Drittes Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft

Im Schnelldurchgang wurde heute, am 18.11.2020, das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und vom Bundespräsident unterzeichnet. Es kann daher am Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten.

Das Gesetz wurde soeben, 18.11.2020 abends, veröffentlicht.

Weiterhin epidemische Lage

Nach der Verabschiedung des Bevölkerungsschutzgesetzes im Bundestag wurde dort in namentlicher Abstimmung festgestellt, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ weiterhin besteht. Der Schritt ist laut Infektionsschutzgesetz Grundlage für Corona-Schutzmaßnahmen und Sonderbefugnisse zum Beispiel der Regierung, um im Kampf gegen die Corona-Pandemie Rechtsverordnungen zu erlassen, ohne dass der Bundesrat zustimmen muss.

Präzisere Rechtsgrundlage statt Generalklausel

Der neue § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel, und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können – etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw.

Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen – grundsätzlich auf vier Wochen.

Artikelgesetz

Das Bevölkerungsschutzgesetz ist ein Artikelgesetz. Das heißt, es enthält verschiedene Vorschriftenänderungen in verschiedenen Artikeln. Hier geht es hauptsächlich um Maßnahmen zur Bewältigung der Pandemie:

  • erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen,
  • größere Anzahl von Schnelltests,
  • einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren

Das Gesetz dient auch der Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser

Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 

Digitalisierung des Gesundheitsdienstes

Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten werden durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu verbessern.

Ermächtigungsgesetz?

Im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz sollen Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen klarer bestimmt werden, Die Rechte des Parlamentes sollen gestärkt werden. Ob das gelungen ist, bezweifeln etwa SPD und Linke. Auch die Grünen äußerten Bedenken, stimmten aber trotzdem zu. Wer allerdings, wie die AFD aus Propagandazwecken oder aus Unwissenheit Vergleiche zum Ermächtigungsgesetz von 1933 zieht, kann sich in einem unaufgeregten Artikel im Spiegel darüber informieren, warum man mit Geschichtsfälschung keine Politik machen sollte.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Spiegel-Online

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Pflegereform 2021

Das Bundesgesundheitsministerium hat Eckpunkte zur geplanten Pflegereform 2021 vorgelegt. Die Reform soll folgende drei Schwerpunkte haben:

  • Der Eigenanteil für die Pflege im Heim soll gedeckelt werden. Künftig soll niemand für stationäre Pflege länger als 36 Monate mehr als 700 Euro pro Monat zahlen. Der Eigenanteil für Pflege umfasst nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
  • Die Pflege zu Hause soll verbessert werden und einfacher zu organisieren sein. Deshalb soll ein jährliches Pflegebudget eingeführt werden, mit dem Kurzzeit- und Verhinderungspflege gezahlt wird (gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2). Wer Angehörige zu Hause pflegt, soll außerdem mehr Leistungen bekommen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen sollen kontinuierlich nach festen Sätzen erhöht werden.
  • Pflege soll regelhaft besser entlohnt werden. Dafür sollen nur die ambulanten Pflegedienste und Pflegeheime zugelassen werden, die nach Tarif oder tarifähnlich bezahlen.

Deckelung des Eigenanteils

Gedeckelt werden soll der „pflegebedingte Eigenanteil“. Der liegt zur Zeit durchschnittlich bei 786 Euro, in einigen Bundesländern weit darüber, in anderen weit darunter, wie aus der der Grafik des Verbands der Ersatkassen (vdek) vom Juli 2020 hervorgeht. Dazu kommen die Kosten für „Unterkunft und Verpflegung“ sowie die „Investitionskosten“ der jeweiligen Einrichtung. Beides muss von den Pflegebedürftigen komplett über die Eigenanteile finanziert werden. Dafür muss im Durchschnitt 1229 Euro bezahlt werden. Somit wird die geplante Entlastung durch den 700 Euro – Deckel bescheiden ausfallen. Da hilft auch nicht der ebenfalls angedachte Investitiomskostenzuschuss von 100 Euro, den die Länder nach den Vorstellungen vom BMG bezahlen sollen.

Verbesserungen für die Pflege zu Hause

Geplant ist unter anderem:

  • Um die häusliche Pflege zu stärken und die gestiegenen Kosten der letzten Jahre auszugleichen, werden die ambulante Pflegesachleistung, das Pflegegeld sowie die Tagespflege zum 1. Juli 2021 um 5 Prozent und ab 2023 regelhaft jährlich in Höhe der Inflationsrate angehoben. Auch für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigt die Pauschale von 40 auf 60 Euro im Monat.
  • Aus den Ansprüchen auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird als Entlastungsbudget ein Gesamtjahresbetrag in Höhe von jährlich 3.300 € gebildet. Die bisher vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege von Angehörigen verlangte Vorpflegezeit von 6 Monaten wird abgeschafft. Das ermöglicht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen, die Leistungen noch bedarfsgerechter nutzen können.
  • Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinderungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.
  • Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen können, die sie wirklich benötigen. Es soll in ihrer Entscheidung liegen, ob sie Leistungskomplexe und/oder Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen. Das ermöglicht Pflegebedürftigen eine individuell auf ihre jeweilige Pflegesituation zugeschnittene Gestaltung und Zusammenstellung von Leistungen.
  • Pflegebedürftige Menschen werden vielfach auch durch ausländische, überwiegend osteuropäische Kräfte unterstützt, die mit ihnen im Haushalt leben. Bei Beschäftigung einer 24-Stunden-Betreuungsperson im eigenen Haushalt soll es unter bestimmten Bedingungen, analog zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag, möglich sein, den Anspruch auf Umwandlung von bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrag zu nutzen.

Bessere Entlohnung für Pflegekräfte

  • Die Entlohnung entsprechend Tarif für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen soll künftig Voraussetzung für die Zulassung zur Versorgung werden.
  • Gut ausgebildete Pflegefachpersonen, die Tag für Tag qualifizierte, anspruchsvolle Arbeit leisten, sollen in der interprofessionellen Zusammenarbeit mit anderen Berufen des Gesundheitswesens gestärkt werden. Sie sollen mehr Verantwortung in der Versorgung übernehmen können und in geeigneten Bereichen (z.B. Pflegehilfsmittel) eigenständige Verordnungsbefugnisse erhalten. Zudem sollen die Regelungen zu Modellvorhaben zu Heilkundeübertragung gangbar gemacht werden.
  • Sonderprogramm für die Finanzierung von bis zu 20.000 zusätzliche Pflegehilfskraftstellen in den vollstationären Einrichtungen.
  • Modellprogramm für den Einsatz der Telepflege. Telepflege kann einen Beitrag für eine bessere und effizientere Versorgung leisten, pflegende Angehörige entlasten und neue Aufgabenfelder auch für gesundheitlich beeinträchtigte beruflich Pflegende eröffnen.

Finanzierung

Zur Finanzierung schlägt das BMG Steuermittel vor:

  • Wie für Zeiten der Kindererziehung übernimmt deshalb künftig der Bund die Beitragszahlungen an die Rentenversicherung für Menschen, die Angehörige pflegen.
  • Für weitere gesamtgesellschaftliche Aufgaben wie u.a. die Vermeidung von Überforderung durch zu hohe Eigenanteile, die beitragsfreie Versicherung von Kindern und nicht erwerbstätigen Partnern sowie das Pflegeunterstützungsgeld, erhält die Pflegeversicherung künftig einen pauschalen Bundeszuschuss.

Begründet wird das damit, dass die  Pflegeversicherung im Rahmen der sozialen Absicherung elementarer Lebensrisiken einen wichtigen Beitrag leiste. Wie andere Sozialversicherungszweige auch, erbringe sie Leistungen, deren Finanzierung daher gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei.

Quelle: BMG, aktuelle Sozialpolitik

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz wurde am 5.November im Bundestag verabschiedet. In das Gesetz reingepackt wurden zuletzt noch Verlängerungen von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Das betrifft hauptsächlich die Erleichterungen beim Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV).

Hartz IV

Bis zum 31.3.2021 werden folgende Regelungen verlängert:

  • vereinfachte Verfahren bei der Prüfung von erheblichem Vermögen. Eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, reicht. (§ 67 Abs.2 SGB II)
  • die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. (§ 67 Abs.3 SGB II)
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. (§ 67 Abs.4 SGB II)

Mittagsverpflegung

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets bis 31.3.2021 verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden. ($ 68 SGB II).

Kinderzuschlag

Entsprechend der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II wird auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert.

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz muss Ende November noch den Bundesrat passieren.

Quelle: Bundestag

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Assistenz im Krankenhaus

Für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar. Dazu gab es hier im Juni einen Beitrag. Anlass war ein Positionspapier zur Assistenz für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung im Krankenhaus, herausgegeben von den Fachverbänden der Behindertenhilfe.

Entschließungsantrag

Am 6.11.2020 hat der Bundesrat das Thema mit einem Entschließungsantrag aufgegriffen. Der Bundesrat fordert darin die Bundesregierung auf, eine Klärung der Kostenübernahme für Assistenzkräfte im Krankenhaus sowie in Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen herbeizuführen und eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des SGB V beziehungsweise des SGB IX vorzunehmen.

Assistenzleistung im Arbeitgebermodell

Derzeit stellt sich die Situation so dar, dass lediglich Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer, die ihre Assistenz über das Arbeitgebermodell sicherstellen, ihre Assistenzleistung während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme weiter erhalten (§ 63b Absatz 3 und 4 SGB XII).

Dies hängt damit zusammen, dass die Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer ihren Beschäftigten nicht während eines vorübergehenden Krankenhausaufenthaltes kündigen können – die Bezahlung läuft also weiter. Die Anzahl der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit Arbeitgebermodell ist sehr klein (im Bundesgebiet etwa 500).

Trägergesteuerten Assistenzleistungen

Anders stellt es sich bei der weitaus größeren Gruppe der Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer mit trägergesteuerten Assistenzleistungen über einen Leistungsanbieter oder einen Pflegedienst dar. Es wird nur die tatsächlich erbrachte Leistung finanziert. In den Besonderen Wohnformen sowie den ambulanten Wohnangeboten der Behindertenhilfe ist eine generelle Begleitung der Assistenzkräfte während eines Krankenhausaufenthaltes in der SGB IX-Leistung generell nicht vorgesehen. Bei Bedarf erfolgt die Begleitung punktuell durch Angehörige oder Assistenzkräfte, wobei die Finanzierung in den Einzelfällen unklar ist.

Finanzierung durch die Krankenversicherung ?

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung der Assistenzleistungen während eines Krankenhausaufenthaltes aus SGB V-Leistungen erfolgt – unabhängig davon, wer im Einzelfall die Assistenz leistet (Pflegepersonal aus dem Krankenhaus, Unterstützungsbegleitung aus der Besonderen Wohnform, Angehörige oder andere Formen). Dabei sollte unbeachtet bleiben, ob es sich um pflegerische Assistenzleistungen oder sonstige behinderungsbedingte Assistenzleistungen handelt. Auch eine stundenweise Assistenz sollte ermöglicht und finanziert werden, wenn eine Mitaufnahme ins Krankenhaus nicht erforderlich ist. Dieses könnte auch in Ergänzung des Pflegepersonals im Krankenhaus ausreichend, gleichfalls aber erforderlich sein.

Eindeutige Zuordnung der Kosten fehlt

Leistungserbringer in der Behindertenhilfe schließen in Einzelfällen Vereinbarungen mit Krankenhäusern zu Assistenzleistungen ab. In den Fällen werden Assistenzleistungen aus den Wohneinrichtungen organisiert, aber vom Krankenhaus finanziert – und nicht aus der Eingliederungshilfe. Hier sind die Leistungserbringer immer auf das Wohlwollen der Krankenhäuser angewiesen. Es
bedarf daher einer gesetzlich eindeutigen Zuordnung der Kosten. Die Leistungserbringer in der Behindertenhilfe kennen – gerade bei kognitiv beeinträchtigten Menschen – die Bedarfe und die Art der Kommunikation mit ihnen.

Schulung des Pflegepersonals

Parallel zur Klärung der finanziellen Zuständigkeit ist die Schulung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern auszubauen, damit sie den Umgang mit geistig behinderten, demenziell erkrankten, suchtkranken sowie psychisch erkrankten Menschen besser kennenlernen.

Abzugrenzen ist der Assistenzbedarf im Krankenhaus von behinderten Patienten zu pflegebedürftigen Menschen in und außerhalb von Pflegeheimen. Eine Konkretisierung in den Sozialgesetzbüchern für die Assistenzen im Krankenhaus und in den Rehabilitationsmaßnahmen ist erforderlich, um den besonderen Belangen der behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

Quelle: Bundesrat

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Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Bereits im ersten Sozialschutz-Paket zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde beschlossen, den Zugang zu Sozialleistungen im SGB II, SGB XII und Bundesversorgungsgesetz befristet zu erleichtern. Es geht um folgendes:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen. Eine Einkommensprüfung findet weiterhin statt, das gilt auch für Einkommen aus Vermögen.
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist.
  • Die Sozialämter können Weiterbewilligungen unter Annahme unveränderter Verhältnisse auch ohne Antrag vornehmen.

Diese Regelungen gelten aktuell bis 31.12.2020.

Selbständige und Künstler*innen

Insbesondere (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler sowie andere Gruppen mit verringertem Einkommen, die von den Folgen der Pandemie-Bekämpfung besonders wirtschaftlich getroffen wurden, können so unbürokratisch und schnell Zugang zur Grundsicherung bekommen.

Der Bundesrat hat am 6.11.2020 nun eine Verlängerung der Maßnahmen bis Ende 2021 gefordert, vor allem mit Blick auf (Solo-)Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler. Die Leistungen aus den Grundsicherungssystemen stellten derzeit häufig die einzige Möglichkeit für einkommenslose Selbstständige, Künstlerinnen und Künstler dar, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie seien von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung wirtschaftlich besonders hart getroffen.

Mittagsverpflegung

Der Bundesrat will, dass auch die Sonderregelungen zur Mittagsverpflegung um ein Jahr verlängert werden.

Es sei nicht auszuschließen, dass es auch im kommenden Jahr immer wieder lokale Schulschließungen geben werde. Deshalb solle sichergestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.

Es sei auch weiterhin damit zu rechnen, dass Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind oder an vergleichbaren Maßnahmen teilhaben, nicht an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen können. Dies kann beispielsweise aufgrund eines persönlichen Gesundheitsrisikos oder einer (Teil-)Schließung der Einrichtung der Fall sein. Die Mittagsversorgung solle weiterhin sichergestellt werden.

Ob die Bundesregierung die Bundesratsforderung umsetzt und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg bringt, liegt in ihrer Entscheidung. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Kinderzuschlag und Existenzminimum

Bis Ende 2020 ist, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, das Kinder-Existenzminimum nicht gedeckt. Solange ist der Kinderzuschlag auf 185 Euro gedeckelt und kann damit zusammen mit dem Kindergeld nicht das Existenzminimum erreichen.

Dynamisierung ab 1.1.2021

Ab 1.1.2021 greift die Dynamisierung des Kinderzuschlags, die mit dem Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) eingeführt wurde. Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum abzüglich des Kindergelds für das erste Kind und abzüglich des Betrags für Bildung und Teilhabe; maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

Kinderzschlag steigt auf 205 Euro

Der Betrag für Bildung und Teilhabe wird im Existenzminimumbericht mit 27 Euro pro Kind angegeben, Die verbleibenden 424 Euro werden mit 219 Euro vom Kindergeld gedeckt, also muss der Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 205 Euro steigen. Bezieher von Kinderzuschlag können auch von den Kita-Gebühren befreit werden.

Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Mehr Kinderzuschlag-Empfänger

Laut Bundesfamilienministerium hat sich die Zahl der Empfänger von Kinderzuschlag seit Januar 2020 von knapp 300.000 auf fast 900.000 erhöht. Dies ist auch eine Folge des erleichterten Zugangs zum Kinderzuschlag („Notfall – Kinderzuschlag„), der aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurde. Die Regelungen zum „Notfall – Kinderzuschlag“ wurden zuletzt bis 31.12.2020 verlängert.

Quellen: BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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Außerordentliche Wirtschaftshilfen

Dies ist die Bezeichnung des Finanzministeriums für Unterstützungszahlungen an Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von der erneuten vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen sind.

Darüber hinaus soll der Schnellkredit der KfW erweitert und auch kleinen Unternehmen zugänglich gemacht werden. Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden.

10 Milliarden Euro

Soviel wird aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, bereitgestellt. Die Wirtschaftshilfe werde als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt, so das Bundesfinanzministerium. Den Betroffenen solle einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei gehe es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.

  • Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche.
  • Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.
  • Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe

Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.

Sozialdienstleister

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Darauf einigte sich das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung. Die Zustimmung des Bundestages steht noch aus. Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Ziel verbunden, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienstleister auch über den 1. Januar 2021 hinaus zu erhalten.

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen sie bei der Bewältigung der Auswirkungen der Pandemie vor Ort, wenn es nötig ist. Sie stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen zum Beispiel Strukturen und Dienstleister im Bereich der Rehabilitation, wie Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen

Angesichts der exponentiell steigenden Corona-Infektionszahlen in Deutschland hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert.

Es geht um folgende Sonderregelungen:

Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Verordnungen von Krankentransporten

Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich. Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Erleichterte Vorgaben für Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.

Bereits geltenden Sonderregelungen

Arbeitsunfähigkeit

Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.

Arzneimittel-Richtlinie

Die Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhausärztinnen und -ärzten bei Entlassung einer Patientin oder eines Patienten sind flexibilisiert.

Zum zwingenden Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen sind Folgeverordnungen auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 AM-RL weiterhin auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt möglich.

Desease Management Richtlinie

Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, müssen Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen.

Die quartalsbezogene Dokumentation ist für das Jahr 2020 nicht erforderlich, soweit sie sich auf Untersuchungen an der Patientin und an dem Patienten bezieht, die aufgrund der Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 nicht durchgeführt werden und nicht durch telemedizinischen Kontakt durch den Leistungserbringer erhoben werden kann.

Häusliche Krankenpflege

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Heilmittel

Die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung wird für gesetzlich Krankenversicherte von 14 Tagen auf 28 Tage verlängert. Zudem können Krankenhausärztinnen und -ärzte im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Hilfsmittel

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Hilfsmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Soziotherapie

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements Soziotherapie nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Palliativ – Versorgung

Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements SAPV nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Tagen, sondern bis zu 14 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.

Quelle: B-MA

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Stärkung der Vor-Ort-Apotheken

2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH C-148/15) entschieden, dass die Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente für ausländische Versandhändler nicht gelten dürfe. Das sahen die Vor-Ort-Apotheken als entscheidenden Wettbewerbsnachteil gegenüber den Online-Apotheken an. Bei Gesundheitsminister Jens Spahn stießen sie damit auf offene Ohren.

Die Folge ist, dass heute, am 28.10., ein Gesetz im Bundestag verabschiedet werden soll, dass die Vor-Ort-Apotheken stärken soll: das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken .

Der EuGH hatte in einem früheren Urteil (EuGH vom 11.12.2003 C-322/01) allerdings anerkannt, dass etwaige Einschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, insbesondere durch zwingende Gründe des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherung oder der Intaktheit des nationalen Gesundheitswesens. Darauf beruft sich nun die Bundesregierung. Auf Grund des Sachleistungsprinzips in der gesetzlichen Krankenversicherung sei ein Rabattverbot zwingend notwendig. Einheitliche Apothekenabgabepreise seien für das austarierte System der Erstattung von Arzneimitteln in der GKV erforderlich. Es gehe hier auch nicht um ein grundsätzliches Rabattverbot in allen Bereichen, sondern allein um die Umsetzung im Rahmen der Arzneimittelversorgung von Versicherten in der GKV.

Dienstleistungen gegen Vergütung

Weiter sollen insbesondere durch die Einführung und Vergütung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen die Vor-Ort-Apotheken gezielt gefördert werden und in ihrer wichtigen Funktion für die qualifizierte Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten gestärkt werden. Auf diese Weise soll die pharmazeutische Kompetenz der Apothekerinnen und Apotheker den Patientinnen und Patienten noch besser zugutekommen. Dabei geht es auch um extra Geld für zusätzliche Leistungen, zum Beispiel

  • bei der Medikationsberatung von Patienten, etwa bei einer Krebstherapie,
  • für Notdienste oder
  • Botendienste.

Elektronischen Verordnung

Durch weitere Änderungen im SGB V und im ApoG wird sichergestellt, dass die freie Apothekenwahl auch nach der Einführung der elektronischen Verordnung erhalten bleibt. Anfang 2022 soll das E-Rezept flächendeckend eingeführt werden. Es sieht vor, dass Patienten ein Rezept künftig digital in einer App speichern und bei jeder Apotheke auch online vorzeigen können. Natürlich werden davon auch große Online-Apotheken im Ausland profitieren. Das Gesetz soll verhindern, dass mit der Ausstellung der elektronischen Verordnung Patienten vorgeschrieben wird, wo sie das Rezept einlösen.

Grippe-Impfung in der Apotheke (und Paragrafenwirrwarr)

Es sollen regionale Modellprojekte gestartet werden zur Durchführung der Grippeschutzimpfung in Apotheken durch Änderungen im SGB V und im IfSG. Dazu soll ein neuer § 132i eingeführt werden. Die Vorschrift zu diesem Modell vorhaben gibt es aber schon. Sie steht in § 132j und wurde mit dem Masernschutzgesetz im März eingeführt. Der jetzt gültige § 132i behandelt „Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren“.

Wiederholungsrezept

Um eine wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf dieselbe Verordnung zu ermöglichen, werden weitere Änderungen im SGB V, im Arzneimittelgesetz und in der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgenommen. Es wird geregelt, dass Vertragsärzte für Versicherte Verordnungen von Arzneimitteln ausstellen können, mit denen eine bis zu dreimal zu wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind als Verordnungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durch Apotheken beliefert werden. Ob eine entsprechende Verordnung von Arzneimitteln bei einer Patientin oder einem Patienten in Frage kommt, muss von der behandelnden Ärztin bzw. von dem behandelnden Arzt im Einzelfall beurteilt werden. In Frage kommen Verordnungen zur wiederholten Abgabe insbesondere für chronisch kranke Patienten in stabilem Gesundheitszustand und bei gleich bleibender Medikation mit für eine Wiederholungsverschreibung geeigneten Wirkstoffen.

Schon zu Beginn des Jahres 2020 war das Wiederholungsrezept Gegenstand einer Gesetzesänderung (neuer Absatz 1b im § 31 SGB V). Allerdings scheiterte die Umsetzung zunächst an der Realität. „Zu früh gefreut“.

Quellen: BMG, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am 27.10.2020 im Kabinett beschlossen worden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1. Dezember in Kraft treten. Wesentlicher Inhalt:

Impfprogramme

In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale Einreiseanmeldung

Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests

Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Quelle: BMG

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