Elektronisches Rezept ab 1.7.2023

Versicherte können es dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einlösen. Dazu müssen sie die Karte in der Apotheke nur in das Kartenterminal stecken. Neben der Einlösung per App und Papierausdruck, ist die Verwendung mit der eGK damit die dritte Option für die Versicherten, das E-Rezept zu nutzen.

Wie funktioniert das E-Rezept?

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen. Dafür brauchen sie aktuell die E-Rezept-App oder einen Papierausdruck – in Zukunft reicht auch die elektronische Gesundheitskarte. Um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke den E-Rezept-Fachdienst. Der Papierausdruck ist nicht das Rezept.

Wie kann ich mein E-Rezept einlösen?

Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben drei Optionen: mit der E-Rezept-App, mit einem Papierausdruck oder ab dem 1. Juli mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK).

Was ändert sich zum 1. Juli?

Ab dem 1. Juli können Patientinnen und Patienten ihre E-Rezepte durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke einlösen. Es ist keine PIN notwendig.

Weil die Apotheken dafür ihre Systeme umstellen müssen, werden voraussichtlich nicht alle zum Start diese Möglichkeit anbieten können. Bis Ende Juli soll dies aber bei 8 von 10 Apotheken möglich sein. Schon heute können sie flächendeckend E-Rezepte als Ausdruck oder unter Nutzung der App annehmen.

Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?

Das Einlösen gelingt durch einfaches Stecken der eGK in das Kartenlesegerät. Die Apothekerin oder der Apotheker kann Rezepte der Versicherten im E-Rezept-Fachdienst abrufen und einlösen. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.

Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?

Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Manche Krankenkassen ermöglichen auch alternative Authentifizierungswege zur Nutzung von eGK und PIN. Zukünftig wird es auch möglich sein, E-Rezepte ohne Anmeldung über die E-Rezept-App einzulösen .

Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?

Versicherte können sich zur Nutzung des E-Rezepts in der Arztpraxis auch einen Papierausdruck geben lassen. Anstatt eines rosafarbenen Rezepts erhalten Patientinnen und Patienten dann einen Papierausruck mit Rezeptcode. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.

Muss mein Arzt E-Rezepte ausstellen?

Die meisten Praxen sind technisch bereits ausgestattet und können E-Rezepte ausstellen. Ärztinnen und Ärzte sind dazu angehalten, E-Rezepte vermehrt zu verwenden. Die verpflichtende Nutzung wird ab 2024 eingeführt.

Können alle Apotheken E-Rezepte einlösen?

Apotheken sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend in ganz Deutschland in der Lage, E-Rezepte einzulösen. Die Einlösung mittels eGK wird ab dem 1. Juli schrittweise eingeführt.

Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?

Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.

Können E-Rezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?

E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.

Kann ich für meine Verwandten E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?

Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.

Sind E-Rezepte sicher?

Ja. Die Einlösung über eine Karte wird beispielweise in Österreich sehr erfolgreich praktiziert. Die Sicherheitsarchitektur des E-Rezeptes wurde zusammen mit Expertinnen und Experten erarbeitet und wird fortlaufend überprüft. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit waren dabei eng eingebunden.

Wird das E-Rezept auf der eGK gespeichert?

Nein. Die eGK dient nur als Schlüssel, um der Apothekerin oder dem Apotheker den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst zu ermöglichen. Dort werden alle Rezepte gespeichert.

Was passiert, wenn ich meine eGK verliere?

Da die E-Rezepte ohne PIN-Eingabe mit der eGK abrufbar sind, sollten Sie Ihre Karte im Falle des Verlusts möglichst zeitnah bei Ihrer Krankenkasse sperren lassen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Rente und Pflege ab 1. Juli 2023

Der Bundesrat stimmte am 16. Juni der Regierungsverordnung über die Rentenerhöhung zum 1. Juli zu, ebenso wie den Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Über die weiteren Neuerungen des PUEG berichteten wir hier am 11. April und am 24. Mai.

Entschließung zu weiteren Reformschritten

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Quellen: Bundesrat, Bundesministerium für Gesundheit, FOKUS-Sozialrecht

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Bürgergeld ab 1. Juli 2023

Einige Regelungen des Bürgergeldgesetzes treten erst jetzt zum 1. Juli in Kraft. Hier ein Überblick:

Freibeträge für Erwerbstätige

Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs

unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.

Schlichtungsverfahren

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Coaching

Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Weiterbildung

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Außerdem:

  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Gesundheitsausschuss billigt Pflegereform mit Änderungen

Der Gesundheitsausschuss hat die geplante Pflegereform mit einigen Änderungen beschlossen. Insgesamt billigte der Ausschuss am Mittwoch, den 24.5.2023, zehn Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP. Änderungsanträge von Union und Linken fanden keine Mehrheit. Für den Gesetzentwurf (20/6544) votierten die Ampel-Koalition, die Opposition stimmte dagegen. Die Vorlage soll am Freitag im Bundestag beschlossen werden.

Entlastungsbudget

Die Abgeordneten verständigten sich in den Beratungen mehrheitlich darauf, dass die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag doch kommen soll. Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.

Dynamisierung geringer

Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an. Dafür soll die ab 2025 geplante Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen in der Pflege von 5 auf 4,5 Prozent abgesenkt werden.

Beitragssatz per Rechtsverordnung

Der Ausschuss ergänzte zudem eine Regelung, wonach die Bundesregierung dazu ermächtigt werden soll, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Eine solche Verordnung darf demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größenordnung genutzt werden. Zudem muss die Verordnung dem Bundestag zugleitet werden, der sie ändern oder ablehnen kann. Damit werde einerseits die schnelle Reaktionsmöglichkeit gewährleistet, andererseits der Bundestag an dem Verfahren beteiligt, heißt es in der Begründung.

Kinder-Nachweis

Um die vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) geforderte Differenzierung der Pflegebeiträge nach Kinderzahl möglichst unbürokratisch und effizient umsetzen zu können, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten.

Pflegebedürftigkeit per Telefon

Mit einer weiteren Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit regelhaft mittels strukturierter Telefoninterviews zu prüfen, jedoch nur bei Folgebegutachtungen und nicht bei einer Erstbegutachtung eines Antragstellers oder bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.

Quelle: Bundestag

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Bundesrat unzufrieden mit der Pflegereform

In seiner Stellungnahme zum PUEG (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz) erheben die Länder eine Reihe von Forderungen. So verlangen sie unter anderem, dass der Bund künftig Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung leistet.

Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt

Zudem bittet der Bundesrat darum, dass der Bund die Leistungsausgaben bzw. Beitragszahlungen für die beitragsfreie Familienversicherung und die Beitragsfreiheit bei Mutterschafts- und Elterngeldbezug regelmäßig quantifiziert und in dieser Höhe jährlich als finanziellen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt dem Ausgleichsfonds zuführt.

Auch die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge für häusliche Pflegepersonen sowie für das Pflegeunterstützungsgeld sollen durch Bundesmittel finanziert werden. Die Länderkammer fordert schließlich auch, die Pflegehilfsmittelpauschale zu erhöhen.

Subsidiaritätsprinzip

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 dürfen öffentliche Träger Leistungen nach dem SGB XI nur erbringen, wenn freigemeinnützige oder private Träger nicht tätig werden. Dies will die Länderkammer ändern.

In den vergangenen Jahren hat der Anteil der privaten Einrichtungen an der Versorgung deutlich zugenommen. Die Anzahl und damit die Vielfalt der dahinterstehenden Träger hat hingegen abgenommen und weist auf eine Konsolidierung zugunsten weniger, dafür umso größerer Pflegeunternehmen in Konzernstrukturen hin. Diese Entwicklung ist geeignet, den Wettbewerb und damit die Preisentwicklung zulasten der Pflegebedürftigen und der Träger der Hilfe zur Pflege zu beeinträchtigen. Den öffentlichen Trägern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich aktiv beim Ausbau und der Weiterentwicklung der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen vor Ort einzubringen.

PUEG auf FOKUS-Sozialrecht

Über die geplante Pflegereform berichteten wir hier schon am 11. April und am 27. April.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegereform im Kabinett

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege am 5. April verabschiedet. Es ist damit auf den parlamentarischen Weg gebracht. Es soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Wesentlicher Inhalt

  • Der gesetzliche Beitragssatz soll zum 1. Juli von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden laut Entwurf weniger belastet: Ihr Beitrag würde ab dem zweiten Kind wieder um 0,15 Prozentpunkte pro Kind gesenkt, die Entlastung aber auf maximal 0,6 Prozentpunkte begrenzt. Damit setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. 
  • Das Pflegegeld steigt soll ab 2024 um fünf Prozent steigen.
  • 2025 und 2028 sollen die Geld- und Sachleistungen entsprechend der Preisentwicklung weiter angepasst werden.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in der ambulanten Pflege sollen ab 2024 in einen Jahresbetrag zusammengeführt werden, den Pflegebedürftige für ihre Zwecke flexibel einsetzen dürften.
  • Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, hätten künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person.
  • Um Pflegebedürftige in Heimen zu entlasten, sollen 2024 die Zuschüsse zu den Eigenanteilen um fünf bis zehn Prozentpunkte steigen.

Bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende

  • In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.
  • Um das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung zu nutzen und die Umsetzung in die Praxis zu unterstützen, wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Halbherzige Pläne

So beschreibt der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, Ulrich Schneider, den Entwurf von Minister Lauterbach. Er sei völlig unzureichend die Probleme zu lösen.

Eines der Hauptprobleme, das auch durch den vorgelegten Gesetzentwurf nicht gelöst werde, seien die explodierenden Eigenanteile, kritisiert der Verband. Inzwischen sind fast ein Drittel aller Pflegebedürftigen in Heimen auf Sozialhilfe angewiesen, weil sie die Kosten nicht alleine bewältigen können.

Defizit der Pflegeversicherung

Laut Tagesschau beziehen etwa 4,9 Millionen Menschen Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung, etwa vier Millionen werden zu Hause versorgt. n den Corona-Jahren stiegen die Ausgaben der Pflegeversicherung stark an und lagen 2021 bei rund 53,8 Milliarden Euro und damit 1,35 Milliarden Euro über den Einnahmen. Das Defizit stieg das Defizit zum Jahresende 2022 auf rund 2,2 Milliarden Euro. Die Pflegeversicherung muss außerdem ein Darlehen aus dem vorigen Jahr in Höhe von einer Milliarde Euro an den Bund zurückzahlen.

Quelle: Bundesregierung, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht,

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Pfändungsfreigrenzen 2023

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenze steigt zum 1. Juli 2023 auf 1.402,28 Euro (aktuell 1.330,16 Euro).

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2023:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 527,76 EUR, (aktuell 500,62 Euro)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 294,02 EUR, (aktuell 278,90 Euro).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Übersichtstabelle

Der Verein Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat dazu eine Übersichtstabelle erstellt.

Quellen: Bundesanzeiger, Schuldnerberatung Hamburg, SOLEX

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Rentenwert Ost = Rentenwert West

Nach der kommenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 werden die Rentenwerte zum erstan Mal seit der Wiedervereinigung in ganz Deutschland gleich hoch sein. Ursprünglich sollte die Angleichung erst 2024 vollzogen sein. Wegen der höheren Lohnsteigerung in den „neuen Bundesländern“ wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Pressemitteilung

Dies geht aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 20. März 2023 hervor. Die Renten sollen danach zum 1. Juli im Westen um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent steigen.

Lohnsteigerungen

Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Angleichung der Rentenwerte

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

37,60 Euro

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Inflation ist schneller

Das BMAS räumt ein, dass die Rentenanpassung aktuell hinter der Inflation zurückbleibe, aber das sei nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, habe sich laut BMAS mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachte man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so betrage der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum seien die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente läge die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sähen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie würden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: BMAS

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„BtOG“-Ausführungsgesetze der Länder

Die Bundesländer mussten aufgrund der Betreuungsrechtsreform bzw. des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes ihre Ausführungsgesetze anpassen. Bis auf Berlin und Sachsen-Anhalt liegen die neuen Regelungen in den Ländern nun vor:

Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AG BtG), Änderungsgesetz vom 21.12.2022 (GBl. S. 673)

Bayern: Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGbtG), Änderungsgesetz vom 23.12.2022 (GVBl. S. 718)

Berlin: noch keine Veröffentlichung

Brandenburg: Brandenburgisches Betreuungsorganisationsausführungsgesetz – BbgAGBtOG) vom 16.12.2022 (GVBl. I Nr. 33) 

Bremen: Bremisches Betreuungsrechtsausführungsgesetz – BremBtRAG) vom 13.12.2022 (Brem. GBl. S. 896) 

Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (HmbAGBtOG) vom 20.12.2022 (HmbGVBl. S. 659) 

Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(HAG/BtR), Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 761)

Mecklenburg-Vorpommern: Betreuungsrechtsausführungsgesetz – AG BtG, Änderungsgesetz vom 09.12.2022 (GVOBl. M-V S. 587)

Niedersachsen: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
(Nds. AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)

Nordrhein-Westfalen: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 06.12.2022 (GV. NRW. S. 1062)

Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 22.12.2022 (GVBl. S. 481)

Saarland: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(AG-BtG), Änderungsgesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I Nr. 7 S. 138)

Sachsen: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts
(AGBtR), Änderungsgesetz vom 15.12.2022 (SächsGVBl. S. 626)

Sachsen-Anhalt: noch keine Veröffentlichung

Schleswig-Holstein: Landesbetreuungsgesetz, Änderungsgesetz vom 19.12.2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1006)

Thüringen: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (ThürAGBtOG) vom 23.12.2022 (GVBl. S. 519) 

Schonvermögen erhöht

Das Bürgergeld-Gesetz brachte zum 1. Januar 2023 eine Erhöhung des in der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geregelten Schonvermögens. Es stieg von bisher 5000 Euro auf nun 10.000 Euro.

Dies hat Auswirkungen zu den Bestimmungen der Mittellosigkeit des Betreuten (vgl. § 1880 BGB) und somit gegebenenfalls auf die Abrechnung gegenüber der Staatskasse.

Beträgt das Vermögen bis zu 10.000 Euro ist mit den Tabellenwerten für Mittellosigkeit zu rechnen. Dies gilt für alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31.12.2022 enden.