Assistierte Ausbildung

Corona-Teilhabe-Fonds verlängert

Zum 1. Januar 2021 hatte der Bundestag (Beschluss vom 2.7.2020) den Corona-Teilhabe-Fonds aufgelegt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erließ eine Förderrichtlinie und traf Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern. Die Leistungen werden von den Integrationsämtern in den Ländern erbracht. Sie gleichen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. September 2020 entgangene Einnahmen aus. Die jetzige Verlängerung der Antragsfrist erfolgt mittels einer Richtlinie zur Änderung der bisherigen Förder-Richtlinie. Diese wurde am 08. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen können zur Zeit Leistungen zum Ausgleich der Pandemiefolgen erhalten. Dazu gehören auch rund 900 Inklusionsbetriebe, die unter Schließungen und Umsatzausfällen leiden und in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten. Die Frist zur Beantragung von Leistungen wird aufgrund der andauernden pandemischen Lage nun bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Eckpunkte der Fördermöglichkeit sind:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Antragsformulare stehen auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
  • Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
  • Bis zum 31. August 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.

Umfassende Informationen veröffentlichen die Integrationsämter unter diesem Link.

Quelle: BMAS

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