Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Weitere Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

  • zwischen 443 EUR und 1.773 EUR in den alten Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 426 EUR und 1.695 EUR) und
  • zwischen 439 EUR und 1.755 EUR in den neuen Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 418 EUR und 1.678 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 841,77 auf 880,28 EUR und
  • für Personen unter 18 von 421,61 auf 440,90 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; Bundesrat, BMASSOLEX, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Renten steigen um 4,57 Prozent

Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 19. März 2024 steigen die Renten zum 1. Juli 2024 um 4,57 Prozent.

Das gehe aus den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund hervor. Die Rentenanpassung liege damit im dritten Jahr in Folge oberhalb von 4 Prozent.

Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Die Rentenanpassung 

Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor demografiebedingt mit -0,16 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus, weshalb das Rentenniveau ohne Haltelinie unter 48 Prozent sinken würde. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Auf Basis der vorliegenden Daten und unter Anwendung der Rentenanpassungsformel ergibt sich ein rechnerischer aktueller Rentenwert von 39,31 Euro. Damit würde aber das – derzeit nur bis zum 1. Juli 2025 geltende – Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent ganz knapp unterschritten. Daher greift die Niveauschutzklausel und der aktuelle Rentenwert wird so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 77,40 Euro im Monat.

Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten

Gleichzeitig treten zum 1. Juli Verbesserungen für EM-Rentnerinnen und EM-Rentner in Kraft (EM=Erwerbsminderung).

Quelle: BMAS, Fokus-Sozialrecht

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Rentenversicherungsbericht, Rentenerhöhung 2024

Im November 2023 wurde der Rentenversicherungsbericht 2023 vom Bundestag verabschiedet, im Bundesrat wurde er Anfang Februar 2024 „zur Kenntnis“ genommen. Die Bundesregierung veröffentlicht jährlich einen Rentenversicherungsbericht, in dem die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft dargestellt wird. Gesetzliche Grundlage ist § 154 SGB VI.

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Für Ende 2023 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 44,5 Milliarden Euro (1,67 Monatsausgaben) geschätzt.
  • Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis zum Jahr 2030 steigt der Beitragssatz auf 20,2 Prozent und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Obergrenze von 22 Prozent. Im letzten Jahr des Vorausberechnungszeitraums (2037) beträgt der Beitragssatz 21,1 Prozent.
  • Bis zum Jahr 2037 steigen die Renten um insgesamt knapp 43 Prozent. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6 Prozent pro Jahr.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern liegt aktuell bei rund 48,2 Prozent und bleibt auch bis zum Jahr 2024 knapp oberhalb von 48 Prozent.

Dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus

Die Berechnungen gehen dabei stets von geltendem Recht aus. Die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei 48 Prozent und der Einstieg in die teilweise Kapitaldeckung zur Dämpfung der Beitragssatzentwicklung werden in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ohne diese ausstehende Reform würde das Rentenniveau nach 2025 stufenweise über 46,9 Prozent im Jahr 2030 bis auf 45,0 Prozent zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2037 sinken.

3,5 Prozent

Für den kommenden Juli wird in dem Rentenversicherungsbericht (Seite 39) mit einer Rentensteigerung von bundesweit rund 3,5 Prozent gerechnet. Der Rentenwert steige dann auf 38,92 Euro. Der Anstieg geht vor allem auf die im Schnitt gestiegenen Löhne zurück. Der endgültige Wert für die Anhebung zum 1. Juli 2024 ist jedoch noch nicht festgelegt und wird erst im Frühjahr bestimmt. Die Renten werden jährlich im Sommer unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Land angepasst.

Einheitlicher Rentenwert

Im letzten Jahr gab es noch mal eine unterschiedliche Anpassung in den alten und den neuen Bundesländern. Mit der Erhöhung der Rentenwerte 2023 wurde die Angleichung der Rentenhöhe in ganz Deutschland ein Jahr früher als geplant vollzogen.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenwert Ost = Rentenwert West

Nach der kommenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 werden die Rentenwerte zum erstan Mal seit der Wiedervereinigung in ganz Deutschland gleich hoch sein. Ursprünglich sollte die Angleichung erst 2024 vollzogen sein. Wegen der höheren Lohnsteigerung in den „neuen Bundesländern“ wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.

Pressemitteilung

Dies geht aus einer Pressemitteilung des BMAS vom 20. März 2023 hervor. Die Renten sollen danach zum 1. Juli im Westen um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent steigen.

Lohnsteigerungen

Nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung 4,50 Prozent in den alten Ländern und 6,78 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Nachhaltigkeitsfaktor

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit – 0,1 Prozentpunkten dämpfend auf die Rentenanpassung aus. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung unverändert geblieben ist, wirkt sich der sogenannte Beitragssatzfaktor in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Niveauschutzklausel

Mit einer Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2023 nach der berechneten Rentenanpassung 48,15 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten und die Niveauschutzklausel greift nicht.

Angleichung der Rentenwerte

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer ist zu prüfen, ob sich durch die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte oder durch die tatsächliche Lohnentwicklung ein höherer aktueller Rentenwert (Ost) ergibt. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte zwischen West und Ost ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

37,60 Euro

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Inflation ist schneller

Das BMAS räumt ein, dass die Rentenanpassung aktuell hinter der Inflation zurückbleibe, aber das sei nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, habe sich laut BMAS mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachte man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten zehn Jahren seit 2012, so betrage der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum seien die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente läge die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sähen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie würden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

Quelle: BMAS

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Soziale Absicherung im Renten-Nebenjob

Es war wohl eine gute Nachricht, dass die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten wegfallen oder bei Renten wegen Erwerbsminderung gestiegen sind. Oder etwa doch nicht?

Anhörung zu Hinzuverdienstgrenzen

In einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Gesetzentwurf (20/3900) der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze am Montag wurden zwar vielfach die positiven Wirkungen einer solchen Regelung betont. Gleichzeitig wurde aber auch auf die Gefahren hingewiesen.

Rentner verlieren Krankengeldanspruch

Wenn jemand trotz Rente noch mehr als geringfügig arbeitet, tut er dies in der Regel, um seinen Lecensunterhalt abzusichern. Er ist dann also sowohl auf Rente als auch auf den Zusatzjob angewiesen. Im Krankheitsfall, vor allem bei längerer Krankheit, fällt aber das Einkommen aus dem Zusatzjob weg. Fatalerweise haben Rentner nach den §§ 50 und 51 SGB V aber keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Gerade bei älteren Beschäftigten steigt das Risiko einer längeren Erkrankung naturgemäß.

DGB fordert Absicherung

Daher fordert beispielsweise der DGB in seiner Stellungnahme, sichergestellt sein müsse, dass allen Beschäftigten das Krankengeld unabhängig davon gezahlt werde, ob sie eine Vollrente, eine Teilrente oder keine Rente beziehen. Dies schließe auch ein, dass die Krankenversicherungen die Bezieher*innen von Krankengeld vor der Regelaltersgrenze künftig nicht mehr auf eine (Alters)Rente verweisen dürfen können. Dies müsse gleichermaßen auch für eine Erwerbstätigkeit nach der Regelaltersgrenze gelten. Wer eine Teilrente oder keine Rente beziehe, zahle jenseits der Regelaltersgrenze den vollen Krankenkassenbeitrag inkl. Beitragsanteil für das Krankengeld, könne im Falle des Krankengeldbezugs aber mit Frist von zehn Wochen zur Beantragung der Vollrente aufgefordert werden und verliere mit Beginn der Vollrente den Krankengeldanspruch vollständig. Dies erscheine aus Gleichheitsgründen wie auch der Zweckbindung der Beiträge rechtlich problematisch.

Bundesregierung weist Bedenken zurück

Den Hinweis, dass die Arbeit neben der Rente nicht genügend abgesichert sei gegen Risiken wie Krankheit und Arbeitslosigkeit, ließ die Bundesregierung nicht gelten. Für eine zusätzliche Absicherung gebe es derzeit keinen Bedarf, man werde das aber im Zuge der Evaluierung überprüfen und gegebenenfalls nachbessern, hieß es.

Quellen: Bundestag, DGB

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Wenn die Rentenerhöhung zu weniger Geld führt

Viele Rentner*innen werden sich Ende Juli über die kräftig gestiegene Rente freuen, auch wenn die Freude natürlich getrübt ist, weil die hohe Inflation die Rentenerhöhung wieder auffrisst. Aber immerhin, besser als gar nichts.

Keine Erhöhung für Bezieher*innen von Grundrente

Gar nichts davon, von der Rentenerhöhung, haben allerdings die Rentner*innen, die ihre geringe Rente mit der Grundsicherung aufstocken müssen, um über die Runden zu kommen. Um Grundsicherung zu bekommen, wird der Bedarf festgestellt, von dem die Einnahmen, also die Rente abgezogen werden. Der Bedarf enspricht bei einer allein lebenden Renterin der Höhe des maßgebenden Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen, also 449 Euro. Dazu kommen die Kosten für das Wohnen. Hat also unserer Rentnerin Wohn- und Heizkosten von 451 Euro, liegt der Bedarf bei 900 Euro. Da sie eine Rente von 800 Euro bezieht, hat sie Anspruch auf 100 Euro Grundrente. Insgesamt stehen ihr also 900 Euro monatlich zur Verfügung.

Mit der Rentenerhöhung steigt die Rente auf 843 Euro, gleichzeitig sinkt aber der Anspruch auf Grundrente auf 57 Euro. Somit bleibt es bei monatlichen 900 Euro.

Verlust im Juli

Dazu kommt noch ein Verlust im Monat Juli, der mit dem Auszahlungsystem der Renten zusammenhängt. Renten werden immer Ende des Monats ausgezahlt, die Rente für Juni ist also praktisch der Lebensunterhalt für den Juli, entsprechend kann man die höhere Rente für den Juli erst im August ausgeben.

Für die Anrechnung bei der Grundsicherung zählt aber der Rentenbetrag, der im gleichen Monat ausgezahlt wird, auch wenn es erst der letzte Tag im Monat ist. Das bedeutet für unsere Beispielrentnerin, dass sie im Juli mit der Rente von 800 Euro, ausgezahlt am 30. Juni, plus 57 Euro Grundsicherung auskommen muss, weil hier schon der höhere Rentenbetrag vom 31. Juli angerechnet wird, den sie ja noch gar nicht hat. Also hat sie im Juli nur 857 Euro zur Verfügung.

Es gibt auch keinen Ausgleich dafür. Im August bekommt sie wieder 900 Euro, als sei nichts geschehen.

Sonderregelung wurde gestrichen

Bis zum 1. Januar 2016 galt eine Sonderregelung, nach der Änderungen, die zum Nachteil von leistungsberechtigten Personen führen, erst ab dem Folgemonat greifen. Diese wurde gestrichen.

Der VDK machte auf diesen Missstand aufmerksam und fordert eine Wiedereinführung dieser Regelung.

Quelle: VDK, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Neues aus dem Bundesrat

Wenn Gesetzesvorhaben den Bundesrat passiert haben, dauert es in der Regel nur noch wenige Tage bis sie nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und dem Erscheinen im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Am letzten Freitag, den 10.6.2022, gab der Bundesrat grünes Licht für zahlreiche Gesetze aus dem Bundestag – unter anderem die Grundgesetzänderung zum Milliarden-Sondervermögen der Bundeswehr, den Haushalt 2022, die Rentenerhöhung und den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro.

Auch der Pflegebonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, weitere Corona-Steuerhilfen und das so genannte Sanktionsmoratorium für Hartz-IV fanden die Billigung der Länder.

Pflegebonus

Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Corona-Pflegebonus, um die besonderen Belastungen in der Corona-Zeit zu honorieren. Die nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Versorgung gestaffelte Prämie kann bis zu 550 Euro betragen und ist steuer- sowie abgabenfrei. Den höchsten Bonus erhalten Personen, die Vollzeit in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Bezugsberechtigt sind auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr, Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, DRK-Schwesternschaften, ebenso Beschäftigte von Servicegesellschaften – sowohl in Krankenhäusern als auch in der Alten- und Langzeitpflege. Insgesamt stehen für den Corona-Pflegebonus eine Milliarde Euro bereit.
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Steuerhilfen

Das ursprüngliche Steuerhilfegesetz wurde noch mal verändert. So sind jetzt Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 4.500 Euro, statt 3.000 Euro steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt: Auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind nun bis zur Höchstgrenze steuerfrei. 
Tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Sanktionsmoratorium

Die Sanktionsregelungen für Pflichtverstöße von Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfängern werden für ein Jahr ausgesetzt. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung setzt das Gesetz die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen befristet für ein Jahr ab Inkrafttreten aus. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten und die Folgen der Verstöße neu regeln.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Rentenerhöhung

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 hebt zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro an. Damit steigen die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. In diesem Jahr wurden dabei der so genannte Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.
Gilt ab 1. Juli 2022.

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, profitieren ab 1. Juli 2024 von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagshöhe richtet sich danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. 
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

12 Euro Mindestlohn

Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro, zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen.
Gilt ab 1. Oktober 2022.

Mini- und Midijob-Grenze

Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – die sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht das Gesetz die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie passt sich künftig gleitend an. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich.
Das Gesetz soll noch im Juni 2022 in Kraft treten.

Corona-Sonderregelungen

Mit dem Pflegebonusgesetz und dem Corona-Steuerhilfegesetz werden coronabedingte Sonderregelungen in der Pflege bis 31.12.2022 verlängert. Die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende Juni 2022 verlängert, die Homeoffice-Pauschale bis Ende des Jahres.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Rentenvergleich mit Österreich

Bei der Diskussion um die unweigerlich drohende nächste Rentenreform der kommenden Bundesregierung lohnt sich ein Blick auf unser Nachbarland. Während hierzulande die Marktwirtschafts-Ideologen darauf drängen, der gesetzlichen Rente mit einer kapitalgedeckten Finanzierung den Garaus zu machen, scheint die umlagefinanzierte Rente in Österreich weiterhin erfolgreich zu sein und wird kaum in Frage gestellt.

Tu felix Austria

Nun gibt es einen Impuls-Beitrag der Hans-Böckler-Stiftung von Florian Blank und Eric Türk, Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler bei der Arbeiter- und Angestelltenkammer Wien, in dem die deutsche Rente mit der österreichischen Pensionsversicherung verglichen wird.

Der Vergleich mache vor allem deshalb Sinn, so die Wissenschaftler, weil beide Systeme sich ursprünglich sehr ähnlich waren. Aber die österreichische Pensionsversicherung wurde „fortentwickelt“, etwa durch die Einbeziehung von Selbstständigen, während die gesetzliche Rente in Deutschland zum „Teil eines weiter gefassten Versorgungsmixes degradiert“ wurde.

Modellbiografien der OECD

Die Gegenüberstellung der Rentenansprüche für einheitliche, idealtypische Biografien ermöglicht den Vergleich von Unterschieden der Rentensysteme selbst. Die von der OECD erstellten Modellbiografien mit durchgehenden Erwerbsverläufen, abschlagsfreiem Renteneintritt und stabilen Einkommenspositionen bilden den Ausgangspunkt für den Vergleich der Rentenversicherungen Deutschlands und Österreichs. Die Vorgehensweise der OECD wird dargestellt, sofern erforderlich korrigiert, aktualisiert und weiterentwickelt. Zusätzlich werden Arbeitslosigkeit, vorzeitiger Renteneintritt sowie Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Durch diese Ergänzungen werden eine höhere Realitätsanbindung erreicht und Elemente des sozialen Ausgleichs einbezogen. Es zeigt sich, dass die österreichische Pensionsversicherung in jeder Konstellation deutlich höhere Leistungen gewährt, die Elemente des sozialen Ausgleichs den Abstand teils vergrößern, teils verringern.

Beispiele

An drei Beispielen wird deutlich, um wie viel höher die gesetzlichen Renten in Österreich ausfallen.

Standardfall

Eine Person mit durchschnittlichem Verdienst und 45 Berufsjahren, die jetzt das Erwerbsleben beginnt bekäme später, wenn sie in Rente geht:

  • in Deutschland 39 Prozent,
  • in Österreich 78 Prozent

ihres vorherigen durchschnittlichen Bruttoeinkommens.

mit Arbeitslosigkeit 

Jemand verdient zunächst unterdurchschnittlich, steigert sich gegen Ende der Erwerbsphase auf ein überdurchschnittliches Einkommen, verliert aber mit 59 den Job, findet keinen neuen und geht mit 63 vorzeitig in Rente. Die voraussichtliche Rente beträgt:

  • in Deutschland 30 Prozent,
  • in Österreich 65 Prozent

Kindererziehung

Nach vier Jahren Vollzeittätigkeit erfolgt eine dreijährige Unterbrechung zur Kinderbetreuung, anschließend Teilzeitarbeit und nach einer weiteren Vollzeitphase wieder Arbeit mit reduzierter Stundenzahl. Die voraussichtliche Rente beträgt:

  • in Deutschland 42 Prozent,
  • in Österreich 78 Prozent

Deutlich höhere Rente in Österreich

Nicht nur zukünftige Rentner stehen in Österreich besser da. Bereits heute liegen die Pensionen in Österreich höher als die deutschen Renten. Dabei liegt das Renteneintrittsalter in Österreich nach wie vor bei 65 Jahren und eine Anhebung ist nicht geplant.

Höhere Rentenbeiträge

Der monatliche Rentenbeitragssatz liegt allerdings mit 22.8 Prozent wesentlich höher als in Deutschland mit 18.6 Prozent, wobei der Arbeitgeberanteil mit 12,55 Prozent höher ist als der Arbeitnehmeraneil mit 10.25 Prozent. Beim deutschen Beitrag sind allerdings nicht eventuelle Aufwendungen für private Zusatzvorsorge eingerechnet. Dazu kommt, dass der Beitragssatz in Deutschland laut Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung ab Mitte der 20er Jahre auf bis Mitte der 30er Jahre ebenfalls über 22 Prozent betragen wird, das Rentenniveau wird dagenen nur müsam gehalten werden können.

Längere Wartezeiten

Ein weiterer Unterschied zwischen Deutschland und Österreich sind die unterschiedlichen Wartezeiten. In Österreich muss man wesentlich länger in die Rentenversicherung einzahlen, bevor man Rente beziehen kann. So wird ein Teil der niedrigen Renten, die in Deutschland gezahlt werden, in Österreich gar nicht erst fällig. EIne genaue Beschreibung über die österreichische Pensionsversicherung kann man in einer Broschüre, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung, nachlesen.

Besser keine (Teil-) Privatisierung

Florian Blank und Eric Türk werben allerdings für eine „Stärkung der Sozialversicherung als ein flexibles Instrument der sozialen Sicherung“. Sowohl das generelle Leistungsniveau als auch spezielle Maßnahmen des sozialen Ausgleichs ließen sich im System der gesetzlichen Rente zielgenau politisch steuern, was mit einer fortgesetzten Teilprivatisierung der Rente kaum gelänge.

Quellen: Hans-Böckler-Stiftung, OECD, Deutsche Rentenversicherung, BMAS

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Rente und Kapital

Gerade geistern durch die Medien die für Rentner erfreulichen Meldungen über eine mögliche kräftige Rentenerhöhung 2022. Mehr dazu können Sie hier erfahren, sobald der Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2021 für alle zugänglich ist und nicht nur ausgewählten Medien.

Plant die Ampel Kapitaldeckung?

Die Diskussion um die Finanzierung der Renten ist auch Teil der laufenden Koalitionsverhandlungen. Im Positionspapier von FDP, SPD und Grünen hat die FDP eines ihrer Lieblingsthemen unterbringen können: die Rentenfinanzierung durch das Kapitaldeckungsverfahren.

Schon mal gescheitert

Bei der Einführung der Rentenversicherung 1889 wurde diese als Kapitaldeckungsverfahren gestaltet. Das hatte zur Folge, dass nach dem Ersten Weltkrieg die Reserven der Rentenversicherung durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet wurden.  Millionen Rentner standen vor dem Nichts. Das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) schrumpfte binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe. Als Reaktion darauf begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen (d. h. nach dem Umlageverfahren) zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen unvermeidlich.

Umlageverfahren setzt sich durch

Von kurzen Perioden abgesehen kam nie eine ausreichende Kapitaldeckung zustande. Insbesondere Inflation und die beiden Weltkriege machten den Versuch zunichte. Daher wurde das Rentensystem auch schon lange vor 1957 faktisch in einer Art Umlageverfahren betrieben.[6] Das System der Kapitaldeckung wurde 1957 in der Rentenreform 1957 unter Konrad Adenauer zu einem Umlageverfahren mit dynamischer Rente umgebaut. Hierdurch wurde es möglich, die ökonomische Situation der Rentner schlagartig zu verbessern.  Das Restkapital der Versicherung wurde in den Folgejahren verzehrt. Bedingt durch den folgenden wirtschaftlichen Aufschwung und den Anstieg der Bevölkerung verstummten in den Folgejahren die Kritiker, die einen Wiederaufbau des Kapitalstocks forderten. 

Auch „Riester“ ohne Erfolg

Seit dem Geburtenrückgang Ende der 60er Jahre wurden die Vor- und Nachteile des Kapitaldeckungsverfahrens wieder verstärkt diskutiert. 2001 wurde mit der „Riester“-Rente wieder teilweise eine kapitalgedeckte Rente eingeführt. Die „Riester“-Rente ist mittlerweile grandios gescheitert.

Keine Notwendikeit für Kapitaldeckung

Anfang November meldete sich der Sozialverband VdK zu Wort. Der VDK lehnt den Einstieg in eine kapitalgedeckte Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ab, wie sie von verschiedenen Organisationen und Politikern gefordert wird. Es dürfe keine Experimente bei der gesetzlichen Rente geben: Die Finanzierung im Umlageverfahren habe sich entgegen aller Unkenrufe bewährt, betont VdK-Präsidentin Verena Bentele. Aus Sicht des VdK besteht keine Notwendigkeit, eine solche Kapitaldeckung in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuführen.

Grundlegende Reform notwendig

Allerdings sei eine grundlegende Reform bei der privaten Altersvorsorge sinnvoll. Die aktuelle Riesterrente ist gescheitert. Aktuell spart kaum ein Versicherter wie vom Staat erwartet 4 Prozent seines Bruttoeinkommens im Rahmen eines Riestervertrags. „Das Rentenniveau muss darum auf mindestens 50 Prozent, idealerweise 53 Prozent, angehoben und der Riesterfaktor abgeschafft werden. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass die bisherigen Riesterverträge die staatlichen Zulagen erhalten, sie brauchen Bestandsschutz“, so Bentele.

Zweckmäßig ist aus Sicht des Sozialverbands VdK ein transparentes, sicheres und kostengünstiges Basisprodukt, das von der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltet wird. Ein solches „Vorsorgekonto“ könnte eine Möglichkeit für Versicherte sein, private Altersvorsorge und staatliche Vorsorge miteinander zu kombinieren, sagte die VdK-Präsidentin.

Appell gegen private Vorsorge

Das Netzwerk Gerechte Rente (ein Zusammenschluss aus dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), dem Paritätischen Gesamtverband, dem Sozialverband VdK Deutschland, dem Sozialverband Deutschland (SoVD), der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands und der Volkssolidarität) plädiert für eine starke, umlagefinanzierte gesetzliche Rente statt individueller privater Vorsorge.

In einem Appell an die Verhandler*innen für eine Ampelkoalition betont das Netzwerk, die gesetzliche Rente sei das Herzstück unseres Sozialstaats. Für Spekulationsgeschäfte sei sie denkbar schlecht geeignet. Statt in die private Versicherungswirtschaft zu investieren, müsse die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt und endlich armutsfest gemacht werden.  Eine Aktienrente, wie die FDP sie fordere, lehne das Bündnis entschieden ab. 

Quellen: Tagesschau, wikipedia,VDK, Paritätischer Gesamtverband

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