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AU per Telefon – wie geht es weiter?

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Pandemie-Sonderregelung

Die telefonische Krankschreibung war Teil der Sicherheitsmaßnahmen während der akuten Corona-Pandemie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sie eingeführt. Ziel war es, volle Wartezimmer zu vermeiden und so insbesondere chronisch Kranke vor vermeidbaren Infektionen zu schützen.

Da sich in Deutschland neben Corona-Infektionen Erkältungs – und Grippe-Erkrankungen ausbreiteten, wurde die Regelung mehrmals verlängert. Sollte sich wieder eine Situation einstellen, die Sicherheitsmaßnahmen erfordert, wird der Gemeinsame Bundesausschuss erneut schnell reagieren.

warum nicht dauerhaft?

Der Hausärzteverband kritisiert das Auslaufen der Regelung. Er fordert, dass die telefonische Krankschreibung für die Fälle, in denen es medizinisch sinnvoll ist, dauerhaft etabliert wird. Grundvoraussetzung muss natürlich sein, dass die jeweiligen Patientinnen und Patienten den Praxen bekannt sind, und dass es sich um eine Krankschreibung von maximal sieben Tagen handelt. Vor dem Hintergrund des enormen Versorgungsdrucks in den Praxen bräuchten die Hausärzte einen Instrumentenkasten, den sie flexibel und bedarfsgerecht einsetzen könnten. Dazu müsse auch zwingend die telefonische Krankschreibung gehören. Die knappen ärztlichen Ressourcen sollten möglichst effizient eingesetzt werden, sonst fehle die Zeit am Ende an anderer Stelle. Weswegen eine Regelung, die in den vergangenen Jahren hervorragend funktioniert hab, jetzt ohne Not gestrichen werden solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Unbefristet bei Absonderung

Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich. Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsun­fähig­keit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung be­steht. Das kann der KBV zufolge etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlos­sen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April.

AU per Video

Ganz unabhängig von der Pandemiesituation können Versicherte eine Krankschreibung auch bei einer Videosprechstunde erhalten – nicht nur bei leichten Atemwegserkrankungen. Voraussetzung sei natürlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden könne.

Quellen: Bundesregierung, G-BA, Deutsches Ärzteblatt, Deutscher Hausärzteverband, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: pixabay.com doctor-4187242_1280.jpg