Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“ sollen gute Betriebsrenten eine noch höhere Verbreitung finden. Dazu werden die Rahmenbedingungen für deren weiterhin freiwilligen Auf- und Ausbau im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht verbessert. Außerdem werden mit dem Gesetz weitere Sozialgesetze punktuell geändert.

Neuauflage aus der Ampelzeit

Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode (Ampel) nicht abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf ist daher nicht in Kraft getreten. In der laufenden 21. Legislaturperiode steht das Vorhaben nun erneut auf der Tagesordnung.

Mit diesem Gesetz soll der rechtliche Rahmen für eine weiterhin grundsätzlich freiwillige betriebliche Altersversorgung „zielgerichtet“ fortentwickelt werden. In den letzten Jahren deutlich gewordene Verbreitungshindernisse sollen beseitigt und neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten selbstverständlich und zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden.

Schwerpunkte

Schwerpunkte des Gesetzes sind dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

  • Im Arbeitsrecht wird u. a. das 2018 eingeführte und auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Insbesondere werden neue Möglichkeiten eröffnet, damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können. Außerdem wird das Arbeitsrecht im Hinblick auf eine möglichst hohe Verbreitungswirkung punktuell modifiziert.
  • Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wird erleichtert.
  • Das Abfindungsrecht wird flexibler gestaltet. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten wird an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Entbürokratisierung

Mit diesen Maßnahmen verbunden ist eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung.

Quelle: BMAS

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Bürgergeld um 10% kürzen?

Die Regierungspartei CDU will auf keinen Fall an den fossilen Subventionen von jährlich über 65 Millarden Euro etwas ändern (im Gegenteil), ebensowenig wagt sie sich an eine Vermögenssteuer oder an eine Änderung bei der Erbschaftssteuer. Stattdessen behauptet Kanzler Merz, dass beim Bürgergeld 10 Prozent Einsparungen ja wohl machbar seien.

Papier aus Würzburg

Wie das hinzukriegen sei, ist im Beschlusspapier der Klausurtagung von CDU/CSU und SPD vom 29.8.2025 nachzulesen. Das Bürgergeld soll zu einer „neuen Grundsicherung“ umgearbeitet werden. Dabei soll gelten:

  • Rechte und Pflichten sollen klarer und verbindlich geregelt werden.
  • Jobcenter erhalten mehr Mittel.
  • Jede arbeitslose Person soll ein individuelles Angebot an Beratung, Unterstützung und Vermittlung erhalten.
  • Der Passiv-Aktiv-Transfer wird gesetzlich verankert und ausgeweitet.
  • Vorrang der Vermittlung für alle, die arbeiten können.
  • Bei Vermittlungshemmnissen: Qualifizierung, Gesundheitsförderung und Reha.
  • Mitwirkungspflichten und Sanktionen sollen schneller und einfacher durchgesetzt werden.
  • Wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit = kompletter Leistungsentzug.
  • Besondere Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen soll berücksichtigt werden.
  • Schonvermögen wird an die „Lebensleistung“ gekoppelt – Karenzzeit entfällt.
  • Bei unverhältnismäßig hohen Unterkunftskosten entfällt die Karenzzeit ebenfalls.

Vorgaben von Verfassungsgericht

Wie das alles mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum (2010) und zu Sanktionen (2019) in Übereinstimmung gebracht werden soll, ist aber noch offen.

Quellen: Germanwatch, Harald Thome (Beschlusspapier), Caritas, FOKUS-Sozialrecht

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RSV-Propylaxe bei Neugeborenen

Seit 14. September 2024 haben alle Kinder im ersten Lebensjahr, unabhängig vom individuellen Risikoprofil, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Nirsevimab zur RSV-Prophylaxe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

beträchtlicher Zusatznutzen

Der G-BA teilte nun in einer Pressemitteilung mit, dass er dem Wirkstoff der Impfung, „Nirsevimab“, einen „beträchtlichen“ Zusatznutzen attestiere. Es geht um die Prävention von Erkrankungen der unteren Atemwege verursacht durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV). Diese Bewertung gilt für den Einsatz des Wirkstoffs bei Neugeborenen und Säuglingen unter einem Jahr während ihrer ersten RSV-Saison, die nicht im Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind. Dies sind vor allem gesunde Kinder ohne gesundheitliche Risikofaktoren. Die Studienlage zu diesem erstmalig zu bewertenden Anwendungsgebiet zeigt, dass der Wirkstoff die Zahl der (schweren) RSV-bedingten Infektionen der unteren Atemwege bei diesen Kindern in ihrer ersten RSV-Saison deutlich reduziert.

Zeitpunkt der Impfung

Säuglinge, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut im Herbst, also vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (Oktober bis März), erhalten. Neugeborene, die während der RSV-Saison zur Welt kommen, sollten Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten.

Zweites Lebensjahr: nur bei Risiko-Kindern

Für Kinder bis zum Alter von 2 Jahren sind die monoklonalen Antikörper Palivizumab (Synagis®) und Nirsevimab (Beyfortus®) als Sekundärprophylaxe in der zweiten RSV-Saison nur bei Vorliegen eines bestimmten Risikoprofils angezeigt. Hier ist der Therapiehinweis des G-BA zu Respiratorisches Synzytial-Virus-Antikörpern weiterhin zu berücksichtigen. Ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf durch RSV besteht beispielsweise bei Frühgeborenen sowie bei Kindern mit chronischen Lungenerkrankungen, angeborenen schweren Herzfehlern oder mit Trisomie 21.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat – Entwürfe zum Asylrecht

Der Bundesrat hat zwei Gesetzentwürfe eingebracht, mit denen sich nun der Bundestag befassen muss.

  • Gesetzentwurf „zur frühzeitigen Integration von Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt“ (21/1384) und
  • Gesetzentwurf „zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln und der Übertragung von Verfahren auf den Einzelrichter“ (21/1380).

Früherer Arbeitsmarkt-Zugang

Mit der geplanten Regelung soll Asylbewerbern grundsätzlich nach drei Monaten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt eröffnet werden, „unabhängig davon, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, oder ob sie bereits in einer Anschlussunterbringung untergebracht sind“.

Auf diese Weise würden nicht nur der gesellschaftlichen Erwartungshaltung einer stärkeren Heranziehung von Asylbewerbern zur Arbeit und der Bereitschaft vieler Asylbewerber zur Aufnahme einer Arbeit Rechnung getragen, sondern vor allem die Sozialsysteme entlastet, schreibt der Bundesrat in der Vorlage. Nach der derzeitigen Rechtslage unterliegen Asylbewerber – je nachdem, ob sie dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen – den Angaben zufolge für drei beziehungsweise sechs Monate einem absoluten Beschäftigungsverbot.

Ausgeschlossen bleiben soll der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt laut Bundesrat für diejenigen Asylbewerber, bei denen die Gesetzeslage unabhängig von einer Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung ein absolutes Beschäftigungsverbot vorsieht, „weil sie das Asylrecht missbrauchen“. Dies betreffe vor allem Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und solche, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, heißt es in der Vorlage weiter.

Beschleunigung der Asylrechtsprechung

Die Asylrechtsprechung in Deutschland soll nach dem Willen des Bundesrates einheitlicher gestaltet und beschleunigt werden. Die Vorschriften des Asylgesetzes zur Berufungszulassung und Beschwerde sollen

neu gefasst und dadurch Leitentscheidungen ermöglicht werden, „die die Bearbeitung der Asylverfahren insgesamt einheitlicher, effektiver und schneller machen“.

In Hauptsacheverfahren sollen die Verwaltungsgerichte den Angaben zufolge bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und bei Divergenz künftig die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zulassen können. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird den Verwaltungsgerichten laut Vorlage die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung eingeräumt.

In bestimmten Fällen soll zudem der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts neben dem Berufungsverfahren auch das Berufungszulassungsverfahren einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können, wie aus der Vorlage weiter hervorgeht. Gelten soll dies danach für Fälle, in denen die Lage in dem Herkunfts- oder Zielstaat bereits durch eine Entscheidung des Senats geklärt ist und die Rechtssache „sonst keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat“.

Quellen: Bundestag, Bundesrat

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Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung

Die „Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel“ gibt es seit 2017. Ziel ist es, nachhaltige Strukturen zur Prävention, zum Schutz Betroffener und zur effektiven Strafverfolgung der Täter*innen auf- und auszubauen. Sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt.

„Kleine Anfrage“

Aktuell wurde die Servicestelle durch eine kleine Anfrage der AFD-Fraktion im Bundestag ins Rampenlicht geholt. Die AFD versucht gemäß ihrer verfassungsfeindliche Agenda alles, was irgendwie mit Migration zu tun hat, in ein schlechtes Licht zu rücken. Die in der Anfrage gestellten Fragen z.B. nach „Anzahl von Betroffenen“, denen die Servicestelle „geholfen“ habe, zielt darauf ab, die Arbeit der Servicestelle in ein schlechtes Licht zu rücken, wohl wissend, dass dies nichts mit der Aufgabe und dem Auftrag der Servicestelle zu tun hat.

Keine Beratungsstelle für Betroffene

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ausführt, trägt die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel dazu bei, bundesweit Kooperationsstrukturen gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel auf- und auszubauen und somit die Kompetenzen der zuständigen Stellen zu stärken. Im Mittelpunkt stehen dabei die Bewusstseinsschaffung und die Vermittlung von Kenntnissen zu ausbeuterischen Arbeits- und Zwangssituationen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene. Insbesondere führt die Servicestelle Schulungen durch, um Behörden für das Vorliegen von Arbeitsausbeutung und den Umgang mit Betroffenen zu sensibilisieren. Die Servicestelle ist keine Fachberatungsstelle, an die sich betroffene Personen wenden, um individuelle Beratung und Unterstützung zu erhalten.

Aktionsplan wird umgesetzt

Die Bundesregierung stellt klar, dass der unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entwickelte Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung (NAP A/Z) in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt wird. Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage des Kabinettsbeschlusses vom 12. Februar 2025.

Quellen: Bundestag, BMAS

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Zusatzbeitrag in der KV steigt weiter

Der Bundesrechnungshof hat in einem aktuellen Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf die sich zuspitzende Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hingewiesen. Die finanzielle Situation der GKV ist prekär, da die Ausgaben in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Diese Entwicklung hat zu einem jährlichen Defizit von 6 bis 8 Milliarden Euro geführt, das die finanzielle Stabilität der GKV gefährdet.

Über 4 Prozent bis 2029

Der Bericht prognostiziert, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bis zum Jahr 2029 auf 4,05 Prozent ansteigen könnte, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dies würde eine erhebliche finanzielle Belastung für die Versicherten darstellen. Seit 2015 ist der Zusatzbeitragssatz bereits von 0,9 Prozent auf 2,5 Prozent gestiegen. Die Prognosen deuten darauf hin, dass der Zusatzbeitrag jährlich um 0,3 Beitragssatzpunkte steigen könnte, was die finanzielle Belastung für die Versicherten weiter erhöhen würde.

kurzfristige Einsparungen, langfristige Konzepte

Der Bundesrechnungshof fordert daher kurzfristige Einsparungen und strukturelle Reformen, um die finanzielle Situation der GKV zu stabilisieren. Es werden Maßnahmen verlangt, die alle relevanten Leistungsbereiche umfassen, insbesondere solche mit hohen Kostensteigerungen. Zudem wird die Bundesregierung aufgefordert, ein Gesamtkonzept zur Stabilisierung der GKV zu erarbeiten und umzusetzen. Der Bericht betont, dass ohne solche Maßnahmen die Beiträge zur Krankenversicherung auf ein Niveau steigen könnten, das das Wirtschaftswachstum dämpfen würde.

zunehmende Belastung

Insgesamt zeigt der Bericht des Bundesrechnungshofes die dringende Notwendigkeit von Reformen und Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auf. Ohne entsprechende Maßnahmen droht eine weitere Verschärfung der finanziellen Lage der GKV, was zu steigenden Beiträgen und einer zunehmenden Belastung der Versicherten führen würde.

Quellen: Bundesrechnungshof (in politico.eu), ZEIT, ZDF

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Ukraine-Flüchtlingen droht Rechtskreiswechsel

Mit dem Entwurf eines Leistungsrechtsanpassungsgesetz sollen Personen, die erstmals nach dem 31. März 2025 eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz aufgrund der Anwendung der Richtinline 2001/55/EG (Massenzustrom-Richtlinie) erhalten oder beantragt haben, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und nicht mehr Grundsicherung nach SGB II (Bürgergeld). Der Gesetzentwurf vom 8. August 2025 dient der Umsetzung einer Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode.

keine Einsparungen

Politisch begründet wurde die Vereinbarung vor allem mit Einsparmöglichkeiten bei den Sozialleistungen. Die geplante Umstellung von Bürgergeld auf Asylbewerberleistungen für ukrainische Flüchtlinge, die ab dem 1. April 2025 nach Deutschland kommen, wird allerdings keine großen Einsparungen bringen und könnte sogar zu höheren Kosten für die Unterbringung führen. (Süddeutsche Zeitung)

keine schnellere Arbeitsmarktintegration

Auch eine schnellere Arbeitsmarktintegration von ukrainischen Flüchtlingen scheint mit dieser „Reform“ mehr als fraglich und hängt eher von individuellen Faktoren ab.

Stellungnahme

Der paritätische Gesamtverband hat zum Gesetzentwurf eine Stellungnahme veröffentlicht. Den geplanten Rechtskreiswechsel lehnt er grundsätzlich und mit Verweis auf eine Vielzahl von Problemen ab. Mit den geplanten Regelungen werden aus Sicht des Verbandes Armut gravierend verschärft und vulnerable Personen besonders getroffen, für die Arbeitsmarktintegration sind hingegen Rückschritte zu erwarten. Zudem ist mit Mehrausgaben und zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Kommunen zu rechnen. 

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, Süddeutsche Zeitung, FOKUS-Sozialrecht

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Fallmanagement in der Rentenversicherung

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Dabei geht es hauptsächlich um ein stabiles Rentenniveau und die Mütterrente. Nun gibt es eine weitere Gesetzesvorlage aus dem BMAS zur „Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze„. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Einführung des Fallmanagements in der Rentenversicherung im neuen § 13a SGB VI.

Konzept des Fallmanagements

Das Konzept des Fallmanagements ist im deutschen Sozialrecht nicht neu und wird bereits in verschiedenen Kontexten und Sozialgesetzbüchern angewendet. Es zielt darauf ab, eine Wechselbeziehung zwischen dem Versorgungssystem und seinen Akteuren im sozialen Raum einerseits und den einzelnen Leistungsnehmern andererseits herzustellen. Das Fallmanagement ist personenzentriert und beinhaltet eine umfassende interne und externe Vernetzungsarbeit. Beispielsweise wurden im SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz die „Leistungen aus einer Hand“ gesetzlich verankert.

Auch im Sozialen Entschädigungsrecht wurde Fallmangement als Teil der „Schnellen Hilfen“ mit dem § 30 SGB XIV eingeführt. In Jobcentern (SGB II) ist das Fallmagement ein besonderes Beratungsangebot für Menschen, die aufgrund von persönlichen Problemen Schwierigkeiten haben, eine Arbeit zu finden oder eine Ausbildung zu beginnen.

In der Rentenversicherung fehlt bisher ein klares und verbindliches gesetzliches Mandat für den Einsatz von Fallmanger:innen.

personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“

Die geplante Einführung des § 13a SGB VI zielt darauf ab, kritische Lücken in der Wiedereingliederung von Personen mit komplexen gesundheitlichen Bedarfen in das Erwerbsleben zu schließen. Dies soll durch eine koordinierte, personenzentrierte Unterstützung mittels „Lotsen“ erreicht werden. Der Vorschlag beabsichtigt, die derzeitige Fragmentierung und das Fehlen eines verbindlichen gesetzlichen Mandats für solche Dienstleistungen innerhalb der Rentenversicherung zu überwinden. Wesentliche Aspekte des Vorschlags umfassen die primäre Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung, spezifische Leistungsempfängerkriterien, die sich auf schwer und multimorbid erkrankte Personen mit komplexen Bedarfen konzentrieren, sowie einen starken Fokus auf Koordination und Frühintervention zur Vermeidung von Erwerbsminderungsrenten.

Unterschied zur Beratung

Das Fallmanagement soll sich von der allgemeinen Rehabilitationsfachberatung dadurch unterscheiden, dass es sich koordinierend, begleitend und bei Bedarf rechtskreisübergreifend an Menschen wendet, deren Eigeninitiative durch die Komplexität ihrer Problemlage eingeschränkt ist und denen der Überblick über die individuellen Schritte auf dem Weg in die berufliche Wiedereingliederung fehlt.

Rahmenkonzept

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) soll hierzu ein Rahmenkonzept erarbeiten, das die Zielgruppen und das Verfahren näher beschreibt. Zu den Zielgruppen können insbesondere Menschen mit multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, mit Suchterkrankungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit zusätzlichen einschränkenden beruflichen oder persönlichen Problemlagen (zum Beispiel Überschuldungen, familiäre Krisen, längere Arbeitslosigkeit) gehören.

Quellen: BMAS, Fokus-Sozialrecht,

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Mindestmengen in der Krankenhausversorgung

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben Klage beim Bundesverfassungsgericht gegen die Mindestmengen- und Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eingereicht. Dieser Schritt ist eine Reaktion auf die aus Sicht der Länder unzulässigen Eingriffe des G-BA in ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit bei der Krankenhausversorgung.  

Begründung der Klage

Die Länder befürchten, dass die G-BA-Vorgaben die flächendeckende und wohnortnahe Versorgung gefährden könnten. Ein zentraler Streitpunkt ist die Anhebung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht unter 1250 Gramm von 14 auf 25 Fälle pro Krankenhaus und Jahr. Die Länder sehen darin eine Bedrohung für die Existenz kleinerer Perinatalzentren, insbesondere in ländlichen Gebieten, was zu längeren Transportwegen und Versorgungsengpässen führen könnte. Auch die Personalvorgaben der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) werden angegriffen, da die Länder befürchten, dass deren Sanktionen ab 2026 zu Klinikschließungen oder Leistungseinschränkungen führen könnten.

Begründung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)

Der G-BA rechtfertigt die Mindestmengen mit dem Ziel der Qualitätssicherung und Patientensicherheit. Die Annahme ist, dass bei komplexen und risikoreichen Eingriffen eine höhere Durchführungshäufigkeit zu besseren Behandlungsergebnissen und weniger Komplikationen führt. Mindestmengen sollen „Gelegenheitsversorger“ ausschließen, die schwierige Eingriffe nur selten durchführen und somit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Festlegung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zeigen, dass unterhalb einer bestimmten Fallzahl die Qualität statistisch nicht mehr belastbar messbar ist.  

Gesetzesgrundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Mindestmengen findet sich in § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Dieser Paragraph ermächtigt den G-BA, einen Katalog planbarer Leistungen mit Mindestmengen festzulegen. Der G-BA hat zudem den gesetzlichen Auftrag, die Evidenz für Mindestmengen kontinuierlich zu prüfen. Die Klage der Länder stellt die Verfassungsmäßigkeit dieser Kompetenz im Hinblick auf ihre eigene Planungshoheit in Frage.  

Stellungnahmen

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) lehnt die erhöhten Frühchen-Mindestmengen ab und befürchtet eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung. Sie fordert umfassende Folgenabschätzungen und warnt vor einem Missbrauch der Mindestmengen für Strukturbereinigungen.

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Mindestmengen als Instrument der Patientensicherheit und kritisiert die Klage der Länder als „nicht nachvollziehbar“.

ver.di konzentriert sich auf die Personalvorgaben in der Psychiatrie (PPP-RL) und kritisiert deren Verwässerung und die Verschiebung von Sanktionen, da fehlendes Personal Menschenleben kosten könne.

Die Deutsche Gesellschaft für gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) wägen zwischen Patientensicherheit durch Spezialisierung und regionaler Zugänglichkeit ab, wobei längere Wege für bessere Überlebenschancen akzeptiert werden, aber auch die Sorge um Schließungen in ländlichen Gebieten besteht.

Quellen: Deutsches Ärzteblatt, G-BA, Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, ver.di, DGGG

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Wohnkostenlücke – Leben unter dem Existenzminimum

Am 7. August 25 erschien im Spiegel ein Artikel über das Leben mit Bürgergeld, wenn die Miete über der „Angemessenheitsgrenze“ liegt. Im Untertitel heißt es: „Wie lebt es sich unter dem Existenzminimum?“

Eine Woche zuvor, am 31.7.25 beantwortete die Bundesregierung eine „kleine Anfrage“ der Linksfraktion im Bundestag zu eben diesem Thema.

Existenzminimum und Angemessenheit

Die Höhe des Bürgergeldes, so ist es gesetzlich geregelt, soll den Mindestbedarf der Lebenshaltungskosten der Leistungsempfangenden decken, also das Existenzminimum. Nicht eingerechnet sind die Wohnkosten. Die zahlt das Jobcenter zusätzlich. Wenn die Kosten „angemessen“ sind. Sind die Wohnkosten aber höher, muss der Leistungsempfangende den überschießenden Teil von seinem Existenzminimum abzweigen. Die Richtwerte für die Angemessenheit werden kommunal berechnet, was jedoch extrem schwierig ist und immer wieder zu Lücken beim Existenzminimum führt. Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.

Im Durchschnitt über 100 Euro unter dem Existenzminimum

Aus der Antwort der Bundesregierung ergeben sich erschreckende Zahlen: Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung hat sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro erhöht. 334.000 Bedarfsgemeinschaften, also 12,6 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, bekamen nicht die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erstattet (2023: 12,2 Prozent). Diejenigen, die davon betroffen waren, mussten durchschnittlich rund 116 Euro im Monat (+ 13 % zu 2023: 103 Euro im Monat), rund 17 % der tatsächlichen Kosten (2023: 16 %), aus Regelbedarf oder Ersparnissen selbst finanzieren.

Jedes Jobcenter rechnet anders

Die ausführlichen Zahlen in der Antwort der Bundesregierung legen nahe, dass die Jobcenter sehr unterschiedlich „ihre“ Angemessenheitsgrenze definieren. So kappen einige Jobcenter schon bei kleinsten Überschreitungen die Kostenerstattung, andere erst, wenn die Wohkosten deutlich höher liegen. Scheinbar ist es Glücksache, ob jemand mit einer Wohnkostenlücke zurechtkommen muss oder nicht. Viele Kommunen hinken den steigenden Mietpreisen arg hinterher und rechnen mit völlig unrealistischen Mieten.

Lösungen?

Die Begrenzung der Wohnkosten im Bürgergeld, die Kanzler Merz neulich gefordert hat, wird von der Realität also schon längst übertroffen.

Über mögliche Lösungsansätze berichteten wir hier im Mai 25 und stellten dazu Eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vor.

Quellen: SPIEGEL, Bundestag, MDR, IAB, FOKUS-Sozialrecht, Fraktion die Linke (Pressemitteilung vom 8.8.25)

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