Energiepauschale für Studenten

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Einmalzahlung (Energiepreispauschale) in Höhe von 200 Euro für Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler beschlossen. Mit der Zahlung sollen rund 3,5 Millionen junge Menschen in Ausbildung entlastet werden.

Beantragung online

Die Einmalzahlung muss online beantragt werden. Und zwar auf einer digitalen Plattform. Allerdings gibt es die Plattform noch nicht. Laut Ministerin Bettina Stark-Watzinger arbeiten Bund und Länder aber intensiv daran. Trotzdem verspricht Frau Ministerin, dass die 200 Euro noch in diesem Winter ausgezahlt werden, also spätestens Mitte März 2023. BAFöG-beziehende Studenten bekommen zusätzlich noch die zweite Heizkostenpauschale (345 Euro), die wahrscheinlich schon im Januar/Februar gezahlt wird.

Wer hat Anspruch?

Alle Studierenden, die zum 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen; auch ausländische Studierende, die in Deutschland wohnen und zum 1. Dezember an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Ebenfalls berücksichtigt werden Teilzeitstudenten, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester und Studierende in einem dualen Studium.

Berufsschüler

Anspruchsberechtigt sind auch die etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.

Keine Anrechnung bei anderen Hilfen

Auch Studenten, die wegen Erwerbstätigkeit schon die 300 Euro Energiepreispauschale für Arbeitnehmer erhalten haben, können als Studierende zusätzlich die Studentenpauschale beantragen. Im Gegensatz zur Energiepauschale für Erwerbstätige und der für Rentner und Rentnerinnen sind die 200 Euro für die Studierenden steuerfrei.

Armutsgefährdet

Wer nun meint, jetzt können die Studenten und Studentinnen ja mal richtig absahnen, sollte bedenken, dass sie zu den armutsgefährdeten Gruppen in Deutschland gehören. Liegt der Anteil der armutsgefährdeten Menschen in Deutschland insgesamt bei 15,8 Prozent, so ist er laut Statistischen Bundesamt bei Studierenden mit 37,9 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Quellen: BMBF, Spiegel, FOKUS-Sozialrecht

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Telefonische Krankschreibung bis März 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2023 verlängert. Ohne diesen Beschluss wäre die Sonderregelung zur Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit zum 30. November 2022 ausgelaufen. Nun gilt weiterhin: Versicherte, die aufgrund einer leichten Atemwegserkrankung arbeitsunfähig sind, können nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befragen die Patientin oder den Patienten dabei am Telefon zu ihren Beschwerden und bescheinigen dann gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit. Eine Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Wege ist einmalig für weitere 7 Kalendertage möglich.

Grippe, Erkältung, Corona

Begründet wird die Verlängerung mit der Unklarheit, wie sich die Fallzahlen von COVID-19-Erkrankten in den Krankenhäusern und Intensivstationen in den kommenden Monaten entwickeln werden. Erschwerend komme aber hinz, dass eine Erkältungs- und Grippesaison bevorstehe. Beide Punkte sprächen dafür, auf Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie für das Praxispersonal zu setzen und die telefonische Krankschreibung zu verlängern. Betroffen seien vor allem jene Patientinnen und Patienten, die chronisch krank seien, daher öfter als andere in Arztpraxen gehen müssten und aufgrund ihrer Grunderkrankung zugleich ein höheres Ansteckungsrisiko hätten. Sie gälte es besonders vor vermeidbaren Infektionen zu schützen. Mit der telefonischen Krankschreibung hätten Arztpraxen nun weiterhin eine einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden.

Verlängerung möglich

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen; das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden.

Quelle: G-BA

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Heizkostenzuschuss ist in Kraft

Am 15. November 2022 wurde der zweite Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit gültig. Der Heizkostenzuschuss ist Teil des dritten Entlastungspakets und soll einen Ausgleich für die erhöhten Heizkosten des Jahres 2022 bringen.

Wer hat Anspruch?

Den Zuschuss erhalten wohngeldbeziehende Haushalte, er ist nach der Anzahl der
berücksichtigten Haushaltsmitglieder gestaffelt. Auch nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, sowie Teilnehmende einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz beziehen, sind anspruchsberechtigt.

Voraussetzung

Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung, die Gewährung von Leistungen nach BAföG, des Unterhaltsbeitrags nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1.September 2022 bis 31. Dezember 2022.

Höhe

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses ergibt sich auf der Grundlage von Beobachtungen der Preisentwicklung bei Heizenergie auf Basis amtlicher Daten. Nach Datenstand des Verbraucherpreisindex Juni 2022 werden die gewichteten Verbraucherpreise für die maßgeblichen Heizenergieträger Heizöl, Erdgas und Fernwärme unter Berücksichtigung einer linearen Trendfortschreibung von IW Köln bis Ende 2022 mit Blick auf das jahresdurchschnittliche Preisniveau 2022 um rund 60 Prozent steigen, verglichen mit dem Jahr 2020.

Wohngeldhaushalte

Studenten und Auszubidende

Die Höhe des zweiten Heizkostenzuschusses für die Empfängerinnen und Empfänger von BAföG, Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen beträgt 345 Euro. Dies entspricht wie bei den Wohngeldhaushalten einer Annahme von zusätzlichen 60 Prozent Preissteigerung, die mit Blick auf die angenommene Verdoppelung der Verbraucherpreise für Heizenergie im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber dem Jahr 2020 noch nicht durch den ersten Heizkostenzuschuss für diese Zielgruppe abgedeckt sind.

Keine Anrechnung

Eine Anrechnung des Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Kein Antrag

Der Zuschuss wird von Amtswegen ausgezahlt. Er muss also nicht beantragt werden und wird direkt auf das Konto überwiesen.

Wann wird gezahlt?

Geplant war, dass der zweite Zuschuss bis Ende 2022 gezahlt wird, doch daraus scheint nichts zu werden. Neuesten Angaben des Deutschen Städtetags zufolge ist mit der Auszahlung erst Ende Januar 2023 oder Anfang Februar 2023 zu rechnen.

Quellen: Bundestag, MDR, FOKUS-Sozialrecht

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Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus

Aus eigener mehr als 35jähriger beruflicher Erfahrung weiß ich, welche schwer zu lösenden Probleme sich auftun, wenn ein Mensch mit Behinderung ins Krankenhaus muss. Oft können sie sich nicht verständlich machen oder verstehen die Aussagen des Krankenhauspersonals nicht. Alltägliche Unterstützungen, etwa bei der Korperhygiene, die sie brauchen und gewohnt sind, bekommen sie nicht vom Krankenhauspersonal, weil die Mitarbeiter dort nichts davon wissen oder es nicht leisten können. Dazu kommen die Verunsicherungen und Ängste in einer fremden Umgebung, die natürlich durch das „krank sein“ noch verstärkt werden.

Rattenschwanz

Klar ist, dass diese Menschen eine möglichst enge Begleitung brauchen. Wenn aber eine Assistenz organisiert werden musst, zog das einen Rattenschwanz an nachfolgenden Problemen mit sich nach. Angehörige haben unter Umständen Verdienstausfälle, Einrichtungen der Behindertenhilfe mussten zusätzliche Personalkosten stemmen.

In vielen Fällen war es den Angehörigen möglich, die Begleitung zumindest teilweise zu übernehmen. Oft musste aber das Betreuungspersonal der Einrichtung, in der der Patient lebte, die Aufgabe übernehmen. Das hatte natürlich massive Auswirkungen auf die „normale“ Arbeit, die Mehrarbeitsstunden häuften sich.

Neuregelung seit 1. November in Kraft

Lange bestand Unklarheit darüber, wer die Kosten trägt, wenn Menschen mit Behinderungen von einer vertrauten Bezugsperson im Krankenhaus begleitet werden müssen. Im vergangenen Jahr konnte endlich die Kostenträgerschaft geregelt werden. Die Neuregelungen sind nun zum 1. November 2022 in Kraft getreten.

Die Regelungen gelten für alle Menschen, die Leistungen der Eingliederungs­hilfe erhalten und auf Begleitung durch vertraute Bezugs­personen angewiesen sind, damit eine stationäre Kranken­hausbehandlung durchgeführt werden kann. Die Not­wendigkeit einer Begleitung kann beispielsweise gegeben sein, wenn Kommunikations­probleme bestehen oder Unterstützung im Umgang mit Belastungs­situationen erforderlich ist.

Was gilt?

Seit dem 1. November 2022 gilt:

  • Erfolgt die Begleitung durch vertraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernehmen die für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten.
  • Soweit die Begleitung durch Personen aus dem familiären oder engsten persönlichen Umfeld erfolgt, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei einem Verdienstausfall der Begleitperson Krankengeld.

Richtlinien

Um klarzustellen,

  • welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung beim Krankenhausaufenthalt begleitet werden kann,
  • wer als Begleitperson in Frage kommt,
  • wie und wo der Bedarf einer Begleitung gegenüber dem Krankenhaus bescheinigt werden kann und
  • wie der Begleitungsbedarf gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse nach zuweisen ist,

hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mittlerweile eine Richtlinie erstellt, die ausführlich alle diese Fragen klärt.

Evaluierung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird mit dem Bundes­ministerium für Gesundheit und im Einvernehmen mit den Ländern die Neuregelungen evaluieren. Ergebnisse der Evaluation sollen zum Jahresende 2025 vorliegen.

Quellen: BMAS, G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Und noch mal: Kindergeld

In den letzten Tagen und Wochen gab es – auch in den Beiträgen hier – Fragen zum Kindergeld.

Vor ein paar Tagen thematisierten wir hier die Stellungnahme des Bundesrats zu Lindners Inflationsausgleichgesetz, unter anderem, warum eine Kindergelderhöhung nur für die ersten drei Kinder einer Familie vorgesehen ist. Ein paar Tage vorher ging es um die Nachbesserungen am selben Gesetz wegen der steigenden Inflation, mit einer weiteren Erhöhung der Steuerfreibeträge und auch des Kinderfreibetrags. „Kindergeld? Vergessen, Herr Lindner?„, stand damals im Text.

Beschlussfassung im Bundestag

Nun wurde heute der veränderte Gesetzentwurf im Bundestag beraten und siehe da, das Kindergeld wurde nicht vergessen. Es soll ab 1. Januar für alle Kinder 250 Euro betragen. Das ist eine deutliche Erhöhung, (derzeit 219 Euro) allerdings bei aktueller Inflationsrate von über 10 Prozent auch dringend nötig.

Kindergeld für alle Kinder gleich

Geklärt ist jetzt endgültig, dass es keine Staffelung danach mehr geben wird, ob das Kind als erstes oder viertes geboren wurde. Dies wird damit begründet, dass die gestaffelten Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zu zusätzlichem Bürokratieaufwand führten. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollen die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb angeglichen werden, damit das
Kindergeld für alle Kinder gleich hoch ist. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil auch bei den Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge.

Relevante Zahlen

Hier noch mal alle im Inflationsausgleichsgesetz nachgebesserten für Familien relevante Beträge:

  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Das Kindergeld beträgt ab 2023 für alle Kinder 250 Euro im Monat.

Rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags

Übrigens wird der aktuelle steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 Euro auf 5.620 Euro erhöht. Das war auch im ursprünglichen Entwurf so vorgesehen. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von derzeit insgesamt 8.388 Euro um 160 Euro auf insgesamt 8.548 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde schon im Mai 2022 rückwirkend auf 10.292 Euro erhöht (Steuerentlastungsgesetz 2022).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Streit um das Bürgergeld

Die CDU droht beim Bürgergeld mit einer Blockade im Bundesrat. Zusammen mit Industrie-, Handwerks-, Mittelstands- und Arbeitgeberverbänden begann sie eine regelrechte Kampagne, um das Bürgergeldgesetz noch zu verhindern. Hierbei wird die Erhöhung der Regelsätze angesichts der aktuellen Inflationsraten zunehmend von der Kritik ausgenommen – ins Zentrum sind inzwischen die geplanten Regelungen zum Schonvermögen sowie zur Übernahme der Wohnkosten und die für die ersten Monate vorgesehene weitgehend sanktionsfreie Leistungsgewährung gerückt.

Neid-Kampagne, wie gehabt

Dabei sind die „Berechnungsbeispiele“, nach denen sich bei Einführung des Bürgergelds Arbeit nicht mehr lohne, sehr erfolgreich in den sozialen Medien und Teilen der Presse, allerdings oft falsch und irreführend. Wie die Fake-Berechnungen funktionieren und was daran falsch ist, hat der Volkswirt Dr. Johannes Steffen ausführlich in einem Interview mit der Frankfurter Rundschau beschrieben.

Mit ähnliche Kampagnen wurde schon bei Einführung des Arbeitslosengeldes II (2005) und man glaubt es kaum, schon bei Einführung der Sozialhilfe 1962, versucht die ärmsten Schichten der Bevölkerungen gegeneinander auszuspielen.

Konsens bei Regelsatzerhöhung

Trotz der „Arbeit muss sich lohnen“- Kampagne soll die Regelsatzerhöhung ja gar nicht verhindert werden. Die Regelsatzerhöhung könne man ja vom Gesetz abrennen und gesondert beschließen, so der Oppositionsführer Merz.

Dies hat die Ampelregierung natürlich abgelehnt, weil sie die Reform des SGB II als Gesamtpaket sieht mit den vebesserten Weiterbildungsangeboten und einer grundsätzlichen Strukturreform auch im Umgang mit den Leistuingsempfängern.

Wesentliche Teile erst im Juli 23

Wesentliche Teile des Gesetzes sollen ohnehin erst zum Juli 2023 in Kraft treten, unter anderem die neuen Regelungen zu

  • Kooperationsplan,
  • Vertrauenszeit und Kooperationszeit,
  • Schlichtungsverfahren,
  • Bürgergeldbonus,
  • Leistungsminderungen,
  • Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld.

Herausforderung für die Jobcenter

In der Anhörung im Auschuss Arbeit und Soziales zeigte sich auch die Vertreterin der Bundesarbeitsagentur darüber erleichtert, weil „die Arbeit im Jobcenter sich wesentlich verändern wird, dafür brauchen wir mehr Vorlaufzeit.“ Gefordert wurde dafür, auch von anderen Verbänden und vom DGB eine deutliche Aufstockung der Mittel im Haushalt 2023.

Abstriche möglich

Vermutlich wird Arbeisminister Heil nicht dran vorbeikommen, etwa bei den Plänen zum Schonvermögen sowie zur Übernahme der Wohnkosten und/oder bei den Sanktionsregelungen noch Abstriche zu machen. Was wiederum die Sozialverbände nicht begeistert hinnehmen werden. Es bleibt spannend.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Tagesschau, Frankfurter Rundschau, FOKUS-Sozialrecht

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Das vierte Kind

Das vierte Kind, und natürlich auch das fünfte, sechste…, soll bei der kommenden Erhöhung des Kindergeldes leer ausgehen. Warum eigentlich?

Bundesrat fordert 12 Euro mehr

Schon der Bundesrat hatte das in seiner letzten Sitzung beanstandet: Da Mehrkindfamilien überdurchschnittlich oft von Armut betroffen seien, müssten gerade Familien mit mehr als drei Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden, hieß es in der Stellungnahme. Daher sollte das Kindergeld auch für das vierte und jedes weitere Kind um zwölf Euro angehoben werden.

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung den Vorschlag ab, da gestaffelte Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zusätzlichen Bürokratieaufwand nach sich ziehen würden. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollten die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb allmählich angeglichen werden, bis das Kindergeld für alle Kinder gleich hoch sei. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil bei den steuerlichen Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge. Zudem weise der Bundesrat selbst darauf hin, dass viele arme und armutsgefährdete Familien von der Erhöhung des Kindergeldes nicht profitieren würden, weil es bei den Leistungen der Grundsicherung als Einkommen berücksichtigt werde. In diesen Fällen hätte eine Anhebung auch für das vierte und jedes weitere Kind im Ergebnis keine Leistungserhöhung zur Folge.

Warten auf die Kindergrundsicherung

Das letzte Argument klingt ziemlich zynisch. Was solls, die Armen haben sowieso nichts vom Kindergeld. Was die Kindergrundsicherung angeht, da werden wir wohl noch eine Weile drauf warten müssen. Familienministerin Lisa Paus hat neulich in einem Interview ihren Zeitplan dargelegt: „Die Eckpunkte für die Kindergrundsicherung will ich im kommenden Januar vorlegen, bis Ende 2023 soll dann der Gesetzentwurf stehen. Die ersten Auszahlungen der Kindergrundsicherung, so der Plan, wird es dann 2025 geben.“

Kinderfreibetrag begünstigt die Wohlhabenden

Im gleichen Interview hat sie aber auch deutlich gemacht, was sie von Begünstigung reicher Familien durch den Kinderfreibetrag hält: „Diejenigen, die ohnehin mehr verdienen, stehen dann mit dem Kinderfreibetrag noch besser da. Für etwa 80 Prozent der Eltern mit geringem und normalem Einkommen gibt es das Kindergeld. Ab Januar 2023 sind das 237 Euro pro Monat. Aber für die wohlhabendsten 20 Prozent der Eltern gibt der Staat pro Monat bis zu 332 Euro über die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag zurück.“

Dazu gibt es aber keine Eckpunkte, geschweige denn einen Gesetzentwurf.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Bundesfamilienministerium

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14. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Änderung am Inflationsausgleichsgesetz

Folgende Änderungen sind laut Finanzminister Lindner am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
  • Kindergeld….? Vergessen, Herr Lindner?

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20232024202420232024
Regelsatz6.0246.44411.5924.2484.548
Bildung und Teilhabe336336
Kosten der Unterkunft3.8283.9245.8921.1521.188
Heizkosten1.0561.1041.500288312
sächliches Existenzminimum10.90811.47218.9846.0246.384
steuerlicher Freibetrag
(aktuell – 2022)
10.34710.34720.6945.620*5.620*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG erster Entwurf)
10.63210.9325.760*5.988*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG geplante Änderung)
10.90811.6046.024*6.384*
* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Quelle: BMF, FOKUS-Sozialrecht

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Istanbul-Konvention

2018 hat die damalige Bundesregierung die Istanbul-Konvention ratifiziert, allerdings Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen angemeldet. Damit war Deutschland formal bisher nicht zur vollständigen Umsetzung der Artikel 59 und 44 verpflichtet.

Die Vorbehalte laufen fünf Jahre nach der Einlegung automatisch aus. Dies sieht die Istanbul-Konvention so vor, wenn der Vertragsstaat diese nicht erneut verlängert und begründet.  Die aktuelle Bundesregierung will die Vorbehaltelte nicht verlängern. Daher wird die Istanbul-Konvention ab Februar 2023 uneingeschränkt gelten.

Worum geht’s?

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein 2011 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt. Auf seiner Grundlage sollen sie verhütet und bekämpft werden. Es trat am 1. August 2014 in Kraft.

Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor.

Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Ein vorsätzliches Verhalten hierzu ist demzufolge unter Strafe zu stellen. Ebenso ist nach Artikel 41 die Anstiftung zu den Handlungen nach ArtikelnDer 33 bis 39 und der Versuch unter Strafe zu stellen.

Vorbehalte

Artikel 44 enthält unter anderem Vorgaben zur Geltung des nationalen Strafrechts bei im Ausland durch Ausländer*innen und Ausländer begangene Straftaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Der bisherige und noch gültige Vorbehalt beruht darauf, dass das deutsche Strafrecht bislang diese Vorgaben formell nicht vollständig umsetzt.

Die Vorbehalte gegen Artikel 59 I und 59 II beruhten darauf, dass die Vorschriften deutschen Gesetzen schon umgesetzt seien oder (59 II) inhaltlich nicht eindeutig seien.

Artikel 59 I der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass gewaltbetroffene Frauen, deren Aufenthaltsstatus von dem Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns oder Partners abhängt, im Fall der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhalten können. Artikel 59 II verpflichtet zur Aussetzung von Ausweisungsverfahren (bzw. Abschiebeverfahren), um Betroffenen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht die Möglichkeit zu geben, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen. Den Betroffenen soll damit ermöglicht werden, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erlangen. Betroffene von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sollen überdies gemäß Artikel 59 III einen verlängerbaren Aufenthaltstitel erhalten, wenn ihr Aufenthalt auf Grund ihrer persönlichen Lage oder zur Mitwirkung in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist.

Bericht zur Umsetzung

Der Europarat hat am 7. Oktober 2022 einen Bericht zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention vorgelegt. Der Bericht evaluiert, welche Vorgaben der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt sind und wo in Deutschland noch Handlungsbedarf besteht.

Die Expertinnen- und Expertengruppe zum Thema Gewalt gegen Frauen
und häusliche Gewalt (GEVIO) fordert die zuständigen staatlichen Ebenen in Deutschland auf, mehr Frauenhausplätze zu schaffen und das Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Frauen weiter auszubauen. Dabei soll auf eine ausgeglichene geografische Verteilung geachtet werden. Außerdem sollen die Bedürfnisse besonders verletzlicher Gruppen, etwa von Frauen mit Behinderungen, geflüchteten Frauen oder queeren Menschen, berücksichtigt werden. Jede Frau und ihre Kinder müssten einen gesicherten Zugang zum Hilfesystem haben.

Weiter mahnt der GREVIO-Bericht an, dass Deutschland die Verpflichtung noch nicht ausreichend umsetzt, koordinierte politische Maßnahmen gegen Gewalt zu beschließen. Deutschland brauche daher eine Koordinierungsstelle auf Bundesebene und die Entwicklung einer langfristigen Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Auch solle es künftig verpflichtende Trainings für alle Berufsgruppen geben, die in Kontakt mit Opfern oder Tätern von Gewalt kommen. Zudem solle das Umgangsrecht mit Rücksicht auf die Interessen von Gewaltopfern reformiert werden.

Den Bericht des Europarats und die Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie auf deutsch unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/frauen-besser-vor-gewalt-schuetzen-202368
Zur deutschen Kurzfassung: https://rm.coe.int/executive-summary-grevio-germany-in-german/1680a8693a.

Quellen: BMFSFJ, Europarat, Paritätischer Gesamtverband

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Bundesrat zum Entlastungspaket

Die Ländervertreter haben am 28. Oktober in einer Stellungnahme zum dritten Entlastungspaket der Bundesregierung („Doppelwumms“) eine höhere Beteiligung des Bundes an den Kosten dafür gefordert.

Hohe Kosten für die Länder

Die Länder sähen sich in der Mitverantwortung, einen angemessenen Beitrag zur Abmilderung der Folgen der hohen Energiepreise zu leisten. Ohne eine nachhaltige Beeinträchtigung bei der Finanzierung der übrigen notwendigen Aufgaben in ihren Haushalten könnten die Länder einen solchen Beitrag allerdings nur leisten, wenn eine Verständigung über die Höhe einer tragbaren Länderbelastung erfolge und es zu einer deutlichen Reduzierung der Belastung der Länder durch den Bund komme.

Konkret geht es um die Kosten für

  • die Nachfolgeregelung zum 9-Euro-Ticket,
  • die Wohngeldreform,
  • die außerordentlich steigenden Energie- und Sachkosten bei den Krankenhäusern einschließlich der Krankenversorgung der Universitätskliniken sowie Pflegeeinrichtungen und
  • für die Unterbringung, Betreuung und Integration von geflüchteten Menschen.

Änderungenwünsche bei Gesetzesvorhaben

Der Bundesrat äußerte sich zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung – wie den Plänen für ein Bürgergeld, für eine umfassende Wohngeldreform und für ein Inflationsausgleichsgesetz. Mit den Änderungsvorschlägen gehen diese Gesetze nun zur weiteren Beratung zurück in den Bundestag.

Inflationsausgleichgesetz

Hier lautet die Forderung, dass auch das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind angehoben werden müsse,undzwar von 250 auf 262 Euro. Die starken
Preissteigerungen belasteten gerade Familien mit mehr als drei Kindern, da für
alle Familienmitglieder unter anderem Lebensmittel zu stark gestiegenen
Preisen beschafft werden müssen. Da Mehrkindfamilien überdurchschnittlich
oft von Armut betroffen seien, müssten gerade Familien mit mehr als drei
Kindern besonders gut vor den Folgen der Preissteigerungen geschützt werden.

Bürgergeld

Zahlreiche Änderungsvorschläge gibt es beim Bürgergeld. Unter anderem empfiehlt der Bundesrat, dass die im Entwurf vorgesehene Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei einem monatlichen Erwerbseikommen von 520 Euro bis 1 000 Euro auch für Einkommen aus Ausbildungsvergütungen oder Qualifizierungen beziehungsweise Teilqualifizierungen gelten. Weitere Punkte unter anderem:

  • die Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten solle auch während der zweijährigen Karenzzeit gelten,
  • bei nicht erforderlichen Umzügen unmittelbar vor Antragstellung oder
    während des laufenden Bezuges solle keine Karenzzeit gelten.
Karenzeit im Bürgergeld-Entwurf
Damit die Bürgergeld-Leistungsberechtigten sich weitgehendst auf die Arbeitssuche fokussieren können und gleichzeitig ihre Existenz gesichert wissen, bestehen in den ersten zwei Jahren des Leistungsbezugs Karenzzeiten für Wohnen und  für den Einsatz von angespartem Vermögen.  In diesen zwei Jahren wird bei der Bedürftigkeitsprüfung Vermögen nicht berücksichtigt. Allerdings gilt eine Erheblichkeitsgrenze.
Das gilt auch für selbst genutztes Wohneigentum. Es  wird unabhängig von seiner Fläche von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Zudem werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Zeitraum in tatsächlicher Höhe anerkannt. Das gilt auch und insbesondere für Mietwohnungen.

Außerdem bemängelt der Bundesrat, dass Flüchtlinge aus der Ukraine, die in Gemeinschaftsuntekünften ohne Selbstverpflegungsmöglichkeit leben unter Umständen eine Vollverpflegung zusätzlich zum vollen Bürgergeld erhalten könnten. Dies solle aus Gerechtigkeitsgründen vermieden werden. (Für Ukraine-Flüchtlinge gilt seit Juni 2022 das SGB II und nicht das Asylbewerberleistungsgesetz.)

Jobcenter-Personal überfordert?

Unterdessen wurde bekannt, dass die Personalräte der Jobcenter eine Verschiebung der Hartz-IV-Reform fordern. In einem offenen Brief berichten die Personalräte von einer akuten Überlastung der Behörden. Diese sei in dieser Form nicht hinnehmbar und tragbar. Zusätzlich seien Etatkürzungen geplant, die die Situation weiter verschärfen wird, so die Autoren des Brandbriefs. Die Verschiebung solle aber nicht die Leistungserhöhungen sowie die Erhöhung der Vermögensfreigrenzen betreffen.

Wohngeld Plus

Bei der Wohngeld-Reform mahnt der Bundesrat vor allem Maßnahmen zur Entbürokratisierung an. So fordert er unter anderem gravierende und umfassende Vereinfachungen und Nachweiserleichterungen im Wohngeldrecht. Dabei sei auch eine schnelle und unbürokratische Vollzugslösung für pauschale Vorauszahlungen zu finden, die den Interessen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung trägt, ohne zugleich zu einer Verdoppelung des Aufwands in den Wohngeldbehörden zu führen.

Beschlossene Gesetze

Grünes Licht gab es vom Plenum des Bundesrats für einige Gesetze aus dem Bundestag, unter anderem zum Heizkostenzuschuss, zur Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger sowie zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung. Zugestimmt haben die Länder auch der Finanzierung eines „Abwehrschirms“ in Höhe von 200 Milliarden Euro, der die Folgen der gestiegenen Gas- und Strompreise abmildern soll.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, gegen-hartz.de

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