Kraftfahrzeughilfe

Der Bemessungsbetrag für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wurde mit dem Teilhabestärkungsgesetz seit 10.6.2021 von 9.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. In der Gesetzesbegründung zur Kraftfahrzeughilfe-Verordnung von 1987 heißt es zu der Höhe des Bemessungsbetrages: „Eine solche Summe reicht nach den derzeitigen Autopreisen für die Anschaffung eines Wagens der unteren Mittelklasse aus, der für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geeignet und ausreichend erscheint.“ (BR Drucksache 266/87 S. 20). Die Neuwagenpreise sind seit 1987 jedoch erheblich gestiegen. Das Statistische Bundesamt geht von einem jährlichen Anstieg der Anschaffungskosten von über 3 Prozent aus. Dennoch wurde die Höhe nur einmal im Jahr 1990 angepasst. Daher soll mit der vorliegenden Änderung die Höhe des Bemessungsbetrags an die derzeitigen Autopreise für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse angepasst werden.

Ein höherer Zuschuss ist möglich, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung ein größeres Fahrzeug erforderlich ist.

Einkommen ist maßgebend

Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen. Dabei wird der volle Zuschuss von 22.000 EUR bei einem Einkommen bis 40% der Bezugsgröße gezahlt, bei einem Einkommen bis 75% der Bezugsgröße nur noch ein Zuschuss von 16% von 22.000 EUR, also 3.520 EUR. Da sich die Kfz-Hilfe-Verordnung bei der Bezugsgröße ausdrücklich nur auf Abs. 1 des § 18 SGB IV bezieht, gilt also nur die Bezugsröße West, egal wo der Antragsteller in Deutschland wohnt. Die monatliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2021: 3.290 EUR. (Die Beträge werden auf jeweils 5 volle Euro aufgerundet.)

Höhe des Zuschusses

Einkommen bis Zuschuss
in % der Bez.Gr. in Euro
40% 1.320 EUR 22.000 EUR
45% 1.485 EUR 19.360 EUR
50% 1.645 EUR 16.720 EUR
55% 1.810 EUR 14.080 EUR
60% 1.975 EUR 11.440 EUR
65% 2.140 EUR 8.800 EUR
70% 2.305 EUR 6.160 EUR
75% 2.470 EUR 3.520 EUR

Von dem Einkommen des behinderten Menschen können für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen 395 EUR abgesetzt werden.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionstätigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht, müssen angerechnet werden.

Beispiele 

  • Herr S. ist behindert und benötigt ein Kraftfahrzeug, um zur Arbeit zu kommen. Er hat einen Monatsverdienst von 2.000 EUR. Somit wird ihm ein Zuschuss von 8.800 EUR zu seinem Neuwagen bewilligt.
  • Frau M. ist ebenfalls behindert und hat 3 Familienangehörige, die sie versorgen muss. Sie braucht, um zur Arbeit zu kommen, ebenfalls ein Auto. Ihr Einkommen beträgt 2.100 EUR.
 Einkommen2.100 EUR
Freibetrag (395 EUR × 3)1.185 EUR
=anrechenbares Einkommen915 EUR

Frau M. kann also einen Zuschuss in Höhe von 22.000 EUR erwarten.

Quellen: Bundestag, SOLEX

Abbildung: andreas160578 auf Pixabay: carsharing-4382651_1280.jpg

Verbesserungen durch das Teilhabestärkungsgesetz?

Morgen, also am 22.4.2021, wird das Teilhabestärkungsgesetz abschließend im Bundestag beraten. Über den Inhalt und die Ziele des Gesetzes berichteten wir im Januar. In der vergangenen Woche gab es dazu die Anhörungen von Experten und Fachverbänden.

Dabei wurde deutlich, dass die im Gesetz vorgesehenen Änderungen im Wesentlichen unterstützt werden. Kritisiert wurde aber, dass einige Schlechterstellungen von Menschen mit Behinderungen bestehen bleiben und die Chance verpasst wurde, die Gleichstellung voranzubringen.

Umsetzung der UN-BRK

Begrüßt auch im Sinne der Umsetzung UN-Behindertenrechtskonvention werden folgende Vorhaben:

  1. Die Aufnahme des Themas Schutz vor Gewalt für behinderte Mädchen und Frauen. Finanzierung und konkrete Strategien müssen noch geklärt werden.
  2. Die Aufnahme Digitaler Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog.
  3. Die Ausweitung des Budgets für Ausbildung.
  4. Die Abkehr von der bisherigen diskriminierenden Sprachregelung bei der neuen Regelung der Leistungsberechtigung.
  5. Die Änderung des BGG im Hinblick auf die Verpflichtung auch der Privatwirtschaft, Assistenzhunde zu akzeptieren.

Was fehlt?

Wunsch und Wahlrecht

Mit dem BTHG wurden Leistungen der Assistenz für diejenigen, deren Kostenträger die Eingliederungshilfe ist, unter eine Prüfung der „Angemessenheit“ und damit unter Kostenvorbehalt gestellt (§ 104 Abs. 2 SGB IX). Diese Abschwächung des allgemein geltenden Wunsch- und Wahlrechts (§ 8 SGB IX) muss beendet werden. Die freie Wahl der Wohnform ist grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.

„Zwangs-Poolen“

Leistungen, die gemeinsam an mehrere Leistungsberechtigte erbracht werden, bezeichnet man auch als Poolen von Leistungen. Das Poolen kann auf Wunsch des Leistungsnehmers geschehen, aber auch gegen seinen Willen, wenn das Poolen für ihn zumutbar ist. Das „Zwangs-Poolen“ ist allerdings rechtlich umstritten. Der Gesetzgeber argumentiert mit der Wirtschaftlichkeit, die Gegner sehen darin Unvereinbarkeiten mit der Behindertenrechtskonvention und dem Grundgesetz. Die gemeinsame Leistungserbringung darf möglich und in Einzelfällen sogar gewollt sein, aber nur, sofern dies dem Wunsch der Betroffenen entspricht. Die gemeinsame Leistungserbringung muss daher – zumindest für den Bereich der Persönlichen Assistenz – unter dem Zustimmungsvorbehalt der Leistungsberechtigten stehen.

Ehrenamt

Die Ausübung eines Ehrenamtes wird durch § 78 Abs. 5 SGB IX unzulässig eingeschränkt. Danach solle die notwendige Unterstützung für die Ausübung eines Ehrenamtes „vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden“. Schon die Grünen forderten im November 2018 eine Abschaffung des Absatzes 5. In der Stellungnahme der Selbsthilfe-Initiative Ability Watch wird zumindest die Streichung der Einschränkung „soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann“ gefordert.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Die UN-BRK fordert die gleichberechtigte Partizipation von Menschen mit Behinderung und damit die Möglichkeit, den gleichen Lebensstandard zu erreichen wie Menschen ohne Behinderung. Behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen müssen entsprechend gestaltet sein. Damit verbietet sich auch jede Anrechnung von Einkommen und Vermögen für den Erhalt von Teilhabeleistungen, da diese zu einer Verringerung des Lebensstandards im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung führt. Nancy Poser von Ability Watch dazu: „Dass der Gesetzgeber gleichwohl auch im Entwurf des Teilhabestärkungsgesetzes erneut die Abschaffung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht angeht, scheint einzig in der überkommenden Vorstellung begründet, dass Teilhabeleistungen kein Nachteilsausgleich sondern Teil einer Sozialhilfe seien, für deren Empfang man arm zu sein hat.“

Assistenz im Krankenhaus

In der Anhörung forderte unter anderem der VDK nachdrücklich, die Finanzierung des Assistenzbedarfs im Krankenhaus endlich zu regeln. VdK-Präsidentin Verena Bentele dazu: „Aus unseren Beratungen wissen wir, dass Menschen mit Demenz im Krankenhaus ohne Begleitung nur schwer zurechtkommen. Wenn sie keine vertraute Person bei sich haben, können sie den Ärzten oft nicht folgen. Sie wissen dann nicht, welche Medikamente sie einnehmen sollen und warum eine Behandlung durchgeführt wird. Für Menschen mit Behinderungen oder für alte Menschen mit Demenz ist eine Begleitung im Krankenhaus der Schlüssel, um gesund zu werden. Dafür braucht es endlich eine gesetzliche Regelung. Die Betroffenen dürfen nicht länger von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen werden, weil niemand die Kosten für ihre Assistenz übernehmen will. Eingliederungshilfe und Krankenkassen schieben sich seit Jahren die Verantwortung zu. Die Leidtragenden sind vor allem Menschen mit Demenz oder mit Schwerst- und Mehrfachbehinderungen.“

Schon im Mai 2020 forderten die Fachverbände für Menschen mit Behinderung vom Bundesgesetzgeber, die soziale Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Leistung der Eingliederungshilfe durch eine geeignete Regelung im SGB IX sicherzustellen. Die Fachverbände schlagen vor, die Liste der Leistungen zur sozialen Teilhabe in § 113 Abs. 2 Ziffern 1-9 SGB IX um eine Ziffer 10 „Assistenz im Krankenhaus sowie in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ zu ergänzen.

Ausgerechnet die AfD hat in einem Zusatzantrag zum Gesetzentwurf diesen Punkt aufgegriffen und fordert wortgleich eben diese Gesetzesänderung. Falls es tatsächlich zu der Ergänzung im Gesetz kommen sollte, wird es der AfD aber nicht gelingen, dies als „ihren Erfolg“ darzustellen.

Schwammige Rechtsbegriffe

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung zahlreiche Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umsetzen, die den Alltag von Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. So soll beispielsweise geregelt werden, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt nicht wegen einer Begleitung durch einen Assistenz- oder Blindenführhund verweigert werden darf.

Viele Organisationen und Vereine kritisieren dabei jedoch schwammige Rechtsbegriffe und befürchten, dass Menschen mit Behinderung auch weiterhin selber beweisen müssten, dass sie beim Besuch von Geschäften oder Einrichtungen auf die Begleitung ihres Assistenzhundes angewiesen sind. Befürchtet wird zudem, dass sich Nachteile für Menschen in Begleitung von Blindenführhunden ergeben werden, sofern Blindenführhunde, wie vorgesehen, keine Assistenzhunde nach dem BGG sein sollen. Mit der Unterscheidung zwischen Assistenz- und Blindenführhunden würde der Sonderstatus des Blindenführhundes zementiert, was dazu führen könnte, dass Assistenzhunde „nachhaltig von der Finanzierung durch Sozialleistungsträger ausgeschlossen bleiben“, schreibt etwa der Verein Associata-Assistenzhunde in seiner Stellungnahme für den Gesetzentwurf. Auch die Allianz für Assistenzhunde fragt in ihrer Stellungnahme: „Warum müssen Halter*innen von Nicht-Blindenführhunden mit hohen Kosten kämpfen, während Blindenführhund-Teams gefördert werden?“

Bundesrat

Sollte das Teilhabestärkungsgesetz im Bundestag verabschiedet werden, muss es noch im Bundesrat bestätigt werden. Auf der Tagesordnung der nächsten Bundesratssitzung ist es aber noch nicht aufgeführt. Es kann also noch Juni werden, bis das Gesetz endgültig verabschiedet wird. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1.1.2022, teilweise aber schon direkt nach Verkündung des Gesetzes (Gewaltschutz, Digitale Gesundheitsanwendungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung).

Quellen: Bundestag, Bundesrat, ability watch, VDK, Neues Deutschland, FOKUS-Sozialrecht – Artikelserie zum BTHG

Abbildung: slider_fachportal_bthg.jpg

Assistenzhunde

Das Thema „Assistenzhunde“ ist gerade etwas in den Fokus gekommen. Zum einen wegen des Teilhabestärkungsgesetzes, das Ende März sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat zum ersten Mal beraten wird. Zum anderen gibt es aktuell einen Antrag der Linksfraktion auf ein gesetzliches Recht auf einen Assistenzhund für Menschen mit Behinderungen.

Teilhabestärkungsgesetz

Das Teilhabestärkungsgesetz behandelt das Thema in einem neuen Abschnitt 2b im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dort soll das Recht auf Begleitung durch einen Assistenzhund geregelt werden.

Geltungsbereich des Gleichstellungsgesetzes

Ein ausdrücklich normierter Anspruch führt zu deutlich mehr Rechtsklarheit und letztlich auch zu breiterer allgemeiner Akzeptanz von Assistenzhunden und Menschen mit Behinderungen, die auf einen Assistenzhund angewiesen sind. Dies soll sich bei den Anspruchsverpflichteten nicht auf Träger öffentlicher Gewalt beschränken, sondern auch private natürliche und juristische Personen erfassen. Der Geltungsbereich des BGG wird damit ausgeweitet. Um ein hohes Niveau der Assistenzhundeausbildung zu sichern und gleichzeitig Missbrauch vorzubeugen, legt der Gesetzentwurf zudem fest, dass Assistenzhunde im Sinne des BGG immer ganzheitlich, also im Zusammenwirken von Mensch und Tier betrachtet werden (Mensch-Tier-Gespann). Das Mensch-Tier-Gespann muss von einer zertifizierten Ausbildungsstätte ausgebildet und von einer unabhängigen Prüferin oder einem unabhängigen Prüfer geprüft werden. Dadurch können Qualitätsstandards in der Assistenzhundeausbildung gesetzt werden.

Notwendige Begleiter im Alltag

Assistenzhunde sind für viele Menschen mit Behinderungen notwendige Begleiter im Alltag, um am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Neben Blindenführhunden dienen Assistenzhunde etwa als Orientierungshilfe bei Gehörlosigkeit und Demenz, als Unterstützung bei Einschränkungen der Mobilität oder auch als emotionale Stütze für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen oder psychischen oder psychiatrischen Erkrankungen. Sie werden genutzt, um epileptische Anfälle, eine durch Diabetes verursachte Unterzuckerung, Schlaganfälle, Addison-Krisen und Herzerkrankungen, Asthmaanfälle, allergische Schocks oder Anfälle von Narkolepsie und Schlafkrankheit zu erkennen.

Streitfälle vor Gericht

In Deutschland gibt es bislang keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, die die Begleitung von Menschen mit Behinderungen durch Assistenzhunde zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen regeln. Immer wieder kommt es daher zu Streitfällen zwischen Hundehaltern und Betreibern von Arztpraxen, Geschäften und Theatern, die auch in Gerichtsverfahren mit unterschiedlichem Ausgang mündeten.

Antrag der Linksfraktion

Hier geht es um die Dinge, die im Gesetzentwurf nicht geregelt sind. Konkret fordert die Linke unter anderem, die Nutzung von Assistenzhunden prioritär als Teilhabeleistung im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) festzuschreiben sowie in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Ausbildung, laufende Kosten und Betreuung von anerkannten Assistenzhundeteams sollen von den Sozialleistungsträgern im Rahmen des SGB IX vollständig finanziert werden. Assistenzhunde sollen außerdem im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass Menschen mit Assistenzhunden, darunter auch mit Blinden-Führhunden, Zugang zu allen öffentlichen Institutionen, privaten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sowie in Einzelhandel und Kultureinrichtungen erhalten.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

Abbildung: Pixabay.com paw-548634_1280