Arbeitsschutzregeln in Coronazeiten

Sozialrecht und Arbeitsschutz haben viele Anknüpfungspunkte, vor allem im SGB VII (Unfallversicherung) und im SGB IX (Rehabilitation/Schwerbehinderung), genauso im Kinderschutz (SGB VIII) oder beim Mutterschutz. Arbeitsschutzregeln und -maßnahmen gelten natürlich auch in allen sozialen Einrichtungen und sind ein wichtiger Bestandteil der täglichen Arbeit.

Arbeitsschutzregeln

Für die Dauer der Pandemie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die Dauer ist der nach § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellte Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe und Einrichtungen, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Begriffsbestimmungen und TOP-Prinzip

Die Arbeitsschutzregeln enthalten zunächst einmal hilfreiche Begriffsbestimmungen. Beispiele:

  • Was genau versteht man unter Home-Office?
  • Was ist Mund-Nase-Bedeckung, was sind FFP-Masken, was sind Atemschutzgeräte?
  • Wie ist Mindestabstand definiert?
  • Was sind Kurzzeitkontakte?

Der Arbeitgeber muss zunächst den Grad und das Ausmaß der Gefährdung beurteilen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.

Bei den Schutzmaßnahmen geht es zunächst um grundlegende Maßnahmen. Hier gilt das sogenannte TOP – Prinzip. Demnach haben Technische Maßnahmen Vorrang vor Organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor Personenbezogenen Maßnahmen.

Grundlegende Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeberbereitzustellen.

Arbeitsschutzstandards

Ausführliche Anleitungen wie der Arbeitsschutz in Corona-Zeiten im Detail aussehen sollte hat das BMAS schon im April in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards veröffentlicht.

Spezielle Standards zum Beispiel für die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gibt es bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Quellen: BMAS, BGW

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