Beim Entlastungspaket vergessen

Wie hier schon beschrieben gehören Studenten und Rentner zu den Gruppen, die von den Entlastungspaketen nicht profitieren. Dazu gehört auch ein Großteil der Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Knapp über dem Existenzminimum

Beschäftigte dort erhalten nach 20 Jahren Tätigkeit in einer WfbM automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Damit liegen die meisten knapp über der Grenze zur Grundsicherung, mit etwa 800 Euro pro Monat. Das ist ein Einkommen knapp über dem Existenzminimum. Da sie keinen Anspruch auf Grundsicherung haben, bekamen sie auch keine Einmalzahlung. Wenn auch kein Wohngeldanspruch besteht, bekommen sie noch nicht einmal einen Heizkostenzuschuss.

Keine Einmalzahlung, keine Energiepauschale

Da eine Beschäftigung in der WfbM nicht als Erwerbstätigkeit zählt, entfällt auch die Energiepauschale von 300 Euro, die jeder Erwerbstätige im September automatisch bezieht.

große Ungerechtigkeit

Auf diese Problematik weist Christian Frese, Geschäftsführer des Bundesverband autismus Deutschland e.V. in einem Beitrag für „wir-sind-paritaet.de“ hin. Wenn die Beschäftigten in den Werkstätten, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ihren Lebensunterhalt nur knapp über dem Existenzminimum bestreiten könnten, liege es in Anbetracht der explodierenden Preise für Energie und der außerordentlich hohen Inflation auf der Hand, dass diese Personen die Mehrbelastungen aus ihrem Einkommen nicht leisten könnten. Sie könnten auch nicht an anderer Stelle sparen, zum Beispiel bei der Ernährung. Diese Personen würden also im Winter nicht genug Geld haben, um ihre Wohnungen beheizen zu können. Das sei eine große Ungerechtigkeit.

Witeres Entlastungspaket nötig

Ein weiteres Entlastungspaket für alle bedürftigen Rentnerinnen und Rentner, so auch die Erwerbsminderungsrentner*innen in den Werkstätten für behinderte Menschen, sei daher dringend erforderlich, so Christian Frese. Die Menschen müssten in der Lage sein, die absolut notwendigen Dinge des täglichen Bedarfs bezahlen und ihre Wohnungen beheizen zu können.

Quelle: Wir sind Parität, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com old-people-1555705_1920.jpg

BAFöG: Online-Antrag und KV-Beitrag

Die 27. BAFöG Reform ist seit 1. August 2022 in Kraft. Die finanziellen Verbesserungen und andere Änderungen wurden hier schon ausführlich beschrieben. Ebenso die tatsächliche Umsetzung im Vergleich zu den Ankündigungen im Koalitionsvertrag.

BAFöG – Digital

Eine der Neuerungen betrifft die Möglichkeit, BAFöG nun komplett digital zu beantragen. Geplant war das schon länger und es wurde in einigen Bundesländern seit Herbst 2021 getestet.

Mit dem Wegfall des bislang für die Antragstellung in § 46 BAföG vorgesehenen Schriftformerfordernisses wird sowohl die analoge als auch die digitale Antragstellung erleichtert. Künftig ist eine elektronische Antragstellung ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich. Bei Nutzung des elektronischen Antragsassistenten BAföG Digital kann mit Anlegen eines einfachen Nutzerkontos ein digitaler Antrag auf Förderung nach dem BAföG unmittelbar rechtswirksam gestellt werden. Ausdrucken und Unterschreiben des Antrags ist nicht mehr erforderlich. Daraus ergeben sich spürbare Vollzugserleichterungen auch für die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung, da sich weitere Nachforderungen von Unterschriften bei elektronisch eingereichten Anträgen erübrigen.

Alternative: schriftlich per Post oder Email

Mit der Neuformulierung der Antrags-Vorschrift (§ 46 BAföG) wird künftig sowohl eine digitale Antragstellung über einen Online-Antragsassistenten wie „BAföG-Digital“ ohne Originalunterschrift oder schriftformersetzende aufwändige Authentisierungsverfahren möglich, als auch eine Antragstellung über eine E-Mail, der ein handschriftlich oder elektronisch ausgefüllter BAföG-Antrag z. B. als pdf oder als jpeg beigefügt ist. Da für die Antragstellung weiterhin die BAföG-Formblätter zu verwenden sind, wird der Beweissicherungsfunktion im Antragsverfahren ebenso hinreichend Rechnung getragen, wie der Warnfunktion, die den Antragstellenden bewusstmacht, dass sie im Begriff sind, eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die wahrheitsgemäß erfolgen muss und widrigenfalls bußgeld- oder unter Umständen auch strafbewehrt ist.

Beiträge zur Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert.

Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist oder wenn die Eltern als Selbständige oder Beamte privat versichert sind, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten.

Beitrag richtet sich nach dem aktuellen Höchstsatz

Der Krankenkassenbeitrag für Studenten richtet sich nach dem BAföG-Höchstsatz. Steigt dieser, steigen auch die Kosten für die Krankenversicherung.

Der aktuelle Beitrag zur studentischen Krankenversicherung ab Wintersemester 2022/2023 beträgt 82,99 EUR.

Beiträge studentische Kranken und Pflegeversicherung ab Wintersemester 2022/2023:

1. Krankenversicherung82,99 EUR
2. durchschnittlicher Zusatzbeitrag*10,56 EUR
3. Pflegeversicherung24,77 EUR
4. Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr26,80 EUR
möglicher höchster Gesamtbeitrag (Summe der Zeilen 1,2,4)120,34 EUR
*der Zusatzbeitrag kann von Kasse zu Kasse variieren, Durchschnitt 2022: 1,3%. Wahrscheinlicher Durchschnitt 2023: 1,6%

Zuschüsse bei freiwilliger Versicherung

Die studentische Krankenversicherung endet zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student. Für freiwillig versicherte Studenten gibt es durch die BaföG-Änderung 2022 einen höheren Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung und zwar 168 EUR für die Krankenversicherung und 38 EUR für die Pflegeversicherung.  

Quellen: BMG, BAFöG–Digital, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Telefonische Krankschreibung ist zurück

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat angesichts steigender Infektionszahlen die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Corona, Erkältung, Grippe

Laut Pressemitteilung des G-BA von heute, 4. August 2022 wird dies mit steigenden Infektionszahlen nach einem Abflachen im Frühjahr 2022 begründet. Gleichzeitig beginne in den kommenden Monaten die Erkältungs- und Grippesaison.

Keine unnötigen Risiken

Mit dem Wiedereinsetzen der telefonischen Krankschreibung folge der G-BA dem Leitsatz: Vorsicht statt unnötiger Risiken. Volle Wartezimmer in Arztpraxen und das Entstehen neuer Infektionsketten sollen vermieden werden. Die telefonischen Krankschreibung sei für die nächsten Monaten eine einfache, erprobte und vor allem bundesweit einheitliche Lösung. Die Regelung schütze vor allem die besonders gefährdeten Risikogruppen wie Ältere oder chronisch Kranke, die dringend regelmäßig zum Arzt müssten, vor vermeidbaren und für sie besonders bedrohlichen Infektionen. Die Corona-Sonderregelung werde derzeit auch deshalb nochmals gebraucht, weil Videosprechstunden, die ja ebenfalls einen persönlichen Kontakt vermeiden, noch nicht überall angeboten würden.

Inkrafttreten

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft.

Quelle: G-BA

Abbildung: Stockfotos-MG – Fotolia_140592002_Subscription_XL.jpg

EuGH über Familiennachzug

Bisher gab die deutsche Aufenthaltsgesetzgebung und die zugehörigen Verwaltungsvorschriften es nicht her, dass eine Familienzusammenführung auch möglich ist, wenn das Kind inzwischen volljährig geworden ist. Mit diesen Regelungen verstößt Deutschland gegen EU-Recht. Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor, dass nun veröffentlicht wurde.

„…verstößt gegen Unionsrecht“

Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung an den Elternteil eines während dieses Verfahrens volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings verstößt gegen das Unionsrecht. Gleiches gilt für den Fall, dass ein solcher Antrag von einem minderjährigen Kind gestellt wird, das volljährig geworden ist, bevor sein Vater als Flüchtling anerkannt wurde und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung.

Ziel der Richtlinie

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2013 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz zu gewähren. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Richtlinie im Licht des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls auszulegen und anzuwenden ist.

180-Grad-Wende

Der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sei entscheidend für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft des betreffenden Flüchtlings.

Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl sprach, laut Spiegel-online, von einer „guten Nachricht für zerrissene Familien“. Dies bedeute für Deutschland eine „180-Grad-Wende“.

Weiteres Urteil

Auch ein weiteres EuGH-Urteil stärkt die Rechte minderjähriger Flüchtlinge. Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass seinen Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist.

Der auf einem in einem anderen Mitgliedstaat bereits gewährten Schutz beruhende Unzulässigkeitsgrund ist nämlich nur dann erlaubt, wenn der Antragsteller selbst bereits internationalen Schutz genießt.

Quellen: EuGH, Spiegel vom 1.8.2022

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Aktuelle Urteile des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union (EU). Heute, am 1.8.2022, wurden zwei Urteile veröffentlicht, die hier in FOKUS-Sozialrecht behandelte Themen betreffen.

Kindergeld für EU-Ausländer

Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen.

3 Monat kein Kindergeld

Eine Familienkasse lehnte es ab, in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland Kindergeld an eine nach Deutschland gezogene Unionsbürgerin für ihre drei Kinder zu zahlen. Die Klage dagegen wurde abgewiesen, das Gericht forderte aber Klärung beim EuGH.

Jeder hat drei Monate Aufenthaltsrecht

Der EuGH weist darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

Kindergeld ist keine Sozialleistung

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts eine Sozialhilfeleistung verweigern. Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Rettungsschiffe dürfen nicht grundlos kontrolliert werden

Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und Rettung von Personen auf See ausüben, können vom Hafenstaat einer Kontrolle unterzogen werden Festhaltemaßnahmen kann der Hafenstaat jedoch nur im Fall einer eindeutigen Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt treffen. In den konkreten Fällen ging es um das Festsetzen von Rettungsbooten von Seawatch in Italien. Der EuGH betont, dass die Pflicht besteht, Personen in einer Gefahren- oder Notlage auf See Hilfe zu leisten. Das heißt auch, dass die Flüchtlinge nicht auf dem Schiff festgehalten werden dürfen. Sollte es konkrete Anhaltspunkt wegen Sicherheitsmängeln oder sonstiges geben, könne anschließend eine Sicherheitsüberprüfung stattfinden.

Quellen: EuGH, FOKUS-Sozialrecht

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Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte

Mit einer Anpassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) gesteht der Gemeinsame Bundesausschuss qualifizierten Pflegefachkräften bei der häuslichen Krankenpflege mehr Verantwortung zu. Pflegefachkräfte dürfen bei bestimmten medizinischen Maßnahmen eigenständig entscheiden, wie oft und wie lange diese eingesetzt werden sollen, wenn die ärztliche Verordnung dazu keine Vorgaben macht. Dies geht aus einer Pressemitteilung des G-BA vom 21. Juli 2022 hervor.

Um welche Leistungen geht es?

Welche Leistungen sich für eine eigenständige Entscheidung von qualifizierten Pflegefachkräften im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit eignen, ist künftig in der HKP-Richtlinie aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen bei der Stomabehandlung oder beim Versorgen von akuten Wunden. Die Richtlinie listet quantitative Orientierungswerte für die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bezogen auf den Regelfall auf – von ihnen können die verordnenden Ärztinnen und Ärzte und nunmehr ggf. auch die Pflegefachkräfte abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist. Bereits bisher sieht die Richtlinie einen regelmäßigen Austausch zwischen Pflegefachkräften und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten vor. Dieser Austausch soll nun intensiviert werden und erfolgt bei Leistungen mit erweiterter Pflegeverantwortung der Pflegefachkraft regelmäßig. Das grundsätzliche Verfahren bei der häuslichen Krankenpflege – Verordnung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Genehmigung durch die Krankenkasse – ist von den neuen Befugnissen für Pflegefachkräfte nicht betroffen. Allerdings werden die Krankenkassen den Pflegedienst als möglichen Adressaten zukünftig in den Austausch zum Genehmigungsverfahren mit einbinden.

Welche Qualifikation ist nötig?

Welche Qualifikationen Pflegefachkräfte für diese neue Kompetenzerweiterung haben sollen, werden künftig entsprechende Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden vorgeben. Da bei der heutigen Entscheidung diese Rahmenempfehlungen noch nicht vorlagen, ist der G-BA von diesen Überlegungen als Mindestvoraussetzung für eine gute Versorgung ausgegangen: Die fachlichen Anforderungen für die beschriebene eigenständige Tätigkeit sind nur erfüllt, wenn die Pflegefachkräfte eine mindestens 3-jährige Ausbildung vorweisen und einschlägige Berufserfahrung besitzen.

Auftrag des Gesetzgebers

Mit diesem Beschluss setzt der G-BA einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz um. Durch den Kompetenzzuwachs im Bereich der häuslichen Krankenpflege hofft der Gesetzgeber, dass der Pflegeberuf attraktiver wird.

HKP-RL

Die G-BA-Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege regelt Details für die Versorgung. So wird beispielsweise definiert, welche Leistungen und Maßnahmen verordnungsfähig sind, welche Voraussetzungen für eine Verordnung vorliegen müssen und wie Verordnerinnen und Verordner mit den ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern zusammenarbeiten sollen. Das Sozialgesetzbuch V eröffnet den grundsätzlichen Anspruch für Versicherte auf häusliche Krankenpflege. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegebranche schließen eine Rahmenempfehlung ab, auf deren Basis einzelne Krankenkassen und Pflegeanbieter individuelle Verträge vereinbaren.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Triage Dilemma

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Dieser Schutzauftrag könne sich in bestimmten Konstellationen ausgeprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Etwa, wenn das Risiko der Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Zuteilung knapper, überlebenswichtiger intensivmedizinischer Ressourcen bestehe.

Neuer § 5c IfSG

Der nun vom Bundesgesundheitsminister vorgestellte Gesetzentwurf fügt in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen neuen Paragrafen 5c („Verfahren im Falle pandemiebedingt nicht ausreichender überlebenswichtiger, intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten“) ein, der die Vorgabe des Verfassungsgericht erfüllen soll, eine solche Situation gesetzlich zu regeln.

Inhalt des Entwurfs

Durch die Regelung des Verfahrens über die Zuteilung von überlebenswichtigen, pandemiebedingt nicht für alle verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten („Triage“) soll der gleichberechtigte Zugang aller intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten zur medizinischer Versorgung gewährleistet werden. Eine Diskriminierung, unter anderem aufgrund einer Behinderung, soll ausgeschlossen werden. Zugleich soll durch die Regelung von Verfahren und Allokationskriterien Rechtssicherheit für die Ärztinnen und Ärzte geschaffen werden. Es wird zudem ausdrücklich geregelt, dass bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen sind.

ursprünglicher Entwurf

Vor alem der letzte Punkt, die sogenannte Ex-post-Triage, sorgt für heftige Diskussionen. Noch im ursprünglichen Gesetzentwurf war die Ex-post-Triage erlaubt. Bei knappen Kapazitäten in einer Pandemie sollte es möglich sein, die intensivmedizinische Behandlung eines Menschen zugunsten eines Patienten mit einer höheren Überlebenschance abzubrechen. Allerdings nur, wenn drei intensivmedizinisch erfahrene Fachärzte die Entscheidung einvernehmlich treffen.

Kritik an der Ex-post-Triage

Sofort hagelte es Kritik von den Behinderten- und Sozialverbänden und vom Koalitionspartner, den Grünen. Schwerkranke müssten danach im Krankenhaus permanent mit der Angst leben, dass die medizinisch notwendigen, lebenserhaltenden Maßnahmen zugunsten einer anderen Person beendet werden, dies sei weder den Patienten noch ihren Angehörigen zuzmuten, auch nicht den Ärzten, die eine solche Entscheidung treffen müssten.

Lauterbach ruderte zurück und versprach, im überarbeiteten Entwurf werde die Ex-post-Triage ausgeschlossen. Das stieß zunächst auf einhellige Zustimmung, auch unter den Ärztevertretern. Nun liegt der überarbeitete Entwurf vor und ist wieder heftig umstritten.

Kritik am Verbot der Ex-post-Triage

Diesmal wird gerade das Verbot der Ex-post-Triage heftig angegangen, vor allem von Vertretern der Ärzte. Sie pochen darauf, dass sie in Extremsituationen diese Möglichkeit haben müssen, wenn es darum gehe, möglichst viele Leben zu retten. Vertreter der intensivmedizinischen Fachgesellschaften betonen, alle Patientinnen und Patienten mit einem vergleichbaren intensivmedizinischen Behandlungsbedarf müssten aufgrund des Gleichheitsgebots auch gleichberechtigten Zugang zu Intensivressourcen haben. Ein früherer Behandlungsbeginn begründe keinen vorrangigen Anspruch auf eine Intensivbehandlung. Die aktuelle Überlebenswahrscheinlichkeit lasse sich bei vielen Patienten erst nach einem intensivmedizinischen Behandlungsversuch verlässlich abschätzen. Wenn jedoch bereits zugeteilte intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von den Zuteilungsentscheidungen ausgenommen würden (Ausschluss der sog. Ex-post-Triage), wie dies der Referentenentwurf vorsehe, entfalle die Möglichkeit eines Intensivbehandlungsversuchs und damit eine wesentliche Voraussetzung für eine valide Anwendung des Kriteriums der aktuellen Überlebenswahrscheinlichkeit.

Komorbidität und Behinderung

Auch die Sozial- und Behindertenverbände sind nicht zufrieden. Zwar wird der Verbot der Ex-post-Triage begrüßt. Es gebe aber Bedenken, dass bei der bei der Beurteilung der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit Komorbiditäten werden können. Diese seien aber nicht genügend von Behinderungen abgegrenzt. Dies berge die Gefahr, dass Behinderung pauschal mit „Komorbidität“ in Verbindung gebracht und dadurch mit schlechten Genesungsaussichten verbunden werde. 

Gesetzgebungsverfahren

Eine mündlich Anhörung zum Gestezentwurf findet am 28.7.2022 statt, die Stellungnahmen werden alle auf der Webseite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht. Eine weitere Änderung des Gestzentwurfs ist nicht ausgeschlossen.

Quellen: BMG, Tagesspiegel, Zeit, FOKUS-Sozialrecht

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Eckpunkte zum Bürgergeld

Laut Koalitionsvertrag soll „Hartz IV“ abgeschafft werden. Stattdessen ist ein „Bürgergeld“ geplant. Seitdem wird spekuliert, ob es sich tatsächlich um eine grundlegende Änderung des SGB II handeln wird oder nur um kosmetische Verbesserungen mit einem hübschen neuen Namen.

Schwerpunkte

Nun hat Arbeitsminister Hubertus Heil die Eckpunkte für seine Reform vorgestellt und preist sie schon mal als „Größte Sozialstaatsreform seit 20 Jahren“ an. Schwerpunkte der Reform sind Weiterbildung und die Neuberechnung der Regelsätze.

Weiterbildung

  • Gemeinsam vereinbaren Arbeitsuchende und Jobcenter einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit.
  • Grundlage der Zusammenarbeit soll Vertrauen sein. In den ersten sechs Monaten, der sogenannten Vertrauenszeit, können deshalb künftig keine Leistungen mehr gemindert werden.
  • Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wird daher abgeschafft.
  • Für Weiterbildungen werden ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote geschaffen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann künftig statt bisher zwei dann für bis zu drei Jahre gefördert werden.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird fortgeführt: Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.
  • Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können durch professionelles Coaching unterstützt werden.

Vermögen, Freibeträge

  • Vermögen und Angemessenheit der Wohnung werden erst nach 24 Monaten Bürgergeldbezug überprüft.
  • Nach Ablauf der 24 Monate (Karenzzeit) ist ein höheres Schonvermögen als bisher vorgesehen. Rücklagen für die Altersvorsorge werden ebenfalls besser geschützt.
  • Für Auszubildende, Schüler*innen und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.

Regelsätze, Sanktionen

  • Die Regelsätze sollen zum 1. Januar 2023 angemessen und deutlich steigen. Einzelheiten werden im Gesetzentwurf ergänzt, sobald die erforderlichen Berechnungen abgeschlossen sind.
  • Die Vorgaben für Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) werden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt.
  • Für Rückforderungen zu viel ausgezahlter Beträge gilt künftig eine Bagatellgrenze.

Neuberechnung der Regelsätze

Zur Neuberechnung der Regelsätze sollen nicht mehr wie bisher die Ausgaben der ärmsten 20 Prozent als Grundlage dienen, sondern die der ärmsten 30 Prozent. Die könnte eine Steigerung um die 50 Euro bedeuten.

Wer sind die Leistungsempfänger?

In Kürze wird das BMAS einen Referentenentwurf vorlegen. Vorsichtshalber schießen die großen „Freiheits“-Kämpfer, vor allem aus dem FDP-Lager schon mal dagegen. Mit dem altbekannten Versuch, Menschen mit geringem Einkommen gegen Menschen mit SGB II -Bezug gegeneinader auszuspielen: „Wer arbeitet, soll mehr haben!“. Vergessen wird dabei gerne, dass viele Empfänger von Grundsicherung arbeiten, aber nicht davon leben können. Dass ein weiterer großer Teil der Leistungsempfänger Menschen mit chronischen Krankheiten, Erwerbsgeminderte, Alleinerzeiehende – meistens Frauen -, oder Empfänger von Grundsicherung im Alter sind.

Abwarten…

Ob die Reform wirklich das Hartz IV – System überwinden wird ist noch nicht ausgemacht. Dazu müssten die Regelsätze tatsächlich verfassungsgemäß das Existenzminimum abdecken und die Sanktionen verschwinden. Und es muss einigermaßen unbeschädigt den Gesetzgebungsprozess überstehen.

Quelle: BMAS

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Sozialverbände klagen für höhere Regelsätze

Im Januar 2022 wurden die Regelsätze wie geplant nach den Vorschriften des Regelbedarfsermittlungsgesetz und der Regelbedarfsfortschreibungsverordnung erhöht. Die Erhöhung fiel mit 3 Euro, für Kinder unter 6 Jahren nur 2 Euro, ziemlich mager aus. Und das bei einer auch Anfang des Jahres grassierenden Inflation zwischen 7 und 8 Prozent. Auch der später eingeführte Kinderbonus von 20 Euro im Monat und die Einmalzahlung von 200 Euro konnte an der Prekären Situation der Regelsatzempfänger nicht viel ändern.

Vorgaben des Verfassungsrichts ignoriert

Immerhin hatte die Bundesregierung sich ja an das geltende Recht gehalten. Allerdings gibt es seit 2014 ein Urteil des Bundeverfassungsgerichtes, in dem eindeutig klargemacht wird, was bei extremen Preissteigerungen zu tun ist: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden (oben C II 2 e bb). Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“.

Schon 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht klar: „Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht“.

Musterstreitverfahren

Auf diese Vorgaben der Verfassungsrichter berufen sich der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Verband der Kriegsopfer (VdK). Die minimale Erhöhung der Regelsätze Anfang 2022 verstößt aus Sicht beider Verbände gegen den verfassungsmäßigen Auftrag, das Existenzminimum zeitnah sicherzustellen.

Es handelt sich um ein Musterstreitverfahren. Ein Musterstreitverfahren ist ein Verfahren, das die Verbände stellvertretend mit einigen Klägerinnen und Klägern im Fall von ungeklärten juristischen Fragen führt, die eine Vielzahl ihrer Mitglieder betrifft. Kommt es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, können auch alle anderen, die von dieser Frage betroffen sind, davon profitieren.

Langer Weg

Die beiden Sozialverbände müssen in ihrer Klage zunächst ein behördliches Vorverfahren und die folgenden gerichtlichen Instanzen durchlaufen, um dann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einreichen zu können. Da die meisten Bescheide rechtskräftig sind, müssen Musterklägerinnen und -kläger also zunächst einen Überprüfungsantrag gegen ihren Regelsatzbescheid stellen mit der Begründung, dass die Höhe des derzeitigen Regelsatzes nicht ausreichend ist, um das Existenzminimum zu decken. Die zuständige Behörde wird dann einen Bescheid erteilen, gegen den der VdK und der SoVD jeweils Widerspruch einlegen können. Wird dieser zurückgewiesen, wird der VdK dagegen vor dem Sozialgericht klagen. Sollte die Klage erfolglos sein, kann Berufung am Landessozialgericht erhoben werden. Wird auch dort die Berufung abgewiesen, kann der VdK das Verfahren dem Bundessozialgericht vorlegen. Bei einem negativen Urteil ist schließlich der Weg frei zum Bundesverfassungsgericht.

Quellen: VDK, SoVD, Bundesverfassungsgericht, FOKUS-Sozialrecht

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Anerkennung als NS-Verfolgte

Kranke und behinderte Menschen wurden in der Nazi-Zeit verfolgt und ermordet. Bis heute sind sie nicht vom Staat als Opfer anerkannt. Das wollte die „Lebenshilfe“ im November 2019 ändern, als sie im Zusammenhang mit einer Anhörung zu einem ähnlichen Thema anmahnte, dass Menschen, die wegen Behinderungen und psychischen Erkrankungen von den Nationalsozialisten verfolgt wurden, immer noch nicht offiziell als Verfolgte des Nazi-Regimes anerkannt seien.

Gedenkstätte seit 2014

Seitdem sind wieder fast drei Jahre vergangen.
Die Ermordung kranker und behinderter Menschen, insbesondere die sogenannte Vernichtung lebensunwerten Lebens, – bewusst verharmlosend als „Euthanasie“ bezeichnet –, war Teil der nationalsozialistischen Rassenideologie. Erst im November 2011 fasste der Deutsche Bundestag den Beschluss, den ca. 300.000 Opfern dieser NSVerbrechen auch am historischen Ort der Täter in der Berliner Tiergartenstraße (Aktion T4) einen sichtbaren Gedenkort bereit zu stellen, der im September 2014 eingeweiht werden konnte.

Antrag der Linksfraktion

Nun gibt es einen Entschließungsantrag, eingebracht von der Linksfraktion, in dem der Bundestag anerkennen soll, dass die ca. 300.000 Opfer der NS-„Euthanasie“ und die ca. 400.000 Opfer von Zwangssterilisation als Verfolgte des NS-Regimes anerkannt werden und die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen allesamt typisches NS-Unrecht waren. Die über das Bundesentschädigungsgesetz erfolgten Ausschlüsse ganzer Opfergruppen aus der Anerkennung als NS-Verfolgte haben keinerlei Gültigkeit mehr.

Kaum Wiedergutmachung bisher

Die Mehrzahl der Zwangssterilisierten und „Euthanasie“-Geschädigten erlebte nach 1945 keine angemessene Wiedergutmachung für das ihnen zugefügte Leid. Ihre Traumatisierung und Stigmatisierung, ihre gesundheitlichen Schäden werden bis heute in der Öffentlichkeit zu wenig wahrgenommen.

Entschädigung zweiter Klasse

Erst ab 1980 konnten Zwangssterilisierte Einmalzahlungen und monatliche Beihilfen als sog. Härteleistungen beantragen, „Euthanasie“-Geschädigte hingegen erst seit dem Jahr 1988, also eine „Entschädigung zweiter Klasse“. Für die meisten Geschädigten kamen diese Regelungen aber zu spät. Im Jahr 2013 erhielten zum Beispiel 428 Zwangssterilisierte und gerade einmal 2 „Euthanasie“-Geschädigte laufende monatliche Leistungen. Fast alle schwer traumatisierten Kinder, die von Zwangsscheidung der Eltern, Ermordung eines Elternteils oder Einweisung in NS-Kinderheime betroffen waren, gingen leer aus.

Juristisch Aufarbeitung mangelhaft

Auch bei der juristischen Aufarbeitung taten sich die Bundesrepublik und die ehemalige DDR schwer: Nach 1945 wurden zwar in allen Besatzungszonen Ermittlungsverfahren wegen der Krankenmorde eingeleitet, aber keine der Anstalten wurde geschlossen.

„tiefstehend Geisteskranke“

Vor allem Ärzte und Pflegekräfte standen hier im Fokus, wobei letztere in der Regel lediglich kürzere Haftstrafen zu befürchten hatten. Aufgrund groß angelegter Amnestien, Interventionen von Ärztekollegen, Politikern usw. in der Bundesrepublik musste jedoch keine/r der Täter*innen seine Haftstrafe voll verbüßen. Ab 1948/49 fielen die Urteile weit geringer aus, da Gerichte zumeist nur noch auf Totschlag oder Beihilfe erkannten und den Angeklagten einen sogenannten „Verbotsirrtum“ zugebilligten. Als strafmildernd wurde anerkannt, dass sich die Tötungen sowieso „ausschließlich auf tiefstehende Geisteskranke ohne wahrnehmbares Gefühlsleben“
beschränkt hätten.

Aufarbeitung dringend

Die Aufarbeitung dieser Verbrechen sollte zügig vorangetrieben werden. Eine längst überfällige Anerkennung der Opfer von NS-„Euthanasie“ und Zwangssterilisation als Verfolgte des Nationalsozialismus, könnte den Weg bereiten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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