Wohnungskosten und Angemessenheitsgrenze

Bei der Prüfung, ob eine Wohnung nach dem SGB II angemessen ist, muss das Jobcenter jeden Einzelfall prüfen. Das Bundessozialgericht hatte schon 2006 ein dreistufiges Prüfungsschema aufgestellt:

  • Prüfung der Wohnungsgröße
  • Prüfung des Wohnstandards
  • Prüfung des örtlichen Wohnungsmarktes

Familiäre Besonderheiten

Nun wird in einem Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass auch eine Prüfung der familiären Besonderheiten angebracht ist.

Das LSG hat am 23.10.2023 entschieden, dass das Jobcenter bei besonders schwer verfügbaren, behindertengerechten Wohnungen auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernehmen muss.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer alleinstehenden Frau (geb. 1976) aus Bremen. Sie hat fünf Kinder im Alter von 9 bis 22 Jahren. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Bisher lebt die Familie in einer 83 m³ großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung zu verlassen, muss der Sohn durch das Treppenhaus getragen werden.

Kosten über der Angemessenheitsgrenze…

Nach langer Suche fand die Familie schließlich eine barrierefreie Wohnung in passender Größe. Die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortete die Anmietung. Das Jobcenter Bremen lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete auch nach einem Preisnachlass (1.425,60 €) immer noch über der Angemessenheitsgrenze (1.353,00 €) lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Mutter in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

…aber hier nicht unangemessen

Das LSG hat das Jobcenter zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die höheren Kosten aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung ohnehin erschwert. Hinzu komme das geringe Angebot für größere Personenzahlen. Die Chancen einer sechsköpfigen Familie, künftig eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering – dies habe die Zentrale Fachstelle Wohnen ausdrücklich bestätigt. Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung bleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit ggf. an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Quellen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2023, L 13 AS 185/23 B ER, SOLEX

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Kinderzusatzbetrag

Die neue Kindergrundsicherung ab 2025 wird aus drei Komponenten bestehen:

  • dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendliche, der dem heutigen Kindergeld entspricht,
  • dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der den bisherigen Kinderzuschlag ablöst und die SGB-II- bzw. SGB XII-Leistungen weit überwiegend ersetzt, sowie
  • den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Was bedeutet Kinderzusatzbetrag?

Der Kinderzusatzbetrag als einkommensabhängige Komponente der Kindergrundsicherung deckt zusammen mit dem Kindergarantiebetrag und den Leistungen für Bildung und Teilhabe im Regelfall das Existenzminimum des Kindes.

Keine Mindesteinkommensgrenze

Um Kinder in Familien mit keinem oder geringem Einkommen besser zu erreichen, besteht, anders als beim Kinderzuschlag, für den Kinderzusatzbetrag weder eine Mindesteinkommensgrenze (derzeit 600 Euro brutto bei Alleinerziehenden; 900 Euro brutto bei Paarfamilien), noch muss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II überwunden werden (Mit dem Bezug von Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld muss bisher die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden werden).

Dementsprechend wird der Kinderzusatzbetrag künftig für alle nach § 9 BKG anspruchsberechtigten Kinder gezahlt, deren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen,
Elterneinkommen oder erheblichem Vermögen gedeckt werden kann. Damit werden
alle Kinder, die bisher ausschließlich SGB II-Leistungen beziehen, Anspruch auf den
Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung haben.

Unterhalt ist vorrangig

Grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Bezug des Kinderzusatzbetrages
ist der Bezug des Kindergarantiebetrages nach dem EStG oder nach dem BKG. Um
den Vorrang der Elternverantwortung vor staatlicher Sozialleistung sicherzustellen, sind private Unterhaltszahlungen oder hilfsweise die Unterhaltsvorschuss- und -ausfall-Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) vorrangig.

Anspruch haben die Kinder

Die Anspruchsinhaberschaft für den Kinderzusatzbetrag liegt bei den Kindern. Dieser wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, solange für
das Kind der Kindergarantiebetrag bezogen wird. Schlechterstellungen gegenüber dem bisher Kinderzuschlag beziehenden Personenkreis sollen vermieden werden. Für Kinder, die im Hilfesystem des SGB XII sind, endet der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, wie bisher beim Kinderzuschlag. Sie können dann die weiter Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Bewilligung für jeweils 6 Monate

Abweichend zum Bürgergeld wird der Kinderzusatzbetrag grundsätzlich abschließend aufgrund feststehendem Bemessungs- und Bewilligungszeitraum bewilligt. Bemessen wird der Kinderzusatzbetrag anhand eines festen sechsmonatigen Bemessungszeitraums und bewilligt für ebenfalls weitere sechs Monate.

Existenzminimumbericht als Grundlage

Der Kinderzusatzbetrag deckt eine Pauschale für Unterkunft und Heizung auf
Grundlage des jeweils maßgeblichen Existenzminimumberichts der Bundesregierung, für das Jahr 2024 zum Beispiel in Höhe von 125 Euro, sowie altersgestaffelte Regelbedarfe, soweit diese Leistungen nicht durch den Kindergarantiebetrag abgedeckt sind. Zusätzlich zum Kinderzusatzbetrag wird das Schulbedarfspaket als pauschalierte Leistung für Bildung und Teilhabe (von aktuell 174 Euro, anteilig auszuzahlen im August und im Februar) ausgezahlt.

Einkommen der Familiengemeinschaft

Der Kinderzusatzbetrag ist eine einkommensabhängige, existenzsichernde Leistung, die nur diejenigen Familien unterstützen soll, die sie benötigen. Bei der Berechnung der Höhe des Kinderzusatzbetrages sind Bedarfe und Einkommen der Familiengemeinschaft zu berücksichtigen. Dieser neu eingeführte Begriff der Familiengemeinschaft umfasst die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II sowie die Einstandsgemeinschaft nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XII.

Zur Ermittlung des Einkommens der Eltern wird das Einkommen der Elternteile berücksichtigt, die mit dem Kind in einem Haushalt beziehungsweise in einer Familiengemeinschaft leben. Dazu gehört beispielsweise auch das Einkommen des Stiefelternteils. Das Einkommen eines nicht in der Familiengemeinschaft lebenden Elternteils ist dagegen bei der Berechnung des Kinderzusatzbetrages nicht zu berücksichtigen.

Einkommensbegriff des SGB II

Maßgeblich für die Berechnung des Einkommens ist wie bisher der Einkommensbegriff des SGB II. Dementsprechend mindert sich der Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages sowohl um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes als auch um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen der Eltern.

Einkommen des Kindes (insbesondere private Unterhaltsleistungen sowie Unterhaltsvorschuss, aber auch Ausbildungsvergütungen und Erwerbseinkommen) wird grundsätzlich zu 45 Prozent berücksichtigt. Damit profitieren insbesondere kleine Kinder von Alleinerziehenden, die nach bisheriger Rechtslage Bürgergeld unter vollständiger Anrechnung von Unterhaltseinkommen oder Unterhaltsvorschuss beziehen, von der Kindergrundsicherung.

Steigendes Einkommen vermindert den Zusatzbeitrag

Die Höhe des Kinderzusatzbetrages wird, nach Abzug von etwaigem Kindeseinkommen, wenn der Bedarf der Eltern gedeckt ist, mit steigendem Einkommen gemindert bzw. abgeschmolzen. Das Erwerbseinkommen der Eltern wird mit einer Abschmelzrate von 45 Prozent berücksichtigt.

Für den Abschmelzpunkt, also die (Einkommens-) Grenze, ab der der Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung absinken soll, ist der elterliche Bedarf maßgeblich. Dieser richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen des SGB II und setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen: Dem Regelbedarf (§ 20 SGB II), etwaigen Mehrbedarfen (§ 21 SGB II) und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) der Eltern.

Wohnkostenanteile

Hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung werden die über den pauschalen Wohnkostenanteil des Kindes auf Grundlage des Existenzminimumberichts der Bundesregierung (125 Euro ab 2024) hinausgehenden Wohnkosten der Familie über die Eltern abgedeckt. Dementsprechend wird beim Bürgergeld für die Eltern der im Kinderzusatzbetrag der Kindergrundsicherung enthaltene pauschale Wohnkostenanteil des Kindes in Abzug gebracht und darüberhinausgehende Wohnkosten bei dem Bedarf für Unterkunft und Heizung der Eltern berücksichtigt.

erhebliches Vermögen

Wie bisher beim Kinderzuschlag wird bei der Berechnung des Kinderzusatzbetrages
nur erhebliches Vermögen berücksichtigt.

Quellen: BMFSFJ, Bundestag, FOKS-Sozialrecht

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Kindergrundsicherung – der Check

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung werden auch neue Begriffe eingeführt. Über die verschiedenen Formen von „Gemeinschaften“ berichteten wir Anfang Oktober 23. Das neue Gesetz (BKG) wird am 1. Januar 2025 das seit 1. Juli 1964 geltende Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ablösen. Die bei der Bundesanstalt für Arbeit angesiedelte „Familienkasse“, zuständig für die Auszahlung des Kindergelds, wird in „Familienservice“ umbenannt. Das Familienministerium begründet die Umbenennung damit, dass zukünftig die Beratung und Unterstützung von Kindern und Familien stärker in den Vordergrund treten soll. So wird – nach Einwilligung der Eltern – mit dem „Kindergrundsicherungs-Check“ automatisch geprüft, ob einem Kind der Kinderzusatzbetrag möglicherweise zusteht. In diesem Fall wird die Familie proaktiv durch den Familienservice informiert und auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen.

Kindergrundsicherungs-Check

Jedem Kind, beziehungsweise seinen Eltern steht der Kindergarantiebetrag zu in Höhe des bisherigen Kindergeldes. Darüber hinaus haben bedürftigere Kinder Anspruch auf einen Kinderzusatzbetrag.

Antrag erforderlich

Für den Kindergarantiebetrag und den Kinderzusatzbetrag müssen jeweils Anträge gestellt werden, da beide Leistungen das Existenzminimum des Kindes sichern sollen. Damit die Höhe der Leistung im Einzelfall und bedarfsgerecht berechnet werden kann, ist die Abfrage von Informationen nötig, die bei Behörden nicht erfasst sind und daher nicht automatisch verarbeitet werden können. Das sind insbesondere die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Kindesunterhaltszahlungen. Diese sind in der Regel nur den Familien bekannt, da beispielsweise Mietverträge und Kontoauszüge der Verwaltung nicht vorliegen.

Automatisierte Verfahren

Beim Antrag auf Kinderzusatzbetrag und im Kindergrundsicherungs-Check kommen jedoch automatisierte Verfahren zum Einsatz, die den Weg zur Leistung erleichtern.

Mit dem „Kindergrundsicherungs-Check“ prüft der Familienservice, ob Familien Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag haben könnten. Ist das der Fall, informiert der Familienservice proaktiv die Eltern und bietet an, sie zu beraten. Der Familienservice kann dafür eine Vorprüfung der Einkommenssituation und Bedarfe der Familiengemeinschaft vornehmen anhand der Daten, die digital vorliegen. Voraussetzung ist, dass die Familien dies ausdrücklich wünschen. Dieses Angebot sollen alle künftigen Kindergarantiebetragbeziehenden erhalten. Neuen Eltern wird der Check zudem im Antrag auf den Kindergarantiebetrag angeboten.

Beratungsangebot

Bei dem Check handelt es sich um ein Beratungsangebot. Er kann nicht die detaillierte Prüfung ersetzen, die bei einem Antrag notwendig ist. Der Check soll schnell und für die Bürgerinnen und Bürger einfach sein. Er wird deshalb aber nicht hundertprozentig genau sein können. Dies liegt unter anderem an folgenden Umständen:

  • Die für eine konkrete Berechnung erforderlichen Daten liegen nur teilweise digital vor. Es können aber nur solche Daten genutzt werden, die digital und abrufbar vorliegen.
  • Manche Einkommensdaten liegen zwar digital und in abrufbarer Form vor, sind aber nicht aktuell.
  • Dem Ergebnis des Checks liegt zudem stets die Annahme zugrunde, dass die Einkommens- und Bedarfsentwicklung bis zur Antragstellung unverändert bleibt. Für die konkrete Berechnung im Antragsverfahren müssen aber die aktuellen Daten aus dem gesetzlich festgelegten Bemessungszeitraum zugrunde gelegt werden. Daher können die bereits abgerufenen Daten aus dem Check nicht in den Antrag überführt werden.
  • Untypische Ereignisse bei der Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Familiengemeinschaft können sich erheblich auf den Antrag auswirken, jedoch im Kindergrundsicherungs-Check nicht antizipiert werden.

Zum Antrag bewegen

Mithilfe von statistischen Annahmen soll der Check eine Aussage darüber treffen, ob ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag bestehen könnte oder nicht. So sollen Bürgerinnen und Bürger, bei denen ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegt, dazu bewegt werden, den Antrag zu stellen. Der genaue Anspruch kann dann nur im Antragsverfahren ermittelt werden.

Quelle: BMFSFJ

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WfbM, Entgelt, Alternativen

Eine Studie zum Entgelt und zu Alternativen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen zeigt, dass eine Reform zur Gleichstellung dringend nötig ist.

Weit unter Mindestlohn

Die schlechte Bezahlung weit unter dem Mindestlohn und die geringe Vermittlungsquote von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Werkstätten für behinderte Menschen wird schon seit vielen Jahren kritisiert. Eine aktuell vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Studie zeigt nach Ansicht des Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter NETZWERK ARTIKEL 3 den dringenden Handlungsbedarf in diesem Bereich. „Im Jahr 2021 betrug das Durchschnittsentgelt in Werkstätten für behinderte Menschen gerade einmal 226 Euro pro Monat. Zudem kommen die Werkstätten ihrem Vermittlungsauftrag auf den allgemeinen Arbeitsmarkt so gut wie nicht nach. 2019 wurden von den ca. 300.000 Werkstattbeschäftigten gerade einmal 0,35 Prozent auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt“, kritisiert Prof. Dr. Sigrid Arnade vom Vorstand des NETZWERK ARTIKEL 3.

Forderung: Reform in Richtung Inklusion

„Schaut man sich die Studie einmal genauer an, so wird deutlich, dass 49 Prozent der Beschäftigten in Werkstätten 2021 sogar weniger als 150 Euro pro Monat für ihre Arbeit bekamen. In Verbindung mit den geringen Vermittlungsquoten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist dies ein Skandal, zumal jährlich ca. fünf Milliarden Euro aus öffentlichen Geldern in das System der Werkstätten für behinderte Menschen an Zuschüssen gezahlt werden. Dieses Geld kann viel besser im Sinne eines inklusiven Arbeitsmarktes, wie zum Beispiel durch die Förderung von Budgets für Arbeit bei regulären Arbeitgebern, eingesetzt werden. Daher fordern wir die Bundes- und Landesregierungen auf, endlich die Weichen für die Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu stellen und das bestehende System grundlegend in Richtung Inklusion zu reformieren“, erklärte Prof. Dr. Sigrid Arnade.

Transparenzpflicht

Vor allem müsse aber endlich eine Transparenzpflicht für alle Werkstätten für behinderte Menschen eingeführt werden, so dass diese ihre Jahresabschlüsse, das gezahlte Durchschnittsentgelt für behinderte Beschäftigte, die Vergütung von Geschäftsführung und Betreuungspersonen sowie die Vermittlungsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in einer verständlichen Form veröffentlichen müssen. „Ärgerlich ist, dass nur 42 Prozent der Werkstattleitungen an der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen Befragung mitgewirkt haben. Das zeigt, dass vielen Werkstattleitungen die Entlohnung ihrer behinderten Beschäftigten und mögliche Alternativen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anscheinend nicht so wichtig sind,“ kritisiert Prof. Dr. Sigrid Arnade.

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention

Rückenwind für eine ernstzunehmende Reform erwartet das NETZWERK ARTIKEL 3 u.a. von den Abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zur Staatenprüfung Deutschlands in Sachen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In dem Dokument, das am 8. September 2023 veröffentlicht wurde, zeigt sich der Ausschuss u.a. besorgt über die hohe Zahl behinderter Menschen, die in Deutschland in Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten und die geringe Vermittlungsquote auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Ausschuss schlägt daher die Entwicklung eines Aktionsplans zur Vermittlung behinderter Menschen von Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit einem konkreten Zeitplan, entsprechenden Ressourcen und der konsequenten Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen vor.

Quelle: Pressemitteilung des NETZWERK ARTIKEL 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. vom 14.09.2023, BMAS, United Nations, FOKUS-Sozialrecht

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2024

Hier finden Sie die Werte für 2024 im Vergleich zum Vorjahr.
Änderungen zum Vorjahr sind fett markiert.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20232024
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag1,60%1,70%
KV insgesamt16,20%16,30%
davon Arbeitgeberanteil8,10%8,15%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,60%2,60%
Insolvenzgeldumlage0,06%0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,40% *)3,40%
Beitragssatz für Kinderlose4,00% *)4,00%
*) seit 1.7.2023


Pflegeversicherung Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder (seit 1.7.2023)

Anzahl KinderBeitragArbeitgeber-AnteilArbeitnehmer-Anteil
keine Kinder4,00%1,70%2,30%
ein Kind3,40%1,70%1,70%
2 Kinder3,15%1,70%1,45%
3 Kinder2,90%1,70%1,20%
4 Kinder2,65%1,70%0,95%
5 und mehr Kinder2,40%1,70%0,70%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20232024
OstWestOstWest
Übersicht (im Bereich der KV, PV gilt für die neuen Bundesländer die Bezugsgröße West)
Bezugsgröße – jährlich39.480,00 €40.740,00 €41.580,00 €42.420,00 €
Bezugsgröße – monatlich3.290,00 €3.395,00 €3.465,00 €3.535,00 €
Bezugsgrößen im Einzelnen
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag109,67 €113,17 €115,50 €117,83 €
– Woche767,67 €792,17 €808,50 €824,83 €
– Monat3.290,00 €3.395,00 €3.465,00  €3.535,00 €
– Jahr39.480,00 €40.740,00 €41.580,00 €42.420,00  €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20232024
– Tag113,17 €117,83  €
– Woche792,17 €824,83 €
– Monat3.395,00 €3.535,00 €
– Jahr40.740,00 €42.420,00 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20232024
Allgemeine66.600,00 €69.300,00 €
Besondere59.850,00 €62.100,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20232024
OstWestOstWest
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag236,67  €243,33 €248,33 €251,67 €
– Woche1.656,67 €1.703,33 €1.738,33 €1.761,67 €
– Monat7.100,00 €7.300,00 €7.450,00 €7.550,00 €
– Jahr85.200,00 €87.600,00 €89.400,00 €90.600,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat8.700,00 €8.950,00 €9.200,00 €9.300,00 €
– Jahr104.400,00 €107.400,00 €110.400,00 €111.600,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20232024
– Tag166,25 €172,50 €
– Woche1.163,75 €1.207,50 €
– Monat4.987,50 €5.175,00 €
– Jahr59.850,00 €62.100,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20232024
– allgemein1.131,67 €1.178,33 €
– Existenzgründer1.697,50 €1.178,33 €
– hauptberuflich Selbstständige2.546,25 €1.178,33 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige4.987,50 €5.175,00 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20232024
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze520,00 €538,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat520,00 €538,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat485,00 €505,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahrentfälltentfällt
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr17.823,75 €18.558,75 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
2023
2024
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag17,33 €17,93 €
– Woche121,33 €125,53 €
– Monat520,00 €538,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Übergangsbereich
Übergangsbereich Beginn (monatlich)520,01 €520,01 €
Übergangsbereich Ende (monatlich)2.000,00 €2.000,00 €
Übergangsbereich Faktor F0,6863 (ab Juli 23)0,6846
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,110218919*AE – 220,437837838
(ab Juli 23)
1,115438167*AE – 230,876333789

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20232024
OstWestOstWest
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)658,00 €679,00 €693,00 €707,00 €
Rentenversicherung2.632,00 €2.716,00 €2.772,00 €2.828,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)32,90 €33,95 €34,65 €35,35 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20232024
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld403,99 €421,76 €
ohne Anspruch auf Krankengeld389,03 €406,24 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich76,06 €87,98 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen51,12 €62,10 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
20232024
Krankenversicherung (KV)76,85 €76,85 €
Pflegeversicherung (PV)25,57 €25,57 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose30,08 €30,08 €

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20232024
OstWestOstWest
in Prozent18,60%18,60%18,60%18,60%
ergibt monatlich611,94 €631,47  €644,49 €657,51 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20232024
Freie Verpflegung288,00 €313,00 €
Freie Unterkunft265,00 €278,00 €
Gesamtsachbezugswert553,00 €591,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20232024
pro Stunde12,00 €12,41 €

Quelle: SOLEX

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Abschiebungen

Es ist erstaunlich bis erschreckend, wie es den Rechtsradikal-Populisten gelingt, den öffentlichen Diskurs so zu bestimmen, dass die Mehrheit der Deutschen „Migration“ für das größte Problem hält. Natürlich helfen dabei die Medien und zwar nicht nur Springerpresse und Telegrammkanäle, sondern auch die sogenannten seriösen Medien von Tagesschau bis FAZ. Aufgescheuchte Politiker der demokratischen Parteien versuchen sich in Schadensbegrenzung, indem sie die populistischen Forderungen in Gesetze umwandeln wollen.

Klima? War da was?

Die zunehmende Klimakatastrophe wir nur noch am Rande als Problem wahrgenommen und die Gegenmaßnahmen an allen Ecken und Enden aufgeweicht und verzögert. Wahrscheinlich so lange, bis jedem deutlich wird, dass diese Politik uns einen massiven Wohlstandsverlust bescheren wird und zu einer Migrationswelle aus den nicht mehr bewohnbaren Teilen der Erde von nie dagewesenen Ausmaß führen wird. Dann haben wir tatsächlich Probleme.

Rückführungsverbesserungsgesetz

Der jüngste Versuch, den rechten bis faschistischen Teil unserer Gesellschaft mit plumpem Aktionismus zu beschwichtigen (Spoiler: das wird nicht gelingen) kommt aus dem Innenministrium und heißt: „Rückführungsverbesserungsgesetz„. Mit „Rückführung“ ist natürlich „Abschiebung“ gemeint. Das klingt etwas freundlicher.

Kaum Zeit für Stellungnahmen

Der Paritätische Gesamtverband hat dazu eine Stellungnahme verfasst, obwohl er wegen der angeblichen Dringlichkeit nur zwei Tage Zeit dazu hatte. Ergebnis ist, dass die meisten der geplanten Gesetzesänderungen weder mit dem Grundgesetz noch mit der UN-Kinderrechtskonvention noch mit der Flüchtlingskonvention zu vereinbaren sind.

Klima der Angst

Zum Beispiel sollen bei Abschiebungen auch die Wohnungen Dritter betreten werden können und Abschiebungen können vermehrt auch nachts durchgeführt werden. Dies soll auch bei Familien mit Kindern geschehen können. Das wird beiden betroffenen Familien zu ständiger Angst und Unruhe führen und mit Sicherheit einem erfolgreichen Ankommen der Schutzsuchenden in der Gesellschaft entgegen.

gegen die UN-Kinderrechtskonvention

Ablehnend äußert sich der Paritätische auch zum Vorhaben, die Ankündigung der Abschiebung auszusetzen. Ausgenommen von dieser Regelung seien zukünfitg nur noch Familien mit Kindern bis 12 Jahren, wenn deren Abschiebung länger als 1 Jahr ausgesetzt war. Nicht nur sei die Altersgrenze willkürlich gezogen und verstoße somit gegen die UN-Kinderrechtskonvention, die Regelung werde darüber hinaus noch mehr Menschen in Angst und Unsicherheit leben lassen und somit ihrer gesellschaftlichen Teilhabe abträglich sein.

Verlängerung der Abschiebehaft

Abschiebhaft soll bis zu 28 Tage (bisher 10 Tage) möglich sein. Mildere Mittel als Haft sind nicht mehr vorgesehen. Haft für nicht begangene Verbrechen ist sowieso reichlich problematisch.

Neue Straftatbestände

Es werden neue Straftatbestände eingeführt. So sollen sich Personen bereits bei einem einmaligen Verstoß gegen Meldepflichten oder räumliche Beschränkungen strafbar machen. Also etwa, wenn jemand in einer Nachbargemeinde einen Bekannten besucht. Solche Vorstrafen können später dazu führen, dass die Personen die Bleiberechtsregelungen nicht nutzen und somit auf Dauer von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen werden. Zukünftig sollen sich zudem Asylsuchende strafbar machen, wenn sie keine, unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren machen oder Dokumente nicht vorlegen. Auch hier fehlt die Betrachtung milderer Mittel, zudem wird das für eine erfolgreiche Anhörung so wichtige Vertrauensverhältnis durch solche Strafandrohungen stark beeinträchtigt.

Keine flächendeckende Überlastung

Der Paritätische Gesamtverband weist darauf hin, dass sich die aktuelle
Aufnahmesituation zwar vielerorts herausfordernd, jedoch auf kommunaler Ebene
bundesweit sehr heterogen darstellt. Einer aktuellen Expertise nach ist entgegen der teils hitzig geführten Debatte nicht von einem Notstand und einer flächendeckenden
Überlastung auszugehen. Überforderungen vor Ort sind u.a. auch darauf zurückzuführen, dass in den letzten Jahren vielerorts Strukturen der Integrationsarbeit und Flüchtlingsaufnahme abgebaut oder nicht weiterentwickelt wurden.

Frühere Versäumnisse

Das Fehlen von bezahlbarem Wohnraum sowie ausreichenden Kita- und Schulplätzen trifft nicht nur schutzsuchende Menschen und wurde seit Jahren nicht hinreichend konsequent angegangen. Zudem sind es nicht nur die hohen Zahlen neu ankommender Schutzsuchende, die das Aufnahmesystem unter Druck setzen, sondern auch die Menschen, die schon lange im Aufnahmesystem sind und aufgrund des Wohnraummangels keine eigene Wohnung finden.

Gesetz läuft ins Leere

Ähnlich wie die in den vergangenen Jahren verabschiedeten Gesetze zur Beschleunigung von Abschiebungsverfahren und der Ausweitung der Abschiebungshaft wird auch dieses Gesetz absehbar nicht dazu führen, dass viel mehr Menschen abgeschoben werden. Viele der ausreisepflichtigen Menschen sind aufgrund von Abschiebungshindernissen geduldet und können gar nicht abgeschoben werden. Darüber hinaus fehlt es oft an der Rücknahmebereitschaft der Herkunftsländer. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass rechtliche Verschärfungen in diesem Bereich in der Praxis zwar oft zu härteren, nicht aber zwingend zu mehr Abschiebungen führen.

Quellen: Der Paritätische, Bundesinnenministerium, Mediendienst Integration, FOKUS-Sozialrecht

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Transparenzverzeichnis

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 19. Oktober 2023, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (20/8408) ab. Dazu legt der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung vor.

Über Stellungnahmen zum Gesetz von Verbänden und Gewerkschaft berichteten wir hier am 26. September 2023.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Mit einem Transparenzverzeichnis soll die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert werden. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Zuordnung zu Versorgungsstufen

Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können.

Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger (Level F und Level 1i). Krankenhäuser mit Level 3 sollen eine umfassende Versorgung von Patienten gewährleisten. Der Level 3U steht dabei noch einmal separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 sollen eine erweiterte Versorgung sicherstellen. Level-1n-Krankenhäuser sollen die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin leisten können.

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses hat nach Angaben der Koalitionsfraktionen keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Festlegung und Ausgestaltung von Leistungsgruppen soll einer künftigen Krankenhausreform vorbehalten bleiben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Neues zum Kinderkrankengeld

Über den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes berichteten wir hier im Mai 2023. Es befindet sich weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz hat sich mittlerweile zu einem „Omnibus„-Gesetz entwickelt, das heißt das Gesetz wird mit einigen sachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen beraten und soll dann als Paket verabschiedet werden.

Als Passagiere in den Omnibus eingestiegen sind neue Regelungen zum Kinderkrankengeld und zum Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Corona-Regelungen laufen aus

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2022 und 2023 der Dauer des Anspruchs verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Leistungszeitraums

Ab Januar 2024 sollen die ursprünglichen Regelungen wieder gelten, allerdings sollen die bisher regulär geltenden Anspruchstage erhöht werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Ampelfraktionen zum Pflegestudiumgesetz vor. Mit der hier
geplantenen Anpassung der Zahl der Arbeitstage wird der Leistungszeitraum auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Anspruch auf Krankengeld bei Mitaufnahme eines Elternteils

Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen.

Keine gegenseitige Anrechnung der Kinderkrankentage

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld (bei Mitaufnahme) lässt den „normalen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 1 SGB V) unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V verwendeten Kinderkrankentage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.

unbegrenzter Anspruch bei schwerstkranken Kindern

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld lässt auch den Anspruch auf unbegrenzten Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V bei schwerstkranken oder unheilbar kranken Kindern unberührt. Das heißt, begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 4 SGB V auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V in Anspruch nehmen. Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Unberührt bleibt ebenso der Anspruch nach § 44b SGB V (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld). Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b SGB V also alternativ das Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundestag, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Petitionen zu Kinderrechten

Bis kurz vor der letzten Bundestagswahl gab es hier mehrere Artikel zum Thema Kinderrechte ins Grundgesetz (hier, hier, hier, hier und hier). Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung wird ausdrücklich die Absicht verkündet, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Das stand allerdings auch schon im Koalitionsvertrag der letzten Merkel-Regierung.

Eine Grundgesetzänderung braucht eine Zweidrittel-Mehrheit und die kommt seit Jahren nicht zustande, weil man sich bislang nicht auf gemeinsame Formulierungen einigen konnte.

Einige dafür, eine dagegen

Jetzt wurden im Bundestag Petitionen beraten, die die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz befürworten und eine Petition, die dies verhindern will.

Petition angenommen

Mit den Stimmen aller Fraktionen – mit Ausnahme der AfD-Fraktion – verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine öffentliche Petition (ID 95231) mit der Forderung, das Kindeswohl verfassungsrechtlich zu garantieren und Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz mit dem Zusatz „Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.“ zu ergänzen, dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Orientierung an der UN-Kinderrechtskonvention

„Kinder sollen nicht nur als Rechtsobjekte angesehen werden, sondern auch als Rechtssubjekte mit eigenen Rechten, die sowohl von Erziehungsberechtigten als auch von Behörden vorrangig zu beachten sind“, heißt es in der Petition. Eine erste Orientierung könne die UN-Kinderrechtskonvention bieten, die von der Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1992 ratifiziert worden sei, schreibt der Petent. Zu den Kinderrechten gehören seiner Aussage nach der Schutz vor Diskriminierung, Ausbeutung und Gewalt sowie der ungehinderte Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Auch gehörten das Recht auf Erziehung, Bildung und Ausbildung ebenso wie das Recht auf Partizipation in Schule und Gesellschaft zu den Kinderrechten. Aufgeführt wird des Weiteren das Recht der Kinder auf Mitsprache in allen Angelegenheiten, die ihr seelisches, geistiges und körperliches Wohlergehen betreffen, sowie grundsätzlich das Recht zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Petition verworfen

Petition verworfenDen Abschluss des Petitionsverfahrens sieht die mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke verabschiedete Beschlussempfehlung zu einer weiteren öffentlichen Petition (ID 104010) vor, in der die Ablehnung einer Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz gefordert wird.

Grundgesetz schützt Kinder schon

Aus Sicht der Petentin gibt es keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einem Beschluss im Jahr 1968 festgehalten, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sei, heißt es in der Eingabe. Somit schütze das Grundgesetz Kinder bereits heute in vorbildlicher Weise. Der Begriff „Kinderrechte“ lasse zudem offen, wie diese Rechte genau definiert werden, wird kritisiert. Dies berge die Gefahr, dass die Politik künftig eigene Ziele, die Kinder betreffen, zu einem Kinderrecht erklären könnte. Denkbar seien beispielsweise die Einführung einer „Kindergartenpflicht“ oder gar einer „Krippenpflicht“ gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung. Hingegen sei es vermutlich im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes gewesen, zukünftig Generationen vor dem Verlust von Freiheitsrechten zu schützen, schreibt die Petentin.

Verweis auf Koalitionsvertrag

In den Begründungen des Petitionsausschusses zu den beiden Beschlussempfehlungen wird jeweils auf den Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die 20. Legislaturperiode verwiesen, in dem vereinbart worden sei, die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern und sich dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention zu orientieren. Die konkrete Ausgestaltung, so heißt es, bleibe abzuwarten.

Angesichts dessen hält die Ausschussmehrheit die erst genannte Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden, während sie sich dem mit der zweiten Petition verfolgten Anliegen nicht anzuschließen vermag.

Quellen: Bundestag-Petitionsausschuss, FOKUS-Sozialrecht

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Ökologische Gerechtigkeit

Die ökologischen Krisen gefährden zunehmend die Lebensgrundlage für viele Menschen. Eine Soziale Arbeit, die sich als Menschenrechtsprofession versteht, muss sich deshalb auch mit ökologischen Themen befassen. Die Fachgruppe Klimagerechtigkeit und sozialökologische Transformation der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) hat deshalb im September 2023 das Positionspapier „Zur Relevanz ökologischer Gerechtigkeit für die Menschenrechtsprofession Soziale Arbeit“ veröffentlicht.

Krisen der Gerechtigkeit

Die globalen ökologischen Krisen sind auch Krisen der Gerechtigkeit, heißt es in dem Positionspapier. Die umfassenden ökologischen Zerstörungen auf unserem Planeten führten die sozialen Vulnerabilitäten vor Augen, denn deren Ursachen wie auch die Verteilung von Belastungen und Schäden seien verwoben mit sozialen Ungleichheitsverhältnissen. Somit müssten ökologische Gerechtigkeitsperspektiven in soziale Gerechtigkeitsdiskurse eingebettet werden.

Mit dem Papier möchten die Verfasser einen Beitrag dazu leisten, wie sich ökologische Gerechtigkeitsperspektiven in der Ethik der Sozialen Arbeit widerspiegeln könne.

6. Sachstandsbericht des IPCC

Die Folgen der durch menschliches Handeln verursachten globalen dreifachen ökologischen Krisen des Klimas, der Biodiversität und der Vermüllung/Verschmutzung sind, wie beispielsweise der 6. Sachstandsbericht des UNWeltklimarates (IPCC) im Frühjahr 2023 erneut hervorhebt, eine existenzielle „Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die planetare Gesundheit“. Weiter heißt es dort, dass unsere physische und psychische Gesundheit, die tief verwoben ist mit der planetaren Gesundheit, und in letzter Konsequenz das Überleben aller Lebewesen gefährdet sind, wenn Naturkatastrophen wie Dürren, Waldbrände oder Überschwemmungen weiter zunehmen, und unter anderem Trinkwasser und Nahrung zunehmend knapp werden. Dabei schließe sich das „Zeitfenster, in dem eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle gesichert werden kann rapide. Die in diesem Jahrzehnt getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen werden sich jetzt und für Tausende von Jahren auswirken.

Recht auf intakte Umwelt

Die Soziale Arbeit hat als Profession und Disziplin das Ziel, durch ihr Handeln soziale Gerechtigkeit und die Umsetzung der Menschenrechte zu fördern, zu denen auch das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gehört.

Die Folgen der ökologischen Krisen sind mit sozialen Ungleichheitsverhältnissen und den daraus entstehenden Ungerechtigkeiten verwoben. Menschen und vulnerable Gruppen, die historisch am wenigsten zum aktuellen Klimawandel beigetragen haben, sind unverhältnismäßig stark betroffen. Es geht um Menschen in Ländern im Globalen Süden, Menschen in Armutslagen, junge Menschen ebenso wie Menschen, die von rassistischer, sexistischer, ableistischer u.a. Diskriminierungen betroffen sind.

Einbettung in den Nachhaltigkeitsdiskurs

Das Grundprinzip der sozialen Gerechtigkeit bedarf einer Einbettung in den Nachhaltigkeitsdiskurs sowie einer Weiterentwicklung hin zu ökologischer bzw. Umwelt- und Klimagerechtigkeit. Das Prinzip Umweltgerechtigkeit stellt die enge Verknüpfung von Gerechtigkeit, Gesundheit und Umweltbedingungen heraus. Es beinhaltet den diskriminierungsfreien Zugang zu einer intakten Natur, im urbanen Kontext zum Beispiel zu Grünflächen.

Verantwortung für den sozialen Wandel

Die Autor*innen des Positionspapiers möchten Sozialarbeiter*innen aus Wissenschaft und Praxis ermutigen, ökologische Perspektiven in ihr Ethikverständnis einfließen zu lassen. Aufbauend auf ein vertieftes Selbstverständnis können sie so „ihre Verantwortung für den sozialen Wandel aktiv ergreifen und sich anwaltschaftlich für die Realisierung der Menschenrechte, den Perspektiven planetarer Grenzen und eine Transformation engagieren, die niemanden zurücklässt.“ 

Quellen: DGSA, Paritätischer Gesamtverband, IPCC

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