Beirat für Ausbildungsförderung

Der Beirat für Ausbildungsförderung veröffentlichte am 5. Februar eine Stellungnahme zu dem vom Forschungsministerium im November 2025 vorgelegten Bericht zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge im BAFöG.

Wer ist der Beirat?

Im Beirat sind Vertreter

  • der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden,
  • des Deutschen Studentenwerkes e. V.,
  • der Bundesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungsstätten,
  • der Auszubildenden,
  • der Elternschaft,
  • der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,
  • der Arbeitgeber sowie
  • der Arbeitnehmer

berufen. Er berät das Ministerium bei

  • der Durchführung des Gesetzes,
  • der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und
  • der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen

Stellungnahme

Nach den vorliegenden Daten der BAföG-Statistik des Jahres 2024 konnte weder der langjährige Rückgang der Gefördertenzahlen gestoppt, noch eine Trendumkehr eingeleitet werden.

Anpassung und Dynamisierung

Der Beirat hält eine zügige und spürbare Anpassung der Bedarfssätze sowie insbesondere der Wohnkostenpauschale und Sozialpauschalen für notwendig. Um das Vertrauen in die Verlässlichkeit der staatlichen Ausbildungsförderung auch künftig sicherzustellen, sollten die BAföG-Leistungen dynamisiert werden. Hierzu empfiehlt der Beirat die Entwicklung einer Bezugsgröße, die den Bedarf aller Auszubildenden realistisch wiedergibt. Hinsichtlich der Freibeträge vom Einkommen der Eltern empfiehlt der Beirat eine automatische Dynamisierung gekoppelt an die jährliche Inflationsrate.

Verfahren vereinfachen

Das Bafög-Verfahren muss nach Ansicht des Beirates für Ausbildungsförderung vereinfacht werden. Dazu seien neben der Veränderung der Formblätter auch gesetzliche Reformen notwendig. So sollten die Notwendigkeit und der Umfang der Nachweiserbringung kritisch überprüft werden. Eine wichtige Vereinfachung wäre dem Bericht zufolge die Einführung des Once-only-Prinzips: was die eine Behörde schon weiß, sollte eine andere bei Antragstellern nicht mehr abfragen.

Digitalisierung

Das Ziel müsse sein, ein vollständig digitales Bafög-Verfahren zu etablieren. Eine kürzere Bearbeitungsdauer werde sich aber nur realisieren lassen, wenn mit der Digitalisierung eine Vereinfachung des Bafög-Verfahrens einhergehe, heißt es in dem Bericht weiter.

Förderung von Schülern

Angesichts sinkender sozialer Mobilität spricht sich der Beirat außerdem für eine Förderung von Schülern unabhängig davon aus, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht.

Quellen: Bundestag, FOKOS_Sozialrecht

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Kommission zur Sozialstaatsreform

Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat Vorschläge für einen modernen Sozialstaat erarbeitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Leitung dieser Regierungskommission inne und setzt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Der KSR gehören Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände an. Am 27. Januar wurde der Bericht vom BMAS online gestellt.

Reformkonzept

Der Bericht stellt ein umfassendes Reformkonzept für die steuerfinanzierten Sozialleistungen mit dem dreifachen Ziel dar, spürbare Erleichterungen für Bürger*innen zu erzielen, den Verwaltungsvollzug deutlich zu vereinfachen und einen digitalen Neustart des Sozialstaats auf den Weg zu bringen. Die Empfehlungen der Kommission sollen zudem positive Arbeitsmarkt- und Fiskaleffekte bewirken.

Die Umsetzung der Empfehlungen soll zeitnah beginnen. Die Kommission hat in ihrem Bericht auch Perspektiven zur Umsetzung vorgelegt.

Empfehlungen der Komission in Schlagworten:

Der Sozialstaat muss einfacher und verständlicher werden, durch:

  • Zusammenlegung von Leistungen
  • Beantragung der Sozialleistungen über ein einheitliches, digitales Portal
  • wohnortnahe Beratungsangebote

Der Sozialstaat muss unbürokratischer und effizienter werden durch:

  • weniger Schnittstellen und verkürzte Bearbeitungszeiten
  • antragslose Auszahlung des Kindergelds
  • einheitlichere Rechtsbegriffe und stärkere Pauschalierungen

Der Sozialstaat muss digitaler werden durch:

  • erleichterten Datenaustausch zwischen Sozialbehörden
  • einheitliche IT-Standards
  • digitaltauglichen Sozialdatenschutz, bei hohem Schutzniveau
  • stärker automatisierte Prozesse (auch unter Nutzung von KI)

Diskussionen folgen

Wie die Umsetzung der Empfehlungen tatsächlich gelingt, welche Kritikpunkte und Änderungsideen, etwa von Sozial- und Wirtschaftsverbänden noch kommen und welche tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf Einzelne und auf die Gesamtgesellschaft zukommen, wird in den nächsten Monaten auch hier auf FOKUS-Sozialrecht noch das eine oder andere Mal Thema sein.

Quelle: BMAS

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Bruchlandung für die ePA?

Seit Januar 2025 erhalten alle GKV-Versicherte in Deutschland automatisch eine elektronische Patienten-Akte (ePA) von ihrer Krankenkasse. Hausärztinnen und Hausärzte sind nach der Einführungs- und Testphase gesetzlich verpflichtet, diese mit bestimmten Daten zu befüllen, die im Rahmen der aktuellen Behandlung der Patientinnen und Patienten erhoben werden (§ 347 Abs.1 SGB V).

nur schleppend angenommen

Wie die Rheinische Post am 21.7.2025 meldete, wird die ePA von den Patient:innen nur schleppend angenommen. Für wichtige Gesundheitsdaten wie Untersuchungsbefunde und Laborwerte haben die allermeisten gesetzlich Versicherten inzwischen auch eine elektronische Patientenakte (ePA). Millionen benutzen sie bisher aber noch nicht für sich selbst, um hineinzusehen oder sensible Angaben zu sperren. Der Hausärzteverband kritisierte deswegen hauptsächlich die Krankenkassen.

bessere Aufklärung nötig

Der ePA drohe eine Bruchlandung, so der Der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbandes, Markus Beier, in der Rheinuschen Post. Die Zahl der aktiven Nutzer sei ernüchternd. Er forderte eine bessere Aufklärung von Patientinnen und Patienten durch die Krankenkassen. Bislang hätten sich die Kassen darauf beschränkt, Briefe mit allgemeinen Informationen zu verschicken.

nicht alltagstauglich

Die elektronische Patientenakte sei in ihrer aktuellen Form schlichtweg nicht alltagstauglich, sagte der Hausärzte-Chef und verwies etwa auf einen aus seiner Sicht komplizierten Registrierungsprozess und störanfällige Technik.

Falls die ePA scheitert, wäre das gerade für die Patienten eine schlechte Nachricht. Eine gut umgesetzte ePA habe zweifellos das Potenzial, die Versorgung spürbar zu verbessern und zu vereinfachen.

GKV sieht erstklassige Arbeit der Kassen

Die Kassen sehen das natürlich anders. In einer Meldung vom 22.7.2025 betont der GKV-Spitzenverband, die Krankenkassen hätten erstklassige Arbeit geleistet, indem sie in kurzer Zeit termingerecht über 70 Millionen elektronische Patientenakten angelegt und die Versicherten darüber informiert hätten. Jetzt gehe es darum, die Akzeptanz und den praktischen Nutzen der ePA weiter zu erhöhen, damit sie tatsächlich in der Breite der Versorgung ankomme und diese verbessern könne.

nächster Schritt im Oktober

Der nächste große Schritt sei zum 1. Oktober geplant, denn ab dann seien alle Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, neue Diagnosen und Befunde in der elektronischen Patientenakte abzulegen.

Selbstversuch

Ich habe aufgrund dieser Meldungen ebenfalls versucht, meine persönliche ePA einmal anzuschauen. Vielleicht, so mein erster Gedanke, gehört für viele Menschen der Inhalt seiner ePA ja nicht gerade zu den aktuell drängendsten Problemen. Nun gut, reinschauen kann ich ja mal, vielleicht steht ja doch was drin, was ich noch nicht wusste. Oder was ich sperren könnte, obwohl ich auf Anhieb nicht weiß, was das bei mir sein könnte.

Also gut. Anmelden. Um die ePA zu nutzen, muss ich eine App installieren. Die fordert mich auf, erst die Krankenkassen-App zu installieren. Das geht relativ schnell, ich benutze die Zugangsdaten von meinem PC. Die hab ich schon länger. Dann wieder zurück zur ePA-App. Und hier muss ich erst einmal aufgeben. Da ich weniger der Smartphone-Mensch bin, benutze ich schon länger kein neueres Modell mehr. Fürs Telefonieren, Kurznachrichten, Online-Banking und die Uhrzeit reichte das bisher. Aber nicht für die ePA. Mein Smartphone sei nicht NFC-fähig. Ich muss also persönlich bei meiner Krankenkassen-Filiale erscheinen und mir die App freischalten lassen.

Jetzt muss ich an die – zugegebenen nur noch wenigen – Mitmenschen denken, die nicht über ein Smartphone verfügen und auch mit PCs kaum etwas anfangen können. Es gibt sie aber. Wir sollten sie nicht zurücklassen.

Quellen: Rheinische Post, Hausärzteverband, GKV, FOKUS-Sozialrecht

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Wie sicher ist die ePA?

Nach einer heute (15.1.25) beginnenden Testphase in ausgewählten Praxen sollte die elektronische Patientenakte (ePA) vier Wochen später für alle verfügbar sein, die der Ankündigung ihrer Kasse nicht widersprochen haben. Daraus wird wohl nichts. Die flächendeckende Einführung ist nun erstmal vorsichtig auf „frühestens in vier Wochen“ verschoben worden. So die Pressekonferenz des Bundesgesundheitsministeriums am 15. Januar.

Sicherheitslücke

Der Grund ist die Sicherheitslücke, die vom Chaos Computer Clubs (CCC) der Öffentlichkeit Ende Dezember präsentiert wurde. Danach sei es theoretisch möglich Zugang zu sämtlichen freigeschalteten Patientenakten zu erhalten. 

Diese Sicherheitslücken waren zum Beispiel möglich durch die unverschlüsselte Kartennummer auf der elektronischen Gesundheitskarte, Mängel im Kartenausgabeprozess für sogenannte Instituts-und Heilberufsausweise und den Erwerb gebrauchter Konnektoren. Das sind Geräte, die Zugang zur Infrastruktur des Gesundheitswesen gewähren.

zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen

Die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) räumte daraufhin ein, dass diese Angriffe theoretisch möglich sind, aber in der Praxis nur unter bestimmten Bedingungen und mit hohem Aufwand umzusetzen wären. Um die Schwachstellen zu beheben, sollen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden, darunter eine Verschlüsselung, verbesserte Zugangskontrollen, verstärkte Überwachungssysteme und eine intensivere Sensibilisierung der Nutzer für den sicheren Umgang mit den Daten.

angemessenes Sicherheitskonzept

Grundsätzlich sind die Sicherheitsvorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) für die ePA hoch. Bereits im Oktober 2024 hatte ein Forschungsteam des Fraunhofer-Instituts für Sichere Informationstechnologie das Sicherheitskonzept geprüft und als angemessen befunden. Das war allerdings vor der Aufdeckung der Sicherheitslücke durch den CCC.

Schwachstellen schließen

Bundesgesundheitsminister Lauterbach versicherte in der Pressekonferenz, dass die Sicherheitsbedenken ernst genommen würden und sämtliche Schwachstellen bis zur kompletten Einführung der ePA geschlossen würden. Er betonte noch einmal den enormen Nutzen der ePA, zum Beispiel bei der Verhinderung von Schäden durch Medikamentenunverträglichkeiten.

Pilotphase entscheidend

Der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Klaus Reinhardt erwartet eine elektronische Patientenakte, die Ärzte und Ärztinnen bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten unterstützt. Das aber setze die Sicherheit der Daten sowie die Funktionalität im Praxisalltag und intuitive Nutzbarkeit der Anwendung voraus. Dann biete die ePA in der Versorgung einen echten Mehrwert. Deshalb sei es gut, dass sie zunächst in den Modellregionen getestet wird. Dort könnten erste konkrete Praxiserfahrungen in einer kontrollierten Umgebung gesammelt werden. Der positive Verlauf dieser Pilotphase sei zwingende Voraussetzung für den bundesweiten Rollout. Das sei entscheidend für den Erfolg der ePA für alle.

Quellen: BMG, CCC, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia, Fraunhofer-Institut

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Alle Altersvorsorge-Produkte digital abrufbar

Bis Ende 2024 sollten alle Anbieter von Altersvorsorge-Produkten, die eine jährliche Standmitteilung verschicken und mehr als 1000 Vorsorgeansprüche verwalten, an die digitale Rentenübersicht angebunden sein.

Mit der Digitalen Rentenübersicht auf www.rentenuebersicht.de erhalten dann alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos einen transparenten Überblick über ihre individuellen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge – auf einen Klick digital abrufbar.

unabhängige Informationsbasis

Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei der Deutschen Rentenversicherung stellt die Digitale Rentenübersicht zur Verfügung. Die Digitale Rentenübersicht schafft eine übergreifende und unabhängige Informationsbasis über die eigene Altersvorsorge und trägt so zu einer planvollen Absicherung des Lebensstandards im Alter bei. Denn nur wer gut informiert ist, kann möglichen Handlungsbedarf erkennen und rechtzeitig angehen.

700 Vorsorgeeinrichtungen

Zum 1. Januar 2025 wird allen Nutzern ein umfangreicheres und attraktiveres Angebot unterbreitet. Mehr als 700 Vorsorgeeinrichtungen werden dann ihre Daten auf Abruf bereitstellen. Mit der Rentenübersichtsanbindungsverordnung hat die Bundesregierung diejenigen Vorsorgeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2024 zur Anbindung an das Portal verpflichtet, die ihre Kundinnen und Kunden jährlich über den Stand der Altersvorsorge informieren müssen und die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche betreuen.

umfassender Überblick

Mit der Anbindung möglichst aller Vorsorgeeinrichtungen wird die Voraussetzung geschaffen, Bürgerinnen und Bürgern einen umfassenden Überblick über ihre erworbenen Anwartschaften zu geben.

Quelle: BMAS, FOKUS-Sozialrecht

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Elektronische Patientenakte 2025

Der Deutsche Bundestag hatte Ende 2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) sowie das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) beschlossen. Ziel war und ist es, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu verbessern.

Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen.

2025 für alle

Versicherte können die ePA bereits seit 2021 freiwillig nutzen, ab dem 15. Januar 2025 soll sie für Menschen in vier Modellregionen eingeführt werden. Vier Wochen später soll sie bundesweit genutzt werden. Wer die elektronische Patientenakte nicht möchte, kann widersprechen.

digitale Medikationsübersicht

Mit der ePA erhalten die Versicherten eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Zudem werden Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.

Arztbriefe

Von Beginn an werden in der ePA auch weitere wichtige Behandlungsinformationen, wie beispielsweise Arztbriefe, Befundberichte oder auch Entlassbriefe, verfügbar gemacht.

ePA-App

Menschen ohne eigenes Smartphone werden ihre ePA in ausgewählten Apotheken einsehen können. Außerdem werden die Ombudsstellen der Krankenkassen diejenigen Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen, die ihre ePA nicht über eine ePA-App verwalten.

Alle Krankenkassen stellen ausführliche Informationen zur Elektronischen Patientenakte zur Verfügung, beispielsweise hier die Barmer.

Quellen: BMG, Zeit, FOKUS-Sozialrecht, Barmer, wikipedia

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BVaDiG im Bundesrat

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.

und Antwort der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.

Ausschuss – Empfehlungen

  • Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
    Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
    frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
    Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält.
  • Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
    inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
    den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
    aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
    Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
    Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag beschließt Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Inhalt des Gesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundestag heute abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beraten lassen. Das Gesetz enthält unterschiedlichste Regelungen: Neben der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung) enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden. Von den Änderungen betroffen sind das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit

Die „Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem die beruflichen Kompetenzen einer Person, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, festgestellt und bescheinigt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer Person zu dokumentieren und mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs zu vergleichen. Durch die Validierung können berufliche Kompetenzen sichtbar gemacht und anerkannt werden, auch wenn sie nicht durch eine formale Ausbildung erworben wurden. Mit diesem Gesetz öffnet sich schließlich auch für solche Personen, die auf alternativen Wegen ihre Fähigkeiten erworben haben, der Zugang zu Weiter- und Fortbildung.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Der geplante neue § 50d BBiG regelt spezielle Regeln für Menschen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten haben, ihre beruflichen Fähigkeiten vollständig nachzuweisen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen trotz ihrer Einschränkungen fair behandelt werden. Es wird anerkannt, dass ihre Fähigkeiten möglicherweise nicht genau mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs übereinstimmen, aber dennoch ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Es gibt auch klare Anweisungen, wie ihre Fähigkeiten bewertet werden sollen, auch wenn sie spezielle Unterstützung oder spezielle Arbeitsplätze benötigen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben, ihre beruflichen Fähigkeiten zu zeigen und erfolgreich in ihrem Beruf zu sein. So soll beispielsweise die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt werden, wenn sie nicht vollständig vergleichbar mit der für den Referenzberuf erforderlichen Handlungsfähigkeit ist.

Teilzeitausbildungen

Im Gesetzentwurf werden verschiedene Änderungen bezüglich der Teilzeitausbildung vorgeschlagen, um die Flexibilität und Attraktivität dieses Ausbildungsmodells zu erhöhen. Beispielsweise soll ein Kürzungsmechanismus eingeführt werden, der es ermöglicht, die Ausbildungsdauer für Teilzeitauszubildende zu verkürzen, insbesondere für leistungsstarke Auszubildende mit bestimmten Qualifikationen oder Verpflichtungen wie einem dualen Studium oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben. Auch soll eine automatische Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich sein, wenn dies aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit nötig ist. Auch soll ein effizienterer Ausbildungs- und Prüfungsablauf ermöglicht werden.

Neue Regelungen zur Digitalisierung

Im Gesetzentwurf BVaDiG werden verschiedene Neuerungen im Bereich der Digitalisierung in der beruflichen Bildung vorgeschlagen. Darunter die praxisgerechte digitale Abfassung von Ausbildungsverträgen, die Einführung medienbruchfreier digitaler Prozesse, Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren und neue Rahmenbedingungen zum digitalen mobilen Ausbilden.

Digitales mobiles Ausbilden

Beim digitalen mobilen Ausbilden werden Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit von Lehrlingen (Auszubildenden) und Ausbildern am gleichen Ort vermittelt. Laut Gesetzentwurf sollen dafür geeignete Informationsmittel, Orte, Inhalte und Qualitätsstandards festgelegt werden.

So geht’s weiter

Die meisten Regelungen zum Feststellungsverfahren sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Um die Umsetzung zu erleichtern, kann die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung bereits zum 01. August 2024 in Kraft treten. Bisher sind 16 Berufe von der Validierung betroffen, etwa 300 weitere würden dafür in Frage kommen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Ein Inkrafttreten des Gesetztes ab ersten August ist auch bei einer Annahme des Gesetztes durch den Bundesrat wohl eher unwahrscheinlich.

Quellen: bundestag.de (176. Sitzung des Bundestages), Gesetzentwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG), bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung). 

Stärkung der dualen Berufsausbildung

Die berufliche Bildung soll digitalisiert und entbürokratisiert werden. Dazu will die Bundesregierung am 14. Juni den Bundestag abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz“ beraten lassen.

Zu wenig Ausbildungsverträge

Die Ausbildung im dualen System erfolgt an zwei Lernorten, dem Betrieb und der Berufsschule, und zeichnet sich durch lernortübergreifende Lernprozesse (Duales Lernen) aus. Als Problem bezeichnet die Bundesregierung, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zuletzt auf dem reduzierten Niveau der Corona-Pandemie stagnierte. Betriebe stünden vor immer größeren
Schwierigkeiten, ihre Ausbildungsstellen zu besetzen. Weniger junge Menschen
entschieden sich im langfristigen Trend für eine duale Berufsausbildung. Die
Folge: Das Angebot an qualifizierten Fachkräften könne die Nachfrage in immer
mehr Berufen nicht mehr decken.

Gesetzesziele:

  1. geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“.
  2. sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung. Geändert werden sollen das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Digitale Dokumente und Verfahren

Konkret ist ein Verfahren vorgesehen, um die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, die einer Berufsausbildung vergleichbar ist („Validierung“), im System der dualen Berufsbildung festzustellen und zu bescheinigen. Darüber hinaus sollen digitale Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung ermöglicht werden. 

Dies betrifft laut Bundesregierung etwa eine praxisgerechte, digitale Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages oder eines „medienbruchfreien“ Verfahrens für digitale Berichtshefte. Auch soll die Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen verbindlich ausgewiesen werden können, um die Rolle der Berufsschulen in der dualen Berufsbildung zu stärken.

Zugleich will die Regierung mit dem Gesetz Bürokratie abbauen und berufsschulische Leistungen besser sichtbar machen. Für gemeinsame Berufe mehrerer Berufsbereiche sollen transparente, rechtssichere Regelungen ermöglicht werden, heißt. Zudem soll es einige Klarstellungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen geben.

Antrag der Gruppe Die Linke

Die Gruppe Die Linke will die Ausbildungsqualität bei der dualen Ausbildung verbessern und fordert deshalb eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). In ihrem Antrag spricht sich die Gruppe für verbindliche Regelungen im BBiG aus, „die die Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden deutlich verbessern“.

Aus Sicht der Linken-Abgeordneten ist die Lage in der beruflichen Bildung in einem „dramatischen Zustand“. Die Novellierung von 2019 / 2020 habe sie „nicht ausreichend gestärkt und nicht krisensicher gemacht“, heißt es in der Vorlage. Eine weitere Novellierung sei daher dringend geboten.

Linke will Mindestausbildungsvergütung erhöhen

Von der Bundesregierung fordert die Gruppe, im Zuge einer BBiG-Novellierung eine Reihe von Grundsätzen zu verankern beziehungsweise analog in der Handwerksordnung anzupassen. So solle etwa in Paragraf 17 des BBiG die Mindestausbildungsvergütung branchenübergreifend auf 80 Prozent der in Tarifverträgen vereinbarten durchschnittlichen Ausbildungsvergütung angehoben werden. Auch sollen die Regelungen und Schutzbestimmungen des BBiG nach dem Willen der Linken auf die betrieblichen Ausbildungsphasen dualer Studiengänge und schulisch-betrieblicher Ausbildungsgänge ausgeweitet werden.

Ferner spricht sich die Gruppe unter anderem dafür aus, die dreimonatige Ankündigungsfrist bei beabsichtigter Nichtübernahme auf alle Auszubildenden auszuweiten, die betriebliche Mitbestimmung, vor allem die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, zu stärken und barrierefreie Beschwerdestellen bei den Berufsbildungsausschüssen einzurichten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, fremdwort.de

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Mehr Digitalisierung im Gesundheitssystem

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2. Februar 2024 gebilligt:

  • Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und
  • verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

DigiG

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • die Nutzung der Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität wird verbessert, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept wird weiterentwickelt und verbindlich eingeführt,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden noch besser für die Versorgung nutzbar gemacht,
  • Videosprechstunden und Telekonsilien werden qualitätsorientiert weiterentwickelt,
  • digitale Versorgungsprozesse werden in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht,
  • die Interoperabilität wird verbessert,
  • die Cybersicherheit wird erhöht und
  • der Innovationsfonds wird verstetigt und weiterentwickelt.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte – ePA – grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

GDNG

Mit dem Gesetz werden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines
die Datennutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ unter vollumfänglicher Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards verbessert.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um
folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt:

  • Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten,
  • Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder,
  • Stärkung des Gesundheitsdatenschutzes,
  • Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit,
  • Einbindung von etablierten Strukturen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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