RSV Prophylaxe

Das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) ist ein weltweit verbreiteter Erreger von akuten Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege in jedem Lebensalter und weltweit die häufigste Ursache von Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen. Besonders hoch ist die RSV-Krankheitslast in den ersten sechs Lebensmonaten.

Die RSV-Erkrankungen treten saisonal gehäuft in den Herbst- und Wintermonaten auf, in der Regel zwischen November und März.

RSV-Prophylaxeverordnung

Mit der vom Bundesgesundheitsministerium jetzt auf den Weg gebrachten RSV-Prophylaxeverordnung wird ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Arzneimittel mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab aufbauend auf der STIKO-Empfehlung vom 27. Juni 2024 begründet.

Impfung zeitnah nach der Geburt

Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (idealerweise von September bis November) erhalten. Während der RSV-Saison sollten Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten, bestenfalls bereits im Zuge des Aufenthalts in der Geburtseinrichtung oder spätestens innerhalb der ersten Lebenswoche.

Schwere Krankheitsverläufe verhindern

Hintergrund ist, dass der Schutz der passiven Immunisierung durch die einmalige Nirsevimabgabe gegenüber der Verhinderung von sehr schwer verlaufenden RSV-assoziierten unteren Atemwegsinfektionen 81% beträgt und mit einer Schutzdauer von mindestens sechs Monaten annehmbar über die gesamte RSV-Saison anhält.

Mit dem umfassenden Anspruch sollen RSV-bedingte schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen, Hospitalisierungen sowie Todesfälle bei Neugeborenen und Säuglingen jeglichen Gestationsalters unabhängig von möglichen Risikofaktoren in der ersten RSV-Saison in Deutschland verhindert und damit auch die Versorgungskapazitäten im ambulanten und stationären Bereich entlastet werden.

STIKO-Empfehlung für Ältere

Die STIKO empfiehlt allen Personen, die älter als 75 Jahre sind, eine einmalige RSV-Impfung als Standardimpfung möglichst vor der RSV-Saison (d.h. idealerweise im September/Anfang Oktober).

Außerdem empfiehlt die STIKO Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren, die eine schwere Form einer der unten aufgeführten Grunderkrankungen haben oder in einer Einrichtung der Pflege leben, eine einmalige RSV-Impfung als Indikationsimpfung.

Grunderkrankungen:

  • chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane,
  • chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen,
  • chronischen neurologischen und neuromuskulären Erkrankungen,
  • hämato-onkologischen Erkrankungen,
  • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
  • angeborener oder erworbener Immundefizienz.

Gleichzeitig mit Grippe-Impfung

Beide zugelassenen RSV-Impfstoffe können gleichzeitig mit der saisonalen Influenza-Impfung gegeben werden.

Quellen: BMG. G-BA, STIKO, wikipedia

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Wohngemeinnützigkeit

In der Wohn(ungs)gemeinnützigkeit erhalten Wohnungsunternehmen dauerhafte Steuerbefreiungen z. B. in Bezug auf die Körperschaft-, Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbsteuer dafür, dass sie dauerhaft gemeinnützig handeln, indem sie preisgünstigen und sozialen Wohnraum für Haushalte bereitstellen, deren Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegen.[1] Sie unterscheidet sich somit in der Art und Weise sowie der Dauer der Förderung und Bindung vom Sozialen Wohnungsbau, der in der Regel durch einmalige Darlehen oder Zuschüsse geprägt ist und zeitlich begrenzt ist, Wohnungen also irgendwann ihre Sozialbindungen verlieren, obgleich sich diese Instrumente meist ergänzen bzw. ergänzt haben.

Während es die Wohnungsgemeinnützigkeit in Österreich und vergleichbare Modelle z. B. in den Niederlanden gibt, wurde sie in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 abgeschafft. Seit etwa 2020 wird die Neueinführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in Deutschland diskutiert. 2021 wurde ihre Wiedereinführung im Koalitionsvertrag der Ampel festgehalten.[2] 2024 folgte die gesetzliche Neuregelung als Teil des Jahressteuergesetzes.

Neue Wohngemeinnützigkeit im Ausschuss

Die geplante Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit ist in einer Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 26. Juni 2024 von den Koalitionsfraktionen begrüßt worden, in der Opposition aber auf Kritik gestoßen. In der von der Vorsitzenden Sandra Weeser (FDP) geleiteten Sitzung erinnerte die SPD-Fraktion an die große Bedeutung des sozialen Wohnungsbaus noch vor einigen Jahrzehnten. Die Koalition schaffe jetzt die Möglichkeit, wieder eine neue Wohngemeinnützigkeit zu begründen. Die vorgesehenen Maßnahmen seien ein wichtiger und großer Schritt.

Teil des Jahressteuergesetzes 2024

Nach Angaben der Bundesregierung ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehen, für sozial orientierte Unternehmungen künftig einen praktikablen Rahmen zu schaffen, um vergünstigen Wohnraum bereitzustellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren zu können. Hierdurch könne neben der sozialen Wohnraumförderung ein weiteres Segment bezahlbaren Wohnens etabliert werden, in dem die Mietpreis- und Belegungsbindungen dauerhaft Bestand hätten. Das Einkommen der Mieter dürfe das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des Paragraf 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten.

Damit kann nach Angeben der Regierung die Vermietung an rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit erfolgen. Die vergünstigte Miete müsse dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Die Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenze soll nur noch am Anfang des Mietverhältnisses erfolgen. Ein „Herauswachsen“ der Mietenden durch Einkommenszuwächse sei damit für den Erhalt der Gemeinnützigkeit unschädlich. Mit dem Jahressteuergesetz erfolge der erste Schritt zur Wohngemeinnützigkeit, weitere Schritte sollten folgen.

Kritik aus der Opposition

Die CDU/CSU-Fraktion wies darauf hin, dass selbst eine Vertreterin von Bündnis 90/Die Grünen davon gesprochen habe, dass von der Maßnahme kein neuer Schwung im Wohnungsmarkt zu erwarten sei. Das liege auch daran, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Investitionszulagen nicht eingeführt würden. Die Unionsfraktion kritisierte zudem, dass nur zu Beginn des Mietverhältnisses eine Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenzen stattfinden solle. Damit würden Zweifel an der Zielgenauigkeit der Maßnahme bestehen. Diesen Punkt griff auch die AfD-Fraktion auf. Die zu erwartenden Fehlbelegungen der Wohnungen seien eine soziale Ungerechtigkeit und keine soziale Mischung, wie von der Koalitionsseite behauptet werde.

Von der Fraktion Bündnis/90 Die Grünen wurde die Kritik der Unionsfraktion zurückgewiesen. Es sei doch die CDU gewesen, die eine neue Wohngemeinnützigkeit mit Steuervorteilen gefordert habe. Es werde jetzt ein neuer Sektor auf dem Wohnungsmarkt geschaffen, der nicht profitorientiert sei, sondern dauerhaft bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung stelle. Die Maßnahmen im Jahressteuergesetz seien ein erster wichtiger Schritt.

Von der Gruppe Die Linke wurde kritisiert, dass die neue Regelung viel zu eng gesteckt sei. Es würden bestenfalls 0,24 Prozent aller Mieter davon profitieren. Damit komme man nicht weit. Die frühere Wohngemeinnützigkeit habe 30 Prozent des Wohnungsmarktes abgedeckt. Da müsse man wieder hinkommen.

Die FDP-Fraktion erklärte, mit der neuen Wohngemeinnützigkeit werde die etablierte Wohnungswirtschaft ergänzt, aber auf keinen Fall benachteiligt. Dieses Ziel werde mit der jetzt geplanten Regelungen erreicht.

Quellen: BMWSB (Wohnungsbauministerium), wikipedia

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Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen

Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige gemäß § 42a Absatz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden und die pflegerische Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist. Ist dies nicht möglich, kann die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist während dieser Zeit möglich.

Voraussetzungen

Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und wünscht die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag der oder des Pflegebedürftigen auf die Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI dar, sofern die oder der Pflegebedürftige zustimmt. Das gilt sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während dieser Zeit der Versorgung. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erhält die Kosten für die Versorgung der pflegebedürftigen Person von deren Pflegekasse oder privatem Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, erstattet.

Leistungsumfang

Kosten für pflegerische Versorgung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sowie

Erstattung erforderlicher Fahrkosten und Kosten für den Gepäcktransport, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehen. Auch Kosten für besondere Transportmittel werden erstattet, wenn das vorher beantragt wurde.

Pflegegeld-Anspruch ruht

Für die Dauer der Versorgung des Pflegebedürftigen gem. § 42a SGB XI ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Die soziale Sicherung für die Pflegeperson wird jedoch weitergezahlt.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab Mitte 2025

Ab Juli 2025 wird die oben beschriebene Leistung im § 42b SGB XI geregelt. Der dann neugefasste § 42a SGB XI regelt dann den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit sollen die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden.

Quellen: BMG, Beraterbrief Pflege,

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Künst­ler­so­zial­abgabe 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

190.000 Künstler

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Abgabe stabil

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Pflichtversichert seit mehr als 40 Jahren

Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich meistens in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen und sozialen Situation. Um die Produkte ihrer Arbeitskraft zu verwerten, sind sie auf die Verleger, Vermarkter oder Verwerter angewiesen. Daher hat der Gesetzgeber sie in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge.

Das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse trägt den „Arbeitgeberanteil“ der Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 KSVG). Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) und aus einer Abgabe („Künstlersozialabgabe“) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, sog.„Verwerter“ (§ 23 KSVG).

Bundeszuschuss

Bei einer sogenannten Selbstvermarktung wird die zweite Beitragshälfte durch einen Bundeszuschuss gedeckt. Die Künstlersozialkasse meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse nicht zuständig. Die jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherungen erbringen die versicherungsgemäßen Leistungen.

Quelle: BMAS, SOLEX

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Ausbildungsgarantie

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG) vom Juli letzten Jahres gab die Bundesregierung unter anderem das Versprechen einer „Ausbildungsgarantie“. Mit vier Förderinstrumenten soll das Versprechen eingelöst werden:

  • Berufsorientierungspraktikum,
  • Mobilitätszuschuss,
  • Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung und
  • Neuregelung der Außerbetriebliche Berufsausbildung

Berufsorientierungspraktikum

Seit April 2024 fördern Agenturen für Arbeit und Jobcenter Praktika zur Berufsorientierung in Betrieben. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten übernommen werden. Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl ergänzen dieses Förderinstrument.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die bereit sind, für eine betriebliche Berufsausbildung umzuziehen. Mit dem Zuschuss können Auszubildende bis zu zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.

Einstiegsqualifizierung

Als drittes Element der Ausbildungsgarantie traten zum 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung in Kraft. Sie kann nun in Teilzeit absolviert werden und die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. So können mehr Jugendliche und Betriebe die Einstiegsqualifizierung nutzen, beispielsweise auch mehr Menschen mit Behinderungen. Das soll einem inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stärken.

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Zum 1. August 2024 wird schließlich die Außerbetriebliche Berufsausbildung neu geregelt. Für bestimmte Jugendliche gilt dann tatsächlich, dass sie eine Berufsausbildung „garantiert“ bekommen. Einen Anspruch darauf haben alle, die

  • sich nachweislich erfolglos beworben haben,
  • die Berufsberatung in Anspruch genommen haben,
  • von der Agentur für Arbeit nicht vermittelt werden konnten und
  • in einer Region leben, die als unterversorgt gilt, das heißt, in der es nicht genug Ausbildungsplätze gibt.

Damit die Ausbildungsgarantie greift, müssen alle 4 Bedingungen erfüllt sein.

Bildungsträger

Die „außerbetriebliche Berufsausbildung“ (BaE) wird von Bildungsträgern angeboten, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter dafür beauftragt und bezahlt werden. Der praktische Teil der Berufsausbildung wird entweder in Werkstätten des Bildungsträgers oder in einem Ausbildungsbetrieb absolviert, mit dem der Bildungsträger zusammenarbeitet. Der theoretische Teil findet in der Berufsschule statt.

Dauer

Die außerbetriebliche Berufsausbildung dauert – je nach gewähltem Ausbildungsberuf – in der Regel zwischen 24 und 42 Monaten. Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Während der gesamten Dauer der außerbetrieblichen Ausbildung ist es das Ziel, die Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln.

gleichwertiger Berufsabschluss

Die außerbetriebliche Berufsausbildung findet in anerkannten Ausbildungsberufen statt und endet erfolgreich mit einem vollqualifizierenden und formell gleichwertigen Berufsabschluss.

Quellen: BMAS, Tagesschau, DGB,

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BAFöG 2024/2025

Zum 1. August 2024 tritt die neue Bafög-Reform in Kraft. Die Bedarfssätze steigen damit um gut fünf Prozent, für Schüler zum 1. August, bei Studenten ab Oktober zum Start des Wintersemesters.

Ausbildungsbedarf

Ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt.

Pauschalbeträge

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Seit 1. April 2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Bedarfssätze. Eine Erhöhung erfolgte zu Beginn des neuen Schuljahrs 2008/2009, bzw. zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009. Eine weitere Erhöhung erfolgte im Herbst 2010, mit dem 25. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2016 und mit dem 26. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2019.

BAFöG-Änderungen der letzten 10 Jahre

Die BAföG-Novelle von 2016 sollte die Zahl der Leistungsempfänger um mehr als 100.000 erweitern. Eingetreten ist aber das Gegenteil. Die Zahl der Empfänger war weiter rückläufig.

2019 erfolgte der nächste Versuch, der wirtschaftlichen Entwicklung (steigende Mieten, Preise, Löhne) hinterher zu laufen. Eine echte Dynamisierung war aber nicht vorgesehen.

Auch die 27. bis 29. BAFöG-Novellen drücken sich um die Dynamisierung der Bedarfe. Stattdessen wurden die Bedarfssätze und Freibeträge teilweise kräftig angehoben; allerdings war der Effekt angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten überschaubar.

  • Die Bedarfsätze werden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/25 etwa 5 bis 6 Prozent angehoben, wie schon 2022/23.
  • Der Wohnzuschlag-Höchstsatz für auswärts Wohnende wird auf 380 Euro angehoben.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag wurde 2022 um 5 Prozent angehoben, bleibt 2024 aber gleich.
  • Die Einkommensfreibeträge wurden 2022 um 20 Prozent erhöht, 2024 noch mal um 5 bis 6 Prozent.
  • Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wurde zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2022/23 auf 45.000 Euro angehoben.

Ab Sommer 2024 geltende Zahlen

Hier die seit 1.8.2024 geltenden Bedarfsätze, sowie die bis dahin geltenden alten Beträge:

Personenkreisbis 31.7.2024ab 1.8.2024 (WS 2024/2025)
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(zu Hause)
262 EUR276 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(zu Hause)
474 EUR498 EUR
Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(Notwendige auswärtige Unterbringung)
632 EUR666 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(Auswärtige Unterbringung)
736 EUR775 EUR
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)421 EUR442 EUR
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)452 EUR475 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die bei den Eltern wohnen56 EUR59 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen360 EUR380 EUR

Höchstsatz

Der Höchstsatz beträgt ab Wintersemester 2024/2025: 992 EUR (davor: 934 EUR). Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten aber nur diejenigen, die nicht über die Eltern familienversichert sind, weil sie über 25 Jahre alt sind oder ihre Eltern privat versichert sind (z.B. als Beamte oder Selbständige). Der Höchstsatz ohne die Zuschüsse beträgt ab dem Wintersemester 2024/2025: 855 EUR EUR (davor: 812 EUR). Dieser Betrag wird bei der Festlegung der Beiträge zur studentischen Pflege- und Krankenversicherung zu Grunde gelegt.

Quellen: SOLEX, Bundestag, Bundesrat

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Sozialbudget

Mit dem Sozialbudget 2023 liefert das BMAS turnusgemäß einen umfassenden Überblick über das Leistungsspektrum und die Finanzierung der sozialen Sicherung in Deutschland: Nach vorläufigen Ergebnissen wurden im Jahr 2023 insgesamt rd. 1.249 Mrd. Euro für soziale Leistungen ausgegeben. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 5,2 Prozent, der deutlich hinter dem nominalen Wirtschaftswachstum mit einem Plus von 6,3 Prozent zurückblieb. Das Verhältnis von Sozialleistungen zum Bruttoinlandsprodukt – die Sozialleistungsquote – fällt deshalb mit 30,3 Prozent erneut niedriger aus als in den Vorjahren, die krisenbedingt höhere Werte aufweisen.

Sozialleistungsquote gesunken

Nach diesen Zahlen wird deutlich, dass es keineswegs zutrifft, dass der Sozialstaat immer umfassender wird. Die Sozialleistungen steigen keineswegs weiter an, sondern sinken in Relation zum Reichtum des Landes seit einem Höchststand infolge der Corona-Krise (2020: 32,8 Prozent) wieder auf das Vor-Corona-Niveau. In dem Jahrzehnt davor lag die Sozialleistungsquote relativ stabil zwischen 29 und 30 Prozent des BIP.  Mehr dazu auch in unserem Beitrag vom Februar 2024.

Hauptergebnisse 2023 (im Vergleich zu 2022)

Sozialleistungen insgesamt:1.249,0 Mrd. Euro (+ 5,2 %)
Sozialleistungsquote:30,3 % (- 0,3 Prozentpunkte)
(Sozialleistungen in v. H. des Bruttoinlandsproduktes)

Leistungen nach Funktionen (ohne Verwaltungsausgaben)

Alter und Hinterbliebene495,0 Mrd. Euro (+ 4,0 %)
Krankheit und Invalidität485,5 Mrd. Euro (+ 5,2 %)
Kinder, Ehegatten und Mutterschaft143,1 Mrd. Euro (+ 6,5 %)
Arbeitslosigkeit39,5 Mrd. Euro (+ 5,6 %)
Sonstige34,4 Mrd. Euro (+ 22,0 %)

Finanzierung der Leistungen durch

Sozialbeiträge der Arbeitgeber34,0 % (+ 0,2 Prozentpunkte)
Sozialbeiträge der Versicherten30,7 % (+ 0,3 Prozentpunkte)
Zuschüsse des Staates33,6 % (- 0,6 Prozentpunkte)

Quelle: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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SGB III – Modernisierung

Mit dem Referentenentwurf für ein SGB III – Modernisierungsgesetz soll die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer gestaltet werden. Der Referentenentwurf sieht weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor, die sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Bundesagentur für Arbeit von Vorteil sind.

Der Referentenentwurf dient zudem der Fachkräftesicherung, mit der Zielsetzung, die vorhandenen Potenziale junger Menschen sowie von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen noch besser zu heben.

Weiterentwicklung des Vermittlungsprozesses

  • Die Eingliederungsvereinbarung im SGB III soll – ähnlich wie beim Bürgergeld – zu einem Kooperationsplan weiterentwickelt werden. (§ 37 SGB III)
  • Die Möglichkeiten der Videotelefonie für Beratungs- und Vermittlungsgespräche werden erweitert. Die Videotelefonie kann bei beiderseitigem Einvernehmen künftig immer dann genutzt werden, wenn ein persönliches Gespräch nicht erforderlich ist. (§§ 141, 309 SGB III)

Vereinfachung und Entlastung im Leistungsrecht

  • Für die Erreichbarkeit ist es künftig ausreichend, dass sich die Arbeitslosen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung werktäglich zur Kenntnis nehmen können. (§ 138 SGB III)
  • Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird vereinfacht. Hierzu werden künftig einheitlich die Abzugsbeträge für die Sozialversicherungspauschale, die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag berücksichtigt, die sich zu Beginn des Jahres ergeben, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Aufwändige Nachberechnungen werden so vermieden. (§ 153 SGB III)

Anpassung von Förderinstrumenten

  • Es soll eine ganzheitliche Beratung und Betreuung von jungen Menschen gefördert werden. Die Bundesagentur für Arbeit soll bei der arbeitsmarktpolitischen Förderung junger Menschen in Zukunft mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammenarbeiten und dabei auf die Entstehung oder Fortführung einer rechtskreisübergreifenden Kooperation am Übergang von der Schule in den Beruf hinwirken. (§§ 9b, 10 SGB III)
  • Die Ausrichtung der Beratung für junge Menschen wird erweitert: Sie soll umfassend erfolgen und dadurch auf ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit ausgelegt sein. Für junge Menschen mit einer Vielzahl von Bedarfen wird die Möglichkeit eines Fallmanagements als Aufgabe der BA festgeschrieben. (28b SGB III)
  • Die Agenturen für Arbeit sollen junge Menschen ohne berufliche Anschlussperspektive, deren Daten ihnen vom jeweiligen Land übermittelt werden, über ihr Leistungs- und Unterstützungsangebot informieren. Für junge Menschen, die hinreichend wahrscheinlich keinen Anspruch auf Bürgergeld und keinen Kontakt zu den Agenturen für Arbeit haben, oder bei denen der Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Agenturen für Arbeit abzubrechen droht oder schon abgebrochen ist, die jedoch einen Unterstützungsbedarf haben, werden zusätzliche Fördermöglichkeiten geschaffen, die es ermöglichen, diese jungen Menschen zu erreichen und mit ihnen zu arbeiten. (§§ 31a, 31b SGB III)
  • Mithilfe der (teilweisen) Übernahme von Unterkunftskosten (bis zu 60 Euro je Tag, jedoch maximal 420 Euro im Kalendermonat), die während der Absolvierung einer Berufsausbildung, einer individuellen betrieblichen Qualifizierung oder während eines Berufsorientierungspraktikums anfallen, können junge Menschen bei ihrer beruflichen Qualifizierung finanziell entlastet und dadurch bei ihren individuellen fachlichen bzw. beruflichen Vorhaben unterstützt werden. (§§ 48a, 123, 124 SGB III)
  • Die Nachbetreuung bei demselben Träger nach einem Wechsel aus einer außerbetrieblichen Ausbildung in eine betriebliche Ausbildung soll nicht mit Abschluss der Berufsausbildung enden, sondern in Anlehnung an die Regelung bei Assistierter Ausbildung bis zu zwölf Monate fortgesetzt werden können. (§ 76 SGB III)
  • Der Eingliederungszuschuss bei Übernahme von Menschen mit Behinderungen und
    schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis durch den ausbildenden Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung wird ausgeweitet. (§ 73 SGB III)
  • Die Kosten der Unterkunft bei Auszubildenden mit Behinderungen in bestimmten Fallkonstellationen werden besser berücksichtigt. (§ 123 SGB III)
  • Im Recht der Weiterbildungsförderung wird klargestellt, dass der isolierte Erwerb von Grundkompetenzen sowie das Nachholen des Hauptschulabschlusses auch für geringqualifizierte Beschäftigte förderfähig sind. (§ 81 SGB III)
  • Der Gründungszuschuss wird durch Zusammenlegung der Förderphasen und Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 150 auf 90 Tage reformiert. (§§ 93, 94 SGB III)

Gültigkeit

Die gesetzlichen Maßnahmen sollen gestaffelt zwischen dem 01. April 2025 und dem 01. Januar 2029 in Kraft treten.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Ausgestaltung der Bezahlkarte ist rechtswidrig

Dies hat das Sozialgericht Hamburg am 18. Juli festgestellt.

Das SG Hamburg hat am 18. Juli 2024 im einstweiligen Verfahren vorläufig die Erhöhung der Bargeldgrenze auf der Hamburger Bezahlkarte (SocialCard), alternativ die Barauszahlung des Mehrbedarfs (hier Schwangerschaft) bzw. von Mehrbedarfserhöhungen (hier unter 3jähriges Kind in einer Erstaufnahmeeinrichtung) beschlossen.

Unterschiedliche Lebenslagen

Mit der Einführung der Hamburger SocialCard für Asylbewerber in Erstaufnahmeeinrichtungen ist die Beschränkung von Bar-Auszahlungen der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verbunden. Das Sozialgericht Hamburg hat in seinem Beschluss im einstweiligen Verfahren entschieden, dass die Einführung der Hamburger SocialCard auf gesetzlicher Grundlage stehe und als Bezahlkarte nicht per se unwürdig sei. Lediglich die Ausgestaltung der Bezahlkarte sei rechtspolitisch umstritten. Die Art der Leistung stehe im Ermessen der Behörde. Die Behörde habe dabei den örtlichen Besonderheiten und unterschiedlichen Lebenslagen Rechnung zu tragen.

Starre Obergrenze

Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sei aber deutlich, dass eine starre Obergrenze des auszahlungsfähigen Bargeldes eine Einzelfallbetrachtung nicht ermögliche, um örtliche Besonderheiten und unterschiedliche Lebenslagen der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Es sei deshalb eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Das Gericht sei nicht berufen, der Verwaltung hier einen bestimmten Weg vorzugeben. Für eine individuelle Bedarfsdeckung sei es aber geboten und praktikabel, dass sich jedenfalls anerkannte Mehrbedarfe bzw. Bedarfserhöhungen der Antragsteller in einem erhöhten Bargeldbetrag für die Zeit des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung niederschlagen.

Bürokratischer Irrsinn

„Die Bezahlkarte in Hamburg erschwert den Alltag der Betroffenen massiv. Geflüchtete können sich kaum angemessen versorgen. Günstige Onlineeinkäufe oder private Gebrauchtwareneinkäufe sind mit der Bezahlkarte ebenso wenig möglich wie der Abschluss eines Handyvertrages oder die Anmeldung im Sportverein; auch akzeptiert nicht jeder Laden die Bezahlkarte. Dass diese Unterversorgung verfassungswidrig ist, zeigt die Eilentscheidung. Die Entscheidung zeigt auch, welcher bürokratischer Irrsinn auf die Kommunen zukommt, die eine Bezahlkarte einführen wollen. Sie sollten sich dreimal überlegen, ob sie sich diese Mehrbelastung ihrer Verwaltung wirklich leisten können“, erklärt Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.

Quellen: Sozialgericht Hamburg, freiheitsrechte.org

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Fortschreibung des Wohngeldes

Im Wohngeldgesetz (§ 43 Absatz 1) ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) garantiert eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung. Dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) jetzt einen Verordnungsentwurf vorgestellt.

Dynamisierung

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

letzte Fortschreibung 2023

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung sowie die Höhe des Wohngeldes wurden zuletzt zum 1. Januar 2023 durch das Wohngeld-Plus-Gesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) neu ermittelt und festgesetzt. Die erste Fortschreibung des Wohngeldes nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes erfolgt nun zum 1. Januar 2025.

Die Fortschreibung des Wohngeldes zum 1. Januar 2025 gewährleistet, dass das „Herauswachsen“ aus dem Wohngeld reduziert sowie der Wechsel zu den Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) begrenzt wird.

15 Prozent mehr

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2025 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 30 Euro pro Monat (+15 Prozent). Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeld-Plus-Reform zum 1. Januar 2023.

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2025 rund 1,9 Millionen Haushalte. Darunter sind rund 255 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Drei Gruppen profitieren

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2025 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW rund 1,6 Millionen Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung
    des Wohngeldes 2025 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2025 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 190 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2025 werden nach den Simulationsrechnungen des IW voraussichtlich rund 65 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Bundesrat machte Druck

Der Verordnungsentwurf wird jetzt in der Bundesregierung abgestimmt. Er bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, die Rechtsverordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes zügig vorzulegen, „um die laufenden Haushaltsplanungen in den Ländern hinsichtlich der zu erwartenden Höhe der Wohngeldzahlungen konkretisieren zu können“.

Quellen: BMWSB, Bundesrat, IW (Institut der deutschen Wirtschaft), FOKUS-Sozialrecht

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