Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Im Landkreis Diepholz gab es am 1. Mai 87 bestätigte Corona-Fälle bei einem Betrieb, der Spargel und Erdbeeren erntet. Die Fälle traten unter den Saisonarbeitern auf. Die positiv getesteten sind seitdem in Quarantäne, die übrigen 950 dürfen arbeiten.

Miserable Bedingungen

In vielen Betrieben dieser Art sind die Arbeits- und Unterkunftsbedingungen miserabel. Erntehelfer*innen arbeiten hart, ohne Krankenversicherung und stehen am Schluss ganz ohne Rentenansprüche da.

Die miserablen Arbeits- und Unterkunftsbedingungen vieler von ihnen waren häufig Thema der Berichterstattung in den letzten Jahren. In der Corona-Krise haben sich diese Bedingungen verschärft. Nachdem am Anfang der Pandemie 2020 erst ein ursprünglicher Einreisestopp für osteuropäische Erntehelfer*innen verhängt wurde, ist die Landwirtschaft im März als systemrelevant eingestuft worden und auf Druck der Landwirtschaftslobby wurden eine ganze Reihe von Sonderregelungen für Erntehelfer*innen eingeführt. Es wurde unter anderem eine Luftbrücke für Erntehelfer*innen eingerichtet sowie eine Ausweitung der Arbeitszeit ermöglicht. Durch das Sozialschutzpaket I ist auch eine Verlängerung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung von 70 auf 115 Tagen beschlossen worden. Diese Regelung ist am 31. Oktober 2020 ausgelaufen.

Spargelernte und Seefische

Versteckt in einer Änderung des Seefischereigesetzes wurden Ende April die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2021 erneut vorübergehend angehoben.

Die Zeitgrenzen werden für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von derzeit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Im gleichen Zeitraum 2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben.

Aus Gründen des Bestandschutzes soll die Ausweitung der Zeitgrenzen aber nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Damit soll verhindert werden, dass durch die Neuregelung in bestehenden Sozialversicherungsschutz eingegriffen wird. Durch die Ausweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung soll die Wirtschaft tendenziell entlastet werden, da sie kurzfristig Beschäftigte, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, länger im Betrieb halten könne.

Ursprünglich für Ferienjobs

Saisonarbeit ist als „kurzfristige Beschäftigung“ für die deutschen Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese durch den Arbeitnehmenden nicht berufsmäßig ausgeübt wird und nur eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle ist. Überprüft wird das jedoch kaum und die Vermutung liegt nahe, dass die Saisonarbeit in den meisten Fällen zur Haupteinnahmequelle geworden ist. Aus der Ausnahmeregelung, die ursprünglich nur für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gedacht war, wird so der Regelfall sozial ungesicherter Arbeitsverhältnisse.

Antrag abgelehnt

Ein Antrag der Linksfraktion dazu wurde abgelehnt. Danach sollten Saisonarbeitskräfte unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab dem ersten Einsatztag der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Arbeitszeit sollte tagesaktuell, elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet werden sowie Arbeits-, Unterbringungs- und Entlohnungsbedingungen besser kontrolliert und stärker sanktioniert werden. Der Antrag wurde abgelehnt.

Guten Appetit!

Quellen: Bundestag, DGB,

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