Heute, am 26.2.2021 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung gleich über zwei Gesetzespakete, die dazu beitragen sollen, die Folgen der Pandemie möglichst erträglich zu machen. Der Bundesrat kann dazu in seiner nächsten Sitzung am 5.3.2021 grünes Licht geben.
Drittes Corona-Steuerhilfepaket
Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung
- Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor:
- Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
- Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
- Der steuerliche Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige wird auf 10 Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Sozialschutz-Paket III
Gesetzentwurf und Beschlussempfehlung (mit veränderten Fristen)
siehe auch: Drittes Sozialschutzpaket und Nachbesserungen am Sozialschutzpaket angemahnt
Einmalzahlung
Mit dem Gesetz sollen zusätzliche pandemiebedingte Härten für die Bezieher von Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro abgemildert werden. Das entspricht einer monatlichen Kompensation von 25 Euro. Ein besonderer Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Beibehaltung der Maßnahmen aus dem Sozialschutz-Paket I
Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen soll sicherstellen, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die meisten im Sozialschutz-Paket I getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. So bleibt es bei der vereinfachten Vermögensprüfung. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten weiter automatisch als angemessen. Entsprechend verlängert hat der Bundestag auch die leichtere Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.
Mittagsverpflegung für Bedürftige
Der Gesetzesbeschluss verlängert außerdem die Sonderregelung zur Mittagsverpflegung aus dem Sozialschutz-Paket II bis maximal zum 31. Dezember 2021. Damit können zum Beispiel bedürftige Schul- und Kita-Kinder bei pandemiebedingten Schließungen der Schulen und Kitas weiter mit Mittagessen versorgt werden. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Angeboten.
Unterstützung für soziale Dienstleister
Längere Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Der Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen, wird ebenfalls verlängert.
Versicherungsschutz für Künstler
Für die Künstlersozialversicherung gilt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3 900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.
Fortgeltung der epidemischen Lage
Gesetzentwurf
siehe auch: Fortgeltung der epidemischen Lage
Bereits am 12.2.2021 befasste der Bundestag sich in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Der Entwurf wird nun im federführenden Gesundheitsausschuss weiterberaten.
Überprüfung alle drei Monate
Die Koalitionsfraktionen beabsichtigen mit ihrem Gesetzentwurf, dass die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen länger gelten. Der Bundestag hatte am 25. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.
Die zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 des IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in den Absätzen zwei bis fünf des Paragrafen 5 des IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.
Pandemie-Recht soll an epidemische Lage anknüpfen
Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen sollen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Sie sollen nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 außer Kraft treten.
Die Regelung in Paragraf 56 Absatz 1a des IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) soll ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.
Impfziele sollen festgelegt werden
Festgelegt werden in einem neuen Abschnitt, in Paragraf 20 Absatz 2a des IfSG, die Impfziele. Damit werde der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gestärkt. In der Rechtsverordnung nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) soll die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird.
In Paragraf 87b Absatz 2a des SGB V (Krankenversicherung) soll geregelt werden, dass durch die Pandemie gefährdete vertragsärztliche Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag trotz Rückgangs der Fallzahlen fortsetzen können.
Sonderregelungen im Bereich Pflege sollen verlängert werden
Ferner sollen die Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI, Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden. Um die Mehrausgaben zu decken, soll mittels einer Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält.
Schließlich soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorgelegt werden.
Quellen. Bundestag, Bundesrat
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