Krankenhausreform beschlossen

Nach einer teilweise hitzigen Debatte mit gegenseitigen Vorwürfen von Regierung und Opposition hat der Bundestag die umstrittene Krankenhausreform beschlossen. Für den in den Beratungen noch veränderten Regierungsentwurf zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG, 20/1185420/1289420/13059 Nr. 4) votierten am Donnerstag, 17, Oktober 2024, in namentlicher Abstimmung 373 Abgeordnete, 285 stimmten dagegen, es gab eine Enthaltung.

Ziele

Mit einer großen Krankenhausreform sollen die Vergütungsstrukturen verändert und die Versorgung verbessert werden. Das Ziel sei die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, die Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung, die Steigerung der Effizienz und eine Entbürokratisierung, heißt es in dem Entwurf der Bundesregierung für das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). 

Vorhaltepauschale statt Fallpauschale

Das derzeit auf Fallpauschalen (DRG) basierende System der Krankenhausvergütung sei stark mengenorientiert. Für die Kliniken bestehe ein ökonomischer Anreiz, möglichst viele Patienten zu behandeln. Künftig sollen 60 Prozent der Betriebskosten über eine Vorhaltepauschale abgegolten werden. Die Mittel für die Vorhaltevergütung würden generiert, indem die Fallpauschalen abgesenkt werden, heißt es in dem Entwurf. In einer Konvergenzphase soll ein fließender Übergang von den Fallpauschalen hin zu einer um eine Vorhaltevergütung ergänzte Finanzierungssystematik vollzogen werden.

65 Leistungsgruppen

Die Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für Leistungsgruppen, die ihnen von der Planungsbehörde der jeweiligen Länder zugewiesen werden. Die insgesamt 65 Leistungsgruppen sind mit Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen verknüpft. So soll sichergestellt werden, dass Krankenhäuser ein bestimmtes Maß an technischer Ausstattung, qualifiziertes Personal und die erforderlichen Fachdisziplinen aufweisen. Die Medizinischen Dienste sollen regelmäßig prüfen, ob Krankenhäuser die erforderlichen Qualitätskriterien für die Leistungsgruppen einhalten. 

Ausbau der sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung

Festgelegt werden sollen die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien durch eine zustimmungsbedürftige Rechtsverordnung. Die notwendige elektronische Datenübermittlung soll über digitale Informationsportale ermöglicht werden. Das soll zu mehr Effizienz und weniger Bürokratie beitragen. Um strukturschwache Regionen zu unterstützen, ist der Ausbau der sektorenübergreifenden und integrierten Gesundheitsversorgung vorgesehen. Die Länder erhalten die Möglichkeit, sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen zu bestimmen mit stationären und erweiterten ambulanten Leistungen.

Transformationsfond in Höhe von 50 Milliarden Euro

Neben der Vorhaltevergütung werden für die Bereiche Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Traumatologie und Intensivmedizin sowie für die Teilnahme an der Notfallversorgung zusätzliche Mittel gewährt. Um die Strukturreform der Krankenhäuser finanziell abzusichern, soll über einen Zeitraum von zehn Jahren (2026 bis 2035) ein sogenannter Transformationsfond in Höhe von 50 Milliarden Euro bereitgestellt werden, jeweils zur Hälfte getragen von den Ländern und aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds des Bundes. Die Liquidität der Krankenhäuser wird der Vorlage zufolge außerdem durch die vollständige Tarifrefinanzierung sowie durch die Anwendung des vollen Orientierungswertes verbessert. Für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser sollen die jährlichen Förderbeträge erhöht werden.

Änderungen im Gesundheitsausschuss

Der Gesundheitsausschuss nahm am Mittwoch, 16. Oktober, 50 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zum Regierungsentwurf an, die sich vielfach mit der technischen Umsetzung der Reform befassen.

Bei den Änderungen geht es unter anderem um eine künftige ärztliche Personalbemessung im Krankenhaus, die Einbindung von Bundeswehrkrankenhäusern in die Versorgung, Qualitätsanforderungen für hebammengeleitete Kreißsäle in Krankenhäusern, die Streichung der Stichprobenprüfung und Entbürokratisierung der Einzelfallprüfung bei der Krankenhausabrechnung, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Transformationsfonds einschließlich einer Beteiligung der Privaten Krankenversicherung und die geplante Evaluation des Gesetzes.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag berät über Krankenhausreform

Am Donnerstag wurde im Bundestag der Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) in der ersten Lesung hitzig diskutiert. Über alle Parteigrenzen hinweg herrschte Einigkeit darüber, dass eine Reform des Krankenhauswesens dringend notwendig ist. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) warnte, dass bis 2030 ohne Reform 25 Prozent der Krankenhäuser insolvent gehen könnten. Explodierende Kosten und deutliche Fallzahlrückgänge würden maßgeblich zur wirtschaftlichen Schieflage der Kliniken beitragen.

Krankenhausreform als „notwendige Therapie für das kriselnde System“

Lauterbach betonte, dass vor allem der Personalmangel eine akute Gefahr für die Routineversorgung und die Versorgung im ländlichen Raum darstellt. Der Grünen-Politiker und Neurologe Armin Grau unterstützte diese Sichtweise und bezeichnete die Krankenhausreform als notwendige Therapie für das kriselnde System. Ricarda Lang (Grüne) ergänzte, dass der Status quo nicht haltbar sei und dass jahrelang keine wirkungsvollen Änderungen vorgenommen wurden. Die Ampelregierung sei jedoch bereit, sich auch an große Reformen heranzuwagen.

Ziele der neuen Reform

Analog zu Karl Lauterbach formulierte Ricarda Lang die drei Ziele der Reform: Erstens soll dem Kliniksterben im ländlichen Raum entgegengewirkt werden. Zweitens soll eine Absicherung und Verbesserung der medizinischen Qualität durch Spezialisierung der Kliniken erfolgen. Und drittens soll dem Fachkräftemangel in einer alternden Gesellschaft entgegengewirkt werden. Ein zentraler Hebel ist dabei die Schwächung des Systems der Fallpauschalen und die Einführung von Vorhaltepauschalen.

Aktuelles Gesundheitssystem zu teuer

Andrew Ullmann, gesundheitspolitischer Sprecher der FDP-Fraktion, kritisierte das aktuelle deutsche Gesundheitssystem als eines der teuersten und ineffektivsten weltweit. Die geplante Reform solle Bürokratie abbauen und Fehlanreize beseitigen. Ullmann verglich die Krankenhausreform mit einem modernen ICE, der jedoch auf einem unzureichenden Schienennetz – den fehlenden Investitionen der Länder – fahren müsse.

Heike Baehrens, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD, hob die Bedeutung der geplanten Level-1i-Kliniken hervor, die eine sektorenübergreifende Versorgung ermöglichen und eine wichtige Rolle in der alternden Gesellschaft spielen sollen. Sie bezeichnete die Reform als einen Paradigmenwechsel in der Krankenhauspolitik.

Kritik an der neuen Reform

Die Opposition stimmte der Notwendigkeit der Reform grundsätzlich zu, kritisierte jedoch die mangelnde Einbindung von Praktikern und relevanten Akteuren im Gesundheitswesen allen voran den Ländern. So wurde mehrfach betont, dass die Bundesländer gegen die Reform stünden. Tino Sorge (CDU) und Thomas Dietz (AfD) bemängelten zudem, dass auch die Kliniken selbst im Reformprozess zu wenig berücksichtigt wurden. Sorge forderte eine bessere Bedarfsanalyse und eine Auswirkungsstudie zur Reform.

Die Finanzierung des Transformationsfonds durch Beiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde ebenfalls kritisiert. Sepp Müller (CDU) bezeichnete dies als unfair und warnte vor möglichen Beitragssatzsteigerungen, die die Bürger zusätzlich belasten würden. Die Abschaffung der Einzelfallprüfungen des Medizinischen Dienstes (MD) könnte laut der CDU-Abgeordneten Simone Borchardt zu erheblichen finanziellen Schäden führen.

Minister Lauterbachs Vorschlag, das System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) abzuschaffen, stieß auf gemischte Reaktionen. Die Linke kritisierte die geplante duale Finanzierung aus DRG-Pauschalen und Vorhaltefinanzierung als bürokratisch und ineffizient. Janosch Dahmen (Grüne) warf der Union vor, in ihrer Regierungszeit keine wirksamen Lösungen gefunden zu haben.

Einführung von Leistungsgruppen und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

Die Krankenhausreform sieht die Einführung von 65 Leistungsgruppen vor, die einheitliche Qualitäts- und Ausstattungskriterien festlegen sollen. Die Bundesländer sollen im Rahmen ihrer Krankenhausplanung den Krankenhäusern diese Leistungsgruppen zuweisen können. Gelegenheitsversorgung soll ausgeschlossen und die Qualität der Patientenversorgung verbessert werden.

Die Reform soll zudem sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen einführen, um die Grundversorgung insbesondere in ländlichen Regionen sicherzustellen. Trotz der Kritik soll die Reform nach Anhörungen im Gesundheitsausschuss im Herbst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quellen: bundestag.de, aerzteblatt.de,

Reform der Notfallversorgung

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Verbesserung und Vernetzung der bisherigen Teilbereiche der medizinischen Notfall- und Akutversorgung. Hierfür sollen sog. Integrierte Notfallzentren eingerichtet und so künftig bundesweit eine einheitliche sektorübergreifende Notfallinfrastruktur gewährleistet werden. Zudem sollen die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigung ausgebaut bzw. durch die verpflichtende Einrichtung eines telemedizinischen Versorgungsangebots eine bessere Erstversorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden.

Defizite bei der Steuerung

Laut Bundesministerium für Gesundheit gebe es Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden. Erschwerend kommt hinzu, dass derzeit die Steuerung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei unterschiedliche telefonische Anlaufstellen erfolgt – einerseits über die Telefonnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits durch die Notrufnummer 112, die bei den Rettungsleitstellen entgegengenommen werden.

Akutleitstelle

Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der Akutfallvermittlung soll zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung wahrnehmen. Deren Vernetzung mit den Rettungsleitstellen soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen. Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergebnis werden durch diese bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste entlastet.

telemedizinische und aufsuchende Versorgung

Darüber hinaus soll die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut werden. Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden. Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen Entwicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung.

Integrierte Notfallzentren

Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In diesen arbeiten zugelassene Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen, dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen

  • aus der Notaufnahme eines Krankenhauses,
  • einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort
  • und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und ausgewählte Krankenhäuser werden verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als „Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können.

Standorte

Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert.

Notfallzentren für Kinder

Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeignete Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch Fachärztinnen und – ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.

Apotheken

Zudem soll die Versorgung von Patientinnen und Patienten von Notdienstpraxen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten durch die Einführung von Versorgungsverträgen mit öffentlichen Apotheken verbessert werden.

Quellen: BMG, Kompetenzzentrum Jugendcheck

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Klinik-Atlas ist online

Bürgerinnen und Bürger können seit dem 17. Mai 2024 auf www.bundes-klinik-atlas.de schnell und verständlich erfahren, welche Klinik welche Leistung mit welcher Qualität anbietet. So kann eine informierte Entscheidung darüber getroffen werden, welches Krankenhaus für den individuellen Fall geeignet ist – und das auch ohne Vorkenntnisse im Gesundheitswesen.

Gesetz seit Ende März

Der Klinik-Atlas ist ein wesentlicher Teil des Krankenhaustransparenzgesetzes. Mit diesem Gesetz, das Ende März 2024 in Kraft getreten ist, werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Entscheidungshilfe

Der Bundes-Klinik-Atlas soll es Patientinnen und Patienten ermöglichen, gut informierte und fundierte Entscheidungen zur Auswahl eines Krankenhauses zu treffen. Verständliche Informationen über gute Krankenhausversorgung sollen damit für alle zugänglich sein.

Der Bundes-Klinik-Atlas wird kontinuierlich weiterentwickelt und aktualisiert. Er wird zum Start folgende Daten abbilden:

  • Krankenhäuser mit Standorten (Karte)
  • Bettenzahl
  • Ausweisung Sicherstellungshäuser
  • teilstationäre Behandlungsplätze
  • Fallzahlen insgesamt
  • Fallzahlen je Fachabteilung
  • Fallzahlen je Behandlungsanlass
  • Pflegekräfte für den gesamten Standort
  • Pflegepersonalquotienten
  • Mindestmengen
  • Notfallstufen
  • Ausgewählte Zertifikate

Geplant sind in diesem Jahr noch zwei weitere Updates: Ergänzt werden sollen u.a. Qualitätsdaten zu den Komplikationsraten von Eingriffen sowie die Zuordnung der Krankenhäuser in Level und Leistungsgruppen.

Level und Leistungsspektrum

Diese Level unterscheiden sich im Umfang des Leistungsspektrums vom Basisversorger (Level 1n) über eine erweiterte Versorgung (Level 2) bis zur umfassenden Versorgung bzw. den Universitätsklinika (Level 3 bzw. 3U). Darüber hinaus werden Fachkrankenhäuser sowie die Krankenhäuser der gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Kliniken) gesondert ausgewiesen. Nach entsprechender Planungsentscheidung durch das jeweilige Land werden sektorenübergreifende Versorger als Level1i-Krankenhäuser eingestuft.  

Zuweisung bleibt Ländersache

Diese Zuordnung schafft kein Präjudiz oder eine Vorwegnahme der heutigen oder künftigen Krankenhausplanung, die entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung bei den Ländern liegt. Die im Rahmen der geplanten Krankenhausreform für die Zukunft vorgesehene Zuweisung von Leistungsgruppen wird weiterhin alleine und ausschließlich von den Planungsbehörden der Länder vorgenommen. Sobald diese Zuweisungen erfolgen, werden sie im Transparenzverzeichnis abgebildet. Bis dahin ist die Darstellung eine systematische Abbildung des heutigen, realen Leistungsgeschehens.

FAQ

Fragen und Antworten zum Klinik-Atlas veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium auf einer FAQ-Seite.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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Kabinett entscheidet über Krankenhausreform

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“, auch bekannt als Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), wird heute im Kabinett über die wohl wichtigste Reform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach abgestimmt. Lauterbachs sogenannte Krankenhausreform verfolgt dabei drei Ziele: Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität, Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung für Patientinnen und Patienten sowie Entbürokratisierung.

Neues Finanzierungsmodell

Gewährleistet wird dies u. a. durch ein neues Finanzierungsmodell. Das System der Fallpauschalen wird durch die Einführung einer sogenannten Vorhaltevergütung ersetzt. Als Begründung heißt es im Referentenentwurf zum geplanten Gesetz: „Das derzeitige auf Fallpauschalen basierende System der Krankenhausvergütung gilt als stark mengenorientiert. Für die Kliniken besteht der ökonomische Anreiz, möglichst viele Patientinnen und Patienten zu behandeln. Dies kann dazu führen, dass gewisse mengenanfällige Krankenhausbehandlungen im derzeitigen System nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen, sondern teilweise auch zur Erlössteigerung durchgeführt werden.“ Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung soll genau dies vermieden werden. Die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern soll unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden.

Qualitätsverbesserung durch Spezialisierung

Eine Verbesserung der Behandlung soll auch dadurch garantiert werden, dass in Zukunft nicht mehr jede Behandlung in jeder Klinik möglich sein wird. Der Hebel liegt hierbei auf der Finanzierung: Kliniken erhalten Vorhaltevergütungen nur für jene Leistungsgruppen, die ihnen durch die jeweilige Planungsbehörde des Landes zugewiesen wurden. Die medizinischen Dienste überprüfen regelmäßig, ob die Kliniken die notwendigen Qualitätskriterien der Leistungsgruppen erfüllen. Die Idee dahinter: Durch eine Spezialisierung der Kliniken auf bestimmte Bereiche mittels des Leistungsgruppenprinzips, steigt die Qualität der Behandlung. Dabei stützt sich das Gesundheitsministerium auf Studien, die zeigen, dass Morbidität und Mortalität sinken, wenn Patientinnen und Patienten in spezialisierten Kliniken behandelt werden.

Kritik der Länder

Doch es gibt auch Kritik am geplanten Gesetz. Vor allem die Länder beklagen die mangelhafte Flexibilität des Gesetztes hinsichtlich ihrer Aufgabe der Gewährleistung einer flächendeckenden medizinischen Versorgung. Außerdem wird von Seiten der Länder kritisiert, dass sie die Folgen der Reform noch gar nicht abschätzen können. Sie befürchten, dass die Versorgung durch die Reform schlechter wird. Auch weil kleine Kliniken, die vor allem auf dem Land für die Versorgung dringend gebraucht werden, schließen könnten.

So geht es weiter

Zwar benötigt Lauterbach für die Verabschiedung des Gesetzes nicht die Zustimmung des Bundesrates, jedoch könnten die Länder die Reform verzögern und in den Vermittlungsausschuss schicken. Am Ende könnten sogar die Gerichte entscheiden. Bayern droht bereits mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.

Transparenzverzeichnis

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 19. Oktober 2023, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (20/8408) ab. Dazu legt der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung vor.

Über Stellungnahmen zum Gesetz von Verbänden und Gewerkschaft berichteten wir hier am 26. September 2023.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Mit einem Transparenzverzeichnis soll die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert werden. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Zuordnung zu Versorgungsstufen

Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können.

Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger (Level F und Level 1i). Krankenhäuser mit Level 3 sollen eine umfassende Versorgung von Patienten gewährleisten. Der Level 3U steht dabei noch einmal separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 sollen eine erweiterte Versorgung sicherstellen. Level-1n-Krankenhäuser sollen die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin leisten können.

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses hat nach Angaben der Koalitionsfraktionen keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Festlegung und Ausgestaltung von Leistungsgruppen soll einer künftigen Krankenhausreform vorbehalten bleiben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Stellungnahmen zum Krankenhaustransparenzgesetz

Das Krankenhaustransparenzgesetz hat die erste parlamentarische Runde hinter sich und wird nun weiter in den Ausschüssen behandelt. Über die Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir am 15. September 2023.

DGB

Schon im August veröffentlichte der DGB eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen. Der DGB begrüße, heißt es da, die mit dem Gesetzentwurf verbundene Intention zur Herstellung von Qualitätstransparenz für stationäre Behandlungen im
Sinne einer evidenzbasierten, nach Qualitätsaspekten gegliederten Entscheidungsfindungshilfe. Insbesondere die einfach verständlichen und für jede/n zugänglichen Informationen über erbrachte Fallzahlen je Leistungsgruppe im Verhältnis zum Leistungsumfang und die patientenrelevanten Ergebnisse aus Qualitätssicherungsverfahren könnten dazu beitragen, einen Wettbewerb um bestmögliche Behandlungsergebnisse auszulösen, von dem alle Patient*innen profitierten.

Unterfinanzierung beheben

Der DGB warnte jedoch davor zu glauben, dass mit dem Transparenzgesetz allein, die Motivation für Beschäftigte, in Krankenhäusern zu arbeiten, gesteigert werden könne. Die gerade erst überwundene Corona-Pandemie habe vielmehr deutlich gemacht, dass allein die durchweg hohe Motivation aller im Gesundheitswesen –
und explizit in den Krankenhäusern beschäftigten Mitarbeiterinnen – für die Aufrechterhaltung der medizinischen Notfallversorgung und die Wiederherstellung der Gesundheit tausender Menschen gesorgt habe. Trotz vielerorts mangelnder Ausstattung und unter Inkaufnahme eigener gesundheitlicher Risiken, trotz schlechter Arbeitsbedingungen, massivem Stress und Überlastung habe ein Zusammenbruch der stationären Versorgung durch die hohe intrinsische Motivation der Mitarbeiterinnen verhindert werden können.
Der DGB fordert in diesem Sinne den Gesetzgeber auf, gemeinsam mit den Ländern Konzepte gegen die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser zu entwickeln, um Investitionsdefizite zu beheben und die Arbeitsbedingungen maßgeblich zu verbessern und damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungsqualität zu liefern.

G-BA

Am 25. September veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Auch der G-BA begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes. Trotzdem lehnt der G-BA das Gesetz in der vorliegenden Form wegen „schwerwiegenden Mängel und Regelungslücken“ ab. Kritisiert wird unter anderem, dass Haftungsfragen nicht geklärt seien und dass die Transparenzdaten unmittelbar und eigenverantwortlich unter direkter Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) generiert und veröffentlicht und eine „Abnahme“ und damit eine Richtigkeitskontrolle durch den G-BA sogar ausdrücklich ausgeschlossen wird.

GKV

Der GKV-Spitzenverband begrüßt es, wenn Patientinnen und Patienten Informationen über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens barrierefrei und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Die bisher bekannten Umsetzungspläne für ein Transparenzverzeichnis blieben aber weit hinter den schon bestehenden Möglichkeiten zurück.

Mehr Informationen

Um Patientinnen und Patienten tatsächlich fundiert zu informieren und in ihrer Entscheidungsfindung zu stützen, müssten in dem Transparenzverzeichnis deutlich mehr Informationen als jetzt bekannt veröffentlicht werden. Dazu würden Informationen über einzuhaltende Pflegepersonaluntergrenzen, Notfallstufen der Krankenhäuser und über die Anzahl operateursbezogener Eingriffe ebenso gehören wie Angaben zu Mindestmengen, der Strukturqualität von Perinatalzentren und der Erfüllung von Personalanforderungen in der Psychiatrie.

Im Rahmen der mit der Krankenhausreform einzuführenden Leistungsgruppen und zugehörigen Qualitätskriterien sollen Länder die Möglichkeit erhalten, Krankenhäusern bei Nichteinhaltung der Qualitätskriterien Ausnahmen zu erteilen. Diese Information ist für Patientinnen und Patienten wichtig und sollte daher unbedingt in einem Transparenzverzeichnis veröffentlicht werden. Patientinnen und Patienten haben ein Recht zu erfahren, ob ein Krankenhaus Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhält oder nicht.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, DGB, G-BA, GKV

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Krankenhaus-Atlas

Das am 13. September im Kabinett auf den Weg gebrachte Krankenhaustransparenz-Gesetz soll dazu beitragen, dass sich Patientinnen und Patienten auf einem Online-Portal besser über Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen von Kliniken informieren können. 

Online-Datenvergleich

Patientinnen und Patienten oder Angehörige könnten sich vor einem geplanten Eingriff zum Beispiel darüber informieren, in welchem Krankenhaus der Eingriff wie häufig vorgenommen werde. Per Datenvergleich könne man so herausfinden, welche Klinik für den entsprechenden Eingriff spezialisiert sei.

Ab 1. April 2024 sollen die Daten zu Kliniken online abrufbar sein. In dem „Krankenhaus-Atlas“ kann man dann folgende Daten abrufen:

  • Fallzahlen, differenziert nach 65 Leistungsgruppen
  • Ausstattung mit ärztlichem und pflegerischem Personal
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe
  • Zuordnung zu Versorgungsstufen (sogenannte Level)

Begleitgesetz zur Krankenhausreform

Das Gesetz soll die geplante Krankenhausreform flankieren. Wichtig ist: Die Veröffentlichung der Daten hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung.

Eckpunkte zur Krankenhausreform

Im Prozess der geplanten Krankenhausreform haben sich am 10. Juli 2023 die Koalitionsfraktionen, das Bundesgesundheitsministerium und die Länder auf ein Eckpunktepapier geeinigt. Auf dieser Grundlage wird derzeit ein Referentenentwurf von einer Redaktionsgruppe unter Beteiligung der Länder erarbeitet.

Quelle: Bundesregierung

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Tagesstationäre Behandlung

Ab Januar 2023 sollen sogenannte tagesstationäre Behandlungen in den Krankenhäusern möglich sein. Diese entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, allerdings ohne Übernachtung. Es wird davon ausgegangen, dass bis zu 25 Prozent aller Behandlungen im Krankenhaus tagesklinisch erbracht werden könnten. Geregelt wird dies im neuen § 115e SGB V, eingeführt im Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG).

tagesstationäre Behandlung entspricht vollstationärer Behandlung

Mit der Änderung wird die tagesstationäre Behandlung in die Definition der Krankenhausbehandlung aufgenommen und in die bestehende Systematik vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, ambulant eingeordnet.

Die tagesstationäre Behandlung entspricht einer vollstationären Behandlung.
Das bedeutet, dass Versicherte nur dann einen Anspruch auf vollstationäre oder tagesstationäre Behandlung durch ein Krankenhaus haben, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.

6 Stunden im Krankenhaus täglich

Liegt bei gesetzlich Versicherten eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor, können Krankenhäuser anstelle einer vollstationären eine tagesstationäre Krankenhausbehandlung erbringen. D.h., die Patienten bleiben nachts nicht im Krankenhaus. Die Patienten müssen dazu ihre Einwilligung erteilen. Außerdem muss ihre Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt sein. Zudem ist es erforderlich, dass die Patienten täglich mindestens sechs Stunden im Krankenhaus überwiegend ärztlich und pflegerisch behandelt werden. Wenn weniger als 6 Stunden benötigt werden, gilt die Behandlung als ambulante Behandlung.

Entlastung der Krankenhäuser

Mit der Einführung der tagesstationäre Behandlung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.

Vorteil für Patient*innen ist, dass sie für die Dauer der stationären Behandlung weiterhin einen großen Teil des Tages, bzw. der Nacht in ihrem häuslichen Umfeld verbringen können. Nachteil ist, dass sie oft zwischen zu Hause und Krankenhaus pendeln müssen, was die Frage nach den Fahrtkosten aufwirft.

Fahrtkosten werden in der Regel nicht erstattet

§ 115e Absatz 2 regelt, dass die Fahrkosten im Rahmen der tagesstationären Behandlung nicht in die finanzielle Verantwortung der Kostenträger fallen. Die Patienten müssen sie also selber tragen. Eine Ausnahme besteht für außerplanmäßige Rettungsfahrten, wenn also in der Zeit, in der die Patienten nicht im Krankenhaus sind, ein Notfall eintritt. Ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung besteht auch, wenn die Fahrtkosten auch bei einer ambulanten Behandlung übernommen würden. Dazu gehören Fahrten zu Behandlung mit einem vorgegebenen Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, bei denen eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an deren Leib und Leben unerlässlich ist. Dies wird regelmäßig bei Fahrten zur Dialysebehandlung oder zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie erfüllt. 

Zudem haben dauerhaft Mobilitätsbeeinträchtigte (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder ab dem Pflegegrad 3) einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme zu allen erforderlichen ambulanten Behandlungen. 

Quellen: Bundestag, Haufe.de

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Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus

Aus eigener mehr als 35jähriger beruflicher Erfahrung weiß ich, welche schwer zu lösenden Probleme sich auftun, wenn ein Mensch mit Behinderung ins Krankenhaus muss. Oft können sie sich nicht verständlich machen oder verstehen die Aussagen des Krankenhauspersonals nicht. Alltägliche Unterstützungen, etwa bei der Korperhygiene, die sie brauchen und gewohnt sind, bekommen sie nicht vom Krankenhauspersonal, weil die Mitarbeiter dort nichts davon wissen oder es nicht leisten können. Dazu kommen die Verunsicherungen und Ängste in einer fremden Umgebung, die natürlich durch das „krank sein“ noch verstärkt werden.

Rattenschwanz

Klar ist, dass diese Menschen eine möglichst enge Begleitung brauchen. Wenn aber eine Assistenz organisiert werden musst, zog das einen Rattenschwanz an nachfolgenden Problemen mit sich nach. Angehörige haben unter Umständen Verdienstausfälle, Einrichtungen der Behindertenhilfe mussten zusätzliche Personalkosten stemmen.

In vielen Fällen war es den Angehörigen möglich, die Begleitung zumindest teilweise zu übernehmen. Oft musste aber das Betreuungspersonal der Einrichtung, in der der Patient lebte, die Aufgabe übernehmen. Das hatte natürlich massive Auswirkungen auf die „normale“ Arbeit, die Mehrarbeitsstunden häuften sich.

Neuregelung seit 1. November in Kraft

Lange bestand Unklarheit darüber, wer die Kosten trägt, wenn Menschen mit Behinderungen von einer vertrauten Bezugsperson im Krankenhaus begleitet werden müssen. Im vergangenen Jahr konnte endlich die Kostenträgerschaft geregelt werden. Die Neuregelungen sind nun zum 1. November 2022 in Kraft getreten.

Die Regelungen gelten für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungs­hilfe erhalten und auf Begleitung durch vertraute Bezugs­personen angewiesen sind, damit eine stationäre Kranken­hausbehandlung durchgeführt werden kann. Die Not­wendigkeit einer Begleitung kann beispielsweise gegeben sein, wenn Kommunikations­probleme bestehen oder Unterstützung im Umgang mit Belastungs­situationen erforderlich ist.

Was gilt?

Seit dem 1. November 2022 gilt:

  • Erfolgt die Begleitung durch vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten.
  • Soweit die Begleitung durch Personen aus dem familiären oder engsten persönlichen Umfeld erfolgt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Verdienstausfall der Begleitperson Krankengeld.

Richtlinien

Um klarzustellen,

  • welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung beim Krankenhausaufenthalt begleitet werden kann,
  • wer als Begleitperson in Frage kommt,
  • wie und wo der Bedarf einer Begleitung gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden kann und
  • wie der Begleitungsbedarf gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse nach zuweisen ist,

hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mittlerweile eine Richtlinie erstellt, die ausführlich alle diese Fragen klärt.

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird mit dem Bundes­ministerium für Gesundheit und im Einvernehmen mit den Ländern die Neuregelungen evaluieren. Ergebnisse der Evaluation sollen zum Jahresende 2025 vorliegen.

Quellen: BMAS, G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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