Klinik-Atlas ist online

Bürgerinnen und Bürger können seit dem 17. Mai 2024 auf www.bundes-klinik-atlas.de schnell und verständlich erfahren, welche Klinik welche Leistung mit welcher Qualität anbietet. So kann eine informierte Entscheidung darüber getroffen werden, welches Krankenhaus für den individuellen Fall geeignet ist – und das auch ohne Vorkenntnisse im Gesundheitswesen.

Gesetz seit Ende März

Der Klinik-Atlas ist ein wesentlicher Teil des Krankenhaustransparenzgesetzes. Mit diesem Gesetz, das Ende März 2024 in Kraft getreten ist, werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Entscheidungshilfe

Der Bundes-Klinik-Atlas soll es Patientinnen und Patienten ermöglichen, gut informierte und fundierte Entscheidungen zur Auswahl eines Krankenhauses zu treffen. Verständliche Informationen über gute Krankenhausversorgung sollen damit für alle zugänglich sein.

Der Bundes-Klinik-Atlas wird kontinuierlich weiterentwickelt und aktualisiert. Er wird zum Start folgende Daten abbilden:

  • Krankenhäuser mit Standorten (Karte)
  • Bettenzahl
  • Ausweisung Sicherstellungshäuser
  • teilstationäre Behandlungsplätze
  • Fallzahlen insgesamt
  • Fallzahlen je Fachabteilung
  • Fallzahlen je Behandlungsanlass
  • Pflegekräfte für den gesamten Standort
  • Pflegepersonalquotienten
  • Mindestmengen
  • Notfallstufen
  • Ausgewählte Zertifikate

Geplant sind in diesem Jahr noch zwei weitere Updates: Ergänzt werden sollen u.a. Qualitätsdaten zu den Komplikationsraten von Eingriffen sowie die Zuordnung der Krankenhäuser in Level und Leistungsgruppen.

Level und Leistungsspektrum

Diese Level unterscheiden sich im Umfang des Leistungsspektrums vom Basisversorger (Level 1n) über eine erweiterte Versorgung (Level 2) bis zur umfassenden Versorgung bzw. den Universitätsklinika (Level 3 bzw. 3U). Darüber hinaus werden Fachkrankenhäuser sowie die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Kliniken) gesondert ausgewiesen. Nach entsprechender Planungsentscheidung durch das jeweilige Land werden sektorenübergreifende Versorger als Level1i-Krankenhäuser eingestuft.  

Zuweisung bleibt Ländersache

Diese Zuordnung schafft kein Präjudiz oder eine Vorwegnahme der heutigen oder künftigen Krankenhausplanung, die entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Ländern liegt. Die im Rahmen der geplanten Krankenhausreform für die Zukunft vorgesehene Zuweisung von Leistungsgruppen wird weiterhin alleine und ausschließlich von den Planungsbehörden der Länder vorgenommen. Sobald diese Zuweisungen erfolgen, werden sie im Transparenzverzeichnis abgebildet. Bis dahin ist die Darstellung eine systematische Abbildung des heutigen, realen Leistungsgeschehens.

FAQ

Fragen und Antworten zum Klinik-Atlas veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf einer FAQ-Seite.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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BSG-Urteil zur Angemessenheitsfiktion

Das BSG hat mit Urteil vom 14. Dez. 2023 – B4 AS 4/23 R entschieden, dass die Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten des § 67 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II im gesamten Zeitraum aller Bewilligungsabschnitte, die zwischen 03/2020 bis 12/2022 begonnen haben, anzuwenden ist.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen. Dies gilt allerdings nicht bei einem Umzug. Hier muss vorab eine Zusicherung eingeholt werden vom zuständigen Jobcenter. Bei Fehlen einer Zusicherung werden nur die angemessenen Kosten übernommen.

Sonderregelung aufgrund Corona

Welche Kosten angemessen sind, richtet sich im vorliegenden Fall jedoch nach der aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelung des § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II. Diese Regelung ist hier in zeitlicher Hinsicht anwendbar, weil der streitbefangene Bewilligungszeitraum am 1. Februar 2021 und damit innerhalb des von § 67 Absatz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung ausdrücklich umschriebenen Zeitraums begonnen hat. Auch steht dem nicht entgegen, dass die Kläger bereits vor dem Februar 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben. § 67 Absatz 1 und Absatz 3 SGB II erfasst nicht nur erstmalige Bewilligungen, sondern auch Weiterbewilligungszeiträume. Die sich aus § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II ergebende Rechtsfolge der unwiderlegbaren Vermutung, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen sind, tritt zudem in jedem
Bewilligungszeitraum erneut ein, der innerhalb des in § 67 Absatz 1 SGB II genannten Zeitraums beginnt.

Dies gilt auch, wenn der Leistungsberechtigte während des Leistungsbezugs umgezogen ist. Der Normwortlaut des § 67 Absatz 3 SGB II beschränkt seine
Fiktionswirkung zwar auf § 22 Absatz 1 SGB II. Er erstreckt sich nicht auf § 22 Absatz 4 SGB II. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die durch die fehlende Zusicherung bewirkte Begrenzung auf die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II aktiviert im hier streitbefangenen Zeitraum gerade die Fiktion des § 67 Absatz 3 Satz 1 SGB II.

Kein Hinweis auf Rechtsmissbrauch

Allerdings greift die Fiktionswirkung dann nicht ein, wenn ein Leistungsbezieher
rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Dies kann im vorliegenden Kontext etwa der Fall sein, wenn eine offensichtlich unangemessen teure Wohnung allein deswegen angemietet wurde, um die eigenen Wohnverhältnisse unter Ausnutzung der Corona-Sonderregelung des § 67 Absatz 3 SGB II zu Lasten der Allgemeinheit zu verbessern. Dafür, dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, bieten die Feststellungen des Landessozialgerichts indes keine Anhaltspunkte.

Stellungnahme von Tacheles

Harald Thome vom Wuppertaler Verein Tacheles e.V. meint zu dem Urteil, es werfe ein Schlaglicht auf eine heftige Realität. Geltendes Recht sei in einer Vielzahl von Fällen, wenn nicht sogar systematisch, von Jobcentern und Sozialämtern nicht umgesetzt worden. Verschiedene LSG’s, sei es das LSG Niedersachsen-Bremen oder das LSG NRW hätten im Wahn reaktionärer, behördenkonformer Rechtsauslegung die Nichtanwendung der Angemessenheitsfiktion für Umzugsfälle festgestellt. Sie hätten damit in der maßgeblichen Zeit den Boden dafür geschaffen, dass die Jobcenter und Sozialämter das Recht brechen konnten, weil sie diese LSG Entscheidungen im Rücken hatten.

Das BSG habe nun endlich in dem Urteil das Recht klargestellt. Es mache klar, dass die Angemessenheitsfiktion im SGB II und SGB XII gegolten hat und Umzüge innerhalb der „Sozialschutzpaketzeit“ grundsätzlich keiner Zustimmung bedürfte um die tatsächlichen KdU und Heizung zu erhalten, außer sie waren „rechtsmissbräuchlich“.

Quellen: Bundessozialgericht, Tacheles e.V.

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vdek-Studie: Finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen nimmt zu

Dass Pflege in Deutschland immer teurer wird, beweist eine kürzlich vom Spitzenverband der Ersatzkassen (vdek) veröffentlichte Auswertung, in der die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger in vollstationären Einrichtungen untersucht wurde. Dabei ist vor allem der sogenannte Eigenanteil im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2024 gestiegen.

Zwar gelten seit dem 01.01.2024 für die vollstationäre Pflege höhere Leistungszuschläge, in der Realität bedeutet dies jedoch keineswegs eine finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Personen. Denn die Eigenanteile steigen schneller als die Zuschläge.

Zusätzlich zu den steigenden Eigenanteilen sind auch die durchschnittlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung angestiegen. Eine mögliche Lösung des Problems wäre eine Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer, wie von den Pflegekassen und vom Bundesgesundheitsministerium bereits mehrfach gefordert wurde. Dadurch könnten Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Durchschnitt monatlich 485 Euro einsparen. Eine gesetzliche Verankerung auf Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer besteht aktuell nicht, könnte jedoch bei der für dieses Jahr durch das Bundesgesundheitsministerium angekündigten Finanzreform der sozialen Pflegeversicherung eine Rolle spielen.

 (Grafik entnommen aus dem Beraterbrief Pflege 2024/08)

Gesetz zur Selbstbestimmung beim Geschlechtseintrag

Der Bundestag befasst sich am Freitag, 12. April 2024, abschließend mit Erleichterungen zur Änderung von Geschlechtseinträgen. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (20/9049) eingebracht.

Entwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/9049) sieht vor, dass Geschlechtseinträge und Vornamen künftig per Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden können. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung soll entfallen. Die Neuregelung soll auch für nichtbinäre Personen gelten, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Das bisher einschlägige Transsexuellengesetz soll aufgehoben werden.

Eine Voraussetzung soll sein, dass eine Änderung drei Monate vorher beim zuständigen Standesamt angemeldet werden muss. Für unter 15-Jährige soll nur der gesetzliche Vertreter die Erklärung abgeben können, über 14-Jährige sollen sie mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst abgeben können. Stimmt dieser nicht zu, soll das Familiengericht die Zustimmung ersetzen können, „wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht“.

Regelungen zur Wirkung der Änderungen

In dem Entwurf werden zudem Regelungen zur Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen aufgeführt. Danach sollen grundsätzlich der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich sein. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass „betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen […] die Vertragsfreiheit und das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers sowie das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt [bleiben]“. Als Beispiel wird in die Begründung auf den Zugang zu Saunas verwiesen.

Normiert wird auch, welche Folgen die Änderung eines Geschlechtseintrags auf quotierte Gremien hat. Ferner wird angeführt, dass Rechtsvorschriften, die etwa künstliche Befruchtung, Schwangerschaft oder Entnahme von Samenzellen betreffen, unabhängig von dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht der jeweiligen Person gelten sollen, wenn die Person etwa gebärfähig ist. Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Änderung von Registern und Dokumenten, das Offenbarungsverbot, das Eltern-Kind-Verhältnis sowie die Wehrpflicht im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Langer Weg

Über den langen Weg zum Selbstbestimmungsgesetz und die kontroversen Diskussionen darüber haben wir hier mehrfach berichtet:

Quelle: Bundestag

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Renten steigen um 4,57 Prozent

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. März 2024 steigen die Renten zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.

Das gehe aus den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor. Die Rentenanpassung liege damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 Prozent.

Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Die Rentenanpassung 

Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 Euro. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 Euro im Monat.

Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Gleichzeitig treten zum 1. Juli Verbesserungen für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner in Kraft (EM=Erwerbsminderung).

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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Auszahlungsprobleme beim Nachschlag für EM-Rentner

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an
Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Deutsche Rentenversicherung braucht mehr Zeit

Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund
3 Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich im
Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt, als ursprünglich von der Deutschen Rentenversicherung angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte kann daher erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen.

Zuschlag wird gezahlt

Um den Zuschlag zur Rente an die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 auszahlen zu können, musste ein neues Gesetz her, dass den schönen Namen „Erwerbsminderungsrentenbestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“ trägt und sich damit in die Wortungetümsliste ganz oben einreiht.

Neuer Auszahlungsmodus

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll durch dieses Gesetz in zwei Stufen erfolgen:

  • In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Regelungen des Gesetzes von 2022 berechnet und ausgezahlt.

Bestandsrentner waren benachteiligt

Hintergrund ist, dass von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag profitierten. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 sollten endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen war,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Ab 1. Juli 2024 sollen Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Daran ändert sich nichts, nur dass die Auszahlung des Zuschlags bis November 2025 neben der Rente erfolgen wird und erst danach zur Rente addiert wird.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Vielfalts-Fibel in Leichter Sprache

Oft ist es nicht leicht, sich bei den Begriffen, die im Umfeld der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt auftauchen, zurecht zu finden. Beim LSVD (Lesben- und Schwulenverband) gibt es dazu ein Glossar, das die wichtigsten Begriffe erklärt.

Beispiele

  • was ist Homosexualität,
  • was Bisexualität?
  • Was bedeuten Cisgeschlechtlichkeit,
  • Intergeschlechtlichkeit und
  • Transgeschlechtlichkeit?
  • Wofür steht LSBTIQ?
  • Was bedeutet das Sternchen?
  • Was heißt Gender,
  • was ist queer?

Glossar übersetzt

Für die Kinder- und Jugendhilfe, aber auch für Teile der Behindertenhilfe gibt es dieses Glossar nun auch übersetzt in Leichter Sprache als „Vielfalts-Fibel“. In ihr werden die wichtigsten Begriffe der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt erklärt. Rund 200 Bilder und der Text in Leichter Sprache helfen, die Zusammenhänge einfach zu verstehen.

Unterstützung für Fachkräfte

Die Fibel soll auch Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit und Behindertenhilfe dabei unterstützen, gut mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt umgehen können. Das Projektteam der „Vielfalts-Fibel“ bietet für Fachkräfte auch Fortbildungen, Webtalks und Veranstaltungen vor Ort an.

Bestellung oder Download

Die Fibel kann kostenlos beim LSVD bestellt oder als barrierefreies PDF heruntergeladen werden.

Quellen: LSVD, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht: DIN-Empfehlungen für Leichte Sprache

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Verordnungsentwurf zur Eingliederungshilfe

Mit dem Bundesteilhabegesetz sollte schon vor einigen Jahren ein menschenrechtsorientierter Behinderungsbegriff im SGB IX verankert werden. Strittig ist seitdem, welche Formulierung den Kreis der bisher leistungsberechtigen Personen weder erweitert noch Personen ausschließt, die auf der Grundlage der bisherigen Formulierung Leistungen erhält. Nun liegt das Ergebnis einer Untersuchung (Vorabevaluation) vor, die den vorliegenden Verordnungentwurf auf diese Frage hin analysiert hat.

Arbeitsgruppe seit 2018

Die mit der Implementierung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) verbundene Frage nach dem künftigen leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe konnte bisher nicht abschließend geregelt werden. Das dazu zunächst mit Art. 25a BTHG verfolgte Konzept einer quantitativen Betrachtung der Teilhabeeinschränkungen in den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) erwies sich nach einer
wissenschaftlichen Evaluation als nicht tragfähig. Daraufhin initiierte das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Herbst 2018 die partizipative Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe“ (AG LPE).

Kriterien für die Neudefinition

Die Hauptaufgabe dieser Arbeitsgruppe bestand darin, Kriterien für die Neudefinition des zukünftigen leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe gemäß SGB IX zu erarbeiten. In diesem Rahmen entwickelte die Arbeitsgruppe einen Vorschlag zur Überarbeitung von § 99 SGB IX und den Entwurf
einer neuen Verordnung, die den Zugang zu Leistungen konkretisiert.

VOLE

Der Verordnungsentwurf trägt den Titel „Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ (VOLE). Die Struktur der VOLE orientiert sich am Aufbau der bestehenden Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) und verwendet Formulierungen, die den Begrifflichkeiten der UN-BRK und der ICF entsprechen. Trotz intensiver Bemühungen konnte innerhalb der Arbeitsgruppe bis Ende September 2019 keine vollständige Einigung über den genauen Wortlaut der VOLE erzielt werden. Während § 99 SGB IX zum 1. Juli 2021 durch den Gesetzgeber entsprechend des Vorschlags der AG LPE angepasst wurde, soll die VOLE erst nach einer Vorabevaluation auf den Weg gebracht werden.

Untersuchung der Auswirkungen

Ziel der Vorabevaluation ist die Untersuchung der Auswirkungen der VOLE auf den
leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe. Insbesondere soll die VOLE gegenüber der bislang maßgeblichen EinglHV vor dem Hintergrund des Ziels bewertet werden, den Personenkreis dem Grunde nach unverändert zu lassen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Forschungsvorhabens soll der Verordnungsgeber entscheiden können, in welcher Form er die vorgeschlagene VOLE umsetzen möchte.

Nach dem Ergebnis der juristischen Analyse haben sich die gesetzlichen Bestimmungen über den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe seit 01.01.2005 im Grundsatz nicht verändert. Mit dem BTHG wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zum 01.01.2018 eine neue Definition von Behinderung eingeführt, die sich an dem Verständnis der UN-BRK und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO orientiert.

Entscheidend für das neue Begriffsverständnis ist, dass Behinderung erst in Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem einer Person und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht.

Anpassung an die UN-Behindertenrechtskonvention

Bei der neuen Definition von Behinderung handelt es sich um eine sprachliche Anpassung des § 2 SGB IX an die UN-BRK. Die Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen in § 99 SGB IX haben sich mithin seit fast 20 Jahren inhaltlich nicht geändert. Geändert hat sich durch das BTHG die nunmehr an der UN-BRK und der ICF orientierte Legaldefinition der Personen, für die diese
Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen Anwendung finden sollen. Die untergesetzlichen Rechtsverordnungen (EinglHV und VOLE) müssen diesem Recht folgen und sind bei ihrer Anwendung auch im Lichte dieser Bestimmungen auszulegen.

Personenkreis soll gleich bleiben

Die Vorabevaluation des Entwurfs der „Verordnung über den Leistungszugang in der
Eingliederungshilfe“ (VOLE) hatte das Ziel, vor Einführung einer neuen Verordnung zu erwartende Veränderungen hinsichtlich des leistungsberechtigten Personenkreises zu untersuchen. Insbesondere soll die VOLE gegenüber der bislang maßgeblichen Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) vor dem Hintergrund des Ziels bewertet werden, den Personenkreis dem Grunde nach unverändert zu lassen.

Keine Änderung bei körperlicher oder seelischer Behinderung

Die interdisziplinär angelegte Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) führte hierfür juristische, medizinische und ozialwissenschaftliche Analysen zusammen. Im Ergebnis wird konstatiert, dass bei Einführung der vorliegenden Fassung der §§ 2 und 4 VOLE weder eine Ausweitung noch eine Einschränkung des beschriebenen Personenkreises zu erwarten ist.

Ausgrenzung bei geistig Behinderten

Jedoch ist festzuhalten, dass die drei Formulierungsalternativen zu § 3 VOLE in
unterschiedlichem Umfang zu einer Ausgrenzung eines Teils des bisher von § 2 EinglHV erfassten Personenkreises führen. Damit die mit der Einführung der neuen medizinischen Oberbegriffe angestrebte Rechtsklarheit und einheitliche Rechtsanwendung erreicht werden kann, bedarf es laut Untersuchung einer Überarbeitung hinsichtlich der Verwendung medizinischer Begriffe.

Überarbeitung

Der Entwurf soll nun auf Grundlage der Forschungserbegnisse überarbeitet und erneut in der genannten Arbeitsgruppe besprochen werden.

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Festzuschüsse zum Zahnersatz

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt nach § 56 Absatz 1 SGB V in Richtlinien die zahnmedizinischen Befunde, für die Festzuschüsse zum Zahnersatz nach § 55 SGB V gewährt werden und ordnet den Befunden zahnprothetische Regelversorgungen zu („befundbezogenes Festzuschusssystem“).

befundbezogene Festzuschüsse

Versicherte haben Anspruch auf medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen).

Die Krankenkassen gewähren zu den Aufwendungen für Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse. Patientinnen und Patienten können beim Zahnersatz zwischen jeder medizinisch anerkannten Versorgungsform wählen (vgl. § 55 Abs. 1 SGB V). Der Festzuschuss beträgt 60 % der festgelegten Kostenobergrenzen für bestimmte Zahnersatzleistungen. Gute Zahnpflege und nachgewiesene regelmäßige Kontrolluntersuchungen führen zu höheren Zuschüsse. Wer seine Zähne in den letzten fünf Jahren jeweils jährlich hat untersuchen lassen, kann den Zuschuss um einem Bonus auf 70 % erhöhen. Bei Minderjährigen ist zur Erlangung dieses Vorteils der Nachweis einer halbjährlich Untersuchung erforderlich. Gelingt der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung sogar in den letzten 10 Jahren, so erhöht sich der Bonus noch einmal auf 75 % des Festbetrages.

jährliche Anpassung

Jedes Jahr passt der G-BA die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge bei der Versorgung mit Zahnersatz (ZE) an die Ergebnisse der Verhandlungen über den zahnärztlichen ZE-Punktwert und die zahntechnischen Bundesmittelpreise an.

Auf Grundlage der Ergebnisse der diesjährigen Verhandlungen zwischen den jeweiligen Vertragspartnern Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI), wurde die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge bei der Versorgung mit Zahnersatz mit Wirkung vom 1. Januar 2024 angepasst.

4,22 Prozent mehr

Dabei wurden die zahnärztlichen Leistungen auf Basis des aufgrund der Anhebung des bundeseinheitlichen durchschnittlichen Punktwertes für Zahnersatz entsprechend der Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 1,0827 € (+ 4,22 % ggü. JD 2023) berechnet.
Die Berechnungen für die zahntechnischen Leistungen basieren auf der Vereinbarung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise zwischen dem VDZI und dem GKV-Spitzenverband vom November 2023. Die Kosten für das Verbrauchsmaterial Praxis und die Kosten für die Prothesenzähne wurden analog
zu den Veränderungen der Preise der zahntechnischen Leistungen (+4,22 % ggü. Jahr 2023) fortgeschrieben.

Beispiel

Der Festzuschuss für eine Metallische Vollkrone beträgt demnach 2024 365,96 Euro, bestehend aus 184,59 Euro zahnärztlicher Leistung und 181,37 Euro zahntechnischer Leitung. Im Jahr 2023 betrug der Gesamtfestzuschuss 351,14 Euro.

Der Versicherte erhält einen Zuschuss von

  • 60 Prozent (ohne Bonus): 219,58 Euro
  • 70 Prozent (mit Bonus 1): 256,17 Euro
  • 75 Prozent (mit Bonus2): 274,477 Euro
  • 100 Prozent (Härtefall): 365,96 Euro

Härtefall

Versicherte mit einem geringen Einkommen (zum Beispiel Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Empfänger von Bürgergeld und Ausbildungsförderung), die Zahnersatz benötigen, bekommen von ihrer Krankenkasse einen zusätzlichen Festzuschuss; damit erhalten sie die Regelversorgung kostenfrei. Dies gilt auch für Versicherte, die in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, dessen Kosten von einem Träger der Sozialhilfe oder der Sozialen Entschädigung getragen werden.

Geringes Einkommen

Ebenfalls 100 Prozent Zuschuss erhalten Versicherte, deren monatliche Bruttoeinnahmen 40% der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten, das das heißt für das Jahr 2024 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.414,00 EUR für Alleinstehende. Die Einkommengrenze erhöht sich für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen um 530,25 EUR und für jeden weiteren Angehörigen um 353,50 EUR.

Übersteigt das Einkommen diese Einkommensgrenzen, so steigen die einzubringenden Eigenmittel kontinuierlich an. Versicherte mit höherem Einkommen müssen bis zum Dreifachen des Betrages selbst leisten, um den ihr Einkommen die maßgeblichen Einkommensgrenze übersteigt. Wer beispielsweise als Alleinstehender 1.442,00 EUR verdient, liegt 28,00 EUR über der Zuzahlungsbefreiungsgrenze (1.414,00 EUR) und muss daher für die Regelversorgung maximal 84,00 EUR an Eigenbeteiligung leisten.

Quellen: G-BA, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Inflationsausgleich für Betreuer*innen

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Quelle: Bundesrat

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