Kinderkommission zum Internationaler Kindertag 2024

Zum Internationalen Kindertag am 1. Juni erinnert die Kinderkommission des Deutschen Bundestages daran, die Kinderrechte endlich im Grundgesetz zu verankern. Sie begrüßt die zahlreichen Aktionen und Spielmöglichkeiten mit Spaß, Unterhaltung und Information.

Geschichte und Bedeutung des Internationalen Kindertages

Der Internationale Kindertag, der am 1. Juni gefeiert wird, hat eine lange und bedeutungsvolle Geschichte. Er wurde erstmals 1925 auf der Genfer Weltkonferenz für das Wohlergehen der Kinder ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Rechte von Kindern weltweit ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Obwohl der Tag in Deutschland kein gesetzlicher Feiertag ist, finden zahlreiche Aktionen und Veranstaltungen statt, die auf Kinderrechte aufmerksam machen und deren Schutz betonen.

Kinderarmut

Ein zentrales Thema ist die Kinderarmut. Trotz des Wohlstands in vielen Ländern leben Millionen Kinder in Armut, was ihre Bildungschancen und ihre allgemeine Entwicklung erheblich beeinträchtigt. Der Internationale Kindertag bietet eine Plattform, um diese Missstände aufzuzeigen und politische sowie gesellschaftliche Veränderungen zu fordern.

Bildungschancen

Bildungschancen sind ein weiteres wichtiges Anliegen. Bildung ist der Schlüssel zur Zukunft, und der Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung sollte für alle Kinder selbstverständlich sein. Aktionen an diesem Tag betonen die Notwendigkeit von Chancengleichheit und der Förderung von Bildung für alle Kinder, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Herkunft.

Kinderschutz

Kinderschutz ist ebenfalls ein kritischer Punkt. Kinder müssen vor Missbrauch, Vernachlässigung und Ausbeutung geschützt werden. Der Internationale Kindertag erinnert daran, dass es gemeinsamer Anstrengungen bedarf, um ein sicheres und förderliches Umfeld für alle Kinder zu schaffen.

Auch in der Sozialwirtschaft und in Wohlfahrtsverbänden spielt der Internationale Kindertag eine wichtige Rolle. Er dient als Anlass, um auf die Herausforderungen und Bedürfnisse von Kindern aufmerksam zu machen und gleichzeitig die Bedeutung der Arbeit dieser Einrichtungen zu unterstreichen.

Zwei Tage für die Rechte von Kindern

Deutschland ist weltweit wahrscheinlich das einzige Land das zwei Kindertage im Jahr begeht. Der „Internationale Kindertag“ am 1. Juni wurde in der ehemaligen DDR gefeiert, während seit 1954 in der Bundesrepublik der 20. September als von der UN ins Leben gerufene „Weltkindertag“ begangen wird. Seit der Wiedervereinigung werden in Deutschland deshalb zweimal im Jahr die Anliegen der Kinder besonders in den Blick genommen. Beide Tage sollen die Rechte und Bedürfnisse von Kindern ins öffentliche Bewusstsein und Handeln rücken.

Der Internationale Kindertag ist also weit mehr als nur ein symbolischer Tag – er ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf für die Rechte und das Wohlergehen der Kinder weltweit.

Quellen: www.bundestag.de, augsburger-allgemeine.de

Rentenreform auf Pump

Christian Lindner, strikter Verteidiger der Schuldenbremse, will also eine Menge Schulden machen, um die Rentenbeiträge auf Dauer nicht in die Höhe zu treiben. Das ist zumindest erklärungsbedürftig. Vielleicht hat es ja damit zu tun, dass der Finanzminister doch den Unterschied zwischen Schulden und Investitionen kennt. Auf Bundesebene werden dringende Investitionen in Klimaschutz, Bildung Gesundheitsversorgung und Infrastruktur blockiert, weil diese „Schulden“ ja die nächsten Generationen belasten würden. Als ob sich unsere Kinder darüber feuen würden, wenn wir ihnen ein marodes Land hinterlassen und ihnen die unbezahlbaren Kosten für die Folgen des Klimawandels aufbürden. Hauptsache wenig Schulden.

200 Milliarden

Um das im Rentenpaket II vorgesehene kreditfinanzierte Generationenkapital aufzubauen, müssen, wie der Name schon sagt, Schulden gemacht werden (mindestens 200 Milliarden übrigens), oder sind es Investitionen? Mit Darlehen aus dem Bundeshaushalt und Vermögenswerten vom Bund soll ein Kapitalstock aufgebaut werden. Seine Erträge sollen künftig dazu beitragen, die Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Die Gelder aus dem Generationenkapital müssen als Ausschüttung an die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden. Ab 2036 sind Ausschüttungen von durchschnittlich zehn Milliarden Euro jährlich vorgesehen. Beitragsgelder fließen nicht in das Generationenkapital. 

Riskant und keine Entlastung

Dieses Konstrukt beruht auf dem Prinzip Hoffnung, dass bei allen Risiken und Schwankungen des Kapitalmarktes verlässliche Erträge zu erzielen wären. Dies sei riskant und bringe kurz und mittelfristig keinerlei Entlastung, so die Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes.

Johannes Geyer, Experte für Staatsfinanzen beim Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sagt: „Die Bundesregierung betreibt hier in erster Linie Symbolpolitik. Die Summen, um die es geht, sind im Verhältnis zum Geld, das wir für die gesetzlichen Rentenkassen benötigen, quasi nichts.“ Um die abzusehende Finanzlücke aufzufüllen, hat das DIW ausgerechnet, bräuchte es eher 800 bis 900 Milliarden Euro anstatt 200. Dies berichtet correctiv am 30.Mai 2024.

Verwaltet und global angelegt werden soll das Generationenkapital von einer unabhängigen, öffentlich-rechtlichen Stiftung. Für die Aufgaben der Stiftung sollen zunächst die operativen Strukturen des „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (KENFO), einem bereits etablierten öffentlichen Vermögensverwalter, genutzt werden. Investitionen also global. Es spricht nichts gegen globale Investitionen, es sei denn, nationale Investitionen werden gleichzeitig als „Schulden“ diffamiert und verhindert.

Wer ist KENFO?

Der KENFO wurde 2017 eingerichtet und soll die Finanzierung der sicheren Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie in Deutschland sicherstellen. Bei der Geldanlage sollen neben der Rendite auch die Kriterien Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (auch Environment Social Governance–Kriterien oder ESG–Kriterien) in die Anlagestrategie integriert werden. Diese Kriterien zu erfüllen, scheint nicht recht zu gelingen. So hatte der KENFO Ende 2021 757,9 Millionen Euro in Öl- und Gasunternehmen investiert, sowie 26 Millionen Euro in den russischen Ölkonzern Lukoil. Außerdem hatte der Fonds in Großbanken investiert, die in den Cum-Ex-Skandal verwickelt waren und gegen die von den Staatsanwaltschaften in Köln und Frankfurt ermittelt wurde. Mehr über KENFO im Handelsblatt vom 6.März 2023.

Rentenpaket II im Kabinett verabschiedet

Der Gesetzentwurf zur Rente („Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz“) wurde am 29.5.2024 im Kabinett verabschiedet. Neben der Einführung des Generationenkapital enthält das Paket als zweiten Schwerpunkt die Stabilisierung des Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2039. Mehr dazu in unserem Beitrag vom März 2024 oder auf der Homepage der Bundesregierung.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht, Paritätischer Gesamtverband, ZEIT-online, wikipedia, correctiv.org, Handelsblatt

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Pauschale bis Beendigung des Mietverhältnisses bei Leerstand

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu – so der BGH in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. XII ZB 559/23).

So sahen es die Gerichte bisher

Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale fällt an, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. Dies war bereits die Rechtsauffassung des LG Hamburg (Beschl. v. 8.12.2022 – 314 T 37/22).

Anders sah es das LG Freiburg (Beschl. v. 25.5.2020 – 4 T 52/20). Es war der Ansicht, dass die Aufgabe einer Abwicklung und Auflösung des vom Betroffenen zuletzt zur Miete genutzten Wohnraums ihren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im Bereich einer (aufwändigeren) Vermögensverwaltung hat, sondern mit der allgemeinen Fallpauschale abgegolten wird. Auch in seinem Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 4 T 183/23) blieb das LG Freiburg bei seiner Ansicht: wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten zugewiesen ist, löst die Abwicklung und Auflösung des Wohnraum keine gesonderte Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG aus.

Die Entscheidung des BGH

In dieser bisher umstrittenen Frage, folgt der BGH der Argumentation, dass die zusätzliche Pauschale eben gerade den zusätzlichen Mehraufwand innerhalb des vorhandenen Aufgabenbereichs abdecken soll. Dazu gehört auch diese Fallkonstellation.

Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Ziffer 2 VBVG nichts Gegenteiliges: Nach dem Wortlaut steht dem beruflichen Betreuer die gesonderte Pauschale zu, wenn dieser die Verwaltung von Wohnraum, der nicht vom (nicht mittellosen) Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, zu besorgen hat. Eine Differenzierung nach der Art des Wohnraums lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Die Vorschrift enthält auch keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung in zeitlicher Hinsicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VBVG fällt die gesonderte Pauschale bereits dann an, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliegt. Unerheblich ist deshalb, ob sich die von der Pauschalvergütung erfasste Verwaltungstätigkeit des Betreuers auf die Kündigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses beschränkt oder dieses, etwa auf Wunsch des Betreuten, über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird – so der BGH in seiner Entscheidung.

Quelle: Rechtspflegerforum

Abbildung: fotolia – Picasa

Hitzeschutzpläne vorgestellt

Vor knapp einem Jahr luden das Gesundheitsministerium und das Umweltschutzministerium Vertreterinnen und Vertreter aus der Pflege, der Ärzteschaft, der Kommunen sowie Expertinnen und Experten aus Praxis und Wissenschaft zu einem Auftaktgespräch über einen nationalen Hitzeplan ein. Jetzt hat Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Gesundheitswesens Bundesempfehlungen für den Hitzeschutz in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern vorgelegt. 

Der Klimawandel werde Hitzeschutz zu einem Dauerproblem machen, so Lauterbach. Darauf müsse Deutschland systematisch vorbereitet werden. Sonst stürben in jedem Sommer tausende Bürger unnötigerweise. Gesundheitliche Folgen haben hohe Temperaturen besonders für Ältere, Kranke und Menschen im Freien. Ihnen sollen die Handlungsempfehlungen und Informationspakete helfen, die für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunen oder auch für Großereignisse wie die Fußball-EM entwickelt wurden.

Empfehlungen im Einzelnen

Handlungsempfehlungen zur Erreichbarkeit vulnerabler Gruppen zum Hitzeschutz:

  • Das Konzept für die Umsetzung einer Kommunikationsstrategie und Kommunikationsleitfäden zu fünf ausgewählten Risikogruppen (Freiarbeit, Kinder, Pflege, Senioren und Wohnungslose) ist auf der Webseite hitzeservice.de abrufbar.

Krankenhäuser

Die Bundesempfehlung „Musterhitzeschutzplan für Krankenhäuser“ wurde gemeinsam mit dem Aktionsbündnis Hitzeschutz Berlin, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG), dem Deutschen Pflegerat e.V. (DPR) und unter Einbeziehung von Stellungnahmen verschiedener Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens erarbeitet. Empfohlen werden unter anderem:

  • Benennung einer verantwortlichen Person für den Hitzeschutz und die Erstellung eines Hitzeschutzplans.
  • Umfangreiche Aufklärung der Patientinnen und Patienten besonders in den Sommermonaten. Erfassung und Berücksichtigung individueller Risiken für hitzebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen.
  • Angemessene Lagerung wärmeempfindlicher Medikamente und Materialien.
  • Bestimmung von Kühl-Zonen oder Erstellung von Lüftungskonzepten.
  • Gesonderte Empfehlungen für die Hitze-Warnstufen 1 und 2, z.B.:
    • Anpassung der Speise- und Getränkeversorgung.
    • Verstärkte Beobachtung vor allem der vulnerablen Patientinnen und Patienten. Besonders heiße Zimmer sollten geschlossen werden.
  • Mittel- bis langfristig: Berücksichtigung des Hitzeschutzes bei Neubauten, Umbauten und Renovierungsarbeiten. Umsetzung von technischen Hitzeschutzmaßnahmen (z.B. Fassadenbegrünung).
  • Den Kliniken steht der Musterhitzeschutzplan (PDF, barrierefrei, 2 MB) als unverbindliche Empfehlung zur Verfügung.

Pflegeinrichtungen

Die „bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten“ wurde auf Initiative des BMG durch den Qualitätsausschuss Pflege beschlossen. Empfohlen werden unter anderem:

  • Erstellung individueller Hitzeschutzpläne und Benennung einer verantwortlichen Person für den Hitzeschutz.
  • Anmeldung zum Newsletter des Hitzewarnsystems des Deutschen Wetterdienstes.
  • Ausreichende Sensibilisierung der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen.
  • Vor und während der Hitzeereignisse sollten Pflegeeinrichtungen und -dienste u.a.:
    • Einrichtungen abdunkeln und Kühl-Zonen einrichten,
    • Wasser-, Wäsche-, Bedarfsartikel- und Hilfsmittelvorräte überprüfen,
    • Pflegebedürftige Personen, Angehörige und Mitarbeitende umfassend aufklären,
    • Pflegebedürftige hinsichtlich hitzebedingter Symptome verstärkt beobachten.
  • Den Pflegeeinrichtungen und -diensten steht die bundeseinheitliche Empfehlung zur Verfügung.

Gesundheitlicher Hitzeschutz auf kommunaler Ebene:

  • Die BZgA hat ein Infopaket „Hitzeschutz“ entwickelt und verschickt dieses an alle Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der rund 11.000 Kommunen in Deutschland.
  • Für die Zeit der Fußball-EM wird die BZgA gemeinsam mit dem Veranstalter mehrsprachige Verhaltenstipps auf www.klima-mensch-gesundheit.de präsentieren.

Quellen: BMG, Paritätischer, FOKUS-Sozialrecht

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SGB XIV führt nicht zum Verlust von Ansprüchen nach BVG

Nach § 152 SGB XIV haben Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen oder einen Antrag auf Leistungen noch im Jahr 2023 gestellt haben, in einigen Konstellationen zwischen Leistungen nach BVG oder SGB XIV wählen. In einer kleinen Anfrage hatte die CDU-Fraktion die Befürchtung ausgedrückt, dass es für einige Leistungsberechtigte zu schwierig sein könnte, alle Konsequenzen zu überblicken, die sich aus der Auswahlentscheidung ergeben könnten.

Kein Verlust von Ansprüchen

In ihrer Antwort betont die Bundesregierung, dass die Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2024 nicht zu einem Verlust von Ansprüchen führe.

25-prozentiger Zuschlag

Grundsätzlich würden für Betroffene, die das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen, die Leistungen nach dem BVG auch nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin erbracht. Allerdings würden die Geldleistungen addiert und um 25 Prozent erhöht. Der 25-prozentige Zuschlag sei ein pauschaler Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr berücksichtigt werden. Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag werde dann als Geldleistung monatlich ausgezahlt. Damit sei es nicht mehr möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen.

Auf Antrag bis Ende 2033 nach BVG

Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen könnten grundsätzlich auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Befristung weiter nach dem BVG beziehungsweise einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033, erläutert die Bundesregierung. Anders sei dies nur, wenn die betroffenen Leistungen mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden könnten. In diesem Fall erfolge die Gewährung nach dem SGB XIV.

Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen

Generell seien Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gemäß nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/ oder des Grades der Schädigungsfolgen. „Mit der Neufeststellung ist automatisch ein Wechsel in das neue Recht verbunden. Die Neufeststellung kann auf Antrag oder von Amts wegen – und somit mit dem entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde – erfolgen“, heißt es in der Antwort weiter.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Evaluation zu Zwangsmaßnahmen

Der Schlussbericht zum Forschungsvorhaben „Evaluierung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ wurde veröffentlicht.

Siehe: 2024_Forschungsbericht_Zwangsmassnahmen_BR_kurz.pdf (bmj.de)

Das Bundesministerium der Justiz hatte 2022 die ,,Evaluierung des Gesetzes zur
Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017″ in Auftrag gegeben. Mit dieser Evaluation wurden die Auswirkungen der vorgenommenen Gesetzesänderungen auf die Anwendungspraxis untersucht, insbesondere Art und Häufigkeit von betreuungsgerichtlich genehmigten ärztlichen Zwangsmaßnahmen, sowie die Wirksamkeit der Schutzmechanismen. Schwerpunktmäßig wurde dabei die Fragestellung untersucht, wie sich die Entkopplung der Durchführung einer solchen Maßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung unter Beibehaltung des Erfordernisses eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus (= seit 1.1.2023 § 1832 BGB), in der Rechtspraxis ausgewirkt hat.

Das waren die Forschungsfragen, die in dem Schlussbericht beantwortet werden:

  • Bietet die Neuregelung einerseits den notwendigen Schutz der Betroffenen vor einer
    ungerechtfertigten Anwendung von Zwang und verhindert sie andererseits bestehende Behandlungsnotwendigkeiten nicht übermäßig?
  • Werden Patienten, die für eine zwangsweise durchgeführte Behandlung in ein Krankenhaus verbracht werden, durch diese Bestimmung in ihrer Gesundheit gefährdet und damit unverhältnismäßig belastet?
  • Wird die Neuregelung für alle Beteiligten als praktikabel angesehen oder bestehen
    Probleme/Defizite bzw. werden bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gesehen?
  • Werden die Regelungen einheitlich ausgelegt und angewendet?

Kinderrechte ins Grundgesetz – die unerfüllte Mission

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, am 23. Mai 1949 in Kraft getreten, feiert seinen 75. Geburtstag. Ein Meilenstein der deutschen Geschichte, der die Werte von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verankert. Doch es gibt einen Schatten, der über diesem Jubiläum liegt: die fehlende explizite Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz.

Vergangene Anstrengungen zur Verankerung der Kinderrechte

Die Forderung nach einer Aufnahme der Kinderrechte in unsere Verfassung hat eine lange Vorgeschichte. Insbesondere seit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1992 wird eine stete Diskussion um die mögliche Aufnahme spezifischer Kindergrundrechte in das Grundgesetz geführt. Auch die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte setzt sich seit ihrer Einrichtung 2015 für diese Grundgesetzerweiterung ein. Auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes hat wiederholt entsprechende Empfehlungen an Deutschland gerichtet.

Im Januar 2021 unternahm die damalige Bundesregierung einen erneuten Anlauf, indem sie einen Gesetzentwurf vorlegte, der die Kinderrechte in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankern sollte. Trotz der Bemühungen scheiterte dieser Versuch an der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.

Auch die aktuelle Regierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, die Kinderrechte i Grundgesetz zu verankern – zumindest ist dies dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode zu entnehmen. Auf Seite 77 ist dort zu lesen:

„Wir wollen die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz verankern und orientieren uns dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Dafür werden wir einen Gesetzesentwurf vorlegen und zugleich das Monitoring zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention ausbauen.“

Geschehen ist das bisher nicht.

Warum die Aufnahme bisher scheiterte

Die Gründe für das Scheitern sind vielschichtig. Kritiker befürchten, dass eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz zu Widersprüchen und Überschneidungen mit bestehenden Artikeln führen könnte. Als Argument wird dabei angeführt, dass die allgemeinen Grundrechte des Grundgesetzes – etwa die Menschenwürde, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das Diskriminierungsverbot – auch Kindern zugutekämen und daher eine zusätzliche Verankerung der Kinderrechte nicht notwendig bzw. eben zu Überschneidungen führen könnte.

Insbesondere besteht auch die Sorge, dass eine explizite Verankerung der Kinderrechte das im Grundgesetz festgeschriebene Elternrecht einschränken könnte.

Was wären die Vorteile einer Verankerung?

Durch den Beitritt zur UN-Kinderrechtskonvention hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die darin verankerten umfassende Rechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen. Die Konvention bietet einen umfassenden Rahmen für den Schutz von Kindern. Sie legt fest, dass Kinder das Recht auf Leben, Gesundheit, Bildung, Schutz vor Ausbeutung und Diskriminierung haben. Sie betont auch die Bedeutung der Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen.

Allerdings sind die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention im deutschen Recht noch nicht vollständig verankert. Eine Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz würde diese Lücke schließen. Es würde unterstreichen, dass Deutschland die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern anerkennt und ihre Interessen zum Maßstab des Handelns macht.

Eine explizite Verankerung im Grundgesetz würde

  • den Schutz von Kindern stärken und sie als eigenständige Rechtssubjekte anerkennen,
  • die Rechtsdurchsetzung im Bereich des Kinderschutzes verbessern, da Gerichte und Behörden sich explizit an den Kinderrechten orientieren müssten,
  • die Beteiligung von Kindern an Entscheidungen, die sie betreffen, fördern.

Zudem hätte die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz eine starke Signalwirkung an die gesamte Gesellschaft, dass Kinderrechte ernst genommen werden.

Vor allem aber wäre es ein Geschenk an die junge Generation und zugleich ein Ausdruck unseres Selbstverständnisses als moderner, kinderfreundlicher Rechtsstaat.

Quellen: BMFSJ, Deutsches Institut für Menschenrechte, Wissenschaftlicher Dienst Deutscher Bundestag

Abbildung: Adobe Stock, 216506289, Urheber: Azazello

Bundesrat am 17. Mai 2024

Einige Gesetze, über die wir hier mehrfach berichtet haben, sind nun nach Passieren des Bundesrats in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 in Kraft getreten.

Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Das Gesetz vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr ist grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 19. September 1980 außer Kraft.

Teilzeit im Jugendfreiwilligendienst

Im Jugendfreiwilligendienstegesetz und im Bundesfreiwilligendienstgesetz
werden durch entsprechende Änderungen die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geschaffen, dass Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren
können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit ist jeweils,
dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt, und andererseits im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen besteht. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder
wöchentlichen Dienstzeit wird durch die Neuregelung nicht geschaffen. Zudem
wird die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld angehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Die schon länger geplante Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten soll aus verwaltungspraktischen Gründen in Form eines pauschalen Zuschlags zu der Rente erfolgen. Der Zuschlag knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Auch laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, sollen den Zuschlag erhalten. Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, dass der Zuschlag zur Rente an die Berechtigten ab Juli 2024 ausgezahlt werden könne. Dies solle in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 soll monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt werden. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 soll der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente, integriert in einer Zahlung, auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28. Juni 2022 berechnet und ausgezahlt werden.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Klinik-Atlas ist online

Bürgerinnen und Bürger können seit dem 17. Mai 2024 auf www.bundes-klinik-atlas.de schnell und verständlich erfahren, welche Klinik welche Leistung mit welcher Qualität anbietet. So kann eine informierte Entscheidung darüber getroffen werden, welches Krankenhaus für den individuellen Fall geeignet ist – und das auch ohne Vorkenntnisse im Gesundheitswesen.

Gesetz seit Ende März

Der Klinik-Atlas ist ein wesentlicher Teil des Krankenhaustransparenzgesetzes. Mit diesem Gesetz, das Ende März 2024 in Kraft getreten ist, werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Entscheidungshilfe

Der Bundes-Klinik-Atlas soll es Patientinnen und Patienten ermöglichen, gut informierte und fundierte Entscheidungen zur Auswahl eines Krankenhauses zu treffen. Verständliche Informationen über gute Krankenhausversorgung sollen damit für alle zugänglich sein.

Der Bundes-Klinik-Atlas wird kontinuierlich weiterentwickelt und aktualisiert. Er wird zum Start folgende Daten abbilden:

  • Krankenhäuser mit Standorten (Karte)
  • Bettenzahl
  • Ausweisung Sicherstellungshäuser
  • teilstationäre Behandlungsplätze
  • Fallzahlen insgesamt
  • Fallzahlen je Fachabteilung
  • Fallzahlen je Behandlungsanlass
  • Pflegekräfte für den gesamten Standort
  • Pflegepersonalquotienten
  • Mindestmengen
  • Notfallstufen
  • Ausgewählte Zertifikate

Geplant sind in diesem Jahr noch zwei weitere Updates: Ergänzt werden sollen u.a. Qualitätsdaten zu den Komplikationsraten von Eingriffen sowie die Zuordnung der Krankenhäuser in Level und Leistungsgruppen.

Level und Leistungsspektrum

Diese Level unterscheiden sich im Umfang des Leistungsspektrums vom Basisversorger (Level 1n) über eine erweiterte Versorgung (Level 2) bis zur umfassenden Versorgung bzw. den Universitätsklinika (Level 3 bzw. 3U). Darüber hinaus werden Fachkrankenhäuser sowie die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Kliniken) gesondert ausgewiesen. Nach entsprechender Planungsentscheidung durch das jeweilige Land werden sektorenübergreifende Versorger als Level1i-Krankenhäuser eingestuft.  

Zuweisung bleibt Ländersache

Diese Zuordnung schafft kein Präjudiz oder eine Vorwegnahme der heutigen oder künftigen Krankenhausplanung, die entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Ländern liegt. Die im Rahmen der geplanten Krankenhausreform für die Zukunft vorgesehene Zuweisung von Leistungsgruppen wird weiterhin alleine und ausschließlich von den Planungsbehörden der Länder vorgenommen. Sobald diese Zuweisungen erfolgen, werden sie im Transparenzverzeichnis abgebildet. Bis dahin ist die Darstellung eine systematische Abbildung des heutigen, realen Leistungsgeschehens.

FAQ

Fragen und Antworten zum Klinik-Atlas veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf einer FAQ-Seite.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Unabhängige Patientenberatung

Die zur Stiftung umgebaute UPD hat nach einer monatelangen Unterbrechung Anfang Mai 2024 wieder ihre Beratungstätigkeit aufgenommen, bisher allerdings ausschließlich telefonisch. Das Angebot soll im Laufe des Jahres u.a. um Regionalstandorte erweitert werden.

Die Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) ist eine gemeinnützige Organisation, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Ratsuchende umfassend über gesundheitliche und gesundheitsrechtliche Fragen zu informieren und zu beraten.

Die Beratungsthemen sind unter anderem:

  • Arzneimittel und pharmazeutische Beratung
  • Befunderläuterung
  • Behandlungsfehler
  • Kranken- und Pflegeversicherungsfragen
  • Gesundheitsinformationen und geeignete Anlaufstellen im Gesundheitswesen
  • Patientenrechte
  • Psychotherapie und psychosoziale Unterstützung

Schwerpunkt der Beratung ist das Vermitteln von Verständnis der gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Sachverhalte, sowie das Erkennen von Handlungsoptionen.
Nicht zu Beratung gehören dagegen

  • Erstellen von Diagnosen
  • Vermittlung von Arztterminen,
  • Empfehlungen für Arztpraxen oder Krankenhäuser,
  • Prüfen von Arztrechnungen oder
  • rechtliche Vertretung

Kostenfrei und vertraulich

Die Beratung ist für alle zugänglich, unabhängig vom Versicherungsstatus, ob gesetzlich, privat oder nicht versichert. Das Beratungsangebot der UPD ist kostenfrei und streng vertraulich. Die Finanzierung erfolgt durch öffentliche Fördermittel.

Im Beratungsteam arbeiten ausschließlich professionelle Patientenberater*innen. Dabei handelt es sich um Jurist*innen, Sozialversicherungsfachangestellte sowie medizinische und psychosoziale Fachkräfte. Um die Qualität und Aktualität der Beratung zu sichern, soll sich das Team regelmäßig über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Die UPD verpflichtet sich zur Unabhängigkeit und Neutralität. Die Beratungsinhalte werden nicht von Pharma-Unternehmen, Versicherungen, Krankenhäusern oder Behörden beeinflusst.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage dafür ist § 65b SGB V. Die Vorschrift verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen dazu, die Arbeit der Stiftung zu finanzieren. Auch die private Krankenversicherung kann sich, entsprechend ihrem Anteil an den Versicherten, beteiligen. Beide Geldgeber dürfen auf die Tätigkeit der Stiftung keinen Einfluss nehmen.

Aufbauphase

Die Stiftung UPD befindet sich noch in der Aufbauphase. Das Beratungsangebot soll schrittweise erweitert werde, um eine umfassende und barrierefreie Beratung sicherzustellen. Dazu sollen regionale Beratungsstellen aufgebaut werden. Auch neue Wege der Beratung (z. B. Online-Chat, Videocall, mobile Beratung) sollen geprüft und gegebenenfalls in das Regelangebot integriert werden.

Empfehlung für Gesundheitsinformationen

Für gezielte fundierte und wissenschaftlich geprüfte Gesundheitsinformationen empfiehlt die UPD die Website gesundheitsinformation.de, die vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) betrieben wird. Hier gibt es zuverlässige und verständliche Informationen, die helfen, gesundheitsbezogene Entscheidungen zu treffen.

Quellen: Stiftung Unabhängige Patientenberatung, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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