Hauptantrag Leistungen SGB II, Hartz IV

11. SGB II – Änderungsgesetz

Es gibt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit etwa zwei Wochen einen Gesetzentwurf eines „Elften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“. Ziele des Gesetzes sind:

  • die Verstetigung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (Sanktionen) sollen im SGB II umgesetzt werden,
  • weitere Anpassungen und Klarstellungen zur Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses.

Vereinfachter Zugang

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird verstetigt. Insbesondere wird eine Karenzzeit von zwei Jahren eingeführt, innerhalb derer

  • die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden,
  • selbstgenutztes Wohneigentum nicht als Vermögen berücksichtigt wird und
  • weiteres Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, wird die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall geprüft.

Regelungen zur Mittagsverpflegung bis Ende 2021

Außerdem werden die befristeten Regelungen aus dem Sozialschutz-Paket II zur Mittagsverpflegung in Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen bis Ende 2021 verlängert.

Sanktionen

Der Neuregelung liegt der durch das Bundesverfassungsgericht bestätigte Leitgedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber verhältnismäßige Mitwirkungspflichten durchsetzbar ausgestalten darf. Die Neuregelung enthält die folgenden Kernelemente:

  • Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse dürfen höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs betragen.
  • Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
  • Leistungsminderungen sind aufzuheben, wenn die Leistungsberechtigten nachträglich glaubhaft erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllen.
  • Die bisherigen Sonderregelungen für die unter 25-Jährigen entfallen.
  • Den Leistungsberechtigten wird die Möglichkeit eröffnet, die Umstände ihres Einzelfalles persönlich vorzutragen. Verletzen sie wiederholt ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll das Jobcenter sie persönlich anhören.

Anpassungen und Klarstellungen

Eingliederungsvereinbarung

Das bisherige Instrument der Eingliederungsvereinbarung solle durch einen nicht rechtsverbindlichen Kooperationsplan abgelöst werden. Dieser dokumentiere die gemeinschaftlich entwickelte Eingliederungsstrategie und diene damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess. Im Hinblick auf vereinbarte Eigenbemühungen werde die Selbstverantwortung und die Vertrauensbeziehung zur Integrations- bzw. Vermittlungsfachkraft gestärkt. Erst wenn die Absprachen zu Eigenbemühungen nicht eingehalten würden, würden diesbezügliche Pflichten rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt. Die Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sowie an Integrationskursen und Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung könnten dagegen unverändert auch weiterhin von Beginn an verbindlich eingefordert werden.

Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit

Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit solle auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im SGB II klargestellt werden.

Um Anreize zu schaffen, Geringqualifizierte auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und am Arbeitsmarkt besonders nachgefragten Berufen zu öffnen, sollen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sowohl im SGB II als auch im SGB III einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 75 Euro erhalten. Zudem wird in beiden Rechtskreisen ermöglicht, eine dreijährige Ausbildung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern.

SGB XII, Bundesversorgungsgesetz

Die Verstetigung des vereinfachten Zugangs sowie die Verlängerung der Maßnahmen bei der Mittagsverpflegung werden entsprechend auch im SGB XII und im BVG übernommen.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll im Wesentlichen ab 1. April 2021 gelten.

Quelle: BMAS

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