmusik oder auch Bettelei).

Zugang zu den Lebenschancen

Grundsicherungsempfänger*innen bezögen existenzsichernde Leistungen, so die Karlsruher Richter, in aller Regel nicht aus Bequemlichkeit, sondern, weil sie aus individuellen und gesellschaftlichen Gründen keinen gleichen Zugang zu den Lebenschancen hätten, welche der – insofern privilegierte und in Teilen ignorante – Großteil der Bevölkerung für selbstverständlich halte.

Sozialpflichtigkeit

Das bundesdeutsche Verfassungsrecht sehe in Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 20 Abs. 1 GG die Sozialpflichtigkeit nicht bei den Menschen, die bereits am untersten Rand des Menschenwürdigen lebten, sondern bei denen, die über ausreichend Privateigentum verfügten, denn dessen Gebrauch solle zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, während die Würde des Menschen und das Prinzip des Sozialstaats unantastbar seien, vgl. Art. 79 Abs. 3 GG.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, juris, Tacheles e.V., FOKUS-Sozialrecht

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150 € einmalig oder 129 € im Monat?

Im Entwurf des dritten Sozialschutzpakets ist eine eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021 für alle erwachsenen Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherungssysteme vorgesehen. Geplant ist, den Betrag im kommenden Mai auszuzahlen.

Armutspolitisches Trauerspiel

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält dies Regelung für ein „armutspolitisches Trauerspiel“. Nötig wäre stattdessen ein monatlicher Zuschuss für die Dauer der Krise, um die coronabedingten Mehrbelastungen auch nur annähernd auszugleichen. Die aktuellen Regelsätze in Hartz und Altersgrundsicherung reichten nicht einmal aus, um unabhängig von Corona die Grundbedarfe zu decken. Gemeinsam mit über 30 weiteren bundesweiten Verbänden und Gewerkschaften fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro pro Monat.

Sozialgericht Karlsruhe

Passend dazu erreicht uns nun das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021.

Sozialgericht Karlsruhe: Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Mit diesem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

20 Masken wöchentlich oder 129 € im Monat

Sozialgericht Karlsruhe – Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Infektionsschutz der Allgemeinheit

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggfs. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Infektionsschutz und soziale Teilhabe

Eine sachangemessene Bemessung des Bedarfs an FFP2-Masken folgt richtigerweise anhand einer Gefahrenabwehrprognose. Nach deren Ergebnis ist glaubhaft, dass die Bereitstellung von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dem Risiko einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende sachangemessen entgegenzuwirken. Erst die Verfügungsmöglichkeit über FFP2-Masken in einer solchen Anzahl und Regelmäßigkeit versetzt Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Lage, in zumutbarer Weise am Infektionsschutz mitzuwirken. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sie mithilfe von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen.

Warum 20?

Über diese durchschnittlich an jedem beliebigen Tag (und mithin wöchentlich sieben) erforderlichen FFP2-Masken hinaus bedürfen Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich anlässlich jedes Maskengebrauchs zwei weitere neue FFP2-Masken, um für den Fall ihres Funktionsverlusts durchschnittlich zwei Mal täglich (bzw. abgerundet ca. 13 Mal wöchentlich) eine Ersatz-FFP2-Maske sofort aufsetzen zu können. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken bei jedem Einsatzanlass durchschnittlich ca. zwei Mal funktionslos und ersatzbedürftig werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende im Durchschnitt sehr häufig beim privaten Gebrauch von FFP2-Masken den sehr hohen Sorgfaltsanforderungen genügen werden, weil ein ihre Infektionsschutzwirkung erhaltender Gebrauch ganz außerordentlich anspruchsvoll ist.

Preis aus dem Online-Handel

Die im Falle der Erbringung als Geldleistung fällige Höhe des Mehrbedarfs schätzt das Gericht auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf 129,- EUR monatlich, ohne dass es hierbei die schwankende Anzahl von Monatstagen berücksichtigen dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei legt die Kammer die im Online-Handel diesbezüglich derzeit vorliegenden Angebote zugrunde. Es scheint hiernach überwiegend wahrscheinlich, in der Größenordnung von 20 Exemplaren zum Stückpreis von 1,50 EUR FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken auch ohne zusätzliche Lieferkosten beschaffen zu können. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129,- EUR.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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FFP2-Masken auch für Obdachlose?

Nachdem das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 9.12.2020 den Referentenentwurf einer  „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ veröffentlicht hat, herrscht Unsicherheit, ob denn von Obdachlosogkeit Betroffene mitgemeint sind.

Auch für Nicht-Krankenversicherte

Klar ist, dass die ersten drei Schutzmasken jeder erhalten kann mit der Vorlage seines Ausweises oder mit der Selbstauskunft, dass er zu den gefährdetem Personenkreis gehört. Für die Abgabe ab Januar aber ist vorgesehen, dass die Krankenkassen aufgrund ihrer Daten jedem Anspruchsberechtigten eine Coupon ausstellen sollen. Zwar ist in der Verordnung in § 1 Absatz 2 festgelegt, dass auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen Anspruch auf die Schutzmasken haben, wenn sie über 60 Jahre alt sind oder zu einer Risikogruppe gehören. Aber wie sollen Leute, die nicht krankenversichert sind, an einen solchen Coupon kommen?

Schwierig könnte für Obdachlose auch die geforderte Angabe eines festen Wohnsitzes werden.

Organisatorische Gründe?

Benjamin Laufer vom Hamburger Strassenmagazin „Hinz&Kunzt“ hat diesbezüglich beim BMG nachgefragt und die Antwort bekommen, dass Obdachlose aus „organisatorischen Gründen“ nicht mit gedacht sind. Die Krankenkassen hätten Daten über die Erkrankungen ihrer Mitglieder, dies sei hinsichtlich einer möglichen Obdachlosigkeit ihrer Mitglieder aber nicht der Fall. (Keine kostenlosen FFP2-Masken für Obdachlose)

Keine Erkenntnisse über Obdachlose

Offensichtlich sind allgemein die Lebensumstände Obdachloser nur schwer einzuschätzen. In einer kleinen Anfrage fragte die FDP-Fraktion des Bundestags nach der Situation Obdachloser, insbesondere im Zeichen der Corona-Pandemie. Gefragt wurde unter anderem

  • nach der Anzahl der Obdachlosen,
  • nach der durchschnittlichen Dauer von Obdachlosigkeit,
  • nach Ursachen,
  • nach chronischen und psychischen Erkrankungen sowie Suchterkrankungen,
  • nach der Anzahl von Opfern von Gewalttaten unter den Obdachlosen,
  • nach der Anzahl der Personen ohne Krankenversicherung
  • nach der Anzahl der Notunterkünfte,
  • wieviele Obdachlose seit 2015 erforen sind.

Zu kaum einer der Fragen konnte die Bundesregierung Auskunft geben, da ihr „gesicherte Erkenntnisse nicht vorliegen“. Bei der Frage nach der Anzahl der Personen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind, verweist die Antwort auf Zahlen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W). Danach leben etwa 41.000 Mensche auf der Strasse. Ob die Zahl stimmt, sei aber ungewiss, auch, ob die Zahl durch die Corona-Pandemie gestiegen ist.

Impfung ja – Maske nein?

Noch ist die Verordnung über die Vergabe der Schutzmasken nicht in Kraft. Offensichtlich ist es möglich, dass Odachlose bei der zukünftigen Impfung berücksichtigt werden. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat Obdachlose in die dritthöchste Prioritätsgruppe (von 6 Gruppen) bei der Impfung einsortiert. Da sollte es organisatorisch auch möglich sein, dass die Betroffenen an die Schutzmasken kommen.

Quellen: BMG, Hinz&Kunzt, RKI, Bundetag

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Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Mit einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ sollen alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten, im ersten Durchgang noch im diesem Dezember.

Drei im Dezember

Die Ausgabe startet bereits im Dezember, um gerade in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern – etwa bei Besuchen oder Einkäufen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, dass sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen können. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Risikogruppen. Diese Regelung gilt für die Festwochen und ist bis 31. Dezember gültig.

Zwei mal sechs ab Januar

Für die Zeit danach erhalten alle Berechtigten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Vermutlich sechs Stück ab 1. Januar 2021 plus sechs Stück ab 16. Februar 2021. Die Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die übrigen Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz,
  • Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende
    oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Risikoschwangerschaft.

Auch Nicht-Versicherte

Den Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Definition Risikogruppen durch G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat in seiner am 24. November 2020 beschlossenen Stellungnahme, um die das BMG gebeten hatte, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegung von Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Der G-BA stellt fest, dass das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit Covid-19 ab einem Alter über 60 Jahren sprunghaft zunimmt. Darüber hinaus hat der G-BA verschiedene Vorerkrankungen und Prädispositionen identifiziert, die einen schweren Krankheitsverlauf begünstigen.

Arztbesuche vermeiden

Um notwendige ärztliche Kapazitäten – insbesondere vor dem Hintergrund der von den Ärztinnen und Ärzten vorzunehmenden Testungen auf einen Erregernachweis des Coronavirus – nicht unnötig zu binden und erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche von Risikogruppen zu minimieren, werden Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 60jährigen durch praktisch umsetzbare Regelungen ermittelt. Die aufgeführten Risikogruppen können von den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Daten grundsätzlich administrativ ermittelt werden.

Apotheken dürfen „auseinzeln“

Sollte in der Apotheke keine Packungseinheit mit der jeweils abzugebenden Menge an Masken verfügbar sein, ist das Personal zur „Neuverpackung“, wie es in der Verordnung heißt, berechtigt.
Bei jeder Abgabe muss den Masken eine Gebrauchsanleitung des Herstellers beiliegen.

Start 15. Dezember (?)

Angestrebt wird nach Angaben des BMG, dass am 15. Dezember die Ausgabe der Masken beginnen kann.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird.

Quellen: BMG, G-BA

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