Hand einer Pflegerin auf einer Hand eines alten Mannes, der einen Gehwagen hält

Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus

Wenn geistig oder mehrfachbehinderte Menschen ins Krankenhaus müssen, wegen einer akuten Erkrankungoder einer geplanten Operation, ist es für die Betroffenen oft sehr beängstigend und bedrohlich. Zu krankheitsbedingten Symptomen, wie z.B. Schmerz oder Atemnot, kommt die Unsicherheit einer fremden Umgebung. Nicht nur die Betroffenen, auch ihre Begleiter, Betreuer und Angehörigen sorgen sich, ob die erforderlichen Hilfestellungen, die der behinderte Mensch im Alltag benötigt, auch im Krankenhaus im notwendigen
Umfang erbracht werden können. Dazu kommen oft Verständnisschwierigkeiten oder Kommunikationsbarrieren. Ärzte und Pflegepersonal sind in der Regel nicht geschult für den Umgang mit Patienten mit spezifischen Behinderungen und stehen zudem unter hohem zeitlichen Druck. So bleiben schwierige
Situationen nicht aus. Oft werden nötige Hilfestellungen bei Hygiene oder der Nahrungsaufnahme nicht erbracht. Manchmal können wichtige Untersuchungen oder Behandlungen nicht durchgeführt werden. Patienten werden einfach entlassen, weil das Krankenhauspersonal, mit ihnen nicht zurecht kommt, obwohl es medizinisch nicht geboten wäre.

Vielfach liegt es an den Angehörigen, sich um die Versorgung dieser Menschen im Krankenhaus zu kümmern, ohne dass es in irgendeiner Form vergütet würde. Oder die Mitarbeiter einer betreuten Wohngemeinschaft oder einer besonderen Wohnform übernehmen die Aufgaben mit der Folge, dass den anderen Mitbewohnern dieser Einrichtungen die ihnen zustehende Betreuungszeit verloren geht.

In § 11 Abs. 3 SGB V ist zwar die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus geregelt. Es werden in diesem Zusammenhang aber nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Begleitperson erstattet.

Leistungen der Sozialen Teilhabe im Krankenhaus?

Ziele der Leistungen sind die Befähigung und Unterstützung der Leistungsberechtigten bei einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum.
Ob der Sozialraum auch das Krankenhaus umfasst, in der eventuell notwendige Behandlungen durchgeführt werden müssen, ist nicht festgelegt. Die aufgezählten Leistungen, die unter Soziale teilhabe fallen, sind nicht abschließend. Andere könnten noch dazu kommen.

Assistenz im Krankenhaus

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung greifen das Thema Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus mit hoher Dringlichkeit daher erneut auf. Unabhängig von der Notwendigkeit, die gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderung nach den Vorgaben des Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln, ist es dringend erforderlich, für die notwendige Assistenz im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verlässliche rechtliche Grundlagen zu schaffen.

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung fordern vom Bundesgesetzgeber, die soziale Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe durch eine geeignete Regelung im SGB IX sicherzustellen.

Sie schlagen daher vor, die Liste der Leistungen zur sozialen Teilhabe in § 113 Abs. 2 Ziffern 1-9 SGB IX um eine Ziffer 10 „Assistenz im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ zu ergänzen. Damit wäre ein potenzieller Leistungsanspruch auf Assistenz in diesen Einrichtungen grundsätzlich formuliert.

Persönliches Budget

Bisher gibt es nur im Rahmen des persönlichen Budgets die Möglichkeit, dass Menschen mit Behinderung ihre Helfer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses selbst einstellen, um ihre Pflege und andere Verrichtungen des täglichen Lebens als Arbeitgeber selbstbestimmt zu organisieren (sog. Persönliche Assistenz, siehe auch § 63b Abs. 4 SGB XII). Damit die kontinuierliche Spezialpflege auch bei einem Krankenhausaufenthalt gesichert ist, dürfen diese Assistenzpflegekräfte auch mit ins Krankenhaus genommen werden, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Kosten für Übernachtung und Verpflegung werden übernommen.

Quellen: Lebenshilfe, Fachverbände für Menschen mit Behinderung, SOLEX

Abbildung: Fotolia_87266480_Subscription_XXL.jpg