Abbildung Schild Jobcenter

Computer als Mehrbedarf

Wer zum schon einmal einen Antrag auf  Hartz IV gestellt hat, kennt die vielen Formulare, die auszufüllen sind. Der Hauptantrag: sechs Seiten. Die Ausfüllhilfe dazu: zwölf Seiten. Diverse Anlagen kommen noch dazu – etwa die über Einkommensverhältnisse, Kosten der Unterkunft und eventuell Kinder oder „weitere erwerbstätige Personen“. Er hat über den Unterschied zwischen Haushaltsgemeinschaft und Bedarsfgemeinschaft gerätselt und kennt die Sorgen, wie man alle nötigen Bescheinigungen zusammen bekommen soll.
Dazu kommt noch, dass diese Prozedur alle 6 bis 12 Monate wiederholt werden muss, oder auch zwischendurch, wenn man einen besonderen Bedarf hat.

Um so ärgerlicher ist es, wenn gerade zusätzliche Bedarfe für Schüler, es geht hauptsächlich um Computer, immer wieder von den Jobcentern zunächst nicht anerkannt werden, so dass die betroffenen Hilfeempfänger gezwungen sind, den nervenaufreibenden und langen Weg zu den Sozialgerichten zu gehen. Die Sozialgerichte heben dann in der Regel die Entscheidungen der Jobcenter auf.

Da könnte man entweder auf die Idee kommen, dass die Mitarbeiter in den Jobcentern nicht genügend über die aktuelle Rechtsprechung informiert sind. Oder hofft man etwa, dass sich möglichst viele nicht trauen, die Gerichte anzurufen?

Urteil Sozialgericht Mannheim

Aktuell hat das Sozialgericht Mannheim entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat. Das Gericht hat den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops zu gewähren.

Konkret geht es bei diesen Rechtsstreitigkeiten um die Auslegung de § 21 Absatz 6 des SGB II: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.“ Hier sorgt das Wort „laufender“ vermutlich für Irritationen. Der PC wird zwar in der Schule „laufend“ gebraucht, es handelt sich aber nur um eine einmalige Ausgabe.

So erläutert das Sozialgericht Mannheim denn auch, dass ein direkter Anspruch aus dieser Norm nicht möglich sei, weil es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Es konstatiert daher im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und könnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden. Die Kosten werden nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Deswegen stehe dem Schüler ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. 

weitere Urteile

Es ist dies wie gesagt nicht das erste Mal, dass eine Entscheidung der Sozialgerichte so ausgefallen ist, zum Beispiel:

Konsequenzen?

Um das ganze Hartz 4 geschehen stressfreier zu gestalten, gäbe es einige Möglichkeiten:

  • der Gesetzgeber könnte die Mehrbedarfsnorm anpassen,
  • die Jobcenter könnten mehr Sozialgerichtsurteile lesen,
  • die Antragsflut könnte vereinfacht werden.

Oder man könnte über eine Abschaffung des Hartz 4 – Systems und über ein bedingungsloses Grundeinkommen nachdenken.

Quellen: juris, DGB, Haufe, Rechtsprechung-im-Internet.de

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