Klarstellung beim Krankentransport

Ein immer wieder schwieriges Thema ist die Frage, wann und wie Patienten bei Fahrten zum Arzt, zu Therapien oder ins Krankenhaus mit einer Kostenübernahme der Krankenkassen rechnen können.

Gesetzliche Grundlage

Die Grundsätze für die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen hat der Gesetzgeber in § 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Beispielsweise dürfen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen übernommen werden.

Richtlinen vom G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von

  • Krankenfahrten,
  • Krankentransporten und
  • Rettungsfahrten

durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten.

Fahrten zu Kuren oder zu Rehabilitationsmaßnahmen sind kein Regelungsbestandteil der Krankentransport-Richtlinie des G-BA. Fragen der Kostenübernahme für diese Fahrten müssen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.

Klarstellung zu Vorsorge und Früherkennung

Nach Hinweisen aus der Versorgungspraxis hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. Oktober 2022 eine Klarstellung in der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen. Durch eine Ergänzung im § 8 der Richtlinie wird abgesichert, dass zu den von den gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Fahrten von dauerhaft in ihrer Mobilität beeinträchtigten pflegebedürftigen und schwerbehinderten Personen zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen ausdrücklich auch Fahrten zu

  • Gesundheitsuntersuchungen für Erwachsene und Kinder gemäß den §§ 25 und 26 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sowie
  • Krebsfrüherkennungsuntersuchungen einschließlich den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen gemäß den §§ 25 und 25a SGB V gehören.

Zugang zu Früherkennungsangeboten

In der Vergangenheit kam es offenbar zu unterschiedlichen Auslegungen. Sie bestanden vor allem bei der Frage, ob auch Fahrten zu organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen verordnet werden können, wenn diese zum Beispiel durch eine zentrale Einladungsstelle organisiert und vereinbart wurden. Mit der Klarstellung will der G-BA sichergehen, dass auch Versicherte mit einer dauerhaft eingeschränkten Mobilität – beispielsweise durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit – einen Zugang zu Früherkennungsangeboten erhalten.

Berechtigte

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird. Ist während der Fahrt eine medizinisch-fachlichen Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung der Patientin oder des Patienten notwendig, muss für die Krankenfahrt mit dem Krankentransportwagen vorab eine Genehmigung eingeholt werden.

Quelle: Beschluss des G-BA vom 20. Oktober 2022: Krankentransport-Richtlinie: Klarstellung zur Verordnungsmöglichkeit von Krankenfahrten nach § 8 der Krankentransport-Richtlinie zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, Weitere Informationen zu Krankenbeförderung auf der Website des G-BA.

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Hacker retten Gesundheitssystem

Arztpraxen sind in der Regel zum Austausch von Daten mit dem Telematik-Gesundheitsnetzwerk verbunden. In Deutschland sorgt die Firma „gematik“ mehr schlecht als recht für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die „gematik“ ist eine von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründete Firma. Sie soll für ein sicheres Datennetz sorgen, um die schon länger angekündigten und immer wieder wegen technischer Probleme oder aus Datenschutzgründen verschobene Einführung der „elektronischen Patientenakte“ oder des „e-Rezepts“ einzuführen.

spezieller Router

Die Verbindung zu dem Telematik-Netz erfordert einen speziellen Router, der TI-Konnektor, der aktuell von drei zertifizierten Herstellern verkauft wird. Das bedeutet für diese drei Hersteller ein lukratives Geschäft. Noch besser wird es für die Hersteller, weil die Konnektoren ab Herbst 2022, nach 5 Jahren Laufzeit alle ausgetauscht werden müssen.

Hardware austauschen statt Softwarelösung?

Eigentlich laufen zwar nur die Sicherheitszertfikate ab, die wie andere Zertifikate, wie zum Beispiel auch die Zertifikate von Webseiten, ein Verfallsdatum haben. Für die Verlängerung von Zertifikaten gibt es überall Software-Lösungen, nur scheinbar für die Telematik-Router nicht.

Riesengeschäft

Dass das etwas absurd klingt, wurde auch der gematik als Auftraggeber bewusst. So schlug sie eine unverbindliche Option zur Laufzeitverlängerung vor. Natürlich wurde diese nicht von allen Herstellern umgesetzt. In der Folge schlossen sich auch die Firmen, die bereits eine Möglichkeit zur Verlängerung implementiert hatten, der umsatzträchtigen Formel „Austausch statt Update“ an: für die Hersteller ein Riesengeschäft, für deutsche Praxen und Krankenhäuser eine weitere finanzielle und logistische Zumutung.

400 Millionen Euro

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bezifferte in ihrer letzten Vertreterversammlung allein die nicht durch die Krankenkassen erstatteten TI-Anschlusskosten der vergangenen Jahre für eine durchschnittliche Praxis auf 9.000 Euro. Insgesamt wird das angeschlagene Gesundheitssystem durch den Hardwareaustausch mit 400 Millionen Euro belastet.

Alle Jahre wieder

Sollte sich nichts ändern, haben wir in fünf Jahren das gleiche Problem noch mal. So lange halten nämlich die neuen Zertifikate in den neuen Routern. Das ist also in etwa so wie ein Autofahrer, der sich, sobald der Tank leer ist, einen komplett neuen Wagen anschaffen muss.

CCC bietet kostenlose Lösung

Die IT-Fachportal heise.de hatte schon im Mai auf die Problematik hingewiesen und der Chaos-Computer-Club, der schon länger die Entwicklungen in der Digitalisierung im Gesundheitswesen kritisch begleitet, nahm sich der Sache auf seine Weise an.

Sie entwickelten ein kostenlose Softwarelösung für das Problem, von der die Hersteller*innen behaupten, dass sie unmöglich sei. Die Hersteller müssen dieses Skript in eine Update-Datei verpacken, diese signieren und bereitstellen, denn schließlich darf nur Software vom Hersteller auf dem Konnektor ausgeführt werden. Für die Verlängerung der Zertifikatslaufzeiten braucht es die gematik, denn sie verantwortet und betreibt die dazu notwendige Certificate Authority (CA).

Forderungen

Gleichzeitig stell der CCC folgende Forderungen:

  • Wir fordern die gematik auf, ihre CA für die Verlängerung der Laufzeiten einzusetzen.
  • Wir fordern alle Hersteller (CompuGroup MedicalsecunetRISE) auf, die Laufzeitverlängerung umzusetzen, statt das Gesundheitssystem durch die aufgerufenen astronomischen Preise auszubeuten.
  • Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die Hersteller endlich an die Leine zu nehmen und der Geldverbrennung in der TI ein Ende zu setzen.
  • Wir fordern das Umweltministerium auf, die allein schon aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten völlig sinnlose tausendfache Vernichtung einsatzfähiger Hardware zu verhindern.

Quellen: heise.de, ccc.de, mimikama.at

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Wohngeld-Reform 2023

Wohngeld-Plus“ ist im Bundestag angekommen. Am 13.10.2022 fand die erste Lesung statt. Zusammen mit der Neuauflage eines Heizkostenzuschusses wird das Wohngeld-Plus-Gesetz nun weiter in den Ausschüssen beraten.

Heizkosten

Die Bundesregierung plant, Wohngeldempfängerinnen und -empfängern für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einmalig einen zweiten Heizkostenzuschuss zu zahlen: für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende sollen jeweils 345 Euro erhalten. 

Wohngeld

Ab dem 1. Januar 2023 soll dann das neue „Wohngeld plus“ mit deutlich höheren Zuschüssen zur Miete und einem stark ausgeweiteten Empfängerkreis greifen. Statt bisher rund 180 Euro pro Monat sollen Berechtigte fast das Doppelte bekommen, nämlich rund 370 Euro pro Monat. Die Zahl der anspruchsberechtigten Haushalte soll sich sogar verdreifachen, von 600.000 auf zwei Millionen. Darüber hinaus schlägt die Bundesregierung die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente vor, die entweder als Zuschlag auf die zu berücksichtigende Miete ausgezahlt werden oder – im Falle von Wohneigentum – als Belastung in die Wohngeldberechnung eingehen soll. Mit einer ebenfalls dauerhaften Klimakomponente will die Bundesregierung Mieterhöhungen wegen energetischen Gebäudesanierungen abfedern. 

Auszahlung dauert

Die Bauministerin sprach insgesamt von einem „großen Kraftakt“ bei der Umsetzung der Reform. Die Wohngeldstellen der Kommunen würden sich schon jetzt darauf vorbereiten und ihr Ministerium stehe zur Unterstützung bereit.

Dennoch würde die Auszahlung „einige Zeit in Anspruch nehmen“, dämpfte sie die Erwartungshaltungen. Sie ging damit indirekt auf die Alarmsignale der Kommunen ein, die schon seit Wochen warnen, sie könnten die zu erwartende Antragsflut wegen des Personalnotstands in ihren Verwaltungen nicht bewältigen. Das Wohngeld könne daher für die Fülle der neuen Berechtigten kaum zum Jahresanfang 2023 an alle ausgezahlt werden.  

Finanzierungsstreit

Unklar ist noch, wer das neue Wohngeld – die Bundesregierung beziffert die Kosten auf knapp vier Milliarden Euro – bezahlen soll. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen sich Bund und Länder diese je zur Hälfte teilen. Die Länder wollen hingegen, dass der Bund die kompletten Kosten übernimmt. Eine Lösung ist bislang nicht in Sicht.

Expertenanhörung

Klar ist bisher nur, dass der Bund die auf etwa 550 Millionen Euro bezifferten Ausgaben für den zweiten Heizkostenzuschuss übernimmt. Mit dieser Einmalzahlung befasst sich der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am Montag, dem 17. Oktober 2022, im Rahmen einer Expertenanhörung.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bürgergeld im Bundestag

Gestern, am 13. Oktober wurde im Bundestag über den Gestzentwurf zum Bürgergeld teilweise heftig gestritten, so dass sich die Bundestagspräsidentin genötigt fühlte, die Abgeordneten zu ermahnen, auf Beschimpfungen zu verzichten.

wesentlicher Inhalt

Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz, „Hartz IV hinter sich lassen“. Geplant sind unter anderem grundlegende Reformen in der Zusammenarbeit zwischen Arbeitssuchenden und Jobcenter-Mitarbeitern (Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung), die Einführung einer zweijährigen Karenzzeit, in der das Vermögen und die Angemessenheit der Wohnung nicht überprüft werden und die Stärkung der Qualifizierung und Weiterbildung unter anderem durch finanzielle Anreize. Ferner soll der Soziale Arbeitsmarkt verstetigt und Sanktionen deutlich abgemildert werden. Außerdem werden die monatlichen Regelleistungen um einen Inflationsausgleich deutlich angehoben (siehe dazu auch Eckpunkte zum Bürgergeld, Bürgergeld – Referentenentwurf und Bürgergeld – Kabinettsentwurf).

„eklatante Gerechtigkeitslücke“

Die Kritik der CDU zielt darauf ab, dass die Regelsätze so hoch seien, so dass es sich nicht lohne, arbeiten zu gehen, dass die Sanktionen entschärft würden und dass es eine „eklatante Gerechtigkeitslücke“ sei,  in den ersten zwei Jahren des Bürgergeldbezugs Vermögen und Wohnung nicht zu prüfen.

„Verarsche auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen“

Die Linksfraktion sieht ein verbessertes Hartz IV, eine bedarfsgerechte Erhöhung der Regelsätze gebe es aber nicht und die Ideen für einen Sozialen Arbeitsmarkt und Weiterbildung seien „Verarsche auf dem Rücken der Langzeitarbeitslosen“, wenn gleichzeitig die Mittel dafür gestrichen würden.

dauerhafte Arbeitsmarktintegration

Die Koalitionsfraktionen betonen, dass Menschen im Leistungsbezug sich stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können sollen. Ziel sei eine dauerhafte Arbeitsmarktintegration. Außerdem solle die Berechnung der Regelbedarfe neu gestaltet werden: Die Bedarfe sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden.

zwei Jahre Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche zu konzentrieren können, soll laut Bundesregierung in den ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit gelten: Die Kosten für Unterkunft und Heizung würden in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen. Vermögen werde nicht berücksichtigt, „sofern es nicht erheblich ist“. Nach Ablauf der Karenzzeit werde eine entbürokratisierte Vermögensprüfung durchgeführt. Es sollen zudem höhere Freibeträge gelten.

Kooperationsplan

Vorgesehen ist auch, die bisherige Eingliederungsvereinbarung durch einen Kooperationsplan abzulösen, der von den Leistungsberechtigten und den Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeitet wird. Dieser Plan diene dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und sei ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes, betont die Bundesregierung. Mit Abschluss des Kooperationsplans gelte eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum werde ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt. Lediglich wiederholte Meldeversäumnisse würden sanktioniert – mit maximal zehn Prozent Leistungsminderung.

umfassende Betreuung

Abgeschafft werden solle der „Vermittlungsvorrang in Arbeit“. Stattdessen sollen Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung solle Leistungsberechtigten helfen, „die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen“.

weitere Beratung

Im Anschluss an die Debatte wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. 

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Jahressteuergesetz 2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Weitere Änderungen

Einige weitere der im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen betreffen – ebenso wie die Einführung eines Klimageldes – auch andere hier behandelte Themen:

  • Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung,
  • Sparer-Pauschbetrag,
  • Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags und
  • Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen.

Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung

Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1 602 Euro für Verheiratete/Lebenspartner) zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag wurde seit seiner Einführung betragsmäßig nicht verändert.

Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Rückwirkende Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt; übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll nun auch steuerfrei gestellt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung sieht u. a. eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor.

Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Quellen: Bundestag, Fokus-Sozialrecht, SOLEX

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Pflegegeld und Pflegezeit

Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft. Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten.“ So steht es im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung.

Seit 2017 keine Pflegegelderhöhung

Zur Erhöhung oder gar Dynamisierung des Pflegegeldes gibt es aus dem Gesundheitsministerium bisher nichts Konkretes. Dessen früherer Chef, Jens Spahn, hatte bei der letzten Pflegereform eine Erhöhung des Pflegeldes bis 2025 ausgesetzt. Somit ist das Pflegegeld seit 2017 (!) immer noch auf dem gleichen Stand. Was das für die knapp zwei Millionen Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden bei der aktuellen Inflationsrate bedeutet, kann sich jeder ausrechnen.

Umsetzung EU-Richtlinie

Die Umsetzung des zweiten Satzes aus dem obigen Zitat aus dem Koalittionsvertrag hat die Bundesregierung nun in Angriff genommen. Anlass ist eine EU-Richtlinie (2019/1158) zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, Mindestvorschriften umzusetzen, um die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Eltern oder pflegende Angehörige sind, die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben erleichtert werden.

Begründung von Ablehnungen, Kündigungsschutz

Laut Bundesregierung sei der Großteil der Richtlinie in Deutschland schon umgesetzt. Was noch fehlt, soll das geplante Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 richten. Dazu werden werden im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgende Änderungen vorgenommen:

  • Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, werden verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen. Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, auch für die betroffenen Eltern transparent.
  • Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrages zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.
  • Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, wird ­ geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist und ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt.
  • Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung, die unter die Richtlinie (EU) 2019/1158 fallen, für zuständig bestimmt.

Zusammenführung von Familienpflegezeit und Pflegezeit

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Hinblick auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Weiterentwicklung des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes die Zusammenführung beider Gesetze konkret in den Blick zu nehmen.

Quellen: Bundestag, Stuttgarter Nachrichten vom 16.8.22, Bundesverband Verbraucherzentralen, pflegegrad12345.de

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Einmalzahlung für Rentner und Midijobgrenze

Gestern, am 5. Oktober 2022 hat das Bundeskabinett die 300 Euro Einmalzahlung für Rentnerinnen und Rentner und Anhebung der Obergrenze für Midijobs auf 2000 Euro beschlossen. Das sind weitere Bausteine des dritten Entlastungspakets.

Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Zahlung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.

Anhebung der Midi-Job-Grenze 

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sogenannten Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quellen: BMAS, BMF, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Heizkostenzuschuss

Für die im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten soll nun ein zweiter Heizkostenzuschuss ausgezahlt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses

Im Juni 2022 begann die Auszahlung des ersten Heizkostenzuschusses, nachdem im März das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde. Es sah für Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 Euro für Wohngeldempfänger und 230 Euro für alle anderen vor.

Allerdings sind noch längst nicht alle Berechtigten in den Genuss des Geldes gekommen. Vielfach, vor allem bei BAFöG-Empfängern müssen wohl einige bürokratische Hürden überwunden werden, wie der SPIEGEL vor ein paar Tagen berichtete.

Zweiter Heizkostenzuschuss

Nun schiebt die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets einen neuen Zuschuss für die kalten Tage nach.

Der Gesetzentwurf sieht für wohngeldbeziehende Haushalte einen nach der Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach dem WoGG gestaffelten zweiten Heizkostenzuschuss als Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 vor. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

die gleichen Berechtigten

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Änderung im SGB XI

Auch wohngeldberechtigten Pflegebedürftigen soll der Zuschuss zugute kommen. Pflegeeinrichtungen sollen die Möglichkeit bekommen, wegen stark gestiegener Energiepreise mit den Kostenträgern über die Pflegesätze neu zu verhandeln.

Höhe

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 415 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 540 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 100 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 345 Euro.

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Wann?

Das Gesetz wird auch im Bundesrat beraten, ist aber nicht zustimmungspflichtig. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses soll Ende 2022, Anfang 2023 erfolgen.

Quellen: Bundestag, SPIEGEL, FOKUS-Sozialrecht

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Inflationsausgleichsgesetz

Wie jedes Jahr steht die Anpassung der Steuerfreibeträge, inklusive des Kinderfreibetrags an. Letzteres bewirkt eine Anhebung des Kindergelds. In manchen Jahren wurden in der Vergangenheit auch Anpassungen für die kommenden zwei oder drei Jahre beschlossen. Spart Arbeit und einige Debatten in den Parlamenten. Also nichts Neues?

Doppelwumms

Das Besondere ist diesmal, dass die Anpassung als Teil des großangelegten dritten Entlastungspaket gefeiert wirt. „Doppelwumms“. So geht Politik. Tatsächlich sieht es nach einer deutlichen Erhöhung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag aus.

Kein Inflationausgleich

Die Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Januar 2023 von 219 Euro auf 237 Euro soll auch gleich für das gesamte Jahr 2024 gelten. Das wäre ein „Inflationsausgleich“ von 4 Prozent pro Jahr. Die aktuelle Inflationsrate liegt allerdings bei etwa 10 Prozent und wird innerhalb der nächsten 24 Monate kaum so weit sinken, dass sie im Durchschnitt den 4 Prozent auch nur nahe kommt – siehe Prognose des IFO-Instituts. Fairerweise muss man beim Kindergeld auch die voraussichtliche Inflationsrate von 2022 mit berücksichtigen (IFO: 8,1%), das Kindergeld wird ja erst 2023 erhöht.

Kindergeld ab 2023, Kinderfreibetrag ab 2022

Anders beim Kinderfreibetrag, in dessen Genuss wesentlich reichere Familien kommen, die dadurch praktisch schon immer mehr „Kindergeld“ bekamen als Familien mit niedrigeren oder mittlerem Einkommen (hier wurde 2021 schon mal beschrieben, wie das funktioniert). Der Kinderfeibetrag wird nämlich, anders als das Kindergeld, rückwirkend zum 1.1.2022 angehoben. Zückerchen von Minister „Porsche“ für seine Klientel.

Kinderreiche Familien gehen leer aus

Für dritte Kinder aus nicht so reichen Familien ist die Erhöhung des Kindergelds noch ein wenig dürftiger. Da die Beträge für das erste bis dritte Kind angeglichen werden steigt der Betrag für dritte Kinder im kommenden Jahr nur um 12 Euro von 225 auf 237 Euro. Kinderreiche Familien mit vier oder mehr Kindern haben für ihr viertes Kind überhaupt keine Erhöhung zu erwarten. Hier bleibt es unverändert bei 250 Euro.

Kindergeld bleibt Einkommen

Für Kinder aus armen Familien, die Grundsicherung beziehen, bleibt alles beim Alten. Kindergeld wird als Einkommen angerechnet. Sie profitieren nur von der Anhebung der Regelsätze in Höhe von knapp 12 Prozent, die die Inflationsraten von 2022 und 2023 (IFO: 8,1% plus 9,3%) auch nicht ausgleichen kann.

Zahlen aus dem InflAusG

Das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) präsentiert folgende Zahlen:

Kindergeld

  • 2022: 219 EUR (1. und 2. Kind), 225 EUR (3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)
  • ab 2023: 237 EUR (1. bis 3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)

Kinderfreibetrag

  • 2022 (aktuell): 2.730 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 2.810 EUR
  • ab 2023: 2.880 EUR

Dazu kommt noch der Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.464 EUR, der nicht verändert wird. Das ganze wird für ein Elternpaar jeweils verdoppelt. Alleinerziehende bekommen statt der Verdoppelung einen Entlastungsfreibetrag von 4.008 EUR, auch unverändert. Der gesamte Kinderfreibetrag für ein Elternpaar beträgt pro Kind also:

  • 2022 (aktuell): 8.388 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 8.548 EUR
  • ab 2023: 8.688 EUR

Grundfreibetrag:

Der Grundfreibetrag wurd im Mai 2022 schon rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro erhöht. Er beträgt ab

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Im Gleichklang mit dem Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltsfreibetrag:

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, statista.com

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Verlängerung von Corona-Sonderregelungen

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ wurden nicht nur, wie berichtet, die Regelungen zum Kinderkrankengeld verlängert, sondern auch die Sonderregelungen im SGB XI und bei der Pflegezeit, bzw. der Familienpflegezeit. Sie werden bis zum 30. April 2023 verlängert.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als die in § 45b genannten nutzen, wenn dadurch ein durch COVID-19 verursachter Versorgungsengpass behoben wird (§ 150 Abs. 5b SGB XI). Die abweichende Verwendung muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden. Dazu gibt es auch Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.

Pflegesachleisungen

Die gleichen Empfehlungen gelten auch für die Inanspruchnahme anderer Leistungserbringer als ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, wenn Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI besteht. Auch dies muss vorher bei der Pflegekasse beantragt werden.

Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu 20 Arbeitstage je Pflegebedürftigem in Anspruch genommen werden. Diese 20 Arbeitstage werden nicht auf den regulären Anspruch nach § 44a Abs. 3 bzw. Abs. 6 SGB XI angerechnet (vgl. § 150b SGB XI).

akute Pflegesituation

Bis zu 20 Arbeitstage haben Beschäftigte das Recht, kurzzeitig der Arbeit fernzubleiben, wenn aufgrund von COVID-19 eine akute Pflegesituation eingetreten ist. Der Zusammenhang wird vermutet. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG).

Familienpflegezeit / Pflegezeit

Diese Zeiten müssen bis 30.4.2023 nicht unmittelbar aufeinander folgen. kann ein Restanspruch aus einer zuvor in Anspruch genommenen Pflegezeit, die weniger als sechs Monate dauerte, für denselben nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Für diese in § 9 Abs. 4, 5 und 7 PflegeZG geltenden vorübergehenden Regelungen gelten folgende Vorraussetzungen:

  • Der Arbeitgeber muss zustimmen,
  • die Dauer der ggf. wiederaufgenommenen Pflegezeit von sechs Monaten und die Gesamtdauer von 24 Monaten für beide „Auszeiten“ ist noch nicht erreicht und
  • die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit endet spätestens am 30.04.2023

Darlehen

Für ein zinsloses Darlehen wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde berechnet. Dabei werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.04.2023 Kalendermonate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie geringeren Entgelt nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 3 Satz 7 FPfZG). Ein Darlehen muss bei Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Antragsfrist

Beginnt die Familienpflegezeit spätestens am 01.04.2023, muss sie abweichend von den in § 2a Abs. 2 Satz 1 FPfZG genannten Frist spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn beantragt werden (§ 16 Abs. 2 FPfZG).

Quellen: Bundestag, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege, September 2022/18, Walhalla-Verlag

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