Populismus – wer kann es am besten?

In der Frage, wie man mit Menschen umgeht, die vor Krieg, Verfolgung und Elend gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen, überschlagen sich gerade alle Parteien mit rechtspopulistischen Vorschlägen in der Hoffnung, den einen oder anderen Wähler davon abzuhalten, auch rechtspopulistisch zu wählen.

Wie immer wird das keinen davon abhalten, AFD zu wählen. Im Gegenteil, ihre menschenverachtenden Positionen werden dadurch geadelt, dass andere sie nachplappern. Ich erspare mir hier weitere Faktenchecks – die gibt es überall zu lesen – die belegen, welchen Unsinn beziehungsweise welche Lügen vor allem von CDU-Seite verbreitet werden.

Sachleistungen?

Auch die Forderung nach Sachleistungen, das wissen wir seit den 90er Jahren, sind schwachsinnig, bürokratischer Unsinn und diskriminierend. Aus gutem Grund haben fast alle Kommunen und Länder die Sachleistungen als nicht zielführend eingestellt, obwohl sie rein rechtlich weiter möglich sind.

Europa schottet sich weiter ab

Der europäische Kompromiss zur Asylfrage mit der sogenannten Krisenverordnung erlaubt nun bei einem besonders starken Anstieg der Migration, dass der Zeitraum verlängert werden kann, in dem Menschen unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden können. EU-Staaten können den Schutzstatus nun auf ein zweifelhaft niedriges Niveau absenken.

Pullfaktoren?

Tatsache ist, dass die Erzählungen von Pullfaktoren wissenschaftlich widerlegt sind. Kein Mensch flieht vor Hunger, Krieg und Extremklima, um sich in Deutschland die Zähne zu sanieren. Auch wird die Aussicht auf Sach-, statt Geldleistungen keinen davon abhalten, zu versuchen, sein Leben zu retten.

Warum ist es nicht möglich, die Kommunen kurzfristig so auszustatten, dass Flüchtlinge gut untergebracht werden und Integrationschancen bekommen? Warum ist es nicht möglich, den krisengeschüttelten Ländern vor Ort bei der Überwindung von Krieg und Katastrophen zu helfen, so dass möglichst viele gar nicht fliehen müssen? Ach ja, die Schuldenbremse….

Quellen:

Abbildung: pixabay.com city-736807_1280.jp

Künstlersozialabgabe 2024

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 08. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

5 Prozent wie letztes Jahr

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Auch 2024 bleibt es bei 5 Prozent.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

Abbildung: pixabay.com manhattan-1674404_1280.jpg

„Gemeinschaften“ in der Kindergrundsicherung

Seit 27. September liegt die Kabinettsfassung der Kindergrundsicherung vor. Das Gesetzespaket verwirrt mit neuen und alten Begriffen von „Gemeinschaften“ ab 2025. Vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit auch daran. Folgende Gemeinschaften wird es in der Kindergrundsicherung, im SGB II und im SGB XII geben:

  • Bedarfsgemeinschaft (BG),
  • Haushaltsgemeinschaft (HG),
  • Einstandsgemeinschaft (EG) und
  • Familiengemeinschaft (FG).

Bedarfsgemeinschaft (BG)

Die BG kennen wir aus dem SGB II (§ 7 Abs.3). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen (wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben) oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Haushaltsgemeinschaft (HG)

Erwähnt wird die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII an mehreren Stellen, eine genaue Definition gab es aber bisher nicht. Das ändert sich mit dem neuen § 39 SGB XII.

Eine Haushaltsgemeinschaft bilden

  1. Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 2 maßgeblich ist,
  2. unverheiratete Kinder mit der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6, die zusammen mit den Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten leben.

Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor

  • bei Erwachsenen, die nicht Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind, auch wenn sie zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich ist,
  • bei einer Person, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt und
    schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des
    sechsten Lebensjahres betreut oder
  • bei Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt (§
    99 SGB IX) oder pflegebedürftig sind (§ 61a SGB XII) und von Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Einstandsgemeinschaft (EG)

Der Begriff „Einstandsgemeinschaft“ begegnet uns bisher nur in Gerichtsurteilen, so etwa im Bundesverfassungsgerichtsurteil zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften von 2002. Mit dem Begriff wird etwa die Besonderheit verwandschaftlicher Beziehung beschrieben.

Ab 2025 wird es aber in § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XII erstmals eine gesetzliche Definition geben. Danach bilden Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie deren zur Haushaltsgemeinschaft gehörende minderjährige, unverheiratete Kinder eine Einstandsgemeinschaft. Sie ist folglich Teilmenge einer Haushaltsgemeinschaft.

Familiengemeinschaft (FG)

Dieser Begriff wird mit der Kindergrundsicherung neu eingeführt und zwar in den Begriffsbestimmungen im § 2 BKG. Kurz und knapp gehören danach zu einer Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die eine Bedrafsgemeinschaft bilden und alle Personen, die eine Einstandsgemeinschaft bilden.

Eine Familiengemeinschaft besteht damit nur, wenn mindestens zwei Personen eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft bilden. Ein Kind, welches beispielsweise alleine eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II bildet, kann hingegen kein Mitglied einer Familiengemeinschaft sein.

Das sieht ganz einfach aus. In der weiteren Gesetzesbegründung zu § 2 schafft es das Familienministerium aber, die Verwirrung wieder auf den üblichen Stand zu heben: „Eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden Kinder, die allein oder nur mit ihrem Geschwisterkind, mit den Großeltern oder mit einem Stiefelternteil ohne die leiblichen Eltern zusammenleben. In diesen Fällen wird keine Bedarfsgemeinschaft und damit eine Familiengemeinschaft mit den anderen Personen gebildet. Leistungsberechtigte minderjährige Kinder, die ohne Eltern oder einen Elternteil im Haushalt ihrer Großeltern oder anderen nahestehenden Verwandten leben, bilden zwar eine Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII, sind aber keine Einstandsgemeinschaft nach dem § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XII und bilden damit keine Familiengemeinschaft.“

Wie gesagt, vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit daran.

Quellen: BMFSFJ, portal-sozialpolitik.de

Abbildung: Fotolia_84842182_L.jpg