Rechengrößen 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2024 ist das Jahr 2022. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug

  • im Bundesgebiet 4,13 Prozent,
  • in den alten Bundesländern um 3,93 Prozent.

Die Lohnzuwachsrate für Deutschland insgesamt kommt bei der Fortschreibung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung, die Lohnzuwachsrate in den alten Ländern bei der Fortschreibung der weiteren Rechengrößen (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen).

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), beträgt ab 1. Januar 2024

  • im Westen 3.535 Euro/Monat (2023: 3.395 Euro/Monat),
  • im Osten 3.465 Euro/Monat (2023: 3.390 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 69.300 Euro (2023: 66.600 Euro).

Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2024 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro jährlich (2023: 59.850 Euro) bzw. 5.175 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung klettert

  • im Westen auf 7.550 Euro/Monat (2023: 7.300 Euro/Monat) und
  • im Osten auf 7.450 Euro/Monat (2023: 7.100 Euro/Monat).

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

WestOst
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.550€90.600€7.450€89.400€
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV9.300€111.600€9.200€110.400€
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.550€90.600€7.450€89.400€
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.775€69.300€5.775€69.300€
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.175€62.100€5.175€62.100€
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.535€*42.420€*3.465€41.580€
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2024
45.358€
endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung
42.053€
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

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Krankenhaus-Atlas

Das am 13. September im Kabinett auf den Weg gebrachte Krankenhaustransparenz-Gesetz soll dazu beitragen, dass sich Patientinnen und Patienten auf einem Online-Portal besser über Fachgebiete, Personalausstattung oder Fallzahlen von Kliniken informieren können. 

Online-Datenvergleich

Patientinnen und Patienten oder Angehörige könnten sich vor einem geplanten Eingriff zum Beispiel darüber informieren, in welchem Krankenhaus der Eingriff wie häufig vorgenommen werde. Per Datenvergleich könne man so herausfinden, welche Klinik für den entsprechenden Eingriff spezialisiert sei.

Ab 1. April 2024 sollen die Daten zu Kliniken online abrufbar sein. In dem „Krankenhaus-Atlas“ kann man dann folgende Daten abrufen:

  • Fallzahlen, differenziert nach 65 Leistungsgruppen
  • Ausstattung mit ärztlichem und pflegerischem Personal
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe
  • Zuordnung zu Versorgungsstufen (sogenannte Level)

Begleitgesetz zur Krankenhausreform

Das Gesetz soll die geplante Krankenhausreform flankieren. Wichtig ist: Die Veröffentlichung der Daten hat keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und die Krankenhausvergütung.

Eckpunkte zur Krankenhausreform

Im Prozess der geplanten Krankenhausreform haben sich am 10. Juli 2023 die Koalitionsfraktionen, das Bundesgesundheitsministerium und die Länder auf ein Eckpunktepapier geeinigt. Auf dieser Grundlage wird derzeit ein Referentenentwurf von einer Redaktionsgruppe unter Beteiligung der Länder erarbeitet.

Quelle: Bundesregierung

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Ergänzungshilfen-Richtlinien für Pflegeeinrichtungen

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (einschließlich der stationären Hospize, die über eine Zulassung als Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI verfügen) die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der jeweils einrichtungsindividuellen Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Erstattung der Kosten für Energieberatung

Anspruchsberechtigte Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durchführen zu lassen und deren Durchführung bis zum 15.01.2024 nachzuweisen. Andernfalls wird die Ergänzungshilfe in den Monaten Januar 2024 bis April 2024 um 20% gekürzt.

Die Kosten der Energieberatung werden in Abhängigkeit der Einrichtungsgröße in Höhe von bis zu 4.000 Euro (bis zu 60 Plätze) bzw. 6.000 Euro (bis zu 150 Plätze) bzw. 7.500 Euro (mehr als 150 Plätze) erstattet, sofern die Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden.

Die u. a. um die Erstattung der Kosten für die Energieberatung aktualisierten Ergänzungshilfen-Richtlinien einschließlich des Antragsformulars zur Geltendmachung der Kosten für die Energieberatung sowie die FAQs sind auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.

Quellen: GKV-Spitzenverband, Paritätischer Gesamtverband

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Arme Kinder bleiben arm

Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen bessere Chancen für Kinder und Jugendliche geschaffen, mehr Familien und ihre Kinder mit Unterstützungsbedarf erreicht sowie Kinderarmut wirksam bekämpft werden; auch durch verbesserte Zugänge zu den Leistungen für Familien bzw. zu Information und Beratung. Die Kindergrundsicherung soll einfach und digital beantragbar sein. Anspruchsberechtigte sollen so wenig Nachweise wie möglich selbst beibringen müssen. So steht es im Referentenentwurf von Familienministerin Paus vom 30.8.2023.

Leistungen zusammenführen

Um diese Ziele zu erreichen, sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zusammengeführt werden. Die Kindergrundsicherung besteht daher aus drei Bestandteilen:

  • dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen, der das Kindergeld ablöst,
  • dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag, der insbesondere den Kinderzuschlag ablöst, sowie
  • den Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Reiche bleiben reich

Nicht in die Kindergrundsicherung integriert wird der Steuerfreibetrag für Kinder und Jugendliche. Die finanzielle Besserstellung von Familien mit besonders hohen Einkommen bleibt bereits im Ansatz außen vor.

Arme bleiben arm

Die bestehenden Leistungen werden nicht angehoben. Partielle Leistungsverbesserungen werden durch Leistungseinschränkungen wieder kompensiert. So werden die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche geringfügig modifiziert; dafür aber im Gegensatz der Sofortzuschlag von 20 Euro gestrichen. Im Ergebnis bleiben die Leistungen auf demselben Niveau. Ohne höhere Leistungen bleiben arme Kinder arme Kinder. Denn: Gegen Armut hilft Geld. So der Paritätische Gesamtverband in einer Stellungnahme. Weiter kritisiert der Paritätische, dass zahlreiche Kinder und Jugendliche aus der Kindergrundsicherung ausgeschlossen sind; dies gilt insbesondere für Geflüchtete und Kinder in Haushalten mit prekären Aufenthaltsrechten. Aus Paritätischer Sicht verpasse die Bundesregierung mit dem vorliegenden Referentenentwurf eine historische Chance und werde dem Begriff einer Kindergrundsicherung nicht gerecht.

Beispiel-Berechnungen

Der Verein Tacheles e.v. hat schon verschiedene Berechnungen angestellt, die er in seiner Stellungnahme veröffentlicht.

Aus den verschiedenen Berechnungen ergebe sich, dass nur für die höher verdienenden Familien, die sich sowieso an der Grenze der Hilfebedürftigkeit befinden, die Regelungen der Kindergrundsicherung ein Plus ergeben, während sich für die ärmsten Familien keine Verbesserungen ergäben.

Sinkendes Leistungsniveau

Für einige Gruppen ergäbe sich durch die Neuregelungen sogar ein sinkendes Leistungsniveau. Das könnten Kinder in temporären Bedarfsgemeinschaften sein, Studierende, die im Haushalt der Eltern leben oder Kinder, deren Eltern einen akuten Einkommensverlust hinnehmen müssen.

Eltern von Kindern mit Mehrbedarfen haben nun einen höheren Aufwand entsprechende Leistungen zu realisieren. Einmalleistungen und Erstausstattungen sind für die Kinder nicht mehr verfügbar.

Nicht für alle Kinder

Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sei die Kindergrundsicherung keine Leistung für alle Kinder in Deutschland. Vielmehr blieben viele Kinder ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, wenn ihre Eltern den falschen Aufenthaltsstatus haben. Dies betreffe vor allem Kinder, deren Eltern eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder bestimmte Aufenthaltserlaubnisse besitzen, sowie in bestimmten Fällen EU-Bürger*innen. Diese im Kern rassistisch motivierten Exklusionsmechanismen und Ungleichbehandlungen sollen fortgeführt und im Ergebnis sogar ausgeweitet werden. Es werde in Deutschland stärker als zuvor ein Mehrklassensystem von Kindern geben.

Quelle: Bundesregierung, Tacheles e.V., Paritätischer Gesamtverband

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Umsetzung der UN-Behinderten­rechts­konvention

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen:

  • die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
  • die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle): Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) und
  • die Staatliche Koordinierungsstelle: Sie ist bei der/dem Behindertenbeauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt.

Anhörung zum Stand der Umsetzung

Am 29. und 30. August 2023 fand in Genf vor dem UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Fachausschuss) die Anhörung zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland statt.

Vorreiter Deutschland?

In der Anhörung sei deutlich geworden, so das BMAS in einer Presseerklärung, dass Deutschland seit der letzten Staatenprüfung 2015 viel auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft erreicht hat. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde ausdrücklich für das besondere Engagement bei der Umsetzung der UN-BRK gelobt. Zudem wurde mehrfach die Vorreiterrolle Deutschlands unter den Vertragsstaaten angesprochen, insbesondere bei Menschenrechten und Diversität.

Menschenrechte jetzt!

Am 20. Juli 2023 hat die Monitoring-Stelle ihren Parallelbericht auf Englisch beim Ausschuss eingereicht. Die deutschen Versionen des Parallelberichts in schwerer und Leichter sowie Gebärdensprache wurden am 15. August 2023 veröffentlicht. „Menschenrechte jetzt!“ lautet der Titel des Parallelberichts eines Bündnisses deutscher Nichtregierungsorganisationen. Dem Bündnis gehören 37 Organisationen an, koordiniert vom Deutschen Behindertenrat (DBR).

Exklusion statt Inklusion

Die Hauptkritik des Bündnisses: Deutschland ist noch weit von einer umfassenden Umsetzung der UN-BRK entfernt. Nach wie vor ist Exklusion statt Inklusion für behinderte Menschen an der Tagesordnung. Zudem werden private Anbieter von Waren und Dienstleistungen immer noch nicht durchgehend zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen verpflichtet; an einer umfassenden Gewaltschutzstrategie zum Schutz von behinderten Mädchen und Frauen fehlt es ebenso, und selbst die schon lange geforderten Partizipationsstandards sind nicht in Sicht.

Quellen: BMAS, Kobinet, Deutscher Behindertenrat, Behindertenbeauftragter, Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR)

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Sachbezugswerte 2024

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2024 gibt es noch nicht. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat die voraussichtlichen Sachbezübe aber schon berechnet und veröffentlicht. In einer frei zugänglichen Broschüre werden die neuen Sachbezugswerte ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2024

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 von 288 Euro auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,17 Euro (bisher 2,00 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (bisher 3,80 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro (bisher 9,60 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2023

Ab 1.1.2024 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro (bisher 265 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2024 9,27 Euro (bisher 8,83 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Bürgergeld 2024

Ab Januar 2024 soll das Bürgergeld um etwa 12 Prozent steigen. Mit der Anfang 2023 in Kraft getretenen Bürgergeld-Reform sollten die Sätze schneller als in der Vergangenheit an die Inflation angepasst werden können. Bei der Berechnung wird das Lohn- und Inflationsniveau für die Regelsätze des Folgejahres bis zum zweiten Quartal des aktuellen Jahres berücksichtigt.

So sollen die Regelsätze aussehen:

RegelbedarfsstufenPersonenkreis
20242023
Regelbedarfsstufe 1Alleinstehende
563 EUR502 EUR
Regelbedarfsstufe 2volljährige Partner 
innerhalb Bedarfsgemeinschaft
506 EUR451 EUR
Regelbedarfsstufe 3Erwachsene unter 25 Jahren
im Haushalt der Eltern
451 EUR402 EUR
Regelbedarfsstufe 4Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren
471 EUR420 EUR
Regelbedarfsstufe 5Kinder zwischen 6 – 13 Jahren
390 EUR348 EUR
Regelbedarfsstufe 6Kinder von 0 bis 5 Jahren
357 EUR318 EUR

Die Reaktionen auf die angekündigte Erhöhung des Bürgergelds waren erwartbar. Dem Verfahren für die Fortschreibung der Regelsätze für das Bürgergeld hat am Ende im Bundestag auch die CDU im letzen Jahr zudestimmt. Auch Jens Spahn, der das offensichtlich vergessen hat und nun mit falschen Zahlen Stimmung machen will.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hält die Regelsatzanpassung für ein gutes Signal, der Paritätische Gesamtverband hingegen weist auf seine eigenen Berechnungen hin, wonach der Regelsatz bei 813 Euro liegen müsse.

Quellen: Haufe, Sozialverband Deutschland, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau

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Mindestlöhne in der Altenpflege

Die Pflegekommission hat sich einstimmig für höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege ausgesprochen: Bis zum 1. Juli 2025 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde.

Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro pro Stunde.

Mehr Urlaub

Wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche). Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis 30. Juni 2026 ausgesprochen.

Verordnung kommt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Pflegekommission

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, frei-gemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. Im Februar 2022 hat sie in ihrem ersten Beschluss bereits eine deutliche Anhebung von Mindestentgelten und Mindesturlaub empfohlen.

Erhöhung

Die geplanten Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 14,15 €
ab 01.05.2024 15,50 € 9,54 %
ab 01.07.2025 16,10 € 3,87 %

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 15,25 €
ab 01.05.2024 16,50 € 8,20 %
ab 01.07.2025 17,35 € 5,15 %

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.12.2023 18,25 €
ab 01.05.2024 19,50 € 6,85 %
ab 01.07.2025 20,50 € 5,13 %

Quellen: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Vergleichszahlen zur Kindergrundsicherung

Zu dem Kompromiss bei der Kindergrundsicherung ist mittlerweile in sämtlichen Medien alles gesagt. Für die Sozialverbände ist das Ergebnis enttäuschend. Empfehlungen der Wissenschaft wurden nicht beachtet. Die Grünen gratulieren sich pflichtschuldig und mit kaum zu verleugnendem schlechten Gewissen gegenseitig, die FDP darf sich als Sieger fühlen und endlich den „Sozialklimbim“ hinter sich lassen.

Statt noch einmal Inhalte, Kritiken und Statements zu wiederholen hier nur einige Zahlen:

Von Armut betroffene Kinder und Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren:
2,8 Millionen

Kosten Kindergrundsicherung:
2,4 Milliarden

Wachstumschancengesetz:
6 Milliarden

Umweltschädliche Subventionen in Deutschland
65,425 Milliarden

Nettogewinn RWE 2022:
3,2 Milliarden

Gewinne Ölkonzerne 1. Halbjahr 2023:
Exxon 19.3 Milliarden Dollar, Chevron 12,6 Milliarden, Shell 11,9 Milliarden

Subventionen für fossile Brennstoffe G20-Länder im Jahr 2022:
967 Milliarden Dollar

Geschätzte Vermögen:
Klaus-Michael Kühne (Kühne + Nagel) 35,6 Milliarden Dollar
Dieter Schwarz (Kaufland/Lidl) 49,3 Milliarden Dollar
Jeff Bezos (Amazon) 155,9 Milliarden Dollar
Elon Musk (Tesla) 244,2 Milliarden Dollar

Quellen: taz, wikipedia, Süddeutsche, Umweltbundesamt, onvista, statista, Guardian, Paritätischer Gesamtverband, DIW, twitter

Abbildung: privat

Globaler Klimastreik 2023

Am 15. September 2023 findet der nächste globale Klimastreik statt. Weltweit erleben Menschen, wie unsere Lebensgrundlagen zerstört werden – die Klimakrise ist real. Doch anstatt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, gehen Politik und Wirtschaft in den Verdrängungsmodus und betreiben skrupelloses Greenwashing. 

In Deutschland hat die Klimabewegung mit dazu beigetragen, dass 2021 eine Regierung mit ambitionierten Zielen gewählt wurde. Damit hat sich die Bewegung aber unfreiwillig selber geschwächt. In der Hoffnung, das Regierungshandeln würde es jetzt schon richten, ist der Protest auf der Straße leiser geworden. Dazu kamen die EInschränkungen in der Corona-Zeit. Andere Aktionsformen beherrschten die Schlagzeilen und gaben den Handlangern der Fossilindustrie die Möglichkeit, heftig zurückzuschlagen.

Expertenrat für Klimafragen

Der Bundesregierung hat der Expertenrat für Klimafragen in seinem Bericht vom 22. August 2023 bescheinigt, dass sie mit dem Entwurf für ein Klimaschutzprogram 2023 kein Klimaschutzprogramm vorgelegt habe, das die Ziele in Summe über die Jahre 2021 bis 2030 erreiche, weder sektorenübergreifend als auch für einzelne Sektoren (Industrie, Gebäude und Verkehr). Diese Feststellung gelte bereits laut eigener Aussage der Bundesregierung. Zudem sei das Klimaschutzprogramm 2023 nicht geeignet, die Europäischer Klimaschutzverordnung einzuhalten.

Ein deutlicher Motivationschub von der Straße für die Ampelkoalition ist dringend nötig. Dabei müssen diejenigen benannt werden, die am heftigsten auf die Bremse treten. Je weniger Klimaschutz, desto teurer wird es.

Aber China!

Ein häufiger Einwand gegen Klimaschutzmaßnahmen hierzulande ist, die Anstrengungen brächten nicht viel, wenn Menschen in anderen Ländern nicht auch ihre Emissionen reduzieren würden. Der neue Climate Inequality Report  2023 entkräftet dieses Argument ein weiteres Mal. Darüber schreibt der Chef des DIW, Marcel Fratzscher, in einem Artikel in der ZEIT.

Der Bericht zeigt,

  • dass die reichsten Länder bei Weitem die höchsten CO₂-Emissionen haben,
  • dass die Ungleichheit innerhalb der Länder entscheidender ist, als die Ungleichheit zwischen den Ländern.
  • Einsparungen bei dem einen Prozent der Bevölkerung mit den höchsten Emissionen sind deutlich leichter zu realisieren als bei den 50 Prozent mit den geringsten Emissionen.
  • Die Bekämpfung von Armut verursacht nur geringe zusätzliche CO₂-Emissionen.
  • Das Potenzial für erhebliche Einsparungen durch neue Produktionsmethoden oder ein anderes Konsumverhalten ist bei den zehn Prozent der größten Emittenten weltweit groß.

wer am meisten verursacht, kommt am besten davon

Zehn Prozent der reichsten Menschen verursachen die Hälfte aller CO₂-Emissionen und besitzen drei Viertel aller Kapazitäten, um effektive Einsparungen vorzunehmen. Sie tragen aber nur 3 Prozent des Schadens durch Klimawandel und den damit einhergehenden Dürren, Stürmen, Fluten und anderen Katastrophen. Die Hälfte der Weltbevölkerung mit den geringsten Emissionen dagegen erleidet 75 Prozent der globalen Schäden und trägt damit auch die Kosten des Klimawandels. 

Bisher sind die Regierungen daran gescheitert, durch Steuern, Regulierungen und gezielte Hilfen, das Ungleichgewicht zu verändern. Das muss auch am 15. September noch einmal ganz deutlich gemacht werden.

Quellen: FFF, Expertenrat Klima, Amtsblatt der Europäischen Union, ZEIT, Climate Inequality Report 2023

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