BVaDiG im Bundesrat

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.

Inhalt des Gesetzes

Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.

Stellungnahme des Bundesrats

Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.

und Antwort der Regierung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.

Ausschuss – Empfehlungen

  • Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
    Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
  • Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
    Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
    frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
    Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält.
  • Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
    inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
    den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
    aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
    Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
    Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundestag beschließt Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Inhalt des Gesetzes

Die Bundesregierung hat den Bundestag heute abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) beraten lassen. Das Gesetz enthält unterschiedlichste Regelungen: Neben der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss (Validierung) und der Einführung von digitalen Dokumenten und Verfahren in der beruflichen Bildung (Digitalisierung) enthält der Gesetzesentwurf auch Regelungen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung, zur Teilzeitausbildung und zum digitalen mobilen Ausbilden. Von den Änderungen betroffen sind das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit

Die „Validierung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem die beruflichen Kompetenzen einer Person, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, festgestellt und bescheinigt werden. Dieses Verfahren ermöglicht es, die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einer Person zu dokumentieren und mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs zu vergleichen. Durch die Validierung können berufliche Kompetenzen sichtbar gemacht und anerkannt werden, auch wenn sie nicht durch eine formale Ausbildung erworben wurden. Mit diesem Gesetz öffnet sich schließlich auch für solche Personen, die auf alternativen Wegen ihre Fähigkeiten erworben haben, der Zugang zu Weiter- und Fortbildung.

Inklusion von Menschen mit Behinderung

Der geplante neue § 50d BBiG regelt spezielle Regeln für Menschen mit Behinderungen, die Schwierigkeiten haben, ihre beruflichen Fähigkeiten vollständig nachzuweisen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen trotz ihrer Einschränkungen fair behandelt werden. Es wird anerkannt, dass ihre Fähigkeiten möglicherweise nicht genau mit den Anforderungen eines bestimmten Berufs übereinstimmen, aber dennoch ihre individuellen Stärken und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Es gibt auch klare Anweisungen, wie ihre Fähigkeiten bewertet werden sollen, auch wenn sie spezielle Unterstützung oder spezielle Arbeitsplätze benötigen. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben, ihre beruflichen Fähigkeiten zu zeigen und erfolgreich in ihrem Beruf zu sein. So soll beispielsweise die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt werden, wenn sie nicht vollständig vergleichbar mit der für den Referenzberuf erforderlichen Handlungsfähigkeit ist.

Teilzeitausbildungen

Im Gesetzentwurf werden verschiedene Änderungen bezüglich der Teilzeitausbildung vorgeschlagen, um die Flexibilität und Attraktivität dieses Ausbildungsmodells zu erhöhen. Beispielsweise soll ein Kürzungsmechanismus eingeführt werden, der es ermöglicht, die Ausbildungsdauer für Teilzeitauszubildende zu verkürzen, insbesondere für leistungsstarke Auszubildende mit bestimmten Qualifikationen oder Verpflichtungen wie einem dualen Studium oder Familien- bzw. Pflegeaufgaben. Auch soll eine automatische Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich sein, wenn dies aufgrund der reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit nötig ist. Auch soll ein effizienterer Ausbildungs- und Prüfungsablauf ermöglicht werden.

Neue Regelungen zur Digitalisierung

Im Gesetzentwurf BVaDiG werden verschiedene Neuerungen im Bereich der Digitalisierung in der beruflichen Bildung vorgeschlagen. Darunter die praxisgerechte digitale Abfassung von Ausbildungsverträgen, die Einführung medienbruchfreier digitaler Prozesse, Ermöglichung digitaler Dokumente und Verfahren und neue Rahmenbedingungen zum digitalen mobilen Ausbilden.

Digitales mobiles Ausbilden

Beim digitalen mobilen Ausbilden werden Ausbildungsinhalte ohne gleichzeitige Anwesenheit von Lehrlingen (Auszubildenden) und Ausbildern am gleichen Ort vermittelt. Laut Gesetzentwurf sollen dafür geeignete Informationsmittel, Orte, Inhalte und Qualitätsstandards festgelegt werden.

So geht’s weiter

Die meisten Regelungen zum Feststellungsverfahren sollen ab dem 1. Januar 2025 gelten. Um die Umsetzung zu erleichtern, kann die dem Verfahren zugrundeliegende Verordnung bereits zum 01. August 2024 in Kraft treten. Bisher sind 16 Berufe von der Validierung betroffen, etwa 300 weitere würden dafür in Frage kommen. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt. Ein Inkrafttreten des Gesetztes ab ersten August ist auch bei einer Annahme des Gesetztes durch den Bundesrat wohl eher unwahrscheinlich.

Quellen: bundestag.de (176. Sitzung des Bundestages), Gesetzentwurf eines Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes (BVaDiG), bmbf.de (Bundesministerium für Bildung und Forschung). 

Stärkung der dualen Berufsausbildung

Die berufliche Bildung soll digitalisiert und entbürokratisiert werden. Dazu will die Bundesregierung am 14. Juni den Bundestag abschließend über das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz“ beraten lassen.

Zu wenig Ausbildungsverträge

Die Ausbildung im dualen System erfolgt an zwei Lernorten, dem Betrieb und der Berufsschule, und zeichnet sich durch lernortübergreifende Lernprozesse (Duales Lernen) aus. Als Problem bezeichnet die Bundesregierung, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge zuletzt auf dem reduzierten Niveau der Corona-Pandemie stagnierte. Betriebe stünden vor immer größeren
Schwierigkeiten, ihre Ausbildungsstellen zu besetzen. Weniger junge Menschen
entschieden sich im langfristigen Trend für eine duale Berufsausbildung. Die
Folge: Das Angebot an qualifizierten Fachkräften könne die Nachfrage in immer
mehr Berufen nicht mehr decken.

Gesetzesziele:

  1. geht es darum, die berufliche Handlungsfähigkeit, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurde, festzustellen, zu bescheinigen und „im System der beruflichen Bildung anschlussfähig zu machen“.
  2. sollen „medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse“ mit dem Gesetz „konsequent“ ermöglicht werden. Die Bundesregierung sieht das Gesetz als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung. Geändert werden sollen das Berufsbildungsgesetz, das Registermodernisierungsgesetz, die Handwerksordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Digitale Dokumente und Verfahren

Konkret ist ein Verfahren vorgesehen, um die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, die einer Berufsausbildung vergleichbar ist („Validierung“), im System der dualen Berufsbildung festzustellen und zu bescheinigen. Darüber hinaus sollen digitale Dokumente und Verfahren in der beruflichen Bildung ermöglicht werden. 

Dies betrifft laut Bundesregierung etwa eine praxisgerechte, digitale Abfassung der wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages oder eines „medienbruchfreien“ Verfahrens für digitale Berichtshefte. Auch soll die Berufsschulnote auf dem Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen verbindlich ausgewiesen werden können, um die Rolle der Berufsschulen in der dualen Berufsbildung zu stärken.

Zugleich will die Regierung mit dem Gesetz Bürokratie abbauen und berufsschulische Leistungen besser sichtbar machen. Für gemeinsame Berufe mehrerer Berufsbereiche sollen transparente, rechtssichere Regelungen ermöglicht werden, heißt. Zudem soll es einige Klarstellungen aufgrund von Gerichtsentscheidungen geben.

Antrag der Gruppe Die Linke

Die Gruppe Die Linke will die Ausbildungsqualität bei der dualen Ausbildung verbessern und fordert deshalb eine Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). In ihrem Antrag spricht sich die Gruppe für verbindliche Regelungen im BBiG aus, „die die Schutz- und Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden deutlich verbessern“.

Aus Sicht der Linken-Abgeordneten ist die Lage in der beruflichen Bildung in einem „dramatischen Zustand“. Die Novellierung von 2019 / 2020 habe sie „nicht ausreichend gestärkt und nicht krisensicher gemacht“, heißt es in der Vorlage. Eine weitere Novellierung sei daher dringend geboten.

Linke will Mindestausbildungsvergütung erhöhen

Von der Bundesregierung fordert die Gruppe, im Zuge einer BBiG-Novellierung eine Reihe von Grundsätzen zu verankern beziehungsweise analog in der Handwerksordnung anzupassen. So solle etwa in Paragraf 17 des BBiG die Mindestausbildungsvergütung branchenübergreifend auf 80 Prozent der in Tarifverträgen vereinbarten durchschnittlichen Ausbildungsvergütung angehoben werden. Auch sollen die Regelungen und Schutzbestimmungen des BBiG nach dem Willen der Linken auf die betrieblichen Ausbildungsphasen dualer Studiengänge und schulisch-betrieblicher Ausbildungsgänge ausgeweitet werden.

Ferner spricht sich die Gruppe unter anderem dafür aus, die dreimonatige Ankündigungsfrist bei beabsichtigter Nichtübernahme auf alle Auszubildenden auszuweiten, die betriebliche Mitbestimmung, vor allem die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, zu stärken und barrierefreie Beschwerdestellen bei den Berufsbildungsausschüssen einzurichten.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, fremdwort.de

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Mehr Digitalisierung im Gesundheitssystem

Zwei Bundestagsbeschlüsse zur weiteren Digitalisierung im Gesundheitssystem hat der Bundesrat am 2. Februar 2024 gebilligt:

  • Änderungen beim Einsatz der elektronischen Patientenakte – Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) und
  • verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten – Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG).

Beide Gesetze treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

DigiG

Mit dem Gesetz werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • die Nutzung der Potenziale der elektronischen Patientenakte (ePA) zur Steigerung der Patientensicherheit und der medizinischen und pflegerischen Versorgungsqualität wird verbessert, indem sie durch Umstellung auf eine Widerspruchslösung („Opt-out“) flächendeckend in die Versorgung integriert werden kann,
  • das E-Rezept wird weiterentwickelt und verbindlich eingeführt,
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden noch besser für die Versorgung nutzbar gemacht,
  • Videosprechstunden und Telekonsilien werden qualitätsorientiert weiterentwickelt,
  • digitale Versorgungsprozesse werden in strukturierten Behandlungsprogrammen ermöglicht,
  • die Interoperabilität wird verbessert,
  • die Cybersicherheit wird erhöht und
  • der Innovationsfonds wird verstetigt und weiterentwickelt.

E-Rezept und E-Akte

Mit dem e-Rezept können Patientinnen und Patienten verschreibungspflichtige Medikamente papierlos erhalten. Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte – ePA – grundsätzlich für alle gesetzlichen Versicherten eingerichtet. Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv widersprechen. In der ePA können medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen oder Behandlungen gespeichert werden. Dies soll den Bürokratieaufwand mindern und unnötige Mehrfachuntersuchungen vermeiden.

Fitness Tracker

Versicherte können ihre mit Smartwatches oder Fitness Trackern gesammelten Daten wie Schrittzählung, Herzfrequenz, Schlafqualität, Köpertemperatur an ihre Krankenkassen übermitteln, um sie in der ePA speichern zu lassen.

GDNG

Mit dem Gesetz werden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut und die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines
die Datennutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ unter vollumfänglicher Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Standards verbessert.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um
folgende wesentliche Maßnahmen ergänzt:

  • Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten,
  • Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit mit Daten der klinischen Krebsregister der Länder,
  • Stärkung des Gesundheitsdatenschutzes,
  • Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit,
  • Einbindung von etablierten Strukturen.

Datennutzung zu Forschungszwecken

Für gemeinwohlorientierte Zwecke sollen Gesundheitsdaten leichter und schneller nutzbar sein. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsteht dazu eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle. Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen können ihre Daten künftig stärker nutzen, wenn dies der besseren Versorgung dient, beispielsweise der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebs- oder seltenen Erkrankungen. Für die Datenfreigabe zu Forschungszwecken aus der ePA gilt ebenfalls ein Widerspruchsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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Stärkung der hausärztlichen Versorgung

Viele Hausärztinnen und Hausärzte sind mit ihren Arbeitsbedingungen extrem unzufrieden. Ihre Wartezimmer sind oft übervoll – und nach Feierabend müssen die Hausärztinnen und -ärzte weiter am Schreibtisch sitzen, um den „Papierkram“ mit den Krankenkassen zu machen, damit sie für all ihre Leistungen bezahlt werden. Dabei falle viel zu viel Bürokratie an, sagen sie. Ihr größtes Problem ist aber dies: Sie werden nicht für alle Untersuchungen und Behandlungen, die sie an Patienten vornehmen, bezahlt.

Unser gesetzliches Krankenversicherungssystem, in dem etwa neun von zehn Deutschen versichert sind, funktioniert so: Einer (der Arzt) erbringt eine Leistung, ein Zweiter (der Patient) bekommt diese Leistung, und ein Dritter (die Krankenkasse) bezahlt dafür. Diese Dreiecksbeziehung ist anfällig für das, was Volkswirte „Fehlanreize“ nennen.

Zum Beispiel: Der Patient bestellt beim Arzt Behandlungen oder Medikamente, die er gar nicht unbedingt braucht. Der Arzt bietet sie an, weil er daran verdient. Und bezahlen muss dafür am Ende die Allgemeinheit mit steigenden Krankenkassenbeiträgen. Um das zu verhindern, sind die Einnahmen der niedergelassenen Ärzte (also solche mit eigener Praxis mit Kassensitz) gedeckelt. Das soll verhindern, dass die Kosten aus dem Ruder laufen. 

Gesundheitsminister Lauterbach hat sich Anfang Januar mit den Ärztevertretern getroffen und schlägt folgendes Maßnahmepaket vor.

Reform der hausärztlichen Honorierung

  • Entbudgetierung aller Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung nach ähnlicher Systematik wie für die Kinder- und Jugendärzte.
  • Einführung einer jahresbezogenen hausärztlichen Versorgungspauschale für die Be-
    handlung von erwachsenen Versicherten mit chronischer Erkrankung (mit kontinuierlichem Arzneimittelbedarf).
  • Hausärztliche Vorhaltepauschale: Für echte Versorgerpraxen, die maßgeblich die hausärztliche Versorgung aufrechthalten, wird eine Vorhaltepauschale gesetzlich vorgegeben. Diese ist abrechenbar, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z.B. Hausbesuche, Mindestanzahl an Versicherten in Behandlung).
  • Einführung einer einmal jährlich abrechenbaren Vergütung für Hausärzte für eine qualifizierte Hitzeberatung vulnerabler Gruppen. Ziel: Zahl der Hitzetoten soll weiter gesenkt werden (Schätzungen RKI Hitzetote 2022: 4.500 – 2023: 3.200).

Entbürokratisierung

  • Einführung einer wirkungsvollen Bagatellgrenze bei den Wirtschaftlichkeitsprüfun-
    gen von ärztlich verordneten Leistungen.
  • Festsetzung einer Ausschlussfrist von zwei Jahren für Beratungen im Rahmen der
    Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • Abschaffung des zweistufigen Antragsverfahrens in der Kurzzeittherapie (Psychotherapie)
  • Vereinfachung bei den Vorgaben zur Einholung eines Konsiliarberichts bei ärztlich
    überwiesenen Patientinnen und Patienten (Psychotherapie)
  • Abschaffung der Präqualifizierungspflicht für Vertragsärztinnen und -ärzte, die Hilfs
    mittel an Versicherte abgeben

Digitalisierung

  • Entlastung der Praxen durch die Möglichkeit zur Ausstellung von elektronischen Re-
    zepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei bekannten Patientinnen und Patienten lediglich durch telefonische Konsultation,
  • Flexibilisierung des Umfangs, in dem Videosprechstunden erbracht werden können und Ermöglichung von Homeoffice für Ärzte,
  • Umstellung des bisherigen BtM-Rezeptes auf einen digitalisierten Verschreibungsprozess, einschließlich digitaler Nachweisführung.

Sektorenübergreifende Versorgung

  • Förderung der Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen,
  • Im Rahmen der Krankenhausreform wird die sektorenübergreifende Zusammenarbeit insbesondere durch die Einführung von Level 1i-Krankenhäusern gestärkt.

Die meisten dieser Punkte sollen durch die angekündigten Versorgungsstärkungsgesetze und die Digitalisierungsgetze in Angriff genommen werden, die Lauterbach letzten Sommer ankündigte und die seitdem in Arbeit oder im Beratungsprozess sind.

Quellen: Deutschlandfunk, Tagesspiegel, correctiv, Bundestag, FOKUS-Sozialrexht

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Digitale Rentenübersicht

Im Februar 2021 setzte die Ampel-Koalition mit dem Digitalen Rentenübersichtsgesetz ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um.

Gesetz

Die Digitale Rentenübersicht soll jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben, auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal. Grundlage sind die Daten aus den regelmäßigen Informationen der Vorsorgeeinrichtungen. Herzstück wird eine übersichtliche Darstellung der bereits erreichten und bis zum Renteneintritt erreichbaren Altersvorsorgeansprüche und eine Zusammenfassung der Ansprüche in einem Gesamtüberblick.

Umsetzungsauftrag

Zur Umsetzung wurde unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) eine ‚Zentrale Stelle für die Digitale Rentenversicherung‘ errichtet. Vertreterinnen und Vertreter der drei Säulen der Alterssicherung, des Verbraucherschutzes sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen wurden in einem Steuerungsgremium in die Umsetzung eingebunden. 

Umsetzung

Laut Pressemitteilung des DRV vom 11. Mai 2023 soll es ab Sommer 2023 möglich sein, per Mausklick eine einheitliche Übersicht über die persönliche Altersvorsorge zu erhalten. Die jährliche schriftliche Renteninformation soll es aber weiterhin geben.

Geplant ist der Start eines übersichtlich gestalteten „persönlichen Bereichs“ auf der DRV-Internetseite. Über ein Login werd es dort möglich sein, persönliche Daten einzusehen, zu ändern, Anträge zu stellen oder Rückfragen zu stellen – ähnlich wie beim Online-Banking. Dazu gehöre auch die geplante „digitale Rentenübersicht“.

Auf dieser Plattform solle es für jeden einen Gesamtüberblick über die gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge geben. So könne sich jeder über die im Alter zu erwartende Finanzsituation informieren. Allerdings sei die Rentenversicherung hier darauf angewiesen, dass sich die privaten Altersvorsorge-Anbieter auch beteiligen und ihre Daten zur Verfügen stellen.

Das Login solle bei beiden Plattformen über die Online-Funktion des Personalausweises mit der dazugehörigen „AusweisApp2“ auf dem Smartphone möglich sein. Imke Petersen, bei der DRV für das Projekt digitale Rentenübersicht zuständig, versicherte, dass es auch weiterhin die jährliche schriftliche Renteninformation geben werde. Die digitale Übersicht sei ein zusätzliches Angebot.

Quellen: BMAS, DRV

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Versicherungsnummernachweis

Der Versicherungsnummernachweis ersetzt seit 1. Januar 2023 den Sozialversicherungsausweis. Seitdem ist die Datenstelle der Rentenversicherung verpflichtet, für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis auszustellen.

Der neue Ausweis enthält – wie bisher der Sozialversicherungsausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum.

Neuerungen

Darüber hinaus profitieren die Versicherten von folgenden Neuerungen:

  • Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Versicherungsnummernachweises / Sozialversicherungsausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
  • Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
  • Beschäftigte sind außerdem nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn keine eindeutige Versicherungsnummer im nunmehr verpflichtenden automatisierten Abruf seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung zurückgemeldet werden kann, ist dieser beizubringen.

elektronisches Abrufverfahren

Das elektronisches Abrufverfahren zur automatischen Abfrage der Versicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung ist seit Juli 2016 verfügbar und seit dem 1.1.2023 verpflichtend, wenn der Arbeitnehmer seine Sozialversicherungsnummer zu Beginn der Beschäftigung nicht vorlegt. Dies macht die Vorlagepflicht des Sozialversicherungsausweises überflüssig.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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eAU ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung digital. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich umstellen – ganz verschwindet der papierne gelbe Schein aber nicht.

Geplant war, dass Arztpraxen bereits ab dem 01.01.2022 an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln. Da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen nicht flächendeckend sichergestellt war, gelang dieser Umstieg zu diesem Datum aber nicht. 

Bisher

Bisher erhält der Arbeitnehmer bei einer Krankschreibung den „gelben Schein“ in dreifacher Ausführung:

  • eine Bescheinigung für die gesetzliche Krankenkasse,
  • eine Bescheinigung für den Arbeitgeber,
  • eine Bescheinigung für sich selbst als Versicherter.

ab Januar

Dies Verfahren soll nun vereinfacht werden. Arbeitgeber rufen ab dann nach einer ärztlichen Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch bei der Krankenkasse ab. Gesetzlich Versicherte müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann weder an die Krankenkasse noch an ihren Arbeitgeber übermitteln.

Die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbecheinigung) gilt vorerst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Bei Privatversicherten ändert sich zunächst nichts. Auch für Minijobber in Privathaushalten gibt es keine Möglichkeit der eAU. Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer*innen erfolgt auch weiterhin in Papierform.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten also nur noch einen Papierausdruck der Krankmeldung für ihre Unterlagen.

Papiermeldung weiterhin möglich

Die allermeisten Arztpraxen und Krankenhäuser sind mittlerweile technisch so ausgerüstet, dass sie die eAU nutzen können. Aber es sind wahrscheinlich noch nicht alle Arbeitgeber technisch und organisatorisch dafür ausgerüstet. In diesen Fällen kann auch weiterhin die Krankmeldung in Papierform benutzt werden. Gleiches gilt bei technischen Problemen oder bei Problemen mit der Datenübermittlung. Die Daten können dann durch einen aufgedruckten Barcode von den Krankenkassen ohne großen Aufwand digitalisiert und den Arbeitgebern bereitgestellt werden. 

Eine ausführliche Erläuterung zu der eAU gibt es bei der Verbraucherzentrale.

Quellen: Verbraucherzentrale, FOKUS-Sozialrecht,

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Hacker retten Gesundheitssystem

Arztpraxen sind in der Regel zum Austausch von Daten mit dem Telematik-Gesundheitsnetzwerk verbunden. In Deutschland sorgt die Firma „gematik“ mehr schlecht als recht für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die „gematik“ ist eine von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens gegründete Firma. Sie soll für ein sicheres Datennetz sorgen, um die schon länger angekündigten und immer wieder wegen technischer Probleme oder aus Datenschutzgründen verschobene Einführung der „elektronischen Patientenakte“ oder des „e-Rezepts“ einzuführen.

spezieller Router

Die Verbindung zu dem Telematik-Netz erfordert einen speziellen Router, der TI-Konnektor, der aktuell von drei zertifizierten Herstellern verkauft wird. Das bedeutet für diese drei Hersteller ein lukratives Geschäft. Noch besser wird es für die Hersteller, weil die Konnektoren ab Herbst 2022, nach 5 Jahren Laufzeit alle ausgetauscht werden müssen.

Hardware austauschen statt Softwarelösung?

Eigentlich laufen zwar nur die Sicherheitszertfikate ab, die wie andere Zertifikate, wie zum Beispiel auch die Zertifikate von Webseiten, ein Verfallsdatum haben. Für die Verlängerung von Zertifikaten gibt es überall Software-Lösungen, nur scheinbar für die Telematik-Router nicht.

Riesengeschäft

Dass das etwas absurd klingt, wurde auch der gematik als Auftraggeber bewusst. So schlug sie eine unverbindliche Option zur Laufzeitverlängerung vor. Natürlich wurde diese nicht von allen Herstellern umgesetzt. In der Folge schlossen sich auch die Firmen, die bereits eine Möglichkeit zur Verlängerung implementiert hatten, der umsatzträchtigen Formel „Austausch statt Update“ an: für die Hersteller ein Riesengeschäft, für deutsche Praxen und Krankenhäuser eine weitere finanzielle und logistische Zumutung.

400 Millionen Euro

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bezifferte in ihrer letzten Vertreterversammlung allein die nicht durch die Krankenkassen erstatteten TI-Anschlusskosten der vergangenen Jahre für eine durchschnittliche Praxis auf 9.000 Euro. Insgesamt wird das angeschlagene Gesundheitssystem durch den Hardwareaustausch mit 400 Millionen Euro belastet.

Alle Jahre wieder

Sollte sich nichts ändern, haben wir in fünf Jahren das gleiche Problem noch mal. So lange halten nämlich die neuen Zertifikate in den neuen Routern. Das ist also in etwa so wie ein Autofahrer, der sich, sobald der Tank leer ist, einen komplett neuen Wagen anschaffen muss.

CCC bietet kostenlose Lösung

Die IT-Fachportal heise.de hatte schon im Mai auf die Problematik hingewiesen und der Chaos-Computer-Club, der schon länger die Entwicklungen in der Digitalisierung im Gesundheitswesen kritisch begleitet, nahm sich der Sache auf seine Weise an.

Sie entwickelten ein kostenlose Softwarelösung für das Problem, von der die Hersteller*innen behaupten, dass sie unmöglich sei. Die Hersteller müssen dieses Skript in eine Update-Datei verpacken, diese signieren und bereitstellen, denn schließlich darf nur Software vom Hersteller auf dem Konnektor ausgeführt werden. Für die Verlängerung der Zertifikatslaufzeiten braucht es die gematik, denn sie verantwortet und betreibt die dazu notwendige Certificate Authority (CA).

Forderungen

Gleichzeitig stell der CCC folgende Forderungen:

  • Wir fordern die gematik auf, ihre CA für die Verlängerung der Laufzeiten einzusetzen.
  • Wir fordern alle Hersteller (CompuGroup MedicalsecunetRISE) auf, die Laufzeitverlängerung umzusetzen, statt das Gesundheitssystem durch die aufgerufenen astronomischen Preise auszubeuten.
  • Wir fordern das Bundesgesundheitsministerium auf, die Hersteller endlich an die Leine zu nehmen und der Geldverbrennung in der TI ein Ende zu setzen.
  • Wir fordern das Umweltministerium auf, die allein schon aus Nachhaltigkeitsgesichtspunkten völlig sinnlose tausendfache Vernichtung einsatzfähiger Hardware zu verhindern.

Quellen: heise.de, ccc.de, mimikama.at

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Digitale Mitgliederversammlungen

Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederversammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.

Pandemiebedingte Sonderregelung…

Die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft.

…soll dauerhaft gelten

Der Freistaat Bayern hat einen Gesetzentwurf eingebracht, in dem diese Regelung dauerhaft übernommen werden soll. Der Bundesrat behandelt den Entwurf in seiner Sitzung Ende dieser Woche, am 20. Mai 2022.

Die Covid-Sonderregelung soll in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden, um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen. § 32 BGB soll daher um einen entsprechenden Absatz 1a ergänzt werden.

Alle Mitglieder müssen zustimmen

Den Vereinsmitgliedern soll es nach der Neuregelung freigestellt sein, an der Versammlung vor Ort oder im Wege der digitalen bzw. elektronischen Kommunikation teilzunehmen. Der neue § 32 Abs. 1a BGB soll es dem Vorstand allerdings nicht ermöglichen, Mitgliederversammlungen vollständig im Wege der
elektronischen Kommunikation durchzuführen, sofern sich hiermit nicht alle Mitglieder ausdrücklich einverstanden erklären.

Förderung des Ehrenamts

Bayern begründet seinen Gesetzentwurfmit der voranschreitenden Digitalisierung. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements.

Darüber hinaus sei zu erwarten, dass die Vereine künftig vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, ihre Mitgliederversammlungen digital abzuhalten. Dadurch würden die Rechte der Vereinsmitglieder gestärkt, weil ihnen die Art der Teilnahme an der Versammlung freistehe. So könnten sich die Vereinsmitglieder, die nicht über die erforderlichen Kommunikationsmedien verfügten oder technisch nicht versiert genug sind, am Versammlungsort zusammenfinden, während auch Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnähmen und dort ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben könnten, denen ein Erscheinen am Versammlungsort nicht möglich sei (z.B. wegen einer langen Anreise, aus terminlichen oder gesundheitlichen Gründen).

Keine Satzungsänderung nötig

Die Vereine bräuchten dafür nicht ihre Satzung zu ändern, was immer ein bürokratischer und finanzieller Aufwand ist.

Die vereinfachte Möglichkeit, an einer Mitglieder- bzw. Vorstandsversammlung teilzunehmen bzw. diese zu organisieren, werde letztlich dazu führen, dass mehr Bürgerinnen und Bürger Vereinen beitreten und sich dort aktiv betätigen. Dadurch werde das Vereinswesen in Deutschland gefördert und das ehrenamtliche Engagement gestärkt.

Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.

In Kraft treten soll te das Gesetz im Anschluss an das Auslaufen der Corona-Sonderregelung, also zum 1. September 2022.

Quelle: Bundesrat

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