Fachkräfte durch Einwanderung

Der Bundesrat hat heute, am 7. Juli 2023 das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz beschlossen. Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Über Kritik an dem Gesetz und neue Diskriminierungen durch das Gesetz berichteten wir hier Ende Mai 2023

Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf drei Säulen auf – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU-, sowie für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht zudem den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Das Gesetz führt die sogenannte „Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u.a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

Verordnung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch einer Verordnung zugestimmt, die das Gesetz ergänzt, umsetzt und die Einzelheiten regelt.

Inkrafttreten

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einzelne Regelungen werden bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, andere Teile zu späteren Zeitpunkten.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Sterbehilfe

Der Bundestag beschäftigt sich am 6. Juli 2023 mit verschiedenen Ansätzen zum rechtlichen Umgang mit der Suizidhilfe und dem selbstbestimmten Sterben. Drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe stehen nach 90-minütiger Debatte zur Abstimmung an.

Zu allen drei Gesetzentwürfen werden Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses erwartet.

Erster Gesetzentwurf

Der erstgenannte Gesetzentwurf der Gruppe um Dr. Lars Castellucci (20/904) sieht vor, dass die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ grundsätzlich strafbar sein soll. Nicht rechtswidrig soll jedoch die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe dann sein, wenn die suizidwillige Person „volljährig und einsichtsfähig“ ist, sich mindestens zweimal von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat untersuchen lassen und mindestens ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch absolviert hat. 

Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung soll verboten sein, sachliche Informationen von Ärzten hingegen erlaubt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung eines tödlich wirkenden Mittels als betäubungsmittelrechtlich begründet anzuerkennen.

Zweiter Gesetzentwurf

Der Entwurf der Gruppe um Katrin Helling-Plahr (20/2332) soll „das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist“, wie es in der Begründung heißt. Dazu solle der vom Bundesverfassungsgericht dargebotene Normierungsspielraum genutzt werden, „um Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind, einen klaren Rechtsrahmen zu bieten“.

Vorgeschlagen wird ein „Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz)“. Es sieht in Paragraf 1 vor, dass „jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte“, das Recht hat, „hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Nach Paragraf 2 darf jeder dem Sterbewilligen „Hilfe leisten und ihn bis zum Eintritt des Todes begleiten“. Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung soll ausgeschlossen werden.

Dritter Gesetzentwurf

Sterbewillige sollen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln erhalten. Das sieht der Gesetzentwurf einer fraktionsübergreifenden Gruppe um Renate Künast (20/2293) vor. Die Abgeordneten führen zur Begründung das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ an. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 das 2015 beschlossene und im Paragraf 217 des Strafgesetzbuches geregelte „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ deswegen für nichtig erklärt (2 BvR 2347/15).

„Über eine Beschränkung bestimmter – gefährlicher oder als anstößig bewerteter – Formen der Suizidhilfe kann angesichts der durch die Verfassung gesicherten Freiheit überhaupt nur und erst dann diskutiert werden, wenn die deutsche Rechtsordnung den Zugang zu angemessenen Hilfsmitteln für einen selbstbestimmten Tod im Übrigen klar gewährleistet“, schreiben die Abgeordneten.

Prävention

Die Bundearbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspfleg (BAGFW) fordert darüber hinaus eine Verbesserung der Suizid-Prävention.

Dazu seien aus Sicht der BAGFW dringend Maßnahmen im Bereich der Verbesserung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Regelversorgung zu ergreifen sowie spezifische Regelungen zur Verbesserung der allgemeinen Suizidprävention voranzutreiben. Auch die weitere Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung müsse angegangen. Schwerkranke Menschen sollten neben der Option der Suizidassistenz künftig auch Alternativen für ein selbstbestimmtes und begleitetes Sterben im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung kennen und wählen können.

Wirksame Suizidprävention findet nicht im Rahmen kurzer und auf reine Information angelegter Beratungen statt. Sie basiert auf akzeptierenden und verstehenden Interaktionen. Zur Entwicklung einer entsprechenden Grundhaltung sollten deshalb psychotherapeutische Basiselemente verpflichtender Bestandteil der
Aus- und Weiterbildungscurricula von Gesundheits- und Sozialberufen werden.
Nicht zuletzt sei es wichtig festzuhalten, dass nicht jede psychisch erkrankte Person
suizidal und auch nicht jede suizidale Person psychisch erkrankt ist. Insbesondere
beim Umgang mit dem Thema der Suizidassistenz bestehe daher die Herausforderung darin, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung für alle Menschen sicherzustellen, ob psychisch krank oder nicht. Alternative Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten seien zu fördern und die Abwesenheit von abwendbarer Not, Zwang und/ oder Manipulation sei zu gewährleisten.

Quellen: Bundestag, BAGFW, Paritätischer Gesamtverband

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Hitzeschutz

In den vergangenen Jahren sind regelmäßig tausende Menschen an Hitze gestorben. Nach früheren Angaben der Deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerats starben 2022 insgesamt 4.500 Menschen hitzebedingt. Im Jahr 2018 mit einem besonders heißen Sommer seien es sogar 8.700 Hitzetote gewesen.

Das Gesundheitsministerium und das Umweltschutzministerium lud am 26.6.23 Vertreterinnen und Vertreter aus der Pflege, der Ärzteschaft, der Kommunen sowie Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft zu einem Auftaktgespräch über einen nationalen Hitzeplan ein. Grundlage dafür ist ein Impulspapier. Ziel ist, Warnung und Reaktion bei Hitzewellen zu verbessern.

Ausgangssituation

Das Impulspapier beschreibt als Ausgangssituation, dass mit dem Klimawandel das Auftreten von Hitzewellen immer wahrscheinlicher geworden sei. Diese beeinflussten Gesundheit, Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit unserer
Gesellschaft. Deshalb müsse sich Deutschland für kommende Hitzewellen noch besser aufstellen. Jährlich führe Hitze nicht nur zu Todesfällen, sondern beeinflusse auch das Krankheitsgeschehen.

Ziele

Anknüpfend an Erfahrungen anderer Länder, die – wie Frankreich nach dem Hitzesommer 2003 – schon entsprechende Hitzeschutzpläne haben, sollen folgende Ziele verfolgt werden:

  1. Sensibilisierung der Bevölkerung sowie insbesondere der vulnerablen Gruppen zur
    Vornahme von Schutzmaßnahmen bei auftretenden Hitzeschutzwellen.
  2. Reduzierung und Vermeidung von Todesfällen sowie Abmilderung von
    Krankheitsverläufen.
  3. Auslösen von Interventions- und Kommunikationskaskaden (Auslösen von
    Schutzmaßnahmen) durch gezielte Information.
  4. Verbesserung und Verbreitung der wissenschaftlichen Evidenz.

Strategie

Die Strategie basiert auf folgenden 5 Bausteinen:

1. Nutzung des Hitzewarnsystems zum Standard machen. Das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist eine hervorragende Möglichkeit, auch über digitale Lösungen, Menschen vor bevorstehenden Hitzewellen zu warnen und könnte perspektivisch Grundlage für das Auslösen von Interventionskaskaden sein.

2. Früherkennung durch Monitoring verbessern. Das Robert Koch-Institut (RKI) erstellt im Auftrag des BMG im Zeitraum von Juni bis September 2023 erstmals aussagekräftige wöchentliche Auswertungen zur Übersterblichkeit durch Hitze in Deutschland. Die erste Auswertung wurde am 22. Juni 2023 auf der RKI-Website veröffentlicht: www.rki.de/hitzemortalitaet.

3. Hitzeschutzkampagne durch das BMG. Handlungswissen im Alltag zu fördern, ist ein wichtiger Schutzfaktor. Dies ist laienverständlich auf der Webseite www.klima-mensch-gesundheit.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufbereitet und wird systematisch erweitert.

4. Schutz vulnerabler Gruppen. Der Schutz vulnerabler Gruppen – wie Ältere, Kinder, Vorerkrankte, Pflegebedürftige, Alleinlebende, Menschen mit Behinderungen, Obdachlose – ist oberstes Ziel der Hitzeprävention.

5. Hitzeschutz auf Bundesebene institutionell verankern. Um Hitzeprävention und Hitzeschutz wirksam betreiben zu können, sind zahlreiche nichtadministrative Akteurinnen und Akteure einzubeziehen. Das BMG schlägt deswegen gemeinsam mit den Beteiligten des „Klimapakt Gesundheit“ und weiteren für den Hitzeschutz zentralen Akteuren eine „Konzertierte Aktion Hitze“ vor.

Notfall

Darüber hinaus braucht es für den Fall einer sehr intensiven, außergewöhnlichen Hitzewelle, z.B. mit Dürre, Trinkwasserknappheit, Überlastung von Krankenhäusern, Stromausfällen, Waldbränden übergreifende Lösungen und Reaktionsmöglichkeiten.

Quelle: BMG, RKI, BZgA

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Beschluss der Mindestlohnkomission

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2023 mit Mehrheit, aber gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden beschlossen. Gleiches gilt für die Begründung, die ebenfalls gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite zustande gekommen ist. Die Gewerkschaften geben deshalb eine eigene Stellungnahme ab.

Beschlossen wurde, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen:

  • zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro,
  • zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro,

jeweils brutto je Zeitstunde.

Begründung

In der Begründung verweist die Mehrheit der Kommission auf die die Anhebung des Mindestlohns von 10,45 Euro auf 12 Euro brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag im Oktober 2022. Dadurch sei das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vorübergehend ausgesetzt gewesen. Das scheint eine Mehrheit der Komission immer noch zu wurmen, daher tun sie nun so, als hätte es die Anhebung auf 12 Euro nicht gegeben. Damit betrüge die jetzige – reguläre – Erhöhung durch die Kommission fast 2 Euro. Dies sei bei der jetzigen Wirtschaftslage trotz hoher Inflation ausreichend und dürfte die Wirtschaft nicht zu sehr belasten. Das klingt schon fast wie eine Trotzreaktion der Kommission, die sich wohl übergangen gefühlt hat.

Existenzminimum

Dass die letztjährige Erhöhung durch den Bundestag angesichts der gestiegenen Energie und Lebensmittelpreise mehr als gerechtfertigt war, scheint nicht zu interessieren. Auch nicht, dass erst bei einem Mindestlohn ab etwa 14 Euro nach 40 Jahren Arbeit eine Rente in Höhe des Existenzminimums erreicht würde, wird weiter ignoriert.

Stellungnahme der Arbeitnehmerseite in der Mindestlohnkommission

Die Arbeitnehmerseite der Mindestlohnkommission konnte aus folgenden Gründen dem Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden nicht zustimmen:

  1. Um den vom Mindestlohngesetz geforderten Mindestschutz und einen Ausgleich der
    Inflation zum Erhalt der Kaufkraft für die untersten Einkommensbezieher*innen zu gewährleisten, hätte nach Ansicht der Vertreterinnen der Gewerkschaften der Mindestlohn deutlich, zumindest auf 13,50 Euro steigen müssen. Die Arbeitgeber und die Vorsitzende der Kommission haben sich dem verweigert.
  2. Die Gewerkschaften kritisieren zudem, dass die Arbeitgeber als Basis für die nächste
    Erhöhung nicht den aktuell geltenden Mindestlohn von 12 Euro zur Grundlage
    nehmen, sondern den vom Gesetzgeber abgelösten, zuvor geltenden Mindestlohn in
    Höhe von 10,45 Euro als Ausgangspunkt genommen haben. Dies missachtet die Intention des Gesetzgebers, der bereits vor dem sprunghaften Anstieg der Inflation den Mindestschutz der Beschäftigten mit der Anhebung auf 12 Euro gewährleisten wollte. Diesem Willen des Gesetzgebers werden die nun beschlossenen Erhöhungsschritte nicht gerecht.
  3. Spätestens bis Ende 2024 muss die EU-Mindestlohnrichtlinie in nationales Recht
    umgesetzt werden, wonach die Mindestlöhne in der Europäischen Union mindestens
    60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten erreichen sollen. Dies würde
    einem Mindestlohn in Höhe von mindestens 14 Euro entsprechen.

Ein schlechter Scherz

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich der Sozialverband VdK zutiefst enttäuscht. Die Erhöhung sei angesichts der Inflation ein schlechter Scherz. Mindestens 14 Euro hätte es gebraucht, um die Menschen, die zu den untersten Einkommensgruppen gehören, spürbar zu entlasten.

Quellen: Mindestlohnkommission, VdK

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Elektronisches Rezept ab 1.7.2023

Versicherte können es dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Neben der Einlösung per App und Papierausdruck, ist die Verwendung mit der eGK damit die dritte Option für die Versicherten, das E-Rezept zu nutzen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen. Dafür brauchen sie aktuell die E-Rezept-App oder einen Papierausdruck – in Zukunft reicht auch die elektronische Gesundheitskarte. Um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke den E-Rezept-Fachdienst. Der Papierausdruck ist nicht das Rezept.

Wie kann ich mein E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit der E-Rezept-App, mit einem Papierausdruck oder ab dem 1. Juli mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Was ändert sich zum 1. Juli?

Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Es ist keine PIN notwendig.

Weil die Apotheken dafür ihre Systeme umstellen müssen, werden voraussichtlich nicht alle zum Start diese Möglichkeit anbieten können. Bis Ende Juli soll dies aber bei 8 von 10 Apotheken möglich sein. Schon heute können sie flächendeckend E-Rezepte als Ausdruck oder unter Nutzung der App annehmen.

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das Einlösen gelingt durch einfaches Stecken der eGK in das Kartenlesegerät. Die Apothekerin oder der Apotheker kann Rezepte der Versicherten im E-Rezept-Fachdienst abrufen und einlösen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Manche Krankenkassen ermöglichen auch alternative Authentifizierungswege zur Nutzung von eGK und PIN. Zukünftig wird es auch möglich sein, E-Rezepte ohne Anmeldung über die E-Rezept-App einzulösen .

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich zur Nutzung des E-Rezepts in der Arztpraxis auch einen Papierausdruck geben lassen. Anstatt eines rosafarbenen Rezepts erhalten Patientinnen und Patienten dann einen Papierausruck mit Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

Muss mein Arzt E-Rezepte ausstellen?

Die meisten Praxen sind technisch bereits ausgestattet und können E-Rezepte ausstellen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu angehalten, E-Rezepte vermehrt zu verwenden. Die verpflichtende Nutzung wird ab 2024 eingeführt.

Können alle Apotheken E-Rezepte einlösen?

Apotheken sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend in ganz Deutschland in der Lage, E-Rezepte einzulösen. Die Einlösung mittels eGK wird ab dem 1. Juli schrittweise eingeführt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Können E-Rezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?

E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.

Kann ich für meine Verwandten E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?

Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.

Sind E-Rezepte sicher?

Ja. Die Einlösung über eine Karte wird beispielweise in Österreich sehr erfolgreich praktiziert. Die Sicherheitsarchitektur des E-Rezeptes wurde zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und wird fortlaufend überprüft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit waren dabei eng eingebunden.

Wird das E-Rezept auf der eGK gespeichert?

Nein. Die eGK dient nur als Schlüssel, um der Apothekerin oder dem Apotheker den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dort werden alle Rezepte gespeichert.

Was passiert, wenn ich meine eGK verliere?

Da die E-Rezepte ohne PIN-Eingabe mit der eGK abrufbar sind, sollten Sie Ihre Karte im Falle des Verlusts möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Bürgergeld: Erreichbarkeit

Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung liegt nun vor.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:

  • Definition des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können (bisher „insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg“ (Fachliche Weisungen 7, Rn.133),
  • Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können (Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden weitergeleitet wird. Das ist vor allem bei wohnungslosen Menschen wichtig),
  • Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs („um Angehörige… bei der Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“),
  • Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das betrifft Leistungsberechtigte, die Bürgergeld ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen und deren gesetzlicher Urlaubsanspruch drei Wochen übersteigt. Sie dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund, für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs verlassen, auch wenn dieser einen längeren Zeitraum als drei Wochen umfasst.
  • Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,

Zustimmungserfordernis

Bei der letzten Regelung (Zustimmungserfordernis), kritisiert der Verein tacheles e.V. dass hier  ein Anspruch auf Zustimmungserteilung fehle. SGB II – Leistungsbeziehende seien von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. In der Realität werde vielmals gesagt: „eine Entscheidung könnte allenfalls 5 Tage vorher getroffen werden“. Der fehlende Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung und damit die Möglichkeit langfristig Urlaub zu planen und kostengünstig zu buchen entfalle dadurch.

Leistungsberechtigte seien damit möglicher und nicht nötiger Willkür und faktischen Sanktionen ausgesetzt. Denn bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfalle für diesen Zeitraum komplett der Leistungsanspruch, dh. keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse. 

Quelle: BMAS, tacheles e.V., Arbeitsagentur, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Medikamenten­mangel

Der Bundestag stimmt am Freitag, 23. Juni 2023, über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Arzneimittel-Lieferengpässen (20/6871) in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung ab.

Lieferengpässe

Ob wichtige Krebsmedikamente oder Fiebersäfte für Kinder – in der Vergangenheit gab es Lieferengpässe bei manchen Medikamenten. Dem will die Bundesregierung nun entgegenwirken. Mit Anreizen beim Preis, einem Frühwarnsystem – und neuen Regeln in der Apotheke.

Um künftig frühzeitig Lieferengpässe zu erkennen, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Frühwarnsystem einrichten. Versorgungsengpässe bei generischen Arzneimitteln will die Regierung künftig vermeiden. Dazu sind dem Entwurf zufolge „strukturelle Maßnahmen“ bei Festbeträgen, Rabattverträgen und bei der Versorgung mit Kinderarzneimitteln vorgesehen.

Lagerhaltung

Die Regierung will eine Pflicht zur mehrmonatigen Lagerhaltung einführen, um kurze Störungen in der Lieferkette oder kurzfristigen Mehrbedarf bei patentfreien Arzneimitteln ausgleichen zu können. Für nicht verfügbare Arzneimittel sind dem Entwurf zufolge zusätzliche vereinfachte Austauschregelungen in der Apotheke geplant.

Lieferketten-Diversifizierung und Bevorratungsverpflichtungen

Die Regierung hält eine Diversifizierung der Lieferketten für die Wirkstoffe dieser Arzneimittel für unerlässlich, um die Versorgung der Bevölkerung mit patentfreien Antibiotika sicherzustellen. Vorgesehen sind „erhöhte Bevorratungsverpflichtungen für krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken für Arzneimittel zur parenteralen Anwendung und Antibiotika in der intensivmedizinischen Versorgung“.

Für anerkannte Reserveantibiotika mit neuen Wirkstoffen soll es den pharmazeutischen Unternehmen ermöglicht werden, den von ihnen bei Markteinführung gewählten Abgabepreis auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus beizubehalten. Die Verhandlung zur Höhe des Erstattungsbetrags soll entfallen. Bei Mengenausweitungen, etwa durch Indikationserweiterungen, sieht der Entwurf Preis-Mengen-Vereinbarungen vor.

Nutzenbewertung bei neuen Wirkstoffen

Als Reaktion auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts hält die Regierung zudem eine gesetzliche Klarstellung für erforderlich, dass alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen wie bisher der Nutzenbewertung unterliegen. Um den „Kombinationsabschlag“ praktisch umzusetzen, seien darüber hinaus gesetzliche Änderungen erforderlich, um den Prozess zu optimieren.

Änderungen im Gesundheitsausschuss

Der Ausschuss billigte im parlamentarischen Verfahren insgesamt 31 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen am Gesetz, darunter zehn fachfremde Änderungen. So werden rechtliche Rahmenbedingungen für Modellvorhaben zum sogenannten Drug-Checking in den Ländern geschaffen. Beim Drug-Checking werden Drogen auf ihre Inhaltsstoffe hin untersucht. Nutzer sollen so vor gefährlichen Substanzen, die Drogen beigemischt sein könnten, besser geschützt werden.

Die in der Corona-Pandemie eingeführte Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese soll auch künftig möglich sein. Für Apotheken werden einige bürokratische Vorschriften gelockert, das gilt etwa für Austauschregelungen bei nicht verfügbaren Medikamenten. Auch die sogenannte Retaxation, die bei Formfehlern auf Rezepten dazu führt, dass Krankenkassen nicht zahlen, wird zugunsten der Apotheken angepasst. Ferner sollen Krebsmedikamente (Onkologika) in die neue Richtlinie für eine erhöhte Bevorratung aufgenommen werden, um einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung bei Lieferengpässen oder Mehrbedarfen entgegenzuwirken.

Quellen: Bundestag

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Wärmewende retten

Nun hat es das Gebäude-Energie-Gesetz in den Bundestag geschafft. Möglich war dies durch eine erhebliche Verwässerung der ursprüngliche Ziele auf Druck der Klimaschmutzlobby in der FDP. Besonders hervorgetan hat sich da Frank-Uwe Schäffler, im Haushaltsausschuss, im Ausschuss für Digitales und im Finanzausschuss tätiger FDP-Bundestagsabgeordneter und bekennender Leugner des menschengemachten Klimawandels.

Die Fossil-Lobby schlägt zurück

Herr Schäffler gründete die „Denkfabrik“ Prometheus. Er setzt sich dort für eine „schrankenlose unternehmerische Freiheit“ ein und steht weitreichender Marktregulierung zum Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutz als „Bedrohung der Freiheit“ skeptisch gegenüber. Prometheus ist Partner des von ExxonMobil, Philip Morris sowie Charles G. Koch und David H. Koch gesponserten Atlas Network, das weltweit neoliberale Organisationen fördert und solche, die den Klimawandel leugnen und alles tun, um den Fossil-Konzernen weitere Profite zu sichern.

Mit Begriffen wie „technologie-offen“ oder „H2-ready“ wird der Bevölkerung Sand in die Augen gestreut. Diese Begriffe bedeuten nichts anderes als“weiter so“.

Bündnis von Sozialverbänden

Ein Bündnis von Sozialverbänden fordert von der Ampel-Regierung, erhebliche Nachbesserungen beim GEG, um die bremsenden Einflüsse im Gesetzentwurf zu stoppen, damit der Gebäudesektor die Klimaziele nicht erneut verfehlt. 

Außerdem bleibt der Gesetzentwurf bei der sozialen Ausgestaltung Antworten schuldig. Dazu Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes: „Für eine soziale Wärmewende braucht es jetzt zügig eine verbindliche Einigung auf einen umfassenden Schutz vor höheren Kosten für die Mieter. Dafür muss die Modernisierungsumlage grundlegend reformiert werden. Wer ein Haus besitzt, aber wenig Geld hat, muss zielgerichtet nach Einkommen und Vermögen unterstützt werden.”

Die Organisationen, wie BUND, NABU, SoVD, Campact Paritätischer, kritisieren, die aktuellen Pläne würden weder die Bürger*innen beim Umstieg auf klimafreundliches Heizen sozial absichern noch würde durch echten Klimaschutz eine sichere Zukunft für alle geschaffen.

Quellen: der-paritaetische.de, wikipedia, Volksverpetzer

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Rente und Pflege ab 1. Juli 2023

Der Bundesrat stimmte am 16. Juni der Regierungsverordnung über die Rentenerhöhung zum 1. Juli zu, ebenso wie den Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Über die weiteren Neuerungen des PUEG berichteten wir hier am 11. April und am 24. Mai.

Entschließung zu weiteren Reformschritten

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Quellen: Bundesrat, Bundesministerium für Gesundheit, FOKUS-Sozialrecht

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Familienpflegezeit und Familienpflegegeld

Am 26. August hat der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit Pflege und Beruf einen Teilbericht mit Empfehlungen zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld an Bundesfamilienministerin Lisa Paus übergeben. Er enthält konkrete Vorschläge, wie pflegende Angehörige durch eine Weiterentwicklung der Familienpflegezeit und die Einführung einer Entgeltersatzleistung besser unterstützt und entlastet werden können. Zentrale Empfehlung ist, eine Lohnersatzleistung einzuführen. Mit dem Teilbericht reagiert der Beirat auf die Pläne der Bundesregierung, das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz weiterzuentwickeln.

Bericht im Ausschuss

Am 14. Juni 2023 fand im Bundestags-Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu eine Anhörung statt. Der stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erläuterte den Bericht.

Fünf Millionen pflegen zu Hause

4,6 Millionen Pflegebedürftige gebe es in Deutschland, rief Hoff in Erinnerung. Fast fünf Millionen Menschen, Verwandte oder Vertraute pflegten jemanden privat zuhause. Die Hälfte davon sei erwerbstätig. Eine beträchtliche, weiter steigende Zahl, die von erheblicher volkswirtschaftlicher Relevanz sei.

Die gesamtgesellschaftlich relevante Übernahme von Pflegearbeit dürfe aber nicht dazu führen, dass Menschen der Erwerbsarbeit den Rücken kehrten, hohe Einkommensverluste hinnehmen oder auf Rentenansprüche verzichten müssten, sagte Hoff. Angesichts eines akuten Fachkräftemangels könne es sich Deutschland auch nicht leisten, wenn Arbeitskräfte aus dem Beruf ausscheiden, um zu pflegen, so der Sachverständige.

Pflege und Erwerbstätigkeit

Aus diesem gesellschaftlichen Kontext ergebe sich die Notwendigkeit einer Reform. Um Pflege und Erwerbstätigkeit besser miteinander kombinieren zu können, schlage der Beirat Veränderungen im Familienpflegezeitgesetz sowie die Einführung eines Familienpflegegeldes vor, was auf eine Erweiterung der Ansprüche hinauslaufe.

Pflegezeit ausweiten

Um eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld wahrnehmen zu können, solle ein Arbeitnehmer sich in einem Zeitraum von 36 Monaten, in dem er seine Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden reduziert, maximal für ein halbes Jahr komplett freistellen lassen können. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten wolle man auch Selbständige zählen. Um zu vermeiden, dass eine Person die gesamte Last der Pflege trägt, könne die Pflegezeit für einen Pflegefall unter mehreren Angehörigen aufteilbar sein. Jeder Pflegende solle zudem die Pflegezeit in mehre Zeitabschnitte aufteilen können.

Der Beirat sei sich bewusst, dass zahlreiche Angehörige viel länger pflegten, im Schnitt dreieinhalb bis fünf, in manchen Fällen auch zehn Jahre oder länger, etwa im Fall pflegebedürftiger Kinder. „Für diese Menschen müssen wir eine Lösung finden.“ Aber die 36 Monate betrachte man als „einen ersten wichtigen Schritt“.

Familienpflegegeld für 3 Jahre

Mit der Einführung eines einkommensabhängigen, steuerfinanzierten Familienpflegegeldes, das maximal 36 Monate gewährt werden solle, wolle der Beirat eine „Gerechtigkeitslücke schließen“, betonte Hoff. Viele Menschen fragten sich, warum es entsprechend zu den Lohnerstatzleistungen für die Betreuung Minderjähriger keine Leistung für die Betreuung Pflegebedürftiger gebe. Das Familienpflegegeld solle so ausgestaltet werden, dass es von den pflegenden Angehörigen hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden könne.

Analog zum Elterngeld

Bei der Berechnung und Höhe der Beträge lehne man sich an die Logik des bekannten Elterngeldes an. Komme es dort im Zuge einer Änderung des Bundeseltergeldgesetzes zu einer Erhöhung oder Dynamisierung der Beträge, müsse dies analog für das Familienpflegegeld gelten.

Die Gewährung eines Familienpflegegeldes werde zu einer größeren Wertschätzung der Pflegetätigkeit führen. Dabei handele es sich wie bei der Ausweitung der Pflegezeit nur um einen „ersten Schritt, dem weitere folgen“ müssten.

Kündigungsschutz

Auch im Bereich der Sozialversicherung sollten Pflegende keine Nachteile erleiden, sagte Hoff. Die Kündigungsschutzregel solle beibehalten werden. Geringere Beiträge etwa für die Altersabsicherung müssten dringend ausgeglichen werden.

Belastung von kleinen Unternehmen

Es sei extrem wichtig, die Rechte von Pflegenden mit einer zuverlässigen gesetzlichen Regelung zu stärken, sie damit im Erwerbsleben zu halten und gleichzeitig die Interessen der Unternehmen im Blick zu nehmen, die von den Leistungserweiterungen betroffen seien. Für keinen Arbeitgeber sei es schön, plötzlich auf einen Mitarbeiter verzichten zu müssen. Volkswirtschaftlich katastrophal sei es, wenn darüber hinaus Menschen wegen der Pflege ganz aus dem Berufsleben ausstiegen. Die besonderen Belastungen für kleine Unternehmen werde man in der kommenden, dritten Berichtsperiode schwerpunktmäßig in den Blick nehmen ebenso wie die Pflegesituation von Menschen mit Migrationshintergrund.

Bedarf an Pflegenden steigt

Der Bedarf an Pflegenden werde weiter steigen. Familien seien unter Druck ebenso wie der Arbeitsmarkt. „Wir haben das Dilemma, dass immer irgendwo jemand fehlt.“ Es gebe aber nicht die perfekte Lösung. Neben Puzzleteilen wie einer größeren Zahl professioneller Pflegekräfte, auch aus dem Ausland, und Automatisierungen sehe der Beirat den „Ausweg in der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“.

Nächster Bericht im Juli

Der „Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ begleitet auf Grundlage des Familienpflegezeitgesetzes die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes und will im Juli seinen zweiten Bericht vorlegen.

Quellen: Bundestag, Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

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