Bundesnotbremse

Die Zahl der Infizierten steigt, die Krankenhäuser und Intensivstationen kommen an ihre Grenze. Genau so, wie es die Wissenschaftler schon seit Januar vorhergesagt haben. Bundesregierung, Länderchefs und Parteispitzen sind davon völlig überrascht und reagieren mit Schockstarre. Wenigstens sollen bundeseinheitliche Regeln her. Das Kabinett hat dazu am 13.4. einen Gesetzentwurf verabschiedet. Gleichzeitig wurde bekannt, dass das Gesetz nicht im beschleunigten Verfahren verabschiedet wird, man will ja nichts überstürzen.

Änderungen zum ersten Entwurf

Unterschiede zum vorab bekannt gewordenen Entwurf gibt es einige:

  • zu den Geschäften, die auch bei einer Inzidenz über 100 öffnen dürfen gehören nun auch Buchhändler und Getränkemärkte,
  • Präsenzunterricht bleibt bei Inzidenz zwischen 100 und 200 nur mit 2 Tests pro Woche zulässig. Bei einer Inzidenz über 200 aber nicht. Ausgenommen davon sind jetzt Abschlussklassen und Förderschulen,
  • im öffentlichen Nahverkehr ist eine maximale Belegung von 50 % nur noch „anzustreben“, nicht, wie es im Entwurf noch hieß, „sicherzustellen“, 
  • die Regelung, dass private Treffen nur mit einer weiteren Person „je Tag“ stattfinden dürfen, ist gestrichen,
  • im Privaten dürfen sich bei einer Inzidenz über 100 ein Haushalt plus eine Person (und deren Kinder unter 14) treffen, die ursprünglich vorgesehene Obergrenze von 5 Personen wurde gestrichen.

Eine Verschärfung

Verschärft wurde das Außerkraftreten der „Notbremse“. Das soll erst geschehen, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 bleibt (vorher 3 Tage). Es bleibt dabei, dass die Bundesnotbremse in Kraft tritt, wenn die Inzidenz in einem Kreis an 3 aufeinanderfolgenden Tage über 100 liegt.

Vorgesehen ist eine erste Beratung im Bundestag am 16.4., abschließend in der kommenden Woche. Danach muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Umstrittene Ausgangssperren

Besonders umstritten sind die geplanten Ausgangssperren. Es sollen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages Ausgangsbeschränkungen gelten. Aufenthalte außerhalb des Wohnraums sollen allerdings gestattet bleiben, wenn diese zur Berufsausübung, zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder der Versorgung von Tieren dienen.

Befürchtet wir eine Flut von Klagen gegen diese Regelung, einige lokale Ausgangssperren wurden schon von Gerichten gekippt.

Die Wirksamkeit von Ausgangssperren ist umstritten. Selbst, wenn sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitrügen, ist es schwer vermittelbar, dass die Menschen tagsüber in Großraumbüros, Schulen und Schulbussen Kontakte zu vielen anderen Menschen haben sollen, aber ein abendlicher Spaziergang verboten sein soll.

Nicht kontrollierbar

Grundsätzlich ist der Inzidenzgrenzwert viel zu hoch, gerade auch wegen der B117-Mutation. Damit lässt sich die Pandemie, wie die Wissenschaftler ständig predigen, nicht mehr kontrollieren. Zur Erinnerung: Vor einem Jahr, als Deutschland die wegen des Umgangs mit der Pandemie noch von vielen Seiten gelobt wurde, ging das Land bei einem Inzidenzwert von knapp 30 in den Lockdown. Das bescherte uns einen relativ entspannten Sommer. Der wurde leider verschlafen und nicht genutzt, um Vorbereitungen für den Herbst und Winter zu treffen. Hätte es nicht die rasante Impfstoffentwicklung gegeben, sähe es jetzt völlig hoffnungslos aus.

Quelle: Bundeskabinett

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Coronaregeln – bundeseinheitlich?

Union und SPD haben offenbar ihre Pläne für bundesweit einheitliche Corona-Regeln konkretisiert. Es liegt ein Entwurf einer „Formulierungshilfe“ für einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Demnach sei künftig eine verbindliche „Notbremse“ in Gebieten vorgesehen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 100 an drei Tagen nacheinander überschreitet. Dann müssten dort zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr früh Ausgangsbeschränkungen verhängt werden. Zudem sei geplant, dass in solchen Gebieten alle nicht-lebensnotwendigen Geschäfte schließen müssten, ebenso die Außengastronomie. In Schulen und Kitas solle es laut der Nachrichtenagentur dpa ab einem Inzidenzwert von 200 nur noch eine Notbetreuung geben. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in dem betreffenden Gebiet drei Tage lang wieder unter dem entsprechenden Schwellenwert liege, könnten die zusätzlichen Maßnahmen beendet werden. Bislang ist die Pandemiebekämpfung rechtlich vor allem Sache der Bundesländer, die sich nicht immer an die bereits auf einer Ministerpräsidentenkonferenz vereinbarte „Notbremse“ halten.

Ende April? Bis dahin könnte das Virus ja mal Pause machen!

Inhaltlich ändert sich also kaum etwas. Der Unterschied zu vorher ist, dass sich alle an die Regeln halten müssen. Das hatte man allerdings von den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz eigentlich auch erwartet. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundestag und den Bundesrat, bevor es vielleicht Ende April dann in Kraft tritt. Dummerweise hält sich das Virus nicht an die parlamentarischen Gepflogenheiten.

Einge Bundesländer bangen um ihre Modellprojekte. Es ist daher noch gar nicht sicher, ob das Gesetz so oder überhaupt in Kraft treten wird.

Kinder sind nicht so wichtig

Mittlerweile sollte jedem klar sein, dass die weitere Ausbreitung des Virus mit den alten und neuen Maßnahmen nicht verhindert werden kann. Die Intensivstationen werden überlastet, viele Menschen werden steben, viele werden noch lange an den Folgen der Krankheit leiden. Es werden zunehmend Jüngere und auch Kinder sein, die einen schweren Verlauf haben und langfristig mit den Folgen zu kämpfen haben. Trotzdem bleibt es dabei, dass für Schulen der Inzidenz-Schwellenwert bei 200 liegen soll. Es soll ja getestet werden. Ob überhaupt genügend Tests in den Schulen angekommen sind und ob die Tests auch tatsächlich vernünftig durchgeführt werden, scheint zweitrangig zu sein. So ist immer noch nicht geklärt, ob die Tests in der Schule unter Aufsicht durchgeführt werden sollen, also dann, wenn es eigentlich schon zu spät ist, eine Ansteckung zu verhindern, oder zu Hause und freiwillig, aber ohne Kontrolle, ob die Tests tatsächlich gemacht wurden.

Vermutlich ist man Anfang Mai wieder überrascht, wie hoch die Zahl der Kranken und Toten ist. Das hätte ja keiner wissen können….

Quelle: Bundesregierung

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Unfallversicherung – Weg zur Arbeit

Unstrittig ist, dass der Weg zur Arbeit unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, sogar dann, wenn man wegen einer Fahrgemeinschaft Umwege fährt oder um die Kinder vorher in den Kindergarten zu bringen.

Arbeitsweg muss nicht von der Familienwohnung ausgehen

Was aber gilt, wenn man vorübergehend nicht in der Familienwohnung wohnt, sondern bei Verwandten oder Freunde? Gerade in diesen Pandemiezeiten gibt es dafür mitunter triftige Gründe, besipielsweise bei einer Quarantäne oder wenn man sich wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds eine Zeitlang woanders aufhält.

Urteil des Bundessozialgerichts

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Nun hat das Bundessozialgericht am 30.1.2021 in zwei Urteilen entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

Dritter Ort

Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen.

Egal ob 5 km oder 200 km

So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Vergleiche

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Sozialgerichts

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Aufnahme von Flüchtlingen

Seit April 2020 hat die deutsche Bundesregierung mehr als 2.500 Schutzsuchende mit Charterflügen von Griechenland nach Deutschland gebracht. Das Programm läuft nun aus.

Gemeinsam mit 10 weiteren Organisationen – darunter Amnesty International, Deutscher Caritasverband, Diakonie, pro asyl, save the children, world vision – appelliert der Paritätische Wohlfahrtsverband an die Bundesregierung, die Aufnahme von Flüchtlingen von den griechischen Inseln fortzusetzen.

Kein warmes Wasser, keine sanitäre Versorgung, dazu die ständige Angst vor Gewalt, Übergriffen und einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus. Von einem Leben in Würde und Sicherheit sind viele Geflüchtete, die derzeit in Griechenland in überfüllten Lagern ausharren müssen, weit entfernt. Vor allem Kinder leiden unter den katastrophalen Zuständen in den Lagern auf den Inseln Lesbos oder Samos. 

Die Behörden in Griechenland sind mit der Situation überfordert, das Asylsystem ist heillos überlastet. So gab es im Januar 2021 laut UNO-Flüchtlingshilfe noch fast 90.000 unbearbeitete Asylfälle, deren Bearbeitung oft mehrere Jahre dauert. 

Mit dem letzten Charterflug am 31. März 2021 endete das Aufnahmeprogramm. Bisher gibt es allerdings keine Anzeichen der deutschen Bundesregierung, es fortzuführen. Die Situation vieler weiterer Schutzsuchender in Griechenland hat sich kaum verändert.

Die gemeinsamen Forderungen der Organisationen lauten:

Deutschland sollte die bestehenden Aufnahmeprozesse fortsetzen: Die deutsche Bundesregierung hat bereits verschiedene Verfahren auf Bundesebene geschaffen, um schutzbedürftige Menschen aus den griechischen Inseln aufzunehmen. Anstatt die Umsiedlung weiterer Menschen mit hohem Schutzbedarf nun zu beenden, sollten die Aufnahmeprozesse fortgesetzt werden. Dies wäre ein weiteres Zeichen der Menschlichkeit und europäischen Solidarität. Mehrere Bundesländer haben zudem zugesagt, Schutzsuchende aus den griechischen Lagern aufzunehmen.

Die enorme Aufnahmebereitschaft in Deutschland sollte gehört werden: Der Weihnachtsappell, der von mehr als 240 Bundestagsabgeordneten unterzeichnet wurde und in dem die Abgeordneten weitere Aufnahmen fordern, das ständig wachsende „Bündnis Städte Sicherer Häfen“, sowie die konkreten Aufnahmezusagen von Bundesländern sind eindrucksvolle Beispiele für das große zivilgesellschaftliche Engagement. Die Stimmen der Bürgerinnen und Bürger, der Vereine, Städte und Kirchen, Bewegungen, die sich seit Jahren für weitere Aufnahmen einsetzen, müssen gehört und ihrer Aufnahmebereitschaft Rechnung getragen werden.

Deutschland sollte vorangehen und sich weiterhin für eine langfristige europäische Lösung einsetzen: Neben Deutschland beteiligen sich derzeit viele weitere EU-Mitgliedstaaten an der Aufnahme von schutzbedürftigen Menschen aus den griechischen Inseln. Diese Solidaritätsmaßnahmen müssen fortgesetzt und ausgebaut werden. Deutschland sollte auch weiterhin vorangehen und sich für geordnete, menschenwürdige Aufnahmeverfahren durch aufnahmebereite Mitgliedstaaten einsetzen. Langfristig braucht es einen europäischen Rechtsrahmen, der die Verteilung von Schutzsuchenden auf aufnahmebereite Länder regelt.

Die Situation vor Ort muss endlich verbessert werden: Das Leid auf den ägäischen Inseln muss ein Ende haben. Es ist nicht hinnehmbar, dass schutzsuchende Familien, Kranke und Kinder in der EU hinter Zäunen, in Zelten und im Schlamm leben müssen. Die beteiligten Akteure müssen aktiver werden und menschenwürdige Bedingungen in den Aufnahmelagern schaffen. Dies sollte insbesondere den Zugang zu gesundheitlichen und sozialen Diensten und zu Rechtsberatung einschließen. Mit großer Sorge sehen wir außerdem die Bestrebungen, geschlossene Zentren an der Grenze einzurichten. Diese verhindern faire Asylverfahren und verschlimmern die Situation der Perspektivlosigkeit.

Bisherige Aufnahmen

Seit April 2020 hat Deutschland über 2.500 Schutzsuchende aus Griechenland über verschiedene Verfahren aufgenommen:

Im Rahmen einer europäischen Hilfsaktion nahm Deutschland 53 unbegleitete Minderjährige und 243 kranke Kinder einschließlich ihrer Kernfamilien auf (Koalitionsbeschluss vom 8. März 2020).

Nach dem Brand auf Lesbos beteiligte sich Deutschland an einer europäischen Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen und hat 150 unbegleitete Minderjährige aufgenommen.

Neben den unbegleiteten Minderjährigen entschied Deutschland nach den Bränden im Lager Moria, zusätzlich 1.553 Personen von den griechischen Inseln aufzunehmen, deren Schutzberechtigung bereits von den zuständigen griechischen Behörden festgestellt wurde.

News from The Borders

Über die Situation in den Flüchtlingslagern berichtet immer wieder ausführlich und eindrucksvoll Erik Marquardt, Fotograf und Mitglied des Europaparlaments, in seinem Blog News from The Borders

Quellen: DPWV, Amnesty, Eric Marquardt

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Barrierefreiheit

Am 24. März hat das Bundeskabinett das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) beschlossen. Es regelt die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen und beseitigt Barrieren beim Zugang zu Informationen und Kommunikation.

Umsetzung der EU-Richtlinie

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in der Europäischen Union zu harmonisieren und somit die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes auszuschöpfen. 

4 Jahre Zeit

Die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes sind grundsätzlich ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Für Selbstbedienungsterminals wurde eine Übergangsfrist von 15 Jahren festgelegt.

Produkte und Dienstleistungen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt zum Beispiel für folgende Produkte:

  • Computer,
  • Tablets,
  • Geldautomaten,
  • Ticketautomaten,
  • Mobiltelefone,
  • Router,
  • Fernseher mit Internetzugang und
  • E-Book-Lesegeräte.

Daneben werden unter anderem für die folgenden Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen aufgestellt:

  • Internetzugangsdienste,
  • Telefondienste,
  • Messenger-Dienste,
  • Personenbeförderungsdienste,
  • Bankdienstleistungen,
  • E-Books und
  • der Online-Handel. 

Beratungsangebot

Für Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen, soll ein Beratungsangebot bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit geschaffen werden. 

Aufgabe der Bundesländer

Die Bundesländer üben die Marktüberwachung über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen und damit über den Vollzug des Umsetzungsgesetzes als eigene Angelegenheit aus. 

Klagemöglichkeit und Schlichtung

Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen und Verbraucherinnen und Verbraucher daher die Produkte oder Dienstleistungen nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, können sie von der zuständigen Landesbehörde der Marktüberwachung Maßnahmen zur Beseitigung des Verstoßes beantragen. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht den Antragstellenden der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Dazu können sich Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Verband vertreten lassen oder der Verband kann an Stelle des Verbrauchers im eigenen Namen handeln (gesetzliche Prozessstandschaft). Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen. 

Außergerichtliche Einigungen können durch die Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz niederschwellig unterstützt werden.

Quelle: BMAS

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Sozialgericht Karlsruhe legt nach

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte am 11.02.2021 entschieden, dass das Jobcenter einem Arbeitssuchenden zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken zuschicken oder als Geldleistung hierfür monatlich weitere 129,- € zahlen müsse.

In der Folge gab es gegenteilige Urteile vom

Arroganz der Gutprivilegierten

Die Begründungen ähneln sich. Masken seien billig, können wiederverwendet werden, es reichten ja auch OP-Masken (die Gesundheit von Hartz IV-Empfängern ist demnach nicht so wichtig), 10 Euro im Monat würden ausreichen, das könne bei Lebensmitteln oder durch weniger gesellschaftliche Teilhabe, die sei ja sowieso eingeschränkt, eingespart werden. Harald Thome von Tacheles e. V. schreibt dazu in seinem Newsletter treffend: „Mit der Arroganz der Gutprivilegierten werden die Anträge auf pandemische Zuschläge durch die Bank weggewischt.“

Das Sozialgericht Karlsruhe hat nun in einem weiteren Urteil klargemacht, dass der Corona-Zuschuss aus dem Sozialschutzpaket III zu gering und verfassungswidrig ist.

Leitsatz

Im Leitsatz des Urteils schreibt das Gericht, der mit dem Sozialschutzpaket III eingeführte § 70 SGB II sei unbeachtlich, da er gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstoße. § 70 SGB II komme sowohl nach dem subjektiven Willen des Bundesgesetzgebers als auch nach Maßgabe einer objektiven Auswertung der durch das Coronavirus SARS-Cov-2 bedingten Veränderungen der Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte eine existenzsichernde
Funktion zu.

  • Im Widerspruch zu den verfassungsgerichtlich erkannten Beurteilungsmaßstäben ist den BT-Drucksachen zu § 70 SGB II in verfassungswidriger Weise nicht ansatzweise zu entnehmen, warum eine Einmalzahlung für den Monat Mai 2021 in Höhe von 150,- € den Mehrbedarf aufgrund der COVID-19-Epidemie für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 decken sollte.
  • Ferner werde das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG auch verletzt, weil § 70 SGB II n. F. in seiner künftigen Gestalt ohne hinreichenden Grund für die bereits in den Leistungsmonaten Januar 2021 bis April 2021 gegebenen Mehrbedarfe lediglich eine nachträgliche Leistungsgewährung im Mai 2021 vorsehe, obgleich es sodann wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs evidenter Maßen schon zu spät sein werde, die Leistungen noch zweckentsprechend einzusetzen.
  • Des Weiteren verletze § 70 SGB II n. F. den Anspruch auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für die Monate Januar 2021 bis April 2021 sowie Juni 2021 auch deswegen, weil in aus einem nicht verfassungslegitimen Grund die Leistungsgewährung existenzsichernder Mittel nicht nur vom Ausmaß der aktuellen Hilfebedürftigkeit abhängen solle, sondern auch davon, ob diese zu einem späteren bzw. früheren Zeitpunkt – nämlich: im Mai 2021 – vorliegen werde.
  • Schließlich verletze § 70 SGB II n. F. auch das allgemeine Gleichheitsgrundrecht, da kein Grund solcher Art und solchen Gewichts ersichtlich ist, der eine Diskriminierung von Grundsicherungsempfänger:innen rechtfertigt, welche im Mai 2021 aufgrund irgendwelcher Zufälligkeiten nicht im grundsicherungsrechtlichen Sinne hilfebedürftig sind und infolgedessen vom Schutzbereich der Norm nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut auch in den übrigen Kalendermonaten der ersten Jahreshälfte des Jahres 2021 gänzlich ausgeschlossen würden.

27 Seiten Begründung

Auf einer 27 Seiten langen Begründung benennt das Gericht weitere Belastungen, die die Leistungsempfänger zur Zeit zu tragen haben. Die aktuelle Pandemie führt zu höheren und längeren Bedarfsspitzen, die Hilfebedürftige nicht durch Minderausgaben in anderen Bereichen kompensieren können und für die keine Vorsorge betrieben werden konnte. Mehrkosten entstehen nicht nur durch Masken, sondern auch durch

  • Homeschooling,
  • teurere Lebensmittel,
  • Wegfall von Lebensmittelausgaben der Tafel,
  • ausgefallenes Schulessen,
  • gestiegene Stromkosten,
  • gestiegene Spritpreise
  • die Verringerung des verfügbaren Einkommens durch Jobverluste und Kurzarbeit,
  • Wegfall von Einnahmequellen „auf der Straße“ für darauf angewiesene Menschen (ob durch den Verkauf von Straßenzeitungen, Straßenmusik oder auch Bettelei).

Zugang zu den Lebenschancen

Grundsicherungsempfänger*innen bezögen existenzsichernde Leistungen, so die Karlsruher Richter, in aller Regel nicht aus Bequemlichkeit, sondern, weil sie aus individuellen und gesellschaftlichen Gründen keinen gleichen Zugang zu den Lebenschancen hätten, welche der – insofern privilegierte und in Teilen ignorante – Großteil der Bevölkerung für selbstverständlich halte.

Sozialpflichtigkeit

Das bundesdeutsche Verfassungsrecht sehe in Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Art. 20 Abs. 1 GG die Sozialpflichtigkeit nicht bei den Menschen, die bereits am untersten Rand des Menschenwürdigen lebten, sondern bei denen, die über ausreichend Privateigentum verfügten, denn dessen Gebrauch solle zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen, während die Würde des Menschen und das Prinzip des Sozialstaats unantastbar seien, vgl. Art. 79 Abs. 3 GG.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe, juris, Tacheles e.V., FOKUS-Sozialrecht

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Testpflicht nach dem Urlaub

Viele Äußerungen und Entscheidungen unserer offiziellen Krisenbewältiger lösen mittlerweile nur noch ungläubiges Kopfschütteln aus. So erzählt der Ministerpräsident von NRW im Landtag, man habe ja vor einigen Wochen noch gar nicht wissen können, dass die Virusmutationen so gefährlich seien. Hätte er damals mal den Wissenschaftlern zugehört. Ein weiteres vielbenutztes Märchen verbreitet ein anderer Ministerpräsident in einer Talkshow: Man habe lockern müssen, weil der Druck aus der Bevölkerung so groß geworden sei. Während der ganzen Pandemie gab es immer eine große Mehrheit für die Eindämmungsmaßnahmen, zuletzt sogar für deren Verschärfung. Ein Bundesland verkündet bei der Feststellung des „Notbremse“-Wertes über 100 strengere Maßnahmen, das andere Lockerungen. Am gleichen Tag.

Mallorca

In diese Reihe gehört auch die Mallorca-Geschichte. Letztes Jahr wurden die Fluggesellschaften mit vielen Milliarden Hilfen bedacht, sodass sie jetzt tolle Billigflugangebote für Reisen nach Mallorca machen können. Passend dazu wird rechtzeitig die Einstufung von Mallorca als Risikogebiet aufgehoben, streng nach Zahlen, ungeachtet der Ausbreitung der viel gefährlicheren Virusvarianten. Da bleibt als Regierungshandeln nur noch der Appell übrig, doch bitte vernünftig zu sein, nach dem Motto, wenn wir schon nicht vernünftig sind, dann seid ihr es wenigstens.

Ergänzung der Testverordnung

Jetzt sollen es die Tests richten. Dazu wurde die Testverordnung geändert. Ab dem 30. März müssen Flugreisende vor Abflug nachweisen, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Für alle anderen Einreisenden gelten weiterhin die Regelungen je nach Einstufung des Gebietes als Risiko-, Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet.

Die Regelungen für Flugreisende, die nach Deutschland einreisen wollen, sind um eine generelle Testpflicht ergänzt worden. Dies wurde im Rahmen der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 26. März 2021 vom Bundeskabinett beschlossen. Die neue Testpflicht gilt ab dem 30. März 0 Uhr bis einschließlich zum 12. Mai 2021. Ein negatives Testergebnis muss dann bei Flugreisenden vor Abreise vorliegen. Der Test darf maximal 48 Stunden alt sein. Nur, wer einen negativen Testnachweis erbringen kann, darf befördert werden. Flugreisende müssen den Test selbst bezahlen.

Was weiterhin gilt:

Neben diesen Neuerungen gelten die bisherigen Regelungen weiterhin für alle Reisenden, die mit Bus oder Bahn, Auto oder Schiff einreisen.

Unterschieden werden drei Arten von Risikogebieten im Ausland:

  • Gebiete, für die das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesinnenministerium ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt hat
  • Hochinzidenzgebiete mit einer Inzidenz, die ein Mehrfaches über derjenigen von Deutschland liegt, mindestens aber 200 beträgt
  • Gebiete, in denen besonders ansteckende Virusmutationen verbreitet sind

Nach Aufenthalt in einem Risikogebiet müssen Einreisende grundsätzlich und wie bisher eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise müssen sie über einen Nachweis verfügen, dass sie bei Einreise nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen.

Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss den Nachweis bereits bei Einreise mit sich führen und auf Anforderung des Beförderers bei Abreise, der zuständigen Behörde bei Einreise oder bei polizeilicher Kontrolle vorlegen.

Beim Robert-Koch-Institut gibt es eine Übersicht der aktuell ausgewiesenen Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Gebiete mit nachgewiesenen Virusmutationen.

Quarantänepflichten unverändert

An der Pflicht, sich nach Einreise aus Risikogebieten in Selbstisolation, also Quarantäne zu begeben, wird festgehalten. Reisende, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise in einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für die Dauer von zehn Tagen in Quarantäne zu begeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Ausnahmen von der Verpflichtung, sich in Quarantäne zu begeben. Die Bundesländer erlassen die für alle Einreisenden aus Risikogebieten verbindlichen Quarantäneregelungen einschließlich ihrer Ausnahmen. Hier eine Übersicht über die in den Ländern geltenden Bestimmungen.

Seit 1. März müssen Betreiber von Mobilfunknetzen ihre Kunden per SMS über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen informieren.

Die Bundesregierung veröffentlicht einen Überblick über die geltenden Regelungen für alle Reisende und Pendler. 

Quelle: Bundesregierung

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verabschiedet. Sie soll noch Ende März in Kraft treten.

Antragsfrist verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren. Über die erste Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung berichteten wir im November 2020.

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden mit der Verordnung auch für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit wird der Zugang zu den Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

Anteil der Kurzarbeiter bei mindestens 10 Prozent

Für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit einführen, bleibt der Anteil der Beschäftigten, der für den Zugang zum Kurzarbeitergeld von Arbeitsausfall betroffen sein muss, weiter auf mindestens zehn Prozent abgesenkt, und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin verzichtet. Diese Erleichterungen sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Für Kurzarbeit, mit der ab 1. Juli 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Leiharbeitnehmer*innen

Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 (statt bisher 31. März 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Danach tragen die Verleihbetriebe das branchenübliche Risiko verleihfreier Zeiten wie vor der Einführung der pandemiebedingten Sonderregelungen wieder selbst.

Quelle: Bundeskabinett

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Rentenwert 2021

Die Überschrift lautet dieses Jahr nicht „Rentenerhöhung“, wie in den vergangenen Jahren. 2021 wird es keine Rentenerhöhung geben, jedenfalls nicht im Westen, im Osten nur minimal.

In der Pressemitteilung vom 18.3.2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es: „Die Renten bleiben stabil.“ Da die gesetzlich verankerte Rentengarantie Rentenkürzungen verhindere, verbleibe in Westdeutschland der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 Euro, obwohl die rechnerische Rentenanpassung negativ sei. In den neuen Ländern schreite die Rentenangleichung voran. Der aktuelle Rentenwert für die neuen Bundesländer steige entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Angleichungsstufe um 0,72 Prozent auf 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts West und betrage damit 33,47 Euro.

Rente folgt der Lohnentwicklung

Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung maßgebliche Lohnentwicklung beträgt in den alten Ländern -2,34 Prozent. Sie basiert auf den vom statistischen Bundesamt gemeldeten Bruttolöhnen- und -gehältern je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Wegen der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die VGR-Löhne in den alten Bundesländern im vergangenen Jahr leicht gesunken. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. In diesem Jahr kommt hier ein Sondereffekt zum Tragen, da die DRV Bund als Folge des Flexirentengesetzes die statistische Abgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte geändert hat und nun deutlich mehr geringfügig Beschäftigte statistisch erfasst, weshalb die durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte um rund 2 Prozent geringer ausfallen. Wegen der ohnehin negativen rechnerischen Rentenanpassung und der damit verbundenen Anwendung der Rentengarantie hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der diesjährigen Rentenanpassung.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird die Höhe der Rentenanpassung noch durch den Nachhaltigkeitsfaktor und den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen bestimmt. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Auch hier kommt es zu negativen Auswirkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie. Deswegen wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor in diesem Jahr mit -0,92 Prozentpunkten anpassungsdämpfend aus. Durch den Faktor Altersvorsorgeaufwendungen wird die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2020 nicht verändert hat, wirkt sich dieser Faktor nicht auf die diesjährige Rentenanpassung aus. 

Rentengarantie

Aufgrund der genannten Einflüsse ergibt sich eine rechnerische Rentenanpassung von -3,25 Prozent. Wegen der Rentengarantie bleibt aber der ab 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin bei 34,19 Euro. Die Rentengarantie stellt seit dem Jahr 2009 sicher, dass die Anwendung der Rentenanpassungsformel nicht zu einer Minderung des aktuellen Rentenwerts führt. 

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 97,9 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost. 

Auf Basis der vorliegenden Daten beträgt der ab dem 1. Juli 2021 geltende aktuelle Rentenwert weiterhin 34,19 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt mit der diesjährigen Rentenanpassung von 33,23 Euro auf 33,47 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung in den neuen Ländern von 0,72 Prozent.

Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • Witwen- und Witwerrenten,
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte,

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag,
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten.

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2021 monatlich

zwischen 387 EUR und 1.542 EUR in den alten Bundesländern
(keine Änderung) und

zwischen 362 EUR und 1.494 EUR in den neuen Bundesländern
(bis 30.6.2021: zwischen 359 EUR und 1.483 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert (West) gekoppelt:

So bleibt das Blindengeld zum 1. Juli 2021

  • für Personen über 18 Jahren bei 765,43 EUR und
  • für Personen unter 18 Jahren bei 383,37 EUR.

Das betrifft auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; BMAS, SOLEX

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Krankschreibung und andere Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert.

Grund ist das wieder steigende Infektionsgeschehen; Ziel die Entlastung der Arztpraxen und das Gering-Halten der Arzt-Patienten-Kontakte.

Es geht um folgende Sonderregeln:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.

Der Beschluss trat am 18. März 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

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