Das BMAS hat nach § 13 SGB IX in den Jahren 2018 und 2019 eine bundesweite Studie zur Bedarfsermittlung für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durchführen lassen. Die Studie erstellt hat die Kienbaum GmbH.
In dieser Untersuchung wurde bei den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX untersucht, welche konkreten Verfahren die Rehabilitationsträger entwickelt haben, um Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu identifizieren, Teilhabeziele zu definieren und diesen Zielen entsprechende Leistungen zu erbringen.
Grundlage der Studie ist die Novellierung des Teils I des SGB IX. Da Teil II (Eingliederungshilfe) erst zum 1.1.2020 in Kraft trat, nahmen von den Rehabilitationsträgern hauptsächlich die Agentur für Arbeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung teil. Träger der Eingliederungshilfe waren kaum vertreten.
Ziel der Untersuchung ist die Darstellung der aktuelle Verwaltungspraxis und die Nutzung von Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX. Es sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie trägerübergreifend nach einheitlichen Maßstäben bei der Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs zusammenzuarbeitet werden kann. Nach § 13 SGB IX werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel zu verwenden, aufgrund derer die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden kann. Die Anforderungen an die Instrumente der Bedarfsermittlung sind in § 13 Abs.2 festgeschrieben:
„Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.“
Insgesamt kommt die Studie zum dem Ergebnis, dass die Rehabilitationsträger die Feststellungen weiterhin überwiegend auf dem vorliegenden Leistungsantrag und damit auf die trägerspezifischen Leistungsvoraussetzungen bezogen vornehmen. Grundlage der Bedarfsermittlung ist eine ICD-Diagnose, wohingegen die Beeinträchtigung der Aktivitäten bisher nur teilweise und dann auch nur in sehr knapper und abstrakter Form erhoben und dokumentiert wird. Die Nutzung der ICF, ihrer Möglichkeiten, aber auch ihre Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung im Bereich der Bedarfsermittlung seien bei einer Vielzahl der Träger noch entwicklungsfähig.
Die Studie enthält zudem Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit, zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der Bedarfsermittlung, zur Orientierung am bio-psycho-sozialen Modell der ICF, zum Thema Datenschutz sowie zu weiteren rechtlichen Anpassungen.
Quelle: BMAS
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