Transparenzverzeichnis

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 19. Oktober 2023, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (20/8408) ab. Dazu legt der Gesundheitsausschuss eine Beschlussempfehlung vor.

Über Stellungnahmen zum Gesetz von Verbänden und Gewerkschaft berichteten wir hier am 26. September 2023.

Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen

Mit einem Transparenzverzeichnis soll die Bevölkerung künftig über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert werden. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen. Das Online-Verzeichnis ist Teil der geplanten umfassenden Krankenhausreform und soll am 1. April 2024 freigeschaltet werden, wie aus dem Gesetzentwurf hervorgeht.

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden die Krankenhäuser dazu verpflichtet, die erforderlichen Daten über ihre personelle Ausstattung, das Leistungsangebot und bestimmte Qualitätsaspekte zu übermitteln. Aufbereitet werden die Daten vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG). Das Leistungsangebot der Krankenhäuser soll differenziert nach 65 Leistungsgruppen dargestellt werden.

Zuordnung zu Versorgungsstufen

Ferner ist die Zuordnung der einzelnen Krankenhausstandorte zu Versorgungsstufen (Level) geplant, abhängig von der Anzahl und Art der vorgehaltenen Leistungsgruppen. Dies soll eine niedrigschwellige Einschätzung ermöglichen, wie das Leistungsspektrum eines Krankenhauses einzuordnen ist, also ob dort komplexe Eingriffe oder eine Grund- und Regelversorgung erbracht werden können.

Vorgesehen sind Level der Stufen 1 bis 3 sowie eigene Level für Fachkrankenhäuser und sektorenübergreifende Versorger (Level F und Level 1i). Krankenhäuser mit Level 3 sollen eine umfassende Versorgung von Patienten gewährleisten. Der Level 3U steht dabei noch einmal separat für Hochschulkliniken. Häuser mit Level 2 sollen eine erweiterte Versorgung sicherstellen. Level-1n-Krankenhäuser sollen die Basisversorgung inklusive der Notfallmedizin leisten können.

Die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses hat nach Angaben der Koalitionsfraktionen keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung. Die Festlegung und Ausgestaltung von Leistungsgruppen soll einer künftigen Krankenhausreform vorbehalten bleiben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Neues zum Kinderkrankengeld

Über den Entwurf des Pflegestudiumstärkungsgesetzes berichteten wir hier im Mai 2023. Es befindet sich weiterhin in der parlamentarischen Beratung. Das Gesetz hat sich mittlerweile zu einem „Omnibus„-Gesetz entwickelt, das heißt das Gesetz wird mit einigen sachfremden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen beraten und soll dann als Paket verabschiedet werden.

Als Passagiere in den Omnibus eingestiegen sind neue Regelungen zum Kinderkrankengeld und zum Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme.

Corona-Regelungen laufen aus

Während der Corona-Pandemie war in den Jahren 2022 und 2023 der Dauer des Anspruchs verlängert worden. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat je Kind einen Kinderkrankengeldanspruch für längstens 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage). Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Leistungszeitraums

Ab Januar 2024 sollen die ursprünglichen Regelungen wieder gelten, allerdings sollen die bisher regulär geltenden Anspruchstage erhöht werden. Dies sieht ein Änderungsantrag der Ampelfraktionen zum Pflegestudiumgesetz vor. Mit der hier
geplantenen Anpassung der Zahl der Arbeitstage wird der Leistungszeitraum auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht, längstens für insgesamt 35 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 70 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Anspruch auf Krankengeld bei Mitaufnahme eines Elternteils

Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand für Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei medizinisch notwendiger Mitaufnahme von Versicherten während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes eingeführt werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme sollen von der stationären Einrichtung bescheinigt werden. Bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres ist vom Vorliegen der medizinischen Gründe für die Mitaufnahme eines Elternteils auszugehen.

Keine gegenseitige Anrechnung der Kinderkrankentage

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld (bei Mitaufnahme) lässt den „normalen“ Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Absatz 1 SGB V) unberührt. Insbesondere werden die im Rahmen des unbegrenzten Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V verwendeten Kinderkrankentage nicht auf die begrenzte Anzahl von Kinderkrankentagen nach § 45 Absatz 1 SGB V angerechnet.

unbegrenzter Anspruch bei schwerstkranken Kindern

Der neue Anspruch auf Kinderkrankengeld lässt auch den Anspruch auf unbegrenzten Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V bei schwerstkranken oder unheilbar kranken Kindern unberührt. Das heißt, begleitende Eltern können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 4 SGB V auch das Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 4 SGB V in Anspruch nehmen. Dadurch müssen Eltern, die ihre schwerstkranken Kinder bereits in der Häuslichkeit der Versicherten beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, im Falle einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme bei stationärer Behandlung ihres schwerstkranken Kindes keinen weiteren Antrag auf Kinderkrankengeld stellen.

Unberührt bleibt ebenso der Anspruch nach § 44b SGB V (Krankengeld für eine bei stationärer Behandlung mitaufgenommene Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld). Begleitende Eltern können bei Erfüllung der Anspruchskriterien nach § 44b SGB V also alternativ das Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch nehmen.

Quellen: Bundestag, Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Petitionen zu Kinderrechten

Bis kurz vor der letzten Bundestagswahl gab es hier mehrere Artikel zum Thema Kinderrechte ins Grundgesetz (hier, hier, hier, hier und hier). Im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung wird ausdrücklich die Absicht verkündet, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Das stand allerdings auch schon im Koalitionsvertrag der letzten Merkel-Regierung.

Eine Grundgesetzänderung braucht eine Zweidrittel-Mehrheit und die kommt seit Jahren nicht zustande, weil man sich bislang nicht auf gemeinsame Formulierungen einigen konnte.

Einige dafür, eine dagegen

Jetzt wurden im Bundestag Petitionen beraten, die die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz befürworten und eine Petition, die dies verhindern will.

Petition angenommen

Mit den Stimmen aller Fraktionen – mit Ausnahme der AfD-Fraktion – verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine öffentliche Petition (ID 95231) mit der Forderung, das Kindeswohl verfassungsrechtlich zu garantieren und Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz mit dem Zusatz „Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.“ zu ergänzen, dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) sowie dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) „als Material“ zu überweisen und sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Orientierung an der UN-Kinderrechtskonvention

„Kinder sollen nicht nur als Rechtsobjekte angesehen werden, sondern auch als Rechtssubjekte mit eigenen Rechten, die sowohl von Erziehungsberechtigten als auch von Behörden vorrangig zu beachten sind“, heißt es in der Petition. Eine erste Orientierung könne die UN-Kinderrechtskonvention bieten, die von der Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1992 ratifiziert worden sei, schreibt der Petent. Zu den Kinderrechten gehören seiner Aussage nach der Schutz vor Diskriminierung, Ausbeutung und Gewalt sowie der ungehinderte Zugang zu Nahrung, Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Auch gehörten das Recht auf Erziehung, Bildung und Ausbildung ebenso wie das Recht auf Partizipation in Schule und Gesellschaft zu den Kinderrechten. Aufgeführt wird des Weiteren das Recht der Kinder auf Mitsprache in allen Angelegenheiten, die ihr seelisches, geistiges und körperliches Wohlergehen betreffen, sowie grundsätzlich das Recht zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit.

Petition verworfen

Petition verworfenDen Abschluss des Petitionsverfahrens sieht die mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke verabschiedete Beschlussempfehlung zu einer weiteren öffentlichen Petition (ID 104010) vor, in der die Ablehnung einer Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz gefordert wird.

Grundgesetz schützt Kinder schon

Aus Sicht der Petentin gibt es keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einem Beschluss im Jahr 1968 festgehalten, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) sei, heißt es in der Eingabe. Somit schütze das Grundgesetz Kinder bereits heute in vorbildlicher Weise. Der Begriff „Kinderrechte“ lasse zudem offen, wie diese Rechte genau definiert werden, wird kritisiert. Dies berge die Gefahr, dass die Politik künftig eigene Ziele, die Kinder betreffen, zu einem Kinderrecht erklären könnte. Denkbar seien beispielsweise die Einführung einer „Kindergartenpflicht“ oder gar einer „Krippenpflicht“ gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung. Hingegen sei es vermutlich im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes gewesen, zukünftig Generationen vor dem Verlust von Freiheitsrechten zu schützen, schreibt die Petentin.

Verweis auf Koalitionsvertrag

In den Begründungen des Petitionsausschusses zu den beiden Beschlussempfehlungen wird jeweils auf den Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die 20. Legislaturperiode verwiesen, in dem vereinbart worden sei, die Kinderrechte ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern und sich dabei maßgeblich an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention zu orientieren. Die konkrete Ausgestaltung, so heißt es, bleibe abzuwarten.

Angesichts dessen hält die Ausschussmehrheit die erst genannte Eingabe für geeignet, in die diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden, während sie sich dem mit der zweiten Petition verfolgten Anliegen nicht anzuschließen vermag.

Quellen: Bundestag-Petitionsausschuss, FOKUS-Sozialrecht

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Ökologische Gerechtigkeit

Die ökologischen Krisen gefährden zunehmend die Lebensgrundlage für viele Menschen. Eine Soziale Arbeit, die sich als Menschenrechtsprofession versteht, muss sich deshalb auch mit ökologischen Themen befassen. Die Fachgruppe Klimagerechtigkeit und sozialökologische Transformation der Deutschen Gesellschaft für Soziale Arbeit (DGSA) hat deshalb im September 2023 das Positionspapier „Zur Relevanz ökologischer Gerechtigkeit für die Menschenrechtsprofession Soziale Arbeit“ veröffentlicht.

Krisen der Gerechtigkeit

Die globalen ökologischen Krisen sind auch Krisen der Gerechtigkeit, heißt es in dem Positionspapier. Die umfassenden ökologischen Zerstörungen auf unserem Planeten führten die sozialen Vulnerabilitäten vor Augen, denn deren Ursachen wie auch die Verteilung von Belastungen und Schäden seien verwoben mit sozialen Ungleichheitsverhältnissen. Somit müssten ökologische Gerechtigkeitsperspektiven in soziale Gerechtigkeitsdiskurse eingebettet werden.

Mit dem Papier möchten die Verfasser einen Beitrag dazu leisten, wie sich ökologische Gerechtigkeitsperspektiven in der Ethik der Sozialen Arbeit widerspiegeln könne.

6. Sachstandsbericht des IPCC

Die Folgen der durch menschliches Handeln verursachten globalen dreifachen ökologischen Krisen des Klimas, der Biodiversität und der Vermüllung/Verschmutzung sind, wie beispielsweise der 6. Sachstandsbericht des UNWeltklimarates (IPCC) im Frühjahr 2023 erneut hervorhebt, eine existenzielle „Bedrohung für das menschliche Wohlergehen und die planetare Gesundheit“. Weiter heißt es dort, dass unsere physische und psychische Gesundheit, die tief verwoben ist mit der planetaren Gesundheit, und in letzter Konsequenz das Überleben aller Lebewesen gefährdet sind, wenn Naturkatastrophen wie Dürren, Waldbrände oder Überschwemmungen weiter zunehmen, und unter anderem Trinkwasser und Nahrung zunehmend knapp werden. Dabei schließe sich das „Zeitfenster, in dem eine lebenswerte und nachhaltige Zukunft für alle gesichert werden kann rapide. Die in diesem Jahrzehnt getroffenen Entscheidungen und durchgeführten Maßnahmen werden sich jetzt und für Tausende von Jahren auswirken.

Recht auf intakte Umwelt

Die Soziale Arbeit hat als Profession und Disziplin das Ziel, durch ihr Handeln soziale Gerechtigkeit und die Umsetzung der Menschenrechte zu fördern, zu denen auch das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt gehört.

Die Folgen der ökologischen Krisen sind mit sozialen Ungleichheitsverhältnissen und den daraus entstehenden Ungerechtigkeiten verwoben. Menschen und vulnerable Gruppen, die historisch am wenigsten zum aktuellen Klimawandel beigetragen haben, sind unverhältnismäßig stark betroffen. Es geht um Menschen in Ländern im Globalen Süden, Menschen in Armutslagen, junge Menschen ebenso wie Menschen, die von rassistischer, sexistischer, ableistischer u.a. Diskriminierungen betroffen sind.

Einbettung in den Nachhaltigkeitsdiskurs

Das Grundprinzip der sozialen Gerechtigkeit bedarf einer Einbettung in den Nachhaltigkeitsdiskurs sowie einer Weiterentwicklung hin zu ökologischer bzw. Umwelt- und Klimagerechtigkeit. Das Prinzip Umweltgerechtigkeit stellt die enge Verknüpfung von Gerechtigkeit, Gesundheit und Umweltbedingungen heraus. Es beinhaltet den diskriminierungsfreien Zugang zu einer intakten Natur, im urbanen Kontext zum Beispiel zu Grünflächen.

Verantwortung für den sozialen Wandel

Die Autor*innen des Positionspapiers möchten Sozialarbeiter*innen aus Wissenschaft und Praxis ermutigen, ökologische Perspektiven in ihr Ethikverständnis einfließen zu lassen. Aufbauend auf ein vertieftes Selbstverständnis können sie so „ihre Verantwortung für den sozialen Wandel aktiv ergreifen und sich anwaltschaftlich für die Realisierung der Menschenrechte, den Perspektiven planetarer Grenzen und eine Transformation engagieren, die niemanden zurücklässt.“ 

Quellen: DGSA, Paritätischer Gesamtverband, IPCC

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Populismus – wer kann es am besten?

In der Frage, wie man mit Menschen umgeht, die vor Krieg, Verfolgung und Elend gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen, überschlagen sich gerade alle Parteien mit rechtspopulistischen Vorschlägen in der Hoffnung, den einen oder anderen Wähler davon abzuhalten, auch rechtspopulistisch zu wählen.

Wie immer wird das keinen davon abhalten, AFD zu wählen. Im Gegenteil, ihre menschenverachtenden Positionen werden dadurch geadelt, dass andere sie nachplappern. Ich erspare mir hier weitere Faktenchecks – die gibt es überall zu lesen – die belegen, welchen Unsinn beziehungsweise welche Lügen vor allem von CDU-Seite verbreitet werden.

Sachleistungen?

Auch die Forderung nach Sachleistungen, das wissen wir seit den 90er Jahren, sind schwachsinnig, bürokratischer Unsinn und diskriminierend. Aus gutem Grund haben fast alle Kommunen und Länder die Sachleistungen als nicht zielführend eingestellt, obwohl sie rein rechtlich weiter möglich sind.

Europa schottet sich weiter ab

Der europäische Kompromiss zur Asylfrage mit der sogenannten Krisenverordnung erlaubt nun bei einem besonders starken Anstieg der Migration, dass der Zeitraum verlängert werden kann, in dem Menschen unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden können. EU-Staaten können den Schutzstatus nun auf ein zweifelhaft niedriges Niveau absenken.

Pullfaktoren?

Tatsache ist, dass die Erzählungen von Pullfaktoren wissenschaftlich widerlegt sind. Kein Mensch flieht vor Hunger, Krieg und Extremklima, um sich in Deutschland die Zähne zu sanieren. Auch wird die Aussicht auf Sach-, statt Geldleistungen keinen davon abhalten, zu versuchen, sein Leben zu retten.

Warum ist es nicht möglich, die Kommunen kurzfristig so auszustatten, dass Flüchtlinge gut untergebracht werden und Integrationschancen bekommen? Warum ist es nicht möglich, den krisengeschüttelten Ländern vor Ort bei der Überwindung von Krieg und Katastrophen zu helfen, so dass möglichst viele gar nicht fliehen müssen? Ach ja, die Schuldenbremse….

Quellen:

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Künstlersozialabgabe 2024

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 08. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

5 Prozent wie letztes Jahr

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 – auch während der schwierigen Phase der Corona-Pandemie – unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Auch 2024 bleibt es bei 5 Prozent.

Künstlersozialversicherung

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle: BMAS

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„Gemeinschaften“ in der Kindergrundsicherung

Seit 27. September liegt die Kabinettsfassung der Kindergrundsicherung vor. Das Gesetzespaket verwirrt mit neuen und alten Begriffen von „Gemeinschaften“ ab 2025. Vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit auch daran. Folgende Gemeinschaften wird es in der Kindergrundsicherung, im SGB II und im SGB XII geben:

  • Bedarfsgemeinschaft (BG),
  • Haushaltsgemeinschaft (HG),
  • Einstandsgemeinschaft (EG) und
  • Familiengemeinschaft (FG).

Bedarfsgemeinschaft (BG)

Die BG kennen wir aus dem SGB II (§ 7 Abs.3). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Ehegatt*innen oder Lebenspartner*innen (wenn sie nicht dauerhaft getrennt leben) oder eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Haushaltsgemeinschaft (HG)

Erwähnt wird die Haushaltsgemeinschaft im SGB II und SGB XII an mehreren Stellen, eine genaue Definition gab es aber bisher nicht. Das ändert sich mit dem neuen § 39 SGB XII.

Eine Haushaltsgemeinschaft bilden

  1. Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, die zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 2 maßgeblich ist,
  2. unverheiratete Kinder mit der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6, die zusammen mit den Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten leben.

Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor

  • bei Erwachsenen, die nicht Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind, auch wenn sie zusammenleben und für die deshalb die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich ist,
  • bei einer Person, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt und
    schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des
    sechsten Lebensjahres betreut oder
  • bei Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt (§
    99 SGB IX) oder pflegebedürftig sind (§ 61a SGB XII) und von Eltern, einem Elternteil, Verwandten oder Verschwägerten betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

Einstandsgemeinschaft (EG)

Der Begriff „Einstandsgemeinschaft“ begegnet uns bisher nur in Gerichtsurteilen, so etwa im Bundesverfassungsgerichtsurteil zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften von 2002. Mit dem Begriff wird etwa die Besonderheit verwandschaftlicher Beziehung beschrieben.

Ab 2025 wird es aber in § 27 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB XII erstmals eine gesetzliche Definition geben. Danach bilden Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie deren zur Haushaltsgemeinschaft gehörende minderjährige, unverheiratete Kinder eine Einstandsgemeinschaft. Sie ist folglich Teilmenge einer Haushaltsgemeinschaft.

Familiengemeinschaft (FG)

Dieser Begriff wird mit der Kindergrundsicherung neu eingeführt und zwar in den Begriffsbestimmungen im § 2 BKG. Kurz und knapp gehören danach zu einer Familiengemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die eine Bedrafsgemeinschaft bilden und alle Personen, die eine Einstandsgemeinschaft bilden.

Eine Familiengemeinschaft besteht damit nur, wenn mindestens zwei Personen eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft bilden. Ein Kind, welches beispielsweise alleine eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II bildet, kann hingegen kein Mitglied einer Familiengemeinschaft sein.

Das sieht ganz einfach aus. In der weiteren Gesetzesbegründung zu § 2 schafft es das Familienministerium aber, die Verwirrung wieder auf den üblichen Stand zu heben: „Eine eigene Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden Kinder, die allein oder nur mit ihrem Geschwisterkind, mit den Großeltern oder mit einem Stiefelternteil ohne die leiblichen Eltern zusammenleben. In diesen Fällen wird keine Bedarfsgemeinschaft und damit eine Familiengemeinschaft mit den anderen Personen gebildet. Leistungsberechtigte minderjährige Kinder, die ohne Eltern oder einen Elternteil im Haushalt ihrer Großeltern oder anderen nahestehenden Verwandten leben, bilden zwar eine Haushaltsgemeinschaft nach § 39 SGB XII, sind aber keine Einstandsgemeinschaft nach dem § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB XII und bilden damit keine Familiengemeinschaft.“

Wie gesagt, vielleicht gewöhnt man sich ja mit der Zeit daran.

Quellen: BMFSFJ, portal-sozialpolitik.de

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Cannabis im Bundesrat

Am 29. September 2023 hat der Bundesrat sich ausführlich zu den Regierungsplänen für eine Cannabis-Legalisierung geäußert.

Keine Mehrkosten für die Länder

So fordert er unter anderem, die Kontroll- und Vollzugsaufgaben für die Länder so zu regeln, dass sie keinen zusätzlichen Personal- und Finanzbedarf erzeugen. Der Bundesrat verlangt Maßnahmen der Verkehrsunfallprävention, die Festlegung von Standards für die Sicherung von Anbaueinrichtungen und gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards für die Erstellung von Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten. Ausschank, Abgabe und Konsum alkoholischer Getränke soll in Anbauvereinigungen untersagt werden. Außerdem sollen nach dem Willen der Länderkammer im weiteren Gesetzgebungsverfahren die jugendschutzrelevanten Regelungen auf ihre Praxistauglichkeit und Umsetzbarkeit überprüft werden. In der Fassung des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs sei ein strukturelles Vollzugsdefizit zu erwarten. Zudem mahnt der Bundesrat die Schließung von Strafbarkeitslücken an.

Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf will Konsumentinnen und Konsumenten einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis erleichtern. Hierzu will sie privaten Eigenanbau, gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Konsumcannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene ermöglichen. 

Aufklärung und Prävention

Information, Beratungs- und Präventionsangebote sollen gesundheitliche Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten von Konsumcannabis reduzieren. Die Bundesregierung setzt auf cannabisbezogene Aufklärung und Prävention. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die durch den Umgang mit Cannabis auffällig geworden sind, sollen an Frühinterventionsprogrammen teilnehmen. Darüber hinaus will die Regierung Bürgerinnen und Bürger, die kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums schützen.

Gefahren des Schwarzmarkt-Konsums

Aktuelle Entwicklungen zeigten, dass der Konsum von Cannabis trotz der bestehenden Verbotsregelungen, insbesondere auch unter jungen Menschen, ansteige, heißt es in der Entwurfsbegründung. Der Konsum von Cannabis, das vom Schwarzmarkt bezogen werde, sei häufig mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden, da der Tetrahydrocanabinol-Gehalt unbekannt sei und giftige Beimengungen, Verunreinigungen sowie synthetische Cannabinoide enthalten sein könnten, deren Wirkstärke die Konsumentinnen und Konsumenten nicht abschätzen könnten.

Qualitätskontrolle

Der Entwurf soll zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen, den illegalen Markt für Cannabis eindämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz stärken. Zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten soll die Qualität von Konsumcannabis kontrolliert und die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert werden.

Weiteres Verfahren

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit.

Quelle: Bundesrat

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Stellungnahmen zum Krankenhaustransparenzgesetz

Das Krankenhaustransparenzgesetz hat die erste parlamentarische Runde hinter sich und wird nun weiter in den Ausschüssen behandelt. Über die Inhalte des Gesetzentwurfs berichteten wir am 15. September 2023.

DGB

Schon im August veröffentlichte der DGB eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen. Der DGB begrüße, heißt es da, die mit dem Gesetzentwurf verbundene Intention zur Herstellung von Qualitätstransparenz für stationäre Behandlungen im
Sinne einer evidenzbasierten, nach Qualitätsaspekten gegliederten Entscheidungsfindungshilfe. Insbesondere die einfach verständlichen und für jede/n zugänglichen Informationen über erbrachte Fallzahlen je Leistungsgruppe im Verhältnis zum Leistungsumfang und die patientenrelevanten Ergebnisse aus Qualitätssicherungsverfahren könnten dazu beitragen, einen Wettbewerb um bestmögliche Behandlungsergebnisse auszulösen, von dem alle Patient*innen profitierten.

Unterfinanzierung beheben

Der DGB warnte jedoch davor zu glauben, dass mit dem Transparenzgesetz allein, die Motivation für Beschäftigte, in Krankenhäusern zu arbeiten, gesteigert werden könne. Die gerade erst überwundene Corona-Pandemie habe vielmehr deutlich gemacht, dass allein die durchweg hohe Motivation aller im Gesundheitswesen –
und explizit in den Krankenhäusern beschäftigten Mitarbeiterinnen – für die Aufrechterhaltung der medizinischen Notfallversorgung und die Wiederherstellung der Gesundheit tausender Menschen gesorgt habe. Trotz vielerorts mangelnder Ausstattung und unter Inkaufnahme eigener gesundheitlicher Risiken, trotz schlechter Arbeitsbedingungen, massivem Stress und Überlastung habe ein Zusammenbruch der stationären Versorgung durch die hohe intrinsische Motivation der Mitarbeiterinnen verhindert werden können.
Der DGB fordert in diesem Sinne den Gesetzgeber auf, gemeinsam mit den Ländern Konzepte gegen die strukturelle Unterfinanzierung der Krankenhäuser zu entwickeln, um Investitionsdefizite zu beheben und die Arbeitsbedingungen maßgeblich zu verbessern und damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungsqualität zu liefern.

G-BA

Am 25. September veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) seine Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Auch der G-BA begrüßt die grundsätzliche Intention des Gesetzes. Trotzdem lehnt der G-BA das Gesetz in der vorliegenden Form wegen „schwerwiegenden Mängel und Regelungslücken“ ab. Kritisiert wird unter anderem, dass Haftungsfragen nicht geklärt seien und dass die Transparenzdaten unmittelbar und eigenverantwortlich unter direkter Beauftragung des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) generiert und veröffentlicht und eine „Abnahme“ und damit eine Richtigkeitskontrolle durch den G-BA sogar ausdrücklich ausgeschlossen wird.

GKV

Der GKV-Spitzenverband begrüßt es, wenn Patientinnen und Patienten Informationen über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte des stationären Versorgungsgeschehens barrierefrei und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Die bisher bekannten Umsetzungspläne für ein Transparenzverzeichnis blieben aber weit hinter den schon bestehenden Möglichkeiten zurück.

Mehr Informationen

Um Patientinnen und Patienten tatsächlich fundiert zu informieren und in ihrer Entscheidungsfindung zu stützen, müssten in dem Transparenzverzeichnis deutlich mehr Informationen als jetzt bekannt veröffentlicht werden. Dazu würden Informationen über einzuhaltende Pflegepersonaluntergrenzen, Notfallstufen der Krankenhäuser und über die Anzahl operateursbezogener Eingriffe ebenso gehören wie Angaben zu Mindestmengen, der Strukturqualität von Perinatalzentren und der Erfüllung von Personalanforderungen in der Psychiatrie.

Im Rahmen der mit der Krankenhausreform einzuführenden Leistungsgruppen und zugehörigen Qualitätskriterien sollen Länder die Möglichkeit erhalten, Krankenhäusern bei Nichteinhaltung der Qualitätskriterien Ausnahmen zu erteilen. Diese Information ist für Patientinnen und Patienten wichtig und sollte daher unbedingt in einem Transparenzverzeichnis veröffentlicht werden. Patientinnen und Patienten haben ein Recht zu erfahren, ob ein Krankenhaus Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhält oder nicht.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, DGB, G-BA, GKV

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SGB-Anpassungen an das Bürgergeld

Infolge der Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 seien Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen und Wertungswidersprüche vermieden werden, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Daneben seien Änderungen in bereits verkündeten Gesetzen erforderlich, da einige noch nicht in Kraft getretene Regelungen aufgrund aktueller Gesetzesvorhaben angepasst werden müssten.

Gleichlauf

Unter anderem wurden im Rahmen des Bürgergeldgesetzes den Angaben zufolge nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übertragen. Die unterbliebenen Angleichungen bei der Berücksichtigung von Einkommen an Änderungen im SGB II sollen nun im SGB XII nachgeholt werden. Zugleich ist vorgesehen, die Änderungen des SGB XII bei der Berücksichtigung von Einkommen „aus Gründen des Gleichlaufs“ im Bundesversorgungsgesetz nachzuvollziehen und unter anderem die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unpfändbar zu stellen.

Auch andere Sozialgesetzbücher betroffen

Von den angestrebten Änderungen betroffen sind neben dem Zwölften und Vierzehnten auch das Zweite, Dritte, Sechse, Neunte und Elfte Buch Sozialgesetzbuch. Weitere Anpassungen sollen dem Gesetzentwurf zufolge unter anderem im Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, dem Wohngeldgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen.

Kritik bleibt bestehen

Dass die vorgelgten Anpassungen bei weitem nicht ausreichen, haben wir hier schon im letzten Mai dargelegt. Tatsächlich werden einige restriktive Regelungen aus dem SGB II ins SGB XII übernommen. In den Punkten, wo eine Gleichbehandlung dringend erfolgen müsse, passiere aber nichts, schreibt der Verein Tacheles e.V. in seinem Newsletter vom 17. September 2023. acheles hatte im Gesetzgebungsverfahren eine umfassende Stellungnahme geschrieben und insbesondere diese Ungleichbehandlung herausgearbeitet. Hier zum Nachlesen.

Quellen: Bundesag, tacheles e.v., FOKUS-Sozialrecht

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