BAFöG 2024/2025

Zum 1. August 2024 tritt die neue Bafög-Reform in Kraft. Die Bedarfssätze steigen damit um gut fünf Prozent, für Schüler zum 1. August, bei Studenten ab Oktober zum Start des Wintersemesters.

Ausbildungsbedarf

Ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt.

Pauschalbeträge

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Seit 1. April 2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Bedarfssätze. Eine Erhöhung erfolgte zu Beginn des neuen Schuljahrs 2008/2009, bzw. zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009. Eine weitere Erhöhung erfolgte im Herbst 2010, mit dem 25. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2016 und mit dem 26. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2019.

BAFöG-Änderungen der letzten 10 Jahre

Die BAföG-Novelle von 2016 sollte die Zahl der Leistungsempfänger um mehr als 100.000 erweitern. Eingetreten ist aber das Gegenteil. Die Zahl der Empfänger war weiter rückläufig.

2019 erfolgte der nächste Versuch, der wirtschaftlichen Entwicklung (steigende Mieten, Preise, Löhne) hinterher zu laufen. Eine echte Dynamisierung war aber nicht vorgesehen.

Auch die 27. bis 29. BAFöG-Novellen drücken sich um die Dynamisierung der Bedarfe. Stattdessen wurden die Bedarfssätze und Freibeträge teilweise kräftig angehoben; allerdings war der Effekt angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten überschaubar.

  • Die Bedarfsätze werden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/25 etwa 5 bis 6 Prozent angehoben, wie schon 2022/23.
  • Der Wohnzuschlag-Höchstsatz für auswärts Wohnende wird auf 380 Euro angehoben.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag wurde 2022 um 5 Prozent angehoben, bleibt 2024 aber gleich.
  • Die Einkommensfreibeträge wurden 2022 um 20 Prozent erhöht, 2024 noch mal um 5 bis 6 Prozent.
  • Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wurde zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2022/23 auf 45.000 Euro angehoben.

Ab Sommer 2024 geltende Zahlen

Hier die seit 1.8.2024 geltenden Bedarfsätze, sowie die bis dahin geltenden alten Beträge:

Personenkreisbis 31.7.2024ab 1.8.2024 (WS 2024/2025)
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(zu Hause)
262 EUR276 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(zu Hause)
474 EUR498 EUR
Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(Notwendige auswärtige Unterbringung)
632 EUR666 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(Auswärtige Unterbringung)
736 EUR775 EUR
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)421 EUR442 EUR
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)452 EUR475 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die bei den Eltern wohnen56 EUR59 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen360 EUR380 EUR

Höchstsatz

Der Höchstsatz beträgt ab Wintersemester 2024/2025: 992 EUR (davor: 934 EUR). Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten aber nur diejenigen, die nicht über die Eltern familienversichert sind, weil sie über 25 Jahre alt sind oder ihre Eltern privat versichert sind (z.B. als Beamte oder Selbständige). Der Höchstsatz ohne die Zuschüsse beträgt ab dem Wintersemester 2024/2025: 855 EUR EUR (davor: 812 EUR). Dieser Betrag wird bei der Festlegung der Beiträge zur studentischen Pflege- und Krankenversicherung zu Grunde gelegt.

Quellen: SOLEX, Bundestag, Bundesrat

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Sozialbudget

Mit dem Sozialbudget 2023 liefert das BMAS turnusgemäß einen umfassenden Überblick über das Leistungsspektrum und die Finanzierung der sozialen Sicherung in Deutschland: Nach vorläufigen Ergebnissen wurden im Jahr 2023 insgesamt rd. 1.249 Mrd. Euro für soziale Leistungen ausgegeben. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 5,2 Prozent, der deutlich hinter dem nominalen Wirtschaftswachstum mit einem Plus von 6,3 Prozent zurückblieb. Das Verhältnis von Sozialleistungen zum Bruttoinlandsprodukt – die Sozialleistungsquote – fällt deshalb mit 30,3 Prozent erneut niedriger aus als in den Vorjahren, die krisenbedingt höhere Werte aufweisen.

Sozialleistungsquote gesunken

Nach diesen Zahlen wird deutlich, dass es keineswegs zutrifft, dass der Sozialstaat immer umfassender wird. Die Sozialleistungen steigen keineswegs weiter an, sondern sinken in Relation zum Reichtum des Landes seit einem Höchststand infolge der Corona-Krise (2020: 32,8 Prozent) wieder auf das Vor-Corona-Niveau. In dem Jahrzehnt davor lag die Sozialleistungsquote relativ stabil zwischen 29 und 30 Prozent des BIP.  Mehr dazu auch in unserem Beitrag vom Februar 2024.

Hauptergebnisse 2023 (im Vergleich zu 2022)

Sozialleistungen insgesamt:1.249,0 Mrd. Euro (+ 5,2 %)
Sozialleistungsquote:30,3 % (- 0,3 Prozentpunkte)
(Sozialleistungen in v. H. des Bruttoinlandsproduktes)

Leistungen nach Funktionen (ohne Verwaltungsausgaben)

Alter und Hinterbliebene495,0 Mrd. Euro (+ 4,0 %)
Krankheit und Invalidität485,5 Mrd. Euro (+ 5,2 %)
Kinder, Ehegatten und Mutterschaft143,1 Mrd. Euro (+ 6,5 %)
Arbeitslosigkeit39,5 Mrd. Euro (+ 5,6 %)
Sonstige34,4 Mrd. Euro (+ 22,0 %)

Finanzierung der Leistungen durch

Sozialbeiträge der Arbeitgeber34,0 % (+ 0,2 Prozentpunkte)
Sozialbeiträge der Versicherten30,7 % (+ 0,3 Prozentpunkte)
Zuschüsse des Staates33,6 % (- 0,6 Prozentpunkte)

Quelle: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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SGB III – Modernisierung

Mit dem Referentenentwurf für ein SGB III – Modernisierungsgesetz soll die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer gestaltet werden. Der Referentenentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind.

Der Referentenentwurf dient zudem der Fachkräftesicherung, mit der Zielsetzung, die vorhandenen Potenziale junger Menschen sowie von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen noch besser zu heben.

Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses

  • Die Eingliederungsvereinbarung im SGB III soll – ähnlich wie beim Bürgergeld – zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt werden. (§ 37 SGB III)
  • Die Möglichkeiten der Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche werden erweitert. Die Videotelefonie kann bei beiderseitigem Einvernehmen künftig immer dann genutzt werden, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist. (§§ 141, 309 SGB III)

Vereinfachung und Entlastung im Leistungsrecht

  • Für die Erreichbarkeit ist es künftig ausreichend, dass sich die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können. (§ 138 SGB III)
  • Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht. Hierzu werden künftig einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen werden so vermieden. (§ 153 SGB III)

Anpassung von Förderinstrumenten

  • Es soll eine ganzheitliche Beratung und Betreuung von jungen Menschen gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen in Zukunft mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenarbeiten und dabei auf die Entstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation am Übergang von der Schule in den Beruf hinwirken. (§§ 9b, 10 SGB III)
  • Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein. Für junge Menschen mit einer Vielzahl von Bedarfen wird die Möglichkeit eines Fallmanagements als Aufgabe der BA festgeschrieben. (28b SGB III)
  • Die Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive, deren Daten ihnen vom jeweiligen Land übermittelt werden, über ihr Leistungs- und Unterstützungsangebot informieren. Für junge Menschen, die hinreichend wahrscheinlich keinen Anspruch auf Bürgergeld und keinen Kontakt zu den Agenturen für Arbeit haben, oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit abzubrechen droht oder schon abgebrochen ist, die jedoch einen Unterstützungsbedarf haben, werden zusätzliche Fördermöglichkeiten geschaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. (§§ 31a, 31b SGB III)
  • Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (bis zu 60 Euro je Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. (§§ 48a, 123, 124 SGB III)
  • Die Nachbetreuung bei demselben Träger nach einem Wechsel aus einer außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung soll nicht mit Abschluss der Berufsausbildung enden, sondern in Anlehnung an die Regelung bei Assistierter Ausbildung bis zu zwölf Monate fortgesetzt werden können. (§ 76 SGB III)
  • Der Eingliederungszuschuss bei Übernahme von Menschen mit Behinderungen und
    schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung wird ausgeweitet. (§ 73 SGB III)
  • Die Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen in bestimmten Fallkonstellationen werden besser berücksichtigt. (§ 123 SGB III)
  • Im Recht der Weiterbildungsförderung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind. (§ 81 SGB III)
  • Der Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert. (§§ 93, 94 SGB III)

Gültigkeit

Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Ausgestaltung der Bezahlkarte ist rechtswidrig

Dies hat das Sozialgericht Hamburg am 18. Juli festgestellt.

Das SG Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen.

Unterschiedliche Lebenslagen

Mit der Einführung der Hamburger SocialCard für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen ist die Beschränkung von Bar-Auszahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden. Das Sozialgericht Hamburg hat in seinem Beschluss im einstweiligen Verfahren entschieden, dass die Einführung der Hamburger SocialCard auf gesetzlicher Grundlage stehe und als Bezahlkarte nicht per se unwürdig sei. Lediglich die Ausgestaltung der Bezahlkarte sei rechtspolitisch umstritten. Die Art der Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe dabei den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung zu tragen.

Starre Obergrenze

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei aber deutlich, dass eine starre Obergrenze des auszahlungsfähigen Bargeldes eine Einzelfallbetrachtung nicht ermögliche, um örtliche Besonderheiten und unterschiedliche Lebenslagen der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Es sei deshalb eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Das Gericht sei nicht berufen, der Verwaltung hier einen bestimmten Weg vorzugeben. Für eine individuelle Bedarfsdeckung sei es aber geboten und praktikabel, dass sich jedenfalls anerkannte Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen der Antragsteller in einem erhöhten Bargeldbetrag für die Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung niederschlagen.

Bürokratischer Irrsinn

„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Quellen: Sozialgericht Hamburg, freiheitsrechte.org

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Fortschreibung des Wohngeldes

Im Wohngeldgesetz (§ 43 Absatz 1) ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) jetzt einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Dynamisierung

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

letzte Fortschreibung 2023

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Höhe des Wohngeldes wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) neu ermittelt und festgesetzt. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes erfolgt nun zum 1. Januar 2025.

Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 gewährleistet, dass das „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.

15 Prozent mehr

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023.

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 255 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Drei Gruppen profitieren

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW rund 1,6 Millionen Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung
    des Wohngeldes 2025 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 190 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2025 werden nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 65 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Bundesrat machte Druck

Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen, „um die laufenden Haushaltsplanungen in den Ländern hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der Wohngeldzahlungen konkretisieren zu können“.

Quellen: BMWSB, Bundesrat, IW (Institut der deutschen Wirtschaft), FOKUS-Sozialrecht

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Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 2025

Im Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II) werden eine leichte Erhöhung des Kindergeldes angekündigt, sowie die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.

Vorgriff auf den 15. Existenzminimumbericht

Laut Bundesfinanzministerium müssten der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Die kalte Progression werde über die Anpassung des Steuertarifs für 2025 und 2026 ausgeglichen. Der Anpassungsbedarf ergebe sich aus den zu erwartenden Werten der Herbstprojektion, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht (der 14. Existenzminimumbericht ist vom Herbst 2022) und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sei.

Inhalt des Entwurfs (unter anderem)

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um
    300 Euro auf 12 084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf
    12 336 Euro und
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025
    um 60 Euro auf 6 672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung
    um 156 Euro auf 6 828 Euro.
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Ab dem 01.01.2026 soll eine Anhebung des Kindergeldes immer dann entsprechend erfolgen, wenn auch die Freibeträge für Kinder angehoben werden.

Ungleichbehandlung bleibt

Trotz der geplanten Kopplung zwischen der Anpassung der Kinderfreibeträge und der Erhöhung des Kindergeldes ab 2026 wird das System von Kindergeld und Kinderfreibeträgen beibehalten, was dazu führt, dass Familien mit höherem Einkommen durch den Kinderfreibetrag weiterhin steuerlich stärker entlastet werden als Familien, welche lediglich Kindergeld erhalten, obwohl von den gestiegenen Lebenshaltungskosten vor allem Familien mit geringem Einkommen betroffen sind.

Familien, welche Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) beziehen, profitieren ebenfalls nicht von den geplanten Erhöhungen des Kindergeldes, da das Kindergeld auf diese Leistungen vollständig angerechnet wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, Kompetenzzentrum Jugendcheck.

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Medizinischer Cannabis ohne Genehmigungsvorbehalt

Zur Zeit muss die erste Verordnung von Cannabisprodukten von der Krankenkasse genehmigt werden; bei Folgeverordnungen ist sie nur bei einem Produktwechsel notwendig.

Gesetzlicher Auftrag

Gesetzlich Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Verordnung von Cannabis: in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurde der G-BA beauftragt, das Nähere zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualifikationen zu regeln, bei denen der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt.

Nötige Qualifikation

Der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) hat jetzt festgelegt, bei welcher Qualifikation der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse entfällt: Gelistet sind insgesamt 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie. Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Cannabisverordnung abschließend einschätzen können. Bestehen jedoch Unsicherheiten, können auch diese Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen.

Anforderung an die ärztliche Qualifikation

Die Anforderung an die ärztliche Qualifikation ist erfüllt, wenn von der verordnenden Vertragsärztin bzw. dem verordnenden Vertragsarzt alternativ eine der genannten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen geführt wird:

Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Freiwillig genehmigen lassen

Eine Verordnung von medizinischem Cannabis ist generell nur möglich, wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht. Ob diese Voraussetzungen bei einer Patientin oder einem Patienten gegeben sind, kann im Einzelfall von der Krankenkasse anders bewertet werden als von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärztinnen und Ärzten eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, auch um finanziellen Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen.

Inkrafttreten 

Der Beschluss tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb von zwei Monaten rechtlich nicht beanstandet und der G-BA ihn im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quellen: G-BA, Fokus Sozialrecht

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Bundeskabinett beschließt Haushalt 2025

Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025, der vom Bundeskabinett verabschiedet wurde, setzt mit einem Investitionsvolumen von 78 Milliarden Euro neue Maßstäbe. Diese Investitionen sind gezielt auf die Bereiche Sicherheit, Bildung, Infrastruktur und die wirtschaftliche Transformation ausgerichtet, wobei die Einhaltung der Schuldenbremse weiterhin im Fokus steht, um die finanzielle Stabilität Deutschlands zu gewährleisten. Ein zentraler Bestandteil des Haushalts ist eine Wachstumsinitiative, die darauf abzielt, die wirtschaftliche Konjunktur zu beleben und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken.

Schwerpunkte des Haushaltsentwurfs:

  1. Sicherheit und Verteidigung: Erhöhte Mittel zur Stärkung der nationalen Sicherheit und der internationalen Verteidigungskapazitäten.
  2. Bildung und Forschung: Substantielle Investitionen in Bildungseinrichtungen und Forschungsprojekte, um Innovation und Chancengleichheit zu fördern. Dies umfasst sowohl die schulische als auch die berufliche Bildung und zielt darauf ab, die Fachkräftebasis zu stärken und den wissenschaftlichen Fortschritt zu sichern.
  3. Infrastruktur: Ein erheblicher Teil der Mittel fließt in die Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, den Ausbau der digitalen Netze und den Bau von Wohnraum. Dies ist entscheidend, um die Mobilität zu verbessern, die Digitalisierung voranzutreiben und den Wohnungsmarkt zu entlasten.
  4. Wirtschaftstransformation: Maßnahmen zur Unterstützung der Transformation hin zu einer klimafreundlichen und nachhaltigen Wirtschaft. Dies beinhaltet Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Technologien zur Reduzierung von CO2-Emissionen.
  5. Soziale Unterstützung: Erhöhung der Mittel für Sozialleistungen, um Familien zu unterstützen und Armut zu bekämpfen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur und zur Förderung der sozialen Teilhabe.

Einhaltung der Schuldenbremse

Die Einhaltung der Schuldenbremse ist ein zentrales Element dieses Haushaltsplans, um die finanzielle Stabilität des Landes zu sichern und Vertrauen in die Wirtschaftspolitik zu stärken. Diese fiskalische Disziplin soll sicherstellen, dass Deutschland auch in Zukunft als Stabilitätsanker in Europa fungieren kann.

Maßnahmen für die Sozialwirtschaft

Für die Sozialwirtschaft und soziale Einrichtungen sind diese Investitionen besonders bedeutsam. Verbesserungen in der Bildungs- und Infrastrukturlandschaft bieten neue Möglichkeiten für die soziale Arbeit und unterstützen soziale Organisationen dabei, ihre Dienstleistungen auszubauen und zu verbessern. Die erhöhten Mittel für soziale Unterstützung tragen dazu bei, dass Familien besser abgesichert sind und soziale Ungleichheiten abgebaut werden können.

Kritik am Entwurf

Die Union hat jedoch erhebliche Bedenken geäußert und den Entwurf als verfassungsrechtlich fragwürdig kritisiert. Sie warnt davor, dass die geplanten neuen Schulden gegen die Bestimmungen der Schuldenbremse verstoßen könnten und fordert eine stärkere Einhaltung der fiskalischen Disziplin.

Die Diskussionen um den Bundeshaushalt 2025 verdeutlichen die komplexen Herausforderungen, vor denen die Bundesregierung steht, um sowohl die wirtschaftliche Stabilität zu sichern als auch soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten. Wie sich diese Pläne konkret auf die verschiedenen Sektoren auswirken werden, bleibt abzuwarten.

Quellen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2024/07/2024-07-17-regierungsentwurf-bundeshaushalt-2025.html , https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/kabinett-haushalt-104.html ,

BAföG für Studierende darf nicht geringer sein als Bürgergeld

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat die 18. Kammer das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

BAFöG-Änderungsgesetz tritt in Kraft

Diese Entscheidung des VG Berlin kommt genau in dem Moment, als das 29. BAFöG-Änderungsgesetz verabschiedet wurde und die neuen Zahlen an die Öffentlichkeit kommen. Der neue Bedarfssatz ist mit 475 Euro um 88 Euro niedriger als das Bürgergeld (563 Euro). In dem Fall, dass das VG Berlin entschieden hat, ging es um eine Differenz von 19 Euro aus dem Jahren 2021/2022.

Ähnliches vom Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht legte im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht einen ähnlichen Streitfall vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. 

Auch Unterkunftsbedarfssatz zu niedrig

Im jetzigen Beschluss hält das Verwaltungsgericht nicht nur den Bedarfssatz für zu niedrig, niedriger jedenfalls als das Existenzminimum, dass ja das Bürgergeld abbilden soll. Auch die Höhe des Unterkunftsbedarfs sei evident zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits 53 Prozent der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro aufwärts gehabt hätten, dabei knapp 20 Prozent zwischen 400 und 500 Euro sowie weitere rund 20 Prozent mehr als 500 Euro. Zudem könne als Vergleichsmaßstab nicht ein Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im gesamten Bundesgebiet genommen werden, sondern nur ein Durchschnittswert der Unterkunftskosten am Studienort der studierenden Person oder jedenfalls an vergleichbaren Studienorten.

Pauschalierungsbefugnis hat verfassungsrechtliche Grenzen

Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers finde bei der Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Unterkunftsbedarfs von Studierenden jedenfalls dann eine verfassungsrechtliche Grenze, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten Studierender im Vergleich der Bundesländer bis zu 140 Euro differieren (von 456 Euro in Hamburg bis 317 Euro in Thüringen), im Vergleich der einzelnen Hochschulorte sogar bis zu 230 Euro (von 495 Euro in München bis 266 Euro in Freiberg/Sachsen).

Methodische Fehler

Außerdem beruhe die Festlegung der Bedarfssätze auf verschiedenen schwerwiegenden methodischen Fehlern. So habe der Gesetzgeber fehlerhaft als Referenzgruppe solche Studierendenhaushalte miteinbezogen, die lediglich über ein Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen verfügten. Mögliche Nebenverdienste der Studierenden und Kindergeld dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es müsse eine Differenzierung zwischen Kosten für den Lebensunterhalt und Kosten für die Ausbildung bzw. zwischen Kosten der Unterkunft und Kosten für die Heizung erfolgen. Die Bedarfssätze müssten zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorgaben seien hier nicht beachtet worden.

Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt

Das verfassungsrechtliche Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) verpflichte den Gesetzgeber, für die Wahrung gleicher Bildungschancen Sorge zu tragen und im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten eine (Hochschul-) Ausbildung zu ermöglichen. Dem hieraus folgenden Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe der Gesetzgeber mit den BAföG-Regelungen zwar dem Grunde nach Rechnung getragen. Er habe jedoch mit der konkreten Festlegung der für 2021 geltenden Bedarfssätze für Studierende – sowohl mit dem Grundbedarf als auch mit dem Unterkunftsbedarf – die Gewährleistung eines ausbildungsbezogenen Existenzminimums verfehlt.

Bundesverfassungsgericht

Das letzte Wort hat also Karlsruhe. Wann allerdings dort darüber entschieden wird, ist noch völlig unklar.

Quellen: VG Berlin, LAG Schuldnerberatung Hamburg e.V., Studis online,

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BAFöG – Studienstarthilfe

Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen mit einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums erhalten.

Berechtigte der Studienstarthilfe

  • Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich.
  • Die/der zu Fördernde muss noch unter 25 Jahre alt sein.
  • Im Monat vor Studienbeginn muss der Antragsteller eine Sozialleistung erhalten haben.

Sozialleistungen

Sozialleistungen, die zum Erhalt der Studienstathilfe berechtigen sind:

  1. Bürgergeld (SGB II)
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  3. Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
  4. Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
  5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV
  6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  8. Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)

Finanzschwache Familien

Die Studienstarthilfe soll typischerweise jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Mit zunehmendem Alter schwindet der Einfluss des Elternhauses auf die ökonomische Situation bei Ausbildungsbeginn. Die Intention der Studienstarthilfe, junge Menschen unabhängig von einer familienbedingten finanziellen Ausstattung den Übergang an eine Hochschule zu ermöglichen, greift bei zunehmendem Alter daher zunehmend weniger.

SGB VIII

Auch junge Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, gehören zu dem Kreis der Berechtigten der Studienstarthilfe, wenn die Einkommen ihrer Eltern unterhalb der Einkommensgrenze für Kostenbeiträge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) liegen. Dies soll ihnen den Start in ein Studium erleichtern.

Auslandsstudium

Studienstarthilfe kann auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule
oder gleichgestellten Einrichtung bezogen werden.

Antrag

Der Antrag auf Studienstarthilfe ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Für die Beantragung der Studienstarthilfe ist hierbei nicht erforderlich, dass die antragstellende Person ein elektronisches Ausweisdokument besitzt, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhalten einer
E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.

Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, weil sie beispielsweise keine entsprechenden Endgeräte besitzen, können zur elektronischen Antragstellung die Hilfe des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.

Dem Antrag sind die in der Regelung genannten Nachweise (Sozialleistungsbezug und Immatrikulation) beizufügen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass der Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns vorgelegen hat.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Studis-online

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