Inklusionssymbol

Teilhabestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz) vorgelegt. Wesentliche Inhalte sind:

  • Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe
  • Gewaltschutz
  • Digitale Gesundheitsanwendungen
  • Ausweitung des Budgets für Ausbildung
  • Assistenzhunde
  • Verbesserung der Betreuung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden

Leistungsberechtigte

Die Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises im Recht der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) wird an die Fassung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ angepasst. Dadurch werden die überkommenen und von Betroffenen vielfach als diskriminierend empfundenen gesetzlichen Formulierungen des § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 31. Dezember 2019, auf die in der geltenden Fassung verwiesen wird, durch Formulierungen, die sich an der UN-BRK und der ICF orientieren, abgelöst. Eine Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises ist damit nicht verbunden. Zudem wird vorgesehen, dass die Vorschriften der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2019 bis zum Erlass einer anderen § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch konkretisierenden Rechtsverordnung weiterhin Anwendung finden.

Gewaltschutz

Die Leistungserbringer sollen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt treffen. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird. (§ 37a SGB IX – neu)

Digitale Gesundheitsanwendungen

Durch eine Ergänzung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden digitale Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgenommen. (§ 47a SGB IX – neu)

Ausweitung des Budgets für Ausbildung

Der § 61a SGB IX wird dahingehend ergänzt, dass über das Budget für Ausbildung auch Menschen mit Behinderungen gefördert werden können, die sich im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder eines anderen Leistungsanbieters befinden. Liegt die Zuständigkeit für das Budget für Ausbildung bei einem anderen Rehabilitationsträger als der Bundesagentur für Arbeit, soll die Bundesagentur für Arbeit bei der Ausbildungsplatzsuche mit ihren umfangreichen Kenntnissen im Bereich der beruflichen Bildung und ihren engen Kontakten zu Arbeitgebern unterstützen.

Assistenzhunde

Die vorgesehene Ergänzung des Gleichstellungsgesetzes (BGG) von Menschen durch die §§ 12e bis 12j schafft für Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde einen Anspruch auf Begleitung durch einen Assistenzhund zu bestimmten öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen. Der Anwendungsbereich der Regelung erfasst neben Trägern öffentlicher Gewalt auch private Eigentümer, Besitzer und Betreiber. Darüber hinaus legt der Gesetzesentwurf fest, welche Anforderungen Assistenzhunde und Mensch-Tier-Gespanne erfüllen müssen, damit ihnen Zutritt zu gewähren ist.

Betreuung in der Reha

Vorgesehen sind verschiedene Anpassungen im Bereich der Leistungserbringung und -koordinierung für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen. Ihre Betreuungssituation in den Jobcentern soll verbessert werden, indem den Jobcentern die Möglichkeit eingeräumt wird, Leistungen nach den §§ 16a ff. SGB II neben einem Rehabilitationsverfahren zu erbringen. Die von den Rehabilitationsträgern und den Jobcentern zu erbringenden Leistungen sind verbindlich zu koordinieren und abzustimmen. Der notwendige Austausch von Sozialdaten wird sichergestellt.

In Kraft treten

Geplant ist das Inkraftreten zum 1.1.2022, teilweise aber schon direkt nach Verkündung des Gesetzes (Gewaltschutz, Digitale Gesundheitsanwendungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung)

Quelle: BMAS

Abbildung: fotolia.com: group-418449_1280.jpg