Verlängerung von Corona-Maßnahmen

In vielen An- und Verordnungen, die im Laufe der Corona-Krise in Kraft traten, gibt es die Klausel, dass die Regelungen verlängert werden können, solange der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) nicht aufgehoben hat.

Der Koalitionsausschuss hat nun vereinbart, welche Maßnahmen er verlängern will:

Kurzarbeit

Bezugsdauer Kurzarbeit

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.

Verlängerung der Maßnahmen vom 13.3.2020

(siehe: Erleichterung beim Kurzarbeitergeld 13.03.2020)

  • Die aktuell geltenden Sonderregelungenüber den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds

(siehe: Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert 25.04.2020)

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dassgeringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.

Steuerlicher Hilfsmaßnahmen

19.06.2020 (BGBl. I S. 1385)

  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. (§ 3 Abs.28a EStG)

Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs-und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.

Weitere Maßnahme-Verlängerungen

Mittagessen

(siehe Zweites Sozialschutz-Paket 2.5.2020)

  • Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.

Pflege

(siehe Corona: Hilfen bei der Pflege 6.8.2020)

  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

Überbrückungshilfen

(siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1) 24.3.2020 und
Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen 7.4.2020)

  • Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerndurch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden.
  • Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Sozialen Dienstleister in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
  • Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhinausgesetzt.

Neu: Kinderkrankengeld – 10 Tage länger

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll § 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Koalitionsausschuss, abgerufen von SPD.de; FOKUS-Sozialrecht

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Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

Das ist das Ziel des jetzt vorgestellten Referentenentwurfs aus dem Hause Spahn. Behandelt werden in diesem Entwurf so unterschiedliche Dinge wie Liquiditätshilfen für Zahnarztpraxen bis zu der Verbesserung der stationären Hebammenversorgung. Im Einzelnen:

Abrechnungen von Liquiditätshilfen an Zahnärzte während der COVID-19-Pandemie

Zahnarztpraxen verzeichnen während der Pandemie einen erheblichen Fallzahlrückgang und bekamen daher finanzielle Hilfen in Form von Vorschüssen von den Krankenkassen. Hier wird nun geregelt, dass die Zahlungen in den Jahren 2021 und 2022 vollständig an die Kassen zurückgezahlt werden. Dazu wird die Regelung aus der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.4.2020 als § 85a in das SGB V aufgenommen.

Erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge

Bei Selektivverträgen ermöglichen die aktuellen gesetzlichen Regelungen zur besonderen Versorgung (Paragraf 140a SGB V) nur in engen Grenzen Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus. Die Spielräume hierfür sollen erweitert werden, um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen die Krankenkassen bisher durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterführen können.

Hebammenstellen-Förderprogramm

Zur Verbesserung der Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe und zur Entlastung von Hebammen und Entbindungspflegern wird ein dreijähriges Hebammenstellen-Förderprogramm für die Jahre 2021 bis 2023 aufgelegt. Damit werden den Krankenhäusern zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, mit denen die Neueinstellung und Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hebammen und von assistierendem medizinischem Fachpersonal zur Versorgung von Schwangeren in der Geburtshilfe gefördert wird. Mit dem Hebammenstellen-Förderprogramm wird eine Verbesserung der Betreuungsrelation von Hebammen/Entbindungspflegern zu Schwangeren angestrebt, die im Regelfall bei 1:2 und unter optimalen Bedingungen bei 1:1 liegen soll.

Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die pauschale Förderung für ländliche Krankenhäuser

Damit Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, die künftig in die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen einbezogen werden sollen, bereits im Jahr 2021 von der pauschalen Förderung von 400 000 Euro jährlich profitieren, muss die bereits vereinbarte Krankenhäuserliste einmalig bis zum 31. Dezember 2020 erweitert werden.

Personalausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Die nach dem SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege erhalten auf Antrag die Möglichkeit, zusätzliche Pflegehilfskräfte finanziert zu bekommen, ohne dass dies mit einer finanziellen Belastung der von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebedürftigen verbunden ist. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf Grundlage der Ergebnisse des Projekts zur Ermittlung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI.

Regelungen im Hinblick auf pandemiebedingte Sonderregelungen im SGB XI und im
Pflegezeitgesetz

Die während der Pandemie getroffen Regelungen zur Verwendbarkeit des Entlastungsbetrags sowie zum Pflegeunterstützungsgeld werden über den 30. September bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Noch nicht verbrauchte Leistungsbeträge aus dem Jahr 2019 können weiter verwendet werden und Arbeitstage, die im Geltungszeitraum der pandemiebedingten Sonderregelungen in Anspruch genommen worden sind, werden nicht die regulären Ansprüche auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu insgesamt zehn Arbeitstagen je Pflegebedürftigen angerechnet. Auch das reguläre Recht, im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz der Arbeit fernzubleiben, soll in unverändertem zeitlichem Umfang erhalten bleiben.

Verfahrensvereinfachung hinsichtlich Hilfsmittelempfehlungen bei der Pflegebegutachtung

Die Regelung, dass bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit ausgesprochene Empfehlungen zum Hilfsmittelbedarf bei Zustimmung des Versicherten für bestimmte Hilfsmittel als Antrag auf Leistungen gelten, hat sich aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums in der Praxis bewährt. Die ursprüngliche Befristung bis zum 31. Dezember 2020 soll deshalb aufgehoben werden.

Quelle: BMG

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Arbeitsschutzregeln in Coronazeiten

Sozialrecht und Arbeitsschutz haben viele Anknüpfungspunkte, vor allem im SGB VII (Unfallversicherung) und im SGB IX (Rehabilitation/Schwerbehinderung), genauso im Kinderschutz (SGB VIII) oder beim Mutterschutz. Arbeitsschutzregeln und -maßnahmen gelten natürlich auch in allen sozialen Einrichtungen und sind ein wichtiger Bestandteil der täglichen Arbeit.

Arbeitsschutzregeln

Für die Dauer der Pandemie hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GmBl) freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft.

Die Dauer ist der nach § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellte Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag.

Die enthaltenen Maßnahmen der Arbeitsschutzregel richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und Masken bleiben dafür auch weiterhin die wichtigsten Instrumente.

Betriebe und Einrichtungen, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.

Begriffsbestimmungen und TOP-Prinzip

Die Arbeitsschutzregeln enthalten zunächst einmal hilfreiche Begriffsbestimmungen. Beispiele:

  • Was genau versteht man unter Home-Office?
  • Was ist Mund-Nase-Bedeckung, was sind FFP-Masken, was sind Atemschutzgeräte?
  • Wie ist Mindestabstand definiert?
  • Was sind Kurzzeitkontakte?

Der Arbeitgeber muss zunächst den Grad und das Ausmaß der Gefährdung beurteilen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Gestaltung der Arbeitsaufgaben, der Arbeitszeit und die Integration der in Homeoffice befindlichen Beschäftigten in betriebliche Abläufe sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.

Bei den Schutzmaßnahmen geht es zunächst um grundlegende Maßnahmen. Hier gilt das sogenannte TOP – Prinzip. Demnach haben Technische Maßnahmen Vorrang vor Organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor Personenbezogenen Maßnahmen.

Grundlegende Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht umsetzbar sind, müssen die Beschäftigten mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeberbereitzustellen.

Arbeitsschutzstandards

Ausführliche Anleitungen wie der Arbeitsschutz in Corona-Zeiten im Detail aussehen sollte hat das BMAS schon im April in den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards veröffentlicht.

Spezielle Standards zum Beispiel für die Arbeit in Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gibt es bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Quellen: BMAS, BGW

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Grundrentengesetz tritt in Kraft

Am 18.8.2020 wurde das Grundrentengesetz (Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt daher wie geplant zum 1.1.2021 in Kraft.

Wesentlicher Inhalt

Die wesentlichen Punkte wurden hier schon bei der Verabschiedung im Bundestag Anfang Juli beschrieben.

Nochmal die Kurzfassung, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

  1. Die Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
  2. die Einführung von Freibeträgen im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

Herzstück ist die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und soll von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit wie in den Fürsorgesystemen unabhängig sein.

Schwierige Umsetzung

Die tatsächliche Umsetzung der Grundrente wird wohl eine Herausforderung für die beteiligten Ämter und Dienststellen. Der Arbeitsminister nannte die Umsetzung der Grundrente im Februar im STERN einen „riesen Kraftakt“. Die Mitarbeiter der Rentenversicherung stünden vor einer „richtig großen Aufgabe“.

Auch der Datenaustausch mit den Finanzämtern muss installiert werden. Ob das mit dem vorhandenen Personal machbar ist, ist noch nicht ausgemacht.

Finanzierung aus Steuermitteln

Finanziert werden soll das Ganze mit Steuermitteln, etwa 1,3 Milliarden im Jah 2021, bis zu knapp 2 Milliarden im Jahr 2025. Die Einnahmen dafür sollten eigentlich aus der vom zukünftigen Kanzlerkandidaten Scholz favorisierten europäischen Finanztransaktionssteuer kommen. Die ist aber noch nicht in trockenen Tüchern und aufgrund wirksamer Lobbyarbeit der Finanzwirtschaft so zusammengeschrumpft, dass damit die Finanzierung der Grundrente wohl nicht machbar ist.

Wie die Grundrente sich konkret für die Rentenempfänger auswirkt werden wir hier und vor allem in SOLEX noch ausführlich behandeln.

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, STERN

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Europäische Sozialcharta

In der ersten Bundestagssitzungswoche nach der Sommerpause, am 10. September 2020, steht die „Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Revision der Europäischen Sozialcharta vom 3. Mai 1996″ auf der Tagesordnung.

Abkommen über soziale Rechte

Die Europäische Sozialcharta (ESC) ist ein vom Europarat initiiertes und 1961 von einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossenes völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das der Bevölkerung innerhalb der Unterzeichnerstaaten umfassende soziale Rechte garantiert. Die ESC trat am 26. Februar 1965 in Kraft.

Der Europarat ist eine am 5. Mai 1949 durch den Vertrag von London gegründete europäische internationale Organisation. Dem Europarat gehören heute 47 Staaten mit 820 Millionen Bürgern an. Der Europarat ist etwas anderes als die Europäische Union (EU9. Auch einige EU-Institutionen wie der Europäischer Rat (Organ der Staats- und Regierungschefs) und der Rat der Europäischen Union (Ministerrat) sollte nicht mit dem Europarat verwechselt werden.

Bindende Rechte

In der ESC wurden 19 soziale Rechte aufgelistet, darunter 7 „bindende“ Rechte:

  1. das Recht auf Arbeit,
  2. das Koalitions- oder Vereinigungsrecht,
  3. das Recht auf Kollektivverhandlungen,
  4. das Recht auf soziale Sicherheit,
  5. das soziale Fürsorgerecht,
  6. das Recht auf besonderen gesetzlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie, und
  7. die Schutzrechte für Wanderarbeiter und ihre Familien.

Revidierte Fassung

1996 wurde die Sozialcharta überarbeitet (revidiert). Seitdem werden 31 Rechte und Grundsätze aufgeführt. Hinzugekommen sind beispielsweise

  • das Recht auf eine Wohnung,
  • der besonderen Schutz alter Menschen,
  • Kündigungsschutz oder
  • der Schutz vor Armut.

Überprüfung, Beschwerden

Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich zur Einhaltung der sozialen Mindeststandards. Sie müssen periodisch einen Bericht abgeben, der vom Europäischen Ausschuss für Sozialrechte auf die Vereinbarkeit mit der Soziacharta geprüft wird.

Internationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie international arbeitende Nichtregierungsorganisationen (NGO), sowie nationale Gewerkschaften und NGOs der Vertragsparteien können über Nichteinhalten der Vorgaben Beschwerde einreichen. Im Gegensatz zur Europäischen Menschenrechtskonvention können Einzelpersonen dies nicht.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte die ESC-Fassung von 1965 ratifiziert. Die Ratifizierung der Revision der ESC (RESC) von 1996 steht aber noch aus. Dies soll am 10.9. im Bundestag beraten werden. Allerdings soll die Vorlage zunächst ohne Aussprache in die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden.

Ratifizierung steht noch aus

Ziel der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC) ist es, die aktuelle Bedeutung der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta zu unterstreichen und zwischenzeitlich entstandene Regelungslücken zu schließen und arbeits- und sozialrechtliche Ergänzungen und Neuerungen in den Kreis ihrer Regelungen aufzunehmen. Neben unveränderten und teilweise überarbeiteten Regelungen der ursprünglichen Sozialcharta enthält die Revidierte Europäische Sozialcharta gänzlich neue Regelungen, die insgesamt mit einem übergreifenden Diskriminierungsverbot in Artikel E miteinander verbunden sind. Daneben sind
die Grundregeln für die Ratifikation, also die Auswahlmöglichkeiten für die Vertragsstaaten modifiziert und im neuen Artikel A (alt Artikel 20 ESC) zusammengefasst (Ratifikation „à la Carte“). In Artikel B ist eine Bestandsschutzklausel aufgenommen, nach der mit der ESC ratifizierte Artikel von der Ratifikation der RESC ebenfalls umfasst sein müssen. Für die Vertragsstaaten sind durch die Ratifikation der RESC dann die Regelungen in der Fassung der RESC bindend, während die früheren Regelungen der ESC abgelöst werden und nicht mehr anwendbar sind.
Da sich die Europäische Sozialcharta vom 3. Mai 1996 auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht, bedarf es gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung eines Vertragsgesetzes.

Die Vertragsstaaten haben also die Möglichkeit bei der Ratifikation auszuwählen, welche Vorgaben der Sozialcharta sie verpflichtend umsetzen wollen.

Vorbehalte

Vorbehalte hat die Bundesregierung etwa bei

  • Artikel 4, Nr.4: Verpflichtung, das Recht aller Arbeitnehmer auf eine angemessene Kündigungsfrist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen.
  • Artikel 7, Nr.1: Verpflichtung, das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung auf 15 Jahre festzusetzen, vorbehaltlich von Ausnahmen für Kinder, die mit bestimmten leichten Arbeiten beschäftigt werden, welche weder ihre Gesundheit noch ihre Moral noch ihre Erziehung gefährden.
  • Artikel 8, Nr.2: Verpflichtung, es als ungesetzlich zu betrachten, dass ein Arbeitgeber einer Frau während der Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem sie den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt, und dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs oder so kündigt, dass die Kündigungsfrist während dieser Zeit abläuft.
  • Artikel 21: Das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen
  • Artikel 24: Das Recht auf Schutz bei Kündigung
  • Artikel 31: Das Recht auf Wohnung

Begründungen

In dem vorliegenden Gesetzentwurf werden ab Seite 55 ausführliche und umfangreiche Begründungen vorgelegt, warum die Bundesregierung einzelne Artikel oder Teile von Artikeln von der Ratifizierung ausschließen will. Es handelt sich natürlich nicht um generelle Ablehnung der Rechte und Verpflichtungen. Es geht in der Regel um juristische Bedenken, weil einzelne Formulierungen in Konflikt mit bestehenden nationalen gesetzlichen Vorgaben stehen könnten.

Quellen: Bundestag, Europarat, wikipedia

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Immer mehr ohne Krankenversicherung

Der aktuelle Stand wurde jetzt von der Linksfraktion in einer kleinen Anfrage im Bundestag abgefragt. Die erfragten Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt und stammen aus dem Mikrozensus 2019. Der Mikrozensus ist eine Stichprobenerhebung, bei der rund 1% der Bevölkerung jährlich befragt wird. Die Fragen zur Krankenversicherung werden alle 4 Jahre erhoben.

Danach waren im Jahr 2019 143.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz. Vier Jahre zuvor waren es noch 79.000. Das ist eine Steigerung von etwa 79 Prozent.

Pflicht für alle

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007 wurde für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, die Verpflichtung eingeführt, eine Krankenversicherung zu besitzen. Diese Pflicht ist aber auch gleichzeitig ein Recht, in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere zu tragen, wenn eine gesetzliche Krankenkasse wegen Insolvenz geschlossen werden muss. Private Krankenversicherungen müssen nicht gesetzlich versicherte Personen zum Basistarif aufnehmen.

Ein Grund für die Einführung der Verpflichtung sich in einer Krankenkasse zu versichern, war die hohe Anzahl der Personen ohne einen Schutz. Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt. Als ein Grund dafür wurde oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben.

Nach der Gesetzesänderung ging die Zahl der Nichtversicherten 2011 auf 137.000 und 2015 auf 79.000 zurück.

Selbstständige und Freiberufler

Bei den meisten Nichtversicherten Personen handelt es sich um Selbstständige und Freiberufler. Sie müssen sich selbst versichern, was für viele, anscheinend für immer mehr, einen hohen Kostenaufwand bedeutet, den sie sich lieber sparen oder sich mangels genügender Einnahmen oft gar nicht leisten können. Das fatale ist, dass Menschen ohne Versicherung deutlich höhere Summen in Kauf nehmen müssen, wenn sie später doch eine Krankenversicherung abschließen möchten. Denn die Krankenversicherung berechnet die Zahllast rückwirkend. Die Höhe der Zahllast ist abhängig von der Zeit, in der kein Versicherungsschutz vorhanden war. Hierbei verjähren die Schulden nach vier Jahren.

Notfallfonds und Senkung der Mindestbemessung

Als Lösung schlägt die Linksfraktion die sofortige Einrichtung eines Fonds vor, um die Behandlung von Menschen ohne Krankenversicherung zu finanzieren. Außerdem müssten freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige mit geringen Einkünften bei den Beitragszahlungen noch deutlich stärker entlastet werden. die Mindestbemessung für den Beitrag müsse auf 450 Euro abgesenkt werden. Sie liegt zur Zeit bei 1.061,67 Euro. Das ergibt einen monatlichen Beitrag für Krankenkasse und Pflegeversicherung von etwa 195 Euro. Die muss der freiwillig Versicherte auch zahlen, wenn er weniger als 1.061,67 Euro verdient. Bei einer Mindestbemessung von 450 Euro sinkt der monatliche Beitrag auf ca. 84 Euro, das heißt, jemand der nur 450 Euro verdient, würde dadurch immerhin 111 Euro monatlich sparen.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Linksfraktion, SOLEX

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Zu viele Krankenhäuser?

Vor gut einem Jahr veröffentlichte die Bertelsmann-Stiftung eine Studie, nach der es in Deutschland zu viele Krankenhäuser gebe. Qualtitätsmäßig bessere Versorgung sei eher in wenigen gut ausgestatteten Kliniken möglich. Viel der kleinen Kliniken seien finanziell gar nicht in der Lage, eine hohe Qualität anzubieten.

Verwundert rieb man sich damals die Augen: gab es nicht überall Berichte, dass Entbindungsstationen schließen? Kinderkrankenhäuser vor dem Aus stehen, kleine ländliche Krankenhäuser finanziell am Ende seien? Patienten vor allem im ländlichen Raum beklagten doch gerade die immer länger werdenden Anfahrtszeiten, wenn sie ein Krankenhaus brauchten?

Bevor die geforderten weiteren Krankenhaus-Schließungen umgesetzt werden konnten, kam Corona.

Corona

Und es stellte sich heraus, dass es bei der Bewältigung der Krise hilfreich war, wenn viele Krankehausbetten zur Verfügung standen. Wegen der vergleichsweise klugen Strategie zur Eindämmung der Pandemie in Deutschland, waren sogar mehr als genug Intensivplätze vorhanden. Es stellte sich weiter heraus, dass der Personalmangel in den Krankenhäusern unfassbar groß ist. Trotzdem schafften es es Pflegepersonal, Ärzte und Ärztinnen, uns bis jetzt gut durch die Krise zu bringen.

Weil mancherorts die verordnete Verschiebung nicht lebensnotwendiger Operationen und die geringere als erwartete Beanspruchung durch Covid-19 Patienten zu weniger Auslastung führte, versuchten einige privat geführte Krankenhäuser sogar doppelt die staatlichen Coraonahilfen abzugreifen. Entschädigung für die aufgeschobenen Operationen und Staatshilfen für Kurzarbeit, in die sie ein Teil der Belegschaft schickten.

Neue Studie – Auftraggeber: Asklepios

Jetzt scheint für die private Krankenhaus-Landschaft die Zeit gekommen zu sein, die letztes Jahr begonnene Diskussion wieder aufzunehmen. Da kommt eine Studie gerade recht, die nun wieder behauptet, viele Krankenhäuser seien von übel und wenige große das Non-Plus-Ultra. Auftraggeber der Studie ist – Überraschung! – die Asklepios GmbH.

Asklepios ist einer der großen Gewinner der seit den 90ern forcierten Privatisierung des Gesundheitswesens. Kern ist die kapitalistische Ideologie, dass in allen Bereichen des Lebens nur Wachstum und Gewinnstreben zählt. Auch bei den Grundbedürfnissen der Menschen. Die Krankenhausfinanzierung wurde gesetzlich so geregelt, dass Krankenhäuser nur überleben können, wenn sie Gewinn machen. das heißt, alles, was kostet, wird reduziert. Alles was Geld bringt, wird gepusht.

Gewinnmaximierung im Krankenhaus

So ist gerade auch der Asklepios-Konzern immer wieder dadurch aufgefallen, dass er excessiv Personal spart und personalintensive Bereiche schließt, zum Beispiel Kinderkrankenhäuser. Hüftoperationen oder Kniegelenk-OPs sind dagegen sehr beliebt. Fallpauschalen, die im übrigen für alle Krankenhäuser gelten, bestimmen das Geschäft, langwierige und damit für die Kliniken teure Behandlungen sind uninteressant. 

Das überforderte Personal wird mies bezahlt. Nicht wenige erleben Burnouts, die Bezahlung ist schlecht, aus Zeitmangel werden die Dokumentationen oft in den Arbeitspausen erstellt. Manche Dinge, etwa Hygienemaßnahmen müssen stressbedingt vom Personal vernachlässigt werden. Bis zu 20.000 Menschen sterben in Deutschland an multiresistenten Krankenhauskeimen.

Der Asklepios-Konzern steigerte seine Gewinne von 20 Millionen (2006) auf 172 Millionen Euro (2019).

Qualität vor Nähe?

Die besagte Studie besteht aus einer Online-Befragung von 1.000 Bundesbürgern und 200 Bewohnern der Metropolregion Hamburg durch das Institut Toluna. Gefragt wurde unter anderem nach Aspekten der Gesundheitsversorgung. Danach lehnen 61 Prozent zwar eine weitere Schließung von Krankenhäusern ab. Allerdings geben 78 Prozent an, dass ihnen eine hohe Behandlungsqualität wichtiger ist als die Nähe des Krankenhauses zum Wohnort. Da jubelt Kai Hankeln, CEO der Asklepios Kliniken. Er geht natürlich davon aus, dass bessere Qualität nur in wenigen gut ausgestatteten Kliniken möglich ist.
Die Studie bezieht sich hauptsächlich auf die ärztlichen Leistungen. Tatsächlich sind Patienten mit schwierigen und seltenen Diagnosen in großen Zentren oft besser aufgehoben und haben eine größere Chance auf Heilung. Dafür gibt es aber jetzt schon Landeskrankenhauspläne und Uni-Kliniken. Vermutlich wollen die wenigsten, die das befürworten, stattdessen bei der Grundversorgung sparen. Erst recht nicht bei der Qualität der pflegerischen Versorgung.

was bedeutet Qualität?

Da stellt sich die Frage, was hier unter Qualität verstanden wird. Noch mehr Hüftoperationen? Noch weniger Personal? Könnte Qualität nicht auch darin bestehen, dass eine gute medizinische Versorgung für jedermann gut erreichbar ist? Dass vernünftig bezahlte Pflegekräfte genügend Zeit für die Versorgung der Patienten haben? Dass Krankenhäuser nicht gezwungen sind, auf Biegen und Brechen kostendeckend zu arbeiten oder gar Gewinne einzufahren? Die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie medizinische Versorgung darf nicht der Gewinnmaximierung einiger weniger dienen.

Quellen: asklepios.com, Bertelsmann, eu-schwerbehinderung.eu, verdi, statista.com, gruen4future.de

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Assistierte Ausbildung

Schon im Frühjahr 2018 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, das Instrument der Assistierten Ausbildung sowohl fachlich als auch inhaltlich weiterzuentwickeln und zu entfristen.

Erprobung

Die Assistierte Ausbildung (§§ 74, 75 und 75a SGB III) wurde zunächst seit dem Jahr 2015 als befristete Maßnahme im Achten Abschnitt des Dritten Kapitels (Befristete Leistungen und innovative Ansätze) gesetzlich verankert. Sie wurde im Jahr 2018 zunächst um zwei Jahrgänge verlängert.

Agenturen für Arbeit und Jobcenter bieten die „Assistierte Ausbildung“ erstmals ab dem Ausbildungsjahr 2015/2016 an. Die gesetzliche Grundlage dafür trat am 1. Mai 2015 in Kraft.

Kernstück der Assistierten Ausbildung (AsA) ist die Begleitung und individuelle, kontinuierliche Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § Abs.1 SGB III (Förderungsfähige Berufsausbildung).

Gesetzliche Implementierung als dauerhaftes Instrument im SGB III

Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ vom 20.05.2020 wurden die §§ 74, 75 SGB III neugefasst und enthalten die Vorschriften zur Assistierten Ausbildung, die durch den neuen § 75a SGB III komplettiert werden.

Die weiterentwickelte Assistierte Ausbildung steht über § 16 Abs.1 Satz 2 Nummer 3 SGB II ebenso wie das bisherige befristete Instrument Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen auch im SGB II zur Verfügung.

Zwei Phasen

Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung kann die Agentur für Arbeit förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung fördern.

Die Maßnahme besteht aus einer obligatorischen begleitenden Phase (§ 75 SGB III) und einer je nach Bedarf vorgeschalteten Vorphase (§ 75a SGB III).

Vorphase

Die Vorphase der Assistierten Ausbildung mit ihren Inhalten auf junge Menschen ausgerichtet, die grundsätzlich über hinreichende Befähigung für eine Berufsausbildung verfügen, aber dennoch keine passende Ausbildungsstelle finden. Damit grenzt sie sich von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 53 SGB III) ab, bei denen Qualifizierung und Bildung bis hin zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss im Vordergrund stehen.

Die Vorphase zur Vorbereitung und passgenauen Ausbildungsvermittlung darf grundsätzlich maximal bis zu sechs Monaten (eine individuelle Verlängerung um bis zu zwei Monate ist möglich) dauern. Mögliche Inhalte sind:

  • Standortbestimmung,
  • Berufsorientierung,
  • Profiling,
  • Bewerbungstraining,
  • berufspraktische Erprobungen, betriebliche Praktika,
  • aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise,
  • Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss.

Eine Vorphase kann die Begleitende Phase nur ergänzen. Eine isolierte Vorphase ist keine eigenständige Maßnahme und kann nicht nach § 74 SGB III gefördert werden

Eine Teilnahme an der fakultativen Vorphase setzt entsprechenden Förderbedarf bereits für die Ausbildungsaufnahme voraus. Meistens handelt es sich um junge Menschen, die bislang erfolglos einen Ausbildungsplatz gesucht haben.

Der Schwerpunkt der Vorphase liegt daher auf vermittlungsunterstützenden Leistungen wie Bewerbungstraining und Stärkung der Motivation. Der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten kann nur im begrenzten Umfang Inhalt der Vorphase sein. Falls junge Menschen eine intensive Aktivierung bzw. eine Qualifizierung benötigen, kommt ggf. die Teilnahme an den Aktivierungshilfen für Jüngere nach § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) bzw. nach § 51 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) in Betracht

Während der Teilnahme an der Vorphase haben die Teilnehmenden Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 56 Abs.2  Satz 2 SGB III).

Begleitende Phase

Die Inhalte (§ 75 Abs.2 SGB III) der begleitenden Phase orientieren sich an den ausbildungsbegleitenden Hilfen ergänzt um die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Angebote zur Vermittlung fachpraktischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind anders als bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht vorgesehen. Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen.

Förderungsbedürftige junge Menschen werden unterstützt

  • beim Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • beim Erlernen fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • bei der Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Unterstützung soll individuell und kontinuierlich sein und wird sozialpädagogisch begleitet.

Abstimmung mit dem Träger (§ 75 Absätze 3 und 4 SGB III)

Die Agentur für Arbeit trifft die Grundentscheidungen über die Elemente, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Unterstützung. Dabei bezieht sie die Teilnehmerin oder den Teilnehmer mit ein und stimmt ihre Entscheidung mit dem Träger der Maßnahme ab. Dadurch kann über unterschiedliche Förderbedarfe passend entschieden werden und die Zuweisung an den Träger erfolgt (nur) in dem Umfang, der als Förderbedarf besteht und prognostiziert wird. Damit kann die Agentur für Arbeit auch Förderfällen gerecht werden, die bisher mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt wurden. Die Agentur für Arbeit hat die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme zu überprüfen. Sie sollte die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nach Möglichkeit einbeziehen.

Die individuelle Unterstützung der jungen Menschen geschieht im Ausbildungsbetrieb in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme.

flankierendes Unterstützungsangebot(§ 75 Abs.6 SGB III)

Bei der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung handelt es sich um ein flankierendes Unterstützungsangebot. Die Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung ist originäre Aufgabe des Betriebes bzw. des Arbeitgebers. Dessen Aufgaben und Verantwortung werden durch die Förderung mit Assistierter Ausbildung nicht berührt.

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

§ 74 Abs.5 SGB III

Eine Assistierte Ausbildung ist wie andere berufliche Ausbildungen dann förderungsfähig, wenn sie in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Pflegeberufegesetz staatlich anerkannt ist. Demenstsprechend haben Teilnehmende an einer Assistierten Ausbildung Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 ff. SGB III, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Förderfähige Betriebe

§ 75 Abs.7 SGB III und § 75a Abs.5 SGB III

Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. Förderfähig ist jeder Betrieb, der ernsthaft seine Bereitschaft erklärt, einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung zu übernehmen oder einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung übernommen hat.

Den Betrieben ist vom Bildungsträger von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten. Hierzu schließen sie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung über die konkreten Unterstützungsleistungen.

Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können auch bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase unterstützt werden.

Förderungsberechtigt

§ 74 Abs.3 SGB III

Die Zielgruppe der Assistierten Ausbildung wurde mit der gesetzlichen Implementierung als dauerhaftes Instrument im SGB III (20.5.2020) deutlich ausgeweitet. Die Begrenzung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen entfällt. Die Zielgruppe der Assistierten Ausbildung orientiert sich an der Zielgruppe für ausbildungsbegleitende Hilfen.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen oder nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Hier endet die Förderungsberechtigung spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

Begleitende Phase: Ausbildungsförderung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger während einer betrieblichen Berufsausbildung (§ 75 Abs.1 SGB III)

Wer als Tagespendlerin oder Tagespendler im grenznahen Ausland lebt und in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung absolviert, kann mit ausbildungsflankierenden Maßnahmen oder in der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützt werden. Dies umfasst Personen, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in Deutschland haben, zu ihrer betrieblichen Berufsausbildungsstätte aber aus dem grenznahen Ausland nach Deutschland einpendeln.

Die Erweiterung des Personenkreises wird auf die Unterstützung während einer Berufsausbildung begrenzt.

Die Leistungen werden für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem SGB III erbracht. Denn SGB II – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Vorphase: Erfüllen der Schulpflicht (§ 75a Abs.1 Satz 1 SGB III)

Zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorphase ist, dass nur förderungsberechtigt ist, wer die im jeweiligen Land geltende Schulpflicht erfüllt hat.

Ausländerinnen und Ausländer in der Vorphase

§ 75a Abs.1 SGB III

Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich in der Vorphase gefördert werden, wenn sie nicht vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen sind. Insbesondere ist eine Förderung nicht möglich, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt

Gefördert werden können sowohl diejenigen, denen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist als auch diejenigen, denen die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlauben kann (z. B. Gestattete mit dem Vermerk in der Aufenthaltsgestattung, dass die Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig ist.). Für die Teilnahme an der Vorphase ist die Erlaubnis noch nicht erforderlich.

Gestattete und Geduldete müssen zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aufweisen. Für Gestattete und Geduldete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von drei Monaten.

Ziele der Assistierten Ausbildung

§ 74 Abs.2 SGB III

Bereits mit der Aufnahme einer Berufsausbildung ein Ziel der Assistierten Ausbildung erreicht. Dies kann im Rahmen des erfolgreichen Absolvierens der Vorphase ebenso wie im Wege einer mit der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützten Einstiegsqualifizierung gelingen. Beide Konstellationen führen primär auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung hin. Allerdings sind auch Übergänge in andere Berufsausbildungen positive Ergebnisse der Förderung mit Assistierter Ausbildung, denn auch sie stellen einen maßgeblichen Schritt hin zu einem Berufsabschluss und damit zu einem erfolgreichen Übergang in den Beruf dar. Die Berufswahl ist letztlich Ergebnis des eigenen beruflichen Orientierungsprozesses und einer höchst individuellen Entscheidung.

Wichtigstes Ziel der Assistierten Ausbildung ist aber das Hinführen auf den erfolgreichen Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. Dieses Ziel greift dann, wenn der junge Mensch sich für eine mit Assistierter Ausbildung förderungsfähige Berufsausbildung entscheidet, solange der Unterstützungsbedarf fortbesteht.

Das Ziel der Maßnahme ist auch dann erreicht, wenn die Berufsausbildung ohne weitere Unterstützung fortgesetzt werden kann. Die Assistierte Ausbildung soll also nur so lange wie nötig durchgeführt werden. Dieses Ziel dürfte insbesondere in Fällen Bedeutung erlangen, in denen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach den Vorschriften des § 75 SGB III in der alten Fassung gefördert wurde.

Sozialpädagogische Begleitung

§ 74 Abs.4 SGB III

Um die Ziele zu erreichen, soll über die gesamte Laufzeit der Maßnahme eine sozialpädagogische Begleitung des jungen Menschen erfolgen. Bildungsträger helfen benachteiligten und leistungsschwachen Jugendlichen vor und während der gesamten Ausbildung im Betrieb: mit Bewerbungstrainings und Praktika in der Vorbereitungsphase, Nachhilfe, Beratung, Hilfe zur Lebensbewältigung und Existenzsicherung. Auch die Betriebe werden unterstützt: beim Bewerbungs- und Ausbildungsmanagement, mit Beratung oder bei der Kooperation mit der Berufsschule.

Durch die intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben soll eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht und neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden.

Ausbildungsbegleiter (§ 74 Abs.4 Satz 2 SGB III)

Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer soll über den gesamten Verlauf der Maßnahme eine feste Bezugsperson zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Ausbildungsbegleiter wird diese Bezugsperson gesetzlich eingeführt und benannt. Der Träger der Assistierten Ausbildung hat im Rahmen seiner Planungs- und Organisationsgewalt sicherzustellen, dass es sich möglichst um dieselbe Person über die gesamte Laufzeit der Maßnahmen handelt. Außerhalb der Planungs- und Organisationsgewalt des Trägers liegende Umstände können im Einzelfall einen Wechsel des Ausbildungsbegleiters erforderlich machen, etwa wenn der ursprüngliche Ausbildungsbegleiter beim Träger nicht mehr tätig ist.

Übergangsregelungen

Die neuen Instrumente stehen allerdings noch nicht zur Verfügung. Die Agentur für Arbeit braucht noch eine Vorbereitungszeit. Ab 2021 werden die Förderinstrumente der ausbildungsbegleitenden Hilfen und der Assistierten Ausbildung zusammengeführt. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen dann im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Vorphase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung soll erstmals im Frühjahr 2021 starten, die begleitende Phase mit dem Ausbildungsjahr 2021/2022.

§ 450 SGB III

Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen können in der bisher bestehenden Form übergangsweise auch im Ausbildungsjahr 2020/2021 angeboten werden. In dieser Zeit steht die begleitende Phase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung, in der die bisherige Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zu einem einheitlichen Instrument zusammengeführt werden, noch nicht in der Praxis zur Verfügung.

Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen können noch bis zum 28. Februar 2021 gestartet werden und bis zum 30. September 2021 laufen. Unterstützung nach § 75 Abs.2 Satz 2 SGB III kann über diese Maßnahmen noch bis zum 31. März 2022 erfolgen. Für die Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. (ausbildungsbegleitende Hilfen)

Die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im neuen § 75 Absatz 1 enthalten ist, gilt aber schon für den Fall der Unterstützung einer betrieblichen Berufsausbildung auch in den übergangsweise noch angebotenen ausbildungsbegleitenden Hilfen.

Maßnahmen der bis 28.5.2020 geltenden Assistierten Ausbildung können wie im bis 28.5.2020 geltenden § 130 Abs.9 Satz 1 SGB III vorgesehen noch bis zum 30. September 2020 beginnen. Für diese Maßnahmen gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. Damit bestehen für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter hinreichend Planungssicherheit und Vorlaufzeit für die Umsetzung der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung. Die Vorphase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung soll erstmals im Frühjahr 2021 starten, die begleitende Phase mit dem Ausbildungsjahr 2021/2022.

Die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im neuen § 75 Absatz 1 enthalten ist, wird auch in die übergangsweise noch zur Verfügung stehende ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III übernommen.

Quellen: SOLEX, BMAS

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Corona: Hilfen bei der Pflege

In mehreren Verordnungen und vorübergehenden Gesetzesänderungen wurden in den letzten Wochen und Monaten Erleichterungen beschlossen, die unter anderem auch pflegenden Angehörigen zugute kommen.

Zusammenfassung

Hier eine Zusammenfassung aller Regelungen in diesem Zusammenhang. Die meisten Erleichterungen gelten bis zum 30. September 2020, können aber bei einem Andauern oder einer Verschärfung der Krise verlängert werden. Die Zusammenfassung wurde aus der umfassenden Auflistung aller Corona – Hilfsmaßnahmen (Corona-Rettungsschirm) in SOLEX hier für den Bereich Pflegeversicherung (SGB XI) erstellt.

Überwindung coronabedingter Versorgungspässe mit dem Entlastungsbetrag

Erweiterterungen bei Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 gültig bis 30.9.2020

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Der Einsatz dieses Betrages ist eingeschränkt auf Maßnahmen von in den einzelnen Bundesländern zugelassenen Diensten. Bis zum 30.9.2020 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nun die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag auch abweichend vom geltenden Landesrecht für andere Hilfen bzw. andere – professionelle und nicht professionelle – Anbieter zu verwenden (z.B. durch Nachbarn). Voraussetzung ist, dass die Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden.

Ansparung 3 Monate möglich gültig bis 30.9.2020

Pflegebedürftige aller 5 Pflegegrade, also alle Versicherten mit anerkanntem Pflegegrad, gilt eine Verlängerung von drei Monaten um den Entlastungsbetrag anzusparen.

Zuschuss zur Kurzzeitpflege (§ 149 SGB XI)

Ist es Angehörigen vorübergehend nicht möglich, ein Familienmitglied zu Hause zu pflegen, besteht Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege für die Dauer von acht Wochen jährlich mit einer Kostenübernahme durch die Pflegekasse von bis zu 1.612 Euro. Um quarantänebedingte Engpässe während der Pandemie zu überbrücken, findet die Kurzzeitpflege aktuell auch in stationären Einrichtungen der Rehabilitation und in Krankenhäusern statt. Wegen höherer Vergütungssätze von stationären Reha- und Vorsorgeeinrichtungen erhalten Pflegebedürftige bis zum 30.9.2020 einen höheren Leistungsanspruch von der Pflegeversicherung. Wird die Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen geleistet, haben Pflegebedürftige einen erhöhten Anspruch auf bis zu 2.418 Euro (§ 149 Abs. 2 SGB XI).

Das Kurzzeitpflegegeld ist bis Ende September weiterhin zu 100 Prozent mit den Leistungen der Verhinderungspflege kombinierbar. Somit ergeben sich insgesamt 4.030 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zur Rehabilitation oder medizinischen Vorsorge.

Befristete Änderungen (§ 147 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18) gültig vom 1.1.2020 bis 30.9.2020

Um die gefährdete Personengruppe der Pflegebedürftigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen, werden Pflegegutachten statt in einer umfassenden persönlichen Befunderhebung im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Telefon-/Video-Interviews erstellt.

Zudem werden Wiederholungsbegutachtungen ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.

Entlastung für pflegende Angehörige (§ 9 PflegeZG, § 16 FPfZG)

20 Tage Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gültig bis 30.9.2020

Berufstätige können sich normalerweise für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege eines Familienmitgliedes zu organisieren (siehe Ausführungen gleich). Für diese Zeit haben Betroffene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.

Auf Grund der aktuellen Situation wurde mit dem „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bis zum 30.9.2020 ein erleichterter Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld geschaffen: Beschäftigte, die die Pflege von Angehörigen übernehmen, können die Leistung für 20 Tage in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt auch, wenn ein Versorgungsengpass bei der häuslichen Pflege besteht (z.B. Verhinderung des ambulanten Pflegedienstes, Schließung der Tagesstätte, Ausfall einer Pflegekraft). Haben Angehörige bereits den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt, können sie diesen erneut geltend machen. Allerdings werden Tage, die Sie bereits genutzt haben, von den 20 Tagen abgezogen.

Flexiblere Nutzung der Pflegezeit

Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, haben befristet bis zum 30.9.2020 die Möglichkeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, kann kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Die normalerweise geltende gesetzliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden können nun für einen Monat unterschritten werden. Um den geringeren Lohn während der Familienpflegezeit auszugleichen, kann ein Darlehen beantragt werden. Pandemiebedingte Einkommensausfälle werden bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nicht berücksichtigt.

Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend auf zehn Tage (statt acht Wochen) heruntergesetzt. Die Ankündigung in Textform genügt (§ 126b BGB).

Vollstationäre Pflege auch in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen möglich (§ 149 SGB XI)

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen mussten aufgrund von festgestellten COVID-19-Fällen einen Teil der Bewohner unter Quarantäne stellen. Müssen Bewohner aus diesem Grund anderweitig vollstationär versorgt werden, ist dies bis zum 30.9.2020 für die Dauer von maximal 14 Kalendertagen auch in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen möglich (§ 149 Abs. 3 SGB XI). In begründeten Einzelfällen ist in Abstimmung mit der Pflegekasse auch ein längerer Zeitraum möglich.

Erhöhter Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Befristete Änderungen (§ 4 COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – BAnz AT 04.05.2020 V1) gültig vom 1. April 2020 bis Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens am 31. März 2021.

Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen ab dem 1. April 2020 monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen. Dazu zählen Einmalhandschuhe, Mundschutze, Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen sowie Hand- und Flächendesinfektionsmittel.

Pflegebedürftige benötigen dazu keinen gesonderten Antrag und können die Rechnung wie gewohnt bei der Pflegekasse einreichen.

Quellen: SOLEX, Bundesregierung

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Hohe Eigenanteile im Pflegeheim

Seit der Pflegereform zum 1.1.2017 müssen nach § 84 Abs.2 alle pflegebedürftigen Bewohner einen gleich hohen Eigenanteil an ihren Pflegekosten bezahlen.

Beim einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) in Pflegeheimen handelt es sich um den monatlichen Beitrag, der durch einen Bewohner zusätzlich zu den Investitionskosten und Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung in einer Pflegeeinrichtung entrichtet werden muss.

Pflegebedürftige des Grades 2 zahlen ebenso viel wie pflegebedürftige Menschen des Grades 5. Steigt die Pflegebedürftigkeit mit fortschreitendem Alter oder der Verstärkung des Krankheitsbildes an, bleibt der zu entrichtende Betrag also gleich.

Je nach Pflegeeinrichtung und Bundesland kann der EEE jedoch variieren und somit höher oder niedriger ausfallen.

Jede Einrichtung handelt mit Ländern, Kommunen und Pflegekassen immer wieder die Höhe ihrer Pflegekosten aus und damit auch die Höhe des EEE.

Die Pflegekosten bestehen aus

  • Kosten für die Unterkunft
  • Pflegekosten
  • Verpflegungspauschale
  • Investitionskosten

Die Kosten sind in den letzten Jahren überall, aber nicht in gleichem Maße, gestiegen.

Die Leistungen der Pflegekasse sind allerdings seit dem 1.1.2017 nicht gestiegen.

Laut einer Studie des VDEK (Verband der Ersatzkassen) erhöhen sich die Eigenanteile, die die Pflegebedürftigen für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), die Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten zu tragen haben, stetig. Der durchschnittliche monatliche Anteil betrug im Juli 2020 2.015,00 Euro. Hier gibt es auch große Unterschiede in den einzelnen Bundesländern.

In NRW liegt der bei etwa 2400 Euro, in Sachsen-Anhalt knapp 1000 Euro niedriger.

Viele Experten mahnen daher eine schnelle und umfassende Reform der Finanzierung der Pflegeversicherung an. Die Vorschläge reichen von einer Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung über eine Deckelung des Eigenanteils bis zur Umwandlung der Pflegeversicherung in eine Vollversicherung wie die Krankenversicherung.

Quellen: VDEK, Diakonie, Grüne-Bundestag

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