Assistenzhunde

Das Thema „Assistenzhunde“ ist gerade etwas in den Fokus gekommen. Zum einen wegen des Teilhabestärkungsgesetzes, das Ende März sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat zum ersten Mal beraten wird. Zum anderen gibt es aktuell einen Antrag der Linksfraktion auf ein gesetzliches Recht auf einen Assistenzhund für Menschen mit Behinderungen.

Teilhabestärkungsgesetz

Das Teilhabestärkungsgesetz behandelt das Thema in einem neuen Abschnitt 2b im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dort soll das Recht auf Begleitung durch einen Assistenzhund geregelt werden.

Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes

Ein ausdrücklich normierter Anspruch führt zu deutlich mehr Rechtsklarheit und letztlich auch zu breiterer allgemeiner Akzeptanz von Assistenzhunden und Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. Dies soll sich bei den Anspruchsverpflichteten nicht auf Träger öffentlicher Gewalt beschränken, sondern auch private natürliche und juristische Personen erfassen. Der Geltungsbereich des BGG wird damit ausgeweitet. Um ein hohes Niveau der Assistenzhundeausbildung zu sichern und gleichzeitig Missbrauch vorzubeugen, legt der Gesetzentwurf zudem fest, dass Assistenzhunde im Sinne des BGG immer ganzheitlich, also im Zusammenwirken von Mensch und Tier betrachtet werden (Mensch-Tier-Gespann). Das Mensch-Tier-Gespann muss von einer zertifizierten Ausbildungsstätte ausgebildet und von einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer geprüft werden. Dadurch können Qualitätsstandards in der Assistenzhundeausbildung gesetzt werden.

Notwendige Begleiter im Alltag

Assistenzhunde sind für viele Menschen mit Behinderungen notwendige Begleiter im Alltag, um am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Neben Blindenführhunden dienen Assistenzhunde etwa als Orientierungshilfe bei Gehörlosigkeit und Demenz, als Unterstützung bei Einschränkungen der Mobilität oder auch als emotionale Stütze für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen oder psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen. Sie werden genutzt, um epileptische Anfälle, eine durch Diabetes verursachte Unterzuckerung, Schlaganfälle, Addison-Krisen und Herzerkrankungen, Asthmaanfälle, allergische Schocks oder Anfälle von Narkolepsie und Schlafkrankheit zu erkennen.

Streitfälle vor Gericht

In Deutschland gibt es bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, die die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen regeln. Immer wieder kommt es daher zu Streitfällen zwischen Hundehaltern und Betreibern von Arztpraxen, Geschäften und Theatern, die auch in Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang mündeten.

Antrag der Linksfraktion

Hier geht es um die Dinge, die im Gesetzentwurf nicht geregelt sind. Konkret fordert die Linke unter anderem, die Nutzung von Assistenzhunden prioritär als Teilhabeleistung im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzuschreiben sowie in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Ausbildung, laufende Kosten und Betreuung von anerkannten Assistenzhundeteams sollen von den Sozialleistungsträgern im Rahmen des SGB IX vollständig finanziert werden. Assistenzhunde sollen außerdem im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass Menschen mit Assistenzhunden, darunter auch mit Blinden-Führhunden, Zugang zu allen öffentlichen Institutionen, privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie in Einzelhandel und Kultureinrichtungen erhalten.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Letzte Woche hat der Bundestag die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht sollen grundlegend reformiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst werden.

Vormundschaftsrecht von 1896

Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Mit der Reform wird der Gesetzesaufbau sowohl im Vormundschaftsrecht als auch im Betreuungs- und Pflegschaftsrecht insgesamt neu strukturiert. Die Regelungen zur Vermögenssorge werden mit den Regelungen zur Aufsicht durch das Gericht und zu Aufwendungsersatz und Vergütung aus dem Vormundschaftsrecht herausgenommen und in das Betreuungsrecht eingegliedert. Der Abschnitt 3 „Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft“, §§ 1773 bis 1921, des Buchs 4 „Familienrecht“ des BGB, wird zu diesem Zweck insgesamt neu gefasst.

Vormundschaftsrecht

Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds wird deutlicher hervorgehoben. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt werden. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.

Betreuungsrecht

Auch das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem soll die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt werden, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist.

Dabei sind die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen sollen sicherstellen, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.

Betreuungsvereine

Ebenfalls enthält die Reform eine Neuregelung zur Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch wird ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt.

Ehegattenvertretung

Eingeführt wird ein auf eine Notvertretung beschränktes Vertretungsrecht der Ehegatten füreinander für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann. Das Vertretungsrecht soll den Zeitraum im Anschluss an die Akutversorgung nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung abdecken, bis der Patient wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, was häufig nach wenigen Tagen oder Wochen der Fall ist, wenn nicht eine dauerhafte Beeinträchtigung der rechtlichen Handlungsfähigkeit eingetreten ist.

Mit der Neuregelung sollen Ehegatten sich befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können.

Beschlussfassung

Der Gesetzentwurf ist genauso wie seine Begründung sehr umfangreich und umfasst insgesamt über 500 Seiten. Auch die dazu gehörende Beschlussfassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ist nicht ohne. Wesentliche Änderungen sind in der Beschlussfassung aber nicht vorgesehen.

Ab 2023

Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Seit 2.3.2020 gibt es einen Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. (Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

Steuerfreie Bonuszahlungen

Da die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlten Corona-Boni nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, wurden sie bis zum 31. Dezember 2020 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auch nicht als Einkommen berücksichtigt. Die steuerliche Begünstigung der Corona-Boni wurde bereits bis 30. Juni 2021 verlängert. Aus diesem Grund soll auch die Nichtanrechnung im SGB II entsprechend verlängert werden.

Durch die Anpassungen werden Corona-Boni im SGB II so lange nicht als Einkommen berücksichtigt, wie sie nach dem EStG steuerfrei gewährt werden können.

Unterstützungen in der Pandemie

Ferner werden die Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Länder, die aufgrund der COVID-19-Pandemie für pandemiebedingte Mehraufwendungen gewährt werden, im SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt. Außerdem wird die „Neustarthilfe“ für alle Anspruchsberechtigten im SGB II weder als Einkommen berücksichtigt noch bei der Berechnung des Einkommens aus unselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft einbezogen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Steuer-ID für alles

Was Google, Facebook und Co. können, will der Staat jetzt auch: nämlich vollständige Profile von seinen Kunden bzw. Bürgern erstellen. Zumindest ist das die Befürchtung der Kritiker, unter anderem der Opposition im Bundestag am Registermodernisierungsgesetz, das am 5.3.2021 im Bundesrat verabschiedet wurde.

Identifikationsnummer

Natürlich soll es mit dem Gesetz laut Bundesregierung um etwas anderes gehen, nämlich um Verwaltungsvereinfachung, Vernetzung und Bürgerfreundlichkeit. Die seit 2007 eingeführte Steuer-ID war bislang nur dem Finanzamt zugänglich. Nun soll die Nummer in Bürger-ID („Identifikationsnummer“) umbenannt werden und 51 Behörden und Datenbanken zugänglich gemacht werden, u. a. Einwohner-Meldeämter, Führerscheinstellen, Rentenversicherungen und Krankenkassen.

Die Bürger-Identifikationsnummer dient der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes für Serviceleistungen von Bund und Ländern. Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind.

Eindeutigere Zuordnung

Bisher dienen bei Behördenleistungen Name, Geburtsdatum und Adresse zur Identifizierung des Betroffenen – was in der Praxis manchmal fehleranfällig oder auch aufwändig war, etwa wenn Betroffene ihre Geburtsurkunde vorlegen mussten. Die Verwendung der bereits an die Bürgerinnen und Bürger ausgegebenen individuellen Steuer-Identifikationsnummer soll den Datenaustausch künftig eindeutiger und anwenderfreundlicher gestalten.

Datencockpit für mehr Transparenz

Das Gesetz regelt zudem die Bedingungen für den Datenaustausch konkreter: Dieser ist nur auf gesetzlicher Grundlage bzw. mit Zustimmung des Einzelnen möglich. Mehr Transparenz soll ein so genanntes Datencockpit schaffen: Zukünftig können Bürger nachsehen, welche Behörde welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Bundesregierung hatte wiederholt betont, alle Vorgaben der Verfassung würden beachtet. Die Opposition stimmte dagegen geschlossen gegen das Gesetz, weil sie es für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält. Für den Bundesrat scheinen die Bedenken offenbar ausgeräumt, sonst hätte er nach anfänglichen Bedenken nicht zudestimmt.

Quelle: Bundesrat, Bundestag, ökotest

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Verlängerung von Sonderregelungen in der Pflege

Der Bundestag berät am Donnerstag, 4. März 2021, abschließend über den von CDU/CSU und SPD vorgelegten Gesetzentwurf „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (19/26545).

Mit diesem Gesetz sollen  die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden.

Das betrifft folgende Regelungen:

Qualitätsprüfungen

§ 114 SGB XI

Die gesetzliche Pflicht der Pflegekassen, in jeder Pflegeeinrichtung zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 eine Prüfung durchführen zu lassen (Absatz 2 Satz 2 alte Fassung), wird mit der Neuregelung in Absatz 2a entsprechend der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie zugunsten einer flexibleren Handhabung modifiziert. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 wurden die Qualitätsprüfungen ausgesetzt. Seit dem 1. Oktober 2020 sollen Qualitätsprüfungen wieder regulär stattfinden.

Die Pflicht, jede Einrichtung im Jahr 2021 einmal zu prüfen, wird grundsätzlich aufrechterhalten, dem pandemischen Geschehen soll aber flexibel Rechnung getragen werden. Die Spitzenverbände der Kassen und der Medizinische Dienst bestimmen auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und mit dem Ziel, die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zu unterstützen, verbindlich das Nähere zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen und passen die Regelungen gegebenenfalls an.

Die Gemeinschaft der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung hat ein Hygienekonzept herausgegeben, das Empfehlungen für die Durchführung der Qualitätsprüfungen in der Pandemie abgibt. Die gesetzlich geforderten Konkretisierungen durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen könnten zum Beispiel auf dieses Hygienekonzept sowie auf bereits durchgeführte Impfungen Bezug nehmen. Die Lockerung der Prüfpflicht gilt bis Ende 2021.

Pflegegutachten

§ 147 SGB XI

Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 können nach § 147 Absatz 1 Gutachten aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen erstellt werden. Dies gilt für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 gestellt werden. Zugleich werden die antragstellende Person und andere zur Auskunft fähige Personen von den Gutachterinnen und Gutachtern zur Person des Antragstellers in strukturierten Interviews telefonisch oder auf digitalem Weg befragt. § 147 Absatz 1 setzt voraus, dass eine Begutachtung ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend erforderlich ist (bei Lockdown gegeben). Die Feststellung, wann eine Untersuchung im Wohnbereich des Versicherten unterbleibt, treffen der Medizinische
Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter aufgrund der entwickelten Maßgaben nach § 147 Absatz 1 Satz 3.
Aufgrund der Pandemielage ist eine Verlängerung der Möglichkeit einer Begutachtung ohne persönliche Untersuchung auch für Anträge auf Pflegeleistungen, die zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. Juni 2021 gestellt werden, angezeigt.

Beratung

§ 148 SGB XI

Wenn Pflegebedürftige angesichts der erneut außerordentlich dynamischen Entwicklung der COVID-19-Pandemie lieber keinen fremden Menschen in ihrer Wohnung haben möchten, um sich insbesondere keinem zusätzlichen Infektionsrisiko auszusetzen, haben sie die Möglichkeit den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik abzurufen. Im Hinblick auf die außerordentlich dynamische Entwicklung des Pandemiegeschehens in den vergangenen Wochen und Monaten besteht die Notwendigkeit, diese Regelung bis zum Juni 2021 zu verlängern.

Versorgungsengpass

§ 150 Abs. 5

Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, wenn vorrangige Maßnahmen nicht ausreichend sind, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge gewähren. Etwa, wenn kein ambulanter Pflegedienst eingesetzt werden kann. Die Regelung bleibt bis 30. Juni 2021.

Entlastungsbetrag

§ 150 Absätze 5b und 5c

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Der Einsatz dieses Betrages ist eingeschränkt auf Maßnahmen von in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Diensten. Bis zum 30.06.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nun die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z. B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden.

Die Übertragbarkeit der nicht verbrauchten Leistungsbeträge aus den Jahren 2019 und 2020 wird bis zum 30. September 2021 verlängert.

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Coronavirus-Testverordnung und der Impfstrategie ab dem Frühjahr 2021 wird mit einer sukzessiven Verbesserung der Leistungserbringung für zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gerechnet. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich für die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 um die letzte Verlängerung der Übertragbarkeit handelt. Ebenso ist im Hinblick auf die angesparten Leistungsbeträge aus dem Jahr 2020 nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass auch sie keiner weiteren Verlängerung über den 30. September 2021 hinaus bedürfen.

Pflegezeitgesetz

§ 9 Pflegezeitgesetz

Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 30. Juni 2021 bestehen.

Anspruchsdauer auf Pflegeunterstützungsgeld bzw. Betriebshilfe von 20 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem. Keine Anrechnung von davor bereits beanspruchten Tagen Pflegeunterstützungsgeld auf die o. g. 20 Arbeitstage, ebenfalls bis 30. Juni.

Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 5 nach einer Familienpflegezeit. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Pflegezeit beendet ist, wird verlängert. Damit haben Beschäftigte weiterhin die Möglichkeit, bislang nicht genutzte Monate in Anspruch zu nehmen, wenn sich Pflegearrangements aufgrund der Pandemie ändern. Die Pflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Familienpflegezeitgesetz

§ 3 Familienpflegezeitgesetz

Aufgrund des sich fortsetzenden Infektionsgeschehens und der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie werden auf Antrag im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 auch weiterhin Kalendermonate bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts durch das Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben außer Betracht gelassen, in denen das Einkommen, zum Beispiel infolge von Kurzarbeit, abgesenkt war. Der Zusammenhang des geringeren Arbeitsentgelts mit der SARS-CoV-2-Pandemie wird weiterhin vermutet.

§ 16 Familienpflegezeitgesetz

Verlängert wird die Regelung in Absatz 3, wonach die oder der Beschäftigte das Recht hat, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit nach einer beendeten Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. Die Familienpflegezeit kann längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt auch für die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit gemäß Absatz 4. Auch hier muss die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 enden.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit für die Pflege oder Betreuung desselben nahen Angehörigen, auch wenn eine bereits in Anspruch genommene Familienpflegezeit beendet ist, wird verlängert.
Die Familienpflegezeit muss spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2021 beendet sein.

Quellen: Bundestag

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Corona im Bundestag

Heute, am 26.2.2021 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung gleich über zwei Gesetzespakete, die dazu beitragen sollen, die Folgen der Pandemie möglichst erträglich zu machen. Der Bundesrat kann dazu in seiner nächsten Sitzung am 5.3.2021 grünes Licht geben.

Drittes Corona-Steuerhilfepaket 

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung

  • Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:
  • Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
  • Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige wird auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021.

Sozialschutz-Paket III

Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung (mit veränderten Fristen)
siehe auch: Drittes Sozialschutzpaket und Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Einmalzahlung

Mit dem Gesetz sollen zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert werden. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.

Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I

Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen soll sicherstellen, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend verlängert hat der Bundestag auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.

Mittagsverpflegung für Bedürftige

Der Gesetzesbeschluss verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.

Unterstützung für soziale Dienstleister

Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.

Versicherungsschutz für Künstler

Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

Fortgeltung der epidemischen Lage

Gesetzentwurf
siehe auch: Fortgeltung der epidemischen Lage

Bereits am 12.2.2021 befasste der Bundestag sich in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Der Entwurf wird nun im federführenden Gesundheitsausschuss weiterberaten.

Überprüfung alle drei Monate

Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen mit ihrem Gesetzentwurf, dass die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen länger gelten. Der Bundestag hatte am 25. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.

Die zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 des IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in den Absätzen zwei bis fünf des Paragrafen 5 des IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.

Pandemie-Recht soll an epidemische Lage anknüpfen

Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen sollen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Sie sollen nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 außer Kraft treten.

Die Regelung in Paragraf 56 Absatz 1a des IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) soll ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.

Impfziele sollen festgelegt werden

Festgelegt werden in einem neuen Abschnitt, in Paragraf 20 Absatz 2a des IfSG, die Impfziele. Damit werde der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gestärkt. In der Rechtsverordnung nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird.

In Paragraf 87b Absatz 2a des SGB V (Krankenversicherung) soll geregelt werden, dass durch die Pandemie gefährdete vertragsärztliche Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag trotz Rückgangs der Fallzahlen fortsetzen können.

Sonderregelungen im Bereich Pflege sollen verlängert werden

Ferner sollen die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden. Um die Mehrausgaben zu decken, soll mittels einer Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält.

Schließlich soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorgelegt werden. 

Quellen. Bundestag, Bundesrat

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Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt

Am kommenden Freitag, den 26. Februar, findet die zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ (Sozialschutz-Paket III) statt. (Drucksache 19/26542)

Ergebnisse der Anhörung

Bei der Anhörung am 22.2. forderten insbesondere Sozialverbände Nachbesserungen für einkommensschwache Haushalte, die nicht im Grundsicherungsbezug sind. Arbeitgebervertreter wollen die erleichterten Zugangsbedingungen für die Grundsicherung nach dem Ende der Corona-Pandemie verhindern.

Inhalt des Pakets

Das neue Sozialschutzpaket sieht vor,

  • den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie
  • die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
  • Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
  • Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.
  • Die besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Wohngeld- und Kinderzuschlag

Die Sozialverbände und der DGB fordern, auch Menschen, die mit einem Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherung zurechtkommen müssen, die Einmalzahlung von 150 Euro zu gewähren. Die Existenznot bei Wohngeldberechtigten und Kinderzuschlagsberechtigten sei ebenso groß, betonte etwa Anna John vom Sozialverband Deutschland. Unter anderem Werner Hesse vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband wie auch Martin Künkler vom DGB forderten, die Sonderzahlung zu erhöhen, da sie den tatsächlichen Mehrbedarf in der Krise nicht abdecke. Martin Rücker von foodwatch Deutschland verwies darauf, dass 2020 allein die Preise für Obst um zehn Prozent gestiegen seien und forderte eine Erhöhung des monatlichen Regelsatzes in der Grundsicherung auf 600 Euro.

Monatelang Mehrausgaben

Kritisiert wird außerdem, dass nur Menschen berücksichtigt würden, die im Mai, wenn das Geld ausbezahlt werden soll, auch leistungsberechtigt sind. Viele leben seit Monaten mit erheblichen Einschränkungen und zusätzlichen Ausgaben. Sollten sie im Mai nicht mehr Leistungsbeziehende sein, würden sie noch nicht einmal mehr den Zuschlag von einmalig 150 Euro erhalten.

Keine Kürzung bei Heimbewohnern

Der noch im ersten Entwurf reduzierte Zuschlag für Pflegeheimbewohner, die Sozialhilfe beziehen („eine Einmalzahlung in Höhe von mindestens 27 Prozent“), ist im vorliegenden Gesetzentwurf gestrichen. Pflegeheimbewohner erhalten also im Mai zusätzlich zum Barbetrag ebenfalls 150 Euro (und nicht 40,50 Euro).

Quelle: Bundestag

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Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Ein weiteres umfangreiches Gesetz aus dem Bundesministerium für Gesundheit steht am 26.2.2021 zur Beratung im Bundestag an: das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)

Ziele des Gesetzes

Mit dem Gesetz soll

  • die Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung durch verschiedene Maßnahmen gesteigert werden,
  • die aktuelle, dauerhafte und den Qualitätserfordernissen genügende Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu den ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen durch eine entsprechende gesetzliche Verankerung sichergestellt werden,
  • Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte erreicht werden, u. a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote,
  • die Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken gefördert und die ambulante Kinderhospizarbeit gestärkt werden.

Der Gesetzentwurf enthält Änderungen an 15 Gesetzen und Verordnungen. Interessante und wichtige Punkte sind die Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben zum Recht auf Zweitmeinung bei planbaren Operationen, die Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung und die Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

Zweitmeinung

Das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen ermöglicht Patienten, sich über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten von einer anderen Ärzt*in beraten zu lassen. Diese sollen über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Das Einholen einer Zweitmeinung nach diesem Verfahren wird von der Krankenkasse bezahlt. Allerdings gibt es bisher nur wenige planbare Operationen, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien zum Zweitmeinungsverfahren konkret den Anspruch und das Verfahren festgelegt hat:

  • Mandeloperationen
  • Gebärmutterentfernungen
  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  • Implantationen einer Knieendoprothese

Das neue Gesetz verpflichtet den G-BA ab 2022 pro Jahr mindestens zwei weitere Verfahren in die Richtlinie aufzunehmen. Durch die Ausweitung der Regelungen zum Zweitmeinungsverfahren auf weitere Eingriffe, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht, soll der Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor sogenannten mengenanfälligen planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, gestärkt werden.

Hospiz- und Palliativversorgung

  • Die Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken wird gefördert: Krankenkassen sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zahlen und sich gemeinsam mit kommunalen Trägern der Daseinsvorsorge an dem Aufbau und der Förderung von bedarfsgerechten, regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken beteiligen.
  • Die ambulante Kinderhospizarbeit wird dadurch gestärkt, dass künftig eine gesonderte Rahmenvereinbarung für Kinder und Jugendliche abzuschließen ist.

Entlastung der ambulanten Notfallversorgung

  • Es soll ein einheitliches Ersteinschätzungsverfahren für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus eingeführt werden, die Anwendung dieses Verfahrens soll künftig als Voraussetzung für die Abrechnung ambulanter Notfallleistungen gelten.
  • Darüber hinaus soll der Zugang zur Terminvermittlung durch die Terminservicestellen nach Vorstellung in der Notfallambulanz dadurch erleichtert werden, dass keine Überweisung mehr erforderlich ist.

Quelle: BMG

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Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz

Im November 2019 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Sanktionen für Hartz IV-Empfänger etwa bei „mangelnder Mitwirkung“ verfassungswidrig sind.

Im Januar 2021 legte das BMAS einen Gesetzentwurf vor, der die Vorgaben des Verfassungsgerichts umsetzen soll. Das Asylbewerberleistungsgesetz kommt in dem Gesetzentwurf nicht vor.

Große Anfrage im Bundestag

Anlass genug für eine Große Anfrage der Linksfraktion im Bundestag. Unter anderem geht es dabei um die Frage, ob der Bundesregierung denn überhaupt Erkenntnisse vorliegen, dass Sanktionen die gewünschte Wirkung erzielten. Weiter wollen die Abgeordneten wissen, ob die grundsätzlichen Überlegungen und
Vorgaben des BVerfG, die über die konkret beurteilte Norm des § 31a Absatz 1 SGB II hinausgehen, auch auf andere Gesetze und Normen übertragbar sind, etwa auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

22 verschiedene Sanktionstatbestände

Im Asylbewerberleistungsgesetz sind 22 verschiedene Sanktionstatbestände aufgelistet, die eine Kürzung der ohnehin schon mageren Leistungen vorsehen. Die Kürzungen liegen im Falle eines Ausreisepflichtigen bei 47 %. Wenn jemand gar nicht in Deutschland sein sollte, sondern in einem anderen für sein Verfahren zuständigen EU-Staat, droht die komplette Streichung, auch wenn in einige Länder wie Griechenland Flüchtlinge gar nicht mehr überstellt werden.

Folgende Tatbestände können zu einer Einschränkung führen:

  • Einreiseabsicht zum Bezug von Sozial(hilfe)leistungen (§ 1a Abs. 1 AsylbLG)
  • Nichtausreise trotz Möglichkeit, Ausreisepflicht (§ 1a Abs. 2 AsylbLG)
  • Missbräuchliche Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG)
  • Besondere EU-Verteilung (§ 1a Abs. 4 AsylbLG)
  • Verstoß gegen die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 1a Abs. 5 AsylbLG)
  • Nichtangabe von Vermögen, finanzielle Situation (§ 1a Abs. 6 AsylbLG)
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit (§ 5 Abs. 4 AsylbLG)
  • Weigerung der Teilnahme an Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (§ 5a Abs. 3 AsylbLG)
  • Weigerung der Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 5b Abs. 2 AsylbLG)
  • Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 11 Abs. 2 AsylbLG)
  • Verschuldete Verzögerung bei Ausstellung eines Ankunftsnachweises (§ 11 Abs. 2a AsylbLG)

Die Sanktionen übertreffen oft weit die 30 %-Grenze, die das Bundesverfassungsgericht für das SGB II vorgegeben hat.

Magere Antwort der Bundesregierung

Die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage ist ernüchternd.

  1. Die Prüfung, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch auf andere Gesetze anwendbar ist, ist noch nicht abgeschlossen.
  2. Die Bundesregierung hat keine Untersuchungen oder Studien unternommen, beauftragt oder geplant, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionsregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz zu prüfen.
  3. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Informationen über andere unabhängige wissenschaftliche Studien vor.

Wolfgang Janisch schreibt dazu am 17.2.2021 in der Süddeutschen:
„Und so geht es weiter. Um wie viel Prozent genau gekürzt werde? Könne man nicht beantworten, weil die Kosten der Gemeinschaftsunterkunft „nicht pauschal in Euro darstellbar sind“. Dass sogar Leistungen gestrichen werden können, die das Gesetz selbst als „unerlässlich“ bezeichne? Für den Schutz der Gesundheit werde jedenfalls gesorgt. Ob die Leistungen an Minderjährige nie gekürzt werden dürften? Könne man so allgemein nicht sagen.“

BSG – BVG

Im Jahr 2017 hatte das Bundessozialgericht in einem umstrittenen Urteil die Sanktionen im Asylbewerberleistungsgesetz noch für rechtens erklärt. Dagegen hat der Betroffene vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Eine Entscheidung steht noch aus.

Immerhin hatte das BVG schon entschieden, dass Asylbewerberleistungen im Wesentlichen nicht von solchen abweichen dürfen, die nach den Sozialgesetzbüchern II und XII gezahlt werden – und zwar bedingungslos. 

Quellen: Bundestag, Süddeutsche, FOKUS-Sozialrecht

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150 € einmalig oder 129 € im Monat?

Im Entwurf des dritten Sozialschutzpakets ist eine eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021 für alle erwachsenen Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherungssysteme vorgesehen. Geplant ist, den Betrag im kommenden Mai auszuzahlen.

Armutspolitisches Trauerspiel

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hält dies Regelung für ein „armutspolitisches Trauerspiel“. Nötig wäre stattdessen ein monatlicher Zuschuss für die Dauer der Krise, um die coronabedingten Mehrbelastungen auch nur annähernd auszugleichen. Die aktuellen Regelsätze in Hartz und Altersgrundsicherung reichten nicht einmal aus, um unabhängig von Corona die Grundbedarfe zu decken. Gemeinsam mit über 30 weiteren bundesweiten Verbänden und Gewerkschaften fordert der Verband eine Anhebung der Regelsätze auf mindestens 600 Euro sowie für die Dauer der Krise einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag von 100 Euro pro Monat.

Sozialgericht Karlsruhe

Passend dazu erreicht uns nun das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2021.

Sozialgericht Karlsruhe: Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Mit diesem Beschluss hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe dem Eilantrag eines Arbeitsuchenden auf Gewährung eines im Epidemie-bedingten Einzelfall unabweisbaren Hygienebedarfs an FFP2-Masken bis zum Sommeranfang am 21.06.2021 stattgegeben.

20 Masken wöchentlich oder 129 € im Monat

Sozialgericht Karlsruhe – Jobcenter muss nach erfolgreichem Eilantrag zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen.

Die Kammer meint, ein besonderer Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken sei glaubhaft gemacht. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien Empfänger:innen von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können.

Infektionsschutz der Allgemeinheit

Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse. Sie bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus. Zur effektiven Abwehr dieser gesteigerten Ansteckungsgefahr müsse die Mehrbedarfsgewährung wöchentlich 20 FFP2-Masken umfassen. Dem Infektionsschutz werde ein Bärendienst erwiesen, falls nicht mindestens täglich eine neue Maske sowie durchschnittlich ca. zwei weitere neue Ersatz-FFP2-Masken bereitgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass wenige Personen bereit und fähig seien, fortlaufend zuverlässig die sehr hohen Sorgfaltsanforderungen an die private Wiederverwendung von FFP2-Masken zu erfüllen. Diese seien zum Einmalgebrauch für geschultes Medizinpersonal konstruiert. Ohne die Beachtung der zum Trocknen notwendigen Hygiene-Routinen würden ggfs. über mehrere Tage und Wochen hinweg für den Infektionsschutz ungeeignete oder sogar virushaltige Masken getragen. Diese erweckten nur den falschen Anschein des Infektionsschutzes. Der massenhaft irreführende Anschein der Verwendung pandemie-adäquater FFP2-Masken wäre aber dem Infektionsschutz nicht zu-, sondern abträglich.

Infektionsschutz und soziale Teilhabe

Eine sachangemessene Bemessung des Bedarfs an FFP2-Masken folgt richtigerweise anhand einer Gefahrenabwehrprognose. Nach deren Ergebnis ist glaubhaft, dass die Bereitstellung von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dem Risiko einer weiteren Verbreitung von SARS-Cov-2 durch Arbeitsuchende sachangemessen entgegenzuwirken. Erst die Verfügungsmöglichkeit über FFP2-Masken in einer solchen Anzahl und Regelmäßigkeit versetzt Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Lage, in zumutbarer Weise am Infektionsschutz mitzuwirken. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass sie mithilfe von wöchentlich 20 neuen FFP2-Masken im Rahmen einer pandemieadäquaten sozialen Teilhabe sowohl sich als auch andere davor schützen können, respiratorisch virushaltige Partikel beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen aufzunehmen und auszustoßen.

Warum 20?

Über diese durchschnittlich an jedem beliebigen Tag (und mithin wöchentlich sieben) erforderlichen FFP2-Masken hinaus bedürfen Arbeitsuchende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durchschnittlich anlässlich jedes Maskengebrauchs zwei weitere neue FFP2-Masken, um für den Fall ihres Funktionsverlusts durchschnittlich zwei Mal täglich (bzw. abgerundet ca. 13 Mal wöchentlich) eine Ersatz-FFP2-Maske sofort aufsetzen zu können. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass FFP2-Masken bei jedem Einsatzanlass durchschnittlich ca. zwei Mal funktionslos und ersatzbedürftig werden. Es ist glaubhaft gemacht, dass Arbeitsuchende im Durchschnitt sehr häufig beim privaten Gebrauch von FFP2-Masken den sehr hohen Sorgfaltsanforderungen genügen werden, weil ein ihre Infektionsschutzwirkung erhaltender Gebrauch ganz außerordentlich anspruchsvoll ist.

Preis aus dem Online-Handel

Die im Falle der Erbringung als Geldleistung fällige Höhe des Mehrbedarfs schätzt das Gericht auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO auf 129,- EUR monatlich, ohne dass es hierbei die schwankende Anzahl von Monatstagen berücksichtigen dürfte (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierbei legt die Kammer die im Online-Handel diesbezüglich derzeit vorliegenden Angebote zugrunde. Es scheint hiernach überwiegend wahrscheinlich, in der Größenordnung von 20 Exemplaren zum Stückpreis von 1,50 EUR FFP2-, KN95- und N95- Corona-Schutzmasken auch ohne zusätzliche Lieferkosten beschaffen zu können. Bei durchschnittlich 4,3 Wochen je Kalendermonat resultiert rechnerisch ein Mehrbedarf an 86 FFP2-Masken zu einem geschätzten Gesamtpreis von 129,- EUR.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, Paritätischer Wohlfahrtsverband

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