Rente und Pflege ab 1. Juli 2023

Der Bundesrat stimmte am 16. Juni der Regierungsverordnung über die Rentenerhöhung zum 1. Juli zu, ebenso wie den Maßnahmen zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege.

Rentenangleichung Ost-West

Die Erhöhung beträgt 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 37,60 Euro in ganz Deutschland. Bisher gab es noch unterschiedliche Rentenwerte – sie wurden seit Juli 2018 schrittweise angeglichen. Ursprünglich sollte es erst ab Juli 2024 einen einheitlichen Rentenwert geben. Aufgrund der gestiegenen Löhne und der positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird die Angleichung nun schon ein Jahr früher als gesetzlich geplant erreicht.

PUEG

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird paritätisch bei 1,7 Prozent liegen.

Erziehungsaufwand im Beitragsrecht

In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von derzeit 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Dazu soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Für Mitglieder ohne Kinder beträgt der Pflegebeitragssatz vier Prozent.

Über die weiteren Neuerungen des PUEG berichteten wir hier am 11. April und am 24. Mai.

Entschließung zu weiteren Reformschritten

In einer begleitenden Entschließung fordert die Länderkammer weitere strukturelle Reformschritte, um die Pflegeversicherung zukunftsfest zu machen.

Entlastung der Krankenhäuser

Außerdem verlangt sie eine Reform der Notfallversorgung mit dem Ziel, Patientinnen und Patienten in die geeignete und medizinisch richtige Versorgungsebene zu steuern und die Krankenhäuser zu entlasten. Personen ohne sofortigen medizinischen Handlungsbedarf sollten die ambulante vertragsärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, die für die Sicherstellung der Notfallversorgung in diesen Fällen verantwortlich ist.

In dem Gesetz sei eine Regelung enthalten, die diesen Zielen entgegenlaufe, kritisieren die Länder. Es werde sogar ein Anreiz geschaffen, die Notfallstrukturen der Krankenhäuser jederzeit in Anspruch zu nehmen, obwohl kein sofortiger Behandlungsbedarf besteht.

Vertragsärztliche Verantwortung

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, diese Regelung im Rahmen einer Gesamtreform der Notfallversorgung zu revidieren und die Verantwortung des vertragsärztlichen Bereichs für ambulant behandelbare Notfälle zu stärken.

Quellen: Bundesrat, Bundesministerium für Gesundheit, FOKUS-Sozialrecht

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Familienpflegezeit und Familienpflegegeld

Am 26. August hat der unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit Pflege und Beruf einen Teilbericht mit Empfehlungen zur Familienpflegezeit und zum Familienpflegegeld an Bundesfamilienministerin Lisa Paus übergeben. Er enthält konkrete Vorschläge, wie pflegende Angehörige durch eine Weiterentwicklung der Familienpflegezeit und die Einführung einer Entgeltersatzleistung besser unterstützt und entlastet werden können. Zentrale Empfehlung ist, eine Lohnersatzleistung einzuführen. Mit dem Teilbericht reagiert der Beirat auf die Pläne der Bundesregierung, das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz weiterzuentwickeln.

Bericht im Ausschuss

Am 14. Juni 2023 fand im Bundestags-Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu eine Anhörung statt. Der stellvertretender Vorsitzender des Unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erläuterte den Bericht.

Fünf Millionen pflegen zu Hause

4,6 Millionen Pflegebedürftige gebe es in Deutschland, rief Hoff in Erinnerung. Fast fünf Millionen Menschen, Verwandte oder Vertraute pflegten jemanden privat zuhause. Die Hälfte davon sei erwerbstätig. Eine beträchtliche, weiter steigende Zahl, die von erheblicher volkswirtschaftlicher Relevanz sei.

Die gesamtgesellschaftlich relevante Übernahme von Pflegearbeit dürfe aber nicht dazu führen, dass Menschen der Erwerbsarbeit den Rücken kehrten, hohe Einkommensverluste hinnehmen oder auf Rentenansprüche verzichten müssten, sagte Hoff. Angesichts eines akuten Fachkräftemangels könne es sich Deutschland auch nicht leisten, wenn Arbeitskräfte aus dem Beruf ausscheiden, um zu pflegen, so der Sachverständige.

Pflege und Erwerbstätigkeit

Aus diesem gesellschaftlichen Kontext ergebe sich die Notwendigkeit einer Reform. Um Pflege und Erwerbstätigkeit besser miteinander kombinieren zu können, schlage der Beirat Veränderungen im Familienpflegezeitgesetz sowie die Einführung eines Familienpflegegeldes vor, was auf eine Erweiterung der Ansprüche hinauslaufe.

Pflegezeit ausweiten

Um eine Pflegetätigkeit im häuslichen Umfeld wahrnehmen zu können, solle ein Arbeitnehmer sich in einem Zeitraum von 36 Monaten, in dem er seine Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden reduziert, maximal für ein halbes Jahr komplett freistellen lassen können. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten wolle man auch Selbständige zählen. Um zu vermeiden, dass eine Person die gesamte Last der Pflege trägt, könne die Pflegezeit für einen Pflegefall unter mehreren Angehörigen aufteilbar sein. Jeder Pflegende solle zudem die Pflegezeit in mehre Zeitabschnitte aufteilen können.

Der Beirat sei sich bewusst, dass zahlreiche Angehörige viel länger pflegten, im Schnitt dreieinhalb bis fünf, in manchen Fällen auch zehn Jahre oder länger, etwa im Fall pflegebedürftiger Kinder. „Für diese Menschen müssen wir eine Lösung finden.“ Aber die 36 Monate betrachte man als „einen ersten wichtigen Schritt“.

Familienpflegegeld für 3 Jahre

Mit der Einführung eines einkommensabhängigen, steuerfinanzierten Familienpflegegeldes, das maximal 36 Monate gewährt werden solle, wolle der Beirat eine „Gerechtigkeitslücke schließen“, betonte Hoff. Viele Menschen fragten sich, warum es entsprechend zu den Lohnerstatzleistungen für die Betreuung Minderjähriger keine Leistung für die Betreuung Pflegebedürftiger gebe. Das Familienpflegegeld solle so ausgestaltet werden, dass es von den pflegenden Angehörigen hintereinander oder gleichzeitig beansprucht werden könne.

Analog zum Elterngeld

Bei der Berechnung und Höhe der Beträge lehne man sich an die Logik des bekannten Elterngeldes an. Komme es dort im Zuge einer Änderung des Bundeseltergeldgesetzes zu einer Erhöhung oder Dynamisierung der Beträge, müsse dies analog für das Familienpflegegeld gelten.

Die Gewährung eines Familienpflegegeldes werde zu einer größeren Wertschätzung der Pflegetätigkeit führen. Dabei handele es sich wie bei der Ausweitung der Pflegezeit nur um einen „ersten Schritt, dem weitere folgen“ müssten.

Kündigungsschutz

Auch im Bereich der Sozialversicherung sollten Pflegende keine Nachteile erleiden, sagte Hoff. Die Kündigungsschutzregel solle beibehalten werden. Geringere Beiträge etwa für die Altersabsicherung müssten dringend ausgeglichen werden.

Belastung von kleinen Unternehmen

Es sei extrem wichtig, die Rechte von Pflegenden mit einer zuverlässigen gesetzlichen Regelung zu stärken, sie damit im Erwerbsleben zu halten und gleichzeitig die Interessen der Unternehmen im Blick zu nehmen, die von den Leistungserweiterungen betroffen seien. Für keinen Arbeitgeber sei es schön, plötzlich auf einen Mitarbeiter verzichten zu müssen. Volkswirtschaftlich katastrophal sei es, wenn darüber hinaus Menschen wegen der Pflege ganz aus dem Berufsleben ausstiegen. Die besonderen Belastungen für kleine Unternehmen werde man in der kommenden, dritten Berichtsperiode schwerpunktmäßig in den Blick nehmen ebenso wie die Pflegesituation von Menschen mit Migrationshintergrund.

Bedarf an Pflegenden steigt

Der Bedarf an Pflegenden werde weiter steigen. Familien seien unter Druck ebenso wie der Arbeitsmarkt. „Wir haben das Dilemma, dass immer irgendwo jemand fehlt.“ Es gebe aber nicht die perfekte Lösung. Neben Puzzleteilen wie einer größeren Zahl professioneller Pflegekräfte, auch aus dem Ausland, und Automatisierungen sehe der Beirat den „Ausweg in der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“.

Nächster Bericht im Juli

Der „Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ begleitet auf Grundlage des Familienpflegezeitgesetzes die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes und will im Juli seinen zweiten Bericht vorlegen.

Quellen: Bundestag, Ausschuss Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

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Entlastungspakete und Kaufkraft(verlust)

Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) hat in einer neuen Studie die Entwicklung der Einkommen zwischen 2021 und 2023 in dreizehn Haushaltsgruppen, in denen mindestens eine Person erwerbstätig ist, untersucht. Die Haushalte unterscheiden sich nach Personenzahl, Zahl der Erwerbstätigen sowie Einkommen und reichen von einer alleinlebenden Person mit Niedrigverdienst bis zur vierköpfigen Familie mit Doppelverdienst und sehr hohem Einkommen. Anhand von Modellrechnungen zeigt das IMK zudem beispielhaft, wie sich Inflationsausgleichsprämien in unterschiedlicher Höhe auswirken.

Stabilisierende Wirkung

Die Bundesregierung hat mit mehreren Entlastungspaketen und Steuersenkungen 2022 und 2023 versucht, die Privathaushalte für die überschießende Inflation zu kompensieren. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die staatlichen Entlastungen eine deutlich stabilisierende Wirkung auf die Kaufkraft der allermeisten Haushalte hatten, und zwar insbesondere im unteren Einkommenssegment. Zugleich ist die Inflation vor allem durch die Energie- und Lebensmittelpreisschocks allerdings so massiv über das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank hinausgeschossen, dass für die meisten Haushalte auch Ende 2023 eine spürbare Kaufkraftlücke im Vergleich zu 2021 verbleibt. Haushalte, denen ein Teil ihrer Lohnerhöhungen als Inflationsausgleichsprämie gewährt wurde, konnten den Kaufkraftverlust deutlich stärker begrenzen. Insgesamt haben die Veränderungen am Steuertarif und an den Sozialabgaben die Belastungen durch die so genannte „kalte Progression“ mehr als kompensiert.

Trotzdem signifikanter Kaufkraftverlust

Bei vielen Haushalten bleibt trotz einer Beschleunigung des Lohnwachstums 2022 und 2023 ein signifikanter Kaufkraftverlust in einer Größenordnung von zwei bis drei Prozent des Nettoeinkommens übrig. Einen Beitrag zu Begrenzung des Kaufkraftverlusts kann allerdings ein geschickter Einsatz der Inflationsausgleichsprämie leisten: Wie die Beispielrechnungen zeigen, ist diese Prämie geeignet, den Kaufkraftverlust massiv zu verringern und in Einzelfällen ganz zum Verschwinden zu bringen. Makroökonomisch ist wichtig, dass dies geschieht, ohne zu einer zusätzlichen Kostenbelastung (über die Prämie hinaus) der Unternehmen zu führen, was den kostenseitigen Inflationsdruck bei den Unternehmen begrenzt.

Schnelle Korrektur schwierig

Insoweit die überschießende Inflation eine Konsequenz eines dauerhaften Terms-of-Trade-Schocks (Preisverschiebung auf den internationalen Märkten) aus teurerer Energie und teureren importierten Lebensmitteln ist, ist ohne den Einsatz von Instrumenten wie der Inflationsausgleichsprämie eine schnelle Korrektur der Kaufkraftverluste schwierig. Tatsächlich ist Deutschland als Ganzes im Umfang dieses Terms-of-Trade-Schocks insgesamt ärmer geworden. Fiskalische Ausgleichsmaßnahmen für diesen Kaufkraftverlust können bestenfalls den Kaufkraftverlust zeitlich oder zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen anders verteilen. Da allerdings die Weltmarktpreise für Energie und Nahrungsmittel gegenüber den Preisspitzen 2022 bereits deutlich gefallen sind, scheint die Größenordnung der Nettoeinkommensverluste beträchtlicher, als mittel- und langfristig durch die Verschiebung der Terms of Trade gerechtfertigt.

ab 2024: Rückgang der Kaufkraftlücke

Für die kommenden Jahre ist damit zu rechnen, dass die Inflationsrate deutlich zurückgeht und ab 2024 wieder in der Nähe des Inflationsziels der Europäischen Zentralbank liegen wird. Neben dem Rückgang von Energie- und Lebensmittelpreisen infolge gefallener Weltmarktpreise ist dabei mit einem Abschmelzen zuletzt in einigen Bereichen deutlich gestiegener Gewinnmargen zu rechnen, welches sich preisdämpfend auswirkt. Gleichzeitig dürften – wie bereits schon in den mit Wirkung in das Jahr 2024 hinein abgeschlossenen Tarifverträgen erkennbar – die Löhne und Gehälter im kommenden Jahr mit einer Rate oberhalb der Inflationsrate steigen. Per saldo ist mit einem Rückgang der Kaufkraftlücke zu rechnen, der sich in den kommenden Jahren angesichts des mittelfristigen Produktivitätsfortschritts auch bei Lohnsteigerungen in Einklang mit dem Inflationsziel der EZB fortsetzen wird.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, IMK, wikipedia

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Bürgergeld ab 1. Juli 2023

Einige Regelungen des Bürgergeldgesetzes treten erst jetzt zum 1. Juli in Kraft. Hier ein Überblick:

Freibeträge für Erwerbstätige

Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs

unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.

Schlichtungsverfahren

Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Coaching

Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Weiterbildung

  • Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
  • Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
  • Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
  • Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
  • Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.

Außerdem:

  • Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
  • Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
  • Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
  • Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Opferentschädigung und Kindergeld

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.04.2023 III R 7/21 entschieden hat, ist eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen und steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen.

Opfer einer Gewalttat

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Da die Tochter verheiratet ist, berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der der Tochter zur Verfügung stehenden Einkünfte und Bezüge auch den der Tochter gegen ihren Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung zugunsten des Kläger hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Kindergeld nur, wenn das erwachsene behinderte Kind sich nicht selbst unterhalten kann

Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kindergeldrechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes). Ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bestimmt sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf auf der einen Seite und den Einkünften und Bezügen des Kindes auf der anderen Seite.

Opferentschädigung auch für immaterielle Schäden

Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen.

Leistungskomponenten nicht trennbar

Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.

Quellen. Bundesfinanzhof, SOLEX

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Warten auf die Kindergrundsicherung

Angesichts des Stillstands bei der Ausarbeitung einer armutsfesten Kindergrundsicherung fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis aus Sozial-, Wohlfahrts-, Verbraucher- und Kinderschutzverbänden sowie Jugendorganisationen und Gewerkschaften Bundesarbeitsminister Hubertus Heil auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Neudefinition des Existenzminimums für Kinder anzugehen und so den Weg freizumachen für eine Kindergrundsicherung, die vor Armut schützt.

Unterstützer

Arbeiter-Samariter-Bund, Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ, Bund der Jugendfarmen und Aktivspielplätze, Bundesforum Männer, Bundesverband für Kindertagespflege, Der Paritätische Gesamtverband, Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie, Deutscher Bundesjugendring, Deutscher Kinderschutzbund, Deutsches Jugendherbergswerk, Deutsches Kinderhilfswerk, Diakonie Deutschland, foodwatch Deutschland, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Grüne Jugend, Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen, pro familia, Sanktionsfrei, Save the Children, SOS Kinderdorf, SOVD Sozialverband Deutschland, Tafel Deutschland, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Verband berufstätiger Mütter, Verband bi-nationaler Familien und Partnerschaften, Volkssolidarität Bundesverband, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Zukunftsforum Familie.

Das Existenzminimum abdecken

„Die Kindergrundsicherung wird sich schlussendlich daran messen lassen müssen, ob sie in der Leistungshöhe das soziokulturelle Existenzminimum der Kinder tatsächlich abdeckt und sie damit vor Armut schützt“, heißt es in einem gemeinsamen Aufruf. „Mit Ausnahme einiger deskriptiv-unverbindlicher Papiere seien jedoch keinerlei Bemühungen des Arbeitsministeriums erkennbar, seiner Verpflichtung nachzukommen, das kindliche Existenzminimum neu zu definieren.“ Weiter mahnen die Verbände in dem Appell: „Es wäre nicht hinnehmbar, wenn die für die Kindergrundsicherung entscheidende Frage des ‚Was und wieviel braucht ein Kind‘ auf die lange Bank geschoben und das Projekt damit zum Scheitern gebracht würde.“

Die Minister und die Hausaufgaben

Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischer Gesamtverbandes: „Wenn Hubertus Heil seine Hausaufgaben nicht macht und Christian Lindner die Mittel blockiert, droht nichts weniger als das Scheitern der Kindergrundsicherung. Die Folgen müssten Millionen von Kindern in Armut tragen, denen dringend nötige Hilfe verweigert würde. Ein weiterer Stillstand wäre ein unbegreifliches politisches Versagen. Schon jetzt zeichnet sich ein weiterer Anstieg der Kinderarmut ab. Bei allen politisch Verantwortlichen müssten die Alarmglocken angehen.“

Quellen: Paritätischer Gesamtverband, tacheles e.V.

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Pflegestudiumstärkungsgesetz

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz liegt jetzt dem Bundesrat vor. Es erscheint allerdings noch nicht auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 16.06.2023.

2020: Reform der Pflegeberufe

Die Reform der Pflegeberufe ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Mit dem Pflegeberufegesetz wurden die neuen Pflegeberufeausbildungen inhaltlich und hinsichtlich ihrer Finanzierung auf eine neue Grundlage gestellt. Ergänzend zur Reform der fachberuflichen Pflegeausbildung wurde eine bundesgesetzliche Grundlage für eine primärqualifizierende hochschulische Pflegeausbildung mit Bachelorabschluss geschaffen. Hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen sollen zu einer weiteren Verbesserung der Qualität in der Pflege durch den Transfer von forschungsgestützten Lösungsansätzen und innovativen
Konzepten in die Pflege beitragen.

Duales Studium

Mit dem aktuellem Gesetzentwurf soll die hochschulische Pflegeausbildung entscheidend dadurch gestärkt werden, dass die Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in das bestehende Finanzierungssystem der beruflichen Pflegeausbildung integriert wird. Auch wird eine Regelung geschaffen, dass Studierende in der Pflege eine angemessene Vergütung für die gesamte Dauer des Studiums erhalten, die ebenfalls über die Ausgleichsfonds in den Ländern finanziert wird. Dazu wird die Struktur der Organisation und Koordination der Praxiseinsätze in Zukunft anders gestaltet und das Pflegestudium als duales Studium ausgestaltet. Der Rückgriff auf die bewährten Verfahren zur Finanzierung des praktischen Teils der beruflichen Ausbildung gewährleistet die schnelle Umsetzbarkeit der verbesserten Finanzierung. Mit Übergangsvorschriften wird dabei sichergestellt, dass eine auf der bisherigen Grundlage begonnene hochschulische Pflegeausbildung beendet werden kann und diese Studierenden zukünftig ebenfalls einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung über einen Vertrag erhalten.

Geplante Regelungen

Der Entwurf sieht außerdem folgende Regelungen vor:

  • Digitalisierung, gendermedizinische Aspekte und die Möglichkeit von Auslandsaufenthalten sollen in der Pflegeausbildung stärker berücksichtigt werden.
  • Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werden vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere durch bundesrechtliche Regelung des Umfangs und der erforderlichen Form der vorzulegenden Unterlagen.
  • Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung, zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs, zu verzichten.
  • Daneben werden die rechtlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Pflegeausbildung weiter verbessert und an aktuelle Entwicklungen, z.B. im Bereich der Digitalisierung, angepasst.
  • Neben den bisherigen Berufsbezeichnungen „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ kann zukünftig eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“ gewählt werden. Dies gilt entsprechend für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung verfügen.

Weiterführende Informationen

Mehr zum Inhalt des Gesetzentwurfs hier im Beitrag vom April 2023 und auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Quellen: Bundesrat, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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LGBTIQ-Rechte weltweit

In vielen Ländern der Erde ist Diversität selbstverständlich geworden, immer mehr Länder führen die Ehe für alle ein, die Rechte der queeren Community werden gestärkt und weltweit gehen zahlreiche Menschen am Christopher Street Day auf die Straßen. Doch auf der anderen Seite werden diese Fortschritte von reaktionären Kräften erbittert bekämpft, die zu einer vermeintlich konservativen Gesellschaftsordnung zurückwollen. Natürlich spielen dabei die radikal-terroristischen Auswüchse der großen Weltreligionen wie immer eine entscheidende Rolle. (LGBTIQ = Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, Inter, Queer)

USA

In den USA will der religiöse Eiferer DeSantis Präsident werden. Er ist als Gouverneur Floridas schon mehrfach unangenehm aufgefallen, weil er die Lösung aller Probleme in der Unterdrückung von Menschen sieht, die nicht der Norm entsprechen. Sogar darüber reden darf man nicht mehr. Unterricht über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität in Schulen ist mittlerweile verboten.

Erbe des Kolonialismus

„In 69 Staaten wird Homosexualität strafrechtlich verfolgt, in zehn Staaten droht Lesben und Schwulen sogar die Todesstrafe“, schreibt das Auswärtige Amt in den Leitlinien zur feministischen Außenpolitik. Mit Blick auf den Globus fällt auf, dass sich fast die Hälfte der Staaten mit Anti-Queerer-Gesetzgebung auf dem afrikanischen Kontinent befinden. Was aber viele nicht wissen: Gesetze gegen Homosexualität stammen oft noch aus der britischen Kolonialzeit. Heute stehen in 32 Ländern des Kontinents queere Handlungen unter Strafe. Erst vor kurzem sorgte Uganda für Entsetzen. Ende März erließ das afrikanische Land ein Gesetz, dass die Lage von queeren Menschen noch katastrophaler macht als zuvor. Ihnen droht künftig eine lange Haftstrafe. Das Gesetz sieht als letzte Instanz gar die Todesstrafe vor.

Ausschuss für Menschenrechte im Bundestag

Am 24. Mai tagte der Bundestrags-Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zum Thema „LGBTIQ-Rechte weltweit“. Der Ausschuss plädiert für ein stärkeres LGBTIQ-Engagement in der Außen- und Entwicklungspolitik.

Queere Menschen werden nicht nur für sexuelle Handlungen kriminalisiert, sondern bereits aufgrund ihrer Geschlechtsidentität und ihres Geschlechtsausdrucks. Häufig seien LGBTI-Personen Polizeimissbrauch und Misshandlungen ausgesetzt. Durch die Kriminalisierung legitimierten Staaten gesellschaftliche Diskriminierung, das hat Einfluss auf alle Bereiche des Lebens.

Russland

Mikhail Tumasov, ehemaliger Vorsitzender des Russian LGBT Network, berichtete über die Situation in Russland. Das „Anti-Homosexuellen-Propaganda Gesetz“, verabschiedet im Dezember 2022, habe Russland „Raum für einen Krieg gegen die Community“ gegeben. Ziel des Gesetzes sei nicht, die russische Gesellschaft vor den angeblich negativen Auswirkungen liberaler, westlicher Werte zu schützen, sondern Gewalt und Hassverbrechen gegen sexuelle Minderheiten zu schüren, so der Experte in seiner Stellungnahme. Laut einem Bericht von Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International hätten die Übergriffe nach Verabschiedung des Gesetzes erheblich zugenommen.

Deutschland

Auch in Deutschland leben queere Menschen gefährlich. In Asylbewerberunterkünften seien die Menschen vor erneuter Diskriminierung nicht sicher, da die „übrigen Bewohner in gesellschaftspolitischen Fragen nicht unbedingt liberale Werte vertreten, wenn sie aus muslimisch oder anderen traditionell geprägten Gesellschaften kommen“, so der Sachverständige. Inzwischen gebe es zwar in einigen deutschen Städten wie Frankfurt am Main oder Nürnberg solche separaten Unterkünfte, doch gebe es zu wenige Plätze.

Selbstbestimmungsgesetz verändert

Als „sehr besorgniserregend“ bezeichnete der querpolitische Experte und Aktivist Fabian Grischkat die „globale Zunahme queerfeindlicher, antifeministischer und rechtspopulistischer Bewegungen“. Dieses Wachstum der international vernetzten Anti-Gender-Bewegung sei nicht zufällig, sondern werde seit Jahren strategisch koordiniert und finanziert. Teil davon seien „rechtsextreme Denkfabriken und korrupte Oligarchen“. Die Effekte der querfeindlicher Tendenzen könne man auch in Deutschland beobachten, warnte Grischkat mit Blick auf die Debatte um das geplante Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung. „Radikalfeministinnen und Neue Rechte“ hätten den „Diskurs so verschoben“, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf radikal geändert worden sei.

Quellen: Bundestag, Frankfurter Rundschau, Auswärtiges Amt, FOKUS-Sozialrecht

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Neues Einwanderungsrecht – neue Diskriminierungen

Herr und Frau C. kamen 2009 aus Rumänien nach Deutschland. Sie kamen mit ihren zwei kleinen Enkelkindern, deren Eltern beide bei einem Unfall ums Leben kamen.

Eine kleine Einwanderungsgeschichte

Herr C war Elektriker, fand aber keine Anstellung, vor allem, da Rumänien damals noch nicht EU-Mitglied war. Es gab zwar Arbeitgeber, die ihn eingestellt hätten, die mussten die Stelle aber zunächst einem Deutschen anbieten. Frau C. hatte an der Uni Bukarest als Angestellte gearbeitet. Sie fand auch keine Arbeit. Die ersten Jahre kamen sie mit Hilfe von Verwandten über die Runden. Herr C. machte sich nach drei Jahren mit viel Bauchschmerzen selbständig und bot haushaltsnahe Dienstleistungen an, vor allem Gartenpflege. Frau C beschloss, in einer Einrichtung der Behindertenhilfe eine Bundesfreiwilligendienststelle anzunehmen. Nach Beendigung des Bufdis wurde sie als Ungelernte eingestellt. Herr und Frau C. konnten mittlerweile eine Wohnung bezahlen, ihre Enkel gingen regulär zur Schule, in den Fußballverein und machen dieses Jahr Abitur. In der ganzen Zeit bezogen sie vom deutschen Staat ausschließlich Kindergeld. Herr C hatte schon in Rumänien deutsch gelernt, Frau C. holte dies in Deutschland in Integrationskursen nach.

Einbürgerung

Ab 2018 bemühten sie sich um die Einbürgerung. Es gab eine Menge Unterlagen, die sie beibringen mussten, vieles auf rumänisch. Die Ausländerbehörde verlangte dafür beglaubigte Übersetzungen. Allein für die Übersetzungen und beglubigten Kopien gaben sie etwa 500 Euro aus.

Endlich hatten sie alles zusammen und schickten es an die Behörde. Dann verging eine lange Zeit, in der sie nichts hörten. Bei der ersten Nachfrage sagte man ihnen, die Bearbeitung dauere halt lange. Danach trauten sie sich nicht mehr nachzufragen, um die „Sachbearbeiter nicht zu verärgern“.

Antrag verschwunden

Als aber 2022 immer noch keine Antowrt kam, fassten sie sich ein Herz und fragten nach dem Stand der Dinge. Sie bekamen zu hören, dass ein Antrag auf Einbürgerung niemals eingegangen sei. Wenn sie eingebürgert werden wollten, müssten sie alles noch mal schicken. Was mit den Unterlagen passiert ist, ist nicht mehr zu klären. Ehepaar C. ist sich sicher, dass die sie geschickt haben, die Behörde besteht darauf, sie habe nichts bekommen.

SGB XII -Bezug

Was aber noch viel gravierender ist: Herr und Frau C. waren mittlerweile Rentner. Beide bekommen eine mickrige Rente aus Rumänien, Frau C. noch ein paar Euro aus ihrer Tätigkeit in Deutschland, insgesamt reicht alles nicht zum Leben. Daher bentragten sie Grundsicherung und bekommen sie mittlerweile auch. Damit ist aber eine Einbürgerung gefährdet.

Denn im § 10 des Staatsbürgerschaftsrechts heißt es: „Anspruch auf Staatsbürgerschaft besteht, wenn man den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.“ Hoffnung macht allein der Zusatz „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat“. Immerhin bezogen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine staatlichen Leistungen. Und jetzt – wenn das nicht zählt, weil die Unterlagen verschwunden sind -, könnte man immerhin argumentieren, dass sie nichts für die geringe Rente aus Rumänien können.

Neues Einwanderungsrecht

Nun gibt es aber das neue Einwanderungsrecht, wozu das BMI einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Es enthält einige längst überfällige Verbesserungen bei der Einbürgerung, vor allem die regelmäßige Verkürzung der Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre und die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit.
Allerdings enthält der Entwurf auch einige drastische Verschärfungen. So soll die oben erwänte Ausnahme bei „unverschuldetem Leistungsbezug“ weitgehend gestrichen werden.

Härtefälle abgeschafft

Sie soll künftig nur noch für Personen aus der ersten BRD-„Gastarbeiterinnen“- oder DDR-Vertragsarbeiterinnen-Generation gelten. Ansonsten soll man trotz SGB-II / SGB XII-Bezugs nur noch dann einen Anspruch auf Einbürgerung haben, wenn man in den letzten zwei Jahren 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war und weiterhin ist, oder der Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt und man ein minderjähriges Kind hat. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Stellungnahme der GGUA

Dazu schreibt Claudius Vogt von der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender), veröffentlicht von tacheles e.V.:

Bei dieser Verschärfung habe sich die neoliberale Logik der FDP auf ganzer Linie durchgesetzt. Sie führe dazu, dass all diejenigen, die nicht Vollzeit arbeiten (können) und ergänzende Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt benötigen, vom Einbürgerungsanspruch ausgeschlossen werden.

Das könnten zum Beispiel sein:

  • Rentnerinnen mit normaler oder geringer Rente und aufstockendem Grundsicherungsanspruch,
  • Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig sind,
  • Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben und ihren Lebensunterhalt über das SGB XII vom Sozialamt erhalten,
  • Alleinerziehende, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht (Vollzeit) arbeiten können und bei denen Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeld nicht ausreichen,
  • pflegende Angehörige, die nicht Vollzeit arbeiten können und deshalb Bürgergeld beziehen,
  • Schüler*innen, die ergänzende SGB-II-Leistungen erhalten,
  • Menschen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind und ergänzend zum Arbeitslosengeld I noch SGB-II-Leistungen beziehen.

Nicht realitätsgerecht und diskrimnierend

Den Realitäten auf dem prekären Arbeitsmarkt mit Teilzeitbeschäftigungen und befristeten Verträgen werde diese Änderung also nicht ansatzweise gerecht. Die geplante Verschärfung stelle eine mittelbare Diskriminierung von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehenden (Frauen), pflegenden Angehörigen, Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen dar.

Gefordert wird daher, dass an der ursprünglichen Regelung in § 10 Abs 1 Nr.3 StaG festgehalten wird.

Quellen: BMI, Tacheles e.V., FOKUS-Sozialrecht

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Gesundheitsausschuss billigt Pflegereform mit Änderungen

Der Gesundheitsausschuss hat die geplante Pflegereform mit einigen Änderungen beschlossen. Insgesamt billigte der Ausschuss am Mittwoch, den 24.5.2023, zehn Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP. Änderungsanträge von Union und Linken fanden keine Mehrheit. Für den Gesetzentwurf (20/6544) votierten die Ampel-Koalition, die Opposition stimmte dagegen. Die Vorlage soll am Freitag im Bundestag beschlossen werden.

Entlastungsbudget

Die Abgeordneten verständigten sich in den Beratungen mehrheitlich darauf, dass die Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem flexibel nutzbaren Gesamtbetrag doch kommen soll. Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden.

Dynamisierung geringer

Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an. Dafür soll die ab 2025 geplante Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen in der Pflege von 5 auf 4,5 Prozent abgesenkt werden.

Beitragssatz per Rechtsverordnung

Der Ausschuss ergänzte zudem eine Regelung, wonach die Bundesregierung dazu ermächtigt werden soll, den Beitragssatz in der Pflegeversicherung künftig durch Rechtsverordnung festzusetzen, falls auf einen kurzfristigen Finanzierungsbedarf reagiert werden muss. Eine solche Verordnung darf demnach nur unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größenordnung genutzt werden. Zudem muss die Verordnung dem Bundestag zugleitet werden, der sie ändern oder ablehnen kann. Damit werde einerseits die schnelle Reaktionsmöglichkeit gewährleistet, andererseits der Bundestag an dem Verfahren beteiligt, heißt es in der Begründung.

Kinder-Nachweis

Um die vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) geforderte Differenzierung der Pflegebeiträge nach Kinderzahl möglichst unbürokratisch und effizient umsetzen zu können, soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin soll ein vereinfachtes Nachweisverfahren gelten.

Pflegebedürftigkeit per Telefon

Mit einer weiteren Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit regelhaft mittels strukturierter Telefoninterviews zu prüfen, jedoch nur bei Folgebegutachtungen und nicht bei einer Erstbegutachtung eines Antragstellers oder bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern.

Quelle: Bundestag

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