Virus-Weltkarte

Testpflicht nach dem Urlaub

Das Bundesgesundheitsministerium plant für kommende Woche eine Verordnung zur Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Wesentlicher Inhalt

  • Jeder Einreisende aus einem Risikogebiet soll verpflichtend auf eine Corona-Infektion getestet werden.
  • Die Tests sind für die Reisenden kostenfrei.

Begründung

Wer in ein Gebiet mit hohen Infektionszahlen reist, oder wer sich im Urlaub nicht an Abstands- und Hygieneregeln halten kann oder will, kann möglicherweise ungewollt das Coronavirus mit nach Hause nehmen. Verpflichtende Tests für Reiserückkehrer aus Risikogebieten sollen eine unbemerkte Ausbreitung verhindern helfen.

Wer negativ ist, kann dann in seinen Alltag zurückkehren. Positiv getestete müssen in Quarantäne.

Bisherige Regelung

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.

Was sind Risikogebiete?

Welche Gegenden und Länder als Risikogebiete ausgewiesen sind und was die Grundlage dieser Entscheidungen sind, findet man auf den Seiten des Robert Koch-Instituts. Die Bundesregierung prüft fortlaufend, inwieweit Gebiete als Risikogebiete einzustufen sind. Daher kann es auch zu kurzfristigen Änderungen, insbesondere zu einer Erweiterung dieser Liste, kommen.

Rechtsgrundlage

Grundlage der Regelung ist § 5 Abs. 2 Nr. 1 e des Infektionsschutzgesetzes. Hier heißt es:
(Absatz 2) „Das Bundesministerium für Gesundheit wird im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt,
1. durch Anordnung Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten ausgesetzt waren, insbesondere weil sie aus Gebieten einreisen, die das Robert Koch-Institut als gefährdet eingestuft hat, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung einer Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit zu verpflichten,
….
e) sich ärztlich untersuchen zu lassen;…“

(Absatz 3) „(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur getroffen.“

Quellen: BMG, RKI

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