Konjunkturpaket – Umsetzung

AM 3.6.2020 kündigte die Bundesregierung ein milliardenschweres Konjunkturpaket an. In der kommenden Woche sollen es in Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Am Montag geht es unter anderem um die Steuerentlastungen, Kinderbonus und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, die der Bundesrat noch am gleichen Tag in einer Sondersitzung absegnen wird, damit die Änderungen pünktlich zum 1. Juli in Kraft treten können.

Das Bundeskabinett hat inzwischen mehrere arbeits- und sozialpolitische Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket verabschiedet.

Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung verlängert

Der Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie zur existenzsichernden Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz wurde bereits mit dem Sozialschutz-Paket I erleichtert. Ursprünglich waren diese Regelungen bis 30. Juni 2020 begrenzt. Doch die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind weiterhin erheblich. Deshalb hat das Bundeskabinett heute die entsprechenden Regelungen bis zum 30. September 2020 verlängert.

Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen insbesondere die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung. (siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1))

Die Erleichterungen in der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV) betreffen

  • die befristete Vereinfachung der Vermögensprüfung,
  • die befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
  • Vereinfachungen bei der Bewilligung einer vorläufigen Entscheidung.

Anpassungen für das Mittagessen

Auch die vorübergehenden Anpassungen für das Mittagessen sollen bis 30. September 2020 gelten. Dadurch müssen Schülerinnen und Schüler sowie Kinder aus einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege das sonst angebotene Mittagessen nicht gemeinschaftlich einnehmen, wenn die Einrichtung geschlossen ist. (siehe Zweites Sozialschutz-Paket)

Ebenso wurde heute die Regelung bis 30. September 2020 verlängert, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht, auch wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen gemeinschaftlich eingenommen werden kann.

Ausgleich von Entgelteinbußen von Werkstattbeschäftigten

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung erhalten die Integrationsämter der Länder die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Der Bund leistet dazu einen Beitrag, in dem er den Ländern einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe überlässt.

Begründet wird dies damit, dass die Länder wegen der COVID-19-Pandemie für Einrichtungen der Behindertenhilfe vielfach Betretungsverbote und zum Teil auch Beschäftigungsverbote für Menschen mit Behinderungen nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen haben. Daher ist zu erwarten, dass sich diese Maßnahmen negativ auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen auswirken. § 12 der Werkstättenverordnung legt fest, dass die Werkstätten mindestens 70 Prozent ihres Arbeitsergebnisses in Form von Entgelten an die Beschäftigten auszahlen müssen. Ein über Monate hinweg niedriges Arbeitsergebnis der Werkstatt kann dazu führen, dass die Höhe der Arbeitsentgelte der Beschäftigten sinkt. Kurzarbeitergeld kommt für Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, nicht in Betracht, da die Betroffenen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gestellt sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Gleichwohl sollen Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten vermieden werden.

Quellen: BMAS, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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