Heizkostenzuschuss

Mit einer Einmalzahlung will die neue Bundesbauministerin Klara Geywitz Haushalten, die auf Wohngeld angewiesen sind, unter die Arme greifen. Mehr als 700.000 Menschen könnten vom geplanten Heizkostenzuschlag profitieren.

Belastung durch Heizkosten

Durch das Wohngeld werden einkommensschwächere Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Im Vergleich zu Haushalten mit mittleren und hohen Einkommen ist bei Haushalten mit niedrigeren Einkommen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen zum Teil deutlich höher. Erhebliche Preissteigerungen bei den Heizkosten belasten daher diese Haushalte durchschnittlich stärker als Haushalte mit mittleren oder hohen Einkommen. Bei der Wohngeldberechnung bleiben die Heizkosten, anders als im Rahmen der Grundsicherungssysteme, abgesehen von einer CO2-Pauschale, außer Betracht.

einmaliger Zuschuss

Aufgrund der im Verlauf des Jahres 2021 im Vergleich zu Vorgängerjahren überproportional gestiegenen Energiekosten ist zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlich höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen. Mit dem einmaligen Heizkostenzuschuss im Wohngeld will die Bundesregierung die mit dem starken Anstieg der Energiekosten, (Heizöl, Gas und Fernwärme) verbundenen finanziellen Lasten für wohngeldberechtigte Haushalte abfedern.

Gesetz noch im ersten Halbjahr 2022

Um eine möglichst schnelle Umsetzung sicherzustellen, erarbeitete das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, die nach einem Beschluss des Kabinetts als Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden soll. Ziel ist, dass das Gesetz bereits in der 1. Jahreshälfte 2022, d.h. noch vor Eingang der Nebenkostenabrechnungen, in Kraft tritt.

Kein Antrag nötig

Der Gesetzentwurf sieht einen nach der Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten der Heizperiode 2021/2022 vor. Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober 2021 bis März 2022.

Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich, der einmalige Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen erbracht. Bei einer nachfolgenden Aufhebung der Wohngeldbewilligung wird von einer Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen soll nicht erfolgen.

Anspruchsberechtigte und Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses

Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben wohngeldberechtigte Personen und zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt für

  • eine zu berücksichtigende Person: 135 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen: 175 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 35 Euro.

Zustimmung und Mahnung

Die Sozialverbände begrüßen einhellig den Heizkostenzuschuss, haben aber Bedenken, dass er in der Höhe nicht aureichend ist und zu spät kommt. Gleichzeitig fordern sie angesichts einer Inflationsrate von etwa 5 % und der mickrigen Steigerung der Regelsätze von 0,7 Prozent einen schnellen Ausgleich auch für Bezieher von Hartz IV und Altersgrundsicherung.

Quellen: BMWSB, Paritätischer Gesamtverband

Abbildung: pixabay.com cat-333075_1280.jpg

Quarantäne, Isolierung

§ 30 des Infektionsschutzgesetzes regelt die Vorschriften zu Quarantäne und Isolierung. Seit 23.5.2020 lautet die Überschrift des § 30 „Absonderung“ und nicht mehr „Quarantäne“. Damit wurde der Begriff Absonderung als Oberbegriff für Quarantäne und Isolierung etabliert.

Unterschied zwischen Quarantäne und Isolierung

Vereinfacht gesagt trifft Isolierung Menschen, die an einer gefährlichen übertragbaren Krankheit erkrankt sind. Quarantäne kommt bei Personen in Frage, die mit erkrankten Menschen Kontakt hatten.

Isolierstationen

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind nur die Lungenpest und hämorrhagische Fieber quarantänepflichtig. Die betroffenen Patienten werden auf Sonderisolierstationen behandelt. Nur die behandelnden Ärzte, Pflegekräfte sowie Seelsorger haben Zutritt zum Erkrankten, anderen Personen kann ärztlicherseits der Zutritt erlaubt oder verwehrt werden.

Bei anderen Erkrankungen wie beispielsweise Cholera oder bei multiresistenten Keimen werden weniger strenge Maßnahmen angeordnet. Möglich ist eine Absonderung „in sonst geeigneter Weise“ von Kranken und Krankheitsverdächtigen in häuslicher Quarantäne oder einem sonstigen Gebäude.

häusliche Quarantäne

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden in Deutschland Anordnungen häuslicher Quarantäne für Personen getroffen, die sich in einem Risikogebiet aufhielten oder Kontakt zu einem COVID-19-Erkrankten hatten und damit als ansteckungsverdächtig gelten, ohne selber krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Von häuslicher Quarantäne Betroffene dürfen ihr Zuhause nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Außerdem wird Ihnen empfohlen ihren Gesundheitszustand zu beobachten und z. B. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur zu messen und über eventuelle Krankheitszeichen ein Tagebuch zu führen.

Für COVID-19-Erkrankte mit leichter Symptomatik wird unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Isolierung angeordnet. Voraussetzung ist, dass zum selben Haushalt gehörende andere Personen gesund sind, keine Risikofaktoren aufweisen und sich nicht im gleichen Raum aufhalten wie der Erkrankte. Zusätzlich zu den Einschränkungen der häuslichen Quarantäne ist der Kontakt zu Haushaltsmitgliedern auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und wo dieser unvermeidbar ist.

Omikron

Die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 verursacht weltweit eine deutliche Steigerung der Infektionszahlen, so dass befürchtet wird, dass durch krankheitsbedingte Ausfälle auch gerade die lebenswichtigen Versorgungsstrukturen beeinträchtigt werden. Erst recht, wenn Kranke oder Kontaktpersonen zusätzlich längere Zeit isoliert werden müssen. Deswegen wird überlegt, die Isolationszeiten zu kürzen. Dies scheint auch deswegen möglich zu sein, weil Omikron offenbar nicht so lange ansteckend ist und die Krankheitsverläufe wohl insgesamt milder ausfallen. Gesichert ist das alles aber noch nicht.

Bund-Länder-Beschluss vom 7. Januar 2022

Die Bundesregierung will nun neue Absonderungs-Regeln auf den Weg bringen.

Quarantäne von Kontaktpersonen und Isolation von Infizierten

Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. 

Bund und Länder haben am 7. Januar vereinbart, die Regeln für die Isolation (von Erkrankten) und die Quarantäne (für Kontaktpersonen) zu ändern

Künftig sollen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein. Dies gilt auch dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.)

Für alle anderen gilt: Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen (ohne Test). Wer die Quarantäne oder Isolation frühzeitig beenden will, kann das bereits nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest (mit Nachweis).

Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen – wenn sie frühzeitig nach einer Infektion nach sieben Tagen die Isolierung beenden wollen – mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und einen negativen PCR-Test vorweisen. 

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Bund und Länder werden die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen.

Quellen: Bundesregierung, Wikipedia

Abbildung: pixabay.com corona-5209152_1280.jpg

Mehr Wohngeld

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

Fortschreibung

Die erste Fortschreibung wurde zum 1.1.2022 mit der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) verwirklicht.

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Wer profitiert?

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte. Darunter sind rund 30 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Verbraucherpreisindex

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, das heißt die Beträge, bis zu denen die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentümern bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, werden um 2,788 Prozent erhöht. Diese Anpassung entspricht der Entwicklung des Teilindex Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des amtlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der im Vergleich des Jahresdurchschnittes 2020 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2018 um 2,788 Prozent gestiegen ist.

Quellen: Bundesinnenministerium, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht, 5. aktualisierte Auflage“ Walhalla-Verlag

Abbildung: Walhallaverlag: Wohngeld.jpg

Mehr Spielraum bei U6 bis U9

Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren können weiterhin die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der eigentlich vorgesehenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch nehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte Dezember die Corona-Sonderregelungen für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern bis Ende März 2022 verlängert.

Hohe Inzidenz bei Kindern

In der derzeit vorherrschenden vierten Corona-Welle sind gerade Kinder stark von Infektionen betroffen. Ziel der Verlängerung der Sonderregelung ist es, Kinderarztpraxen zu entlasten und Infektionsrisiken für Kinder zu minimieren.

Keine Ausnahmen bei unter 1-jährigen Kindern

Für die Untersuchungen U1 bis U5 gilt dagegen keine Ausnahme. Denn in den ersten 6 Lebensmonaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Kinder-Vorsorgeuntersuchungen stehen in § 26 SGB V. In dieser Vorschrift wird auch der G-BA beauftragt, eine entsprechende Richtlinie zu erlassen.

Kinder-Richtlinie

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.

Auch zahnärztliche Früherkennungsmaßnahmen sind für Kinder und Jugendliche eine Leistung der GKV. Der G-BA legt in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie in der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) die Details hierzu fest.

Kinderuntersuchungsheft

Die vorgesehenen Untersuchungen müssen innerhalb bestimmter Zeiträume wahrgenommen werden. Im Kinderuntersuchungsheft, dem sogenannten Gelben Heft, dokumentieren die Ärztinnen und Ärzte ihre Befunde.

Das Gelbe Heft wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder durch die Hebamme übergeben.

Untersuchungen im Überblick

 ZeitraumMaßnahmen
U1Neugeborenen-ErstuntersuchungKontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen, Screening auf kritische angeborene Herzfehler, Screening zur Früherkennung von angeborenen Störungen des Stoffwechsels, des Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems sowie Mukoviszidose, Hörscreening zur Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB
U23. – 10. LebenstagUntersuchung von Organen, Sinnesorganen und Reflexen
U34. – 5. LebenswochePrüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen, Untersuchung der Organe und der Hüften, Abfrage des Trinkverhaltens
U43. – 4. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U56. – 7. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U610. – 12. LebensmonatKontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit
U721. – 24. LebensmonatTest der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung
U7a34. – 36. LebensmonatFrühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
U846. – 48. LebensmonatIntensive Prüfung der Entwicklung von Sprache, Aussprache und Verhalten, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln zu können.
U960. – 64. LebensmonatPrüfung der Motorik und Sprachentwicklung, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen.
 0 – 6 JahreFrüherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechs Untersuchungen ab dem 6. Lebensmonat, Beratung und Aufklärung der Betreuungspersonen unter anderem zu Kariesrisiken und zur richtigen Mundhygiene des Kindes, Auftragen von Fluoridlack zur Schmelzhärtung bzw. bei hohem Kariesrisiko.
 6 – 18 JahreMaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen: Ab dem 12. Lebensjahr werden die jährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
 13 – 14 JahreJugendgesundheitsuntersuchung

Quelle: G-BA – Kinderrichtlinie

Abbildung: pixabay.com doctor-gc563d2ed8_1280.jpg

Mehr Mindestvergütung für Azubis

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung sieht seit 1.1.2020 in § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung vor. Das Gesetz sieht keine Differenzierung zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung vor. Die Mindestausbildungsvergütung gilt danach grundsätzlich auch für außerbetriebliche Berufsausbildungen.

Nur außerhalb der Tarifbindung

Die Regelung gilt nur für Ausbildungsverträge, die außerhalb der Tarifbindung liegen. Sie gilt nicht für Berufe, die über das jeweilige Landesrecht geregelt sind, zum Beispiel Erzieher, und ebenso wenig für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, zum Beispiel Physiotherapeut, Logopäde oder Ergotherapeut.

Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung steigt ab dem 1. Januar 2022 von 550 Euro auf monatlich 585 Euro.

Die Vergütung erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr dann jeweils um 18%, im dritten Jahr um 35% und um im vierten um 40%.

Mindestvergütung 2022

Im Jahr 2022 beträgt die Mindestvergütung somit

  • im ersten Ausbildungsjahr 585 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 690 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 790 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 819 Euro.

Mindestvergütung 2023

Auch für kommendes Jahr steht die Erhöhung der Mindestvergütung schon fest. Sie beträgt ab 1. Januar 2023

  • im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro
  • im zweiten Ausbildungsjahr 732 Euro
  • im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro
  • im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro.

Quelle: SOLEX

Abbildung: Fotolia_153536422_Subscription_XXL.jpg

Bundesverfassungsgericht zu Triage

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte befinden sich im Fall einer pandemiebedingten Triage in einer extremen Entscheidungssituation. Sie müssen entscheiden, wer die nicht ausreichend zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen erhalten soll und wer nicht. In dieser Situation kann es besonders fordernd sein, auch Menschen mit einer Behinderung diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Dafür muss sichergestellt sein, dass allein nach der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit entschieden wird.

Bisher keine verbindliche Regelung

Der Gesetzgeber hat bislang keine Vorkehrungen getroffen, die dem Risiko einer Benachteiligung von Menschen aufgrund einer Behinderung bei der Verteilung von knappen intensivmedizinischen Behandlungsressourcen wirksam begegnen.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht muss der Gesetzgeber für den Fall pandemiebedingter Triage „unverzüglich“ Vorkehrungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen treffen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht den Beschwerdeführenden recht gegeben. Und der alten Bundesregierung nachträglich eine Klatsche verpasst, die eine gesetzliche Regelung abgelehnt hat.

Beschwerde zum Schutz vor Benachteiligung

Gemeinsam mit acht weiteren Klägern, schwer und teilweise schwerst behinderte und überwiegend auf Assistenz angewiesene Menschen, legte Nancy Poser, eine deutsche Juristin, im Juni 2020 Verfassungsbeschwerde gegen die von der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) im März erarbeiteten Leitlinien für die Triage ein, da sie durch diese ihre Grundrechte eingeschränkt sehen. Vor allem soll mit der Klage erreicht werden, dass der Gesetzgeber verpflichtet wird, die Frage der Triage zu regeln und diese sich nicht nur nach den Empfehlungen medizinischer Fachgesellschaften richtet. Bei der Beschwerde geht es um einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung bei der Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen, die im Laufe der Coronavirus-Pandemie nicht für alle Behandlungsbedürftigen ausreichen können, also in einem Fall einer Triage. Sie sind der Auffassung, der Gesetzgeber schütze sie in diesem Fall nicht vor einer Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung.

Bisher nicht wirksam geschützt

Das Verfassungsgericht stellt in dem Urteil klar, dass Anhaltspunkte für ein Risiko für die Betroffenen vorlägen bei Entscheidungen über die Verteilung pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger Ressourcen in der Intensivmedizin und damit bei einer Entscheidung über Leben und Tod aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Sie seien in einer Situation, in der sie sich selbst nicht schützen könnten, derzeit nicht wirksam geschützt.

Diskriminisierungsrisiken

So werde auch aus ärztlicher Sicht davon ausgegangen, dass sich in der komplexen Entscheidung über eine intensiv-medizinische Therapie subjektive Momente ergeben könnten, die Diskriminierungsrisiken beinhalteten. Als sachkundige Dritte befragte Facheinrichtungen und Sozialverbände haben im Einklang mit wissenschaftlichen Studien dargelegt, dass ein Risiko besteht, in einer Situation knapper medizinischer Ressourcen aufgrund einer Behinderung benachteiligt zu werden. Mehrere sachkundige Dritte haben ausgeführt, dass die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen oft sachlich falsch beurteilt werde und eine unbewusste Stereotypisierung das Risiko mit sich bringe, behinderte Menschen bei medizinischen Entscheidungen zu benachteiligen.

Empfehlungen der Intensivmediziner

Dieses Risiko werde auch durch die fachlichen Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) für intensivmedizinische Entscheidungen bei pandemiebedingter Knappheit nicht beseitigt. Die Empfehlungen seien rechtlich nicht verbindlich und auch kein Synonym für den medizinischen Standard im Fachrecht, sondern nur ein Indiz für diesen. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass die Empfehlungen in ihrer derzeitigen Fassung zu einem Einfallstor für eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen werden können. Zwar stellten sie ausdrücklich klar, dass eine Priorisierung aufgrund von Grunderkrankungen oder Behinderungen nicht zulässig sei. Ein Risiko berge gleichwohl, dass in den Empfehlungen schwere andere Erkrankungen im Sinne von Komorbiditäten und die Gebrechlichkeit als negative Indikatoren für die Erfolgsaussichten der intensivmedizinischen Behandlung bezeichnet würden. Insofern sei nicht ausgeschlossen, dass eine Behinderung pauschal mit Komorbiditäten in Verbindung gebracht oder stereotyp mit schlechten Genesungsaussichten verbunden werde. Auch werde die Erfolgsaussicht der Überlebenswahrscheinlichkeit als für sich genommen zulässiges Kriterium nicht eindeutig nur auf die aktuelle Krankheit bezogen.

Schnelle Gesetzgebung angekündigt

Als Reaktion auf die Entscheidung kündeten Vertreter der Regierung und der Opposition eine schnelle gesetzliche Regelung an, auch lautstark gefordert von den Parteien der ehemaligen Großen Koalition, die eine gesetzliche Regelung bislang für unnötig hielten.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Ärzteblatt, wikipedia, DIVI, Tagesschau

Abbildung: pixabay.com medicine-g259f7db1d_1280.jpg

Kinderzuschlag ab Januar 2022

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2022 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 209 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 205 Euro.

Entlastung bei geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Bildungspaket und Kita-Gebühren

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Dynamisierung des Kinderzuschlags

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. Diese Berechnungsregelung gilt seit 1.1.2021. Für 2022 bedeutet das einen Höchstbetrag von 209 EUR.

Existenzminimum eines Kindes

Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom Oktober 2020 – für die Jahre 2021 und 2022

Zahlen ab 1.Juli 2022 in Monatsbeträgen

durchschnittlicher Regelsatz318 EUR
Bildung und Teilhabe27 EUR
Kosten der Unterkunft92 EUR
Heizkosten18 EUR
Existenzminimum455 EUR

Das Existenzminimum ohne Leistungen für Bildung und Teilhabe beträgt 428 EUR. Die Summe von Kindergeld für das erste Kind (219 EUR) und Kinderzuschlag (209 EUR) beträgt 428 EUR. Somit ist die Summe aus Kindergeld und Kinderzuschlag im Jahr 2022 genauso hoch wie das Existenzminimum.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX

Abbildung: pixabay.com anaterate.jpg

Arbeitslosmeldung online

Neues aus dem digitalen Entwicklungsland Deutschland:

  • Arbeitslos melden: Ab 2022 online möglich.
  • Pflicht für E-Rezept wird verschoben.

Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung nutzt dazu den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, das heißt die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises. 

Wer von Arbeitslosigkeit bedroht ist oder bereits keine Stelle mehr hat, erhält durch seine Arbeitsagentur vor Ort umfassende Beratung und unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld. Alle Schritte, die dafür erforderlich sind, können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit künftig online erledigen – rund um die Uhr und von überall aus. Damit wird der Weg zur Unterstützung im Falle von Arbeitslosigkeit komfortabler und weniger zeitaufwändig.

Ein weiterer Vorteil der Online-Arbeitslosmeldung: Sie führt die Kundinnen und Kunden Schritt für Schritt durch alle nötigen Angaben und erleichtert die Eingabe der notwendigen Daten.

Der Online-Service zur Arbeitslosmeldung wird im Kundenportal der BA (arbeitsagentur.de) zur Verfügung stehen, genauso wie eine neue Seite mit allen wichtigen Informationen dazu.

Online ausweisen

Genau wie bei einer persönlichen Arbeitslosmeldung in der Agentur für Arbeit, müssen sich die Kundinnen und Kunden bei der Online-Arbeitslosmeldung auch ausweisen – nur eben online. 

Dafür benötigen sie einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion oder einen elektronischen Aufenthaltstitel, eine eID-Karte (nach dem eID-Karte-Gesetz) oder einen Ausweis eines Landes der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit Online-Ausweisfunktion. Zusätzlich brauchen sie ein Smartphone, auf dem die AusweisApp2 installiert ist, oder ein Kartenlesegerät für Ausweise.

Ab dem 1. Januar 2022 werden im Kundenportal der BA auch ausführliche Informationen zur Online-Arbeitslosmeldung zur Verfügung stehen.

Persönliche Arbeitslosmeldung weiterhin möglich

Wer den persönlichen Weg bevorzugt, kann sich auch nach dem Start des neuen Online-Service weiterhin vor Ort bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

E-Rezept

Ab Januar sollte es das Rezept für Arzneien verpflichtend in digitaler Form geben. Doch die Umstellung wird auf unbestimmte Zeit verschoben. Laut Gesundheitsministerium steht die nötige Technik noch nicht flächendeckend zur Verfügung.

Hintergrund sind Bedenken des BMG zur konkreten flächendeckenden Umsetzung und einer nicht hinreichenden Erprobung. Diese Einschätzungen betreffen insbesondere die fehlerfreie Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Abrechnung von elektronischen Rezepten ab dem 1. Januar 2022. Die begonnene Testphase soll daher fortgesetzt und ausgeweitet werden.

Der holprige Weg zur Digitalisierung war im letzten Oktober hier schon einmal Thema.

Quellen: BMAS, Agentur für Arbeit, Tagesschau, Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

Abbildung: AdobeStock_312736139-scaled.jpg

Haftung bei Off-Label Corona-Impfungen

Impfungen, nicht nur gegen Corona, dürfen Ärzte ihren Patienten auch dann verabreichen, wenn sie nicht von der StIKo empfohlen sind, voeausgesetzt,sie sind zugelassen. Allerdings hat das Folgen für die Haftung und Entschädigungen, falls es zu einem Impfschaden kommt. Denn dann können keine Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltens gemacht werden. Eventuell kann auch der Arzt haftbar gemacht werden.

Änderung der Verordnung

Nun wurde mit Wirkung zum 18.12.2021 die Coronavirus-Impfverordnung dahingehend geändert, dass in § 1 Abs. 2 S. 1 die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen und nachfolgenden Sätze ergänzt werden: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“

Erklärung der Änderung

Das bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen künftig nicht nur abrechenbar nach der CoronaImpfVerordnung unter 18jährige mit Auffrischungsimpfungen und unter 5jährige Kinder mit Grundimmuninität versorgen können, sondern vor allem. dass der Bund die Haftung für diese Impfungen nach § 60 Abs. 1a übernimmt, da es sich bei der (Änderung der) Corona-Impfverordnung um eine VO iSv. § 20 i Abs. 3 S. 2 Nummer 1a SGB 5 handelt.

So kommentierte Rechtsanwältin Nina Diercks aus Hamburg auf Twitter die aktuelle Änderung der Impfverordnung.

BMG rudert zurück?

Allerdings zeigte sich das Bundesgesundheitsministerium auf einmal über seine eigene Verordnung erschrocken und twitterte schnell:

„Hallo @RAinDiercks, Off-Label-Kinderimpfungen (Boosterimpfungen von Kinder und Jugendlichen, Impfungen unter 5 Jahren) sind NICHT umfasst. Diese werden aktuell weder von STIKO noch von PEI empfohlen. Hier übernimmt die Ärztin bzw. der Arzt die volle Verantwortung.“

Die Antwort der Anwältin war eindeutig: „STIKO und PEI waren und sind juristisch komplett irrelevant. Grundsätzlich. Und erst recht, wenn wie hier die Haftung durch den Bund übernommen wird. Lesen Sie bitte ihre eigenen Gesetze doch einmal durch.“

Eher resigniert dann der Kommentar von RA Diercks: „Es wäre so bezeichnend, wenn das BMG nun eine erneute Änderung veranlasst und die Haftungsübernahme wieder rausnehmen lässt und erklärt, das wäre ein „Fehler“ gewesen. Aber gut. Was hab ich in der Pandemiepolitik eigentlich auch erwartet.“

Wie heißt noch mal der Gesundheitsminister?

Quelle: Bundesanzeiger, @RAinDiercks (Twitter)

Abbildung: pixabay.com: white-male-1743470_1280.jpg

Einfacher zur Reha

Mit dem Beschluss des G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) vom 16.12.2021 zu den Rehabilitations-Verfahren wird der Zugang für Patientinnen und Patienten zu Rehabilitationsleistungen erleichtert.

Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Inkrafttreten

Der Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss rechtlich prüfen; bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Quelle: G-BA

Abbildung: Fotolia_30605204_Subscription_XXL.jpg