Elektronische Patientenakte 2025

Der Deutsche Bundestag hatte Ende 2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) sowie das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) beschlossen. Ziel war und ist es, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu verbessern.

Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen.

2025 für alle

Versicherte können die ePA bereits seit 2021 freiwillig nutzen, ab dem 15. Januar 2025 soll sie für Menschen in vier Modellregionen eingeführt werden. Vier Wochen später soll sie bundesweit genutzt werden. Wer die elektronische Patientenakte nicht möchte, kann widersprechen.

digitale Medikationsübersicht

Mit der ePA erhalten die Versicherten eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Zudem werden Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.

Arztbriefe

Von Beginn an werden in der ePA auch weitere wichtige Behandlungsinformationen, wie beispielsweise Arztbriefe, Befundberichte oder auch Entlassbriefe, verfügbar gemacht.

ePA-App

Menschen ohne eigenes Smartphone werden ihre ePA in ausgewählten Apotheken einsehen können. Außerdem werden die Ombudsstellen der Krankenkassen diejenigen Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen, die ihre ePA nicht über eine ePA-App verwalten.

Alle Krankenkassen stellen ausführliche Informationen zur Elektronischen Patientenakte zur Verfügung, beispielsweise hier die Barmer.

Quellen: BMG, Zeit, FOKUS-Sozialrecht, Barmer, wikipedia

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Diskriminierung oder Neiddebatte?

Im Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland forderte Stefanie Stoff-Ahnis, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV Spitzenverbandes, die Gleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patientinnen und Patienten bei der Terminvergabe bei niedergelassenen Ärzten. Auf einem Buchungsportal bekomme man als gesetzlich Versicherter einen Facharzttermin in 6 Wochen oder noch später angeboten. Als Privatpatient klappt es schon am nächsten Tag. Die Diskriminierung der gesetzlich Versicherten gegenüber Privatpatienten der Terminvergabe dürfe nicht länger hingenommen werden. 90 Prozent der Menschen in Deutschland seien gesetzlich versichert. Da sei es mehr als gerechtfertigt, dass es künftig bei der Terminvergabe zu 100 Prozent um die medizinische Notwendigkeit gehe und nicht darum, ob jemand GKV- oder PKV-versichert sei, so Stefanie Stoff-Ahnis.

Gesundheitsminister stimmt zu

Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat sich gegen eine „Diskriminierung“ gesetzlich Versicherter bei der Terminvergabe bei Ärzten und Kliniken gewandt. „Längere Wartezeiten für Kassenpatienten in Praxen und Krankenhäusern sind nicht weiter tragbar. Diese Diskriminierung muss schnellstmöglich enden“, sagte Lauterbach dem Tagesspiegel: „Jeder gesetzlich Versicherte muss genauso schnell behandelt werden wie ein Privatversicherter.“

Neiddebatte im Wahlkampf

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) spricht dagegen von einer Neiddebatte im Wahlkampf. Die Wartezeiten auf Arzttermine seien tatsächlich ein Riesenproblem. Allerdings liege dies nicht an der Terminbevorzugung von Privatversicherten, sondern an den Defiziten des deutschen Gesundheitssystems insgesamt.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlten aufgrund der Budgetierung der ärztlichen Honorare je nach Fachrichtung bis zu 20 Prozent der für ihre Versicherten erbrachten Leistungen nicht. Unter diesen Bedingungen sei es absurd, mehr Termine für GKV-Versicherte zu fordern, sagte der KVN-Vorstandsvorsitzende. Denn ohne Privatpatienten würden auch die gesetzlich Versicherten schlechter behandelt werden. Schließlich entfielen vom Umsatz der niedergelassenen Ärzte über 23 Prozent auf Privatpatienten, obwohl sie nur 10 Prozent der Bevölkerung ausmachten.

Gesundheitsexperten befürworten grundlegende Reformen

Experten befürworten grundlegende Reformen im Gesundheitssystem, um eine hochwertige medizinische Versorgung langfristig bezahlbar zu halten. Als sinnvoll angesehen werden dazu auch Veränderungen in der Finanzierung der Kranken- und Pflegeversicherung, wie eine Anhörung über einen Antrag (20/11427) der Gruppe Die Linke ergab. Die Sachverständigen äußerten sich in der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 4. Dezember 2024 sowie in schriftlichen Stellungnahmen.

Durch das duale Krankenversicherungssystem entstehen nach Ansicht des Gesundheitsökonomen Stefan Greß von der Hochschule Fulda große Fehlanreize. Das Nebeneinander von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung (GKV/PKV) führe nicht nur zu Verwerfungen auf der Finanzierungsseite. Vielmehr entstünden durch die unterschiedlichen Vergütungsmechanismen bei ambulant tätigen Haus- und Fachärzten Fehlanreize bei der gesundheitlichen Versorgung.

In der ambulanten Versorgung erhielten Ärzte für Privatversicherte eine doppelt so hohe Vergütung wie in der GKV. Zudem gebe es in der PKV keine Mengenbeschränkung. Das führe zu unterschiedlichen Wartezeiten für Patienten. Die Integration von gesetzlicher und privater Vollversicherung könne durch eine umfassende Versicherungspflicht zur GKV erreicht werden.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Ärzte-Nachrichtendienst, Tagesspiegel, RND, Ärzte-Zeitung, Bundestag

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Eckpunkte für die Auszahlung von Klimageld

Das Finanzministerium hat es nach der Verabschiedung von Christian Lindner schnell geschafft, die Rahmenbedingungen für einen Auszahlungsmechanismus zu schaffen, mit dem Gelder direkt, sicher und unbürokratisch an die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland ausgezahlt werden können. Damit, so Finanzminister Kukies, könnten Menschen schnell und zielgerichtet unterstützt werden. Solche weitgehend automatisierten Direktauszahlungen des Bundes könnten zudem dazu beitragen, dass öffentliche Mittel effizienter eingesetzt werden. Ziel sei es, dass der Basismechanismus, mit dem pauschale Auszahlungen möglich sind, im Jahr 2025 zur Verfügung stehe. Über konkrete Leistungen müsse die künftige Bundesregierung entscheiden.

zu spät für das Klimageld der Ampel

Damit wäre ein großes Hindernis für die Auszahlung des lange versprochenen Klimageldes aus dem Weg geräumt. Für die Ampel-Regierung kommt das natürlich zu spät. Immerhin könnte sich eine neue Regierung nicht mehr damit herausreden, dass die Auszahlung zu kompliziert sei. Ob das Klimageld von der nächsten Bundesregierung allerdings gewollt ist, ist natürlich ungewiss.

Bundeszentralamt für Steuern

Kernelement des Direktauszahlungsmechanismus ist die Zuspeicherung der Kontoverbindung in die Steuer-ID-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern. Der rechtliche Rahmen dafür steht und die Zuspeicherung läuft bereits. Über die Familienkasse wurden rund 13,9 Mio. Kontoverbindungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Bürgerinnen und Bürger können seit dem 27. November ihre IBAN über das BZSt-Portal BOP sowie über ELSTER eigenständig zuspeichern. Darüber hinaus kann gegenüber der Hausbank das Einverständnis erklärt werden, dass diese die IBAN an das BZSt übermittelt.

Warten auf das Leistungsgesetz

Der Basismechanismus ist darüber hinaus für Schnittstellen offen, die künftig auch weitgehend automatisierte, beispielsweise einkommensabhängige Auszahlungen ermöglichen könnten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Mit der Etablierung des Basismechanismus ist noch keine Leistung verbunden, dafür bedarf es eines ergänzenden Leistungsgesetzes.

Quelle: Bundesfinanzministerium , wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratsitzung 2024

Einige der Änderungen für 2025, über die wir hier in den letzten Wochen schon berichtet haben, sind am 20.12.2024 in der letzten Bundesratssitzung dieses Jahres nun endgültig bestätigt worden. Im Bereich sozialrecht geht es dabei um

Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten. Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Kindergeld

Mit der Zustimmung zum Steuerfortentwicklungsgesetz hat der Bundesrat unter anderem die Erhöhung des Kindergeldes abgesegnet.

Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro monatlich, 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro.

Der Kindersofortzuschlag steigt von 20 Euro auf 25 Euro im Monat. Der Zuschlag wird seit Juli 2022 Kindern und Jugendlichen gewährt, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder deren erwerbstätige Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Steuerfreibeträge

Ebenfalls mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz tritt ein Maßnahmenkatalog in Kraft, um die Einkommenssteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro)
  • die Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro)
  • die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs um 2,6 % (2026: 2,0 %)

Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Darunter versteht man Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen, zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, zum Inflationsausgleich, direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit dennoch zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, Tagesschau

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Kurzarbeit auf 24 Monate verlängert

Mit der heute vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungsverordnung wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Bundesregierung reagiert damit auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel ist es, Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu geben, um ihre erfahrenen und eingearbeiteten Beschäftigten halten zu können.

Gesetzliche Grundlage

Laut § 109 Absatz 4 des SGB III ist die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 SGB III) hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern.

Befristung

Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten bis 31. Dezember 2025.

Grund

Im September 2024 lag die Zahl der Kurzarbeitenden nach vorläufigen, hochgerechneten Daten bei rund 268.000. Das sind 76 Prozent mehr als im Vorjahr – und fast dreimal so viele wie im September 2022.

Das Verarbeitende Gewerbe zeigt derzeit den stärksten Einsatz von Kurzarbeit, wo allein im August 143.000 Beschäftigte in Kurzarbeit waren. Schwerpunkte lagen im Maschinenbau, in der Herstellung von Metallerzeugnissen, von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen sowie in der Produktion von Kraftwagen und Kraftwagenteilen.

Pressemitteilung

Laut Pressemitteilung des BMAS geht es vor allem auch darum die Fachkräfte zu halten. Mit der Verlängerung des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes sollen daher Brücken gebaut werden: für Betriebe, große wie kleine, um gestärkt aus der Krise zu kommen, und für Beschäftigte, um ihre Arbeit zu halten. Zusätzlich stehe mit dem Qualifizierungsgeld ein Instrument zur Verfügung, dass die Modernisierung der Unternehmen unterstützen könne. Arbeit und Weiterbildung zu finanzieren sei immer besser als Arbeitslosigkeit zu bezahlen, so das BMAS.

Quellen: Bundeskabinett, BMAS

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Höhere Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Die Eigenbeteiligung („Wertmarke“) wird ebenso wie die Ausgleichsabgabe und die Kinderbetreuungskosten im Rahmen von Reha-Maßnahmen durch Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Und zwar immer dann, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Bekanntmachung dieser Art um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Dieses Jahr war es mit der Erhöhnung der Bezugsgröße zum 1. Januar 2025 von bisher 39.480 Euro auf 44.940 Euro so weit.

Anfang Dezember – kurz vor Ampel-Ende – veröffentlichte das BMAS die Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe, der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung, der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten und der Finanzierung der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene. Folgende Änderungen gelten somit ab 1. Januar 2025:

Teurere Wertmarke

Nach § 228 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos sind (Merkzeichen GI), von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX und eines mit einer gültigen Wertmarke versehenen Beiblattes im Nahverkehr unentgeltlich zu befördern.

Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag gegen Entrichtung des Eigenbeteiligungsbetrages von 104 EUR (vorher: 91 EUR) für ein Jahr oder 53 EUR (vorher: 46 EUR) für ein halbes Jahr ausgegeben. Die Wertmarke wird auf Antrag unentgeltlich ausgegeben an schwerbehinderte Menschen, die blind (Merkzeichen BI) oder hilflos (Merkzeichen H) sind oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XIV, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem SGB II erhalten.

Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber sind laut Gesetz dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nur in Teilen oder gar nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen.

Die Ausgleichsabgabe war bereits 2024 angehoben worden. Da die Abgabe immer rückwirkend für das vergangene Jahr gezahlt wird, wird die höhere Ausgleichsabgabe erstmalig 2025 fällig. Zum 1.1.2025 wird sie nochmals erhöht (dann in 2026 fällig). Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und nach der Höhe der Beschäftigungsquote (siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger).

Kinderbetreuungskosten während Reha

Während einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme können als ergänzende Leistungen zur Reha unter bestimmten Voraussetzungen Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Zum 1. Januar 2025 erhöht sich der monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten von 180 EUR auf 200 EUR.

Beträge zur Kostendeckung in Werkstätten für behinderte Menschen

Die Kosten, die durch die Tätigkeit der beiden Interessenvertretungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf Bundesebene entstehen, trägt jeweils der zuständige Träger. Der zuständige Träger überweist den beiden Interessenvertretungen (Werkstatträte Deutschland e. V. (WRD) und Externer Link:Starke.Frauen.Machen. e.V.) jeweils zum 1. Februar eines Jahres einen Betrag für jeden Werkbeschäftigten. Dieser jährliche Betrag steigt in 2025 von derzeit 1,81 Euro auf 2,06 Euro.

Quellen: BMAS, VDK, FOKUS-Sozialrecht

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Koordinierte Versorgung bei Long-COVID

Im Dezember 2023 hatte der G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen) definiert, was unter Long-Covid und ähnlichen Krankheitsbildern zu verstehen ist und Versorgungspfade beschrieben. Die jetzt veröffentlichte Richtlinie regelt das Abrechnungsverfahren, so dass ab 2025 eine Versorgung der Patienten umfassend geregelt ist.

Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID

Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) für eine koordinierte berufsgruppenübergreifende Versorgung bei Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, kann ab dem 1. Januar 2025 ihre Wirkung entfalten. Der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat zu diesem Stichtag nun die bislang noch ausstehenden Abrechnungsziffern für die in diesem Rahmen von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zu erbringenden Leistungen festgelegt. Ziel der Long-COVID-Richtlinie des G-BA ist es u.a., dass die oft unspezifischen Symptome standardisiert abgeklärt werden und je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung die ambulanten Strukturen und Angebote bedarfsgerecht genutzt werden. Damit dies gelingt, soll eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein, die notwendigen Untersuchungen und Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten koordinieren.

Was versteht man unter Long-COVID und Post-COVID?

Länger als vier Wochen anhaltende oder neu auftretende Symptome ab vier Wochen nach einer Corona-Infektion werden als Long-COVID bezeichnet. Von Post-COVID spricht man bei Erwachsenen mit Symptomen, die länger als zwölf Wochen nach einer Corona-Infektion andauern oder auftreten, bei Kindern und Jugendlichen länger als acht Wochen.

Sehr häufige Symptome bei Long-/Post-COVID sind*:

  • Müdigkeit und krankhafte Erschöpfung („Fatigue“)
  • Eingeschränkte Belastbarkeit
  • Kurzatmigkeit/Atemnot bei Belastung
  • Kopfschmerzen
  • Muskel-/Gelenkschmerzen
  • Schlafstörungen

Typisch dabei ist ein wellenförmiger Verlauf der Beschwerden.

Zu den weiteren Erkrankungen mit ähnlicher Symptomatik zählen das Post-Vac-Syndrom und die Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CSF).

Drei Ebenen der Versorgung

Erste Anlaufstelle bei Long-/Post-COVID-Beschwerden ist in der Regel die Hausärztin bzw. der Hausarzt, bei Kindern und Jugendlichen eine Fachärztin oder ein Facharzt der Kinder- und Jugendmedizin. Sie oder er übernimmt die standardisierte Eingangsdiagnostik, die in der Long-COVID-Richtlinie festgelegt ist und koordiniert, u.a. und falls erforderlich, die Einbindung weiterer Gesundheitsfachleute. Die koordinierende Ärztin oder der koordinierende Arzt bindet nach Bedarf weitere Facharztgruppen und Gesundheitsberufsgruppen in die Behandlung mit ein. Als dritte Ebene unterstützen Spezialambulanzen die Schwerstbetroffenen und Patientinnen und Patienten mit einem komplexen Versorgungsbedarf.

Mehr Informationen dazu auf der Homepage des G-BA.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Zwischen Gesetzgebung und Wahlkampf – Ungewisse Zukunft der Betreuervergütung: Kabinett legt Formulierungshilfe vor

Mit dem Ende der Ampel-Koalition und der anstehenden Neuwahl des Deutschen Bundestages stehen viele Gesetzesvorhaben vor einer ungewissen Zukunft. Noch nicht verabschiedete Gesetzesvorhaben verfallen mit dem Ende der Legislaturperiode (sog. Diskontinuitätsprinzip).

Trotz #Ampelaus und geplanter Beantragung der Vertrauensfrage tagt das Bundeskabinett wöchentlich und beschließt weiterhin fleißig die Einbringung von Gesetzesvorhaben. Dies war auch in der Kabinettssitzung am 11.12.2024 wieder der Fall. Beschlossen wurde u. a. eine Formulierungshilfe zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ – genauer gesagt eine „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“.

Was bedeutet das vom Gesetzgebungsprozess her?

  • „Formulierungshilfe“: Eine Formulierungshilfe ist ein Textenwurf, der von der Bundesregierung, in der Regel von den zuständigen Ministerien, erarbeitet wird. Dieser Text dient als Grundlage für einen späteren Gesetzentwurf.
  • für die Koalitionsfraktionen“: Diese Formulierung weist darauf hin, dass die Bundesregierung den Entwurf speziell für die Fraktionen der Parteien, die die Regierung bilden (die Koalitionsfraktionen), erarbeitet hat.
  • für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“: Diese Formulierung bedeutet, dass der Gesetzentwurf formell von Abgeordneten der Koalitionsfraktionen und nicht von der Bundesregierung eingebracht werden soll. Ein Gesetzesvorhaben, das „aus der Mitte des Bundestages“ kommt, muss von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Bundestagsabgeordneten unterzeichnet und eingebracht werden. Dies bestimmt die Geschäftsordnung des Bundestages in § 76 Absatz 1.

Was bedeutet das zeitlich?

  • Es müssen sich genügend Bundestagsabgeordnete (oder eine Fraktion) finden, die den Gesetzentwurf in die Hand nehmen und in den Bundestag einbringen. Ist dies geschehen, nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Lauf:
  • Initiativen aus dem Bundestag gehen an den Bundesrat, der dazu Stellung nimmt, diese Stellungnahme geht dann zurück an die Initiatoren. Dies geschieht in der Regel innerhalb von sechs Wochen. Besonders eilige Vorlagen können bereits nach drei Wochen dem Bundestag zugeleitet werden, die Stellungnahme des Bundesrates wird nachgereicht.
  • Nun beginnen die Lesungen im Bundestag. In der ersten Lesung (Beratung) findet eine allgemeine Aussprache über die Notwendigkeit und den Zweck eines Gesetzes statt.
  • Nach der ersten Beratung wird der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung und Bearbeitung an den zuständigen Ausschuss überwiesen und dort ausführlich beraten (im Rahmen von Anhörungen, teilweise mit externen Sachverständigen). Am Ende steht ein schriftlicher Bericht mit einer Beschlussempfehlung, der dem Plenum des Bundestages zur zweiten Beratung vorgelegt wird.
  • In der zweiten Beratung findet eine Aussprache über den Gesetzentwurf, den Bericht des Ausschusses und dessen Änderungsanträge statt. Anschließend wird abgestimmt. Unmittelbar daran schließt sich die dritte Beratung an. Sie endet mit der Schlussabstimmung.
  • Der Bundestagspräsident leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zu. Dort wird er einem oder mehreren Ausschüssen des Bundesrates zur Beratung zugewiesen, über deren Beschlussempfehlung dann das Plenum des Bundesrates abstimmt (zweiter Durchgang im Bundesrat).

Warum diese ausführliche Beschreibung?

Trotz Pressemitteilungen oder Social-Media-Aktivitäten: Ein Gesetzgebungsverfahren folgt einem strikten Ablauf … und der braucht seine Zeit. Und das ist angesichts der angestrebten Bundestagswahl am 23.2.2025 ein echtes Problem.

Schaut man sich die Terminpläne von Bundestag und Bundesrat an, wird deutlich, dass die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag eine enge Kiste wird. Diese Plenumssitzungen sind terminiert:

16.12. Vertrauensfrage

17.12.-20.12. Plenum; nach derzeitiger Tagesordnung findet sich noch kein Topic für den Gesetzentwurf

Weitere Plenarsitzungen sind terminiert für den 27.01.-31.01. und 10.02.-11.02.2025.

Dann ist „Schicht im Schacht“. Wenn am 11.02.2025 das Gesetz nicht in 2./3. Lesung durch ist, dann unterliegt es der Diskontinuität.

Freilich .. theoretisch wäre es möglich, dass sich der Bundestag zu außerordentlichen Sitzungen im Plenum zusammenfindet. Da aber ab Januar 2025 der Wahlkampf auf Hochtouren läuft, ist das eher unwahrscheinlich.

Wäre das so schlimm … oder … die Hoffnung stirbt zuletzt

Verbände, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer sind sich einig: So wie der Referentenentwurf und nun die fast unveränderte Formulierungshilfe dazu aussehen, sind sie nicht geeignet, den Beruf des Berufsbetreuers attraktiver zu machen oder die Kostensteigerungen der letzten Jahre auszugleichen. Viele haben nach dem Entwurf nicht nur keine Einkommenssteigerung, sondern sogar ein Einkommensminus errechnet.

Vielleicht ist es ganz gut, wenn sich eine neue Bundesregierung der dringend notwendigen Reform der Betreuervergütung annimmt. Vielleicht nimmt sie dann die vielen Einwände und Verbesserungsvorschläge auf und schafft ein wirklich zukunftsfähiges Vergütungssystem.

Wer die Formulierungshilfe und die Synopse zur bestehenden Rechtslage einsehen möchte, findet diese auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz:  https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Neuregelung_Betreuerverguetung.html?nn=110490

Rentenversicherungsbericht 2024

Der Rentenversicherungsbericht 2024 gibt einen umfassenden Überblick über die aktuelle und zukünftige Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Er liefert wichtige Informationen für alle, die sich für ihre Altersvorsorge interessieren oder beruflich mit dem Thema befasst sind.

Kernpunkte des Berichts:

  • Finanzielle Entwicklung: Der Bericht prognostiziert die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung für die nächsten 15 Jahre. Hierbei werden Faktoren wie die demografische Entwicklung, die wirtschaftliche Lage und gesetzliche Änderungen berücksichtigt.
  • Rentenniveau: Es wird eine Prognose zum Rentenniveau abgegeben, das angibt, wie hoch die Renten im Verhältnis zu den durchschnittlichen Löhnen sind.
  • Beitragssatz: Der Bericht gibt Auskunft über den voraussichtlichen Beitragssatz, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Rentenversicherung zahlen müssen.
  • Nachhaltigkeitsrücklage: Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage wird dargestellt. Diese Rücklage dient als Puffer für Schwankungen in der Rentenversicherung.
  • Auswirkungen gesetzlicher Änderungen: Der Bericht analysiert, wie sich geplante oder bereits beschlossene Gesetzesänderungen auf die Rentenversicherung auswirken.

Wichtige Erkenntnisse aus dem Bericht 2024:

  • Stabiles Rentenniveau: Trotz der demografischen Herausforderungen wird ein stabiles Rentenniveau in den kommenden Jahren prognostiziert.
  • Beitragssatz stabil: Der Beitragssatz soll in den kommenden Jahren stabil bleiben.
  • Auswirkungen des Rentenpakets II: Die Auswirkungen des Rentenpakets II, das eine Stabilisierung des Rentenniveaus und den Aufbau eines Generationenkapitals vorsieht, werden im Bericht bewertet.

Rentenhöhe 2023

Im Jahr 2023 hat die gesetzliche Rente aus Altersgründen bei durchschnittlich 1.099 Euro im Monat gelegen (Männer: 1.346 Euro; Frauen: 903 Euro). Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente lag bei 972 Euro (Männer: 963 Euro; Frauen: 979 Euro). 

Mehrfachrenten

Aus dem Bericht geht auch hervor, dass von den rund 21,2 Millionen Rentnerinnen und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung 19,6 Prozent (rund 4,2 Millionen) mehr als eine Rente erhielten, also sogenannte Mehrfachrentnerinnen und -rentner waren. Diese Zahl hat sich gegenüber 2022 kaum verändert; 85 Prozent der Mehrfachrentner waren demnach Frauen.

Kleinstrenten

Zu den Kleinstrenten führt die Regierung aus, dass sowohl bei Paaren als auch bei alleinstehenden Personen jeweils nur vier bis acht Prozent der Haushalte Renten unter 500 Euro monatlich beziehen. Bei Paaren machen diese Kleinstrenten demnach aber nur sechs Prozent des gesamten Haushaltsbruttoeinkommens aus. Weitere Einkünfte neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen dazu, dass diese Gruppe sogar über ein überdurchschnittlich hohes Bruttoeinkommen verfügt. Dies gilt auch für alleinstehende Männer mit Renten unter 500 Euro. Der Anteil dieser Renten am Gesamteinkommen beträgt bei ihnen zehn Prozent, ihr Bruttoeinkommen ist ebenfalls überdurchschnittlich. Bei alleinstehenden Frauen mit Kleinstrenten liegt das Bruttoeinkommen unter dem Durchschnitt. Bei ihnen ist auch die Bedeutung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 17 Prozent am Gesamteinkommen höher.

Quelle: Bundestag, Bundesregierung

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Weihnachtsgeschenke im Bürgergeld

Weihnachtsgeschenke fallen im Bürgergeld unter den § 11a Absatz 5 SGB II. Dort heißt es: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigte Person entweder grob unbillig wäre oder sie die Lage der Empfängerin oder des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären.

Weihnachtsgeschenke nur für Kinder?

In den Fachlichen Weisungen dazu macht die Bundesagentur für Arbeit (BA) deutlich, dass damit nur Geschenke – zu Weihnachten oder zum Geburtstag – von Verwandten an minderjährige Kinder gemeint sein können.

Dementsprechend wollte ein Jobcenter in Norddeutschland das Weihnachtsgeschenk von 400 Euro an zwei Bürgergeldbeziehende (in einer Bedarfsgemeinschaft) als Einkommen anrechnen und das Bürgergeld entsprechen kürzen. Dagegen wehrten sie sich vor dem Sozialgericht, das ihnen recht gab.

Sozialgericht widerspricht

Das Sozialgericht Kiel entschied, dass in diesem Fall die oben genannte Ausnahmeregelung nach §11a Abs. 5 SGB II greife. Bei der Zahlung der 400 € handelte es sich um eine Zuwendung, zu deren Erbringung keine rechtliche oder sittliche Pflicht bestand.

Zweck eines Weihnachtsgeschenkes ist es, dass sich der Beschenkte zu Weihnachten einen Wunsch erfüllen kann, der über die bloße Existenzsicherung hinausgeht. Genau dieser Zweck würde aber durch eine Anrechnung des Weihnachtsgeschenkes verunmöglicht, denn der Kläger hätte hierdurch zu Weihnachten nicht mehr als ohne das Geschenk.

Im Übrigen beeinflusste der Betrag von 400 € die Lage des Klägers und dessen Partnerin auch nicht so günstig, dass daneben die Zahlung von Bürgergeld nicht mehr gerechtfertigt wäre. Angesichts der großen Bedeutung des Weihnachtsfestes sowie der geringen Bürgergeldleistungen erachtete das Sozialgericht Kiel die Nichtberücksichtigung eines Betrages in Höhe von 400 € für zwei Personen für angemessen.

Quellen: Sozialgericht Kiel, Bundesagentur für Arbeit, tacheles e.V.

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