Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung

Mit einer „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ sollen alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken erhalten, im ersten Durchgang noch im diesem Dezember.

Drei im Dezember

Die Ausgabe startet bereits im Dezember, um gerade in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern – etwa bei Besuchen oder Einkäufen. Im ersten Schritt ist vorgesehen, dass sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke abholen können. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Risikogruppen. Diese Regelung gilt für die Festwochen und ist bis 31. Dezember gültig.

Zwei mal sechs ab Januar

Für die Zeit danach erhalten alle Berechtigten zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Vermutlich sechs Stück ab 1. Januar 2021 plus sechs Stück ab 16. Februar 2021. Die Anspruchsberechtigten zahlen pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. Die übrigen Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz,
  • Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende
    oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Risikoschwangerschaft.

Auch Nicht-Versicherte

Den Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Definition Risikogruppen durch G-BA

Der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) hat in seiner am 24. November 2020 beschlossenen Stellungnahme, um die das BMG gebeten hatte, Empfehlungen hinsichtlich der Festlegung von Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abgegeben. Der G-BA stellt fest, dass das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit Covid-19 ab einem Alter über 60 Jahren sprunghaft zunimmt. Darüber hinaus hat der G-BA verschiedene Vorerkrankungen und Prädispositionen identifiziert, die einen schweren Krankheitsverlauf begünstigen.

Arztbesuche vermeiden

Um notwendige ärztliche Kapazitäten – insbesondere vor dem Hintergrund der von den Ärztinnen und Ärzten vorzunehmenden Testungen auf einen Erregernachweis des Coronavirus – nicht unnötig zu binden und erhöhte Infektionsrisiken durch Arztbesuche von Risikogruppen zu minimieren, werden Risikopatienten unterhalb der Altersgruppe der über 60jährigen durch praktisch umsetzbare Regelungen ermittelt. Die aufgeführten Risikogruppen können von den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen vorliegenden Daten grundsätzlich administrativ ermittelt werden.

Apotheken dürfen „auseinzeln“

Sollte in der Apotheke keine Packungseinheit mit der jeweils abzugebenden Menge an Masken verfügbar sein, ist das Personal zur „Neuverpackung“, wie es in der Verordnung heißt, berechtigt.
Bei jeder Abgabe muss den Masken eine Gebrauchsanleitung des Herstellers beiliegen.

Start 15. Dezember (?)

Angestrebt wird nach Angaben des BMG, dass am 15. Dezember die Ausgabe der Masken beginnen kann.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt, bis die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt wird.

Quellen: BMG, G-BA

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Einschränkung der Flexibilität von Verhinderungspflege

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Darüber berichteten wir am 17. November.

Vor allem ein Absatz aus diesem Eckpunktepapier sorgt für Aufregung und wird in einem in einem Brief der Fachverbände für Menschen mit Behinderung an Jens Spahn scharf kritisiert.

Worum geht es?

Unter Punkt II der BMG-Eckpunkte steht im dritten Absatz:
Verhinderungspflege zielgenau ausgestalten: Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinderungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.

Damit soll die der größte Teil der Verhinderungspflege künftig einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Nur noch weniger als die Hälfte steht dann für kurzzeitige oder stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

Jetztige Regelung

Ist eine vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegeperson verhindert, die Pflege durchzuführen, und hat diese Pflegekraft den Pflegebedürftigen, der zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein muss, 6 Monate vorher in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse für 6 Wochen (= 42 Kalendertage) die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft (vgl. § 39 Abs. 1 SGB XI, sog. Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege). Hier ist unabhängig von der Pflegestufe eine Obergrenze der jährlichen Aufwendungen für die Ersatzkraft in Höhe von 1.612 EUR vorgesehen.

Kombinieren von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Macht der pflegende Angehörige bzw. die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie anderweitig (z.B. durch Krankheit) vorübergehend verhindert, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Seit 01.01.2016 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Jahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (das sind bis zu 806 EUR) zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt. Die Leistungen für die Verhinderungspflege lassen sich somit auf maximal 2.418 EUR ausdehnen. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Diese Möglichkeit besteht folglich nur, wenn für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Flexibel einsetzbar

Anders als die Kurzzeitpflege, die nur in bestimmten stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden darf, ist die Verhinderungspflege sehr flexibel einsetzbar. So kann sie beispielsweise durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, wie Angehörige oder Nachbarn oder Familienunterstützende Dienste, erbracht werden. Sie kann mehrere Wochen am Stück, aber auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Aufgrund ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeiten ist die Verhinderungspflege die wichtigste Entlastungsleistung in der Pflegeversicherung für Familien mit behinderten Kindern.

Einschränkung der Flexibilität

Würde die Möglichkeit zur stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auf 40 Prozent begrenzt, bedeute dies eine drastische Einschränkung der Flexibilität, so die Fachverbände.

Gerade die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen, sei für Familien mit behinderten Kindern von besonderer Bedeutung, da hierdurch kurzfristige Auszeiten von der Pflege im nicht immer planbaren Pflege- und Familienalltag realisiert werden könnten. Für viele Familien sei die stundenweise Inanspruchnahme auch die einzige Möglichkeit, Verhinderungspflege geltend zu machen, da insbesondere für Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf nicht genügend geeignete Ersatzpflegeangebote für längere Zeiträume zur Verfügung stünden.

Entlastungsbudget?

Im Konzeptpapier zum Entlastungsbudget 2.0 des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus wurde vorgschlagen, nahezu alle Leistungen bei häuslicher Pflege in zwei flexibel abrufbaren Budgets, dem Pflege- und Entlastungsbudget, zusammenzufassen. Im Eckpunktepapier des BMG ist davon als „Entlastungsbudget“ nur noch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit einem Jahresbudget von 3.300 Euro geblieben, das von pflegebedürftigen Klienten und deren Angehörigen flexibel eingesetzt werden könne. Was dabei „flexibel“ bedeutet, wird nicht weiter erklärt.
Schon heute können bis zu 3.224 € pro Kalenderjahr eingesetzt werden (1.612 € nach § 42 SGB XI und 1.612 € aus unverbrauchten Mitteln für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI). Bei der Verhinderungspflege sind bisher 806 € weniger möglich, also 2.418 Euro, da hier nur bis zu 50 % der unverbrauchten Mittel für Kurzzeitpflege zusätzlich verwendet werden können.

Das Eckpunktepapier erschafft also ein Entlastungsbudget, in dem Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst werden. Aber offensichtlich nicht so richtig, denn im nächsten Punkt des Papiers existiert die Verhinderungspflege wieder, von der nur die von den Verbänden kritisierten 40 Prozent tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Es scheint also noch eine Menge Diskussionsstoff zu geben. Gespannt kann man auf den ersten Referentenentwurf sein.

Nicht verbrauchte Beträge aus 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind im laufenden Jahr 2020 viele Ersatzpflegeangebote aus Gründen des Infektionsschutzes und wegen angeordneter Kontaktbeschränkungen entfallen. Zahlreiche Familien konnten deshalb ihren diesjährigen Betrag für Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418 Euro nicht oder nicht vollständig nutzen. Mangels Übertragbarkeit würden die nicht in Anspruch genommenen Beträge Ende des Jahres verfallen.

Die Fachverbände fordern in ihrem Schreiben den Minister auf, sicherzustellen, dass nicht verbrauchte Beträge der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden können.

Quellen: Lebenshilfe, BMG, SOLEX

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Besuchskonzepte in stationären Einrichtungen

Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, hat heute zusammen mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Handreichung für die stationären Einrichtungen der Langzeitpflege vorgestellt. Ziel ist, dass Bewohner und Bewohnerinnen auch während einer Pandemie Besuche erhalten können: mit möglichst geringen Einschränkungen für sie und ihre Besucher – und trotzdem angemessen sicher mit Blick auf den Infektionsschutz und den Aufwand für die Pflegekräfte.

Die Handreichung wurde in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Einrichtungsträger und der Menschen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen erarbeitet und mit dem Expertenrat des Robert Koch-Instituts abgestimmt.

Für viele Einrichtungen ist das nichts Neues. Sie arbeiten schon länger mit Besuchskonzepten. Daher stützt sich auch diese Handreichung auf bestehende Besuchskonzepte.

Grundlage für die Besuchskonzepte sollten daher neben den Rechten und der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner immer die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und weiterer in Teilbereichen zuständiger Institutionen sein, zum Beispiel wissenschaftlicher Fachgesellschaften. Hinzu kommt eine einrichtungsspezifische Risikoabschätzung. Einrichtungen betrachten dafür unter anderem

  • die COVID-19-Situation der Einrichtung,
  • die epidemiologische Lage,
  • die Bewohnerstruktur und
  • die eigenen räumlichen Gegebenheiten und Ressourcen.

Im Zentrum eines Besuchskonzeptes in einer Pandemie steht das Ziel, dass Besuche stattfinden – mit möglichst geringen Einschränkungen. Dabei kommt es auf zwei Dinge an:

  • die Umsetzung der Hygieneregeln und
  • die Entwicklung individueller Besuchsregelungen in enger Absprache mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Besucherinnen und Besuchern.

Nach der Beschreibung der wichtigsten Hygiene-Maßnahmen (AHA+L) beschreibt die Handreichung, was getan werden sollte, vor, während und nach einem Besuch. Hier die einzelnen Kapitel in Stichworten:

Vor dem Besuch

  • Die Voraussetzung: Symptomfreiheit
  • Wann sind Testungen empfehlenswert
  • Besuch anmelden und registrieren lassen
  • Besuchsanzahl und -dauer regeln
  • Gut informieren, intern wie extern

Während des Besuches

  • Anforderungen an Besuchsräume
  • AHA+L: Hygieneregeln während des Besuches
  • Regeln für die Nutzung anderer Räume
  • Umgang mit mitgebrachten Speisen und gemeinsames Essen
  • Regeln fürs gemeinsame Verlassen der Einrichtung

Nach dem Besuch

  • Hygienemaßnahmen anwenden
  • In Kontakt bleiben

Vorgefertigte Lösungen für jede mögliche Situation gibt es nicht. Daher müssen die Maßnahmen immer wieder neu abgewogen und an sich ändernde Umstände, aber auch sich ändernde Erkenntnisse und Empfehlungen der Wissenschaft angepasst werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Telefonische Krankschreibung

Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Mehr darüber in unserem Beitrag vom 16.10.2020 und in der Pressenitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3.12.2020.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Das schwierige Kindeswohl

Die Bundesregierung stellte am 2.12.2020 den Kabinettsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ vor. Darin enthalten ist eine Änderung zum Referentenentwurf, die für Zündstoff gesorgt hat.

Worum geht es?

Wenn leibliche Eltern ihr Kind, das in einer Pflegefamilie aufwächst, weil die Eltern sich aus irgendwelchen Gründen nicht angemessen um ihr Kind kümmern konnten, zurückholen wollen, muss zunächst einmal klar sein, dass sie ihre Probleme dauerhaft überwunden haben. Trotzdem kann es aber gut sein, dass das Kind gar nicht zurück will, weil es mittlerweile einestarke Bindung zur Pflegefamilie aufgebaut hat. Im entsprechenden Paragrafen des BGB sollte ursprünglich folgender Absatz 3 eingefügt werden:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 (Herausnahme in eine Pflegefamilie) ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn
1. die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet
oder
2. der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen anlässlich seiner Rückführung zu den Eltern, begegnet werden kann.“

Gerade der zweite Punkt löste zum Beispiel bei der „Deutschen Kinderhilfe“ und beim Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) Widerspruch aus. Dies bedeute, dass Kinder auch dann probeweise zu den leiblichen Eltern zurück sollen, wenn die Situation dort potentiell gefährdend ist. Stundenweise Familienhilfen könnten rund um die Uhr bestehende Risiken für Kinder nicht kompensieren. „Für viele Pflegekinder wäre diese ethisch nicht vertretbare Experimentierklausel katastrophal“, erklärt der Jurist Ludwig Salgo von der Universität Frankfurt, Experte bei der Kinderkommission des Bundestages.

Im jetzt veröffentlichten Kabinettsentwurf ist der umstrittene Punkt 2 raus. Jetzt lautet der neue Absatz:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.“

Jetzt geht es also ausschließlich um das Kindeswohl. Es ist nicht mehr festgelegt, dass Maßnahmen versucht werden müssen, um das zu erreichen. Gleichwohl muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. Ausgeschlossen ist dabei auch nicht, dass unter Umständen der Rückführungsprozess in die Herkunftsfamilie so ausgestaltet werden kann, dass sich das Kind ohne Gefährdung seines Wohls einerseits von seiner Pflegeperson lösen und andererseits in seine Herkunftsfamilie wieder integrieren kann. Dazu sollen Familienhilfen zur Verfügung stehen, wie Beratung und Unterstützung. Wie schwierig das Thema ist, zeigt sich schon darin, dass die Gesetzesbegründung allein zu dem neuen Absatz 3 fast drei Seiten lang ist.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht gesetzliche Änderungen in fünf Bereichen vor:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Die einzelnen Punkte werden auf der Homepage des Ministeriums näher erläutert.

Quelle: Bundeskabinett, BMFSFJ, Tagesspiegel vom 20.11.2020

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Düsseldorfer Tabelle 2021

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Die komplette Düsseldorfer Tabelle 2020 finden Sie hier.

2020 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 393 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 451 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 528 EUR

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers (Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020″ (BGBl I 2020, 2344)) folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

Einkommensgruppen 

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Gesetze im Bundesrat

In seiner Sitzung am 27.11.2020 machte der Bundesrat den Weg frei für 24 Bundestagsbeschlüsse – sie können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Darunter einige, die hier schon thematisiert wurden.

Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge

Verabschiedet wurde das Zweite Familienentlastungsgesetz.

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.744 Euro und
  • 2022 auf 9.984 Euro.

Regelsätze

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Ab 1.1.2021 gelten folgende Regelsätze im SGB II und SGB XII:

  • Regelbedarfsstufe 1 / Alleinstehende von 432 € auf 446 € / + 14 €
  • Regelbedarfsstufe 2 / Partner innerhalb BG von 389 € auf 401 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 3 / U 25 im Haushalt der Eltern von 345 € auf 357 € / + 12 €
  • Regelbedarfsstufe 4 / Jugendliche von 15 bis 17 J. von 328 € auf 373 € / + 45 €
  • Regelbedarfsstufe 5 / Kinder von 6-14 J. von 308 € auf 309 € / + 1 €
  • Regelbedarfsstufe 6 / Kinder von 0 bis unter 6 Jahren von 250 € auf 283 € / + 33 €

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung bis Ende März

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wird zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert. Solo-Selbstständige wie Kulturschaffende, die wirtschaftlich von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, können damit länger Unterstützung erhalten.

Freibeträge für Menschen mit Behinderung

Verabschiedet wurde das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge.

Für die Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge werden sowohl die Voraussetzungen als auch die Höhe der Beträge angepasst, und sowohl der Nachweisaufwand als auch der Prüfungsaufwand verringert. Weitere Steuervereinfachungen sollen Steuerpflichtige mit Behinderungen von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • die Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge einschließlich Aktualisierung der Systematik,
  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung kleiner
    als 50,
  • die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom
    Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
  • die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrages bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Weitere Gesetze

Folgende Gesetze wurden außerdem genehmigt:

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)

Das Gesetz wurde am 26.11.2020 im Bundestag beschlossen. Der Bundesrat muss nicht zustimmen. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom August 2020 wurden noch viele Änderungen vorgenommen und Regelungen hinzugefügt. Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

Zuschüsse für die Krankenkassen

  • Um der drohenden massiven Erhöhung des Zusatzbeitrags entgegenzuwirken, erhält die GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  • Aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  • Die Anhebung der Zusatzbeitragssätze wird verboten und die Kassen verpflichtet überschüssige Finanzreserven stufenweise abzubauen.

Pflegehilfskräfte in der Altenpflege

  • In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.
  • Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
  • Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens erfordert eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften. Durch ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen sollen diese Personal- und Organisationsentwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens künftig begleitet werden.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

  • Die bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, soll ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten. (§ 18 Abs.6a SGB XI)

Verlängerung von Corona-Maßnahmen bis 31.03.2020

  • Beschäftigte, die die Pflege von Angehörigen übernehmen, können Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage in Anspruch nehmen. (§ 9 Abs. 1 PflegeZG)
  • Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld bis zum 31. März 2021 auch nach telefonischer Beratung, digital oder per Videokonferenz bezogen werden können, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. (§ 148 SGB XI)
  • Befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten werden verlängert. (§ 150 SGB XI Abs. 1 bis 5). Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.
  • Bis zum 31.03.2021 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag von 125 Euro auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z.B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden. ( § 150 Abs. 5b)

Zusätzliche Hebammen in Kliniken

  • Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt werden.
  • Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.

Kinderkrankenhäuser

  • Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.

Quellen: BGM, FOKUS-Sozialrecht

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Gegen Armut hilft Geld

Das ist der Titel der aktuellen Studie des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Armutssituation in Deutschland. Danach hat die Armutsquote 2019 in Deutschland mit 15,9 Prozent, das sind 13,2 Millionen Menschen einen Höchststand seit der Wiedervereinigung erreicht. In der Studie wird weiter darauf hingewiesen, dass alles darauf hindeute, dass die Auswirkungen der Corona-Krise Armut und soziale Ungleichheit noch einmal spürbar verschärfen werden.

Große Unterschiede gibt es zwischen den einzelnen Bundesländern. So ist die Armutsquote in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg mit 11,9 und 12,3 Prozent mit Abstand am geringsten. Schlusslicht ist Nordrheinwestfalen mit 19,5 Prozent.

Das höchste Armutsrisiko haben nach wie vor Arbeitslose (57,9 Prozent), Alleinerziehende (42,7 Prozent), kinderreiche Familien (30,9 Prozent), Menschen mit niedriger Qualifikation (41,7 Prozent) und Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (35,2 Prozent). Bezeichnend ist, dass die Armutsquote bei all diesen ohnehin seit Jahren besonders armutsbetroffenen Gruppen von 2018 auf 2019 noch einmal zugenommen hat.

Die mit Abstand stärkste Zunahme des Armutsrisikos zeigt im längerfristigen Vergleich die Gruppe der Rentner*innen und Pensionär*innen. Unter ihnen wuchs die Armutsquote seit 2006 um 66 Prozent. Aus einer eher geringen wurde mit 17,1 Prozent eine deutlich überdurchschnittliche Armutsquote.

Datenquelle

Die Armutsquoten, mit denen in diesem Bericht gearbeitet werden, beruhen auf dem sogenannten Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes. Der Mikrozensus ist die mit Abstand valideste Datengrundlage zur Berechnung von Armutsquoten in Deutschland. Beim Mikrozensus (kleine Volkszählung) wird nach einer Zufallsstichprobe jährlich etwa ein Prozent aller Haushalte in Deutschland befragt. 2019 waren das fast 380.000 Haushalte mit rund 750.000 Personen.

Trotzdem werden beim Mikrozensus relevante Gruppen nicht erfasst. Personen ohne Wohnung (Obdachlose) etwa haben im Mikrozensus keine Erfassungschance. Personen in Gemeinschaftsunterkünften werden zwar im Mikrozensus erfasst. Bei der Berechnung der Armutsquoten werden alle Personen gezählt werden, die in Haushalten leben, deren Einkommen weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens aller Haushalte beträgt. Entsprechende Werte für Personen in Gemeinschaftsunterkünften liegen jedoch nicht vor.

Damit werden Hunderttausende von wohnungslosen Menschen, über 800.000 pflegebedürftigen Menschen in Heimen, von denen mehr als jede*r Dritte davon auf Sozialhilfe angewiesen, die über 200.000 behinderten Menschen in besonderen Wohnformen oder auch die vielen Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften nicht berücksichtigt.

Relative Armut

Das Statistische Bundesamt und auch der Armutsbericht folgen einer bereits über 30 Jahre alten EU-Konvention, was die Definition und die Berechnung von Armut anbelangt. In Abkehr von einem sogenannten absoluten Armutsbegriff, der Armut an existenziellen Notlagen wie Obdachlosigkeit oder Nahrungsmangel festmacht, ist der Armutsbegriff der EU ein relativer. Arm sind demnach alle, die über so geringe Mittel verfügen, dass sie von der Lebensweise ausgeschlossen sind, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben, als Minimum annehmbar ist.

Nach dieser EU-Konvention ist derjenige einkommensarm, der mit seinem Einkommen unter 60 Prozent des mittleren Einkommens liegt. Dabei handelt es sich um das gesamte Nettoeinkommen des Haushaltes inklusive Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, anderer Transferleistungen oder sonstiger Zuwendungen.

Beim mittleren Einkommen handelt es sich nicht um das geläufige Durchschnittseinkommen. Dieses wird ermittelt, indem man alle Haushaltseinkommen addiert und die Summe dann durch die Anzahl der Haushalte teilt (arithmetisches Mittel). Es wird stattdessen der sogenannte Median, der mittlere Wert, errechnet: Alle Haushalte werden nach ihrem Einkommen der Reihe nach geordnet, wobei das Einkommen des Haushalts in der Mitte der Reihe den Mittelwert bzw. Median darstellt.

Beispiel Median – arithmetisches Mittel

100.000100.000
2.4002.400
2.3002.300
2.3002.300
2.1002.100
Median: 2.300arithmetrisches Mittel: 21.820

Äquivalenzeinkommen

Um Haushalte unterschiedlicher Größe in ihrem Einkommen und in ihren Bedarfen vergleichbar zu machen, wird das sogenannte Pro-Kopf-Haushaltsäquivalenzeinkommen ermittelt. Dabei wird das Gesamteinkommen eines Haushalts nicht einfach durch die Zahl der Haushaltsmitglieder geteilt, um das ProKopf-Einkommen zu ermitteln, es wird vielmehr jedem Haushaltsmitglied eine Äquivalenzziffer zugeordnet.

Das erste erwachsene Haushaltsmitglied bekommt eine 1, alle weiteren Haushaltsmitglieder ab vierzehn Jahren eine 0,5 und unter vierzehn Jahren eine 0,3. Beträgt das Haushaltseinkommen eines Paares mit zwei Kindern unter 14 Jahren 4.000 Euro, ist das so gewichtete ProKopf-Einkommen also nicht etwa
4.000 : 4 = 1.000 Euro, sondern
4.000 : (1 + 0,5 + 0,3 + 0,3) = 1.905 Euro.

Damit soll der Annahme Rechnung getragen werden, dass Mehrpersonenhaushalte günstiger haushalten können als Singles und dass Kinder angeblich keine so hohen Bedarfe haben wie Erwachsene oder Jugendliche.

Armutsschwelle

Damit ist die Armutsschwelle im Jahr 2019 je nach Haushaltsgröße bei

  • einem Single bei 1.074 Euro,
  • einer Alleinerziehenden mit einem kleinen Kind bei 1.396 Euro,
  • einem Paarhaushalt mit zwei kleinen Kindern bei 2.256 Euro.

Lösungsvorschläge

Der Paritätische Wohlfahrftsverband schlägt, um der wachsenden Armut entgegen zu steuern, vor

  • eine bedarfsgerechte Anhebung der Regelsätze in Hartz IV und der Altersgrundsicherung (nach Berechnungen der Paritätischen Forschungsstelle auf mindestens 644 Euro),
  • die Einführung einer Kindergrundsicherung sowie
  • Reformen von Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband, Statistisches Bundesamt

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Verlängerung der Kurzarbeitregeln

Ende August 2020 schon vereinbarte der Koalitionsausschuss die Verlängerung der Sonderregelungen zur Kurzarbeit. Nun wurde das Gesetz unter dem Titel „Beschäftigungssicherungsgesetz“ verabschiedet und wird Ende November vom Bundesrat bestätigt.
Ende Oktober trat die „Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ in Kraft.

Hier noch mal zusammengefasst die wesentlichen Inhalte:

Kurzarbeitergeldverordnung

  • Die Absenkung der Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis 31.12.2021 verlängert.
  • Dem Arbeitgeber werden die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Aufhebung der von § 11 Abs. 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB geregelten Risikoverteilung zwischen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber (Verleiher) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, wenn der Betrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat.

Beschäftigungssicherungsgesetz

Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die derzeit geltende, bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erhöht den Leistungssatz auf 70 Prozent bzw. auf 77 Prozent (für Beschäftigte mit Kind) ab dem vierten Bezugsmonat und auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld. Ausgangspunkt für die
Berechnung der Bezugsmonate ist der Monat März 2020. Diese Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes werden bis zum 31. Dezember 2021 für Beschäftigte verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Die Verlängerung erfolgt für den gleichen Zeitraum wie die Verlängerung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Betriebe.

Anrechnungsfreier Hinzuverdienst nur noch bei Minijobs

Von den bestehenden, bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Hinzuverdienstregelungen wird die Regelung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, nach der das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Minijobs bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Verstärkte Anreize für Qualifizierungen während der Kurzarbeit

Mit dem Verzicht auf die Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss, damit die Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Monat hälftig erstattet werden (§ 106a Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III), wird die Verknüpfung von Kurzarbeit und Weiterbildung deutlich erleichtert und somit ein stärkerer Anreiz für Weiterbildungen in Kurzarbeit gesetzt. Weil nach Verordnungsrecht Betrieben aktuell die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit voll erstattet werden, hat die gesetzliche Erstattungsregelung derzeit keine Wirkung. Durch Änderung des Verordnungsrechts wird die Erstattung ab dem 1. Juli 2021 auf die Hälfte reduziert. Durch die dann mögliche zusätzliche Erstattung von 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge bei beruflicher Qualifizierung können Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen haben und ihren Beschäftigten nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildungen anbieten auch nach dem 1. Juli 2021 von einer 100-prozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge profitieren.

Betriebe, die mit der Kurzarbeit ab 1. Juli 2021 starten, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den Sonderregelungen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit. Dennoch haben auch diese Betriebe Anspruch auf 50 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn sie ihre Beschäftigten entsprechend den Voraussetzungen des § 106a SGB III weiterbilden.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz gilt ab 1.1.2021.

Quelle: Bundestag, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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