Massenzustrom-Richtlinie

Auch wenn es sich vielleicht so anhört, hat die Massenzustrom-Richtlinie nichts mit Energieversorgung zu tun. Hier geht es um den Umgang mit Flüchtlingen, aktuell den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,und zwa auf EU-Ebene.

Richtlinie seit 2001

In Anbetracht der Folgen der Juguslawien-Kriege in den 90ern des letzten Jahrhunderts und der großen Fluchtbewegungen, die dies Katastrophe ausgelöst hatte, einigte sich die EU 2001 auf eine Richtlinie zum Umgang mit Ereignissen, die eine große Flüchtlingswelle auslöst.

Die Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ist eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, welche Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen festlegt.

Dublin-System entfällt

Die Richtlinie bietet einen Mechanismus einer EU-weit koordinierten Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems. Zuständig dafür, einen Massenzustrom festzustellen, ist der Rat der Europäischen Union.

aktiviert für Ukraine-Flüchtlinge

Da die Richtlinie insbesondere bei Kriegsflüchtlingen anzuwenden ist, beschlossen die Mitgliedstaaten am 3. März 2022 zum Schutz der Flüchtlinge aus der Ukraine diese Richtlinie erstmals zu aktivieren.

Die Mitgliedstaaten geben dabei an, wie viele Personen sie jeweils freiwillig aufnehmen; finanzielle Unterstützung gewährt der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (früher: der Europäischer Flüchtlingsfonds). Der vorübergehende Schutz kann dann auf schnelle und unbürokratische Weise gewährt werden, wobei der jeweilige Mitgliedstaat zur Registrierung verpflichtet ist und unter anderem für eine angemessene Unterbringung und für den Lebensunterhalt zu sorgen hat.

bis zu 3 Jahren

Personen mit vorübergehendem Schutz haben Zugang zum Arbeitsmarkt und müssen nicht in Aufnahmeeinrichtungen oder Flüchtlingsunterkünften wohnen. Der Schutz endet nach einem Jahr (verlängerbar auf insgesamt bis zu zwei Jahren bzw. mit erneutem qualifiziertem Mehrheitsbeschluss des Rates auf insgesamt maximal drei Jahre) oder endet jederzeit, sobald der Rat dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bietet also keine langfristige Bleibeperspektive. Den Betroffenen ist es nicht verwehrt, einen Antrag auf Asyl zu stellen.

Ziele dieser Richtlinie sind:

  • die Schaffung von sozialen Mindeststandards für Personen, die vorübergehenden Schutz benötigen,
  • die Schaffung eines Solidaritätsmechanismus zwischen den EU-Mitgliedstaaten zur ausgewogenen Verteilung und
  • das Ermöglichen eines zeitlich beschränkten Aufenthaltsstatus für die Schutzsuchenden.

Personengruppen

Schutzsuchende aus der Ukraine haben europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung. Es geht um folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

Flüchtlinge aus Drittstaaten

In einer Stellungnahme dazu weist der Paritätische Gesamtverband darauf hin, dass Deutschland gemäß Artikel 7 der Richtlinie die Möglichkeit hat, weitere Personen aufzunehmen. Viele Drittstaatenangehörige aus der Ukraine seien hier in Deutschland gestrandet sind und benötigten genauso Schutz.

In Deutschland greift durch die EU-Richtlinie der § 24 des Aufenthaltsgesetzes. Demnach haben die Flüchtlinge aus der Ukraine Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.  Einen direkten Anspruch auf Hartz IV haben sie nicht.

weitreichende Regelungen nötig

Erwerbstätigkeit und der Zugang zu Bildung müssen nach den Vorgaben der Richtlinie gewährt werden. Auch hier gelte es, so der Paritätische Gesamtverband, bei der nun anstehenden Umsetzung in Deutschland möglichst weitreichende Regelungen zu treffen, damit bundesweit die Zugänge zu Kita, Schule, Integrationskursen und Arbeitsmarkt, aber auch allen anderen sozialen und medizinischen Unterstützungsangeboten wirklich sichergestellt werden.

Warum nicht schon 2015?

Die Frage stellt sich natürlich, warum nicht auch 2015 die Massenzustrom-Richtlinie aktiviert wurde, als überwiegend syrische Kriegsflüchtlinge nach Europa und Deutschland kamen. Damals war die EU zerstritten, ob überhaupt die Grenzen geöffnet werden sollten und es gab keine Einigung über die Verteilung der Flüchtlinge. Seitdem hat sich Europa massiv und unter Inkaufnahme von schweren Menschenrechtsverletzungen abgeschottet (hier und hier). Jetzt handelt es sich um europäische Flüchtlinge; das scheint das ausschlaggebende Kriterium zu sein, warum EU-weit die Hilfsbereitschaft so groß ist. Das ist sehr zu begrüßen, lässt aber trotzdem einen faden Beigeschmack zurück. Oder wie es Thomas Fischer im Spiegel am 8.3.2022 ausdrückte: „Selten klang Rassismus edelmütiger.“

Quellen: Rat der Europäischen Union, Paritätischer Gesamtverband, wikipedia, Spiegel

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Sanktionsmoratorium

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte am 28. Februar 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums vor.

Übergangsregelungen durch das BVG

Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. November 2019 zu den Leistungsminderungen (sog. „Sanktionen“) in der Grundsicherung für Arbeitsuchende geurteilt (1 BvL 7/16). Demnach darf der Gesetzgeber grundsätzlich Mitwirkungspflichten mithilfe von Leistungsminderungen durchsetzen. Allerdings sind bestimmte Sanktionsregelungen mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht Übergangsregelungen angeordnet, die bundesweit in den Jobcentern Anwendung finden.

Kern des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer Übergangsregelung zur befristeten Aussetzung aller Sanktionen im SGB II.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung der SGB II-Sanktionen erfolgen. Als Zwischenschritt bis zur gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten neuregeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden.

2022 keine Sanktionen

Durch die Aussetzung der Minderungsvorschriften nach § 31a ff. SGB II können im Zeitraum des Moratoriums keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen festgestellt werden. Minderungen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens festgestellt werden, sind ab dem Inkrafttreten aufzuheben. Zuweisungen in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen erfolgen auch im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums weiterhin mit Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Pflichtverletzungen nach Ende des Moratoriums eintreten können.

Das Gesetz soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

Jobcenter sollten die Zeit nutzen

Der Paritätische Wohlfahrtsverband regte in einer Stellungnahme an, das Sanktionsmoratorium in den Jobcentern zu nutzen, um wieder verstärkt mit den Leistungsberechtigten in Kontakt zu treten, motivierende Beratungsangebote und Möglichkeiten der Förderung ohne Sanktionsdruck zu unterbreiten. Das Sanktionsmoratorium falle in eine Zeit, in der die Jobcenter nach einer langen Phase strenger Infektionsschutzmaßnahmen in einem deutlich reduzierten Kontakt zu den Leistungsberechtigten standen. 

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Nur noch ein kleines Zeitfenster

Das ist eine der Kernaussagen des am 28.2.2022 veröffentlichten Berichts des UNO-Weltklimarates (IPCC). Es handelt sich um den zweiten Teil des sechsten Sachstandsberichts. Im ersten Teil, veröffentlicht im letzten August, ging es um die naturwissenschaftlichen Grundlagen; im jetzt veröffentlichten Teil geht es um die Folgen des Klimawandels und der Anpassung. Ein weiterer, dritter Teil steht noch aus zur Reduktion von Treibhausgasen.

Kein Kontinent bleibt verschont

Fazit des Berichts über die Folgen des Klimawandels und der Anpassung ist, dass bereits jetzt schwere und dauerhafte Verluste und Schäden für Mensch und Natur entstehen. „Weltweit führt der Klimawandel zunehmend zu Verwundbarkeiten, Krankheiten, Unterernährung, Bedrohung der körperlichen und geistigen Gesundheit, des Wohlbefindens und sogar zu Todesfällen“, heißt es in der Zusammenfassung des Berichts. Es gebe keinen Kontinent, der verschont bleibt.

wir sind bei 1,2 Grad

An der Klimaanpassung führe kein Weg vorbei. Selbst wenn die Menschheit morgen schlagartig alle fossilen Kraftwerke abschaltet und den CO₂-Ausstoß drastisch senkt, gehe die Klimakrise noch weiter. Ein schnelles Handeln und ein Begrenzen auf maximal 1,5 Grad durchschnittliche globale Erwärmung (derzeit sind es rund 1,2 Grad), könnte die Verluste und Schäden eindämmen, aber nicht vollständig beseitigen.

Kostenfalle kein Klimaschutz

Einen informativen Spiegel-Artikel gibt es dazu von der Journalistin Susanne Götze, die zusammen mit Annika Joeres 2020 das „großartige, aber auch erschreckende Buch“ (Harald Lesch) „Die Klimaschmutzlobby: Wie Politiker und Wirtschaftslenker unsere Zukunft verkaufen.“ veröffentlichte. Leider benutzt auch der Spiegel oft reißerische Titel a la BILD wie neulich die Titelgeschichte zur Notwendigkeit der Sanierung von Altbauten. Titel: „Kostenfalle Klimaschutz„. Inhaltlich hätte allerdings die Überschrift: „Kostenfalle kein Klimaschutz“ besser gepasst.

Immer mehr Krisen

Nun ist es ja mehr als unangenehm, wenn wir nun schon wieder mit dem leidigen Thema Klima belästigt werden. Haben wir nicht mit der endlosen Pandemie und jetzt auch noch mit einem kriegslüsternen Autokraten genug Sorgen?

Dieser Krieg und die unweigerlich folgende Rüstungsspirale wird den CO2-Ausstoß weltweit weiter anfeuern. Eine weltweite Einigung auf Klimaschutzmaßnahmen wird durch den Krieg fast unmöglich, wenn man nicht mehr miteinander reden kann.

100 Milliarden Euro

Allerdings gibt es auch Lichtblicke: Für alle deutlich ist nun, dass ein schneller Ausstieg aus fossilen Energien nicht nur klimapolitisch geboten ist, sondern eine friedenssichernde Wirkung hat. Das schnelle Bereitstellen von 100 Milliarden Euro für die Bundeswehr zeigt, dass Geld verfügbar wäre für überlebenswichtige Aufgaben, wenn der politische Wille da ist. Das 100-Milliarden-Euro-Paket zeigt außerdem, dass Deutschland zu jedem Zeitpunkt fähig gewesen wäre, frühzeitig in erneuerbare Energien zu investieren und sich von Russland energiepolitisch unabhängig zu machen. Sowohl in der Pandemie wie auch in der Klimakrise wurden die notwendigen Investitionen zum Schutz von Menschen und Natur bisher aber nicht ermöglicht.

Über die 100 Milliarden freut sich erst mal die Rüstungsindustrie. Sie können für zukünftige Kriege nun kräftig produzieren und verkaufen. Der Ukraine wird damit aber aktuell kaum geholfen.

Klimastreik am 25.März

Um zu verhindern, dass die Regierungspolitik ihr wichtigstes Ziel, nämlich die Klimaneutralität, nicht aus den Augen verliert, ist es wichtig, dass Bürger, Gewerkschaften, Wissenschaftler und auch die Entscheider in der Wirtschaft gemeinsam mit Fridays For Future am 25. März 2022 auf die Straße gehen. Damit wir das kleine Zeitfenster, was bleibt, nutzen, um die schlimmsten Folgen des Klimwandels noch zu verhindern.

Quellen: Spiegel, Heinrich-Böll-Stiftung

Abbildung: fridaysforfuture.de

Entlastungsschritte

So nennt der Koalitionsausschuss die Ergebnisse vom 23.2.2022. Das Finanzministerium hat ein Papier veröffentlicht, in dem „10 Entlastungschritte für unser Land“ aufgelistet sind.

Einiges davon ist schon in Gesetzesform gegossen und muss nur noch vom Bundesrat verabschiedet werden, andere Punkte sind Absichtserklärungen, die die Koaltion in den nächsten Wochen und Monaten umsetzen will. Für diese Punkte existieren noch keine Gesetzesvorlagen oder sie sind noch nicht veröffentlicht.

Schon auf den Weg gebracht:

Weitere Vorhaben:

EEG-Umlage fällt weg

Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für die Wirtschaft wird die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bereits zum 1. Juli 2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, werden ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1. Januar 2023 überprüft und angepasst.

Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Grundfreibetrag wird erhöht

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Dieser erhöhte Freibetrag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.

Fernpendlerpauschale wird angehoben

Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie vorgezogen.Sie beträgt damit rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 38 Cent. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.

Coronazuschuss wird eingeführt

Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen werden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.

Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder

Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder wird zum 1. Juli 2022 auf den Weg gebracht. Er soll in Höhe von 20 Euro pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Corona: weitere Verlängerungen

Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 eine Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Mitteilung des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, um welche Regelungen es geht. Leider schafft es die Bundesregierung offensichtlich nicht, die zugrundeliegenden Gesetzentwürfe mit zu veröffentlichen, so dass man sich erst mal einige Zeit mit den Presseerklärungen begnügen muss.

Seit März 2020

Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Diese Vereinfachung sei als Reaktion auf die Corona-Pandemie schon im März 2020 eingeführt worden und immer wieder verlängert worden.

Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft

Konkret geht es um die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Außerdem soll die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

BAföG

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.

Quelle: BMAS

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Beratungspflicht pausiert

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen nachzuweisen. Die Beratung erfolgt in der Regel durch einen zugelassenen Pflegedienst.

Ergänzung im Gesetz

Mit einem Zusatz in § 148 SGB XI wird nun bestimmt, dass die „die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld abweichend von § 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen“ darf, wenn die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen haben diese Ausnahmeregelung den Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.“

Auch telefonische oder digitale Beratung weiterhin möglich

Nach Satz 1 des § 148 kann die Beratung während der COVID-19-Pandemie telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht. Damit findet einerseits Berücksichtigung, dass die Beratung der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden dient. Sie hat somit eine wichtige Bedeutung sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden. Andererseits bestehen aber auch Ängste vor einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld gemäß § 37 Absatz 6 angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Um das vorhandene Pflegekräfteangebot in der aktuellen Situation der sich schnell verbreitenden Omikron-Variante des SARS-CoV-2-Virus auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konzentrieren, soll das Pflegegeld in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss. Kürzungen und Entziehungen des Pflegegeldes erfolgen somit nicht. Danach werden die Beratungsbesuche im ursprünglichen Rhythmus wieder aufgenommen und durchgeführt.

Bekanntmachen der Ausnahmeregelung

Es ist erforderlich, dass die Pflegegeldbezieher von der Ausnahmeregelung kurzfristig Kenntnis erlangen. Daher werden die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Ausnahmeregelung kurzfristig in geeigneter Form bekannt zu machen. Gleichzeitig sollte den Pflegegeldbeziehern mitgeteilt werden, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung selbstverständlich weiterhin besteht und insbesondere im Fall von Unterstützungsbedarf auch genutzt werden sollte. Dies gilt sowohl für eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit als auch für eine Beratung in telefonischer oder digitaler Form oder per Videokonferenz.

Beschlussempfehlung

Diese Änderung hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales als Empfehlung in das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ eingebaut. Das Gesetz wurde so am letzten Freitag vom Bundesrat verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen, wie schon berichtet, die Akuthilfen in der Pflege sowie die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert werden.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Wann kommt das Klimageld?

Im Wahlkampf vor allem von den Grünen versprochen, im Koalitionsvertrag nur vage, vor allem über den Zeitpunkt der Einführung, erwähnt: das Klimageld, manchmal auch Energiegeld oder Klimaprämie genannt. Im Koalitionsvertrag auf Seite 64 heißt es: „Um einen künftigen Preisanstieg (durch die Erhöhung des CO2-Preises) zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleisten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“

schnelle Einführung gefordert

Dieses Instrument zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger möglichst schnell einzuführen fordert nun ein Bündnis aus Umwelt- und Sozialverbänden sowie der Kirchen. Ein wichtiges Ziel dabei ist, die Akzeptanz der notwendigen Klimaschutzmaßnahmen zu erhöhen, denn gegen den Willen der Bevölkerung lässt sich das Klima nicht retten. Zugleich sollen vor allem Bezieher von kleineren Einkommen, die durch die Verteuerung der Energiepreise arg gebeutelt sind, spürbar und nachhaltig entlastet werden.

Machbarkeitsstudie

Das Bündnis bestehend aus:

beruft sich auf eine von ihm in Auftrag gegebene Studie, die zu dem Schluss kommt, die Klimaprämie (das Klimageld) sei

  • gerecht, weil sie einkommensschwächere Haushalte entlastet,
  • effektiv, weil sie beim Klimaschutz hilft und
  • machbar, weil sie bestehende Auszahlungswege nutzen kann.

Die Studie von Prof. Dr. Gisela Färber und Prof. Dr. Joachim Wieland von der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer liegt seit Mitte Februar 2022 vor.

Das Modell

Das Modell der Klimaprämie sieht vor, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung an die Haushalte zurückgegeben werden. Jede Person erhält denselben Betrag. Da Menschen mit unteren und mittleren Einkommen statistisch einen geringeren CO2-Fußabdruck haben, werden sie durch die Klimaprämie stärker finanziell entlastet. Gleichzeitig fördert der steigende CO2-Preis den Umstieg auf klimafreundliche Verkehrsmittel und Heizungen. Die Klimaprämie ist aktuell das überzeugendste Modell, das bei steigenden CO2-Preisen einkommensschwache Haushalte zuverlässig entlastet. Die bisherigen sozialen Ausgleichsmaßnahmen der Bundesregierung stellen dies nicht ausreichend sicher.

und die EEG-Umlage?

Vor diesem Hintergrund kommt den sozialen Ausgleichsmaßnahmen bei der Ausgestaltung der CO2-Bepreisung eine entscheidende Rolle zu. Die aktuell dafür vorgesehenen Maßnahmen wie die Absenkung der EEG-Umlage, die Erhöhung der Pendlerpauschale, die teilweise Kostenübernahme durch die Vermieter oder die Erhöhung des Wohngeldes sind entweder mittelfristig nicht ausreichend, um die sozialen Belastungen steigender CO2-Preise wirksam kompensieren zu können oder wirken den klimapolitischen Zielen entgegen.
Die Senkung der EEG-Umlage beispielsweise entlastet zwar ärmere Haushalte relativ gesehen stärker als reichere Haushalte, läuft jedoch der klimapolitischen Lenkungswirkung zuwider und kann bei hohen CO2-Preisen nicht für alle Bevölkerungsgruppen eine angemessene soziale Kompensation gewährleisten.

bürokratiearme Umsetzung

Bedenken gab es darüber, wie das Klimageld ohne ein zusätzliches neues Bürokratiemonster zu generieren, effektiv und für alle schnell ausgezahlt werden kann.

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass eine Klimaprämie noch in dieser Legislaturperiode bürokratiearm, kosteneffizient, rechtssicher sowie im Einklang mit dem Datenschutz umgesetzt werden kann. Die Grundlage des vorgeschlagenen Konzepts ist die Integration der Klimaprämie in bereits bestehende Auszahlungswege, wie etwa der Lohnsteuererstattung, der Grundsicherungsauszahlung, der Zahlung von Rentenleistungen oder des Kindergelds. Dafür sieht die Studie die Einrichtung eines digitalen “Klimaprämienregisters” beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vor, welches auf Grundlage der Steuer-ID die Erfassung nahezu aller Empfangsberechtigten sicherstellt. Über die monatliche Auszahlung der Prämie kann sichergestellt werden, dass untere und mittlere Einkommen frühzeitig, kontinuierlich und transparent entlastet werden.

Quellen: siehe oben

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Verlängerungen der Akuthilfen in der Pflege

Heute, 16.2.22, wurde der „Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ in erster Lesung vom Bundestag in die Ausschüsse verwiesen. Am Freitag, 18.2.22 soll er dann in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden.

Zunächst geht es hier um die Verlängerungen der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld. Dazu gab es hier Ende letzter Woche einen Beitrag.

Ein weiterer Teil des Entwurfs beschäftigt sich mit den Verlängerungen der Sonderregelungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendig sind, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2022 gelten.

20 Arbeitstage für die Pflege

Beschäftigte können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation unter den Voraussetzungen des § 2 des Pflegezeitgesetzes befristet weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Flexible Familienpflegezeit

Beschäftigte können die Familienpflegezeit und Pflegezeit weiterhin flexibel in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Wer die Höchstdauer bzw. Gesamtdauer einer möglichen Freistellung für pflegebedürftige nahe Angehörige nicht ausgeschöpft hat, kann erneut eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Anschluss ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Ankündigungsfrist für Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz liegt bei zehn Arbeitstagen. Die Ankündigung der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeitgesetz kann weiterhin in Textform statt in Schriftform erfolgen. Während der Familienpflegezeit kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden bis zu einem Monat unterschritten werden.

Erleichterungen beim Darlehen

Bei der Ermittlung der Darlehenshöhe während der Freistellungen können Monate mit einem pandemiebedingt geringeren Einkommen auf Antrag weiterhin unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Bundestag

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Kein E-Rezept

Wie schon im Oktober letzten Jahres befürchtet, wird es vorläufig kein E-Rezept geben. Dies geht aus einer Mitteilung des Petitionsausschusses vom 14.2.2022 hervor.

Petition eingereicht

Im Oktober hatte die Vorsitzende der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), Petra Reis-Berkowicz eine öffentliche Petition beim Bundestag eingereicht, in der sie eine zwölfmonatige Testphase für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gefordert hatte.

Testphase soll verlängert werden

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Sabine Dittmar (SPD), teilte dem Petitionsausschuss mit, dass die ursprünglich für den 1. Januar 2022 geplante Einführung elektronisch erstellter Rezepte (E-Rezept) auf unbestimmte Zeit verschoben wird.  Die bundesweite Testphase sei offen verlängert worden, sagte sie. Maßstab für einen späteren flächendeckenden Roll-Out sei die technische Verfügbarkeit gemessen an den mit der Selbstverwaltung vereinbarten Qualitätskriterien. „Sobald diese erfüllt sind, sollte auch die Umstellung auf das E-Rezept erfolgen“, machte Dittmar deutlich.

mit der Brechstange

Dass es aktuell noch Probleme beim E-Rezept sowie bei der Ausfertigung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt, machte Petra Reis-Berkowicz, vor den Abgeordneten deutlich.

Reis-Berkowicz betonte während der Sitzung, die Einführung des E-Rezeptes „im Schweinsgalopp und mit der Brechstange“ sei kontraproduktiv und ausgesprochen besorgniserregend im Hinblick auf künftige Digitalisierungsmaßnahmen. Eine Digitalisierung, die die Versorgung der Patienten verbessert und die Arbeitsabläufe erleichtert und beschleunigt, werde von der Ärzteschaft ausdrücklich begrüßt. Es sei höchste Zeit für cybersichere digitale Anwendungen, die der Zusammenarbeit mit anderen am Gesundheitssystem Beteiligten zugutekomme.

Kann so nicht funktionieren

Die geplanten Umstellungen, so die Petentin weiter, würden aber in erheblichem Maße in die Praxisabläufe eingreifen. Benötigt werde für das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein funktionierender Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Allein sieben technische Geräte würden benötigt – zuzüglich zu einer stabilen und schnellen Internetverbindung. Die Technik müsse zudem nicht nur in der Arztpraxis, sondern auch im Zusammenspiel mit Krankenkassen, Apotheken und Arbeitgebern funktionieren. Es sei erwartbar, dass dies in einem kurzen Testzeitfenster, bei laufendem Praxisbetriebe und ohne die Berücksichtigung der in den Praxen schon vorhanden IT „nicht funktionieren kann“.

Reis-Berkowicz forderte, die Expertise der Anwender stärker zu nutzen. „Wir sind nie gefragt worden, ob das so in unsere Arbeitsabläufe zu implementieren ist“, kritisierte sie. Schulungen im Umgang mit der neuen Hardware habe es ebenfalls nicht gegeben. Es sei ein digitales Handbuch zur Verfügung gestellt worden, „durch das wir uns dann durcharbeiten müssen“.

Ärzteschaft besser einbinden

Gesundheitsstaatssekretärin Dittmar nahm die Anregung auf. Man werde prüfen, inwieweit die Ärzteschaft besser in die Schaffung digitaler Lösungen eingebunden werden kann, sagte sie.

Quelle: Bundestag

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Pflegebonus und Steuerhilfen

Noch immer ist unklar, wann der im Koalitionsvertrag versprochene Pflegebonus kommt und wer ihn genau bekommen soll. Immerhin will die Bundesregierung dafür eine Milliarde Euro bereitstellen. Außerdem sollen bis 3.000 Euro Pflegebonus steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit wurde nun schon mal in Angriff genommen.

Steuerhilfe-Referentenentwurf

Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) sollen Bürger und Wirtschaft weiter bei der Bewältigung der Pandemie unterstützt werden. Dazu legte das Bundesfinanzministerium am 3. Februar 2022 einen Referentenentwurf vor.

Pflegebonus steuerfrei

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

besondere Arbeitsbedingungen

Der Finanzminister begründet dies mit den besonderen Arbeitsbedingungen aufgrund der fortdauernden SARS-CoV-2-Pandemie. Dementsprechend sei es
angezeigt, insbesondere den in Krankenhäusern auf Intensivstationen tätigen Pflegekräften eine Prämie als finanzielle Anerkennung zu gewähren (Pflegebonus).

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen. Um die finanzielle Wirkung der Prämie noch zu verstärken, wird diese – unabhängig davon, ob sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gezahlt wird – bis zu einer Höhe von 3 000 Euro steuerfrei gestellt.

nur bei bundes- oder landesrechtlicher Regelung

Nicht begünstigt sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt unter anderem auch in den Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im
freiwilligen sozialen Jahr ein. Die genaue Auflistung der in Frage kommenden Einrichtungen kann man im Infektionsschutzgestz finden und zwar dort im § 23 Absatz 3.

steuerfrei bis Ende 2022

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.

Weitere Steuermaßmahmen

Das Finanzministerium will folgende steuerlichen Maßnahmen umsetzen:

  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Abschreibungsmöglichkeiten, Verlustverrechnungen, Investitionsabzugsbeträge usw. werden weiter verlängert.

Quellen: BFM, Koalitionsvertrag

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