Keine Änderung beim § 218

Vor der Bundestagswahl wird es keine Abstimmung über eine Neuregelung des § 218 (Schwangerschaftsabbrüche) geben. Im Rechtsausschuss verhinderten CDU und FDP den dazu nötigen Beschluss.

Vorausgegangen war eine ausführliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf von über 300 Abgeordneten des Bundestags.

Sachverstänigen-Anhörung im Rechtsausschuss

Der von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Gruppe Die Linke sowie vom fraktionslosen Abgeordneten Stefan Seidler getragene Gesetzentwurf sieht vor, die bisher in den Paragrafen 218 und 218a des Strafgesetzbuches normierten Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zu reformieren. Danach soll ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr rechtswidrig sein. Voraussetzung ist eine Beratung. Diese Regelung und die Einzelheiten sollen im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert werden, im Gegenzug soll der Paragraf 218a gestrichen werden.

Thematisiert wurde bei der Anhörung auch ein Antrag der gleichen Personengruppe (20/13776), laut dem die vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte sogenannte ELSA-Studie zeige, dass fast 60 Prozent der befragten Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen, Schwierigkeiten haben, den Schwangerschaftsabbruch zu organisieren, insbesondere weil sie den Schwangerschaftsabbruch geheim halten wollen oder müssen. Die Abgeordneten fordern von der Bundesregierung unter anderem, sicherzustellen, dass Schwangerschaftsabbrüche kostendeckend durch die Krankenkassen finanziert werden und Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen werden.

Ergebnisse der ELSA-Studie

Rona Torenz, wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Forschungsverbundprojekt „ELSA – Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung“ an der Hochschule Fulda, sagte, die Ergebnisse der ELSA-Studie stützten in weiten Teilen sowohl die vorgeschlagene Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts als auch die Notwendigkeit einer Verbesserung der medizinischen Versorgung. Die Rechtmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs trage dazu bei, Stigmatisierungserfahrungen für ungewollt Schwangere sowie Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zu reduzieren, befand sie.

Prof. Dr. med. Matthias David, Gynäkologe am Charité Campus Virchow Klinikum Berlin und Koordinator der Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) für die aktuelle Leitlinie zum Schwangerschaftsabbruch, hielt dem entgegen, dass Hinweise auf eine Verschlechterung der Versorgungslage in den letzten Jahren nicht nachweisbar seien. Die bisher veröffentlichen Ergebnisse der ELSA-Studie erscheinen aus seiner Sicht nicht dafür geeignet, ein „Versorgungsproblem“ zu beweisen. Vielmehr unterstrichen diese Resultate „eine gute bis sehr gute Erreichbarkeit und Versorgung“. „Die Versorgungslage mit Schwangerschaftsabbrüchen ist nicht prekär“, sagte David, der eine Frist zwischen Beratung und Abbruch von zwei bis drei Tagen als „sehr wichtig“ bezeichnetet. 

Verfassungsmäßigkeit

Umstritten blieb während der Anhörung auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Aus Sicht von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf von der Universität Potsdam ist der Gesetzentwurf verfassungsrechtlich zulässig. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft rechtswidrig – wenngleich nicht zwingend strafbar – sei und Ausnahmen nur bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft wie der medizinischen, der kriminologischen und der embryo- beziehungsweise fetopathischen Indikation gelten würden. Der Gesetzgeber sei bei einer Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs jedoch nicht an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, sondern dürfe eine eigene verfassungsrechtliche Neubewertung vornehmen, sagte sie.

Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski von der Universität Köln plädierte dafür, den Gesetzentwurf nicht weiter zu verfolgen. Es gebe keine Veranlassung, an der geltenden Rechtslage zu rütteln, befand sie. Weder empirisch noch normativ habe sich in Sachen Schwangerschaftsabbruch etwas geändert, „dass nicht bereits ausführlich durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Entscheidungen einbezogen wurde“, sagte sie. Ein vermeintlicher breiter gesellschaftlicher Wertewandel sei empirisch, „wie so vieles, was im Entwurf behauptet wird“, nicht nachgewiesen. Zudem sage das Gericht selbst, dass es „verfassungsrechtlich unbeachtlich“ wäre, sollten sich Anschauungen über die Schutzbedürftigkeit werdenden Lebens einmal ändern.

Gesetzentwurf und Antrag

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bisher in den Paragrafen 218 und 218a des Strafgesetzbuches normierten Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch zu reformieren. Danach soll ein Schwangerschaftsabbruch bis zum Ende der zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr rechtswidrig sein. Voraussetzung ist eine Beratung. Diese Regelung und die Einzelheiten sollen im Schwangerschaftskonfliktgesetz verankert werden, im Gegenzug soll der Paragraf 218a gestrichen werden. 

Die Versorgungslage von ungewollt Schwangeren zu verbessern, wird in dem Antrag gefordert (20/13776). Eine Studie, die durch das Bundesministerium für Gesundheit gefördert und im April veröffentlicht wurde, habe gezeigt, dass fast 60 Prozent der befragten Frauen, die eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen, Schwierigkeiten haben, den Schwangerschaftsabbruch zu organisieren, insbesondere weil sie den Schwangerschaftsabbruch geheim halten wollen oder müssen. 

Fast 60 Prozent der Befragten hätten demnach Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Informationen, zitiert der Antrag die Studienergebnisse weiter. Die Abgeordneten fordern von der Bundesregierung unter anderem, sicherzustellen, dass Schwangerschaftsabbrüche kostendeckend durch die Krankenkassen finanziert werden und Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen werden. 

Quellen: Bundestag-Rechtsausschuss, Tagesschau, FOKUS-Sozialrecht

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Immer mehr Frauen brauchen Grundsicherung im Alter

Immer mehr Frauen sind im Rentenalter auf Grundsicherung im Alter angewiesen. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (20/14874) auf eine Kleine Anfrage (20/13164) der Gruppe Die Linke hervorgeht, ist die Zahl von 312.388 im Jahr 2014 auf 413.955 im vergangenen Jahr gestiegen.

ungenutztes Arbeitskräftepotenzial von Frauen

Die Bundesregierung äußert sich in der Antwort unter anderem zu Auswirkungen von Kindererziehungszeiten auf die Rente, zum Gender Pension Gap oder zur Erwerbsbeteiligung von Frauen in Deutschland. Diese sei in den vergangenen zehn Jahren von 2014 bis 2023 von 73,1 Prozent auf 77,2 Prozent gestiegen. Im dritten Quartal 2024 lag die Erwerbstätigenquote von Frauen demnach bei 77,6 Prozent. Mit diesen Zahlen liege Deutschland über dem EU-Durchschnitt von 71,0 Prozent, wie die Regierung betont. Sie verweist aber darauf, dass das ungenutzte Arbeitskräftepotenzial von Frauen weiterhin hoch sei. Denn noch immer würden die Hälfte aller Frauen in Teilzeit arbeiten und die durchschnittliche Arbeitszeit vergleichsweise gering sein. „Die hohe Teilzeitquote und die durchschnittlich niedrigen Wochenarbeitszeiten weisen auf unzureichende Rahmenbedingungen für die substanzielle Erwerbstätigkeit von Frauen hin“, stellt die Bundesregierung fest.

Freistellungen für Sorgearbeit

In der Begründung der Fragestellung heißt es:

Frauen nehmen nach wie vor deutlich häufiger Freistellungen für Sorgearbeit wie Elternzeit in Anspruch. Nach der Schonzeit kommt es jedoch immer wieder zu Kündigungen, und die Diskriminierung von Eltern und Pflegenden im Job ist weit verbreitet. Abgesehen davon müssen Menschen mit negativen Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt rechnen, wenn sie sich entscheiden, Kinder zu bekommen oder Angehörige zu pflegen. Besonders Mütter, aber auch Väter, erleben aufgrund der Elternschaft schlechtere Karrierechancen, niedrigere Erwerbseinkommen und Renten.

Armutsrisiko von Rentnerinnen steigt

Zuletzt wurde die Abschaffung der sogenannten Mütterrente diskutiert, was die Situation von Frauen noch weiter verschlechtern würde, so die Befürchtungen vieler Expertinnen und Experten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung warnt, dass die Abschaffung der Mütterrente die Altersarmut und den Gender Pension Gap verstärken würde. Eine bessere Lösung wäre es, der Ungleichheit während der Erwerbsphase entgegenzuwirken. Fiele die vor zehn Jahren eingeführte Mütterrente wieder weg, könnte die Bundesregierung jährlich zwar rund 14 Milliarden Euro sparen. Fast neun Millionen Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder geboren haben, würden aber durchschnittlich 107 Euro im Monat fehlen. Insbesondere träfe es Frauen aus den unteren Einkommensgruppen, Frauen mit mehr als drei Kindern und geschiedene Frauen. Die Armutsrisikoquote der Rentnerinnen stiege von 19,4 auf 22,3 Prozent.

Mütterrente

Kindererziehungszeiten bis zu einem Jahr nach dem Monat der Geburt, bei Geburten ab 1992 bis zu drei Jahren, sind Pflichtbeitragszeiten für die Rentenversicherung. Mütter (und Väter) erhalten seit 1.7.2014 zwei volle Entgeltpunkte pro Jahr (0,0833 pro Monat) zugeschrieben (sog. Mütterrente). Dadurch wirkt sich ein Jahr Kindererziehung zurzeit mit einem Betrag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts (39,32 EUR) aus.

Quellen: Bundestag, SOLEX, DIW

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Aufarbeitung und Prävention von sexuellem Missbrauch

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen soll der Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch verbessert werden. Strukturen, die dazu beitragen, sexuelle Gewalt zu verhindern, will die Bundesregierung stärken. Zum einen durch eine vom Parlament gewählte Person als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter, zum anderen durch einen dort angesiedelten Betroffenenrat und eine Unabhängige Aufarbeitungskommission.

Bundesbeauftragte und Aufarbeitungskommission sollen der Neuregelung entsprechend künftig regelmäßig über das Ausmaß sexuellen Kindesmissbrauchs und den aktuellen Stand zu Schutz, Hilfen, Forschung und Aufarbeitung in Deutschland berichten, damit zielgerichteter gehandelt werden kann.

Konstant hohe Opferzahlen

Kinder und Jugendliche vor allen Formen von Gewalt, insbesondere vor sexueller
Gewalt und Ausbeutung, zu schützen, zählt zu den grundlegenden Aufgaben des Staates und der Gesellschaft. Aus den in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für das Jahr 2023 ersichtlichen Entwicklungen resultiert ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Denn die Daten der jährlichen PKS zu kindlichen Gewaltopfern weisen ein konstant hohes Niveau aus, das nicht hingenommen werden kann. Die PKS weist 3.443 Fälle von Kindesmisshandlung mit insgesamt 4.336 Opfern aus. Insbesondere aber die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern sind mit 16.375 Fällen (2022: 15.520) konstant hoch. Insgesamt weist die PKS hier 18.497 Opfer aus, 75,6 Prozent davon waren weiblich. 16.291 Opfer waren zwischen sechs und 14 Jahren alt, 2.206 betroffene Kinder waren jünger als sechs Jahre.

Ziele des Gesetzes

Der Gesetzentwurf verfolgt daher folgende Ziele:

  1. Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
    und Einführung einer forschungsbasierten Berichtspflicht,
  2. stärkere Beachtung der Belange von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,
  3. Fortentwicklung von Aufarbeitungsprozessen in Deutschland und Sicherstellung beratender Unterstützung zur individuellen Aufarbeitung und
  4. die weitere Stärkung von Prävention und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz.

Teil der UN-Agenda

Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung
der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen und Missbrauch und Ausbeutung von
Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder zu
beenden.

Quellen: Bundestag, UNO, FOKUS-Sozialrecht, Tagesschau

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Gewalthilfegesetz beschlossen

Mit dem Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sollen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt künftig besser unterstützt werden. Das Gesetz (20/1402520/14798) zielt auf ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, auf das verschiedene Verbände schon länger gedrungen hatten. Die Fraktionen beziehen sich in dem Entwurf auf aktuelle Zahlen: „In Deutschland werden laut Lagebild Häusliche Gewalt des Bundeskriminalamtes (Berichtsjahr 2023) jeden Tag mehr als 364 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt, das heißt von strafbaren Gewalthandlungen durch ihren aktuellen oder früheren Lebenspartner. Im Jahr 2023 ist nahezu jeden zweiten Tag eine Frau durch Partnerschaftsgewalt gestorben. Das ‚Lagebild Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten‘ des Bundeskriminalamtes weist für das Jahr 2023 insgesamt 938 Frauen und Mädchen als Opfer von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten aus.“

Zu wenig Schutzeinrichtungen

Das Angebot an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sei nicht flächendeckend und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, hieß es zur Begründung in dem Entwurf. Auch würden Kapazitäten in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen fehlen. Darüber hinaus verhinderten fehlende passgenaue Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen, wie zum Beispiel Frauen mit Behinderungen oder Frauen mit (mehreren) Kindern oder jugendlichen Söhnen den Zugang zu Schutz- und Beratungsangeboten. 

Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung

Hauptelement des Gesetzes ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person. Dies soll über die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit gesichert werden. Die Länder werden verpflichtet, ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Deshalb sollen die Länder in einem ersten Schritt den tatsächlichen Bedarf an Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten planen.

Gesetz wurde in namentlichen Abstimmung mit 390 Stimmen verabschiedet. Es gab keine Gegenstimme und 70 Enthaltungen. Zu beiden Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor (20/1478420/14785 Buchstabe a). Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren an beiden Entwürfen noch zahlreiche Änderungen vorgenommen.

Geflüchtete Frauen vergessen?

PRO ASYL vermisst in dem Gesetzentwurf notwendige Verbesserungen für geflüchtete Frauen und Frauen ohne Aufenthaltsstatus. Denn:

• Lange Aufenthalte in Erstaufnahmeeinrichtungen mit restriktiven Residenzpflichten und mangelhafter Gesundheitsversorgung sorgen dafür, dass geflüchtete Frauen von Beginn ihres Aufenthalts an in Deutschland unzureichend geschützt sind.
• In kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gibt es meist keine verbindlichen Gewaltschutzstandards.
• Wohnsitzauflagen verhindern in der Praxis oft den Zugang zu Frauenhäusern, trotz bestehender Härtefallregelung.
• Die behördliche Meldepflicht sorgt dafür, dass Frauen ohne Aufenthaltsstatus aus Angst vor Abschiebung keine Hilfe vor Gewalt suchen.

PRO ASYL fordert von der derzeitigen und der zukünftigen Regierung, endlich den Gewaltschutz-Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention im Hinblick auf marginalisierte und besonders schutzbedürftige Gruppen nachzukommen.

Quellen: Bundestag, Pro Asyl, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:  pixabay.com fist-1131143_1280.jpg

Anerkennung als NS-Opfer

Der Deutsche Bundestag hat behinderte und psychisch kranke Menschen, die in der Zeit des Nationalsozialismus ermordet und misshandelt wurden, ausdrücklich als Opfer des NS-Regimes anerkannt.

Forschungsprojekte

SPD, Union, Grüne und FDP fordern die Bundesregierung auf, ein Projekt zu initiieren, um bundesweit Patientenakten und Personalunterlagen der Täter zu lokalisieren, zu sichern und zu konservieren, um sie für Forschung, Bildung und Anfragen nutzbar zu machen. Das Projekt soll unter der Beteiligung der Gedenkstätten an den Orten ehemaliger „Euthanasie“-Tötungsanstalten, des Instituts für Geschichte der Medizin und Ethik in der Medizin an der Berliner Charité, den Verbänden von Menschen mit Behinderungen sowie geeigneten Vertretern der Disability Studies durchgeführt werden. Zudem soll eine nationale Fachtagung durchgeführt werden.

Gedenkstätten

Darüber hinaus fordern die vier Fraktionen die Bundesregierung auf, die Gedenkstätten an den Orten der ehemaligen „T4“-Tötungsanstalten auch in Zukunft nachhaltig zu unterstützen, um die bauliche Substanz vor Ort zu erhalten und um die zunehmenden Herausforderungen bei der Aufarbeitung von Archivmaterialien und den zu leistenden Beratungsaufgaben bewältigen zu können.

300.000 Ermordete

Die nationalsozialistischen „Euthanasie“-Morde an schätzungsweise 300.000 Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen sowie die aufgrund des 1934 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ an etwa 400.000 Menschen durchgeführten Zwangssterilisationen seien Ausdruck der menschenverachtenden rassistischen nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, heißt es im Antrag. Diese Menschen seien als Verfolgte des NS-Regimes anzuerkennen.

Damit ist nach jahrelangem Kampf endlich die Anerkennung als Opfer des NS-Regimes gelungen. Wir berichteten hier mehrfach darüber, im Mai 2024, im Juli 2022 und im September 2020.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: privat Hadamar.jpg (Kindergrab in der Gedenkstätte Hadamar)

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen, die zwischen der 13. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig besseren Schutz erhalten: Union, SPD und Grüne einigten sich am 29.1.25 im Gesundheitsausschuss darauf, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Unionsfraktion heute Abend im Bundestag gemeinsam verabschieden zu wollen. Auch die FDP signalisierte Unterstützung.

Am späten Abend des 30. Januar 2025 stimmte der Bundestag dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) einstimmig zu.

Der Begriff Entbindung

Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Das Gesetz sieht deshalb vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen. 

ab der 13. Schwangerschaftswoche

Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher‘ bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“

Krankschreibung ist nicht nötig

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Gesetz.

Quelle: Bundestag

Abbildung: pixabay.com pregnant-g9851474b7_1280.jpg

G-BA: Neue Versorgungsformen

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss hat auf seiner Website vier neue Förderbekanntmachungen für Projekte zu neuen Versorgungsformen veröffentlicht: im zweistufigen Förderverfahren eine themenoffene und eine themenspezifische Förderbekanntmachung sowie im einstufig kurzen und einstufig langen Förderverfahren jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung. Förderbekanntmachungen im Bereich der Versorgungsforschung sind für den 20. Juni 2025 geplant. Hierzu gehört auch eine Förderbekanntmachung zur (Weiter-)Entwicklung medizinischer Leitlinien.

Da Antragstellende entscheiden müssen, über welches der verschiedenen Verfahren eine Förderung angestrebt wird, stellt der Innovationsausschuss neben den Förderbekanntmachungen auch eine vergleichende Übersicht zur Verfügung: Überblick für die Einreichung Ihres Antrags auf die passende Verfahrensart und Förderbekanntmachung

Einstufige Förderverfahren

Es wird zwischen einem einstufig kurzen Förderverfahren (bis zu 24 Monate Projektlaufzeit) und einem einstufig langen Förderverfahren (in der Regel 36 bzw. max. 48 Monate Projektlaufzeit) unterschieden.

Für beide Förderverfahren hat der Innovationsausschuss nun für 2025 jeweils eine themenoffene Förderbekanntmachung veröffentlicht.

  • Interessierte für das einstufig lange Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 6. Mai 2025 zu bewerben. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 über die Anträge entscheiden.
  • Interessierte für das einstufig kurze Verfahren können ihre Anträge fortlaufend einreichen – der Innovationsausschuss wird in regelmäßigen Abständen über eine Förderung entscheiden, bis die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für das einstufig kurze Verfahren (20 Mio. Euro) ausgeschöpft sind.

Zweistufiges Förderverfahren

Die themenspezifische Förderbekanntmachung im zweistufigen Verfahren benennt folgende Themenfelder für Projekte zu neuen Versorgungsformen:

  • Frauengesundheit
  • Einbindung von KI-Systemen in Versorgungsstrukturen und -prozesse
  • Demenzielle Erkrankungen in der ambulanten Versorgung
  • Multimodale Schmerztherapie in der ambulanten Versorgung
  • Stärkung der Kinder- und Jugendgesundheit

Anträge auf eine Projektförderung, die keinem der Themenfelder zuzuordnen sind, können über die themenoffene Förderbekanntmachung gestellt werden.

Interessierte für das zweistufige Verfahren haben die Möglichkeit, sich bis zum 15. April 2025 mit einer Ideenskizze zu bewerben. In der Ideenskizze können die wesentlichen Inhalte der geplanten neuen Versorgungsform vorgestellt werden. Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im 4. Quartal 2025 entscheiden, welche Ideenskizzen zur Ausarbeitung eines Vollantrags ausgewählt werden. Diese Ausarbeitung (Konzeptentwicklungsphase) wird für bis zu sechs Monate mit einem Förderbetrag von bis zu 75.000 € gefördert.

Quelle: G-BA

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Pausentaste

Junge Menschen mit Pflegeverantwortung erhalten bislang wenig Aufmerksamkeit. Mit dem Projekt „Pausentaste – Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe“ wurde ein Beratungsangebot für pflegende Kinder und Jugendliche etabliert. Darüber hinaus werden Lehrerinnen und Lehrer, ambulante Pflegedienste, Sozialdienste an Schulen und Kliniken sowie Jugendorganisationen und die Öffentlichkeit für die Situation der Kinder und Jugendlichen sensibilisiert.

Anfrage im Bundestag

Knapp 480.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren übernehmen in Deutschland Verantwortung für pflegebedürftige Familienmitglieder. Das schreibt die Bundesregierung amm 22. Januar 2025 in einer Antwort (20/14524) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung bezieht sich dabei auf Daten einer Studie der Universität Witten/Herdecke. Aus der Statistik der Deutschen Rentenversicherung ergebe sich zudem für den Berichtszeitraum des Jahres 2023, dass 22.646 Personen unter 25 Jahren, davon 1.095 unter 18 Jahren, als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Eine Aussage, welche Person gepflegt wurde (ein Elternteil, Geschwisterteil oder andere Personen), könne durch diese Daten jedoch nicht getroffen werden, heißt es in der Antwort weiter.

niedrigschwellige Beratungsangebote

Pflegende Kinder und Jugendliche nehmen sich selbst häufig nicht als Pflegende wahr. Sie kümmern sich wie selbstverständlich um Familienmitglieder. Aus Angst vor Stigmatisierung oder dem Auseinanderbrechen der Familie sprechen sie oftmals nicht über ihre familiären Sorgen. An diesen Punkten setzen die niedrigschwelligen Beratungsangebote des Projekts ‚Pausentaste‘ an. Den Angaben zufolge gab es in den Jahren 2018 bis 2024 monatlich durchschnittlich über 4.500 Zugriffe auf die Website des Projekts, die gezielt pflegende Kinder und Jugendliche anspricht.

Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank

Auf pausentaste.de gibt es Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank für die Suche nach Unterstützungsmöglichkeiten, sowie Materialien zum Download. Ziel ist es, pflegenden Kindern und Jugendlichen zu helfen, Überlastungen abzubauen und Isolationen aufzulösen.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können über die Webseite zum Beratungsangebot der „Nummer gegen Kummer“ gelangen, das neben einer Telefonberatung auch Beratung per Mail oder im Chat beinhaltet. Angehörige können sich telefonisch am Elterntelefon beraten lassen. Über die Beratung sollen die Ratsuchenden die Möglichkeit erhalten über ihre Situation zu sprechen. Darüber hinaus erhalten sie bei Bedarf Informationen zu weiteren Hilfsangeboten. Die ehrenamtlichen Beratenden werden zur Thematik geschult und kennen die Herausforderungen, die eine Pflegesituation mit sich bringt. Neben der Beratung unterstützt der Verein in der Projektarbeit, bspw. in der Öffentlichkeitsoder der Netzwerkarbeit.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, pausentaste.de

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Achtung, Kostenfalle: Diese 3 Tricks von Vermittlern ausländischer Betreuungskräfte können Sie teuer zu stehen kommen!

Viele beschäftigen bereits eine sogenannte 24-Stunden-Betreuungskraft oder ziehen diese Option in Betracht. Es ist bekannt, dass der Einsatz von Betreuungspersonal, das von einem ausländischen Pflegeunternehmen entsandt wird, rechtlich nicht unproblematisch ist. Dennoch gelingt es Vermittlungsagenturen immer wieder, zusätzliche rechtliche Risiken zu schaffen. Ein besonders kritischer Punkt betrifft die A1-Bescheinigung.

Warum ist die A1-Bescheinigung so wichtig?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine aus dem Ausland entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Sie dient als essenzieller Nachweis, um sicherzustellen, dass die Betreuung rechtlich korrekt erfolgt und dass die Betreuungskraft weiterhin sozialversichert bleibt, ohne doppelte Beiträge im Einsatzland zahlen zu müssen.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben – sowohl für das entsendende Unternehmen als auch für diejenigen, die die Pflegekraft in Anspruch nehmen, weil sie dann unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Besonders wichtig: Seit dem 01.01.2025 ist für alle Personenkreise ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend!

Diese 3 Tricks wenden Vermittler ausländischer Betreuungskräfte an

Trick 1: Falsche Behauptung einer Sozialversicherungspflicht im Ausland

Ein verbreiteter Trick von Vermittlungsagenturen ist die Aussage, dass die Betreuungskraft „im Ausland sozialversicherungspflichtig“ sei. Oftmals werden jedoch lediglich Auftrags- oder Dienstleistungsverträge anstelle regulärer Arbeitsverträge abgeschlossen. Das bedeutet: Wenn die Betreuungskraft sich nicht selbst versichert, hat sie weder Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Trick 2: Das Versprechen, die A1-Bescheinigung später nachzureichen

Viele kennen diese Situation: Die Entscheidung für eine Betreuungskraft ist gefallen, der Einsatz soll möglichst sofort beginnen – aber die A1-Bescheinigung liegt noch nicht vor. Das Entsendeunternehmen verspricht, das Dokument schnellstmöglich nachzureichen.

Nehmen Sie sich in Acht davor, die Betreuung ohne A1-Bescheinigung starten zu lassen! Stattdessen sollten Sie darauf bestehen, dass die Bescheinigung bereits vor Arbeitsbeginn vorliegt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Trick 3: Private Reisekrankenversicherung als vermeintlicher Ersatz für die A1-Bescheinigung

Einige Entsendeunternehmen schließen für ihre Betreuungskräfte eine private Reisekrankenversicherung ab, um den Anschein einer ausreichenden Absicherung zu erwecken. Zwar erhalten die Betreuungskräfte dadurch im Krankheitsfall bestimmte Leistungen, doch ersetzt diese Versicherung keinesfalls die Sozialversicherungsansprüche einer regulären Beschäftigung.

Quellen: Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/02

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Haftentschädigung

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ist seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell geändert worden. Namentlich wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben. Bei der letzten Anhebung im Jahr 2020 wurden allerdings weitergehende Anpassungen der Haftentschädigungspauschale sowie weitere Änderungen des StrEG vorgeschlagen und diskutiert. Auch wenn diese Vorschläge damals zugunsten eines zügigen Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens im Ergebnis zurückgestellt wurden, zeigte sich fraktionsübergreifend dennoch der grundsätzliche Wille zu weitergehenden Reformen des StrEG, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind.

Gesetzentwurf

Nun hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (20/14502) vorgelegt.

Ziele des „Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes“ (StrERG) sind „die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter“, wie es in dem Entwurf heißt. Dadurch solle „die Versöhnung der Betroffenen mit dem Recht“ gefördert werden.

Erhöhung der Haftentschädigungspauschale

Unter anderem sieht der Entwurf konkret vor, die Haftentschädigungspauschale um 25 Euro auf 100 Euro pro Hafttag anzuheben. Ab einer Haftdauer von sechs Monaten (ab dem 183. Tag) soll die Pauschale demnach 200 Euro pro Tag betragen.

In seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesrat unter anderem dafür aus, die geplante Erhöhung der Pauschale ab dem 183. Tag zu streichen. Diese sei „nicht nachvollziehbar und nicht erforderlich“. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, den Streichungsvorschlag zu prüfen.

Entschädigung für SED-Opfer

Gute Chancen auf Verabschiedung noch vor der Bundestagswahl hat das „Sechste Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR„. Die Regierungsfraktionen von SPD und Grünen sowie die oppositionellen Fraktionen von Union und FDP einigten sich nach eigenen Angaben auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf. Über ihn soll der Bundestag in der nächsten Woche abstimmen.

Wesentliche Punkte sind unter anderem die Erhöhung der Einmalzahlung für Opfer der Zwangsaussiedlung von 1.500 auf 7.500 Euro sowie die Beweislastumkehr bei der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden politischer Haft. Über den Entwurf berichteten wir hier im September 2024.

Quellen: Bundestag, Bundesministerium der Justiz, FOKUS-Sozialrecht, Tagessschau

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