Vernachlässigung von Kindern im SGB XIV

Der Leitgedanke der Opferentschädigung ist im Wesentlichen in das seit Anfang 2024 gültige SGB XIV übernommen worden. Neben Opfern von Gewalttaten und Verbrechen haben nun aber auch Opfer von psychischer Gewalt – hierunter fallen insbesondere Fälle von sexueller Gewalt – Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts.

Tatbestand erhebliche Vernachlässigung

Zu den weiteren Tatbeständen, die Anspruch auf soziale Entschädigung auslösen können, gehört auch die „erhebliche Vernachlässigung von Kindern“. (§ 14 Abs. 1 Nummer 5 SGB XIV). Was dieser Begriff beinhaltet und wie er ausgelegt werden kann, versucht das BMAS nun in einem Rundschreiben an die zuständigen Behörden der Länder darzulegen.

Die erhebliche Vernachlässigung von Kindern ist einer Gewalttat gleichzusetzen. Der Tatbestand setzt zunächst eine Vernachlässigung voraus. Eigenständige Relevanz kommt dem Tatbestand bei Verhaltensweisen zu, die nicht bereits durch den Begriff der (physischen oder psychischen) Gewalt erfasst werden.

Unterlassung fürsorglichen Handelns

Der Begriff „Vernachlässigung“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Da das Soziale Entschädigungsrecht auf gesundheitliche Schädigungen abstellt, bietet es sich an, an die im medizinischen Bereich gebräuchliche Auslegung des Begriffs anzuknüpfen. Die Leitfäden der Länder zum Kinderschutz, die über die Homepage der Bundesärztekammer abrufbar sind, definieren die Vernachlässigung als die wiederholte oder andauernde Unterlassung fürsorglichen Handelns durch sorgeverantwortliche Personen, das zur Sicherung der seelischen und körperlichen Bedürfnisse des Kindes notwendig wäre.

Eine Vernachlässigung körperlicher Bedürfnisse liegt u. a. bei unzureichender Nahrung oder Verweigerung medizinisch notwendiger Hilfe vor. Eine Vernachlässigung seelischer Bedürfnisse kann etwa in mangelnder Zuwendung, fehlender sprachlicher Förderung oder in einem abwertenden Verhalten liegen. Zu beachten ist, dass es sich grundsätzlich um ein wiederholtes oder andauerndes Verhalten handeln muss.

Kein vorsätzliches Verhalten nötig

Ein vorsätzliches Verhalten ist nicht erforderlich; erfasst sind auch Fälle, in denen die Sorgeberechtigten vorsatzlos handeln. Ein Bezug zum Straftatbestand des § 225 StGB besteht nicht, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Vernachlässigung böswillig erfolgte.

Erheblich

Die Vernachlässigung muss erheblich sein. Wann die Erheblichkeitsgrenze überschritten ist, kann nicht pauschal definiert werden. Vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig, bei der insbesondere das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes eine Rolle spielen. So wird man ein dreijähriges Kind nicht, ein zwölfjähriges dagegen schon regelmäßig alleine zu Hause lassen können. Häufige Wiederholungen oder ein lange andauerndes Fehlverhalten können für die Erheblichkeit der Vernachlässigung sprechen, ebenso die Intensität des Verhaltens. Für die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung genügt es nicht, wenn die Entwicklung des Kindes nicht bestmöglich verläuft.

Gilt für Kinder bis 14

Die Norm erfasst nur die erhebliche Vernachlässigung von Kindern. Kinder sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Personen unter 14 Jahren. Abweichungen davon können sich beim Vorliegen einer Behinderung ergeben.

Altfälle

Bei Fällen, die vor dem Inkrafttreten des SGB XIV stattgefunden haben, muss geprüft werden, ob die Vernachlässigung Tatbestand des damals geltenden Opferentschädigungsgesetz war. Danach war eine „erhebliche Vernachlässigung“ nur dann gegeben, wenn die zugrundeliegende Tat oder Unterlassung geeignet war, schwere gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen, und zudem nach dem StGB (§ 225) strafbar war.

Quellen: BMAS, SOLEX

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Mindestpersonalausstattung in Psychiatrien

Der G-BA legt im Auftrag des Gesetzgebers seit 2020 in der „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPP-RL) qualitätssichernde Maßnahmen für die stationäre psychiatrische, kinder- und jugendpsychiatrische und psychosomatische Versorgung fest. Ziel ist es, mit personellen Mindestvorgaben eine möglichst gute Patientenversorgung abzusichern. Da es sich um Mindestanforderungen handelt, können die Einrichtungen in den Budgetverhandlungen vor Ort darüber hinaus gehen und mehr Personal vorhalten: um etwa eine leitliniengerechte Behandlung sicherzustellen oder personelle Ausfallzeiten auszugleichen.

Übergangsregelungen verlängert

Um die Einrichtungen beim teilweise noch notwendigen Personalaufbau nicht zu überfordern, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Übergangsregelungen erneut verlängert: Psychiatrische und psychosomatische Kliniken müssen nun erst ab Januar 2027 die Personalvorgaben zu 95 Prozent erfüllen – und nicht schon im laufenden Jahr. Eine hundertprozentige Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben wird erst ab dem Jahr 2029 von diesen Einrichtungen erwartet und nicht bereits ab 2026. Auch die finanziellen Folgen, die ab dem Jahr 2026 für die Krankenhäuser bei fehlendem Personal greifen, hat der G-BA reduziert.

Fachkräftemangel

Die Verlängerung der Übergangsregeln begründet der G-BA damit, dass 2023 erst rund die Hälfte der Einrichtungen bereits ausreichend Personal aufgebaut habe. Andernorts fehlten die benötigten Fachkräfte noch, auch wenn einige Einrichtungen nur knapp unter den Mindestvorgaben lägen. In Zeiten, in denen Fachkräfte in vielen Branchen schwer zu finden seien, sei der Personalaufbau nicht einfach, aber notwendig.

Selbst Mindestvorgaben reichen kaum

Der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Herbert Weisbrod-Frey, bedauert diese Entscheidung. Die PPP-RL mache lediglich Mindestvorgaben, sie garantiere noch keine leitliniengerechte Versorgung. Die Vorgaben hätten eigentlich schon 2020 umgesetzt werden sollen. Doch es gäbe immer wieder Verzögerungen – zu Lasten der Patientinnen und Patienten sowie des Personals.

Die Mindestvorgaben, so der Patientenvertreter, seien noch keine leitliniengerechte Personalausstattung. Sie bleibe trotz längerer Übergangszeit das Ziel. Für eine leitliniengerechte Versorgung müsse über diesen Mindeststandard hinaus zusätzliches Personal eingesetzt werden. Das müsse bei den Budgetverhandlungen auf örtlicher Ebene berücksichtigt werden, damit die Einrichtungen nicht unter einen restriktiven Budgetdruck geraten und Stellen abbauen, die für eine bedarfsgerechte Versorgung gebraucht werden.

Quellen: G-BA, verdi

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Sachbezugswerte 2025

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2025 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2025

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2025 von 313 Euro auf 333 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,30 Euro (bisher 2,17 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (bisher 4,13 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro (bisher 10,43 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2025

Ab 1.1.2025 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro (bisher 278 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2025 9,40 Euro (bisher 9,27 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2025 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Rückwirkende Freibetragserhöhung

Wie schon im Beitrag vom 19. Juli beschrieben, sollen mit dem 2. Jahressteuergesetz 2024 unter anderem der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht werden. Danach soll

  • der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12.084 Euro und
  • der steuerliche Kinderfreibetrag um 60 Euro auf 6.672 Euro

zum 1. Januar 2025 angehoben werden.

Wo die Zahlen herkommen

Um auf die im Gesetzentwurf angegebenen Erhöhungsbeträge von 300 Euro, bzw. 60 Euro zu kommen, müsste der Grundfreibetrag 2024 bei 11.784 Euro liegen und der Kinderfreibetrag bei 6.612 Euro.

Ein Blick ins Einkommensteuergesetz zeigt aber, dass die Beträge dort seit dem 1. Januar 2024 bei 11.604 Euro und 6.384 Euro betragen.

Anpassung erforderlich

Im Ende Juli vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 erklärt der Finanzminister, dass die Regelbedarfserhöhung 2024 höher als noch im 14. Existenzminimumbericht prognostiziert ausgefallen sei. Dies wirke sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus. Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergebe sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.

Rückwirkend zum 1.Januar 2024

Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag werde für das Jahr 2024 entsprechend um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.

Das Ganze wirkt sich rückwirkend zum 1. Januar 2024 aus, sobald das Gesetz verabschiedet ist. Dann passen auch wieder die Zahlen aus dem 2. Jahressteuergesetz 2024.

Quellen: Bundesregierung, Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht

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RSV Prophylaxe

Das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) ist ein weltweit verbreiteter Erreger von akuten Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege in jedem Lebensalter und weltweit die häufigste Ursache von Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen. Besonders hoch ist die RSV-Krankheitslast in den ersten sechs Lebensmonaten.

Die RSV-Erkrankungen treten saisonal gehäuft in den Herbst- und Wintermonaten auf, in der Regel zwischen November und März.

RSV-Prophylaxeverordnung

Mit der vom Bundesgesundheitsministerium jetzt auf den Weg gebrachten RSV-Prophylaxeverordnung wird ein Anspruch für gesetzlich Versicherte auf Arzneimittel mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab aufbauend auf der STIKO-Empfehlung vom 27. Juni 2024 begründet.

Impfung zeitnah nach der Geburt

Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (idealerweise von September bis November) erhalten. Während der RSV-Saison sollten Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten, bestenfalls bereits im Zuge des Aufenthalts in der Geburtseinrichtung oder spätestens innerhalb der ersten Lebenswoche.

Schwere Krankheitsverläufe verhindern

Hintergrund ist, dass der Schutz der passiven Immunisierung durch die einmalige Nirsevimabgabe gegenüber der Verhinderung von sehr schwer verlaufenden RSV-assoziierten unteren Atemwegsinfektionen 81% beträgt und mit einer Schutzdauer von mindestens sechs Monaten annehmbar über die gesamte RSV-Saison anhält.

Mit dem umfassenden Anspruch sollen RSV-bedingte schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen, Hospitalisierungen sowie Todesfälle bei Neugeborenen und Säuglingen jeglichen Gestationsalters unabhängig von möglichen Risikofaktoren in der ersten RSV-Saison in Deutschland verhindert und damit auch die Versorgungskapazitäten im ambulanten und stationären Bereich entlastet werden.

STIKO-Empfehlung für Ältere

Die STIKO empfiehlt allen Personen, die älter als 75 Jahre sind, eine einmalige RSV-Impfung als Standardimpfung möglichst vor der RSV-Saison (d.h. idealerweise im September/Anfang Oktober).

Außerdem empfiehlt die STIKO Personen im Alter von 60 bis 74 Jahren, die eine schwere Form einer der unten aufgeführten Grunderkrankungen haben oder in einer Einrichtung der Pflege leben, eine einmalige RSV-Impfung als Indikationsimpfung.

Grunderkrankungen:

  • chronischen Erkrankungen der Atmungsorgane,
  • chronischen Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen,
  • chronischen neurologischen und neuromuskulären Erkrankungen,
  • hämato-onkologischen Erkrankungen,
  • Diabetes mellitus (mit Komplikationen)
  • angeborener oder erworbener Immundefizienz.

Gleichzeitig mit Grippe-Impfung

Beide zugelassenen RSV-Impfstoffe können gleichzeitig mit der saisonalen Influenza-Impfung gegeben werden.

Quellen: BMG. G-BA, STIKO, wikipedia

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Wohngemeinnützigkeit

In der Wohn(ungs)gemeinnützigkeit erhalten Wohnungsunternehmen dauerhafte Steuerbefreiungen z. B. in Bezug auf die Körperschaft-, Gewerbe-, Grund- und Grunderwerbsteuer dafür, dass sie dauerhaft gemeinnützig handeln, indem sie preisgünstigen und sozialen Wohnraum für Haushalte bereitstellen, deren Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegen.[1] Sie unterscheidet sich somit in der Art und Weise sowie der Dauer der Förderung und Bindung vom Sozialen Wohnungsbau, der in der Regel durch einmalige Darlehen oder Zuschüsse geprägt ist und zeitlich begrenzt ist, Wohnungen also irgendwann ihre Sozialbindungen verlieren, obgleich sich diese Instrumente meist ergänzen bzw. ergänzt haben.

Während es die Wohnungsgemeinnützigkeit in Österreich und vergleichbare Modelle z. B. in den Niederlanden gibt, wurde sie in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 abgeschafft. Seit etwa 2020 wird die Neueinführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in Deutschland diskutiert. 2021 wurde ihre Wiedereinführung im Koalitionsvertrag der Ampel festgehalten.[2] 2024 folgte die gesetzliche Neuregelung als Teil des Jahressteuergesetzes.

Neue Wohngemeinnützigkeit im Ausschuss

Die geplante Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit ist in einer Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 26. Juni 2024 von den Koalitionsfraktionen begrüßt worden, in der Opposition aber auf Kritik gestoßen. In der von der Vorsitzenden Sandra Weeser (FDP) geleiteten Sitzung erinnerte die SPD-Fraktion an die große Bedeutung des sozialen Wohnungsbaus noch vor einigen Jahrzehnten. Die Koalition schaffe jetzt die Möglichkeit, wieder eine neue Wohngemeinnützigkeit zu begründen. Die vorgesehenen Maßnahmen seien ein wichtiger und großer Schritt.

Teil des Jahressteuergesetzes 2024

Nach Angaben der Bundesregierung ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehen, für sozial orientierte Unternehmungen künftig einen praktikablen Rahmen zu schaffen, um vergünstigen Wohnraum bereitzustellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren zu können. Hierdurch könne neben der sozialen Wohnraumförderung ein weiteres Segment bezahlbaren Wohnens etabliert werden, in dem die Mietpreis- und Belegungsbindungen dauerhaft Bestand hätten. Das Einkommen der Mieter dürfe das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des Paragraf 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten.

Damit kann nach Angeben der Regierung die Vermietung an rund 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit erfolgen. Die vergünstigte Miete müsse dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Die Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenze soll nur noch am Anfang des Mietverhältnisses erfolgen. Ein „Herauswachsen“ der Mietenden durch Einkommenszuwächse sei damit für den Erhalt der Gemeinnützigkeit unschädlich. Mit dem Jahressteuergesetz erfolge der erste Schritt zur Wohngemeinnützigkeit, weitere Schritte sollten folgen.

Kritik aus der Opposition

Die CDU/CSU-Fraktion wies darauf hin, dass selbst eine Vertreterin von Bündnis 90/Die Grünen davon gesprochen habe, dass von der Maßnahme kein neuer Schwung im Wohnungsmarkt zu erwarten sei. Das liege auch daran, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarten Investitionszulagen nicht eingeführt würden. Die Unionsfraktion kritisierte zudem, dass nur zu Beginn des Mietverhältnisses eine Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenzen stattfinden solle. Damit würden Zweifel an der Zielgenauigkeit der Maßnahme bestehen. Diesen Punkt griff auch die AfD-Fraktion auf. Die zu erwartenden Fehlbelegungen der Wohnungen seien eine soziale Ungerechtigkeit und keine soziale Mischung, wie von der Koalitionsseite behauptet werde.

Von der Fraktion Bündnis/90 Die Grünen wurde die Kritik der Unionsfraktion zurückgewiesen. Es sei doch die CDU gewesen, die eine neue Wohngemeinnützigkeit mit Steuervorteilen gefordert habe. Es werde jetzt ein neuer Sektor auf dem Wohnungsmarkt geschaffen, der nicht profitorientiert sei, sondern dauerhaft bezahlbaren Wohnraum zur Verfügung stelle. Die Maßnahmen im Jahressteuergesetz seien ein erster wichtiger Schritt.

Von der Gruppe Die Linke wurde kritisiert, dass die neue Regelung viel zu eng gesteckt sei. Es würden bestenfalls 0,24 Prozent aller Mieter davon profitieren. Damit komme man nicht weit. Die frühere Wohngemeinnützigkeit habe 30 Prozent des Wohnungsmarktes abgedeckt. Da müsse man wieder hinkommen.

Die FDP-Fraktion erklärte, mit der neuen Wohngemeinnützigkeit werde die etablierte Wohnungswirtschaft ergänzt, aber auf keinen Fall benachteiligt. Dieses Ziel werde mit der jetzt geplanten Regelungen erreicht.

Quellen: BMWSB (Wohnungsbauministerium), wikipedia

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Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen

Seit dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige gemäß § 42a Absatz 1 SGB XI Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden und die pflegerische Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson sichergestellt ist. Ist dies nicht möglich, kann die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung einen ambulanten Pflegedienst einsetzen. Auch eine Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ist während dieser Zeit möglich.

Voraussetzungen

Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation und wünscht die Versorgung der oder des Pflegebedürftigen in derselben Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag der oder des Pflegebedürftigen auf die Leistungen nach § 42a Absatz 1 SGB XI dar, sofern die oder der Pflegebedürftige zustimmt. Das gilt sowohl für die soziale Pflegeversicherung als auch für die private Pflege-Pflichtversicherung. Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während dieser Zeit der Versorgung. Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erhält die Kosten für die Versorgung der pflegebedürftigen Person von deren Pflegekasse oder privatem Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, erstattet.

Leistungsumfang

Kosten für pflegerische Versorgung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten sowie

Erstattung erforderlicher Fahrkosten und Kosten für den Gepäcktransport, die im Zusammenhang mit der Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehen. Auch Kosten für besondere Transportmittel werden erstattet, wenn das vorher beantragt wurde.

Pflegegeld-Anspruch ruht

Für die Dauer der Versorgung des Pflegebedürftigen gem. § 42a SGB XI ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Die soziale Sicherung für die Pflegeperson wird jedoch weitergezahlt.

Gemeinsamer Jahresbetrag ab Mitte 2025

Ab Juli 2025 wird die oben beschriebene Leistung im § 42b SGB XI geregelt. Der dann neugefasste § 42a SGB XI regelt dann den Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit sollen die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt werden.

Quellen: BMG, Beraterbrief Pflege,

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Künst­ler­so­zial­abgabe 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (KSA-VO 2025) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Im Jahr 2025 wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

190.000 Künstler

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Abgabe stabil

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Pflichtversichert seit mehr als 40 Jahren

Selbstständige Künstler und Publizisten befinden sich meistens in einer mit Arbeitnehmern vergleichbaren wirtschaftlichen und sozialen Situation. Um die Produkte ihrer Arbeitskraft zu verwerten, sind sie auf die Verleger, Vermarkter oder Verwerter angewiesen. Daher hat der Gesetzgeber sie in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur eine Hälfte der Versicherungsbeiträge.

Das am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialkasse trägt den „Arbeitgeberanteil“ der Sozialversicherungsbeiträge (§ 14 KSVG). Die hierfür erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) und aus einer Abgabe („Künstlersozialabgabe“) der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, sog.„Verwerter“ (§ 23 KSVG).

Bundeszuschuss

Bei einer sogenannten Selbstvermarktung wird die zweite Beitragshälfte durch einen Bundeszuschuss gedeckt. Die Künstlersozialkasse meldet die versicherten Künstler und Publizisten lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge dorthin weiter. Für die Durchführung der Renten-, Kranken-, und Pflegeversicherung ist die Künstlersozialkasse nicht zuständig. Die jeweiligen Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherungen erbringen die versicherungsgemäßen Leistungen.

Quelle: BMAS, SOLEX

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Ausbildungsgarantie

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AWBG) vom Juli letzten Jahres gab die Bundesregierung unter anderem das Versprechen einer „Ausbildungsgarantie“. Mit vier Förderinstrumenten soll das Versprechen eingelöst werden:

  • Berufsorientierungspraktikum,
  • Mobilitätszuschuss,
  • Anpassungen bei der Einstiegsqualifizierung und
  • Neuregelung der Außerbetriebliche Berufsausbildung

Berufsorientierungspraktikum

Seit April 2024 fördern Agenturen für Arbeit und Jobcenter Praktika zur Berufsorientierung in Betrieben. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten übernommen werden. Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl ergänzen dieses Förderinstrument.

Mobilitätszuschuss

Der Mobilitätszuschuss unterstützt junge Menschen, die bereit sind, für eine betriebliche Berufsausbildung umzuziehen. Mit dem Zuschuss können Auszubildende bis zu zwei Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr finanziert bekommen.

Einstiegsqualifizierung

Als drittes Element der Ausbildungsgarantie traten zum 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung in Kraft. Sie kann nun in Teilzeit absolviert werden und die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. So können mehr Jugendliche und Betriebe die Einstiegsqualifizierung nutzen, beispielsweise auch mehr Menschen mit Behinderungen. Das soll einem inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarkt stärken.

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Zum 1. August 2024 wird schließlich die Außerbetriebliche Berufsausbildung neu geregelt. Für bestimmte Jugendliche gilt dann tatsächlich, dass sie eine Berufsausbildung „garantiert“ bekommen. Einen Anspruch darauf haben alle, die

  • sich nachweislich erfolglos beworben haben,
  • die Berufsberatung in Anspruch genommen haben,
  • von der Agentur für Arbeit nicht vermittelt werden konnten und
  • in einer Region leben, die als unterversorgt gilt, das heißt, in der es nicht genug Ausbildungsplätze gibt.

Damit die Ausbildungsgarantie greift, müssen alle 4 Bedingungen erfüllt sein.

Bildungsträger

Die „außerbetriebliche Berufsausbildung“ (BaE) wird von Bildungsträgern angeboten, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter dafür beauftragt und bezahlt werden. Der praktische Teil der Berufsausbildung wird entweder in Werkstätten des Bildungsträgers oder in einem Ausbildungsbetrieb absolviert, mit dem der Bildungsträger zusammenarbeitet. Der theoretische Teil findet in der Berufsschule statt.

Dauer

Die außerbetriebliche Berufsausbildung dauert – je nach gewähltem Ausbildungsberuf – in der Regel zwischen 24 und 42 Monaten. Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung und sind sozialversichert. Während der gesamten Dauer der außerbetrieblichen Ausbildung ist es das Ziel, die Auszubildenden in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln.

gleichwertiger Berufsabschluss

Die außerbetriebliche Berufsausbildung findet in anerkannten Ausbildungsberufen statt und endet erfolgreich mit einem vollqualifizierenden und formell gleichwertigen Berufsabschluss.

Quellen: BMAS, Tagesschau, DGB,

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BAFöG 2024/2025

Zum 1. August 2024 tritt die neue Bafög-Reform in Kraft. Die Bedarfssätze steigen damit um gut fünf Prozent, für Schüler zum 1. August, bei Studenten ab Oktober zum Start des Wintersemesters.

Ausbildungsbedarf

Ob ein Auszubildender, der eine förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, BAföG erhält, hängt davon ab, ob seine finanziellen Mittel und die seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern ausreichen, seinen Ausbildungsbedarf zu decken. Maßgeblich sind nicht die bei einem Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden einzelnen ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die ein Auszubildender typischerweise für seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und seine Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigt.

Pauschalbeträge

Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Universität) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Seit 1. April 2001 gelten in den alten und neuen Bundesländern die gleichen Bedarfssätze. Eine Erhöhung erfolgte zu Beginn des neuen Schuljahrs 2008/2009, bzw. zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009. Eine weitere Erhöhung erfolgte im Herbst 2010, mit dem 25. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2016 und mit dem 26. BaföG-Änderungsgesetz zum 1.8.2019.

BAFöG-Änderungen der letzten 10 Jahre

Die BAföG-Novelle von 2016 sollte die Zahl der Leistungsempfänger um mehr als 100.000 erweitern. Eingetreten ist aber das Gegenteil. Die Zahl der Empfänger war weiter rückläufig.

2019 erfolgte der nächste Versuch, der wirtschaftlichen Entwicklung (steigende Mieten, Preise, Löhne) hinterher zu laufen. Eine echte Dynamisierung war aber nicht vorgesehen.

Auch die 27. bis 29. BAFöG-Novellen drücken sich um die Dynamisierung der Bedarfe. Stattdessen wurden die Bedarfssätze und Freibeträge teilweise kräftig angehoben; allerdings war der Effekt angesichts der zwischenzeitlich hohen Inflationsraten überschaubar.

  • Die Bedarfsätze werden zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2024/25 etwa 5 bis 6 Prozent angehoben, wie schon 2022/23.
  • Der Wohnzuschlag-Höchstsatz für auswärts Wohnende wird auf 380 Euro angehoben.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag wurde 2022 um 5 Prozent angehoben, bleibt 2024 aber gleich.
  • Die Einkommensfreibeträge wurden 2022 um 20 Prozent erhöht, 2024 noch mal um 5 bis 6 Prozent.
  • Der Vermögensfreibetrag für eigenes Vermögen wurde zum Schuljahr bzw. Wintersemester 2022/23 auf 45.000 Euro angehoben.

Ab Sommer 2024 geltende Zahlen

Hier die seit 1.8.2024 geltenden Bedarfsätze, sowie die bis dahin geltenden alten Beträge:

Personenkreisbis 31.7.2024ab 1.8.2024 (WS 2024/2025)
Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(zu Hause)
262 EUR276 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(zu Hause)
474 EUR498 EUR
Schüler von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
(Notwendige auswärtige Unterbringung)
632 EUR666 EUR
Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
(Auswärtige Unterbringung)
736 EUR775 EUR
Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)421 EUR442 EUR
Studierende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zzgl. Zulage für Unterkunft (siehe unten)452 EUR475 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die bei den Eltern wohnen56 EUR59 EUR
Zulage Unterkunft für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen360 EUR380 EUR

Höchstsatz

Der Höchstsatz beträgt ab Wintersemester 2024/2025: 992 EUR (davor: 934 EUR). Der Höchstsatz ergibt sich aus dem Betrag für Studierende an Hochschulen, der Zulage für die Unterkunft für nicht bei den Eltern wohnende Studierende und die Beitragszuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten aber nur diejenigen, die nicht über die Eltern familienversichert sind, weil sie über 25 Jahre alt sind oder ihre Eltern privat versichert sind (z.B. als Beamte oder Selbständige). Der Höchstsatz ohne die Zuschüsse beträgt ab dem Wintersemester 2024/2025: 855 EUR EUR (davor: 812 EUR). Dieser Betrag wird bei der Festlegung der Beiträge zur studentischen Pflege- und Krankenversicherung zu Grunde gelegt.

Quellen: SOLEX, Bundestag, Bundesrat

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