Rentenerhöhung im Juli 2026

Der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, Alexander Gunkel deutete in einer Rede anlässlich des Presseseminars am 11. November 2025 in Würzburg eine Rentensteigerung von etwa 3,7 Prozent an. Damit erhöht sich der Rentenwert von 40,97 Euro im Jahr 2025 auf 42,31 Euro im Jahr 2026. Gunkel bezog sich dabei auch auf den Rentenversicherungsbericht 2025 aus dem BMAS, der am 13. November 2025 veröffentlicht wurde. Sollte die Inflationsrate wie erwartet im Jahr 2026 bei 2,1 Prozent liegen, werde die Kaufkraft der Renten auch im kommenden Jahr spürbar steigen, so Gunkel.

Renten folgen den Löhnen

Bei der Berechnung der Rentenanpassung für 2026 ist berücksichtigt, dass die Haltelinie von 48 Prozent beim Rentenniveau nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Rentenpaket bis 2031 verlängert werden soll und damit auch im kommenden Jahr gilt. In diesem Fall greift der folgende Automatismus: Nachdem die Haltelinie erstmalig 2024 gegriffen hat, werden die Renten in den Folgejahren nach Maßgabe der Haltelinie angepasst – und das so lange, wie es die Haltelinie gibt. Mit der geplanten Verlängerung wäre das bis zum Jahr 2031 der Fall. Die Renten folgen bis dahin ausschließlich der Entwicklung der Löhne – jeweils nach Abzug von Beiträgen, aber vor Steuern und unter Berücksichtigung der Veränderungen der Sozialabgaben auf Renten und Lohneinkommen.

Auch 2027 ähnliche Erhöhung

Laut Berechnung im Rentenversicherungsbericht wird es auch 2027 eine ähnliche Erhöhung des Rentenwerts geben, dann auf 43,78 Euro, wobei dies die „pessimistischste“ Prognose ist bei geringem Lohnzuwachs und niedrigere Beschäftigungsquote. Die Spannbreite reicht 2027 bis zur „optimistischsten“ Annahme, die bei 44,75 Euro Rentenwert liegt. Rentenerhöhung 2027 also zwischen etwa 3,5 und 5,5 Prozent.

Beitragssatz steigt ab 2027

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der jahrelang bei 18,6 Prozent stabil blieb, wird nur noch im Jahr 2026 halten. Ab 2027 wird auf 19 Prozent steigen und ab 2028 auf über 20 Prozent.

Quellen: Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, FOKUS-Sozialrecht

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Neu ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli treten einige Neuregelungen in Kraft, die hier noch mal zusammengefasst sind. Ausführliches zu den einzelnen Punkten wurde hier schon beschrieben.

Rentenerhöhung

Die Bezüge für rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner steigen bundesweit um 3,74 Prozent. Für einen Rentner mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet dies damit künftig etwa 66 Euro mehr im Monat. Mehr dazu hier.

Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt. Mehr dazu hier.

Pflegende Angehörige

In der sozialen Pflegeversicherung erstmals ein einheitlicher „Gemeinsamer Jahresbetrag“ für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege eingeführt. Dieser neue Gesamtleistungsbetrag beträgt jährlich 3.539 Euro und entspricht der bisherigen Summenhöchstgrenze aus Verhinderungspflege (1.685 Euro) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro). Mehr dazu hier.

Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Erhöhung ist die dritte und letzte Stufe der Anhebungen, die die Pflegekommission im August 2023 beschlossen hatte. Pflegefachkräfte erhalten dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn auf 17,35 Euro, für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro. Mehr dazu hier.

Barrierefreiheit

Bereits zum 28. Juni 2025 trat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG ) – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Mehr dazu hier.
Zum BFSG gibt es auch ausführliche Informationen auf der Webseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Quelle: FOKUS-Sozialrecht

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Koalitionsvertrag: Frühstart-Rente

Der Koalitionsvertrag steht. In der Öffentlichkeit hat er keine Begeisterungsstürme ausgelöst. Tatsächlich liest sich das Papier wie ein zaghaftes „Noch gehts uns ja gut, also keine Experimente“. Es wird so getan, als sei die Klimakrise ein Problem unter vielen, dass mit mehr Gaskraftwerken und der berüchtigten „Technologieoffenheit“ zu lösen sei. Der gefühlten Bedrohungslage im Land und der schlechten wirtschaftlichen Lage will die Koalition mit den Rezepten von ganz rechts beikommen und macht die Ärmsten im Land dafür verantwortlich: Bürgergeld rückabwickeln, härtere Gangart gegen Migranten und Flüchtlinge aus der Ukraine weniger unterstützen.

Bei den Sozialversicherungen und deren Reform- und Finanzierungsbedarf wird es wohl weiter bei kleinteiliger Bastelei bleiben, nur in der Rentenversicherung taucht etwas neues auf: die „Frühstart-Rente“.

„Frühstart-Rente“

Die CDU-SPD-Koalition präsentiert mit der sogenannten „Frühstart-Rente“ einen neuartigen Ansatz, der bereits in jungen Jahren die Weichen für die private Altersvorsorge stellen soll. (Koalitonsvertrag, Seite 19)

Die „Frühstart-Rente“ ist ein staatlich gefördertes privates Altersvorsorgemodell, dessen Initiierung bereits im Kindesalter vorgesehen ist. Dieses Konzept ist primär eine Initiative der CDU, die nun im Koalitionsvertrag mit der SPD ihren Niederschlag gefunden hat. Zielgruppe sind Kinder im Alter von sechs bis einschließlich achtzehn Jahren, die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen. Der Staat plant, monatlich zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot für jedes anspruchsberechtigte Kind einzuzahlen. Nach Erreichen des 18. Lebensjahres besteht die Option, dass die jungen Erwachsenen bis zum Renteneintrittsalter private Zuzahlungen in dieses Depot leisten können, wobei möglicherweise jährliche Höchstbeträge festgelegt werden. Die Erträge, die in diesem Depot erwirtschaftet werden, sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei bleiben. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und soll erst mit dem Erreichen der regulären Altersgrenze ausgezahlt werden. Die geplante Einführung soll zum 1. Januar 2026 erfolgen.

digitale Antwort auf das traditionelle Sparbuch

Der monatliche Beitrag des Staates beträgt zehn Euro für jedes anspruchsberechtigte Kind. Die staatlichen Einzahlungen erfolgen für den Zeitraum vom sechsten bis zum achtzehnten Lebensjahr , wobei der Besuch einer deutschen Bildungseinrichtung Voraussetzung ist. Der angesparte Betrag kann ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen aufgestockt werden, wobei ein jährlicher Höchstbetrag vorgesehen sein könnte. Die Erträge aus dem Depot sind bis zum Rentenbeginn steuerfrei, die Auszahlung im Rentenalter unterliegt dann der Besteuerung. Das angesparte Kapital ist vor staatlichem Zugriff geschützt und wird erst mit Erreichen der regulären Altersgrenze ausgezahlt. Die Union sieht in diesem Konzept eine digitale Antwort auf das traditionelle Sparbuch, wobei Kinder möglicherweise über eine App den Stand ihrer „Frühstart-Rente“ verfolgen können. Es kursieren Beispielrechnungen, dass bei einer angenommenen jährlichen Rendite von sechs Prozent die staatlichen Einzahlungen bis zum 18. Lebensjahr auf 2.100 Euro anwachsen könnten. Ohne weitere Einzahlungen würde sich dieser Betrag bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren auf etwa 36.000 Euro erhöhen. Bei fortgesetzten privaten Einzahlungen wären deutlich höhere Summen möglich.

Kritik

Kritik kommt hingegen von sozialen Organisationen wie dem Paritätischen Gesamtverband, der die „Frühstart-Rente“ als staatlich finanzierten Einstieg in die Privatisierung der Altersvorsorge und als Wette auf eine ferne Zukunft betrachtet. Expertenberechnungen, wie sie beispielsweise auf Focus.de zitiert werden, zeigen, dass selbst bei einer angenommenen jährlichen Rendite von fünf Prozent die staatlichen Beiträge nach 45 Jahren nur etwa 12.600 Euro betragen könnten, was von einigen als „putzig“ bezeichnet wird. Es wird die geringe Höhe der monatlichen Einzahlung von zehn Euro bemängelt, die bestenfalls als symbolischer Betrag angesehen wird. Skeptis wird hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen ohne erhebliche private Zuzahlungen geäußert. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung sieht zwar ein richtiges Signal, hält den Betrag jedoch für eher symbolisch und betont die entscheidende Rolle der konkreten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Produktauswahl und der Beratung. Es gibt außerdem Bedenken hinsichtlich des ambitionierten Zeitplans für die Umsetzung zum 1. Januar 2026, da noch kein Gesetzentwurf vorliege.

Quellen: RND.de, Das Investment, Spiegel: Koalitionsvertrag, AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen,

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Schwankende Netto-Rente

Bezieher der gesetzlichen Rente müssen sich darauf einstellen, dass ihre Netto-Rente in den nächsten Monaten mal sinkt, mal steigt. Bis sie im August ihr endgültiges stabiles Niveau erreicht.

Krankenkassen-Zusatzbeitrag

Die teilweise drastische Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags zu Beginn des Jahres 2025 macht sich bei den Renten erst im März bemerkbar. Beispiel: Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,8 Prozent sinkt die Nettorente um 0,4 Prozent (die Hälfte zahlt der Rentenversicheungsträger). Das bedeutet für eine Brutto-Rente von 1.200 Euro (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) eine Einbuße von 4,80 Euro.

Kinder in der Pflegeversicherung

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern werden seit Juli 2023 ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25% für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Regelung gilt natürlich auch für Rentner mit minderjährigen Kindern, allerdings kam bei den Rentnern diese Entlastung lange Zeit nicht an.

Aufgrund fehlender Daten wurde dies bei manchen rentenbeziehenden Eltern nicht berücksichtigt, was jetzt nachträglich behoben werden soll. Die Deutsche Rentenversicherung plant, die zu viel gezahlten Pflegebeiträge ab April/Mai 2025 zu erstatten. Im Einzelfall sind hier mehrere 100 Euro Beitragserstattung möglich. Die Nettorente wird dann wieder ein wenig steigen.

Rentenwert steigt

Ab Juli 2025 wird wie jedes Jahr der Rentenwert neu bestimmt. Der Rentenwert bestimmt unter anderem die Höhe der Rente. Dieses Jahr wird mit einer Erhöhung von 3,6 Prozent gerechnet. Das wären bei einer 1.200 Euro – Bruttorente 43 Euro mehr. Gleichzeitig wird aber im Juli erstmals in diesem Jahr die seit Anfang des Jahres geltende Erhöhung der Pflegeversicherungsbeiträge von 0,2 Prozent eingerechnet. So bleiben von den 43 Euro mehr nur noch 40,50 Euro. Außerdem sind rückwirkend für die ersten 6 Monate des Jahres 6 mal 0,2 Prozent nachzuzahlen, also rund 14 Euro.

Ab August stabil

Für das restliche Jahr sollte die Nettorente monatlich die gleiche Höhe haben, da dann alle Sonderregelungen eingerechnet sind.

Quellen: Finanztip, FOKUS-Sozialrecht

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Alle Altersvorsorge-Produkte digital abrufbar

Bis Ende 2024 sollten alle Anbieter von Altersvorsorge-Produkten, die eine jährliche Standmitteilung verschicken und mehr als 1000 Vorsorgeansprüche verwalten, an die digitale Rentenübersicht angebunden sein.

Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de erhalten dann alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge – auf einen Klick digital abrufbar.

unabhängige Informationsbasis

Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Deutschen Rentenversicherung stellt die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung. Die Digitale Rentenübersicht schafft eine übergreifende und unabhängige Informationsbasis über die eigene Altersvorsorge und trägt so zu einer planvollen Absicherung des Lebensstandards im Alter bei. Denn nur wer gut informiert ist, kann möglichen Handlungsbedarf erkennen und rechtzeitig angehen.

700 Vorsorgeeinrichtungen

Zum 1. Januar 2025 wird allen Nutzern ein umfangreicheres und attraktiveres Angebot unterbreitet. Mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen werden dann ihre Daten auf Abruf bereitstellen. Mit der Rentenübersichtsanbindungsverordnung hat die Bundesregierung diejenigen Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 zur Anbindung an das Portal verpflichtet, die ihre Kundinnen und Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen und die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen.

umfassender Überblick

Mit der Anbindung möglichst aller Vorsorgeeinrichtungen wird die Voraussetzung geschaffen, Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre erworbenen Anwartschaften zu geben.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Weitere Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

  • zwischen 443 EUR und 1.773 EUR in den alten Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 426 EUR und 1.695 EUR) und
  • zwischen 439 EUR und 1.755 EUR in den neuen Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 418 EUR und 1.678 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 841,77 auf 880,28 EUR und
  • für Personen unter 18 von 421,61 auf 440,90 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; Bundesrat, BMASSOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Renten steigen um 4,57 Prozent

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. März 2024 steigen die Renten zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.

Das gehe aus den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor. Die Rentenanpassung liege damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 Prozent.

Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Die Rentenanpassung 

Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 Euro. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 Euro im Monat.

Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Gleichzeitig treten zum 1. Juli Verbesserungen für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner in Kraft (EM=Erwerbsminderung).

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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Rentenversicherungsbericht, Rentenerhöhung 2024

Im November 2023 wurde der Rentenversicherungsbericht 2023 vom Bundestag verabschiedet, im Bundesrat wurde er Anfang Februar 2024 „zur Kenntnis“ genommen. Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Rentenversicherungsbericht, in dem die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dargestellt wird. Gesetzliche Grundlage ist § 154 SGB VI.

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Für Ende 2023 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 44,5 Milliarden Euro (1,67 Monatsausgaben) geschätzt.
  • Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.
  • Bis zum Jahr 2037 steigen die Renten um insgesamt knapp 43 Prozent. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 Prozent pro Jahr.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,2 Prozent und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 Prozent.

Dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus

Die Berechnungen gehen dabei stets von geltendem Recht aus. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent und der Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung zur Dämpfung der Beitragssatzentwicklung werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ohne diese ausstehende Reform würde das Rentenniveau nach 2025 stufenweise über 46,9 Prozent im Jahr 2030 bis auf 45,0 Prozent zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2037 sinken.

3,5 Prozent

Für den kommenden Juli wird in dem Rentenversicherungsbericht (Seite 39) mit einer Rentensteigerung von bundesweit rund 3,5 Prozent gerechnet. Der Rentenwert steige dann auf 38,92 Euro. Der Anstieg geht vor allem auf die im Schnitt gestiegenen Löhne zurück. Der endgültige Wert für die Anhebung zum 1. Juli 2024 ist jedoch noch nicht festgelegt und wird erst im Frühjahr bestimmt. Die Renten werden jährlich im Sommer unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Land angepasst.

Einheitlicher Rentenwert

Im letzten Jahr gab es noch mal eine unterschiedliche Anpassung in den alten und den neuen Bundesländern. Mit der Erhöhung der Rentenwerte 2023 wurde die Angleichung der Rentenhöhe in ganz Deutschland ein Jahr früher als geplant vollzogen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenwert Ost = Rentenwert West

Nach der kommenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 werden die Rentenwerte zum erstan Mal seit der Wiedervereinigung in ganz Deutschland gleich hoch sein. Ursprünglich sollte die Angleichung erst 2024 vollzogen sein. Wegen der höheren Lohnsteigerung in den „neuen Bundesländern“ wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Pressemitteilung

Dies geht aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 20. März 2023 hervor. Die Renten sollen danach zum 1. Juli im Westen um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent steigen.

Lohnsteigerungen

Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Angleichung der Rentenwerte

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

37,60 Euro

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Inflation ist schneller

Das BMAS räumt ein, dass die Rentenanpassung aktuell hinter der Inflation zurückbleibe, aber das sei nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, habe sich laut BMAS mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachte man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so betrage der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum seien die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente läge die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sähen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie würden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: BMAS

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Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

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